198. Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Referenzwerte-Vollzugsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes
Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2019, wird wie folgt geändert:Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 3 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 3, folgender Eintrag eingefügt:
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 28 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 28, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 28a. | Voraussetzungen für das Pre-Marketing durch einen EU-AIFM“ |
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 33 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 33, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 33a. | Widerruf der getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller EU-AIF durch einen in Österreich konzessionierten AIFM“ |
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 48 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 48, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 48a. | Einrichtungen für den Vertrieb an Privatkunden“ |
5.Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 71 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 71, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 71a. | Umsetzungshinweis“ |
6.Novellierungsanordnung 6, § 1 Abs. 3 Z 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die unter die Richtlinie (EU) 2016/2341 fallen, gegebenenfalls einschließlich der in Art. 2 Abs. 1 der genannten Richtlinie aufgeführten zugelassenen Stellen, die für die Verwaltung solcher Einrichtungen verantwortlich und in ihrem Namen tätig sind, oder der nach Art. 32 der genannten Richtlinie bestellten Vermögensverwalter, sofern sie nicht AIF verwalten,“Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die unter die Richtlinie (EU) 2016/2341 fallen, gegebenenfalls einschließlich der in Artikel 2, Absatz eins, der genannten Richtlinie aufgeführten zugelassenen Stellen, die für die Verwaltung solcher Einrichtungen verantwortlich und in ihrem Namen tätig sind, oder der nach Artikel 32, der genannten Richtlinie bestellten Vermögensverwalter, sofern sie nicht AIF verwalten,“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 2 Abs. 1 Z 7 lit. b wird der Verweis „Art. 4 Abs. 1 Nr. 22 der Richtlinie 2004/39/EG“ durch den Verweis „Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, wird der Verweis „"Art". 4 Absatz eins, Nr. 22 der Richtlinie 2004/39/EG“ durch den Verweis „"Art". 4 Absatz eins, Nr. 26 der Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 2 Abs. 1 Z 14 und 33 wird jeweils der Verweis „Richtlinie 2004/39/EG“ durch den Verweis „Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14 und 33 wird jeweils der Verweis „Richtlinie 2004/39/EG“ durch den Verweis „Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 2 Abs. 1 Z 20 und 29 wird jeweils der Verweis „Art. 4 Abs. 1 Nr. 14 der Richtlinie 2004/39/EG“ durch den Verweis „Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 und 29 wird jeweils der Verweis „"Art". 4 Absatz eins, Nr. 14 der Richtlinie 2004/39/EG“ durch den Verweis „"Art". 4 Absatz eins, Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 2 Abs. 1 Z 30 entfällt der Verweis „Art. 72“.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 30, entfällt der Verweis „"Art". 72“.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 2 Abs. 1 wird folgende Z 43 angefügt:Dem Paragraph 2, Absatz eins, wird folgende Ziffer 43, angefügt:
„Pre-Marketing“ ist die durch einen EU-AIFM oder in dessen Auftrag erfolgende direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen oder Mitteilung über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an potenzielle professionelle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat mit dem Ziel, festzustellen, inwieweit diese Interesse an einem AIF oder einem Teilfonds, der in dem Mitgliedstaat, in dem die potenziellen Anleger ihren Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz haben, entweder noch nicht registriert ist oder zwar registriert ist, für den jedoch noch keine Vertriebsanzeige gemäß den §§ 29 bis 33 erfolgt ist, haben, wobei dies in keinem Fall ein Angebot an den oder eine Platzierung bei dem potenziellen Anleger zur Investition in die Anteile dieses AIF oder Teilfonds darstellt.“„Pre-Marketing“ ist die durch einen EU-AIFM oder in dessen Auftrag erfolgende direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen oder Mitteilung über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an potenzielle professionelle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat mit dem Ziel, festzustellen, inwieweit diese Interesse an einem AIF oder einem Teilfonds, der in dem Mitgliedstaat, in dem die potenziellen Anleger ihren Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz haben, entweder noch nicht registriert ist oder zwar registriert ist, für den jedoch noch keine Vertriebsanzeige gemäß den Paragraphen 29 bis 33 erfolgt ist, haben, wobei dies in keinem Fall ein Angebot an den oder eine Platzierung bei dem potenziellen Anleger zur Investition in die Anteile dieses AIF oder Teilfonds darstellt.“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:
„Registrierung
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz eins,Die FMA hat einen AIFM, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 erfüllt, zu registrieren und darüber eine Bestätigung auszustellen.Die FMA hat einen AIFM, der die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 5, erfüllt, zu registrieren und darüber eine Bestätigung auszustellen.
(2)Absatz 2,Die FMA kann die Registrierung gemäß Abs. 1 zurücknehmen, wennDie FMA kann die Registrierung gemäß Absatz eins, zurücknehmen, wenn
der AIFM die Registrierung auf Grund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erwirkt hat,
der AIFM schwerwiegend oder systematisch gegen die anwendbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Basis der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte verstoßen hat,
über das Vermögen des AIFM das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse durch rechtskräftigen Beschluss abgewiesen wird (§ 71b der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914).über das Vermögen des AIFM das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse durch rechtskräftigen Beschluss abgewiesen wird (Paragraph 71 b, der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337 aus 1914,).
(3)Absatz 3,Im Falle eines Widerrufes der Registrierung darf der AIFM im Inland keine weitere Tätigkeit ausüben. Die FMA hat dabei das Verfahren gemäß § 9 Abs. 3 anzuwenden.Im Falle eines Widerrufes der Registrierung darf der AIFM im Inland keine weitere Tätigkeit ausüben. Die FMA hat dabei das Verfahren gemäß Paragraph 9, Absatz 3, anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die Registrierung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn der AIFM ausdrücklich darauf verzichtet und sämtliche von ihm verwaltete AIF abgewickelt oder auf einen anderen AIFM übertragen worden sind.“Die Registrierung gemäß Absatz eins, erlischt, wenn der AIFM ausdrücklich darauf verzichtet und sämtliche von ihm verwaltete AIF abgewickelt oder auf einen anderen AIFM übertragen worden sind.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 4 Abs. 4 Z 1 wird der Verweis „Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2003/41/EG“ durch den Verweis „Art. 32 der Richtlinie (EU) 2016/2341“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, wird der Verweis „"Art". 19 Absatz eins, der Richtlinie 2003/41/EG“ durch den Verweis „"Art". 32 der Richtlinie (EU) 2016/2341“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 4 Abs. 8 wird der Verweis „Richtlinie 2004/39/EG“ durch den Verweis „Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 8, wird der Verweis „Richtlinie 2004/39/EG“ durch den Verweis „Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 19 Abs. 3 Z 2 wird jeweils der Verweis „Richtlinie 2004/39/EG“ durch den Verweis „Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2, wird jeweils der Verweis „Richtlinie 2004/39/EG“ durch den Verweis „Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 28 wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 28, wird folgender Paragraph 28 a, samt Überschrift eingefügt:
„Voraussetzungen für das Pre-Marketing durch einen EU-AIFM
§ 28a.Paragraph 28 a,
(1)Absatz eins,Ein in Österreich konzessionierter AIFM kann in einem Mitgliedstaat Pre-Marketing betreiben, wenn das Pre-Marketing angemessen dokumentiert wird und die den potenziellen professionellen Anlegern vorgelegten Informationen
nicht ausreichen, um die Anleger in die Lage zu versetzen, sich zum Erwerb von Anteilen eines bestimmten AIF zu verpflichten;
keine Zeichnungsformulare oder vergleichbare Dokumente sind, unabhängig davon, ob sie in einem Entwurf oder in endgültiger Form vorliegen und
keine Gründungsdokumente, Prospekte oder Angebotsunterlagen eines noch nicht registrierten AIF in endgültiger Form sind.
Die gemäß Z 1 vorgelegten Informationen dürfen kein annahmefähiges Anbot im Sinne von § 861 ABGB darstellen.Die gemäß Ziffer eins, vorgelegten Informationen dürfen kein annahmefähiges Anbot im Sinne von Paragraph 861, ABGB darstellen.
(2)Absatz 2,Werden Entwürfe von Prospekten oder Angebotsunterlagen bereitgestellt, so dürfen diese keine Informationen enthalten, die Anlegern für das Treffen einer Anlageentscheidung genügen, und es ist darin klar und deutlich darzulegen, dass
es sich dabei nicht um ein Angebot oder eine Aufforderung zur Zeichnung von Anteilen eines AIF handelt und
die darin dargelegten Informationen nicht als zuverlässig erachtet werden sollten, da sie unvollständig sind und noch geändert werden können.
(3)Absatz 3,Der AIFM hat sicherzustellen, dass professionelle Anleger im Rahmen des Pre-Marketings keine Anteile eines AIF erwerben können. Professionelle Anleger, die im Rahmen des Pre-Marketings kontaktiert wurden, dürfen Anteile des AIF ausschließlich nach einer Vertriebsanzeige gemäß den §§ 29 bis 33 erwerben. Eine durch professionelle Anleger innerhalb von 18 Monaten, nachdem der EU-AIFM das Pre-Marketing aufgenommen hat, vorgenommene ZeichnungDer AIFM hat sicherzustellen, dass professionelle Anleger im Rahmen des Pre-Marketings keine Anteile eines AIF erwerben können. Professionelle Anleger, die im Rahmen des Pre-Marketings kontaktiert wurden, dürfen Anteile des AIF ausschließlich nach einer Vertriebsanzeige gemäß den Paragraphen 29 bis 33 erwerben. Eine durch professionelle Anleger innerhalb von 18 Monaten, nachdem der EU-AIFM das Pre-Marketing aufgenommen hat, vorgenommene Zeichnung
von Anteilen eines AIF, der in den im Rahmen des Pre-Marketings bereitgestellten Informationen genannt wird, oder
eines infolge des Pre-Marketings registrierten AIF
gilt als Vertriebsergebnis und bedarf einer Vertriebsanzeige gemäß den §§ 29 bis 33.gilt als Vertriebsergebnis und bedarf einer Vertriebsanzeige gemäß den Paragraphen 29 bis 33,
(4)Absatz 4,Der AIFM hat binnen zwei Wochen nach Aufnahme des Pre-Marketings die FMA schriftlich über die Mitgliedstaaten, in denen das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat und den Zeitraum für das Pre-Marketing zu informieren sowie eine Kurzbeschreibung des Pre-Marketings, darunter Informationen zu den vorgestellten Anlagestrategien und gegebenenfalls eine Liste der AIF und Teilfonds von AIF, die Gegenstand des Pre-Marketings sind oder waren, anzuschließen. Die FMA hat die zuständigen Behörden jener Mitgliedstaaten, in denen das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat, davon unverzüglich zu informieren. Die FMA hat diesen zuständigen Behörden auf Anfrage weitere Angaben zum Pre-Marketing zu übermitteln.
(5)Absatz 5,Im Namen eines in Österreich konzessionierten AIFM darf Pre-Marketing nur unter Einhaltung der Abs. 1 bis 3 vonIm Namen eines in Österreich konzessionierten AIFM darf Pre-Marketing nur unter Einhaltung der Absatz eins bis 3 von
einer gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen Wertpapierfirma,
einem gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Kreditinstitut,
einer gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen OGAW-Verwaltungsgesellschaft,
einem gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen AIFM oder
einem im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU handelnden vertraglich gebundenen Vermittler
betrieben werden.
(6)Absatz 6,Ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassener AIFM kann in Österreich Pre-Marketing betreiben. Abs. 1 bis 5 ist auf dieses Pre-Marketing sinngemäß anzuwenden.“Ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassener AIFM kann in Österreich Pre-Marketing betreiben. Absatz eins bis 5 ist auf dieses Pre-Marketing sinngemäß anzuwenden.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 29 Abs. 5 lautet:Paragraph 29, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Abs. 2 mitgeteilten Angaben hat der AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich anzuzeigen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt, hat die FMA binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Anzeige dem AIFM mitzuteilen, dass die beabsichtigte Änderung nicht durchgeführt werden darf. Die FMA hat die zuständigen Behörden des EU-AIF entsprechend zu informieren. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Absatzes oder entgegen einer Untersagung durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß §§ 56 und 57 zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des EU-AIF im Inland und die zuständigen Behörden des EU-AIF über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Sind die Änderungen zulässig, so hat die FMA binnen eines Monats die zuständigen Behörden des EU-AIF über diese Änderungen zu unterrichten.“Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Absatz 2, mitgeteilten Angaben hat der AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich anzuzeigen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt, hat die FMA binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Anzeige dem AIFM mitzuteilen, dass die beabsichtigte Änderung nicht durchgeführt werden darf. Die FMA hat die zuständigen Behörden des EU-AIF entsprechend zu informieren. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Absatzes oder entgegen einer Untersagung durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß Paragraphen 56 und 57 zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des EU-AIF im Inland und die zuständigen Behörden des EU-AIF über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Sind die Änderungen zulässig, so hat die FMA binnen eines Monats die zuständigen Behörden des EU-AIF über diese Änderungen zu unterrichten.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 30 Abs. 6 lautet:Paragraph 30, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Abs. 2 mitgeteilten Angaben hat der AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich mitzuteilen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt, hat die FMA binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Anzeige dem AIFM mitzuteilen, dass die beabsichtigte Änderung nicht durchgeführt werden darf. Die FMA hat die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates des AIFM entsprechend zu informieren. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Absatzes oder entgegen einer Untersagung durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß §§ 56 und 57 zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des EU-AIF und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Sind die Änderungen zulässig, so hat die FMA binnen eines Monats die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM über diese Änderungen zu unterrichten.“Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Absatz 2, mitgeteilten Angaben hat der AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich mitzuteilen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt, hat die FMA binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Anzeige dem AIFM mitzuteilen, dass die beabsichtigte Änderung nicht durchgeführt werden darf. Die FMA hat die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates des AIFM entsprechend zu informieren. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Absatzes oder entgegen einer Untersagung durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß Paragraphen 56 und 57 zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des EU-AIF und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Sind die Änderungen zulässig, so hat die FMA binnen eines Monats die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM über diese Änderungen zu unterrichten.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 32 Abs. 6 lautet:Paragraph 32, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Abs. 2 und gegebenenfalls nach Abs. 3 übermittelten Angaben hat der AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich mitzuteilen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt, hat die FMA binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Anzeige dem AIFM mitzuteilen, dass die beabsichtigte Änderung nicht durchgeführt werden darf. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Absatzes oder entgegen einer Untersagung durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß §§ 56 und 57 zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des EU-AIF im Inland und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Sind die Änderungen zulässig, so hat die FMA unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM über diese Änderungen zu unterrichten.“Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Absatz 2 und gegebenenfalls nach Absatz 3, übermittelten Angaben hat der AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich mitzuteilen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt, hat die FMA binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Anzeige dem AIFM mitzuteilen, dass die beabsichtigte Änderung nicht durchgeführt werden darf. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Absatzes oder entgegen einer Untersagung durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß Paragraphen 56 und 57 zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des EU-AIF im Inland und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Sind die Änderungen zulässig, so hat die FMA unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM über diese Änderungen zu unterrichten.“
20.Novellierungsanordnung 20, Nach § 33 wird folgender § 33a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 33, wird folgender Paragraph 33 a, samt Überschrift eingefügt:
„Widerruf der getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller EU-AIF durch einen in Österreich konzessionierten AIFM
§ 33a.Paragraph 33 a,
(1)Absatz eins,Ein in Österreich konzessionierter AIFM kann die getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller seiner AIF in einem Mitgliedstaat, für den eine Anzeige gemäß § 30 Abs. 2 oder § 32 Abs. 2 erfolgt ist, widerrufen, sofern alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:Ein in Österreich konzessionierter AIFM kann die getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller seiner AIF in einem Mitgliedstaat, für den eine Anzeige gemäß Paragraph 30, Absatz 2, oder Paragraph 32, Absatz 2, erfolgt ist, widerrufen, sofern alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:
Es wird ein Pauschalangebot zum Rückkauf oder zur Rücknahme ohne Gebühren oder Abzüge sämtlicher betreffenden AIF-Anteile, ausgenommen Anteile von geschlossenen AIF und Anteile von durch die Verordnung (EU) 2015/760 regulierten Fonds (ELTIF), die von Anlegern im Aufnahmemitgliedstaat gehalten werden, abgegeben, das für die Dauer von mindestens 30 Arbeitstagen öffentlich zugänglich und individuell direkt oder über Finanzintermediäre an alle Anleger im Aufnahmemitgliedstaat gerichtet ist, deren Identität bekannt ist;
die Bekanntmachung der Absicht, die Vorkehrungen für den Vertrieb einiger oder aller seiner AIF im Aufnahmemitgliedstaat aufzuheben, erfolgt mittels eines allgemein verfügbaren Mediums, einschließlich elektronischer Mittel, das für den Vertrieb von AIF üblich und für einen typischen AIF-Anleger geeignet ist;
vertragliche Vereinbarungen mit Finanzintermediären oder Vertretern werden mit Wirkung vom Datum des Widerrufs geändert oder beendet, um jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren der in der Anzeige gemäß Abs. 3 genannten Anteile zu verhindern.vertragliche Vereinbarungen mit Finanzintermediären oder Vertretern werden mit Wirkung vom Datum des Widerrufs geändert oder beendet, um jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren der in der Anzeige gemäß Absatz 3, genannten Anteile zu verhindern.
(2)Absatz 2,Ab dem in Abs. 1 Z 3 genannten Datum hat der AIFM im Aufnahmemitgliedstaat jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren seiner vom Widerruf umfassten AIF-Anteile zu unterlassen.Ab dem in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Datum hat der AIFM im Aufnahmemitgliedstaat jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren seiner vom Widerruf umfassten AIF-Anteile zu unterlassen.
(3)Absatz 3,Der AIFM hat der FMA den beabsichtigten Widerruf des Vertriebes mit den in Abs. 1 genannten Informationen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.Der AIFM hat der FMA den beabsichtigten Widerruf des Vertriebes mit den in Absatz eins, genannten Informationen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(4)Absatz 4,Die FMA hat nach Prüfung der Vollständigkeit der gemäß Abs. 3 übermittelten Angaben und Unterlagen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates und der ESMA spätestens fünfzehn Arbeitstage nach Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens die Anzeige gemäß Abs. 3 zu übermitteln und den AIFM von der Weiterleitung zu benachrichtigen. § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG ist dabei nicht anzuwenden. Der AIFM darf für die Dauer von 36 Monaten ab dem in Abs. 1 Z 3 genannten Datum in Österreich kein Pre-Marketing in Bezug auf Anteile der in dem Anzeigeschreiben genannten EU-AIF oder auf vergleichbare Anlagestrategien oder Anlagekonzepte betreiben.Die FMA hat nach Prüfung der Vollständigkeit der gemäß Absatz 3, übermittelten Angaben und Unterlagen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates und der ESMA spätestens fünfzehn Arbeitstage nach Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens die Anzeige gemäß Absatz 3, zu übermitteln und den AIFM von der Weiterleitung zu benachrichtigen. Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz AVG ist dabei nicht anzuwenden. Der AIFM darf für die Dauer von 36 Monaten ab dem in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Datum in Österreich kein Pre-Marketing in Bezug auf Anteile der in dem Anzeigeschreiben genannten EU-AIF oder auf vergleichbare Anlagestrategien oder Anlagekonzepte betreiben.
(5)Absatz 5,Der AIFM hat den Anlegern, die ihre Investitionen in den EU-AIF beibehalten, sowie der FMA die Informationen gemäß den §§ 20 und 21 bereitzuhalten. Der AIFM kann dabei unbeschadet § 58 alle elektronischen oder sonstigen Mittel für die Fernkommunikation nutzen.Der AIFM hat den Anlegern, die ihre Investitionen in den EU-AIF beibehalten, sowie der FMA die Informationen gemäß den Paragraphen 20 und 21 bereitzuhalten. Der AIFM kann dabei unbeschadet Paragraph 58, alle elektronischen oder sonstigen Mittel für die Fernkommunikation nutzen.
(6)Absatz 6,Die FMA hat den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates Angaben zu jedweder Änderung an den Unterlagen und Angaben gemäß der Anlage 4 zu übermitteln.
(7)Absatz 7,Die FMA hat im Rahmen der Vollziehung der Abs. 1 bis 6 Aufgaben und Befugnisse gemäß § 55, einschließlich der Möglichkeit, die Vorlage von Informationen zu verlangen, die erforderlich sind, um zu beaufsichtigen, dass die maßgeblichen Bestimmungen, für die die FMA verantwortlich ist, durch den AIFM eingehalten werden und Maßnahmen im Falle einer Verletzung einer dieser Bestimmungen zu setzen. Unbeschadet sonstiger Überwachungstätigkeiten und Aufsichtsbefugnisse gemäß § 55 Abs. 3 hat die FMA ab dem Datum der Übermittlung gemäß Abs. 6 davon abzusehen, dem betroffenen AIFM vorzuschreiben, dass dieser die Einhaltung der in Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/1156 genannten nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Vertriebsanforderungen regeln, nachweisen muss.“Die FMA hat im Rahmen der Vollziehung der Absatz eins bis 6 Aufgaben und Befugnisse gemäß Paragraph 55,, einschließlich der Möglichkeit, die Vorlage von Informationen zu verlangen, die erforderlich sind, um zu beaufsichtigen, dass die maßgeblichen Bestimmungen, für die die FMA verantwortlich ist, durch den AIFM eingehalten werden und Maßnahmen im Falle einer Verletzung einer dieser Bestimmungen zu setzen. Unbeschadet sonstiger Überwachungstätigkeiten und Aufsichtsbefugnisse gemäß Paragraph 55, Absatz 3, hat die FMA ab dem Datum der Übermittlung gemäß Absatz 6, davon abzusehen, dem betroffenen AIFM vorzuschreiben, dass dieser die Einhaltung der in Artikel 5, der Verordnung (EU) 2019/1156 genannten nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Vertriebsanforderungen regeln, nachweisen muss.“
21.Novellierungsanordnung 21, Dem § 47 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:Dem Paragraph 47, werden folgende Absatz 12 und 13 angefügt:
„(12)Absatz 12,Die FMA kann durch Kundmachung im Internet, Abdruck im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einer Zeitung mit Verbreitungsgebiet im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass ein konkret benannter Nicht-EU-AIFM zum Vertrieb von konkret bezeichneten oder jeglichen von ihm verwalteten Nicht-EU-AIF im Bundesgebiet nicht berechtigt ist, sofern dieser Nicht-EU-AIFM dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Der Nicht-EU-AIFM muss in der Veröffentlichung identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift, Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden. Unter denselben Voraussetzungen wie nach dem ersten Satz kann die FMA auch nur informieren, dass der Vertrieb eines konkret bezeichneten Nicht-EU-AIF im Bundesgebiet unzulässig ist, ohne den verwaltenden Nicht-EU-AIFM konkret zu benennen, wenn anderenfalls die erforderliche Information der Öffentlichkeit unverhältnismäßig hinausgezögert würde.
(13)Absatz 13,Der von einer Veröffentlichung gemäß Abs. 12 Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise wie die zu überprüfende Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtigzustellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.“Der von einer Veröffentlichung gemäß Absatz 12, Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise wie die zu überprüfende Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtigzustellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.“
22.Novellierungsanordnung 22, Nach § 48 wird folgender § 48a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 48, wird folgender Paragraph 48 a, samt Überschrift eingefügt:
„Einrichtungen für den Vertrieb an Privatkunden
§ 48a.Paragraph 48 a,
(1)Absatz eins,Unbeschadet der Vorgaben des Art. 26 der Verordnung (EU) 2015/760 hat der AIFM in jedem Mitgliedstaat, in dem er Anteile an einem AIF an Privatkunden zu vertreiben beabsichtigt, Einrichtungen zur Wahrnehmung folgender Aufgaben bereitzustellen:Unbeschadet der Vorgaben des Artikel 26, der Verordnung (EU) 2015/760 hat der AIFM in jedem Mitgliedstaat, in dem er Anteile an einem AIF an Privatkunden zu vertreiben beabsichtigt, Einrichtungen zur Wahrnehmung folgender Aufgaben bereitzustellen:
Verarbeitung der Zeichnungs-, Rückkauf- und Rücknahmeaufträge und Leistung weiterer Zahlungen an die Anteilseigner für Anteile des AIF nach Maßgabe der in den Unterlagen des AIF festgelegten Voraussetzungen;
Information der Anleger darüber, wie die unter Z 1 genannten Leistungen erbracht und Aufträge erteilt werden können und wie Rückkaufs- und Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden;Information der Anleger darüber, wie die unter Ziffer eins, genannten Leistungen erbracht und Aufträge erteilt werden können und wie Rückkaufs- und Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden;
Erleichterung der Handhabung von Informationen über die Wahrnehmung von Anlegerrechten aus Anlagen in AIF in dem Mitgliedstaat, in dem der AIF vertrieben wird;
Versorgung der Anleger mit den Angaben und Unterlagen gemäß den §§ 20 und 21 zur Ansicht und zur Anfertigung von Kopien;Versorgung der Anleger mit den Angaben und Unterlagen gemäß den Paragraphen 20 und 21 zur Ansicht und zur Anfertigung von Kopien;
Versorgung der Anleger mit relevanten Informationen in Bezug auf die Aufgaben, die die Einrichtungen erfüllen, auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 12 InvFG 2011;Versorgung der Anleger mit relevanten Informationen in Bezug auf die Aufgaben, die die Einrichtungen erfüllen, auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12, InvFG 2011;
Fungieren als Kontaktstelle für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden.
(2)Absatz 2,Der AIFM hat sicherzustellen, dass die Einrichtungen auch zur elektronischen Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben bereitgestellt werden, und zwar:Der AIFM hat sicherzustellen, dass die Einrichtungen auch zur elektronischen Erfüllung der in Absatz eins, genannten Aufgaben bereitgestellt werden, und zwar:
In der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der AIF vertrieben wird, oder in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gebilligt wurde;
von dem AIFM selbst, von einem Dritten, der den für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Regelungen und der für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Aufsicht unterliegt, oder von beiden.
Für die Zwecke der Z 2 hat – sofern die Aufgaben durch einen Dritten erfüllt werden sollen – die Benennung dieses Dritten in einem schriftlichen Vertrag vereinbart zu werden, in dem festzulegen ist, welche der in Abs. 1 genannten Aufgaben nicht von dem AIFM erfüllt werden sollen und dass der Dritte von dem AIFM alle relevanten Informationen und Unterlagen zu erhalten hat.“Für die Zwecke der Ziffer 2, hat – sofern die Aufgaben durch einen Dritten erfüllt werden sollen – die Benennung dieses Dritten in einem schriftlichen Vertrag vereinbart zu werden, in dem festzulegen ist, welche der in Absatz eins, genannten Aufgaben nicht von dem AIFM erfüllt werden sollen und dass der Dritte von dem AIFM alle relevanten Informationen und Unterlagen zu erhalten hat.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 49 Abs. 6 wird der Betrag „200 Euro“ durch den Betrag „400 Euro“, der Betrag „220 Euro“ durch den Betrag „440 Euro“, der Betrag „600 Euro“ durch den Betrag „1 200 Euro“ und der Betrag „1 100 Euro“ durch den Betrag „2 200 Euro“ ersetzt.In Paragraph 49, Absatz 6, wird der Betrag „200 Euro“ durch den Betrag „400 Euro“, der Betrag „220 Euro“ durch den Betrag „440 Euro“, der Betrag „600 Euro“ durch den Betrag „1 200 Euro“ und der Betrag „1 100 Euro“ durch den Betrag „2 200 Euro“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, § 51 Abs. 2 und 3 lautet:Paragraph 51, Absatz 2 und 3 lautet:
„(2)Absatz 2,Die Werbung darf nur unter Anwendung des § 128 Abs. 3 InvFG 2011 erfolgen.Die Werbung darf nur unter Anwendung des Paragraph 128, Absatz 3, InvFG 2011 erfolgen.
(3)Absatz 3,Verstößt der AIFM, sein gesetzlicher Vertreter oder eine mit dem Vertrieb befasste Person gegen Abs. 1 oder 2 oder Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1156 und werden die Verstöße trotz Verwarnung nicht eingestellt, so hat die FMA den weiteren Vertrieb von Anteilen zu untersagen.“Verstößt der AIFM, sein gesetzlicher Vertreter oder eine mit dem Vertrieb befasste Person gegen Absatz eins, oder 2 oder Artikel 4, der Verordnung (EU) 2019/1156 und werden die Verstöße trotz Verwarnung nicht eingestellt, so hat die FMA den weiteren Vertrieb von Anteilen zu untersagen.“
25.Novellierungsanordnung 25, Der erste Satz des § 58 lautet:Der erste Satz des Paragraph 58, lautet:
„Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß § 1 Abs. 5 Z 4, 5 und 5a, § 8 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Z 1, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 bis 5 und 7, § 25 Abs. 1, § 28a Abs. 4, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 2 und 6, § 32 Abs. 2, 3 und 6, § 33a Abs. 3 und 5, § 35 Abs. 2 und 6, § 36 Abs. 2 und 7, § 38 Abs. 2, 6 und 7, § 39 Abs. 1 und 9, § 40 Abs. 2, 4 und 9, § 42 Abs. 3, 5 und 10, § 44 Abs. 2, 3 und 5, § 47 Abs. 3, 7 und 8, § 48 Abs. 6, 8, 8b, 8d und 8f, § 49 Abs. 2, 3, 9 und 11 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben.“„Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 4, 5 und 5 a, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz eins bis 5 und 7, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 28 a, Absatz 4,, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz 2 und 6, Paragraph 32, Absatz 2, 3 und 6, Paragraph 33 a, Absatz 3 und 5, Paragraph 35, Absatz 2 und 6, Paragraph 36, Absatz 2 und 7, Paragraph 38, Absatz 2, 6 und 7, Paragraph 39, Absatz eins und 9, Paragraph 40, Absatz 2, 4 und 9, Paragraph 42, Absatz 3, 5 und 10, Paragraph 44, Absatz 2, 3 und 5, Paragraph 47, Absatz 3, 7 und 8, Paragraph 48, Absatz 6, 8, 8 b, 8 d und 8 f, Paragraph 49, Absatz 2, 3, 9 und 11 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 71 Abs. 2 Z 1 bis 8 lautet:Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 lautet:
Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64;Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060 aus 2009, und (EU) Nr. 1095 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 174 vom 01.07.2011 Seite 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034,, Amtsblatt Nummer L 314 vom 05.12.2019 Seite 64;
Richtlinie (EU) 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37;Richtlinie (EU) 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Amtsblatt Nummer L 354 vom 23.12.2016 Seite 37;
Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2162, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 29;Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), Amtsblatt Nummer L 302 vom 17.11.2009 Seite 32, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2162, Amtsblatt Nummer L 328 vom 18.12.2019 Seite 29;
Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86;Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, Amtsblatt Nummer L 182 vom 29.06.2013 Seite 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/102/EU, Amtsblatt Nummer L 334 vom 21.11.2014 Seite 86;
Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64;Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 338, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034,, Amtsblatt Nummer L 314 vom 05.12.2019 Seite 64;
Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/1504, ABl. Nr. L 347 vom 20.10.2020 S. 50;Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 349, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/1504, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.10.2020 Seite 50;
Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Information über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einen geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 638, in der Fassung der Richtlinie 2013/50/EU, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S 13;Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Information über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einen geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, Amtsblatt Nummer L 390 vom 31.12.2004 Seite 638, in der Fassung der Richtlinie 2013/50/EU, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S 13;
Richtlinie 2002/14/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft – Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer, ABl. Nr. L 80 vom 23.03.2002 S. 29, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/1794, ABl. Nr. L 263 vom 08.10.2015 S 1;“Richtlinie 2002/14/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft – Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer, Amtsblatt Nummer L 80 vom 23.03.2002 Seite 29, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/1794, ABl. Nr. L 263 vom 08.10.2015 S 1;“
27.Novellierungsanordnung 27, § 71 Abs. 2 Z 10 und 11 lautet:Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 10 und 11 lautet:
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2160, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 1;Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2160, Amtsblatt Nummer L 328 vom 18.12.2019 Seite 1;
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2175, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1;“Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG, Amtsblatt Nummer L 331 vom 15.12.2010 Seite 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2175, Amtsblatt Nummer L 334 vom 27.12.2019 Seite 1;“
28.Novellierungsanordnung 28, § 71 Abs. 2 Z 13 und 14 lautet:Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 13 und 14 lautet:
Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen, ABl. Nr. L 166 vom 11.06.1998 S. 45, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/879, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 296;Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen, Amtsblatt Nummer L 166 vom 11.06.1998 Seite 45, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/879, Amtsblatt Nummer L 150 vom 07.06.2019 Seite 296;
Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 87, in der Fassung der Richtlinie 2014/56/EU, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 196;“Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, Amtsblatt Nummer L 157 vom 09.06.2006 Seite 87, in der Fassung der Richtlinie 2014/56/EU, Amtsblatt Nummer L 158 vom 27.05.2014 Seite 196;“
29.Novellierungsanordnung 29, § 71 Abs. 2 Z 16 lautet:Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 16, lautet:
Richtlinie 2004/25/EG betreffend Übernahmeangebote, ABl. Nr. L 142 vom 30.04.2004 S. 12, in der Fassung der Richtlinie 2014/59/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190;“Richtlinie 2004/25/EG betreffend Übernahmeangebote, Amtsblatt Nummer L 142 vom 30.04.2004 Seite 12, in der Fassung der Richtlinie 2014/59/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 190;“
30.Novellierungsanordnung 30, § 71 Abs. 2 Z 18 bis 21 lautet:Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 18 bis 21 lautet:
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 48, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2175, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1;Verordnung (EU) Nr. 1094 aus 2010, zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission, Amtsblatt Nummer L 331 vom 15.12.2010 Seite 48, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2175, Amtsblatt Nummer L 334 vom 27.12.2019 Seite 1;
Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2;Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 127 vom 23.05.2018 Seite 2;
Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1156, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 55;Verordnung (EU) Nr. 345 aus 2013, über Europäische Risikokapitalfonds, Amtsblatt Nummer L 115 vom 25.04.2013, Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1156, Amtsblatt Nummer L 188 vom 12.07.2019 Seite 55;
Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013, S. 18, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1156, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 55;“Verordnung (EU) Nr. 346 aus 2013, über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, Amtsblatt Nummer L 115 vom 25.04.2013, Seite 18, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1156, Amtsblatt Nummer L 188 vom 12.07.2019 Seite 55;“
31.Novellierungsanordnung 31, In § 71 Abs. 2 Z 24 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 25 angefügt:In Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 24, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 25, angefügt:
Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 55.“Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345 aus 2013,, (EU) Nr. 346 aus 2013, und (EU) Nr. 1286 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 188 vom 12.07.2019 Seite 55.“
32.Novellierungsanordnung 32, Nach § 71 wird folgender § 71a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 71, wird folgender Paragraph 71 a, samt Überschrift eingefügt:
„Umsetzungshinweis
§ 71a.Paragraph 71 a,
(1)Absatz eins,Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2013 werdenMit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, werden
die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 27.04.2012 S. 35 umgesetzt sowiedie Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060 aus 2009, und (EU) Nr. 1095 aus 2010, Amtsblatt Nummer L 174 vom 01.07.2011 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 155 vom 27.04.2012 Seite 35 umgesetzt sowie
die Voraussetzungen für das Wirksamwerden der
Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013 S. 1 undVerordnung (EU) Nr. 345 aus 2013, über Europäische Risikokapitalfonds, Amtsblatt Nummer L 115 vom 25.04.2013 Seite 1 und
Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013 S. 18 undVerordnung (EU) Nr. 346 aus 2013, über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, Amtsblatt Nummer L 115 vom 25.04.2013 Seite 18 und
geschaffen.
(2)Absatz 2,Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2014 wird die Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 S. 1, umgesetzt.Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2014, wird die Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, Amtsblatt Nummer L 145 vom 31.05.2013 Seite 1, umgesetzt.
(3)Absatz 3,Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2014 wird Artikel 92 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 349, umgesetzt.Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, wird Artikel 92 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.6.2014 Seite 349, umgesetzt.
(4)Absatz 4,Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017 wird die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 umgesetzt.Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, wird die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 349, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2016/1034, Amtsblatt Nummer L 175 vom 23.06.2016 Seite 8, in der Fassung der Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 64 vom 10.03.2017 Seite 116 umgesetzt.
(5)Absatz 5,Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 198/2021 dientDas Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2021, dient
der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 106, undder Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen, Amtsblatt Nummer L 188 vom 12.07.2019 Seite 106, und
dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 55.“dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345 aus 2013,, (EU) Nr. 346 aus 2013, und (EU) Nr. 1286 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 188 vom 12.07.2019 Seite 55.“
33.Novellierungsanordnung 33, Dem § 74 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 74, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15,Das Inhaltsverzeichnis zu den §§ 3a, 28a, 33a, 48a und 71a, § 1 Abs. 3 Z 2, § 2 Abs. 1 Z 7 lit. b, Z 14, 20, 29, 30, 33 und 43, § 3a samt Überschrift, § 4 Abs. 4 Z 1 und Abs. 8, § 19 Abs. 3 Z 2, § 28a samt Überschrift, § 29 Abs. 5, § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 6, § 33a samt Überschrift, § 47 Abs. 12 und 13, § 48a samt Überschrift, § 49 Abs. 6, § 51 Abs. 2 und 3, § 58, § 71 Abs. 2 Z 1 bis 8, 10, 11, 13, 14, 16 18 bis 21, 24 und 25, § 71a samt Überschrift und lit. h bis j der Anlage 4 zu § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 3 a, 28 a, 33 a, 48 a und 71 a, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b,, Ziffer 14, 20, 29, 30, 33 und 43, Paragraph 3 a, samt Überschrift, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 8,, Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 28 a, samt Überschrift, Paragraph 29, Absatz 5,, Paragraph 30, Absatz 6,, Paragraph 32, Absatz 6,, Paragraph 33 a, samt Überschrift, Paragraph 47, Absatz 12 und 13, Paragraph 48 a, samt Überschrift, Paragraph 49, Absatz 6,, Paragraph 51, Absatz 2 und 3, Paragraph 58,, Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer eins bis 8, 10, 11, 13, 14, 16 18 bis 21, 24 und 25, Paragraph 71 a, samt Überschrift und Litera h bis j der Anlage 4 zu Paragraph 30, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2021, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
34.Novellierungsanordnung 34, In der Anlage 4 zu § 30 wird am Ende von lit. h der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende lit. i und j angefügt:In der Anlage 4 zu Paragraph 30, wird am Ende von Litera h, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Litera i und j angefügt:
die Angaben und die Anschrift, die für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren und Entgelte durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates erforderlich sind;
Angaben zu den Einrichtungen, die für die Erfüllung der in § 48a genannten Aufgaben zuständig sind.“Angaben zu den Einrichtungen, die für die Erfüllung der in Paragraph 48 a, genannten Aufgaben zuständig sind.“
Artikel 2
Änderung des Immobilieninvestmentfondsgesetzes
Das Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2019, wird wie folgt geändert:Das Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph eins, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Die Fondsbestimmungen können eine von § 11 Abs. 1 abweichende Regelung zur Rückgabefrist vorsehen, wenn diese mit dem Liquiditätsprofil des Immobilienspezialfonds vereinbar ist.“„Die Fondsbestimmungen können eine von Paragraph 11, Absatz eins, abweichende Regelung zur Rückgabefrist vorsehen, wenn diese mit dem Liquiditätsprofil des Immobilienspezialfonds vereinbar ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 6 zweiter Satz entfällt.Paragraph 6, Absatz 6, zweiter Satz entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 11 Abs. 1 lautet:Paragraph 11, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Für die Auszahlung von Anteilen an einem Immobilienfonds hat der Anteilinhaber gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien eine unwiderrufliche schriftliche Rückgabeerklärung abzugeben. Der Anteilinhaber hat dabei nachzuweisen, dass er zum Zeitpunkt der Abgabe der Rückgabeerklärung den von der Auszahlung betroffenen Bestand an Anteilen mindestens zwölf Monate durchgehend gehalten hat. Dem Anteilinhaber ist gegen termingerechte Rückgabe des Anteilscheines, der Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines unter Einhaltung einer Rückgabefrist von zwölf Monaten zu bestimmten Rückgabeterminen der Anteil des Anteilinhabers aus dem Immobilienfonds auszuzahlen. Die Rückgabetermine sind von der Kapitalgesellschaft für Immobilien zumindest vierteljährlich vorzusehen. Die Voraussetzungen der Auszahlungen, insbesondere die Rückgabetermine, sind in den Fondsbestimmungen zu regeln. Die Auszahlung des Rückgabepreises kann unter gleichzeitiger Anzeige an die FMA vorübergehend unterbleiben und vom Verkauf von Vermögenswerten des Immobilienfonds sowie vom Eingang des Verwertungserlöses abhängig gemacht werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies unter Berücksichtigung berechtigter Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen lassen. Die Anzeige an die FMA kann bei Immobilienspezialfonds unterbleiben.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 16 samt Überschrift lautet:Paragraph 16, samt Überschrift lautet:
„Vorübergehende Verwaltung durch die Depotbank
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Endet gemäß § 15 Abs. 3 das Recht der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, einen Immobilienfonds zu verwalten, so geht in Bezug auf das Fondsvermögen das Recht auf die Verwaltung auf die Depotbank über.Endet gemäß Paragraph 15, Absatz 3, das Recht der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, einen Immobilienfonds zu verwalten, so geht in Bezug auf das Fondsvermögen das Recht auf die Verwaltung auf die Depotbank über.
(2)Absatz 2,Die Depotbank kann mit Bewilligung der FMA die Verwaltung des Immobilienfonds gemäß Abs. 1 binnen sechs Monaten nach Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien einer anderen Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien übertragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die berechtigten Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Betrauung der anderen Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ist von dieser zu veröffentlichen. Die Übertragung eines Immobilienspezialfonds auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien bedarf keiner Bewilligung der FMA.Die Depotbank kann mit Bewilligung der FMA die Verwaltung des Immobilienfonds gemäß Absatz eins, binnen sechs Monaten nach Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien einer anderen Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien übertragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die berechtigten Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Betrauung der anderen Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ist von dieser zu veröffentlichen. Die Übertragung eines Immobilienspezialfonds auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien bedarf keiner Bewilligung der FMA.
(3)Absatz 3,Überträgt die Depotbank nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien die Verwaltung an eine andere Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, so hat sie den Immobilienfonds abzuwickeln. § 17 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.“Überträgt die Depotbank nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien die Verwaltung an eine andere Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, so hat sie den Immobilienfonds abzuwickeln. Paragraph 17, Absatz 2 bis 4 ist anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 17 Abs. 1 lautet:Paragraph 17, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Endet gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 das Recht der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, einen Immobilienfonds zu verwalten, so hat die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien den Immobilienfonds abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist zu veröffentlichen und der Meldestelle (§ 23 KMG 2019) anzuzeigen. Vom Tag dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.“Endet gemäß Paragraph 15, Absatz eins, oder 2 das Recht der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, einen Immobilienfonds zu verwalten, so hat die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien den Immobilienfonds abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist zu veröffentlichen und der Meldestelle (Paragraph 23, KMG 2019) anzuzeigen. Vom Tag dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 17 wird folgender Abs. 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3,Unter Berücksichtigung von Abs. 2 können auch Vorauszahlungen auf die Ausschüttung der bereits in Geld umgesetzten Vermögenswerte vorgenommen werden.Unter Berücksichtigung von Absatz 2, können auch Vorauszahlungen auf die Ausschüttung der bereits in Geld umgesetzten Vermögenswerte vorgenommen werden.
(4)Absatz 4,Sofern sich ein Immobilienfonds durch vollständige Rückgabe aller Anteile (ohne Kündigung) auflöst, ist dies von der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien der FMA unverzüglich mitzuteilen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 36 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Abs. 1 ist von natürlichen und juristischen Personen, die in den Anwendungsbereich gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) 2019/1156 fallen, nicht anzuwenden.“Absatz eins, ist von natürlichen und juristischen Personen, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2, der Verordnung (EU) 2019/1156 fallen, nicht anzuwenden.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 38 Abs. 1 lautet:Paragraph 38, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Wer entgegen der Bestimmung des § 36 wirbt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.“Wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 36, wirbt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 38 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 38, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft für ImmobilienWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
die Hinterlegungsverpflichtung gemäß § 7 Abs. 3,die Hinterlegungsverpflichtung gemäß Paragraph 7, Absatz 3,,
die Anzeigepflichten gemäß § 11 Abs. 1 oder 4 oder § 15 Abs. 2die Anzeigepflichten gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder 4 oder Paragraph 15, Absatz 2
die Vorlagefrist gemäß § 13 Abs. 3 oderdie Vorlagefrist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, oder
die Anforderungen an Marketing-Anzeigen gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 55,die Anforderungen an Marketing-Anzeigen gemäß Artikel 4, der Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345 aus 2013,, (EU) Nr. 346 aus 2013, und (EU) Nr. 1286 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 188 vom 12.07.2019 Seite 55,
verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 43a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:Paragraph 43 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:
„(2)Absatz 2,Auf Immobilienfonds, die zum Stichtag 1. Jänner 2022 von einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien verwaltet werden, ist § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2021 ab dem 1. Jänner 2027 anzuwenden. In den Fondsbestimmungen kann ein früheres Inkrafttreten, das jedenfalls nicht vor dem 1. Jänner 2023 liegen darf, unwiderruflich festgelegt werden. Abweichend von § 34 Abs. 3 tritt die diesbezügliche Änderung der Fondsbestimmungen frühestens ein Jahr nach der Veröffentlichung in Kraft.Auf Immobilienfonds, die zum Stichtag 1. Jänner 2022 von einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien verwaltet werden, ist Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2021, ab dem 1. Jänner 2027 anzuwenden. In den Fondsbestimmungen kann ein früheres Inkrafttreten, das jedenfalls nicht vor dem 1. Jänner 2023 liegen darf, unwiderruflich festgelegt werden. Abweichend von Paragraph 34, Absatz 3, tritt die diesbezügliche Änderung der Fondsbestimmungen frühestens ein Jahr nach der Veröffentlichung in Kraft.
(3)Absatz 3,Anteilinhaber sind über Änderungen der Fondsbestimmungen im Sinne des Abs. 2 oder des § 11 Abs. 1 unverzüglich gemäß § 19 Abs. 2 bis 4 zu informieren.“Anteilinhaber sind über Änderungen der Fondsbestimmungen im Sinne des Absatz 2, oder des Paragraph 11, Absatz eins, unverzüglich gemäß Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 zu informieren.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 44 wird folgender Abs. 21 angefügt:Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21)Absatz 21,§ 16 samt Überschrift, § 17 Abs. 1, 3 und 4, § 36 Abs. 3, § 38 Abs. 1 und 3 und § 43a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. § 1 Abs. 3 und § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2021 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“Paragraph 16, samt Überschrift, Paragraph 17, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 36, Absatz 3,, Paragraph 38, Absatz eins und 3 und Paragraph 43 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2021, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 6, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2019, wird wie folgt geändert:Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 139 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 139, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 139a. | Widerruf des Vertriebes von Anteilen eines im Inland bewilligten OGAW in anderen Mitgliedstaaten“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 141:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 141 :
„§ 141. | Widerruf des Vertriebes von Anteilen von in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW im Inland“ |
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 196 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 196, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 196a. | Umsetzungshinweis“ |
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 Abs. 2 Z 3 und Z 4 lit. a wird jeweils der Verweis „Richtlinie 2004/39/EG“ durch den Verweis „Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 4, Litera a, wird jeweils der Verweis „Richtlinie 2004/39/EG“ durch den Verweis „Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 18 Abs. 1 Z 1 lit. c wird der Verweis „Richtlinie 2004/39/EG“ durch den Verweis „Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, wird der Verweis „Richtlinie 2004/39/EG“ durch den Verweis „Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 37 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,Werden durch die beabsichtigte Änderung der Angaben gemäß Abs. 1 Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Richtlinie 2009/65/EG verletzt, so hat die FMA binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Mitteilung gemäß Abs. 9 der Verwaltungsgesellschaft mitzuteilen, dass die beabsichtigte Änderung nicht durchgeführt werden darf. Die FMA hat die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft entsprechend zu informieren. Führt die Verwaltungsgesellschaft die Änderung der Angaben gemäß Abs. 1 trotzdem durch, so hat die FMA den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft sämtliche gemäß § 148 Abs. 5 getroffenen Maßnahmen zur Kenntnis zu bringen.“Werden durch die beabsichtigte Änderung der Angaben gemäß Absatz eins, Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Richtlinie 2009/65/EG verletzt, so hat die FMA binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Mitteilung gemäß Absatz 9, der Verwaltungsgesellschaft mitzuteilen, dass die beabsichtigte Änderung nicht durchgeführt werden darf. Die FMA hat die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft entsprechend zu informieren. Führt die Verwaltungsgesellschaft die Änderung der Angaben gemäß Absatz eins, trotzdem durch, so hat die FMA den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft sämtliche gemäß Paragraph 148, Absatz 5, getroffenen Maßnahmen zur Kenntnis zu bringen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 63 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 63, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Wird ein OGAW abgewickelt, so hat die Verwaltungsgesellschaft abweichend von § 49 Abs. 1 einen Abwicklungsbericht zu erstellen. Der AbwicklungsberichtWird ein OGAW abgewickelt, so hat die Verwaltungsgesellschaft abweichend von Paragraph 49, Absatz eins, einen Abwicklungsbericht zu erstellen. Der Abwicklungsbericht
hat den Anforderungen an den Rechenschaftsbericht gemäß § 49 Abs. 2 zu entsprechen,hat den Anforderungen an den Rechenschaftsbericht gemäß Paragraph 49, Absatz 2, zu entsprechen,
hat zusätzlich die im Zusammenhang mit der Abwicklung relevanten Angaben zu enthalten,
ist für jedes Rechnungsjahr sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, zu erstellen und
ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen, § 49 Abs. 5 ist anzuwenden.“ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen, Paragraph 49, Absatz 5, ist anzuwenden.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 127 Abs. 2 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:In Paragraph 127, Absatz 2, werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Die Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Verschmelzung sämtlichen Anteilinhabern gemäß § 133 nachweislich mitgeteilt wird. In diesem Fall gelten die Interessen der Anteilinhaber als ausreichend gewahrt und tritt die Verschmelzung mit dem in der Mitteilung angegebenen Tag, frühestens jedoch 30 Tage nach Mitteilung an die Anteilinhaber, in Kraft.“„Die Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Verschmelzung sämtlichen Anteilinhabern gemäß Paragraph 133, nachweislich mitgeteilt wird. In diesem Fall gelten die Interessen der Anteilinhaber als ausreichend gewahrt und tritt die Verschmelzung mit dem in der Mitteilung angegebenen Tag, frühestens jedoch 30 Tage nach Mitteilung an die Anteilinhaber, in Kraft.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 128 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 128, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Abs. 1 und 2 ist von natürlichen und juristischen Personen, die in den Anwendungsbereich gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) 2019/1156 fallen, nicht anzuwenden.“Absatz eins und 2 ist von natürlichen und juristischen Personen, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2, der Verordnung (EU) 2019/1156 fallen, nicht anzuwenden.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 136 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 136, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz eins,Die Verwaltungsgesellschaft hat für jeden der von ihr verwalteten OGAW folgende Unterlagen zu veröffentlichen:
einen Rechenschaftsbericht je Rechnungsjahr,
einen Halbjahresbericht, der sich auf die ersten sechs Monate des Rechnungsjahres erstreckt und
im Falle der Abwicklung des OGAW den Abwicklungsbericht je Rechnungsjahr und zum Stichtag der Abwicklung.
(2)Absatz 2,Der Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht sowie der Abwicklungsbericht sind innerhalb folgender Fristen, gerechnet ab dem Ende des jeweiligen Berichtszeitraums zu veröffentlichen:
für den Rechenschaftsbericht vier Monate,
für den Halbjahresbericht zwei Monate und
für den Abwicklungsbericht vier Monate.
Die Rechenschaftsberichte und Halbjahresberichte müssen der Öffentlichkeit an den in der wesentlichen Anlegerinformation und im Prospekt genannten Stellen oder in anderer, von der FMA durch Verordnung genehmigter Form zugänglich sein. Die Abwicklungsberichte müssen der Öffentlichkeit in gleicher Art und Weise wie die Rechenschaftsberichte zugänglich sein.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 137 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
die Rechenschaftsberichte, Halbjahresberichte und im Falle der Abwicklung die Abwicklungsberichte sowie den Prüfbericht des OGAW“
12.Novellierungsanordnung 12, § 137 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 137, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht oder im Falle der Abwicklung der Abwicklungsbericht und der Prüfbericht über den Abwicklungsbericht sind von der Verwaltungsgesellschaft längstens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres des OGAW der FMA vorzulegen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 138 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 138, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle der Abwicklung sind die Abwicklungsberichte dem Anleger in gleicher Art und Weise wie die Rechenschaftsberichte zur Verfügung zu stellen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 138 Abs. 5 lautet:Paragraph 138, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Unbeschadet der Pflichten gemäß Abs. 2 bis 4 ist den Anteilinhabern auf Anfrage und kostenlos eine Papierfassung des Kundeninformationsdokuments in aktueller Fassung, des Prospektes, des Rechenschaftsberichtes und Halbjahresberichts, im Falle der Abwicklung des Abwicklungsberichts und im Falle eines Master-Feeder-OGAW weiters des Prospektes sowie des Rechenschaftsberichtes und Halbjahresberichts, im Falle der Abwicklung des Abwicklungsberichts des Master-OGAW durch den Feeder-OGAW zur Verfügung zu stellen.“Unbeschadet der Pflichten gemäß Absatz 2 bis 4 ist den Anteilinhabern auf Anfrage und kostenlos eine Papierfassung des Kundeninformationsdokuments in aktueller Fassung, des Prospektes, des Rechenschaftsberichtes und Halbjahresberichts, im Falle der Abwicklung des Abwicklungsberichts und im Falle eines Master-Feeder-OGAW weiters des Prospektes sowie des Rechenschaftsberichtes und Halbjahresberichts, im Falle der Abwicklung des Abwicklungsberichts des Master-OGAW durch den Feeder-OGAW zur Verfügung zu stellen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 139 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 139, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Das Anzeigeschreiben gemäß Abs. 1 hat ebenfalls die Angaben zu enthalten, die für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats erforderlich sind, einschließlich der Anschrift, und Angaben zu den Einrichtungen, die für die Ausübung der in Abs. 8 genannten Aufgaben zuständig sind.“Das Anzeigeschreiben gemäß Absatz eins, hat ebenfalls die Angaben zu enthalten, die für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats erforderlich sind, einschließlich der Anschrift, und Angaben zu den Einrichtungen, die für die Ausübung der in Absatz 8, genannten Aufgaben zuständig sind.“
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 139 werden folgende Abs. 8 bis 11 angefügt:Dem Paragraph 139, werden folgende Absatz 8 bis 11 angefügt:
„(8)Absatz 8,Der OGAW hat in jedem Mitgliedstaat, in dem er seine Anteile gemäß Abs. 1 zu vertreiben beabsichtigt, Einrichtungen zur Wahrnehmung folgender Aufgaben bereitzustellen:Der OGAW hat in jedem Mitgliedstaat, in dem er seine Anteile gemäß Absatz eins, zu vertreiben beabsichtigt, Einrichtungen zur Wahrnehmung folgender Aufgaben bereitzustellen:
Verarbeitung der Zeichnungs-, Rückkauf- und Rücknahmeaufträge und Leistung weiterer Zahlungen an die Anteilseigner für Anteile des OGAW nach Maßgabe der im OGAW-Prospekt und im Kundeninformationsdokument festgelegten Voraussetzungen;
Information der Anleger darüber, wie die unter Z 1 genannten Aufträge erteilt werden können und wie Rückkaufs- und Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden;Information der Anleger darüber, wie die unter Ziffer eins, genannten Aufträge erteilt werden können und wie Rückkaufs- und Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden;
Erleichterung der Handhabung von Informationen und des Zugangs zu Verfahren und Vorkehrungen gemäß § 11 in Bezug auf die Wahrnehmung von Anlegerrechten aus Anlagen in OGAW in dem Mitgliedstaat, in dem der OGAW vertrieben wird;Erleichterung der Handhabung von Informationen und des Zugangs zu Verfahren und Vorkehrungen gemäß Paragraph 11, in Bezug auf die Wahrnehmung von Anlegerrechten aus Anlagen in OGAW in dem Mitgliedstaat, in dem der OGAW vertrieben wird;
Versorgung der Anleger mit den in Kapitel IX der Richtlinie 2009/65/EG angeführten Angaben und Unterlagen gemäß den Bedingungen nach Art. 94 der Richtlinie 2009/65/EG zur Ansicht und zur Anfertigung von Kopien;Versorgung der Anleger mit den in Kapitel römisch neun der Richtlinie 2009/65/EG angeführten Angaben und Unterlagen gemäß den Bedingungen nach Artikel 94, der Richtlinie 2009/65/EG zur Ansicht und zur Anfertigung von Kopien;
Versorgung der Anleger mit relevanten Informationen in Bezug auf die Aufgaben, die die Einrichtungen erfüllen, auf einem dauerhaften Datenträger, und
Fungieren als Kontaktstelle für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden.
(9)Absatz 9,Der OGAW hat sicherzustellen, dass die Einrichtungen auch zur elektronischen Erfüllung der in Abs. 8 genannten Aufgaben bereitgestellt werden, und zwar:Der OGAW hat sicherzustellen, dass die Einrichtungen auch zur elektronischen Erfüllung der in Absatz 8, genannten Aufgaben bereitgestellt werden, und zwar:
in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der OGAW vertrieben wird, oder in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gebilligt wurde;
von dem OGAW selbst, von einem Dritten, der den für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Regelungen und der für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Aufsicht unterliegt, oder von beiden.
Für die Zwecke der Z 2 hat – sofern die Aufgaben durch einen Dritten erfüllt werden sollen – die Benennung dieses Dritten in einem schriftlichen Vertrag vereinbart zu werden, in dem festzulegen ist, welche der in Abs. 8 genannten Aufgaben nicht von dem OGAW erfüllt werden sollen und dass der Dritte von dem OGAW alle relevanten Informationen und Unterlagen zu erhalten hat.Für die Zwecke der Ziffer 2, hat – sofern die Aufgaben durch einen Dritten erfüllt werden sollen – die Benennung dieses Dritten in einem schriftlichen Vertrag vereinbart zu werden, in dem festzulegen ist, welche der in Absatz 8, genannten Aufgaben nicht von dem OGAW erfüllt werden sollen und dass der Dritte von dem OGAW alle relevanten Informationen und Unterlagen zu erhalten hat.
(10)Absatz 10,Der OGAW hat der FMA und den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates jede Änderung der nach Abs. 1 übermittelten Angaben oder einer Änderung der zu vertreibenden Anteilsklassen mindestens einen Monat vor deren Vornahme schriftlich mitzuteilen,Der OGAW hat der FMA und den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates jede Änderung der nach Absatz eins, übermittelten Angaben oder einer Änderung der zu vertreibenden Anteilsklassen mindestens einen Monat vor deren Vornahme schriftlich mitzuteilen,
(11)Absatz 11,Werden durch die beabsichtigte Änderung gemäß Abs. 10 Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Richtlinie 2009/65/EG verletzt, so hat die FMA binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Mitteilung gemäß Abs. 10 dem OGAW mitzuteilen, dass die beabsichtigte Änderung nicht durchgeführt werden darf. Die FMA hat die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates des OGAW entsprechend zu informieren. Führt der OGAW die Änderung der Angaben gemäß Abs. 1 trotzdem durch, so hat die FMA den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates des OGAW sämtliche gemäß § 148 Abs. 5 getroffenen Maßnahmen zur Kenntnis zu bringen.“Werden durch die beabsichtigte Änderung gemäß Absatz 10, Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Richtlinie 2009/65/EG verletzt, so hat die FMA binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Mitteilung gemäß Absatz 10, dem OGAW mitzuteilen, dass die beabsichtigte Änderung nicht durchgeführt werden darf. Die FMA hat die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates des OGAW entsprechend zu informieren. Führt der OGAW die Änderung der Angaben gemäß Absatz eins, trotzdem durch, so hat die FMA den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates des OGAW sämtliche gemäß Paragraph 148, Absatz 5, getroffenen Maßnahmen zur Kenntnis zu bringen.“
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 139 wird folgender § 139a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 139, wird folgender Paragraph 139 a, samt Überschrift eingefügt:
„Widerruf des Vertriebes von Anteilen eines im Inland bewilligten OGAW in anderen Mitgliedstaaten
§ 139a.Paragraph 139 a,
(1)Absatz eins,Der OGAW kann die getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb in Bezug auf Anteile oder Gattungen von Anteilscheinen (§ 46 Abs. 4) in einem Mitgliedstaat, für den eine Anzeige gemäß § 139 Abs. 1 erfolgt ist, widerrufen, sofern alle nachstehend angeführten Voraussetzungen erfüllt sind:Der OGAW kann die getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb in Bezug auf Anteile oder Gattungen von Anteilscheinen (Paragraph 46, Absatz 4,) in einem Mitgliedstaat, für den eine Anzeige gemäß Paragraph 139, Absatz eins, erfolgt ist, widerrufen, sofern alle nachstehend angeführten Voraussetzungen erfüllt sind:
Es wird ein Pauschalangebot zum Rückkauf oder zur Rücknahme ohne Gebühren oder Abzüge sämtlicher entsprechender Anteile, die von Anlegern im Aufnahmemitgliedstaat gehalten werden, abgegeben, das für die Dauer von mindestens 30 Arbeitstagen öffentlich zugänglich und individuell direkt oder über Finanzintermediäre an alle Anleger im Aufnahmemitgliedstaat gerichtet ist, deren Identität bekannt ist;
die Bekanntmachung der Absicht, die Vorkehrungen für den Vertrieb derartiger Anteile im Aufnahmemitgliedstaat aufzuheben, erfolgt mittels eines allgemein verfügbaren Mediums, einschließlich elektronischer Mittel, das für den Vertrieb von OGAW üblich und für einen typischen OGAW-Anleger geeignet ist;
vertragliche Vereinbarungen mit Finanzintermediären oder Vertretern werden mit Wirkung vom Datum des Widerrufs geändert oder beendet, um jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren der in der Anzeige gemäß Abs. 3 genannten Anteile zu verhindern.vertragliche Vereinbarungen mit Finanzintermediären oder Vertretern werden mit Wirkung vom Datum des Widerrufs geändert oder beendet, um jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren der in der Anzeige gemäß Absatz 3, genannten Anteile zu verhindern.
Die in Z 1 und 2 genannten Informationen enthalten eine eindeutige Beschreibung dazu, welche Folgen es für die Anleger hat, wenn sie das Angebot zur Rücknahme oder zum Rückkauf ihrer Anteile nicht annehmen.Die in Ziffer eins und 2 genannten Informationen enthalten eine eindeutige Beschreibung dazu, welche Folgen es für die Anleger hat, wenn sie das Angebot zur Rücknahme oder zum Rückkauf ihrer Anteile nicht annehmen.
(2)Absatz 2,Der OGAW hat die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Informationen in der gemäß § 142 Abs. 1 Z 4 angefertigten Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaates des OGAW oder in eine von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates akzeptierte Sprache bereitzustellen. Ab dem in Abs. 1 Z 3 genannten Datum hat der OGAW im Aufnahmemitgliedstaat jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren seiner widerrufenen Anteile zu unterlassen.Der OGAW hat die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Informationen in der gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer 4, angefertigten Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaates des OGAW oder in eine von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates akzeptierte Sprache bereitzustellen. Ab dem in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Datum hat der OGAW im Aufnahmemitgliedstaat jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren seiner widerrufenen Anteile zu unterlassen.
(3)Absatz 3,Der OGAW hat der FMA den beabsichtigten Widerruf des Vertriebes mit den in Abs. 1 genannten Informationen unverzüglich anzuzeigen.Der OGAW hat der FMA den beabsichtigten Widerruf des Vertriebes mit den in Absatz eins, genannten Informationen unverzüglich anzuzeigen.
(4)Absatz 4,Die FMA hat nach Prüfung der Vollständigkeit der gemäß Abs. 3 übermittelten Angaben und Unterlagen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates und der ESMA spätestens 15 Arbeitstage nach Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens die Anzeige gemäß Abs. 3 zu übermitteln und den OGAW von der Weiterleitung zu benachrichtigen. § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG findet dabei keine Anwendung.Die FMA hat nach Prüfung der Vollständigkeit der gemäß Absatz 3, übermittelten Angaben und Unterlagen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates und der ESMA spätestens 15 Arbeitstage nach Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens die Anzeige gemäß Absatz 3, zu übermitteln und den OGAW von der Weiterleitung zu benachrichtigen. Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz AVG findet dabei keine Anwendung.
(5)Absatz 5,Der OGAW hat den Anlegern, die ihre Investitionen in den OGAW beibehalten, sowie der FMA die Informationen gemäß § 142 Abs. 1 bereitzuhalten. Soferne diese Informationen in der gemäß § 142 Abs. 1 Z 4 angefertigten Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaates des OGAW oder in eine von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates akzeptierte Sprache zur Verfügung stehen, kann der OGAW alle elektronischen oder sonstigen Mittel für die Fernkommunikation nutzen, jedoch gegenüber der FMA nur solche, die sie als Weg der Fernkommunikation eröffnet hat.Der OGAW hat den Anlegern, die ihre Investitionen in den OGAW beibehalten, sowie der FMA die Informationen gemäß Paragraph 142, Absatz eins, bereitzuhalten. Soferne diese Informationen in der gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer 4, angefertigten Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaates des OGAW oder in eine von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates akzeptierte Sprache zur Verfügung stehen, kann der OGAW alle elektronischen oder sonstigen Mittel für die Fernkommunikation nutzen, jedoch gegenüber der FMA nur solche, die sie als Weg der Fernkommunikation eröffnet hat.
(6)Absatz 6,Die FMA hat den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates Angaben zu jedweder Änderung an den Unterlagen gemäß § 139 Abs. 1 zu übermitteln.Die FMA hat den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates Angaben zu jedweder Änderung an den Unterlagen gemäß Paragraph 139, Absatz eins, zu übermitteln.
(7)Absatz 7,Die FMA hat im Rahmen der Vollziehung der Abs. 1 bis 6 Aufgaben und Befugnisse gemäß §§ 11 Abs. 4, 38 Abs. 1 und 6, 143 Abs. 1 Z 1 und 2, 157 Abs. 7, 158 Abs. 3 und 162 Abs. 1 und 2, einschließlich der Möglichkeit, die Vorlage von Angaben zu verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der für diese OGAW maßgebenden Bestimmungen, für die die FMA verantwortlich ist, zu beaufsichtigen und Maßnahmen im Falle einer Verletzung einer dieser Bestimmungen zu setzen. Unbeschadet sonstiger Überwachungstätigkeiten und Aufsichtsbefugnisse gemäß §§ 11 Abs. 4, 38 Abs. 1, 143 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 hat die FMA ab dem Datum der Übermittlung gemäß Abs. 6 davon abzusehen, dem betroffenen OGAW vorzuschreiben, dass dieser die Einhaltung der in Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/1156 genannten nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Vertriebsanforderungen regeln, nachweisen muss.“Die FMA hat im Rahmen der Vollziehung der Absatz eins bis 6 Aufgaben und Befugnisse gemäß Paragraphen 11, Absatz 4, 38, Absatz eins und 6, 143 Absatz eins, Ziffer eins und 2, 157 Absatz 7, 158, Absatz 3 und 162 Absatz eins und 2, einschließlich der Möglichkeit, die Vorlage von Angaben zu verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der für diese OGAW maßgebenden Bestimmungen, für die die FMA verantwortlich ist, zu beaufsichtigen und Maßnahmen im Falle einer Verletzung einer dieser Bestimmungen zu setzen. Unbeschadet sonstiger Überwachungstätigkeiten und Aufsichtsbefugnisse gemäß Paragraphen 11, Absatz 4, 38, Absatz eins, 143, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, hat die FMA ab dem Datum der Übermittlung gemäß Absatz 6, davon abzusehen, dem betroffenen OGAW vorzuschreiben, dass dieser die Einhaltung der in Artikel 5, der Verordnung (EU) 2019/1156 genannten nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Vertriebsanforderungen regeln, nachweisen muss.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 140 Abs. 1 wird der Verweis „gemäß § 139 Abs. 1“ durch den Verweis „gemäß § 139 Abs. 1 und 1a“ ersetzt.In Paragraph 140, Absatz eins, wird der Verweis „gemäß Paragraph 139, Absatz eins, durch den Verweis „gemäß Paragraph 139, Absatz eins und eins a ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 140 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 140, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4,Der in einem anderen Mitgliedstaat bewilligte OGAW hat sämtliche Informationen und Unterlagen gemäß § 139 Abs. 1 Z 4 und 5 samt allfälliger Übersetzungen auf einer Internet-Seite für die FMA elektronisch zugänglich zu machen, stets auf dem neuesten Stand zu halten und die FMA über jede Änderung in diesen Unterlagen und deren elektronische Verfügbarkeit zu informieren.Der in einem anderen Mitgliedstaat bewilligte OGAW hat sämtliche Informationen und Unterlagen gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 samt allfälliger Übersetzungen auf einer Internet-Seite für die FMA elektronisch zugänglich zu machen, stets auf dem neuesten Stand zu halten und die FMA über jede Änderung in diesen Unterlagen und deren elektronische Verfügbarkeit zu informieren.
(5)Absatz 5,Der OGAW hat der FMA und den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates jede Änderung der nach § 139 Abs. 1 übermittelten Angaben oder einer Änderung der zu vertreibenden Anteilsklassen mindestens einen Monat vor deren Vornahme schriftlich mitzuteilen.“Der OGAW hat der FMA und den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates jede Änderung der nach Paragraph 139, Absatz eins, übermittelten Angaben oder einer Änderung der zu vertreibenden Anteilsklassen mindestens einen Monat vor deren Vornahme schriftlich mitzuteilen.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 141 samt Überschrift lautet:Paragraph 141, samt Überschrift lautet:
„Widerruf des Vertriebes von Anteilen von in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW im Inland
§ 141.Paragraph 141,
(1)Absatz eins,Der Vertrieb von Anteilen eines von einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW darf in Österreich widerrufen werden, sobald der FMA die vollständigen Unterlagen und Informationen gemäß § 139a Abs. 1 von der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des OGAW übermittelt wurden.Der Vertrieb von Anteilen eines von einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW darf in Österreich widerrufen werden, sobald der FMA die vollständigen Unterlagen und Informationen gemäß Paragraph 139 a, Absatz eins, von der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des OGAW übermittelt wurden.
(2)Absatz 2,Der OGAW hat den Anlegern, die ihre Investitionen in den OGAW beibehalten, die Informationen gemäß § 142 Abs. 1 bereitzuhalten.Der OGAW hat den Anlegern, die ihre Investitionen in den OGAW beibehalten, die Informationen gemäß Paragraph 142, Absatz eins, bereitzuhalten.
(3)Absatz 3,Die FMA hat im Rahmen der Vollziehung der Abs. 1 und 2 Aufgaben und Befugnisse gemäß §§ 11 Abs. 4, 38 Abs. 1 und 6, 143 Abs. 1 Z 1 und 2, 157 Abs. 7, 158 Abs. 3 und 162 Abs. 1 und 2, einschließlich der Möglichkeit, die Vorlage von Angaben zu verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der für diese OGAW maßgebenden Bestimmungen, für die die FMA verantwortlich ist, zu beaufsichtigen und Maßnahmen im Falle einer Verletzung einer dieser Bestimmungen zu setzen.Die FMA hat im Rahmen der Vollziehung der Absatz eins und 2 Aufgaben und Befugnisse gemäß Paragraphen 11, Absatz 4, 38, Absatz eins und 6, 143 Absatz eins, Ziffer eins und 2, 157 Absatz 7, 158, Absatz 3 und 162 Absatz eins und 2, einschließlich der Möglichkeit, die Vorlage von Angaben zu verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der für diese OGAW maßgebenden Bestimmungen, für die die FMA verantwortlich ist, zu beaufsichtigen und Maßnahmen im Falle einer Verletzung einer dieser Bestimmungen zu setzen.
(4)Absatz 4,Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß Abs. 1 ist an die FMA eine Gebühr von 750 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten bis zum zehnten Teilfonds für jeden weiteren Teilfonds um 150 Euro und ab dem elften bis zum 15. Teilfonds für jeden weiteren Teilfonds um 100 Euro. Gebührenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß § 162 Abs. 3.“Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß Absatz eins, ist an die FMA eine Gebühr von 750 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten bis zum zehnten Teilfonds für jeden weiteren Teilfonds um 150 Euro und ab dem elften bis zum 15. Teilfonds für jeden weiteren Teilfonds um 100 Euro. Gebührenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß Paragraph 162, Absatz 3,
21.Novellierungsanordnung 21, In § 154 Abs. 2 wird der Verweis „§ 88 Abs. 7 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG (BGBl. I Nr. 58/1999)“ durch den Verweis „§ 77 Abs. 9 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 – WTBG 2017, BGBl. I Nr. 137/2017,“ ersetzt.In Paragraph 154, Absatz 2, wird der Verweis „§ 88 Absatz 7, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,)“ durch den Verweis „§ 77 Absatz 9, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 – WTBG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,,“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 155 Abs. 2 entfälltParagraph 155, Absatz 2, entfällt
23.Novellierungsanordnung 23, In § 155 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und 2“.In Paragraph 155, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „und 2“.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 190 Abs. 2 wird in Z 17 der Beistrich am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 18 eingefügt:In Paragraph 190, Absatz 2, wird in Ziffer 17, der Beistrich am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 18, eingefügt:
gegen die Anforderungen an Marketing-Anzeigen gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1156 verstößt;“gegen die Anforderungen an Marketing-Anzeigen gemäß Artikel 4, der Verordnung (EU) 2019/1156 verstößt;“
25.Novellierungsanordnung 25, § 196 Abs. 2 Z 1 und 2 lautet:Paragraph 196, Absatz 2, Ziffer eins und 2 lautet:
Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2162, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 29, wobei Verweise in Gesetzen oder Verordnungen auf die Richtlinie 85/611/EWG als Verweise auf die Richtlinie 2009/65/EG gelten;Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), Amtsblatt Nummer L 302 vom 17.11.2009 Seite 32, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2162, Amtsblatt Nummer L 328 vom 18.12.2019 Seite 29, wobei Verweise in Gesetzen oder Verordnungen auf die Richtlinie 85/611/EWG als Verweise auf die Richtlinie 2009/65/EG gelten;
Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64;“Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 338, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034,, Amtsblatt Nummer L 314 vom 05.12.2019 Seite 64;“
26.Novellierungsanordnung 26, § 196 Abs. 2 Z 4 und 5 lautet:Paragraph 196, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 lautet:
Richtlinie 2010/44/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren, ABl. Nr. L 176 vom 10.07.2010 S. 28, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 179 vom 14.07.2010 S. 16;Richtlinie 2010/44/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren, Amtsblatt Nummer L 176 vom 10.07.2010 Seite 28, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 179 vom 14.07.2010 Seite 16;
Verordnung (EU) Nr. 583/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden, ABl. Nr. L 176 vom 10.7.2010 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 108 vom 28.04.2011 S. 38;“Verordnung (EU) Nr. 583 aus 2010, zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden, Amtsblatt Nummer L 176 vom 10.7.2010 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 108 vom 28.04.2011 Seite 38;“
27.Novellierungsanordnung 27, § 196 Abs. 2 Z 7 lautet:Paragraph 196, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:
Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/1504, ABl. Nr. L 347 vom 20.10.2020 S. 50;“Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 349, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/1504, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.10.2020 Seite 50;“
28.Novellierungsanordnung 28, § 196 Abs. 2 Z 8 und 9 entfällt.Paragraph 196, Absatz 2, Ziffer 8 und 9 entfällt.
29.Novellierungsanordnung 29, § 196 Abs. 2 Z 10 bis 13 lautet:Paragraph 196, Absatz 2, Ziffer 10 bis 13 lautet:
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2175, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1;Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG, Amtsblatt Nummer L 331 vom 15.12.2010 Seite 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2175, Amtsblatt Nummer L 334 vom 27.12.2019 Seite 1;
Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64;Verordnung (EU) Nr. 1092 aus 2010, vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, Amtsblatt Nummer L 331 vom 15.12.2010 Seite 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034,, Amtsblatt Nummer L 314 vom 05.12.2019 Seite 64;
Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2;“Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 127 vom 23.05.2018 Seite 2;“
30.Novellierungsanordnung 30, § 196 Abs. 2 Z 14 entfällt.Paragraph 196, Absatz 2, Ziffer 14, entfällt.
31.Novellierungsanordnung 31, § 196 Abs. 2 Z 17 bis 21 lautet:Paragraph 196, Absatz 2, Ziffer 17 bis 21 lautet:
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2033, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1;Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.6.2013 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,, Amtsblatt Nummer L 314 vom 05.12.2019 Seite 1;
Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen, ABl. Nr. L 166 vom 11.06.1998 S. 45, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/879, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 296;Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen, Amtsblatt Nummer L 166 vom 11.06.1998 Seite 45, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/879, Amtsblatt Nummer L 150 vom 07.06.2019 Seite 296;
Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86;Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, Amtsblatt Nummer L 182 vom 29.06.2013 Seite 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/102/EU, Amtsblatt Nummer L 334 vom 21.11.2014 Seite 86;
Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstellen, ABl. Nr. L 78 vom 24.3.2016 S. 11, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1619, ABl. Nr. L 271 vom 30.10.2018 S. 6;Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstellen, Amtsblatt Nummer L 78 vom 24.3.2016 Seite 11, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1619, Amtsblatt Nummer L 271 vom 30.10.2018 Seite 6;
Verordnung (EU) 2017/1131 vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 8, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/990 ABl. Nr. L 177 vom 13.07.2018 S. 1;“Verordnung (EU) 2017/1131 vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds Amtsblatt Nummer L 169 vom 30.06.2017 Seite 8, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/990 Amtsblatt Nummer L 177 vom 13.07.2018 Seite 1;“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 196 Abs. 2 Z 22 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 23 angefügt:In Paragraph 196, Absatz 2, Ziffer 22, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 23, angefügt:
Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 55.“Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345 aus 2013,, (EU) Nr. 346 aus 2013, und (EU) Nr. 1286 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 188 vom 12.07.2019 Seite 55.“
33.Novellierungsanordnung 33, Nach § 196 wird folgender § 196a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 196, wird folgender Paragraph 196 a, samt Überschrift eingefügt:
„Umsetzungshinweis
§ 196a.Paragraph 196 a,
(1)Absatz eins,Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2011 werdenMit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, werden
die Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32,die Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), Amtsblatt Nummer L 302 vom 17.11.2009 Seite 32,
die Richtlinie 2010/43/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft, ABl. Nr. L 176 vom 10.07.2010 S. 42,die Richtlinie 2010/43/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 176 vom 10.07.2010 Seite 42,
die Richtlinie 2010/42/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren, ABl. Nr. L 176 vom 10.07.2010 S. 28 unddie Richtlinie 2010/42/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren, Amtsblatt Nummer L 176 vom 10.07.2010 Seite 28 und
die Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) – ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 120,die Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) – Amtsblatt Nummer L 331 vom 15.12.2010 Seite 120,
umgesetzt. Im Rahmen der Neufassung des Investmentfondsgesetzes (Artikel 2) wird auch die bereits mit BGBl. I Nr. 69/2008 umgesetzte Richtlinie 2007/16/EG berücksichtigt.umgesetzt. Im Rahmen der Neufassung des Investmentfondsgesetzes (Artikel 2) wird auch die bereits mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2008, umgesetzte Richtlinie 2007/16/EG berücksichtigt.
(2)Absatz 2,Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2013 werdenMit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, werden
die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 27.04.2012 S. 35 umgesetzt sowiedie Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060 aus 2009, und (EU) Nr. 1095 aus 2010, Amtsblatt Nummer L 174 vom 01.07.2011 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 155 vom 27.04.2012 Seite 35 umgesetzt sowie
die Voraussetzungen für das Wirksamwerden der
Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013 S 1 undVerordnung (EU) Nr. 345 aus 2013, über Europäische Risikokapitalfonds, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013 S 1 und
Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013 S 18,Verordnung (EU) Nr. 346 aus 2013, über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013 S 18,
geschaffen.
(3)Absatz 3,Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2014 wird die Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 S. 1, umgesetzt.Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2014, wird die Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, Amtsblatt Nummer L 145 vom 31.05.2013 Seite 1, umgesetzt.
(4)Absatz 4,Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2015 wird die Richtlinie 2014/91/EU zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 186, umgesetzt.Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2015, wird die Richtlinie 2014/91/EU zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 186, umgesetzt.
(5)Absatz 5,Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 198/2021 dientDas Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2021, dient
der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 106, undder Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen, Amtsblatt Nummer L 188 vom 12.07.2019 Seite 106, und
dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 55.“dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345 aus 2013,, (EU) Nr. 346 aus 2013, und (EU) Nr. 1286 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 188 vom 12.07.2019 Seite 55.“
34.Novellierungsanordnung 34, Dem § 200 wird folgender Abs. 29 angefügt:Dem Paragraph 200, wird folgender Absatz 29, angefügt:
„(29)Absatz 29,Das Inhaltsverzeichnis zu den §§ 139a, 141, und 196a, § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 lit. a, § 18 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 37 Abs. 10, § 63 Abs. 5, § 127 Abs. 2, § 128 Abs. 7, § 136 Abs. 1 und 2, § 137 Abs. 1 Z 3, und Abs. 3, § 138 Abs. 4 und 5, § 139 Abs. 1a und 8 bis 11, § 139a samt Überschrift, § 140 Abs. 1, 4 und 5, § 141 samt Überschrift, § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 3, § 190 Abs. 2 Z 18, § 196 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7, 10 bis 13 und 17 bis 23 und § 196a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 155 Abs. 2 und § 196 Abs. 2 Z 8, 9 und 14 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 139 a, 141,, und 196a, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 Litera a,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 37, Absatz 10,, Paragraph 63, Absatz 5,, Paragraph 127, Absatz 2,, Paragraph 128, Absatz 7,, Paragraph 136, Absatz eins und 2, Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 3,, und Absatz 3,, Paragraph 138, Absatz 4 und 5, Paragraph 139, Absatz eins a und 8 bis 11, Paragraph 139 a, samt Überschrift, Paragraph 140, Absatz eins, 4 und 5, Paragraph 141, samt Überschrift, Paragraph 154, Absatz 2,, Paragraph 155, Absatz 3,, Paragraph 190, Absatz 2, Ziffer 18,, Paragraph 196, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4, 5, 7, 10 bis 13 und 17 bis 23 und Paragraph 196 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2021, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 155, Absatz 2 und Paragraph 196, Absatz 2, Ziffer 8, 9 und 14 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Referenzwerte-Vollzugsgesetzes
Das Referenzwerte-Vollzugsgesetz – RW-VG, BGBl. I Nr. 93/2017, wird wie folgt geändert:Das Referenzwerte-Vollzugsgesetz – RW-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Paragraph eins, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 198/2021 dient dem WirksamwerdenDas Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2021, dient dem Wirksamwerden
der Verordnung (EU) 2019/2089 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 hinsichtlich EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel, hinsichtlich auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen für Referenzwerte, ABl. Nr. L 317 vom 09.12.2019 S. 17 undder Verordnung (EU) 2019 aus 2089, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 hinsichtlich EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel, hinsichtlich auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen für Referenzwerte, Amtsblatt Nummer L 317 vom 09.12.2019 Seite 17 und
der Verordnung (EU) 2021/168 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 im Hinblick auf die Ausnahme bestimmter Devisenkassakurs-Referenzwerte aus Drittstaaten und die Bestimmung von Ersatz-Referenzwerten für bestimmte eingestellte Referenzwerte und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 49 vom 12.02.2021, S. 6.“der Verordnung (EU) 2021/168 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 im Hinblick auf die Ausnahme bestimmter Devisenkassakurs-Referenzwerte aus Drittstaaten und die Bestimmung von Ersatz-Referenzwerten für bestimmte eingestellte Referenzwerte und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 49 vom 12.02.2021, Seite 6.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich einschlägige Behörde gemäß Art. 23b Abs. 7 der Verordnung (EU) 2016/1011. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den betreffenden nationalen Behörden gemäß Art. 23b Abs. 5a und 6 der Verordnung (EU) 2016/1011 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr.“Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich einschlägige Behörde gemäß Artikel 23 b, Absatz 7, der Verordnung (EU) 2016/1011. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den betreffenden nationalen Behörden gemäß Artikel 23 b, Absatz 5 a und 6 der Verordnung (EU) 2016/1011 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 2 werden nach der Z 6 die folgenden Z 6a und 6b eingefügt:In Paragraph 4, Absatz 2, werden nach der Ziffer 6, die folgenden Ziffer 6 a und 6 b eingefügt:
gegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert gemäß Art. 19a Abs. 1 und Art. 19c der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt,gegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert gemäß Artikel 19 a, Absatz eins und Artikel 19 c, der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt,
gegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel gemäß Art. 19b der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt,“gegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel gemäß Artikel 19 b, der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt,“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 Abs. 3 wird das Wort „oder“ am Ende der Z 1 durch einen Beistrich ersetzt und die folgende Z 1a eingefügt:In Paragraph 4, Absatz 3, wird das Wort „oder“ am Ende der Ziffer eins, durch einen Beistrich ersetzt und die folgende Ziffer eins a, eingefügt:
gegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert gemäß Art. 19a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt oder“gegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert gemäß Artikel 19 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt oder“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 6 Abs. 1 werden nach der Z 7 die folgenden Z 7a und 7b eingefügt:In Paragraph 6, Absatz eins, werden nach der Ziffer 7, die folgenden Ziffer 7 a und 7 b eingefügt:
gegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert gemäß Art. 19a Abs. 1 und Art. 19c der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert gemäß Artikel 19 a, Absatz eins und Artikel 19 c, der Verordnung (EU) 2016/1011,
gegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel gemäß Art. 19b der Verordnung (EU) 2016/1011,“gegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel gemäß Artikel 19 b, der Verordnung (EU) 2016/1011,“
6.Novellierungsanordnung 6, § 16 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Paragraph 16, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 1, § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Z 6a, § 4 Abs. 3, und § 6 Abs. 1 Z 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 4 Abs. 2 Z 6b und § 6 Abs. 1 Z 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2021 treten mit 31. Dezember 2022 in Kraft.“Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 a,, Paragraph 4, Absatz 3,, und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2021, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 b und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2021, treten mit 31. Dezember 2022 in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer