2. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch das 4. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 24/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Art. 151Artikel 151, Abs. 52Absatz 52, wird das Wort „Errichtung“ durch das Wort „Einrichtung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Absatzbezeichnung des durch das Jugendausbildungsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016,, angefügten Art. 151Artikel 151, Abs. 59Absatz 59, lautet „(59a)“.
3.Novellierungsanordnung 3, In Art. 151Artikel 151, Abs. 65Absatz 65, wird jeweils das Wort „der“ vor dem Ausdruck „Art. 19“ durch das Wort „des“, der Ausdruck „31. Dezember 2020“ durch den Ausdruck „30. Juni 2021“ und der Ausdruck „1. Jänner 2021“ durch den Ausdruck „1. Juli 2021“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In Art. 151Artikel 151, Abs. 66Absatz 66, wird der Ausdruck „31. Dezember 2020“ durch den Ausdruck „30. Juni 2021“ und der Ausdruck „1. Jänner 2021“ durch den Ausdruck „1. Juli 2021“ ersetzt.
Artikel II
Änderung des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes
Das Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz – COVID-19-VwBG, BGBl. I Nr. 16/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1Paragraph eins, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2Paragraph 2, lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
Die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird nicht eingerechnet:
in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (§ 13Paragraph 13, Abs. 8Absatz 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,) zu stellen ist, und
3.Novellierungsanordnung 3, § 3Paragraph 3, Abs. 1Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDas Verwaltungsorgan, das eine mündliche Verhandlung (§§ 40Paragraphen 40 bis 44 AVG; §§ 43Paragraphen 43 und 44 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,), eine Vernehmung (§§ 48Paragraphen 48 bis 51 AVG; § 24Paragraph 24, VStG iVm.in Verbindung mit §§ 48Paragraphen 48 bis 51 AVG, § 33Paragraph 33, VStG), einen Augenschein, eine Beweisaufnahme oder dergleichen leitet, kann im Rahmen der Aufrechterhaltung der Ordnung (§ 34Paragraph 34, Abs. 1Absatz eins, AVG) auch die zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich oder zweckmäßig erscheinenden Anordnungen treffen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5Paragraph 5, werden der erste und der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, kann der Bundeskanzler die in § 2Paragraph 2, festgelegten Fristen verlängern oder verkürzen und weitere Bestimmungen vorsehen, die den Einfluss der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, auf den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige oder noch anhängig zu machende Verfahren regeln.“
5.Novellierungsanordnung 5, (Verfassungsbestimmung) In § 6Paragraph 6, Abs. 1Absatz eins, wird der Ausdruck „§§ 1 bis 5“ durch den Ausdruck „§§ 2 bis 5“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 6Paragraph 6, Abs. 2Absatz 2, wird der Ausdruck „§§ 1 bis 3 und 5“ durch den Ausdruck „§§ 2, 3 und 5“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, (Verfassungsbestimmung) § 7Paragraph 7, lautet:
„§ 7.Paragraph 7,
(Verfassungsbestimmung) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 8Paragraph 8, Abs. 1Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsMit der Vollziehung des § 6Paragraph 6, Abs. 2Absatz 2, ist hinsichtlich des Verfahrens des Verfassungsgerichtshofes dessen Präsident betraut. Im Übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 6Paragraph 6, Abs. 1Absatz eins und des § 7Paragraph 7, der Bundeskanzler betraut.“
9.Novellierungsanordnung 9, (Verfassungsbestimmung) § 8Paragraph 8, Abs. 2Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 6Paragraph 6, Abs. 1Absatz eins und des § 7Paragraph 7, ist der Bundeskanzler betraut.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 9Paragraph 9, Abs. 1Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft“.
11.Novellierungsanordnung 11, (Verfassungsbestimmung) In § 9Paragraph 9, Abs. 2Absatz 2, entfällt die Wortfolge „und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft“.
12.Novellierungsanordnung 12, § 9Paragraph 9, werden folgende Abs. 6Absatz 6 und 7 angefügt:
„(6)Absatz 6Die §§ 2Paragraphen 2,, 3 Abs. 1Absatz eins,, 5, 6 Abs. 2Absatz 2 und 8 Abs. 1Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig tritt § 1Paragraph eins, außer Kraft. Die §§ 1Paragraphen eins,, 2 und 6 Abs. 2Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2020, sind in mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2021, anhängigen Verfahren weiterhin anzuwenden.
(7)Absatz 7Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 6Paragraphen 6, Abs. 1Absatz eins,, 7 und 8 Abs. 2Absatz 2, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“
13.Novellierungsanordnung 13, (Verfassungsbestimmung) § 9Paragraph 9, wird folgender Abs. 8Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8(Verfassungsbestimmung) Die §§ 6Paragraphen 6, Abs. 1Absatz eins,, 7 und 8 Abs. 2Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. § 6Paragraph 6, Abs. 1Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2020, ist in mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2021, anhängigen Verfahren weiterhin anzuwenden.“
Artikel III
Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch das 4. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 24/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2Paragraph 2, lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDie Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind Berufsrichter/Berufsrichterinnen und in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(2)Absatz 2Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes geloben vor Antritt ihres Amtes die unverbrüchliche Beobachtung der Gesetze der Republik Österreich und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten. Der Präsident/Die Präsidentin und der Vizepräsident/die Vizepräsidentin leisten die Angelobung vor dem Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin, die sonstigen Mitglieder vor der Vollversammlung. Wenn die Vollversammlung im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht innerhalb angemessener Frist zusammentreten kann, leisten die sonstigen Mitglieder die Angelobung vor dem Präsidenten/der Präsidentin.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5Paragraph 5, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 10Paragraph 10, Abs. 1Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Zur Beschlussfähigkeit in den Fällen des § 15Paragraph 15, Abs. 7Absatz 7, müssen sich mehr als zwei Drittel der Mitglieder der Vollversammlung an der Beschlussfassung mit Mitteln der Telekommunikation oder im Umlaufweg beteiligen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 12Paragraph 12, Abs. 1Absatz eins, Z 2Ziffer 2, lautet:
auf Antrag des Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder des Berichters/der Berichterin über Revisionen und Anträge, in denen die Rechtsfrage besonders einfach oder durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 14Paragraph 14, wird folgender Abs. 5Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die näheren Regelungen über die Genehmigung der Anordnungen und Entscheidungen des Berichters/der Berichterin und über die Ausfertigung von schriftlichen Anordnungen und Entscheidungen des Berichters/der Berichterin werden in der Geschäftsordnung (§ 19Paragraph 19,) getroffen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 15Paragraph 15, Abs. 4Absatz 4 und 5 wird durch folgende Abs. 4Absatz 4 bis 8 ersetzt:
„(4)Absatz 4In Rechtssachen, in denen ein Strafsenat (§ 11Paragraph 11, Abs. 1Absatz eins,) oder ein Dreiersenat (§ 12Paragraph 12, Abs. 1Absatz eins,) entscheidet, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt oder durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Strafsenates bzw. des Dreiersenates im Umlaufweg ersetzt wird, wenn keines der Mitglieder des Strafsenates bzw. des Dreiersenates widerspricht.
(5)Absatz 5Wenn ein Fünfersenat (§ 11Paragraph 11, Abs. 1Absatz eins, bzw. § 12Paragraph 12, Abs. 2Absatz 2,) im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht innerhalb angemessener Frist zusammentreten kann, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende in Rechtssachen, in denen der Fünfersenat entscheidet, verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt wird, wenn nicht wenigstens drei Mitglieder des Fünfersenates widersprechen, oder dass die Beratung und Abstimmung durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Fünfersenates im Umlaufweg ersetzt wird, wenn keines der Mitglieder des Fünfersenates widerspricht.
(6)Absatz 6Wenn ein verstärkter Senat (§ 13Paragraph 13, Abs. 1Absatz eins,) im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht innerhalb angemessener Frist zusammentreten kann, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende in Rechtssachen, in denen der verstärkte Senat entscheidet, verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt wird, wenn nicht wenigstens fünf Mitglieder des verstärkten Senates widersprechen, oder dass die Beratung und Abstimmung durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des verstärkten Senates im Umlaufweg ersetzt wird, wenn keines der Mitglieder des verstärkten Senates widerspricht.
(7)Absatz 7Wenn die Vollversammlung (§ 10Paragraph 10, Abs. 1Absatz eins,) im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht innerhalb angemessener Frist zusammentreten kann, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende in den Angelegenheiten gemäß § 10Paragraph 10, Abs. 2Absatz 2, Z 1Ziffer eins bis 4 verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt oder durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder der Vollversammlung im Umlaufweg ersetzt wird, wenn nicht wenigstens ein Drittel der Mitglieder der Vollversammlung widerspricht.
(8)Absatz 8Die näheren Regelungen werden in der Geschäftsordnung (§ 19Paragraph 19,) getroffen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 26Paragraph 26, Abs. 1Absatz eins, Z 4Ziffer 4, entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 30bParagraph 30 b, wird folgender § 30cParagraph 30 c, samt Überschrift eingefügt:
„Aktenvorlage
§ 30c.Paragraph 30 c,
Das Verwaltungsgericht kann Vorlageanträge, Revisionen und Revisionsbeantwortungen samt Beilagen, Fristsetzungsanträge und Akten des Verfahrens im Original, als Ausdruck von elektronischen Dokumenten oder als Kopie vorlegen. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch die Vorlage im Original oder eine Einsicht ins Original anordnen. Die Vorlage kann auch im elektronischen Weg erfolgen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 33Paragraph 33, Abs. 1Absatz eins,, § 34Paragraph 34, Abs. 1Absatz eins,, § 35Paragraph 35, Abs. 1Absatz eins und 2, § 45Paragraph 45, Abs. 3Absatz 3 und § 46Paragraph 46, Abs. 4Absatz 4, entfällt jeweils die Wortfolge „in nichtöffentlicher Sitzung“.
10.Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift zu § 35Paragraph 35, lautet:
„Abweisung und Aufhebung ohne weiteres Verfahren“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 39Paragraph 39, Abs. 2Absatz 2, wird nach der Z 1Ziffer eins, folgende Z 1aZiffer eins a, eingefügt:
die Revision ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen (§ 35Paragraph 35, Abs. 1Absatz eins,) oder das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss ohne weiteres Verfahren aufzuheben ist (§ 35Paragraph 35, Abs. 2Absatz 2,);“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 40Paragraph 40, wird nach Abs. 6Absatz 6, folgender Abs. 6aAbsatz 6 a, eingefügt:
„(6a)Absatz 6 aDie Verhandlung kann mit Einverständnis der Parteien nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden, es sei denn, das persönliche Erscheinen vor dem Verwaltungsgerichtshof ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich. Die näheren Regelungen werden in der Geschäftsordnung (§ 19Paragraph 19,) getroffen. Das Einverständnis gilt als erteilt, soweit die Parteien nicht innerhalb einer vom Verwaltungsgerichtshof festgesetzten angemessenen Frist widersprechen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 43Paragraph 43, Abs. 3Absatz 3, wird durch folgende Abs. 3Absatz 3 und 3a ersetzt:
„(3)Absatz 3Das Erkenntnis ist vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden des Senates und vom Schriftführer/von der Schriftführerin durch ihre Unterschriften zu beurkunden; wurde das Erkenntnis elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschriften ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2Paragraph 2, Z 1Ziffer eins, E-GovG) des Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Senates und des Schriftführers/der Schriftführerin sowie der Authentizität (§ 2Paragraph 2, Z 5Ziffer 5, E-GovG) des Erkenntnisses treten. Die näheren Regelungen werden in der Geschäftsordnung (§ 19Paragraph 19,) getroffen.
(3a)Absatz 3 aDie schriftlichen Ausfertigungen der Erkenntnisse beglaubigt die Kanzlei unter Wiedergabe des Namens des Vorsitzenden/der Vorsitzenden und des Schriftführers/der Schriftführerin mit dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 43Paragraph 43, Abs. 4Absatz 4, entfällt die Wortfolge „in Anwesenheit von Parteien“.
15.Novellierungsanordnung 15, § 43Paragraph 43, Abs. 5Absatz 5, erster Satz lautet:
„Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn sich die Parteien vorzeitig entfernt haben bzw. wenn sie sich an einer unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführten Verhandlung nicht mehr beteiligen oder wenn die Beratung vertagt werden muss.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 43Paragraph 43, Abs. 9Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9Die Abs. 2Absatz 2 bis 8 sind auf Beschlüsse sinngemäß anzuwenden.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 70Paragraph 70, wird nach dem Ausdruck „§ 29“ der Ausdruck „ , § 30c“Paragraph 30 c, “, eingefügt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 79Paragraph 79, Abs. 20Absatz 20, erster Satz entfällt die Wortfolge „und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft“.
19.Novellierungsanordnung 19, § 79Paragraph 79, Abs. 20Absatz 20, wird folgender Satz angefügt:
„§ 10 Abs. 1aAbsatz eins a bis 1d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 79Paragraph 79, Abs. 21Absatz 21, wird der Ausdruck „31. Dezember 2020“ durch den Ausdruck „30. Juni 2021“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 79Paragraph 79, wird folgender Abs. 22Absatz 22, angefügt:
„(22)Absatz 22In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2021, treten in bzw. außer Kraft:
§ 5Paragraph 5 und § 26Paragraph 26, Abs. 1Absatz eins, Z 3Ziffer 3 und 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2021;
§ 2Paragraph 2,, § 10Paragraph 10, Abs. 1Absatz eins,, § 12Paragraph 12, Abs. 1Absatz eins, Z 2Ziffer 2,, § 14Paragraph 14, Abs. 5Absatz 5,, § 15Paragraph 15, Abs. 4Absatz 4 bis 8, § 30cParagraph 30 c, samt Überschrift, § 33Paragraph 33, Abs. 1Absatz eins,, § 34Paragraph 34, Abs. 1Absatz eins,, die Überschrift zu § 35Paragraph 35,, § 35Paragraph 35, Abs. 1Absatz eins und 2, § 39Paragraph 39, Abs. 2Absatz 2, Z 1aZiffer eins a,, § 40Paragraph 40, Abs. 6aAbsatz 6 a,, § 43Paragraph 43, Abs. 3Absatz 3,, 3a, 4, 5 und 9, § 45Paragraph 45, Abs. 3Absatz 3,, § 46Paragraph 46, Abs. 4Absatz 4 und § 70Paragraph 70, mit 1. Juli 2021. Die in der Geschäftsordnung (§ 19Paragraph 19,) zu treffenden näheren Regelungen zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2021, können bereits ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2021, folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2021 in Kraft gesetzt werden.“
Van der Bellen
Kurz