BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 28. Oktober 2021

Teil I

190. Bundesgesetz:

Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021 sowie Änderung des KommAustria-Gesetzes, der Strafprozeßordnung 1975, des Polizeikooperationsgesetzes, des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes, des Sicherheitspolizeigesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018, des Börsegesetzes 2018, des Postmarktgesetzes, des Kraftfahrgesetzes 1967, des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes, des Funker-Zeugnisgesetzes 1998, des Rundfunkgebührengesetzes, des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes und des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes

(NR: GP XXVII RV 1043 AB 1080 S. 125. BR: 10747 AB 10767 S. 931.)

[CELEX-Nr.: 32018L1972]

190. Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), das KommAustria-Gesetz (KommAustria-Gesetz – KOG), die Strafprozeßordnung 1975 (StPO), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Polizeiliche Staatsschutzgesetz (PStSG), das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), das Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), das Postmarktgesetz (PMG), das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), das Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz (FMAG 2016), das Funker-Zeugnisgesetz 1998 (FZG), das Rundfunkgebührengesetz (RGG), das Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) und das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021) erlassen wird

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeines

 

Paragraph eins,

Zweck und Ziele

 

Paragraph 2,

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

 

Paragraph 3,

Zuschüsse

 

Paragraph 4,

Begriffsbestimmungen

 

2. Abschnitt
Kommunikationsdienste, Kommunikationsnetze

 

Paragraph 5,

Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und Anbieten von Kommunikationsdiensten

 

Paragraph 6,

Anzeigepflicht

 

Paragraph 7,

Errichtung und Betrieb von Kommunikationsnetzen

 

Paragraph 8,

Zugang zu lokalen Funknetzen

 

Paragraph 9,

Getrennte Rechnungslegung und Finanzberichte

 

3. Abschnitt
Frequenzen

 

Paragraph 10,

Verwaltung der Funkfrequenzen; Grundsätze

 

Paragraph 11,

Frequenznutzungsplan

 

Paragraph 12,

Koordinierung von Funkfrequenzen zwischen Mitgliedstaaten

 

Paragraph 13,

Frequenzzuteilung

 

Paragraph 14,

Bedingungen und zahlenmäßige Beschränkung für Frequenzzuteilungen durch die Regulierungsbehörde

 

Paragraph 15,

Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde

 

Paragraph 16,

Verfahren Frequenzzuteilung von zahlenmäßig beschränkten Frequenzen durch die Regulierungsbehörde

 

Paragraph 17,

Peer-Review-Verfahren

 

Paragraph 18,

Geltungsdauer der Rechte

 

Paragraph 19,

Verlängerung von Frequenzzuteilungen für harmonisierte Funkfrequenzen

 

Paragraph 20,

Überlassung von Frequenzen, Änderung der Eigentümerstruktur

 

Paragraph 21,

Änderung der Frequenzzuteilung

 

Paragraph 22,

Frequenznutzung

 

Paragraph 23,

Wettbewerb

 

Paragraph 24,

Frequenznutzungsentgelt

 

Paragraph 25,

Erlöschen der Zuteilung

 

Paragraph 26,

Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Infrastruktur

 

4 Abschnitt
Funkanlagen und Endeinrichtungen

 

Paragraph 27,

Technische Anforderungen

 

Paragraph 28,

Errichtung und Betrieb von Funkanlagen

 

Paragraph 29,

Ausnahmebewilligung

 

Paragraph 30,

Einfuhr, Vertrieb und Besitz von Funkanlagen

 

Paragraph 31,

Verwendung

 

Paragraph 32,

Abschaltung

 

5. Abschnitt
Verfahren, Gebühren

 

Paragraph 33,

Anzeigeverfahren

 

Paragraph 34,

Bewilligungsverfahren

 

Paragraph 35,

Verfahren zur Erteilung von Amateurfunkbewilligungen

 

Paragraph 36,

Gebühren

 

Paragraph 37,

Erteilung der Bewilligung

 

Paragraph 38,

Zusätzliche Voraussetzungen für die Erteilung der Amateurfunkbewilligung

 

Paragraph 39,

Erteilung der Amateurfunkbewilligung

 

Paragraph 40,

Sonderrufzeichen

 

Paragraph 41,

Nachträgliche Änderungen der Bewilligung

 

Paragraph 42,

Erlöschen der Bewilligung

 

Paragraph 43,

Untersagung

 

6. Abschnitt
Offenes Internet und Netzsicherheit

 

Paragraph 44,

Sicherheit und Integrität

 

Paragraph 45,

Hochrisikolieferanten

 

Paragraph 46,

Dienstequalität

 

Paragraph 47,

Offenes Internet

 

Paragraph 48,

Leistungsüberprüfungsmechanismus

 

Paragraph 49,

Lage des Netzabschlusspunktes

 

Paragraph 50,

Interoperabilität

 

7. Abschnitt
Netzausbau und Infrastrukturnutzung

 

Paragraph 51,

Umfang und Inhalt von Leitungsrechten

 

Paragraph 52,

Leitungsrechte an privatem Grundeigentum

 

Paragraph 53,

Leitungsrechte an öffentlichem Eigentum

 

Paragraph 54,

Leitungsrechte an öffentlichem Gut

 

Paragraph 55,

Richtsätze für die Wertminderung und Abgeltungssätze

 

Paragraph 56,

Allgemeine Bestimmungen zu Leitungsrechten

 

Paragraph 57,

Nutzungsrecht an durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen

 

Paragraph 58,

Inanspruchnahme des Nutzungsrechts und Entscheidung

 

Paragraph 59,

Standortrecht

 

Paragraph 60,

Mitbenutzungsrechte an für Kommunikationslinien nutzbaren Infrastrukturen oder Anlagen

 

Paragraph 61,

Mitbenutzungsrechte an physischen Infrastrukturen von Netzbereitstellern

 

Paragraph 62,

Mitbenutzungsrechte an gebäudeinternen physischen Infrastrukturen

 

Paragraph 63,

Mitbenutzungsrechte an Verkabelungen samt Zubehör in Gebäuden

 

Paragraph 64,

Mitbenutzungsrechte an Antennentragemasten und Starkstromleitungsmasten

 

Paragraph 65,

Abgeltung für Mitbenutzungsrechte

 

Paragraph 66,

Gemeinsame Bestimmungen für Mitbenutzungsrechte

 

Paragraph 67,

Einräumung von Mitbenutzungsrechten und Antrag

 

Paragraph 68,

Angebot über die Koordinierung von Bauarbeiten

 

Paragraph 69,

Nachfrage und Antrag

 

Paragraph 70,

Bauvorhaben von geringer Bedeutung

 

Paragraph 71,

Zugang zu Mindestinformationen über Infrastrukturen

 

Paragraph 72,

Zugang zu Mindestinformationen über Bauvorhaben

 

Paragraph 73,

Vor-Ort-Untersuchungen bei Bauvorhaben

 

Paragraph 74,

Ausübung von Rechten

 

Paragraph 75,

Verfügungsrecht der Belasteten

 

Paragraph 76,

Übergang von Rechten und Verpflichtungen

 

Paragraph 77,

Vorlage von Verträgen, Bemühungspflicht und Vertragsmuster

 

Paragraph 78,

Verfahren

 

Paragraph 79,

Enteignung

 

Paragraph 80,

Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten

 

Paragraph 81,

Einsichtnahmen in die Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten

 

Paragraph 82,

Verordnungen zur Zentralen Stelle für Infrastrukturdaten

 

Paragraph 83,

Zentrale Stelle für Genehmigungen

 

Paragraph 84,

Geografische Erhebungen zur Breitbandversorgung

 

Paragraph 85,

Kooperationen über aktive Netzkomponenten

 

8. Abschnitt
Wettbewerbsregulierung

 

Paragraph 86,

Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

 

Paragraph 87,

Verfahren zur Marktdefinition und Marktanalyse

 

Paragraph 88,

Länderübergreifende Märkte und Nachfrage

 

Paragraph 89,

Auferlegung, Änderung, Aufhebung und Aufsicht betreffend spezifischer Verpflichtungen

 

Paragraph 90,

Verfahrensgrundsätze

 

Paragraph 91,

Transparenzverpflichtung

 

Paragraph 92,

Gleichbehandlungsverpflichtung

 

Paragraph 93,

Verpflichtung zur getrennten Buchführung

 

Paragraph 94,

Verpflichtung zum Zugang zu baulichen Anlagen

 

Paragraph 95,

Verpflichtung zum Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung

 

Paragraph 96,

Verpflichtung zur Entgeltkontrolle und Kostenrechnung für den Zugang

 

Paragraph 97,

Zustellungsentgelte

 

Paragraph 98,

Kooperationen, Ko-Investitionen und Zugang

 

Paragraph 99,

Funktionelle Trennung

 

Paragraph 100,

Freiwillige funktionelle Trennung

 

Paragraph 101,

Ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätige Unternehmen

 

Paragraph 102,

Migration von herkömmlichen Infrastrukturen

 

Paragraph 103,

Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer

 

Paragraph 104,

Weitergehende Verpflichtungen

 

Paragraph 105,

Zusammenschaltung

 

9. Abschnitt
Universaldienst

 

Paragraph 106,

Umfang und Inhalt des Universaldienstes

 

Paragraph 107,

Verfügbarkeit des Universaldienstes

 

Paragraph 108,

Erschwinglichkeit

 

Paragraph 109,

Kosten für den Universaldienst

 

Paragraph 110,

Universaldienstfonds

 

10. Abschnitt
Adressierung und Notrufe

 

Paragraph 111,

Ziele

 

Paragraph 112,

Plan für Kommunikationsparameter

 

Paragraph 113,

Planänderungen

 

Paragraph 114,

Zuständigkeit zur Zuteilung von Kommunikationsparametern, Verfahren

 

Paragraph 115,

Nutzung

 

Paragraph 116,

Nutzungsentgelte

 

Paragraph 117,

Erlöschen der Zuteilung

 

Paragraph 118,

Wechsel des Anbieters von Internetzugangsdiensten

 

Paragraph 119,

Nummernübertragbarkeit

 

Paragraph 120,

Entgeltansprüche bei der Nummernübertragung

 

Paragraph 121,

Maßnahmen gegen Nummernmissbrauch

 

Paragraph 122,

Notrufe

 

Paragraph 123,

Ausfallsicherheit

 

Paragraph 124,

Auskünfte an Betreiber von Notdiensten

 

Paragraph 125,

Öffentliches Warnsystem

 

Paragraph 126,

Nutzerverzeichnis und Auskunftsdienst

 

11. Abschnitt
Schutz der Nutzer

 

Paragraph 127,

Ausnahmen vom Anwendungsbereich dieses Abschnittes

 

Paragraph 128,

Nichtdiskriminierung

 

Paragraph 129,

Informationspflichten für Verträge

 

Paragraph 130,

Kostenbeschränkung

 

Paragraph 131,

Entgelte und Regulierung von Diensten Dritter

 

Paragraph 132,

Transparenz und Veröffentlichung von Informationen

 

Paragraph 133,

Widerspruchsverfahren und Verfahrensvorschriften

 

Paragraph 134,

Tarif- und Angebotsvergleich

 

Paragraph 135,

Vertragslaufzeit und –kündigung

 

Paragraph 136,

Bündelprodukte

 

Paragraph 137,

Eintragung in das Nutzerverzeichnis

 

Paragraph 138,

Rechnung und Einzelentgeltnachweis

 

Paragraph 139,

Anzeige der Nummer des Anrufers

 

Paragraph 140,

Automatische Anrufweiterschaltung

 

Paragraph 141,

Fangschaltung, belästigende Anrufe

 

Paragraph 142,

Dienstesperren

 

Paragraph 143,

Zahlungsverzug

 

Paragraph 144,

Weiterleitung von E-Mails

 

Paragraph 145,

Überprüfung der Entgelte

 

12. Abschnitt
Verwendung von Amateurfunkstellen

 

Paragraph 146,

Berechtigungsumfang

 

Paragraph 147,

Nachrichteninhalt

 

Paragraph 148,

Not- und Katastrophenfunkverkehr

 

Paragraph 149,

Rufzeichen

 

Paragraph 150,

Rufzeichenliste

 

Paragraph 151,

Mitbenützung

 

Paragraph 152,

Funktagebuch

 

Paragraph 153,

Sicherungsmaßnahmen

 

13. Abschnitt
Amateurfunkprüfungszeugnisse

 

Paragraph 154,

Voraussetzungen für die Ausstellung

 

Paragraph 155,

Antrag auf Ausstellung

 

Paragraph 156,

Zurückziehung des Antrages

 

Paragraph 157,

Gegenstände der Prüfung, Ergänzungsprüfung

 

Paragraph 158,

Einrichtung einer Prüfungskommission

 

Paragraph 159,

Anerkennung ausländischer Zeugnisse

 

14. Abschnitt
Kommunikationsgeheimnis, Datenschutz

 

Paragraph 160,

Allgemeines

 

Paragraph 161,

Kommunikationsgeheimnis

 

Paragraph 162,

Technische Einrichtungen

 

Paragraph 163,

Datensicherheitsmaßnahmen

 

Paragraph 164,

Sicherheitsverletzungen

 

Paragraph 165,

Datenschutz – Allgemeines

 

Paragraph 166,

Stammdaten

 

Paragraph 167,

Verkehrsdaten

 

Paragraph 168,

Inhaltsdaten

 

Paragraph 169,

Andere Standortdaten als Verkehrsdaten

 

Paragraph 170,

Datensicherheit bei der Übermittlung von betriebsnotwendigen Verkehrs- und Standortdaten zu Auskunftszwecken an gesetzlich berechtigte Behörden

 

Paragraph 171,

Durchlaufstelle – Grundstruktur

 

Paragraph 172,

Einrichtung und Betrieb der Durchlaufstelle – Auftraggeber und Durchführung

 

Paragraph 173,

Nutzerverzeichnis

 

Paragraph 174,

Unerbetene Nachrichten

 

15. Abschnitt
Aufsichtsrechte und Transparenz

 

Paragraph 175,

Umfang

 

Paragraph 176,

Durchsuchung

 

Paragraph 177,

Aufsichtsmaßnahmen

 

Paragraph 178,

Einstellung des Betriebes

 

Paragraph 179,

Kontrollgeräte im Amateurfunk

 

Paragraph 180,

Sperre von Mehrwertdienstenummern

 

Paragraph 181,

Informationsplichten

 

Paragraph 182,

Transparenz

 

Paragraph 183,

Information durch die Regulierungsbehörde

 

Paragraph 184,

Aufsichtsverfahren

 

Paragraph 185,

Regulierungskonzept; Evaluierung von Verordnungen

 

Paragraph 186,

Beobachtung des Wettbewerbsgeschehens

 

16. Abschnitt
Strafbestimmungen

 

Paragraph 187,

Verletzung von Rechten der Benützer

 

Paragraph 188,

Verwaltungsstrafbestimmungen

 

Paragraph 189,

Veröffentlichung des Straferkenntnisses

 

Paragraph 190,

Abschöpfung der Bereicherung

 

17. Abschnitt
Behörden und Verfahrensbestimmungen

 

Paragraph 191,

Fernmeldebehörden

 

Paragraph 192,

Zuständigkeit

 

Paragraph 193,

Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Vollstreckung

 

Paragraph 194,

Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH

 

Paragraph 195,

Telekom-Control-Kommission

 

Paragraph 196,

Zusammensetzung der Telekom-Control-Kommission

 

Paragraph 197,

Vorsitzender und Geschäftsordnung

 

Paragraph 198,

Aufgaben

 

Paragraph 199,

Zuständigkeit der KommAustria

 

Paragraph 200,

Verfahrensvorschriften, Instanzenzug

 

Paragraph 201,

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

 

Paragraph 202,

Großverfahren

 

Paragraph 203,

Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen

 

Paragraph 204,

Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten

 

Paragraph 205,

Schlichtungsverfahren

 

Paragraph 206,

Konsultationsverfahren

 

Paragraph 207,

Koordinationsverfahren

 

Paragraph 208,

Behandlung von Geschäftsgeheimnissen

 

Paragraph 209,

Zusammenarbeit mit anderen Behörden

 

Paragraph 210,

Antragsrechte beim Kartellgericht

 

18. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

Paragraph 211,

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

 

Paragraph 212,

Übergangsbestimmungen

 

Paragraph 213,

Verweisungen

 

Paragraph 214,

Verlautbarungen

 

Paragraph 215,

Vollziehung

 

Paragraph 216,

Sprachliche Gleichbehandlung

 

Paragraph 217,

Inkrafttreten

1. Abschnitt
Allgemeines

Zweck und Ziele

Paragraph eins,

  1. Absatz einsZweck dieses Bundesgesetzes ist es, durch Förderung des Wettbewerbes im Bereich der elektronischen Kommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Kommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind sämtliche folgende Ziele anzustreben:
    1. Ziffer eins
      Förderung der Konnektivität von sowie des Zugangs zu und der Nutzung von Netzen — einschließlich Festnetz-, Mobilfunk- und Drahtlosnetzen – mit sehr hoher Kapazität durch alle Bürger sowie Unternehmen der Europäischen Union;
    2. Ziffer 2
      Förderung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und zugehöriger Einrichtungen – einschließlich eines nachhaltigen und effizienten infrastrukturbasierten Wettbewerbs – und des Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Kommunikationsdiensten und zugehöriger Dienste;
    3. Ziffer 3
      Leistung eines Beitrags zur Entwicklung des Binnenmarkts, indem die vollziehenden Behörden verbleibende Hindernisse für Investitionen in Kommunikationsnetze, Kommunikationsdienste, zugehörige Einrichtungen und zugehörige Dienste sowie für deren Bereitstellung in der gesamten Europäischen Union abbauen helfen und die Schaffung konvergierender Bedingungen hiefür erleichtern, gemeinsame Regeln und vorhersehbare Regulierungskonzepte entwickeln und ferner die effektive, effiziente und koordinierte Nutzung von Funkfrequenzen, offene Innovationen, den Aufbau und die Entwicklung transeuropäischer Netze, die Bereitstellung, Verfügbarkeit und Interoperabilität europaweiter Dienste und die durchgehende Konnektivität fördern;
    4. Ziffer 4
      Förderung der Interessen der Bürger der Europäischen Union, indem die vollziehenden Behörden die Konnektivität und breite Verfügbarkeit und Nutzung von Netzen – einschließlich Festnetz-, Mobilfunk- und Drahtlosnetzen – mit sehr hoher Kapazität wie auch von Kommunikationsdiensten gewährleisten, indem die vollziehenden Behörden größtmögliche Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität auf der Grundlage eines wirksamen Wettbewerbs ermöglichen, die Sicherheit der Netze und Dienste aufrechterhalten, mittels der erforderlichen sektorspezifischen Vorschriften ein hohes gemeinsames Schutzniveau für Endnutzer sicherstellen und die Bedürfnisse – wie zB erschwingliche Preise – bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere von Endnutzern mit Behinderungen, älteren Endnutzern und Endnutzern mit besonderen sozialen Bedürfnissen sowie die Wahlmöglichkeiten und den gleichwertigen Zugang für Endnutzer mit Behinderungen berücksichtigen.
  3. Absatz 3Bei der Verfolgung der in Absatz eins, genannten Ziele ist so vorzugehen, dass die vollziehenden Behörden
    1. Ziffer eins
      die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördern, dass sie über angemessene Überprüfungszeiträume und durch Zusammenarbeit untereinander, mit dem GEREK, mit der Gruppe für Frequenzpolitik und mit der Europäischen Kommission ein einheitliches Regulierungskonzept wahren;
    2. Ziffer 2
      gewährleisten, dass Anbieter von Kommunikationsnetzen und -diensten unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren;
    3. Ziffer 3
      das Unionsrecht in technologieneutraler Weise anwenden, soweit dies mit der Erfüllung der Ziele des Absatz 2, vereinbar ist;
    4. Ziffer 4
      effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen auch dadurch fördern, indem sie dafür sorgen, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird, und dass sie verschiedene Kooperationsvereinbarungen zur Diversifizierung des Investitionsrisikos zwischen Investoren und Zugangsnachfragern sowie zur gemeinsamen Nutzung von Infrastrukturen zulassen, während sie gleichzeitig gewährleisten, dass der Wettbewerb auf dem Markt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden;
    5. Ziffer 5
      die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Infrastrukturen, Wettbewerb, Gegebenheiten der Endnutzer und insbesondere der Verbraucher, die in den verschiedenen geografischen Gebieten herrschen, – auch in Bezug auf die von natürlichen Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht verwaltete lokale Infrastruktur – gebührend berücksichtigen;
    6. Ziffer 6
      regulatorische Vorabverpflichtungen nur insoweit auferlegen, wie es notwendig ist, um im Interesse der Endnutzer einen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb zu gewährleisten und diese Verpflichtungen lockern oder aufheben, sobald diese Voraussetzung erfüllt ist.
  4. Absatz 4Die Regulierungsbehörden haben bei ihren Entscheidungen den vom GEREK verabschiedeten Leitlinien, Stellungnahmen, Empfehlungen, gemeinsamen Standpunkten, bewährten Verfahren und Methoden weitestmöglich Rechnung zu tragen.
  5. Absatz 5Die vollziehenden Behörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit dazu beizutragen, dass Maßnahmen umgesetzt werden, mit denen die Freiheit der Meinungsäußerung, die Informationsfreiheit, die kulturelle und sprachliche Vielfalt und der Medienpluralismus gefördert werden.
  6. Absatz 6Durch dieses Bundesgesetz werden auch folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. 2018 L 321/36;
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2014/61/EU über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, ABl. 2014 L 155/1;
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 2008/63/EG über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen, ABl. 2008 L 162/20;
    4. Ziffer 4
      Richtlinie 2002/77/EG über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste, ABl. 2002 L 249/21;
    5. Ziffer 5
      Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), ABl. Nr. L 201 vom 31. Juli 2002, S 37, in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG, ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009, Sitzung 11.
  7. Absatz 7Durch dieses Bundesgesetz werden auch Begleitmaßnahmen für folgende Vorschriften der Europäischen Union festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Verordnung (EU) 2018/1971 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009, ABl. 2018 L 321/1;
    2. Ziffer 2
      Verordnung (EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG und der Verordnung (EU) Nr. 531/2012, ABl. 2015 L 310/1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2018/1971, ABl. 2018 L 321/1;
    3. Ziffer 3
      Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union, ABl. 2012 L 172/10 in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/920, ABl. 2017 L 147/1.
  8. Absatz 8Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ist darauf zu achten, dass im Falle eines Marktversagens unter enger Kooperation von öffentlicher und privater Hand vermehrt offene Telekommunikationsnetze für alle Marktteilnehmer und Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste errichtet werden.
  9. Absatz 9Dieses Bundesgesetz regelt auch den Amateurfunkdienst.

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt nicht für Kommunikationseinrichtungen (wie insbesondere Funkanlagen und Endeinrichtungen), die ausschließlich für Zwecke der Landesverteidigung errichtet und betrieben werden. Die Frequenznutzung ist jedoch mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus einvernehmlich festzusetzen.
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Kommunikationseinrichtungen (wie insbesondere Funkanlagen und Endeinrichtungen), die ausschließlich für Zwecke der Fernmeldebehörden errichtet und betrieben werden.
  3. Absatz 3Für Anbieter von Kommunikationsdiensten sowie Bereitsteller und Betreiber von Kommunikationsnetzen findet die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, keine Anwendung.
  4. Absatz 4Die Zuständigkeit des Kartellgerichtes, des Bundeskartellanwaltes sowie der Bundeswettbewerbsbehörde bleiben unberührt.

Zuschüsse

Paragraph 3,

Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können auf Grundlage von Sonderrichtlinien zweckgebundene Zuwendungen gewährt werden:

  1. Ziffer eins
    Zweckgebundene Zuwendungen an außerhalb der Bundesverwaltung stehende natürliche oder juristische Personen (inkl. Gemeindeverbände) sind Förderungen im Sinne des Paragraph 30, Absatz 5, BHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.
  2. Ziffer 2
    Zweckgebundene Zuwendungen an Gemeinden, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Leerrohre zum Lückenschluss bei der flächendeckenden Errichtung von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation errichten oder betreiben sind Zweckzuschüsse im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Finanz-Verfassungsgesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

  1. Ziffer eins
    „Kommunikationsnetz“ elektronische Übertragungssysteme, ungeachtet dessen, ob sie auf einer permanenten Infrastruktur oder zentralen Verwaltungskapazität basieren, und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen — einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile –, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelt, einschließlich Internet) und mobile Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen;
  2. Ziffer 2
    „Netz mit sehr hoher Kapazität“ ein Kommunikationsnetz, das komplett aus Glasfaserkomponenten, zumindest bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung besteht, oder ein Kommunikationsnetz, das zu üblichen Spitzenlastzeiten eine ähnliche Netzleistung in Bezug auf die verfügbare Downlink- und Uplink-Bandbreite, Ausfallsicherheit, fehlerbezogene Parameter, Latenz und Latenzschwankung bieten kann; die Netzleistung kann als vergleichbar gelten, unabhängig davon, ob der Endnutzer Schwankungen feststellt, die auf die verschiedenen inhärenten Merkmale des Mediums zurückzuführen sind, über das das Netz letztlich mit dem Netzabschlusspunkt verbunden ist;
  3. Ziffer 3
    „länderübergreifende Märkte“ Märkte, die die Europäische Union oder einen wesentlichen Teil davon, der in mehr als einem Mitgliedstaat liegt, umfassen;
  4. Ziffer 4
    „Kommunikationsdienste“ unabhängig vom Sitz des Anbieters im räumlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gewöhnlich gegen Entgelt über Kommunikationsnetze erbrachte elektronische Dienste, die — mit der Ausnahme von Diensten, die Inhalte über Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben — folgende Dienste umfassen, es sei denn, es handelt sich um eine geringfügige Nebendienstleistung:
    1. Litera a
      „Internetzugangsdienste“ im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 2, Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120,
    2. Litera b
      interpersonelle Kommunikationsdienste und
    3. Litera c
      Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, wie Übertragungsdienste, die für die Maschine-Maschine-Kommunikation und für den Rundfunk genutzt werden;
  5. Ziffer 5
    „Telekommunikationsdienst“ ein Kommunikationsdienst mit Ausnahme von Rundfunk;
  6. Ziffer 6
    „Interpersoneller Kommunikationsdienst“ ein gewöhnlich gegen Entgelt erbrachter Dienst, der einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch über Kommunikationsnetze zwischen einer endlichen Zahl von Personen ermöglicht, wobei die Empfänger von den Personen bestimmt werden, die die Kommunikation veranlassen oder daran beteiligt sind; dazu zählen keine Dienste, die eine interpersonelle und interaktive Kommunikation lediglich als untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene untergeordnete Nebenfunktion ermöglichen;
  7. Ziffer 7
    „Nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst“ ein interpersoneller Kommunikationsdienst, der entweder eine Verbindung zu öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen, nämlich Nummern nationaler oder internationaler Nummerierungspläne, herstellt oder die Kommunikation mit Nummern nationaler oder internationaler Nummerierungspläne ermöglicht;
  8. Ziffer 8
    „Nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst“ ein interpersoneller Kommunikationsdienst, der weder eine Verbindung zu öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen, nämlich Nummern nationaler oder internationaler Nummerierungspläne, herstellt noch die Kommunikation mit Nummern nationaler oder internationaler Nummerierungspläne ermöglicht;
  9. Ziffer 9
    „öffentliches Kommunikationsnetz“ ein Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend dem öffentlichen Anbieten von Kommunikationsdiensten dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen;
  10. Ziffer 10
    „Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an dem einem Endnutzer der Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird, und der in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet wird, die mit der Nummer oder dem Namen eines Endnutzers verknüpft sein kann;
  11. Ziffer 11
    „Zugehörige Einrichtungen“ die mit einem Kommunikationsnetz oder einem Kommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen oder sonstigen Einrichtungen oder Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind; hierzu gehören Gebäude oder Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;
  12. Ziffer 12
    „Zugehöriger Dienst“ ein mit einem Kommunikationsnetz oder einem Kommunikationsdienst verbundener Dienst, welcher die Bereitstellung, Eigenerbringung oder automatisierte Erbringung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglicht, unterstützt oder dazu in der Lage ist; hierzu gehören Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer (EPG) sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;
  13. Ziffer 13
    „Nutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienst vertraglich in Anspruch nimmt oder beantragt;
  14. Ziffer 14
    „Endnutzer“ ein Nutzer, der keine öffentlichen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienste bereitstellt;
  15. Ziffer 15
    „Verbraucher“ jede natürliche Person, die einen öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienst zu anderen als gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Zwecken nutzt oder beantragt (Verbraucher gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz – KSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,);
  16. Ziffer 16
    „Bereitsteller“ jeder, der ein Kommunikationsnetz errichtet, betreibt, kontrolliert oder zur Verfügung stellt;
  17. Ziffer 17
    „Funkfrequenzzuweisung“ die Benennung eines bestimmten Funkfrequenzbandes oder Nummernbereichs für die Nutzung durch einen Funkkommunikationsdienst oder mehrere Arten von Funkkommunikationsdiensten, gegebenenfalls unter genau festgelegten Bedingungen;
  18. Ziffer 18
    „funktechnische Störung“ ein Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden internationalen, unions- oder nationalen Vorschriften betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht;
  19. Ziffer 19
    „Sicherheit von Netzen und Diensten“ die Fähigkeit von Kommunikationsnetzen und -diensten, auf einem bestimmten Vertrauensniveau Ereignissen entgegenzuwirken, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit dieser Netze und Dienste, der gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten oder der damit zusammenhängenden Dienste, die über diese Kommunikationsnetze oder -dienste angeboten werden oder zugänglich sind, beeinträchtigen;
  20. Ziffer 20
    „lokales Funknetz“ ein Drahtloszugangssystem mit geringer Leistung und geringer Reichweite sowie mit geringem Störungsrisiko für weitere, von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser Art, welches nicht-exklusive harmonisierte Funkfrequenzen nutzt;
  21. Ziffer 21
    „harmonisierte Funkfrequenzen“ Funkfrequenzen, für die harmonisierte Bedingungen in Bezug auf die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 4, Entscheidung Nr. 676/ 2002/EG, ABl. 2002 L 108/1, festgelegt worden sind;
  22. Ziffer 22
    „gemeinsame Nutzung von Funkfrequenzen“ Zugang von zwei oder mehr Nutzern zu denselben Funkfrequenzbändern für die gemeinsame Nutzung auf der Grundlage einer generellen Bewilligung (Paragraph 28, Absatz 10,), einer Frequenzzuteilung oder einer Kombination davon;
  23. Ziffer 23
    „Zugang“ die ausschließliche oder nicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zur Erbringung von Kommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltsdiensten. Darunter fallen unter anderem: Zugang zu Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen); Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren oder Masten; Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung; Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderungen von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung; Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten; Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere um Roaming zu ermöglichen; Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;
  24. Ziffer 24
    „Zusammenschaltung“ die physische und logische Verbindung öffentlicher Kommunikationsnetze, die von demselben oder einem anderen Unternehmen genutzt werden, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder den Zugang zu den von einem anderen Unternehmen angebotenen Diensten zu ermöglichen. Dienste können von den beteiligten Betreibern erbracht werden oder von anderen Betreibern, die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze hergestellt;
  25. Ziffer 25
    „Betreiber“ ein Unternehmen, das ein öffentliches Kommunikationsnetz oder eine zugehörige Einrichtung betreibt oder zum Betrieb hiervon befugt ist;
  26. Ziffer 26
    „Teilnehmeranschluss“ der physische von elektronischen Kommunikationssignalen benutzte Verbindungspfad, mit dem der Netzabschlusspunkt mit einem Verteilerknoten oder einer gleichwertigen Einrichtung im festen Kommunikationsnetz verbunden wird;
  27. Ziffer 27
    „Anruf“ eine über einen öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht;
  28. Ziffer 28
    „Sprachkommunikationsdienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellter Kommunikationsdienst, der das Führen aus- und eingehender Inlands- oder Inlands- und Auslandsgespräche direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Nummerierungsplans ermöglicht;
  29. Ziffer 29
    „Notrufabfragestelle“ ein physischer Ort, an dem Notrufe unter der Verantwortung einer öffentlichen Stelle oder einer staatlich anerkannten privaten Einrichtung zuerst angenommen werden;
  30. Ziffer 30
    „Am besten geeignete Notrufabfragestelle“ eine Notrufabfragestelle, die von den zuständigen Behörden für Notrufe aus einem bestimmten Gebiet oder für bestimmte Arten von Notrufen eingerichtet wird;
  31. Ziffer 31
    „Notruf“ eine Kommunikationsverbindung zwischen einem Endnutzer und der Notrufabfragestelle mittels interpersoneller Kommunikationsdienste, um von Notdiensten Nothilfe anzufordern und zu erhalten;
  32. Ziffer 32
    „Notdienst“ ein staatlich als solcher anerkannter Dienst, der entsprechend dem nationalen Recht eine sofortige und schnelle Hilfe in Situationen leistet, in denen insbesondere eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben, für die persönliche oder öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, für private oder öffentliche Gebäude und Anlagen oder für die Umwelt besteht;
  33. Ziffer 33
    „Angaben zum Anruferstandort“ in einem öffentlichen Mobilfunknetz die verarbeiteten Daten, die aus der Netzinfrastruktur oder von einem mobilen Gerät stammen und denen zu entnehmen ist, an welchem geografischen Standort sich die mobile Endeinrichtung eines Endnutzers befindet, und in einem öffentlichen Festnetz die Angaben zur physischen Adresse des Netzabschlusspunkts;
  34. Ziffer 34
    „Endeinrichtung“ eine Endeinrichtung im Sinne von Artikel eins, Absatz eins, Richtlinie 2008/63/EG;
  35. Ziffer 35
    „Sicherheitsvorfall“ ein Ereignis mit nachteiliger Wirkung auf die Sicherheit von Kommunikationsnetzen oder –diensten;
  36. Ziffer 36
    „Anbieter“ ein Unternehmen, das einen Kommunikationsdienst öffentlich anbietet;
  37. Ziffer 37
    „M2M-Übertragungsdienste“ Kommunikationsdienste, bei denen der Anbieter auf technischer Ebene sicherstellt, dass diese ausschließlich für Dienste verwendet werden können, bei denen eine automatische Übermittlung von Daten und Informationen zwischen Geräten oder Software-Anwendungen ohne oder nur mit geringfügiger menschlicher Beteiligung stattfindet;
  38. Ziffer 38
    „Dienst von Drittanbietern“ ein Dienst, auf den folgende Merkmale zutreffen:
    1. Litera a
      der Dienst ist über Kommunikationsdienste zugänglich,
    2. Litera b
      der Dienst wird in Ertragsabsicht betrieben,
    3. Litera c
      mit dem vom Endnutzer für die Inanspruchnahme des Dienstes inkassierten Entgelt wird im Durchschnitt mehr als die bis zum Drittanbieter erbrachte Kommunikationsdienstleistung abgegolten,
    4. Litera d
      die Erstverrechnung des Entgeltes erfolgt gegenüber dem Endnutzer, der dem in Zusammenhang mit dem Dienst genutzten Anschluss zugeordnet ist und
    5. Litera e
      die für die Verrechnung notwendigen Stammdaten des Endnutzers werden von jenem Anbieter eines Kommunikationsdienstes bereitgestellt, der den in Zusammenhang mit dem Dienst genutzten Anschluss der konkreten Dienstenutzung zuordnet;
  39. Ziffer 39
    „Amateurfunkdienst“ ein technisch-experimenteller Funkdienst, der die Verwendung von Erd- und Weltraumfunkstellen einschließt und der von Funkamateuren für die eigene Ausbildung, für den Verkehr der Funkamateure untereinander, für die Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehr und für technische Studien betrieben wird;
  40. Ziffer 40
    „Funkamateur“ eine natürliche Person, welcher eine Amateurfunkbewilligung erteilt wurde und die sich mit der Funktechnik und dem Funkbetrieb aus persönlicher Neigung oder im Rahmen einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation, jedoch nicht in Verfolgung anderer, insbesondere wirtschaftlicher oder politischer Zwecke, befasst;
  41. Ziffer 41
    „Amateurfunkstelle“ ein oder mehrere Sender oder Empfänger oder eine Gruppe von Sendern oder Empfängern, die zum Betrieb des Amateurfunkdienstes an einem bestimmten Ort erforderlich sind und die einen Teil eines oder mehrerer dem Amateurfunkdienst in Österreich zugewiesenen Frequenzbereiche erfasst, auch wenn der Sende- oder Empfangsbereich über die zugewiesenen Amateurfunk-Frequenzbereiche hinausgeht, sowie deren Zusatzeinrichtungen;
  42. Ziffer 42
    „Stationsverantwortlicher“ ein Funkamateur, der von einem Amateurfunkverein oder einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation namhaft gemacht wird und die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verantwortlich ist;
  43. Ziffer 43
    „Klubfunkstelle“ die Amateurfunkstelle eines Amateurfunkvereines oder einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation;
  44. Ziffer 44
    „Bakensender“ eine automatische Amateurfunksendeanlage, die an einem festen Standort errichtet und betrieben wird, ihre technischen und betrieblichen Merkmale ständig wiederkehrend aussendet und Zwecken der Frequenzmessung und der Erforschung der Funkausbreitungsbedingungen dient;
  45. Ziffer 45
    „Relaisfunkstelle“ eine Amateurfunkstelle, die der automatischen Informationsübertragung dient;
  46. Ziffer 46
    „Remotefunkstelle“ eine Amateurfunkstelle, die von einem Funkamateur fernbedient wird;
  47. Ziffer 47
    „Förderungsgeber“ Stellen, die öffentliche Förderungen zum Ausbau von Kommunikationsinfrastruktur ausschreiben, vergeben oder verwalten;
  48. Ziffer 48
    „Förderungswerber“ Unternehmen oder sonstige Stellen, die sich um öffentliche Förderungen zum Ausbau von Kommunikationsinfrastruktur bewerben, solche in Anspruch nehmen oder genommen haben oder die Kommunikationsnetze betreiben, die unter Inanspruchnahme öffentlicher Förderungen errichtet wurden;
  49. Ziffer 49
    „Funkanlage“ ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern;
  50. Ziffer 50
    „Breitbandversorgung“ die für einen Nutzer verfügbare Datenübertragungsgeschwindigkeit anhand folgender Geschwindigkeits-Kategorien: die minimale, die normalerweise zur Verfügung stehende, die maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten bei Festnetzen oder die geschätzte maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten bei Mobilfunknetzen;
  51. Ziffer 51
    „Kommunikationslinie“ unter- oder oberirdisch geführte Übertragungswege (Kommunikationsanlagen) einschließlich deren Zubehör wie Schalt-, Verstärker- oder Verzweigungseinrichtungen, Stromzuführungen, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Kabelschächte, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;
  52. Ziffer 52
    „Gebäude“ jedes Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das als solches ausreicht, um eine wirtschaftliche oder technische Funktion zu erfüllen, und eine oder mehrere Komponenten einer physischen Infrastruktur umfasst;
  53. Ziffer 53
    „physische Infrastrukturen“ Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen können, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden, wie beispielsweise Fernleitungen, Masten, Leitungsrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen, Türme und Pfähle; vom Begriff umfasst sind auch unbeschaltete Glasfasern; Komponenten von Netzen, die für die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Artikel 2, Nr. 1 Richtlinie 98/83/EG über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. 1998 L 330/32 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. L 188/14 genutzt werden, sind keine physischen Infrastrukturen im Sinne dieser Bestimmung;
  54. Ziffer 54
    „gebäudeinterne physische Infrastrukturen“ physische Infrastrukturen oder Anlagen am Standort des Endnutzers (einschließlich Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen), die dazu bestimmt sind, leitungsgebundene oder drahtlose Zugangsnetze aufzunehmen, sofern solche Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt zu verbinden;
  55. Ziffer 55
    „hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen“ gebäudeinterne physische Infrastrukturen, die dazu bestimmt sind, Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation aufzunehmen oder die Versorgung mit solchen Netzen zu ermöglichen;
  56. Ziffer 56
    „Kommunikationsinfrastruktur“ alle aktiven oder passiven Elemente von Kommunikationsnetzen samt Zubehör;
  57. Ziffer 57
    „Zugangspunkt“ ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes zugänglich ist und den Anschluss an die gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ermöglicht;
  58. Ziffer 58
    „Starkstromleitungsmasten“ Tragwerke samt Fundamenten, Erdungen, Isolatoren, Zubehör und Armaturen, die zum Auflegen von Leitungen oder Leitungssystemen mit einer Betriebsspannung von 110 kV oder mehr zur Fortleitung von elektrischer Energie dienen;
  59. Ziffer 59
    „Antennentragemasten“ Masten oder sonstige Baulichkeiten, die zu dem Zweck errichtet wurden oder tatsächlich dazu verwendet werden, um Antennen, das sind jene Teile einer Funkanlage, die unmittelbar zur Abstrahlung oder zum Empfang von elektromagnetischen Wellen dienen, zu tragen; nicht als Antennentragemasten gelten die Befestigungen von Kleinantennen;
  60. Ziffer 60
    „Kleinantennen“ Funkanlagen, die den Formfaktor von 0,03 m3 nicht überschreiten;
  61. Ziffer 61
    „Objekt“ Gegenstände, ausgenommen Gebäude, die zur Anbringung von Kleinantennen geeignet sind, wie beispielsweise Verkehrszeichen, Straßenbeleuchtung oder Sicherungskästen;
  62. Ziffer 62
    „Hochgeschwindigkeitsnetz für die elektronische Kommunikation“: ein Kommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Breitbandzugangsdienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s in Downstreamrichtung bereitzustellen;
  63. Ziffer 63
    „öffentliches Eigentum“ Liegenschaften, einschließlich Gebäude, Gebäudeteile und sonstige Baulichkeiten sowie Objekte, die im Eigentum von Gebietskörperschaften oder von Rechtsträgern stehen, die ihrerseits im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen. Liegenschaften, die zum öffentlichen Gut im Sinne von Paragraph 54, Absatz eins, gehören, fallen nicht unter den Begriff des öffentlichen Eigentums;
  64. Ziffer 64
    „Netzbereitsteller“ ein Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder ein Unternehmen oder Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper, das oder die eine physische Infrastruktur, die dazu bestimmt ist, Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdienste für Erdöl, Gas, Strom (einschließlich öffentlicher Beleuchtung), Fernwärme, Wasser (einschließlich Abwasserbehandlung und -entsorgung und Kanalisationssysteme) oder Verkehrsdienste (einschließlich Schienen, Straßen, Häfen und Flughäfen) bereitzustellen oder das eine Seilbahninfrastruktur (Paragraph 7 f, Seilbahngesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,) betreibt;
  65. Ziffer 65
    „roamende Endnutzer“ Endnutzer, die auf Basis eines Vertrages mit einem ausländischen Anbieter in Österreich einen interpersonellen Kommunikationsdienst nutzen.
  66. Ziffer 66
    „Klein- und Kleinstunternehmen“ Kleinstunternehmen ist ein Einpersonenunternehmen, das unternehmerisch im Rahmen der gewerblichen Wirtschaft, ohne unselbständig oder geringfügig Beschäftigte, sowie mit Orientierung am Markt, Ausrichtung der Tätigkeit auf Dauer und ohne Mitunternehmertum tätig ist; Kleinunternehmen ist ein Unternehmen, das im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsatz im umsatzsteuerrechtlichen Veranlagungszeitraum 250 000 Euro nicht übersteigt;
  67. Ziffer 67
    „GEREK“ das mit Verordnung (EU) Nr. 2018/1971 eingerichtete Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation;
  68. Ziffer 68
    „Kommunikationsparameter“ die Gesamtheit aller möglichen Zeichen, Buchstaben, Ziffern und Signale, die unmittelbar zur Netzsteuerung von Kommunikationsverbindungen dienen.

2. Abschnitt
Kommunikationsdienste, Kommunikationsnetze

Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und Anbieten von Kommunikationsdiensten

Paragraph 5,

Jedermann ist berechtigt, Kommunikationsnetze und -dienste unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bereitzustellen oder anzubieten.

Anzeigepflicht

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie beabsichtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder das Anbieten eines öffentlichen Kommunikationsdienstes sowie dessen Änderungen und dessen Einstellung sind vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Davon ausgenommen sind nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste.
  2. Absatz 2Die Anzeige hat elektronisch über das von der RTR-GmbH bereitgestellte E-Government System zu erfolgen und insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name des Unternehmens,
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls Rechtsform und Firmenbuchnummer des Unternehmens,
    3. Ziffer 3
      geografische Anschrift der Hauptniederlassung sowie einer etwaigen Zweitniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
    4. Ziffer 4
      die Adresse der Website des Unternehmens, die mit der Bereitstellung der Tätigkeit im Zusammenhang steht,
    5. Ziffer 5
      einen Ansprechpartner und Kontaktangaben,
    6. Ziffer 6
      eine Kurzbeschreibung der Netze oder Dienste, die bereitgestellt werden sollen,
    7. Ziffer 7
      die betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
    8. Ziffer 8
      den voraussichtlichen Zeitpunkt der Aufnahme, Änderung oder Einstellung der Tätigkeit.
    Diese Anzeige hat unabhängig von einer allfälligen Meldung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat – unbeschadet des Absatz 4, – binnen einer Woche ab Einlangen der vollständigen Anzeige eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige auszustellen. In dieser Bestätigung ist auch auf die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Rechte und Pflichten hinzuweisen. Der Umstand der erfolgten Bestätigung ist auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Besteht für die Regulierungsbehörde auf Grund der vollständig eingebrachten Anzeige jedoch Grund zur Annahme, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder Anbieten eines öffentlichen Kommunikationsdienstes vorliegt, hat sie dies binnen einer Woche dem Anzeiger mitzuteilen und weitere Ermittlungen durchzuführen. Ergibt das weitere Ermittlungsverfahren, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder Anbieten eines öffentlichen Kommunikationsdienstes vorliegt, ist binnen vier Wochen ein Feststellungsbescheid zu erlassen und zu veröffentlichen. Anderenfalls ist eine Bestätigung gemäß Absatz 3, auszustellen.
  5. Absatz 5Auf Anbieter von Kommunikationsdiensten, die den gesamten Umfang ihrer Kommunikationsdienstleistungen den Endnutzern ausschließlich in ihren Geschäftsräumlichkeiten, oder Gemeinden, die öffentliche, für Endnutzer kostenlose Dienste über ein lokales Funknetz (WLAN) anbieten, finden – sofern diese Dienstleistungen nicht Teil des Universaldienstes sind – Paragraphen 32,, 45, 46, 120, 121, 125, 126, 129 bis 136, 142, 143, 144, und 145 keine Anwendung.
  6. Absatz 6Lassen bestimmte Umstände für die Regulierungsbehörde den Schluss zu, dass das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat und ist die Beendigung dieser Tätigkeit der Regulierungsbehörde nicht gemäß Absatz eins, angezeigt worden, kann die Regulierungsbehörde frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die Einstellungsanzeige erfolgen hätte sollen, die Löschung der Anzeige von Amts wegen vornehmen. Zuvor ist dem Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
  7. Absatz 7Die Regulierungsbehörde hat die gemäß Absatz 2, eingelangten Anzeigen, die gemäß Absatz 4, erlassenen Bescheide sowie den Umstand der erfolgten Löschung gemäß Absatz 6, unverzüglich dem GEREK auf elektronischem Weg zu übermitteln.

Errichtung und Betrieb von Kommunikationsnetzen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Errichtung und der Betrieb von Infrastruktureinrichtungen und öffentlichen Kommunikationsnetzen ist bewilligungsfrei. Die Bestimmungen über die Nutzung von Frequenzen und Kommunikationsparametern, über die Einhaltung der technischen Anforderungen und der Schnittstellenbeschreibungen von Funkanlagen und Schnittstellenbeschreibungen von Endeinrichtungen, die keine Funkanlagen sind, sowie Paragraph 6, bleiben unberührt.
  2. Absatz 2Infrastruktureinrichtungen und öffentliche Kommunikationsnetze, die zur Zusammenschaltung mit öffentlichen Kommunikationsnetzen oder zur Erbringung eines öffentlichen Kommunikationsdienstes bestimmt sind, müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik betreffend die
    1. Ziffer eins
      Sicherheit des Netzbetriebes,
    2. Ziffer 2
      Interoperabilität von Diensten und
    3. Ziffer 3
      Einhaltung der gemäß Absatz 3, veröffentlichten Schnittstellenbeschreibungen
    entsprechen.
  3. Absatz 3Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze haben
    1. Ziffer eins
      die technischen Spezifikationen der von ihnen bereitgestellten Schnittstellen,
    2. Ziffer 2
      alle aktualisierten Spezifikationen sowie
    3. Ziffer 3
      jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Der Betreiber darf Leistungen, die über die nach Absatz 3, veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden sollen, nicht anbieten, solange die Veröffentlichung nicht stattgefunden hat.
  5. Absatz 5Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Veröffentlichung in einer solchen Form festzusetzen, dass es Herstellern von Endeinrichtungen ermöglicht wird, schnittstellenkonforme Endeinrichtungen auf dem Markt bereitzustellen.
  6. Absatz 6Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die Maßnahmen bestimmen, die erforderlich sind, um auch bei Vollausfall des öffentlichen Kommunikationsnetzes oder in Fällen höherer Gewalt eine möglichst hohe Verfügbarkeit von Sprachkommunikationsdiensten und Internetzugangsdiensten, die über öffentliche elektronische Kommunikationsdienste bereitgestellt werden, insbesondere die ununterbrochene Erreichbarkeit von Notrufen und die Übertragung von öffentlichen Warnungen, sicherzustellen.

Zugang zu lokalen Funknetzen

Paragraph 8,

  1. Absatz einsBetreiber und Anbieter dürfen der Öffentlichkeit den Zugang zu ihren Netzen über lokale Funknetze, welche sich auch in den Gebäuden von Endnutzern befinden können, gewähren, sofern die Bedingungen für die generelle Bewilligung (Paragraph 28, Absatz 10,) eingehalten werden sowie die Zustimmung des Endnutzers eingeholt wurde.
  2. Absatz 2Betreiber oder Anbieter haben ihren Endnutzern zu ermöglichen, ihr lokales Funknetz öffentlich zugänglich zu machen und zu gestatten, dass auf dieser Basis durch Dritte weitere Zugangspunkte errichtet werden.
  3. Absatz 3Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2015/2120 sowie nach Artikel 12, der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 178 vom 17.07.2000 Sitzung 1, bleiben unberührt.

Getrennte Rechnungslegung und Finanzberichte

Paragraph 9,

  1. Absatz einsBetreiber und Anbieter, die
    1. Ziffer eins
      innerhalb des Gebietes des Europäischen Wirtschaftsraums besondere oder ausschließliche Rechte für die Erbringung von Diensten in anderen Sektoren innehaben und
    2. Ziffer 2
      deren Jahresumsatz aus der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen oder -diensten im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums mindestens 50 Millionen Euro beträgt,
    sind verpflichtet, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb von öffentlichen Kommunikationsnetzen und dem Anbieten von öffentlichen Kommunikationsdiensten strukturell auszugliedern oder über diese Tätigkeiten in jenem Umfang getrennt Buch zu führen, der erforderlich wäre, wenn sie von rechtlich unabhängigen Unternehmen ausgeübt würden. Dabei sind alle Kosten- und Erlösbestandteile dieser Tätigkeiten mit den entsprechenden Berechnungsgrundlagen und detaillierten Zurechnungsmethoden, einschließlich einer detaillierten Aufschlüsselung des Anlagevermögens und der strukturbedingten Kosten, offenzulegen.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen und Anbieter von öffentlichen Kommunikationsdiensten, die nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder Vorschriften der Europäischen Union verpflichtet sind, ihre Geschäftsberichte einer unabhängigen Rechnungsprüfung zu unterziehen, aufzufordern, ihre Geschäftsberichte einer unabhängigen Rechnungsprüfung zu unterziehen und zu veröffentlichen.

3. Abschnitt
Frequenzen

Verwaltung der Funkfrequenzen; Grundsätze

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat die Funkfrequenzen für Kommunikationsnetze und -dienste in Österreich im Einklang mit den Zielen dieses Bundesgesetzes zu verwalten. Dabei hat sie zu berücksichtigen, dass die Funkfrequenzen ein öffentliches Gut von hohem gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Wert sind.
  2. Absatz 2Die Zuteilung von Funkfrequenzen, die Erteilung von Bewilligungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen (Betriebsbewilligung) und die Erteilung genereller Bewilligungen (Paragraph 28, Absatz 10,) durch die zuständigen Behörden haben auf objektiven, transparenten, wettbewerbsfördernden, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien zu beruhen. Dabei sind die einschlägigen internationalen Übereinkünfte und sonstige im Rahmen der ITU geschlossenen Übereinkünfte zur Regulierung der Funkfrequenzen einzuhalten.
  3. Absatz 3Im Rahmen der Frequenzverwaltung ist die Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der Europäischen Union für Kommunikationsnetze und –dienste zu fördern, um deren effektiven und effizienten Einsatz zu gewährleisten und um Vorteile für die Verbraucher, wie etwa Wettbewerb, größenbedingte Kostenvorteile und Interoperabilität der Dienste und Netze, zu erzielen. Dabei ist unter anderem
    1. Ziffer eins
      die Versorgung des Bundesgebietes und der Bevölkerung mit hochwertigen und leistungsfähigen drahtlosen Breitbanddiensten sowie die Versorgung entlang wichtiger nationaler und europäischer Verkehrswege einschließlich des transeuropäischen Verkehrsnetzes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU, ABl. 2013 L 348/1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/274, ABl. Nr. L 43 vom 14.02.2019 Sitzung 1, voranzutreiben;
    2. Ziffer 2
      die rasche Entwicklung neuer drahtloser Kommunikationstechnologien und Anwendungen in der Union zu erleichtern, gegebenenfalls auch durch ein sektorübergreifendes Konzept;
    3. Ziffer 3
      im Interesse langfristiger Investitionen für Vorhersehbarkeit und Einheitlichkeit bei der Erteilung, Verlängerung, Änderung und Beschränkung sowie dem Widerruf von Zuteilungen für Funkfrequenzen zu sorgen;
    4. Ziffer 4
      die Vermeidung grenzüberschreitender oder nationaler funktechnischer Störungen zu gewährleisten und zu diesem Zweck geeignete Präventions- und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen;
    5. Ziffer 5
      die gemeinsame Nutzung von Funkfrequenzen durch gleichartige oder unterschiedliche Funkfrequenznutzungen im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht auch im Rahmen von Regulierungskonzepten, wie dem lizenzierten gemeinsamen Zugang, der die gemeinsame Nutzung eines Funkfrequenzbands erleichtern soll und einer verbindlichen Vereinbarung aller Beteiligten unterliegt sowie mit den in ihren Nutzungsrechten von Frequenzen festgelegten Bestimmungen über die gemeinsame Nutzung im Einklang steht, zu fördern, um allen Nutzern eine vorhersehbare und verlässliche Regelung für die gemeinsame Nutzung zu garantieren;
    6. Ziffer 6
      das am besten geeignete und mit dem geringstmöglichen Aufwand verbundene Genehmigungssystem anzuwenden, damit die Funkfrequenzen gemeinsam so flexibel und effizient wie möglich genutzt werden;
    7. Ziffer 7
      die Anwendung von Regeln für die Erteilung, die Übertragung, die Verlängerung, die Änderung und den Widerruf von Zuteilungen für Funkfrequenzen, welche klar und transparent festgelegt werden, sicherzustellen, um die Rechtssicherheit, Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Regulierung zu gewährleisten, und
    8. Ziffer 8
      darauf hinzuarbeiten, dass die Zuteilung und Nutzung von Funkfrequenzen in der Europäischen Union auf einheitliche und vorhersehbare Weise im Hinblick auf den Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder erfolgt, wobei der Empfehlung 1999/519/EG zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz – 300 GHz), ABl. 1999 L 199/59, Rechnung zu tragen ist.
  4. Absatz 4Die Aufgaben gemäß Absatz eins, sind, soweit es sich um Frequenzen handelt, die im Frequenznutzungsplan und im Frequenzzuteilungsplan für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, vorgesehen sind, von der KommAustria wahrzunehmen, sofern eine Nutzung für Rundfunk vorliegt. Dies gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem 15. Abschnitt.

Frequenznutzungsplan

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat einen Frequenznutzungsplan zu erstellen, in welchem die Frequenzbereiche den einzelnen Funkdiensten und anderen Anwendungen elektromagnetischer Wellen zugewiesen werden. Dabei hat sie insbesondere auf die internationale Harmonisierung, die technische Entwicklung und auf die Verträglichkeit von Frequenznutzungen in den Übertragungsmedien Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Der Frequenznutzungsplan hat die Aufteilung der Frequenzbereiche auf Frequenznutzungen sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen zu enthalten. Insbesondere kann auch die für Frequenznutzungen zulässige maximale Feldstärke festgelegt werden, soweit dies für die Minimierung von Störungen anderer Funkanlagen erforderlich ist. Der Frequenznutzungsplan kann aus Teilplänen bestehen.
  3. Absatz 3Im Frequenznutzungsplan ist festzulegen, dass jene Frequenzbereiche, welche nicht Gegenstand einer generellen Bewilligung (Paragraph 28, Absatz 10,) sind und die für den Betrieb von mobilen Kommunikationsnetzen oder für das Anbieten von mobilen Kommunikationsdiensten durch internationale Regelungen gewidmet sind (harmonisierte ECS-Frequenzen für Mobilfunk und Breitband) der Regulierungsbehörde zur Verwaltung überlassen werden.
  4. Absatz 4Im Frequenznutzungsplan kann auch festgelegt werden, dass in einzelnen, nicht dem Absatz 3, unterliegenden Frequenzbereichen die Zuteilung von Frequenzen samthaft oder bezogen auf bestimmte Frequenznutzungen zahlenmäßig beschränkt wird.
  5. Absatz 5Bei der Festlegung gemäß Absatz 3 und 4 ist auf alle gegenwärtigen und voraussehbaren künftigen Nutzungen, insbesondere unter Berücksichtigung der auf internationaler und europäischer Ebene stattfindenden Frequenzplanungen, und die absehbare technische Entwicklung, unter Berücksichtigung der in internationalen Organisationen und der Europäischen Union erfolgenden Arbeiten zur Technologieentwicklung, ausgerichtet jeweils auf die Dauer der zu erwartenden Frequenzzuteilung, sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass die effiziente Nutzung der Frequenzen gewährleistet ist. Dabei sind jedenfalls der Verwendungszweck und die technischen Nutzungsbedingungen bekannt zu geben. Diese Festlegung ist zu begründen, die Begründung ist zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Frequenznutzung und die Frequenzzuteilung, insbesondere über die für die Zuteilung erforderlichen Voraussetzungen festzulegen. Dabei ist, insbesondere auf die spezifischen Merkmale der betreffenden Funkfrequenzen, die Notwendigkeit des Schutzes vor funktechnischen Störungen, soweit zutreffend die Schaffung verlässlicher Bedingungen für die gemeinsame Frequenznutzung, die Notwendigkeit der Gewährleistung der technischen Qualität der Kommunikation oder der Dienste, die grundlegenden Anforderungen im öffentlichen Interesse und die effiziente Nutzung von Frequenzen Bedacht zu nehmen.
  7. Absatz 7Besteht keine ausreichende Nachfrage nach der Nutzung eines Frequenzbands der harmonisierten Funkfrequenzen, so kann nach Maßgabe des Absatz 10 und 11 eine alternative Nutzung des gesamten oder eines Teils dieses Frequenzbands, einschließlich der bestehenden Nutzung, von der Regulierungsbehörde durch Verordnung zugelassen werden, sofern
    1. Ziffer eins
      die mangelnde Nachfrage nach der Nutzung eines solchen Frequenzbands auf der Grundlage einer öffentlichen Konsultation — einschließlich einer vorausschauenden Beurteilung der Marktnachfrage — festgestellt wurde,
    2. Ziffer 2
      durch die alternative Nutzung die Verfügbarkeit oder die Nutzung eines solchen Frequenzbands in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht verhindert oder beeinträchtigt wird und
    3. Ziffer 3
      der langfristigen Verfügbarkeit oder Nutzung eines solchen Frequenzbands in der Europäischen Union sowie den größenbedingten Kostenvorteilen für die aus der Nutzung der harmonisierten Funkfrequenzen in der Europäischen Union resultierenden Geräte gebührend Rechnung getragen wird.
  8. Absatz 8Die Zuteilung von Funkfrequenzen im Sinne einer Verordnung gemäß Absatz 7 und die Erteilung von Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb der diese Funkfrequenzen nutzenden Funkanlagen obliegt dem Fernmeldebüro. Eine solche Zuteilung und Bewilligung ist für maximal ein Jahr zu erteilen. Sie tritt spätestens im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung gemäß Absatz 7,, sofern dadurch die Voraussetzungen der alternativen Nutzung aufgehoben werden, außer Kraft.
  9. Absatz 9Jede Entscheidung, die alternative Nutzung zuzulassen, ist alle zwei Jahre und auf jeden Fall dann umgehend zu überprüfen, wenn bei der Regulierungsbehörde ein hinreichend begründeter Antrag eines Nutzungsinteressenten auf Nutzung des Frequenzbands entsprechend der technischen Umsetzungsmaßnahme eingeht. Die für die Vergabe zuständige Behörde hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von der getroffenen Entscheidung, wobei auch die Gründe für letztere anzugeben sind, sowie dem Ergebnis der Überprüfung in Kenntnis zu setzen.
  10. Absatz 10Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat im Rahmen des Frequenznutzungsplans sicherzustellen, dass alle Arten der für die Bereitstellung von Kommunikationsnetzen oder -diensten eingesetzten Technologien in den Funkfrequenzen genutzt werden können, die im Einklang mit dem Unionsrecht in ihrem nationalen Frequenzvergabeplan als für Kommunikationsdienste verfügbar erklärt wurden. Es können jedoch verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Beschränkungen für die Nutzung bestimmter Arten von Funknetzen oder Technologien für drahtlosen Netzzugang für Kommunikationsdienste vorgesehen werden, wenn dies aus folgenden Gründen erforderlich ist:
    1. Ziffer eins
      zur Vermeidung funktechnischer Störungen,
    2. Ziffer 2
      zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder unter weitest möglicher Berücksichtigung der Empfehlung 1999/519/EG,
    3. Ziffer 3
      zur Gewährleistung der technischen Dienstequalität,
    4. Ziffer 4
      zur Gewährleistung der größtmöglichen gemeinsamen Nutzung von Funkfrequenzen,
    5. Ziffer 5
      zur Wahrung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder
    6. Ziffer 6
      zur Gewährleistung der Verwirklichung eines Ziels von allgemeinem Interesse gemäß Absatz 12,
  11. Absatz 11Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat im Rahmen des Frequenznutzungsplans sicherzustellen, dass alle Arten von Kommunikationsdiensten in den Funkfrequenzen bereitgestellt werden können, die im Einklang mit dem Unionsrecht als für Kommunikationsdienste verfügbar erklärt wurden. Es können jedoch verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten von Kommunikationsdiensten vorgesehen werden, insbesondere wenn dies zur Erfüllung einer internationalen Verpflichtung erforderlich ist.
  12. Absatz 12Die durch Verordnung oder Bescheid auferlegten Bedingungen, aufgrund derer Kommunikationsdienste in den für Kommunikationsdienste zur Verfügung stehenden Frequenzbändern genutzt werden dürfen, müssen unter anderem folgende Ziele verfolgen:
    1. Ziffer eins
      den Schutz des menschlichen Lebens,
    2. Ziffer 2
      die Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts,
    3. Ziffer 3
      die Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen oder
    4. Ziffer 4
      die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus, beispielsweise durch die Erbringung von Hörfunk- und Fernsehdiensten.
    Bedingungen, die in einem bestimmten Frequenzband die Bereitstellung aller anderen Kommunikationsdienste untersagen, können nur dann vorgesehen werden, wenn sie erforderlich sind, um Dienste zum Schutz des menschlichen Lebens zu schützen.
  13. Absatz 13Durch internationale Vorgaben, insbesondere auf Basis des Artikel 53 und 54 der Richtlinie (EU) 2018/1972 aufgestellte Zeitpläne, sind bei der Erstellung des Frequenznutzungsplans zu berücksichtigen. Die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Kriterien für die Bemessung der Zeiträume sind bei der Verordnungserlassung und den diesbezüglichen weiteren Verfahrensschritten zu berücksichtigen.
  14. Absatz 14Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat regelmäßig zu überprüfen, inwieweit die Voraussetzungen und Beschränkungen dieser Bestimmung notwendig und anwendbar sind, und die Ergebnisse dieser Überprüfungen zu veröffentlichen. Sie kann sich dabei der Regulierungsbehörde bedienen.

Koordinierung von Funkfrequenzen zwischen Mitgliedstaaten

Paragraph 12,

  1. Absatz einsFür den Fall, dass eine grenzüberschreitende Koordinierung gescheitert ist, eine solche Koordinierung nicht erfolgt ist oder trotz erfolgter Koordinierung eine funktechnische Störung bei der Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen auftritt oder zu erwarten ist, kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) ersuchen, vermittelnd tätig zu werden und gegebenenfalls eine Stellungnahme abzugeben, in der eine Lösung vorgeschlagen wird.
  2. Absatz 2Besteht das Problem nach Abschluss des Verfahrens nach Absatz eins, weiter, kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus eine Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 28, der Richtlinie (EU) 2018/1972 beantragen.

Frequenzzuteilung

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDie Frequenzzuteilung hat nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans beruhend auf objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien auf der Grundlage transparenter und objektiver Verfahren sowie technologie- und diensteneutral durch Bescheid zu erfolgen.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, können jedoch unter folgenden Voraussetzungen verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Beschränkungen im Hinblick auf die Technologieneutralität verfügt werden:
    1. Ziffer eins
      zur Vermeidung funktechnischer Störungen,
    2. Ziffer 2
      zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder unter weitest möglicher Berücksichtigung der Empfehlung 1999/519/EG,
    3. Ziffer 3
      zur Gewährleistung der technischen Dienstequalität,
    4. Ziffer 4
      zur Gewährleistung der größtmöglichen gemeinsamen Nutzung der Funkfrequenzen,
    5. Ziffer 5
      zur Wahrung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder
    6. Ziffer 6
      zur Gewährleistung eines Zieles von allgemeinem Interesse nach Absatz 3,
  3. Absatz 3Eine Einschränkung der Diensteneutralität ist – ebenfalls unter der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung – unter anderem zulässig:
    1. Ziffer eins
      zum Schutz des menschlichen Lebens,
    2. Ziffer 2
      zur Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen,
    3. Ziffer 3
      zur Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts oder
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus, beispielsweise durch die Erbringung von Hörfunk- und Fernsehdiensten.
  4. Absatz 4Werden Beschränkungen nach Absatz 2 und 3 verfügt, ist von der gemäß Absatz 7, zuständigen Behörde in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, inwieweit die Voraussetzung weiterhin bestehen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5Bei der Beurteilung des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen sind der Stand der Wissenschaften, die internationalen Vorgaben sowie Gesetze und Verordnungen zum allgemeinen Schutz vor elektromagnetischen Feldern zu beachten.
  6. Absatz 6Frequenzen sind zur Nutzung individuell zuzuteilen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      für die vorgesehene Nutzung im Frequenznutzungsplan ausgewiesen sind und sie nicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 10, genutzt werden können, und
    2. Ziffer 2
      im vorgesehenen Einsatzgebiet zur Verfügung stehen, und
    3. Ziffer 3
      die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist.
  7. Absatz 7Für die Frequenzzuteilung sowie zur Änderung und zum Widerruf von Frequenzzuteilungen ist zuständig:
    1. Ziffer eins
      die KommAustria für Frequenzen zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk;
    2. Ziffer 2
      die Regulierungsbehörde
      1. Litera a
        für Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, getroffen wurde und hinsichtlich derer nicht durch eine Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz 7, eine alternative Nutzung zugelassen wurde, und
      2. Litera b
        für Frequenzen, hinsichtlich derer die Zuteilung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, zahlenmäßig beschränkt wurde;
    3. Ziffer 3
      die Fernmeldebehörde für alle sonstigen Frequenzen.
  8. Absatz 8Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind und nicht zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen, ist die Zustimmung der KommAustria einzuholen. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan nicht für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind und zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen, ist die Zustimmung der Fernmeldebehörde einzuholen.
  9. Absatz 9Die Zuteilung von Frequenzen gemäß Absatz 7, Ziffer eins und Ziffer 2, hat innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu erfolgen. Falls die Regulierungsbehörde ein vergleichendes oder ein wettbewerbsorientiertes Auswahlverfahren durchzuführen hat, verlängert sich diese Frist um acht Monate. Die KommAustria verständigt die Fernmeldebehörde ehestmöglich von jeder erteilten Frequenzzuteilung und Betriebsbewilligung, wobei die Mitteilung darüber alle notwendigen Daten (insbesondere Standort, technische Daten, Antennendiagramme) zu enthalten hat.
  10. Absatz 10Die Zuteilung von Frequenzen gemäß Absatz 7, Ziffer 2, hat in einem Verfahren gemäß Paragraph 15, zu erfolgen.
  11. Absatz 11In der Frequenzzuteilung sind die Art und der Umfang der Frequenznutzung festzulegen, soweit dies für die möglichst effiziente und störungsfreie Nutzung der Frequenzen und die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen erforderlich ist.
  12. Absatz 12Die Frequenzzuteilung lässt auf Grund anderer Rechtsvorschriften sowie internationaler Vereinbarungen bestehende Verpflichtungen zur Einhaltung gesetzlicher, technischer oder betrieblicher Anforderungen unberührt.
  13. Absatz 13Die Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb von Funkanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, hat bevorzugt zu erfolgen, soweit dies zur Besorgung der Aufgaben des Antragstellers notwendig ist.
  14. Absatz 14Durch die Zuteilung der Frequenzen wird keine Gewähr für die Qualität der Funkverbindung übernommen.
  15. Absatz 15Alle Frequenzen dürfen nur befristet zugeteilt werden. Die Befristung hat sachlich und wirtschaftlich angemessen zu sein. Hinsichtlich der Zuteilung von individuellen Nutzungsrechten gemäß Paragraph 13, Absatz 6, ist Paragraph 18, anzuwenden.
  16. Absatz 16Frequenzzuteilungen können Nebenbestimmungen enthalten. Um insbesondere eine effektive und effiziente Frequenznutzung sicherzustellen oder die Versorgung zu verbessern, können insbesondere folgende Nebenbestimmungen vorgesehen werden:
    1. Ziffer eins
      gemeinsame Nutzung von passiven oder aktiven Infrastrukturen für die Funkfrequenznutzung oder von Funkfrequenzen;
    2. Ziffer 2
      kommerzielle Roamingzugangsvereinbarungen;
    3. Ziffer 3
      gemeinsamer Ausbau von Infrastrukturen für die Bereitstellung von auf Funkfrequenzen gestützten elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten.
    Die zuständigen Behörden haben dafür zu sorgen, dass Nebenbestimmungen in Frequenzzuteilungen die gemeinsame Frequenznutzung nicht behindern.
  17. Absatz 17Die Entscheidung über die Zuteilung von Frequenzen durch die Fernmeldebehörde gemäß Absatz 7, Ziffer 3, ist nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans im Rahmen der Bewilligungserteilung gemäß Paragraph 34, binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist.
  18. Absatz 18Die für die Zuteilung zuständige Behörde kann im Rahmen der Frequenzzuteilung auch die Möglichkeit einer Nutzung der betroffenen Frequenzen durch einen anderen als den Bescheidadressaten festlegen (Sekundärnutzung). Die dem Bescheidadressaten aus der Zuteilung von Frequenzen erwachsenen Rechte dürfen durch eine solche Sekundärnutzung nicht dauerhaft beschränkt werden.

Bedingungen und zahlenmäßige Beschränkung für Frequenzzuteilungen durch die Regulierungsbehörde

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde kann für die Zuteilung von Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, getroffen wurde, die Frequenzzuteilungen durch Verordnung zahlenmäßig beschränken. In dieser Verordnung kann sie auch Bedingungen zur Sicherstellung des Wettbewerbs im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2,, soweit diese nicht durch individuelle Auflagen durchzusetzen sind, anordnen.
  2. Absatz 2Bei Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, ist unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 23, auf die Notwendigkeit, größtmögliche Vorteile für die Nutzer zu erzielen und den Wettbewerb zu erleichtern, Bedacht zu nehmen. Es sind alle gegenwärtigen und voraussehbaren künftigen Nutzungen, insbesondere die auf internationaler und europäischer Ebene stattfindenden Frequenzplanungen und die absehbare technische Entwicklung zu berücksichtigen, ausgerichtet jeweils auf die Dauer der zu erwartenden Frequenzzuteilung. Es ist sicherzustellen, dass die effiziente Nutzung der Frequenzen gewährleistet ist.
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat zur Frage, ob die Gründe des Absatz 2, vorliegen, eine öffentliche Konsultation gemäß Paragraph 206, durchzuführen.
  4. Absatz 4Die Festlegung gemäß Absatz eins, ist zu begründen, die Begründung ist zu veröffentlichen. Die Festlegung ist in angemessenen Abständen zu überprüfen. Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht mehr vorliegen, hat sie die Verordnung unverzüglich aufzuheben. Eine Überprüfung ist auch auf begründeten Antrag eines von der Beschränkung der Frequenzzuteilungen betroffenen Unternehmens vorzunehmen.

Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie Zuteilung hat von der Regulierungsbehörde auf Antrag zu erfolgen. Ist die Zuteilung von Frequenzen nicht gemäß Paragraph 11, Absatz 4, oder Paragraph 14, Absatz eins, zahlenmäßig beschränkt, hat die Zuteilung von Frequenzen gemäß Paragraph 13, Absatz 6, zu erfolgen. In allen anderen Fällen hat die Zuteilung in einem wettbewerbsorientierten Auswahlverfahren zu erfolgen. Stellt die Regulierungsbehörde jedoch fest, dass die zu berücksichtigenden Ziele und Aspekte des Absatz 2 und 3 besser durch ein vergleichendes Auswahlverfahren erreicht werden können, so hat sie ein solches Verfahren zu wählen. Die Regulierungsbehörde hat die Entscheidung über das Auswahlverfahren an Hand der in Absatz 2 und 3 genannten Ziele und Kriterien durch Verordnung zu treffen.
  2. Absatz 2Ist die Zuteilung von Frequenzen gemäß Paragraph 11, Absatz 4, oder Paragraph 14, Absatz eins, zahlenmäßig beschränkt, hat die Regulierungsbehörde diese Rechte nach einem Auswahlverfahren gemäß Paragraph 16,, das offen, objektiv, transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig zu sein hat, zu erteilen. Dabei hat die Regulierungsbehörde den Zielen und Anforderungen nach Paragraphen eins und 10 gebührend Rechnung zu tragen. Bei solchen Auswahlverfahren kann die Regulierungsbehörde die in Paragraph 13, Absatz 9, genannte Höchstfrist so lange wie nötig, höchstens jedoch um acht Monate verlängern, um für alle Beteiligten ein faires, angemessenes, offenes und transparentes Verfahren sicherzustellen. Diese Fristen lassen geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und die Satellitenkoordinierung unberührt.
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat bei der Entscheidung über das Vergabeverfahren auf folgende Aspekte Bedacht zu nehmen:
    1. Ziffer eins
      Förderung des Wettbewerbs
    2. Ziffer 2
      Verbesserung der Versorgung,
    3. Ziffer 3
      Gewährleistung der erforderlichen Dienstqualität,
    4. Ziffer 4
      Förderung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen, ua. durch Berücksichtigung der für die Nutzungsrechte geltenden Bedingungen und der Höhe der Entgelte,
    5. Ziffer 5
      Förderung von Innovation und Geschäftsentwicklung.
  4. Absatz 4Die Regulierungsbehörde hat die Entscheidung über das Auswahlverfahren einschließlich einer allfälligen Vorlaufphase für den Zugang zum Verfahren unter Berücksichtigung der Ziele der Frequenzverwaltung dieses Bundesgesetzes zu begründen und zu veröffentlichen. Dabei ist auch auf Erfüllung der Ziele der nationalen Märkte und des Binnenmarktes Bedacht zu nehmen. Sie hat ferner die Ergebnisse einer damit in Zusammenhang stehenden Beurteilung der Wettbewerbssituation sowie der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Marktes eindeutig darzulegen und die mögliche Anwendung und Wahl von Maßnahmen nach Paragraph 17, zu begründen und zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5Die Regulierungsbehörde hat das gewählte Auswahlverfahren, die zugehörigen Bestimmungen und die Bedingungen, die mit den Nutzungsrechten verknüpft werden, zu veröffentlichen und die Frequenzzuteilung unter Bedachtnahme auf die Verfahrensregelungen nach Paragraph 16, auszuschreiben. Es ist auch ein mindestens zu entrichtendes Frequenznutzungsentgelt nach den Regeln des Paragraph 24, Absatz 2, festzulegen.
  6. Absatz 6Diese Bestimmung berührt nicht die Überlassung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen gemäß Paragraph 20,

Verfahren Frequenzzuteilung von zahlenmäßig beschränkten Frequenzen durch die Regulierungsbehörde

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat die ihr überlassenen und zahlenmäßig beschränkten Frequenzen demjenigen Antragsteller zuzuteilen, der die allgemeinen Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2, erfüllt und der die effizienteste Nutzung der Frequenzen gewährleistet. Dies wird im Falle eines wettbewerbsorientierten Vergabeverfahrens durch die Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes festgestellt. Über Anträge auf Frequenzzuteilung hat die Regulierungsbehörde grundsätzlich binnen der in Paragraph 15, Absatz 2, genannten Frist ab Einbringung des Antrages zu entscheiden. Diese Fristen gelten nicht, wenn auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Die Entscheidung ist zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat die Zuteilung von Frequenzen entsprechend den Grundsätzen eines offenen, fairen und nichtdiskriminierenden Verfahrens sowie nach Maßgabe der ökonomischen Effizienz durchzuführen. Dabei hat sie bei der Planung des Verfahrens die Regelungsziele des Paragraph eins, sowie die Aspekte des Paragraph 15, Absatz 3,, insbesondere den Wettbewerb zu berücksichtigen. Versteigerungsverfahren sind grundsätzlich einfach, verständlich und nachvollziehbar zu gestalten. Dies soll insbesondere dadurch sichergestellt werden, dass bei Abgabe eines Gebotes weitgehende Gewissheit über die damit maximal zusammenhängende Zahlungsverpflichtung gegeben ist. Die Regulierungsbehörde hat die beabsichtigte Zuteilung von Frequenzen öffentlich auszuschreiben, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Bedarf von Amts wegen festgestellt worden ist oder
    2. Ziffer 2
      ein Antrag vorliegt und die Regulierungsbehörde zu der Auffassung gelangt, dass der Antragsteller in der Lage ist, die mit dem Recht auf Frequenznutzung verbundenen Nebenbestimmungen zu erfüllen. Dabei sind, insbesondere die technischen Fähigkeiten und die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Antragstellers, seine Erfahrungen im Kommunikationsbereich sowie in verwandten Geschäftsbereichen und seine Fachkunde zu berücksichtigen. Es darf kein Grund zur Annahme bestehen, dass der in Aussicht genommene Dienst, insbesondere was die Qualität und die Versorgungspflicht betrifft, nicht erbracht werden wird.
  3. Absatz 3Nach Durchführung einer Konsultation und Zustimmung durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu den Ausschreibungsbedingungen ist die Ausschreibung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Sie hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bereiche des der Regulierungsbehörde überlassenen Frequenzspektrums, die für eine Zuteilung in einem gemeinsamen Verfahren bestimmt sind;
    2. Ziffer 2
      den Verwendungszweck der und die Nutzungsbedingungen für die zuzuteilenden Frequenzen;
    3. Ziffer 3
      die Voraussetzungen für das Zurverfügungstellen der Ausschreibungsunterlagen einschließlich eines allfälligen Kostenersatzes;
    4. Ziffer 4
      eine mindestens zweimonatige Frist, innerhalb derer Anträge auf Zuteilung von Frequenznutzungsrechte gestellt werden können.
  4. Absatz 4In den Ausschreibungsunterlagen sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      im Falle eines wettbewerbsorientierten Vergabeverfahrens die Grundsätze des Verfahrens zur Ermittlung des höchsten Frequenznutzungsentgeltes darzustellen und
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen an Form und Inhalt der Antragsunterlagen so zu beschreiben, dass die Vergleichbarkeit der Anträge sichergestellt ist. Sie können auch Angaben über die Höhe des gemäß Paragraph 24, Absatz 2, zu ermittelnden und mindestens anzubietenden Frequenznutzungsentgeltes enthalten. Gelangen Frequenzpakete zur Zuteilung, kann in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen werden, dass Anträge auf Zuteilung einzelner dieser Frequenzpakete, auf eine bestimmte Zahl von Frequenzpaketen oder auch auf Kombinationen von Frequenzpaketen zulässig sind.
  5. Absatz 5Die Regulierungsbehörde kann in den Ausschreibungsbedingungen vorsehen, dass jenes Unternehmen, dem die Frequenzen von der Regulierungsbehörde zugeteilt werden, in einem Verfahren nach Paragraph 20, berechtigt werden kann, die Nutzungsrechte an diesen Frequenzen teilweise für die gesamte Dauer der Nutzung oder für einen bestimmten Zeitraum anderen Anbietern von Kommunikationsdiensten oder Betreibern von Kommunikationsnetzen zu überlassen.
  6. Absatz 6Die Regulierungsbehörde kann in den Ausschreibungsbedingungen vorsehen, dass hinsichtlich der zuzuteilenden Frequenzen die Möglichkeit der Sekundärnutzung dieser Frequenzen zugelassen werden wird.
  7. Absatz 7Anträge dürfen von den in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Voraussetzungen nur dann und insoweit abweichen, als dies in den Unterlagen für zulässig erklärt worden ist. Änderungen und Zurückziehen der Anträge nach Ablauf der Ausschreibungsfrist sind unzulässig. Dies gilt nicht für Nachbesserungen im Rahmen eines vergleichenden Auswahlverfahrens sowie für die Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes, wenn die Nachbesserung in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich im Rahmen der Regeln für die Ermittlung des höchsten Gebotes für zulässig erklärt worden ist.
  8. Absatz 8Wesentliche Änderungen der Ausschreibungsbedingungen sind nur zulässig, soweit sich gesetzliche oder für die Republik Österreich verbindliche internationale Vorschriften ändern.
  9. Absatz 9Die Antragsteller bilden eine Verfahrensgemeinschaft. Die Regulierungsbehörde hat jene Antragsteller vom Frequenzzuteilungsverfahren mit Bescheid auszuschließen, deren Anträge unvollständig sind oder von den Ausschreibungsbedingungen in unzulässiger Weise abweichen oder welche die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Absatz 2, nicht erfüllen.
  10. Absatz 10Die Regulierungsbehörde hat geeignete Regeln für die Ermittlung des höchsten Gebotes mittels Verfahrensanordnung festzulegen. Diese Regeln haben den Grundsätzen nach Absatz 2, erster Satz und Absatz 4, Ziffer eins, zu entsprechen sowie dem Verwendungszweck der zuzuteilenden Frequenzen (Absatz 3, Ziffer 2,) Rechnung zu tragen. Die Regeln haben jedenfalls auch die Voraussetzungen für das Vorliegen eines gültigen Gebotes und geeignete Sicherstellungen für die Gebote zu bestimmen. Sie haben den Hinweis zu enthalten, dass Antragsteller, die bei der Ermittlung des höchsten Gebotes kollusives Verhalten an den Tag legen, mit Verfahrensanordnung von der weiteren Teilnahme am Verfahren zur Ermittlung des höchsten Gebotes ausgeschlossen werden können. Die Regeln sind den Antragstellern mindestens zwei Wochen vor Beginn der Ermittlung des höchsten Gebotes zu übermitteln.
  11. Absatz 11Die Frequenzzuteilung kann folgende Nebenbestimmungen enthalten, die dazu dienen, die Zielsetzungen und Bestimmungen dieses Gesetzes und der relevanten Vorschriften der Europäischen Union bestmöglich zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Angabe des Verwendungszwecks, der Art des Netzes und der Technologie, für die die Frequenzen zugeteilt werden, gegebenenfalls einschließlich der ausschließlichen Nutzung einer Frequenz für die Übertragung eines bestimmten Inhalts oder bestimmter audiovisueller Dienste;
    2. Ziffer 2
      Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, die effektive und effiziente Frequenznutzung sicherzustellen, gegebenenfalls einschließlich Anforderungen in Bezug auf die Reichweite sowie Regelungen betreffend den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme und der Versorgung sowie für den Fall der Nichteinhaltung der auferlegten Verpflichtungen die Verhängung von Pönalen;
    3. Ziffer 3
      technische und den Betrieb betreffende Bedingungen zur Vermeidung von funktechnischen Störungen und spezielle Bedingungen für die Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern nach den Kriterien des Paragraph 13, Absatz 5 ;,
    4. Ziffer 4
      Befristung unter Bedachtnahme auf Paragraph 18 ;,
    5. Ziffer 5
      allenfalls Bedingungen hinsichtlich der Überlassung der Frequenzen auf Antrag des Inhabers dieser Rechte;
    6. Ziffer 6
      Verpflichtungen, die das Unternehmen, das die Frequenzen erwirbt, im Laufe eines Auswahlverfahrens eingegangen ist;
    7. Ziffer 7
      Verpflichtungen, die zur Einhaltung einschlägiger internationaler Vereinbarungen über die Nutzung von Frequenzen erforderlich sind;
    8. Ziffer 8
      Verpflichtungen betreffend eine gemeinsame Nutzung von Infrastruktur unter Bedachtnahme auf Paragraph 26,
  12. Absatz 12Die Regulierungsbehörde kann in jedem Stadium des Verfahrens Sachverständige sowie Berater beiziehen, deren Kosten, ebenso wie weitere Barauslagen, von dem Antragsteller, dem die Frequenzen zugeteilt werden, zu tragen sind. Bei mehreren Antragstellern sind die Kosten aliquot aufzuteilen.
  13. Absatz 13Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, die Ausschreibung aus wichtigem Grund aufzuheben und das Verfahren in jedem Stadium aus wichtigem Grund einzustellen, insbesondere wenn
    1. Ziffer eins
      die Regulierungsbehörde kollusives Verhalten von Antragstellern feststellt und ein effizientes, faires und nichtdiskriminierendes Verfahren nicht durchgeführt werden kann;
    2. Ziffer 2
      kein oder nur ein Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erfüllt;
    3. Ziffer 3
      kein oder nur ein Antragsteller, der die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erfüllt, an der Ermittlung des höchsten Gebotes tatsächlich teilnimmt;
    4. Ziffer 4
      das Verfahren ergibt, dass von den Antragstellern weniger Frequenzspektrum in Anspruch genommen wird, als zur Zuteilung vorgesehen ist.
    All das begründet keinen Anspruch auf Entschädigung; Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.
  14. Absatz 14Kann das Zuteilungsverfahren nicht so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass eine zeitlich lückenlose Versorgung mit Telekommunikationsdiensten mit den verfahrungsgegenständlichen Frequenzen sichergestellt und dadurch das öffentliche Wohl gefährdet oder ein schwerer volkswirtschaftlicher Schaden zu befürchten ist oder Nachteile für die Parteien entstehen, kann die Regulierungsbehörde mit Mandatsbescheid entscheiden. Eine solche Zuteilung ist so zu befristen, wie es im Hinblick auf die Umstände des in Rede stehenden Falles angemessen ist.
  15. Absatz 15Diese Bestimmung gilt nicht für die Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind.

Peer-Review-Verfahren

Paragraph 17,

  1. Absatz einsBeabsichtigt die Regulierungsbehörde, ein Auswahlverfahren gemäß Paragraph 16, in Bezug auf Funkfrequenzen durchzuführen, für die harmonisierte Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, um deren Nutzung für drahtlose Breitbandnetze und -dienste zu ermöglichen, hat sie die Gruppe für Frequenzpolitik über die entsprechenden Maßnahmenentwürfe, welche in den Anwendungsbereich des wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahrens gemäß Paragraph 16, fallen, zu unterrichten und anzugeben, ob und wann sie die Gruppe für Frequenzpolitik zur Einberufung eines Peer-Review-Forums auffordert.
  2. Absatz 2Beim Peer-Review-Forum hat die Regulierungsbehörde zu erläutern, wie durch den Maßnahmenentwurf
    1. Ziffer eins
      die Entwicklung des Binnenmarkts, die grenzüberschreitende Erbringung von Diensten und der Wettbewerb gefördert, größtmögliche Vorteile für die Verbraucher erzielt und insgesamt die in den Paragraphen eins und 10 bis 13 und in der Entscheidung Nr. 676/2002/EG und dem Beschluss Nr. 243/2012/EU über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik, ABl. Nr. L 81 vom 21.03.2012 Sitzung 7, in der Fassung der Richtlinie 2018/1972/EU, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018 Sitzung 36, festgelegten Ziele verwirklicht werden,
    2. Ziffer 2
      eine effektive und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen gewährleistet wird und
    3. Ziffer 3
      ein stabiles und vorhersehbares Investitionsumfeld für vorhandene und mögliche künftige Funkfrequenznutzer beim Ausbau von Netzen zur Bereitstellung von auf Funkfrequenzen gestützten Kommunikationsdiensten gewährleistet wird.
  3. Absatz 3Hat die Regulierungsbehörde zur Einberufung eines Peer-Review-Forum aufgefordert, kann sie die Gruppe für Frequenzpolitik ersuchen, einen Bericht über die Frage zu erstellen, wie mit dem Maßnahmenentwurf die in Absatz 2, genannten Ziele erreicht werden.
  4. Absatz 4Die Regulierungsbehörde kann die Gruppe für Frequenzpolitik ersuchen, innerhalb von sechs Wochen nach dem Peer-Review-Forum einen Standpunkt zum Maßnahmenentwurf abzugeben.

Geltungsdauer der Rechte

Paragraph 18,

  1. Absatz einsFrequenzen dürfen nicht für einen längeren Zeitraum zugeteilt werden, als dies nach den Bestimmungen im Frequenznutzungsplan vorgesehen ist.
  2. Absatz 2Unbeschadet der Bestimmungen dieses Paragraphen, sind Frequenzen für einen 10 Jahre nicht überschreitenden Zeitraum zuzuteilen. Die Befristung hat sachlich und wirtschaftlich angemessen zu sein.
  3. Absatz 3Teilt die Regulierungsbehörde Frequenzen für einen von Absatz eins, abweichenden Zeitraum zu, hat sie sicherzustellen, dass die Zuteilung für einen Zeitraum gewährt wird, der im Hinblick auf die gemäß Paragraph 16, angestrebten Ziele angemessen ist; sie hat dabei die Notwendigkeit zu berücksichtigen, den Wettbewerb und insbesondere eine effektive und effiziente Nutzung der Funkfrequenzen zu gewährleisten und Innovation sowie wirksame Investitionen durch unter anderem die Einräumung eines angemessenen Zeitraums für die Amortisation der Investition zu fördern.
  4. Absatz 4Teilt die Regulierungsbehörde für einen von Absatz eins, abweichenden Zeitraum Frequenzen zu, für die harmonisierte Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, um die Nutzung für drahtlose breitbandige Kommunikationsdienste (drahtlose Breitbanddienste) zu ermöglichen, hat sie unter Berücksichtigung der Anforderungen von Absatz 3, sicherzustellen, dass der Regelungsrahmen hinsichtlich der Bedingungen für Investitionen in Infrastrukturen für die Nutzung solcher Frequenzen während eines Zeitraums von mindestens 20 Jahren für die Rechteinhaber vorhersehbar ist. Dies gilt gegebenenfalls vorbehaltlich etwaiger Änderungen der mit diesen Zuteilungen verbundenen Bedingungen gemäß Paragraph 21,
  5. Absatz 5Zu dem in Absatz 4, genannten Zweck ist sicherzustellen, dass diese Rechte für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren gelten, und unter den in dieser Bestimmung festgelegten Bedingungen eine angemessene einmalige Verlängerung von maximal zehn Jahren vorzusehen ist. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn dieser Zeitraum mindestens 20 Jahre beträgt.
  6. Absatz 6Bevor die Regulierungsbehörde Frequenzen zuteilt, hat sie allen Beteiligten die allgemeinen Kriterien für eine Verlängerung der Zuteilungsdauer, die Teil der Bedingungen gemäß Paragraph 16, Absatz 3 und Paragraph 15, Absatz 2, sind, in transparenter Weise bekannt zu geben. Diese allgemeinen Kriterien beziehen sich auf
    1. Ziffer eins
      die Notwendigkeit, die effektive und effiziente Nutzung der betreffenden Funkfrequenzen zu gewährleisten, die gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, angestrebten Ziele und die Notwendigkeit, den Zielen von allgemeinem Interesse in Bezug auf den Schutz des menschlichen Lebens, die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung zu entsprechen, und
    2. Ziffer 2
      die Notwendigkeit, einen unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten.
  7. Absatz 7Spätestens zwei Jahre vor Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer einer Zuteilung hat die Regulierungsbehörde auf Antrag unter Berücksichtigung von Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, eine objektive und zukunftsgerichtete Bewertung der allgemeinen Kriterien für die Verlängerung der Geltungsdauer der Zuteilung vorzunehmen. Sofern die zuständige Behörde keine Aufsichtsverfahren aufgrund der Nichterfüllung der Bedingungen für die Zuteilung gemäß Paragraph 184, eingeleitet hat, hat sie die Verlängerung der Geltungsdauer der Zuteilung zu gewährleisten, es sei denn, sie gelangt zu dem Schluss, dass eine solche Verlängerung den in Absatz 6, Ziffer eins und 2 genannten allgemeinen Kriterien nicht entsprechen würde. Auf der Grundlage dieser Bewertung hat die Regulierungsbehörde dem Rechteinhaber mitzuteilen, ob die Verlängerung der Geltungsdauer der Zuteilung gewährt wird.
  8. Absatz 8Entscheidet die Regulierungsbehörde, nachdem den Beteiligten in einem Zeitraum von mindestens drei Monaten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, dass eine solche Verlängerung nicht gewährt werden kann, hat sie unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Frequenzband neu zu vergeben. Diese Regelung lässt Paragraphen 25 und 184 unberührt.
  9. Absatz 9Die Regulierungsbehörde kann in den folgenden Fällen von den Absatz 4 bis 8 abweichen:
    1. Ziffer eins
      bei begrenzten geografischen Gebieten mit äußerst lückenhaftem oder gar keinem Zugang zu Hochgeschwindigkeitsnetzen, wobei die Abweichung erforderlich ist, um die Verwirklichung der Ziele gemäß Paragraph 10, Absatz 3, zu gewährleisten,
    2. Ziffer 2
      auf Antrag des Rechteinhabers bei kurzfristigen Projekten,
    3. Ziffer 3
      in Fällen, in denen die Marktentwicklung eine frühere Neuzuteilung von Frequenzen erwarten lässt,
    4. Ziffer 4
      bei der Nutzung zu Versuchszwecken,
    5. Ziffer 5
      bei Nutzungen der Funkfrequenzen, die im Einklang mit Paragraph 11, Absatz 10 und 11 mit drahtlosen Breitbanddiensten koexistieren können, oder
    6. Ziffer 6
      bei der alternativen Nutzung der Funkfrequenzen gemäß Paragraph 11, Absatz 7,
  10. Absatz 10Die Regulierungsbehörde kann die Geltungsdauer von Frequenzzuteilungen anpassen, damit diese gleichzeitig mit anderen Frequenzbändern auslaufen, sofern dadurch bei einer Neuvergabe eine wesentliche Steigerung einer effizienten Frequenznutzung zu erwarten ist.

Verlängerung von Frequenzzuteilungen für harmonisierte Funkfrequenzen

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat über eine einmalige Verlängerung von Zuteilungen von maximal zehn Jahren für harmonisierte Funkfrequenzen rechtzeitig vor Ablauf der Zuteilungsdauer eine Entscheidung zu treffen, sofern zum Zeitpunkt der Zuteilung die Möglichkeit einer Verlängerung ausdrücklich vorgesehen wurde. Zu diesem Zweck hat die Regulierungsbehörde zu prüfen, ob solche Verlängerungen von Amts wegen erforderlich oder auf Antrag des Rechteinhabers, im letzteren Fall frühestens fünf Jahre vor Ablauf der Zuteilungsdauer der betreffenden Rechte, möglich sind. Für bestehende Rechte geltende Verlängerungsbestimmungen bleiben davon unberührt.
  2. Absatz 2Bei ihren Entscheidungen gemäß Absatz eins, ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Ziele sowie von Zielen des Gemeinwohls gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht;
    2. Ziffer 2
      die Umsetzung einer technischen Umsetzungsmaßnahme nach Artikel 4, der Entscheidung Nr. 676/2002/EG beschlossenen Maßnahme;
    3. Ziffer 3
      die Einhaltung der an das betreffende Recht geknüpften Bedingungen;
    4. Ziffer 4
      die Notwendigkeit, im Einklang mit Paragraph 23, den Wettbewerb zu fördern und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden;
    5. Ziffer 5
      die Notwendigkeit, die Nutzung der Funkfrequenzen in Anbetracht der Entwicklung der Technik und der Märkte effizienter zu gestalten;
    6. Ziffer 6
      die Notwendigkeit, erhebliche Störungen der Dienste zu verhindern;
    7. Ziffer 7
      die in Paragraph 21, Absatz eins, genannten Gründe.
  3. Absatz 3Erwägt die Regulierungsbehörde gemäß Absatz 2, eine Verlängerung der Zuteilung für harmonisierte Funkfrequenzen, für die eine Festlegung gemäß Paragraph 14, getroffen wurde, hat sie ein offenes, transparentes und nichtdiskriminierendes Verfahren durchzuführen, wobei sie
    1. Ziffer eins
      die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus anzuhören hat,
    2. Ziffer 2
      allen Beteiligten Gelegenheit zu geben hat, in einer öffentlichen Konsultation gemäß Paragraph 206, Stellung zu nehmen, und
    3. Ziffer 3
      die Gründe einer solchen möglichen Verlängerung eindeutig anzugeben hat.
    Ergibt die Konsultation nach Paragraph 206,, dass auch Unternehmen, welche noch über keine Frequenzzuteilungen im betreffenden Frequenzband verfügen, an einer Zuteilung begründetes Interesse haben, hat sie dies im Rahmen ihrer Entscheidung, ob sie die Zuteilung verlängert oder ein neues Auswahlverfahren einleitet, zu berücksichtigen. Dabei ist Paragraph 15, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Entscheidungen über eine Verlängerung von Zuteilungen für harmonisierte Funkfrequenzen können mit einer Überprüfung der mit diesen Rechten verbundenen Entgelte und anderen Bedingungen einhergehen. Die Regulierungsbehörde kann die für die Zuteilung erhobenen Entgelte nach Paragraph 24, gegebenenfalls anpassen, soweit dies für die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich ist.

Überlassung von Frequenzen, Änderung der Eigentümerstruktur

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDie Überlassung von Frequenzen, die von der Regulierungsbehörde zugeteilt wurden, bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Die Überlassung kann sowohl eine Überlassung lediglich der Nutzungsberechtigung als auch die Übertragung des Zuteilungsbescheides an einen Dritten umfassen. Die Regulierungsbehörde hat den Antrag auf sowie die Entscheidung über die Genehmigung zur Überlassung zu veröffentlichen. Bei ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde im Einzelfall die technischen und insbesondere die Auswirkungen einer Überlassung auf den Wettbewerb zu beurteilen. In die Genehmigung können Nebenbestimmungen aufgenommen werden, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen des Wettbewerbs zu vermeiden. Die Genehmigung ist jedenfalls dann zu verweigern, wenn trotz der Auferlegung von Nebenbestimmungen eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Überlassung wahrscheinlich ist.
  2. Absatz 2Erweist sich im Rahmen der Überlassung von Frequenzen eine Änderung von Art und Umfang der Frequenznutzung als erforderlich, um nachteilige technische Auswirkungen oder nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb zu vermeiden, so hat diese Änderung nach Maßgabe des Paragraph 21, zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die Genehmigung ist zu erteilen, wobei die ursprünglich an diese Zuteilung geknüpften Nebenbestimmungen fortgelten. Unbeschadet der Notwendigkeit, Wettbewerbsverzerrungen, insbesondere im Einklang mit Paragraph 23, zu vermeiden, hat die Regulierungsbehörde sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      Überlassungen dem mit dem geringstmöglichen Aufwand verbundenen Verfahren unterliegen und
    2. Ziffer 2
      bei bloßer Überlassung der Nutzungsberechtigung diese nicht verweigert wird, wenn sich der Überlassende verpflichtet, auch künftig dafür zu haften, dass die ursprünglich an die Zuteilung geknüpften Bedingungen erfüllt werden,
    3. Ziffer 3
      in den übrigen Fällen die Überlassung nur verweigert wird wenn, eindeutig ein Risiko besteht, dass der neue Inhaber nicht in der Lage ist, die ursprünglich an die Zuteilung geknüpften Bedingungen zu erfüllen.
    Dies berührt nicht die Befugnis der Regulierungsbehörde, die Einhaltung der für die Zuteilung geltenden Bedingungen jederzeit gegenüber dem Überlassenden und dem neuen Inhaber durchzusetzen.
    Im Hinblick auf die Überlassung sind relevante Einzelheiten zu handelbaren individuellen Nutzungsrechten zum Zeitpunkt ihrer Schaffung in standardisierter elektronischer Form zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Wesentliche Änderungen der Eigentümerstruktur von Unternehmen, denen Frequenznutzungsrechte in einem Verfahren gemäß Paragraph 16, zugeteilt wurden, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Absatz eins, dritter bis letzter Satz gelten sinngemäß.
  5. Absatz 5Einschränkungen der Frequenznutzung, die sich aus rundfunkrechtlichen Vorschriften ergeben, bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
  6. Absatz 6Die Überlassung von Nutzungsrechten für Frequenzen, die vom Fernmeldebüro zugeteilt wurden, bedarf der vorherigen Anzeige beim Fernmeldebüro. Der Anzeige ist anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      die genaue Bezeichnung jenes Bescheides, mit dem die Nutzungsrechte für Frequenzen zugeteilt, die Bewilligung zum Betrieb nach Paragraph 37, erteilt und die Gebühren gemäß Paragraph 36, vorgeschrieben wurden,
    2. Ziffer 2
      der Vertrag, mit welchem die Nutzungsrechte übertragen werden,
    3. Ziffer 3
      Angaben über die Identität des Rechtsnachfolgers,
    4. Ziffer 4
      Angaben über die Rechnungsadresse des Rechtsnachfolgers.
    Der Bescheid geht mit Eingang der Anzeige beim Fernmeldebüro in gleichem Umfang auf den Rechtsnachfolger über.

Änderung der Frequenzzuteilung

Paragraph 21,

  1. Absatz einsDie Art und der Umfang der Frequenzzuteilung können durch die zuständige Behörde geändert werden, wenn
    1. Ziffer eins
      auf Grund der Weiterentwicklung der Technik erhebliche Effizienzsteigerungen möglich sind oder
    2. Ziffer 2
      dies aus internationalen Gegebenheiten, insbesondere aus der Fortentwicklung des internationalen Fernmelderechts oder
    3. Ziffer 3
      dies zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen erforderlich ist.
    Bei Vornahme solcher Änderungen sind unter Bedachtnahme auf Paragraph 23, die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Änderungen dürfen nicht über die Bestimmungen dieses Abschnittes hinausgehen.
  2. Absatz 2In den Verfahren nach Absatz eins, ist dem Zuteilungsinhaber die beabsichtigte Änderung der Zuteilung mitzuteilen und ihm gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, eine Frist von mindestens vier Wochen zur Stellungnahme einzuräumen. Außer wenn die beabsichtigte Änderung geringfügig ist und mit dem Zuteilungsinhaber vereinbart wurde, ist die beabsichtigte Änderung bekannt zu machen und dabei interessierten Kreisen, einschließlich Nutzern und Verbrauchern, eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme einzuräumen.
  3. Absatz 3Geringfügig im Sinne des Absatz 2, ist eine Änderung der Frequenzzuteilung dann, wenn sie ausschließlich Auswirkungen auf den jeweiligen Zuteilungsinhaber hat und weder eine Vergrößerung des Störpotentials noch der wettbewerbsrechtlichen Stellung in Bezug auf andere Zuteilungsinhaber wahrscheinlich ist. Die gleichzeitige amtswegige Änderung von nicht gemäß Paragraph 16, erfolgten Frequenzzuteilungen verschiedener Zuteilungsinhaber (Refarming) ist dann geringfügig, wenn durch entsprechende Koordinierung durch die Behörde die Bedingungen dieser Bestimmung sichergestellt werden. Die Behörde hat die Geringfügigkeit zu begründen und auf begründetes Verlangen anderen nicht direkt betroffenen Zuteilungsinhabern zugänglich zu machen.
  4. Absatz 4Der Zuteilungsinhaber hat gemäß Absatz eins, oder 2 angeordneten Änderungen innerhalb angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Dies begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.
  5. Absatz 5Auf Antrag des Zuteilungsinhabers kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Absatz 2, die vorgeschriebene Frequenznutzung, insbesondere auch im Hinblick auf das Erfordernis der Technologie- und Diensteneutralität ändern, sofern dies auf Grund der im Frequenznutzungsplan vorgesehenen Nutzung zulässig ist. Dabei hat sie, insbesondere die technische Entwicklung und die Auswirkungen auf den Wettbewerb zu berücksichtigen. In die Genehmigung können Nebenbestimmungen aufgenommen werden, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen des Wettbewerbs oder der technisch effizienten Frequenznutzung zu vermeiden.
  6. Absatz 6Soweit die geänderten technischen Bedingungen der Frequenznutzung von den Ausschreibungsbedingungen in einem Verfahren nach Paragraph 16, abweichen, ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus anzuhören.
  7. Absatz 7Änderungen der Frequenznutzungsrechte durch die Regulierungsbehörde sind der Fernmeldebehörde anzuzeigen.

Frequenznutzung

Paragraph 22,

Aus der Zuteilung von Frequenznutzungsrechten kann kein Besitzrecht auf bestimmte Frequenzen abgeleitet werden. Es wird ausschließlich das Recht zur Nutzung bestimmter Frequenzen eingeräumt.

Wettbewerb

Paragraph 23,

  1. Absatz einsBei der Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Frequenzzuteilungen für Kommunikationsnetze und -dienste hat die Regulierungsbehörde einen wirksamen Wettbewerb zu fördern und Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden.
  2. Absatz 2Bei der Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Frequenzzuteilungen kann die Regulierungsbehörde geeignete Maßnahmen zur Erreichung der in Absatz eins, definierten Ziele ergreifen, insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Begrenzung der Menge an Funkfrequenzbändern, die einem Frequenznutzer zugeteilt werden, oder — wenn die Umstände dies rechtfertigen — Verknüpfung dieser Zuteilung mit Bedingungen, zB Gewährung eines Vorleistungszugangs und nationales oder regionales Roaming in bestimmten Frequenzbändern oder Gruppen von Frequenzbändern mit ähnlichen Merkmalen;
    2. Ziffer 2
      Reservierung eines bestimmten Abschnitts eines Funkfrequenzbands oder einer Gruppe von Funkfrequenzbändern für neue Marktteilnehmer, wenn dies angesichts der besonderen Lage auf dem relevanten Markt angemessen und gerechtfertigt ist;
    3. Ziffer 3
      Verweigerung der Erteilung neuer Frequenzzuteilungen oder der Genehmigung neuer Funkfrequenznutzungsarten in bestimmten Bändern oder das Verknüpfen neuer Frequenzzuteilungen oder neuer Funkfrequenznutzungsarten mit bestimmten Bedingungen, um Wettbewerbsverzerrungen durch Zuteilung, Überlassung oder Anhäufung von Nutzungsrechten zu verhindern;
    4. Ziffer 4
      Aufnahme von Bedingungen für eine Untersagung der Überlassung von oder Auferlegung von Bedingungen für die Überlassung von Frequenzzuteilungen, die nicht auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene der Fusionskontrolle unterliegen, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Wettbewerb durch die Überlassung in beträchtlicher Weise beeinträchtigt würde;
    5. Ziffer 5
      Änderung bestehender Rechte im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/1972, wenn dies erforderlich ist, um Wettbewerbsverzerrungen infolge der Überlassung oder Anhäufung von Frequenznutzungsrechten nachträglich zu beseitigen.
  3. Absatz 3Soweit die Maßnahmen des Absatz 2, nicht im Zuge der konkreten Zuteilung von Frequenzen von der Regulierungsbehörde als individuelle Nebenbestimmungen getroffen werden können, hat die Regulierungsbehörde dies in der Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder der Ausschreibung der Vergabe der Frequenzen gemäß Paragraph 16, Absatz 3, festzulegen.
  4. Absatz 4Bei ihrer Entscheidung hat sich die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und der verfügbaren Vergleichsgrößen auf eine objektive, vorausschauende Beurteilung der Wettbewerbsverhältnisse, der Frage, ob solche Maßnahmen zur Erhaltung oder Erreichung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich sind, und der voraussichtlichen Auswirkungen solcher Maßnahmen auf bestehende oder künftige Investitionen der Marktteilnehmer, insbesondere in den Netzausbau, zu stützen. Dabei hat sie sich an den in Paragraph 87, Absatz 5, beschriebenen Ansatz zur Durchführung von Marktanalysen zu orientieren.

Frequenznutzungsentgelt

Paragraph 24,

  1. Absatz einsZur Sicherung einer effizienten Nutzung des Frequenzspektrums haben Inhaber einer gemäß Paragraph 16, durch wettbewerbsorientiertes Vergabeverfahren erfolgten Zuteilung zusätzlich zur Frequenznutzungsgebühr gemäß Paragraph 36, Absatz 5, Ziffer 3, ein Frequenznutzungsentgelt zu leisten. Dies gilt auch für ein in einem vergleichenden Auswahlverfahren angebotenes Frequenznutzungsentgelt.
  2. Absatz 2Das Mindestgebot muss in einer Höhe festgesetzt werden, die eine effiziente Zuteilung und Nutzung von Funkfrequenzen gewährleistet und den Kriterien des Paragraph 36, Absatz 6, entspricht. Es hat sich auch an der Höhe der für die zuzuteilenden Frequenzen voraussichtlich zu entrichtenden Frequenzzuteilungsgebühren zu orientieren.
  3. Absatz 3In begründeten Fällen kann bei der Festlegung des Mindestgebotes von der Orientierung an den Frequenzzuteilungsgebühren, die für diese Frequenzbereiche in einer Verordnung gemäß Paragraph 36, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 5, Ziffer 2, festgesetzt sind, abgewichen werden, wenn dies auf Grund des tatsächlichen Marktwertes der Frequenzen gerechtfertigt erscheint. In diesem Fall darf das Mindestgebot höchstens 50 % der Untergrenze des nach dem vorigen Satz ermittelten Marktwertes betragen. Dies ist von der Regulierungsbehörde zu begründen.
  4. Absatz 4Die Regulierungsbehörde hat das Frequenznutzungsentgelt im Bescheid über die Frequenzzuteilung vorzuschreiben, wobei der Antragsteller die in seinem Antrag getroffene Festlegung des Entgelts jedenfalls gegen sich gelten lassen muss.
  5. Absatz 5Im Bescheid für die Frequenzzuteilung ist für die Zahlung des Frequenznutzungsentgelts eine Frist von acht Wochen vorzuschreiben.

Erlöschen der Zuteilung

Paragraph 25,

  1. Absatz einsEine Zuteilung erlischt durch
    1. Ziffer eins
      Verzicht,
    2. Ziffer 2
      Widerruf,
    3. Ziffer 3
      Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde sowie
    4. Ziffer 4
      Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zuteilungsinhabers, nicht aber im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.
  2. Absatz 2Im Falle des Todes des Zuteilungsinhabers kann die Verlassenschaft dieses Recht bis zur Einantwortung in Anspruch nehmen, doch hat der Vertreter der Verlassenschaft dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
  3. Absatz 3Die Zuteilung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn der Zuteilungsinhaber seine Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt oder die zugeteilte Frequenz nicht innerhalb von sechs Monaten ab der Entscheidung der Fernmeldebehörde gemäß Paragraph 34, im zugeteilten Sinn genutzt oder eine begonnene Nutzung durch mehr als ein Jahr nicht ausgeübt hat. Dem Zuteilungsinhaber ist vor dem Widerruf angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
  4. Absatz 4Die Zuteilung ist zu widerrufen, wenn über das Vermögen des Zuteilungsinhabers der Konkurs eröffnet wurde oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde; die zuständige Behörde kann von dem Widerruf absehen, wenn die Weiterführung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
  5. Absatz 5Im Verfahren gemäß Absatz 3, hat die Regulierungsbehörde Paragraph 184, sinngemäß anzuwenden. Eine Verfügung nach Absatz 3, begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.
  6. Absatz 6Ein Erlöschen der Zuteilung ist von der Regulierungsbehörde unverzüglich der Fernmeldebehörde zu melden. Wenn der beabsichtigte Widerruf von Zuteilungen beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben wird, muss dies von der Behörde einer Konsultation der interessierten Kreise gemäß Paragraph 206, unterzogen werden.

Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Infrastruktur

Paragraph 26,

  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde kann Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder zu deren Bereitstellung berechtigt sind, Verpflichtungen in Bezug auf die gemeinsame Nutzung von passiven Infrastrukturen oder Verpflichtungen über den Abschluss lokaler Roamingzugangsvereinbarungen auferlegen, sofern dies in beiden Fällen für die Bereitstellung von auf Funkfrequenzen gestützten Diensten auf lokaler Ebene unmittelbar erforderlich ist und sofern keinem Unternehmen tragfähige und vergleichbare alternative Zugangswege zu den Endnutzern zu fairen und angemessenen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde darf derartige Verpflichtungen nur dann auferlegen, wenn diese Möglichkeit bei der Frequenzzuteilung ausdrücklich vorgesehen wurde und wenn dies dadurch gerechtfertigt ist, dass in dem Gebiet, für das diese Verpflichtungen gelten, unüberwindbare wirtschaftliche oder physische Hindernisse für den marktgesteuerten Ausbau der Infrastruktur zur Bereitstellung funkfrequenzgestützter Netze oder Dienste bestehen, weshalb Endnutzer äußerst lückenhaften oder gar keinen Zugang zu Netzen oder Diensten haben.
  3. Absatz 3Lässt sich mithilfe des Zugangs zu der gemeinsamen Nutzung passiver Infrastruktur allein keine Abhilfe schaffen, kann die Regulierungsbehörde vorschreiben, dass aktive Infrastruktur gemeinsam genutzt wird.
  4. Absatz 4Die Regulierungsbehörde hat bei der Vorschreibung der Pflichten nach dieser Bestimmung folgende Ziele zu verfolgen:
    1. Ziffer eins
      das Erfordernis, die Netzanbindung entlang wichtiger Verkehrswege und in bestimmten Gebieten zu maximieren, und die Möglichkeit, eine wesentlich größere Auswahl und höhere Dienstqualität für die Endnutzer zu erreichen;
    2. Ziffer 2
      die effiziente Nutzung von Funkfrequenzen;
    3. Ziffer 3
      die technische Durchführbarkeit der gemeinsamen Nutzung und die diesbezüglichen Bedingungen;
    4. Ziffer 4
      den Stand des Infrastruktur- und des Dienstleistungswettbewerbs;
    5. Ziffer 5
      technische Innovationen;
    6. Ziffer 6
      die vorrangige Notwendigkeit, im Hinblick auf den Ausbau der Infrastruktur zunächst Anreize für den Bereitsteller zu schaffen.
  5. Absatz 5Im Fall einer Streitbeilegung kann die Regulierungsbehörde dem Begünstigten, der die gemeinsame Nutzung oder den Zugang betreffende Verpflichtung erwirkt, unter anderem vorschreiben, Funkfrequenzen mit dem Bereitsteller der Infrastruktur in dem betreffenden Gebiet gemeinsam zu nutzen.
  6. Absatz 6Gemäß dieser Bestimmung auferlegte Verpflichtungen und Bedingungen müssen objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein. Sie sind einer Konsultation gemäß Paragraph 206, zu unterziehen. Die Regulierungsbehörde hat zumindest alle fünf Jahre nach Erlass der im Zusammenhang mit denselben Unternehmen beschlossenen vorherigen Maßnahme zu überprüfen, zu welchen Ergebnissen diese Verpflichtungen und Bedingungen geführt haben und ob deren Änderung oder Aufhebung angesichts der sich wandelnden Umstände angemessen wäre. Die Ergebnisse der Prüfung sind zu veröffentlichen.

4. Abschnitt
Funkanlagen und Endeinrichtungen

Technische Anforderungen

Paragraph 27,

  1. Absatz einsFunkanlagen und Endeinrichtungen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen entsprechen.
  2. Absatz 2Bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Endeinrichtungen müssen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen und Endeinrichtungen gewährleistet sein. Bei der Gestaltung von Funkanlagen und Endeinrichtungen ist unter Beachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere auch im Hinblick auf eine fachgerechte Entsorgung, Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die näheren Bestimmungen und technischen Voraussetzungen für Funkanlagen und Endeinrichtungen festsetzen, insbesondere für den Betrieb von Funkanlagen auf fremden Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln, die sich im österreichischen Hoheitsgebiet aufhalten.
  4. Absatz 4Jedes Autoradio, das in ein neues Fahrzeug der Klasse M eingebaut wird, das zum Verkauf oder zur Miete in Verkehr gebracht wird, muss einen Empfänger enthalten, der zumindest den Empfang und die Wiedergabe von Hörfunkdiensten, die über digitalen terrestrischen Rundfunk ausgestrahlt werden, ermöglicht. Bei Empfängern, die den harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit dieser Anforderung, die mit den betreffenden Normen oder Teilen davon übereinstimmt, angenommen.

Errichtung und Betrieb von Funkanlagen

Paragraph 28,

  1. Absatz einsDie Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz (FmaG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017,, nur zulässig
    1. Ziffer eins
      im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Absatz 10,, oder
    2. Ziffer 2
      nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Absatz 10,, letzter Satz oder
    3. Ziffer 3
      im Rahmen einer gemäß Absatz 4,, 5, 6 oder einer gemäß Paragraph 28, zu erteilenden Bewilligung oder
    4. Ziffer 4
      im Rahmen einer gemäß Paragraph 34, zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (Paragraph 13, Absatz 7, Ziffer 3,) oder die KommAustria (Paragraph 13, Absatz 7, Ziffer eins,),
    5. Ziffer 5
      im Rahmen einer gemäß Paragraph 34, zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 16,,
    6. Ziffer 6
      im Rahmen einer Amateurfunkbewilligung.
  2. Absatz 2Von Absatz eins, ausgenommen sind
    1. Ziffer eins
      der Betrieb im Fall der Mitbenützung gemäß Paragraph 151, und
    2. Ziffer 2
      der kurzfristige Betrieb einer Klubfunkstelle im Rahmen einer internationalen Amateurfunkveranstaltung, wenn der Betrieb durch einen Funkamateur unmittelbar beaufsichtigt wird.
  3. Absatz 3Der Betrieb im Sinn von Absatz 2, Ziffer 2, ist mindestens zwei Wochen vor dessen Beginn schriftlich dem Fernmeldebüro anzuzeigen.
  4. Absatz 4Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer elektrischen Einrichtung, die gemäß Paragraph 4, Ziffer 49, letzter Satz als Funkanlage gilt, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind. Der Antrag ist durch das oberste Organ zu stellen.
  5. Absatz 5Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die im Wege der Übertragung von Signalen die Feststellung von geographischen Standorten und der zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummer (IMSI) ohne Mitwirkung eines Anbieters ermöglichen, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit der Vollziehung des Paragraph 53, Absatz 3 b, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, (SPG), oder mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind. Der Antrag ist durch das oberste Organ zu stellen. Über Ort und Zeit des Einsatzes dieser Funkanlagen sind Aufzeichnungen zu führen, welche auf Verlangen der Fernmeldebehörde dieser vorzulegen und für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren sind.
  6. Absatz 6Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, mit denen ausschließlich ausländisches Staatsgebiet versorgt wird, ist von der zuständigen Behörde zu erteilen. Der Antragsteller hat dazu die ihm von der Regulierungsbehörde des betreffenden Staates erteilte Lizenz vorzulegen. Die Bewilligung darf die darin festgesetzten technischen Parameter nicht überschreiten. Eine Versorgung des österreichischen Staatsgebietes durch eine solche Funkanlage ist unzulässig. Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde ist auch zuständig für die diesbezüglichen Frequenzzuteilungen sowie deren Änderungen und deren Widerruf.
  7. Absatz 7Für Frequenzzuteilungen, die im Rahmen einer Bewilligung nach Absatz 4, oder Absatz 5, erfolgen, sowie zur Änderung und zum Widerruf dieser Frequenzzuteilungen ist das Fernmeldebüro zuständig.
  8. Absatz 8Wurden im Rahmen von Bewilligungen gemäß Absatz 4 und 5 Frequenzen zugeteilt, die im Frequenznutzungsplan (Paragraph 11, Absatz 2,) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, ist die KommAustria zu informieren. Wurden im Rahmen von Bewilligungen gemäß Absatz 4 und 5 Frequenzen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, zugeteilt, ist die Regulierungsbehörde zu informieren.
  9. Absatz 9Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (Paragraph 11, Absatz 2,) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, im Rahmen einer Bewilligung gemäß Absatz 6, ist eine Stellungnahme der KommAustria einzuholen, vor Zuteilung von Frequenzen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, ist eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde einzuholen.
  10. Absatz 10Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat durch Verordnung die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen ohne individueller Frequenzzuteilung oder Betriebsbewilligung (generelle Bewilligung) festzulegen. Dabei ist auf
    1. Ziffer eins
      die internationale Normierung,
    2. Ziffer 2
      die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs einer Telekommunikationsanlage,
    3. Ziffer 4
      die spezifischen Merkmale der Funkfrequenzen,
    4. Ziffer 5
      den notwendigen Schutz vor funktechnischen Störungen,
    5. Ziffer 6
      die Gewährleistung einer ausreichenden Dienstequalität,
    6. Ziffer 7
      eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen und
    7. Ziffer 8
      nach dem Unionsrecht festgelegte Ziele
    Bedacht zu nehmen. Soweit dies für die Überwachung des störungsfreien Betriebs von Funkanlagen erforderlich ist, kann in dieser Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht gemäß Paragraph 33, unterliegen.

Ausnahmebewilligung

Paragraph 29,

  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann auf Antrag die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen zum Zweck der technischen Erprobung bewilligen, wenn dagegen aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn Störungen anderer Kommunikationseinrichtungen nicht zu erwarten sind. Eine solche Bewilligung ist entsprechend zu befristen.
  2. Absatz 2Für Frequenzzuteilungen, die im Rahmen einer Ausnahmebewilligung erfolgen, sowie zur Änderung und zum Widerruf dieser Frequenzzuteilungen ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zuständig. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (Paragraph 11, Absatz 2,) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, in einer Bewilligung gemäß Absatz eins, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist eine Stellungnahme der KommAustria einzuholen, vor Zuteilung von Frequenzen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3 und 4 ist eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde einzuholen.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung die Zuständigkeit zur Entscheidung über bestimmte Anträge gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, dem Fernmeldebüro übertragen, soweit im Rahmen einer Bewilligung gemäß Absatz eins, ausschließlich harmonisierte Frequenzen oder Frequenzen, die dem Antragsteller bereits zugeteilt sind, verwendet werden sollen und dies auf Grund des zu erwartenden geringen Störpotenzials der Anwendungen gerechtfertigt erscheint. Das Fernmeldebüro hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über die Erteilung einer solchen Bewilligung zu informieren.

Einfuhr, Vertrieb und Besitz von Funkanlagen

Paragraph 30,

  1. Absatz einsDie Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkanlagen ist grundsätzlich bewilligungsfrei. Paragraph 24, Absatz 3, FMaG 2016 bleibt unberührt.
  2. Absatz 2Ausgenommen von Absatz eins, sind die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von elektrischen Einrichtungen, die gemäß Paragraph 4, Ziffer 49, letzter Satz als Funkanlage gelten. Die Bewilligung zur Einfuhr und zum Besitz solcher Einrichtungen ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind. Der Antrag ist durch das oberste Organ zu stellen.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung die Einfuhr, den Vertrieb und den Besitz von Funksendeanlagen für bewilligungspflichtig erklären. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verwendung der Funkanlage eine erhöhte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bewirken oder sonst der Erfüllung behördlicher Aufgaben entgegenstehen kann.
  4. Absatz 4Die Bewilligung nach Absatz 3, ist zu erteilen, wenn auf die Funkanlage das FMaG 2016 nicht anzuwenden ist und Grund zur Annahme besteht, dass die technischen Anforderungen gemäß Paragraph 27, erfüllt werden, insbesondere wenn Störungen anderer Funkanlagen nicht zu erwarten sind und sonst kein Grund für eine Ablehnung gemäß Paragraph 37, vorliegt oder wenn die Funkanlage musealen oder demonstrativen Zwecken dient.

Verwendung

Paragraph 31,

  1. Absatz einsFunkanlagen und Endeinrichtungen dürfen nicht missbräuchlich verwendet werden. Als missbräuchliche Verwendung gilt:
    1. Ziffer eins
      jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder welche gegen die Gesetze verstößt;
    2. Ziffer 2
      jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benützer;
    3. Ziffer 3
      jede Verletzung der nach diesem Gesetz und den internationalen Verträgen bestehenden Geheimhaltungspflicht und
    4. Ziffer 4
      jede Nachrichtenübermittlung, die nicht dem bewilligten Zweck einer Funkanlage entspricht.
  2. Absatz 2Inhaber von Funkanlagen und Endeinrichtungen haben, soweit ihnen dies zumutbar ist, sowie unter Berücksichtigung des Grundrechtes auf Datenschutz im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, und der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021, Sitzung 35, geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine missbräuchliche Verwendung im Sinne des Absatz eins, auszuschließen. Diensteanbieter, welche lediglich den Zugang zu Kommunikationsdiensten vermitteln, gelten nicht als Inhaber.
  3. Absatz 3Funkanlagen dürfen nur für den bewilligten Zweck sowie an den in der Bewilligung angegebenen Standorten, bewegliche Anlagen nur in dem in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebiet betrieben werden.
  4. Absatz 4Funksendeanlagen dürfen nur unter Verwendung der mit der Bewilligung zugeteilten Frequenzen und einer allenfalls zugeteilten Kennung betrieben werden.
  5. Absatz 5Funkanlagen, die weder über eine gemäß Paragraph 212, Absatz 4, geltende Zulassung verfügen noch den Bestimmungen des FMaG 2016 entsprechen, sowie Endeinrichtungen, die weder über eine gemäß Paragraph 212, Absatz 4, geltende Zulassung verfügen noch den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetz (ETG 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,, entsprechen, dürfen weder mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbunden noch in Verbindung mit diesem betrieben werden.
  6. Absatz 6Funkanlagen und Endeinrichtungen dürfen nur so betrieben werden, dass keine Störungen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes erfolgen.

Abschaltung

Paragraph 32,

  1. Absatz einsUnabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann der Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes einen Endnutzer dazu auffordern, störende oder nicht dem FMaG 2016 entsprechende Funkanlagen oder nicht dem ETG 1992 entsprechende Endeinrichtungen unverzüglich vom Netzabschlusspunkt zu entfernen.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz eins und 2 FMaG 2016 bleiben unberührt.
  3. Absatz 3Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze dürfen den Anschluss von Endeinrichtungen an die entsprechende Schnittstelle aus technischen Gründen nicht verweigern, wenn die Endeinrichtung die grundlegenden Anforderungen des ETG 1992 erfüllen.

5. Abschnitt
Verfahren, Gebühren

Anzeigeverfahren

Paragraph 33,

  1. Absatz einsDie Inbetriebnahme einer Funkanlage gemäß einer Verordnung nach§ 28 Absatz 10, letzter Satz ist der Fernmeldebehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Angaben gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zu enthalten.
  2. Absatz 2Stellt die Behörde fest, dass die Angaben unvollständig sind, hat sie den Anzeiger aufzufordern, die Anzeige binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen Frist zu verbessern.

Bewilligungsverfahren

Paragraph 34,

  1. Absatz einsAnträge auf Errichtung und Betrieb einer Funkanlage (Paragraph 28,) sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und
    3. Ziffer 3
      Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage,
    4. Ziffer 4
      einen allfälligen Bescheid der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 16,
    Soweit dies für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlich ist, hat die Behörde den Antragsteller zur Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der technischen Eigenschaften der Funkanlage sowie zur Vorlage der Erklärung über die Konformität der verwendeten Geräte aufzufordern.
  2. Absatz 2Über einen Antrag gemäß Absatz eins, hat das Fernmeldebüro zu entscheiden. Über Anträge gemäß Absatz eins, hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Wurden die Frequenzen in einem vergleichenden Auswahlverfahren vergeben, verlängert sich die Frist um acht Monate.
  3. Absatz 3Über die Zuteilung von Frequenzen im Rahmen einer Sekundärnutzung im Sinn des Paragraph 16, Absatz 6, entscheidet das Fernmeldebüro.
  4. Absatz 4Für den Fall, dass die Zuteilung von Frequenzen nicht durch die Regulierungsbehörde erfolgt ist, entscheidet über die Zuteilung unbeschadet des Paragraph 28, Absatz 4,, 5 und 6 die gemäß Paragraph 13, Absatz 7, zuständige Behörde nach den Kriterien des Paragraph 13,
  5. Absatz 5Bescheide gemäß Paragraph 37, sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen. Wurden die Frequenzen durch die Regulierungsbehörde zugeteilt, richtet sich die Befristung des Bescheides gemäß Paragraph 37, nach der im Zuteilungsbescheid ausgesprochenen Befristung.
  6. Absatz 6Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat unbeschadet des Paragraph 212, Absatz 8, mit Verordnung einen Zeitplan hinsichtlich des Außerkrafttretens von unbefristeten Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen zu erlassen. Dabei ist Bedacht zu nehmen auf die Gesamtanzahl der unbefristet erteilten Bewilligungen, die je nach Frequenzbereich, Verwendungszweck und Einsatzzweck sich ergebende wirtschaftliche Bedeutung der Funkanwendung und andere Aspekte, deren Beachtung einen Ersatz durch befristete Bewilligungen unter möglichster Schonung erworbener Rechte sicherstellt. Gleichzeitig mit den jeweiligen Bewilligungen treten auch die damit verbundenen Frequenzzuteilungen sowie damit verbundene Gebührenabsprüche außer Kraft.
  7. Absatz 7Eine Verlängerung des von der Regulierungsbehörde erlassenen Frequenzzuteilungsbescheides gemäß Paragraph 19, ist dem Fernmeldebüro mitzuteilen. Das Fernmeldebüro hat auf der Basis dieser Mitteilung die Betriebsbewilligung entsprechend zu verlängern und anzupassen.
  8. Absatz 8Bescheide gemäß Paragraph 37, können Nebenbestimmungen enthalten. In den Fällen des Paragraph 16, können zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden, die erforderlich sind um im Rahmen des konkreten Einsatzes der Funkanlage den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen sicherzustellen, insbesondere, wenn ein Koordinierungsverfahren mit in- oder ausländischen Funkanlagen erforderlich ist. In den übrigen Fällen können mit Bedingungen und Auflagen Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Kriterien des Paragraph 13, Absatz 5,, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint.
  9. Absatz 9Falls eine Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die auf von der Regulierungsbehörde zugeteilten Frequenzen betrieben werden, Auflagen enthält, um im grenznahen Gebiet Störungen ausländischer Funkanlagen zu vermeiden, können durch Vereinbarung der betroffenen Betreiber untereinander diese Auflagen modifiziert werden, soferne damit die Effizienz der Frequenznutzung gesteigert oder das Auftreten funktechnischer Störungen zwischen den betroffenen Betreibern verringert wird. Eine derartige Vereinbarung darf keine technischen oder wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen auf Dritte hervorrufen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bewilligung durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und kann bei Wegfall der oben genannten Voraussetzungen widerrufen werden. Vor Erteilung dieser Bewilligung sowie vor deren Widerruf ist eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde einzuholen.
  10. Absatz 10In den Fällen des Paragraph 20, Absatz 6, hat die Fernmeldebehörde auf Antrag des Rechtsnachfolgers einen Feststellungsbescheid über den erfolgten Übergang des Bescheides zu erlassen.

Verfahren zur Erteilung von Amateurfunkbewilligungen

Paragraph 35,

  1. Absatz einsDer Antrag ist schriftlich einzubringen und hat Angaben zu enthalten über:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Zuname des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
    2. Ziffer 2
      das Datum der Geburt des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
    3. Ziffer 3
      den Hauptwohnsitz des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
    4. Ziffer 4
      den beabsichtigten Standort der Amateurfunkstelle,
    5. Ziffer 5
      die angestrebte Leistungsstufe,
    6. Ziffer 6
      die angestrebte Bewilligungsklasse und
    7. Ziffer 7
      allenfalls besondere technische Merkmale der Amateurfunkstelle.
  2. Absatz 2Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung hat das Fernmeldebüro zu entscheiden.
  3. Absatz 3Antragsteller, die einen Wohnsitz im Inland nicht nachweisen können, haben bei der Antragstellung einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des Paragraph 9, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, namhaft zu machen.
  4. Absatz 4Dem Antrag ist das Amateurfunkprüfungszeugnis oder ein gemäß Paragraph 159, anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis beizufügen.
  5. Absatz 5Der Antrag kann Vorschläge für die Bildung eines Rufzeichens enthalten. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Rufzeichens.
  6. Absatz 6Bei einem Antrag betreffend eine Klubfunkstelle, Bakensender, Relaisfunkstelle oder Remotefunkstelle entfallen die Ziffer 5,, 6 und 7 des Absatz eins,
  7. Absatz 7Bewilligungsinhaber haben jede Änderung ihres Namens oder der Anschrift binnen zwei Wochen dem Fernmeldebüro bekannt zu geben.
  8. Absatz 8Falls der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, hat er binnen zwei Wochen beim Fernmeldebüro einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des Paragraph 9, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, namhaft zu machen.
  9. Absatz 9Allfällige Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind dem Fernmeldebüro binnen zwei Wochen nach erfolgter Änderung mitzuteilen.
  10. Absatz 10Wird entgegen Absatz 3, ein Zustellbevollmächtigter nicht namhaft gemacht oder wird die in Absatz 3, genannte Anzeige unterlassen, kann das Fernmeldebüro bis zur Namhaftmachung oder neuerlichen Bekanntgabe eines Zustellbevollmächtigten durch den Bewilligungsinhaber die Zustellung von Schriftstücken ohne weiteren Zustellversuch durch Hinterlegung beim Fernmeldebüro vornehmen.
  11. Absatz 11Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann unter Bedachtnahme auf Kostengünstigkeit, Einfachheit und Zweckmäßigkeit mit Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Aussehen der Ausfertigung von Amateurfunkbewilligungen festsetzen. Soweit durch diese Verordnung vorgesehen wird, dass Ausfertigungen von Amateurfunkbewilligungen im Scheckkartenformat ausgegeben werden, ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Entrichtung eines angemessenen Kostenersatzes durch den Inhaber der Amateurfunkbewilligung festzusetzen.
  12. Absatz 12Eine Zweitausfertigung der Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag auszustellen, insbesondere wenn
    1. Ziffer eins
      die Amateurfunkbewilligung unbrauchbar geworden ist oder
    2. Ziffer 2
      eine diese Amateurfunkbewilligung betreffende Verlust- oder Diebstahlsanzeige vorgelegt wird.
  13. Absatz 13Bei Ausstellung einer Zweitausfertigung oder der Änderung des Berechtigungsumfanges einer Amateurfunkbewilligung ist die ursprünglich ausgefolgte Ausfertigung außer in den Fällen des Absatz 12, Ziffer 2, der Behörde zurückzustellen.

Gebühren

Paragraph 36,

  1. Absatz einsFür Anzeigen gemäß Paragraph 33,, Zuteilungen, Bewilligungen, Ausstellung von Zeugnissen und Vornahme von Prüfungen zur Erlangung dieser Zeugnisse nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.
  2. Absatz 2Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Zuteilung der Frequenzen oder die Berechtigung zur Nutzung der Frequenzen rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird. Im Falle von Anzeigen gemäß Paragraph 33, entsteht die Pflicht gleichzeitig mit Einlangen der Anzeige bei der Behörde.
  3. Absatz 3Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr entsteht auch in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf Frequenzzuteilung nach Beginn des Ermittlungsverfahrens zurückgezogen oder der Antrag abgewiesen wird. In diesen Fällen beträgt die Gebühr die Hälfte der für die Zuteilung der Frequenzen zu entrichtenden Gebühr.
  4. Absatz 4Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr entsteht auch in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses als zurückgezogen gilt. In diesen Fällen ist die Gebühr zur Gänze zu entrichten.
  5. Absatz 5Diese gemäß Absatz eins, zu entrichtenden Gebühren dienen zur Abgeltung der Aufwendungen für die Verwaltung der Frequenzen, für die Planung, Koordinierung und Fortschreibung von Frequenznutzungen, sowie für die dazu notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung. Gebühren können vorgesehen werden in Form
    1. Ziffer eins
      einer Einmalgebühr für Anzeigen nach Paragraph 33,,
    2. Ziffer 2
      einer einmaligen Zuteilungsgebühr für die Zuteilung von Frequenzen,
    3. Ziffer 3
      einer periodisch zu entrichtenden Nutzungsgebühr für Frequenzen,
    4. Ziffer 4
      einer Einmalgebühr für sonstige Verwaltungshandlungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes,
    5. Ziffer 5
      einer Einmalgebühr für die Ausstellung von Zeugnissen und die Vornahme von Prüfungen zur Erlangung dieser Zeugnisse.
    Die Zuteilungsgebühr entfällt in den Fällen, in denen ein Frequenznutzungsentgelt gemäß Paragraph 24, entrichtet wird. Für Dienste der Behörden und Organisationen, die mit Rettungsaufgaben oder mit der Aufgabe der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit betraut sind, sind für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die ausschließlich zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben bestimmt sind, keine Gebühren zu entrichten.
  6. Absatz 6Die Gebühren gemäß Absatz 5, sind von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      der Wert der Rechte bei etwaigen alternativen Nutzungen,
    2. Ziffer 2
      die zusätzlichen Kosten, die durch die mit diesen Rechten verbundenen Auflagen entstehen,
    3. Ziffer 3
      die tatsächliche Verfügbarkeit der Funkfrequenzen und
    4. Ziffer 4
      der Personal- und Sachaufwand für die Sicherstellung der effizienten Frequenznutzung
    5. Sub-Litera, z, u
      berücksichtigen.
  7. Absatz 7Die durch Verordnung gemäß Absatz 6, festgesetzten Gebühren vermindern oder erhöhen sich in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Gebühr zum Stichtag 30. Juni eines Jahres um mindestens 3% erhöht oder vermindert hat. Die Valorisierung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verringerung des Index zum Stichtag 30. Juni jeden Jahres zu erfolgen. Sie tritt mit dem der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft. Die Valorisierung erstreckt sich auch auf sämtliche rechtskräftigen Gebührenansprüche. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt römisch II kundzumachen.
  8. Absatz 8Hat jemand durch eine widerrechtliche Handlung Gebühren entzogen, so hat das Fernmeldebüro, ungeachtet der wegen der widerrechtlichen Handlung verhängten Strafe, dem Schuldigen die entzogene Gebühr innerhalb der Verjährungsfrist nach den im Zeitpunkt der Feststellung der widerrechtlichen Handlung geltenden Sätzen vorzuschreiben.
  9. Absatz 9Rückständige Gebühren können durch Rückstandsausweise eingetrieben werden.
  10. Absatz 10Für die Verjährung von Gebühren gelten die Bestimmungen des Paragraph 1486, ABGB sinngemäß.
  11. Absatz 11Die Verordnung gemäß Absatz 6, für Frequenzen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, außer jenen, die nicht zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen, ist von der KommAustria zu erlassen. In diesen Fällen ist auch das Verfahren nach Absatz 4, von der KommAustria durchzuführen.

Erteilung der Bewilligung

Paragraph 37,

  1. Absatz einsDie Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage sowie die Zuteilung von Frequenzen gemäß Paragraph 13, Absatz 17, haben zu erfolgen, ausgenommen wenn
    1. Ziffer eins
      die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen bereits bestehender Nutzungen von Frequenzen nicht zugeteilt werden können;
    2. Ziffer 2
      seit einem Widerruf gemäß Paragraph 42, Absatz 2, nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;
    3. Ziffer 3
      durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;
    4. Ziffer 4
      durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird.
  2. Absatz 2Eine Bewilligung kann auch für eine Mehrheit von Funksende- und Funkempfangsanlagen, die in einem bestimmten Gebiet so verteilt errichtet werden, dass sie durch technische Zusammenarbeit die Erbringung eines flächendeckenden Telekommunikationsdienstes oder Telekommunikationsnetzes ermöglichen, erteilt werden, sofern es für sämtliche oder mehrere Gruppen von Funksendeanlagen möglich ist, gleiche
    1. Ziffer eins
      technische Parameter und
    2. Ziffer 2
      Nebenbestimmungen, die im Hinblick auf den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen erforderlich sind, und
    3. Ziffer 3
      Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der in Paragraph 27, Absatz 2, angeführten Ziele
    gemeinsam festzulegen. Standort dieser Funkanlagen ist das in der Bewilligung angegebene Gebiet.

Zusätzliche Voraussetzungen für die Erteilung der Amateurfunkbewilligung

Paragraph 38,

  1. Absatz einsEine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Personen zu erteilen, die
    1. Ziffer eins
      das 14. Lebensjahr vollendet haben und
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben oder
      2. Litera b
        ein gemäß Paragraph 159, anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis vorlegen.
  2. Absatz 2Nicht voll handlungsfähige Personen haben die Erklärung einer voll handlungsfähigen Person beizubringen, mit der diese die Haftung für die sich auf Grund der erteilten Bewilligung ergebenden Gebührenforderungen des Bundes übernimmt.
  3. Absatz 3Eine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Amateurfunkvereinen und im öffentlichen Interesse tätigen Organisationen zu erteilen, wenn diese einen Stationsverantwortlichen namhaft machen und diese Person
    1. Ziffer eins
      ihren Hauptwohnsitz im Inland hat,
    2. Ziffer 2
      voll handlungsfähig ist und
    3. Ziffer 3
      die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt hat.
  4. Absatz 4Besitzern einer im Ausland erteilten Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag eine Amateurfunkbewilligung mit einem vergleichbaren Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      auf Grund der Vorschriften des Staates, in dem die ausländische Amateurfunkbewilligung erteilt wurde, eine Amateurfunkbewilligung auf Grund einer österreichischen Amateurfunkbewilligung erteilt wird und
    2. Ziffer 2
      keine Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung des Antragstellers bestehen.
  5. Absatz 5Eine auf Grund des Absatz 4, erteilte Amateurfunkbewilligung ist in sachlich angemessener Weise, maximal mit zehn Jahren, zu befristen.
  6. Absatz 6Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der fachlichen Befähigung im Ausland erteilte Amateurfunkbewilligungen anerkennen.

Erteilung der Amateurfunkbewilligung

Paragraph 39,

  1. Absatz einsDie Bewilligung ist schriftlich zu erteilen. Hierüber ist eine Urkunde mit der Bezeichnung „Amateurfunkbewilligung“ auszustellen, außer es handelt sich um die Bewilligung einer Relaisfunkstelle, eines Bakensenders oder einer Remotefunkstelle.
  2. Absatz 2Die Bewilligung ist außer in den Fällen des Absatz 6, sowie des Paragraph 38, Absatz 5, auf zehn Jahre befristet zu erteilen. Wenn die Bewilligung mit zehn Jahren befristet wurde, informiert die Behörde den Bewilligungsinhaber sechs Monate vor Ablauf der Befristung. In dieser Information ist dem Bewilligungsinhaber die Möglichkeit einzuräumen, binnen drei Monaten der Fernmeldebehörde mitzuteilen, dass die Amateurfunkbewilligung im selben Umfang und mit dem in der erloschenen Amateurfunkbewilligung zugewiesenen Rufzeichen um weitere zehn Jahre verlängert werden soll, eine solche Mitteilung gilt als Antrag im Sinn des Paragraph 35,
  3. Absatz 3In der Amateurfunkbewilligung ist dem Antragsteller ein Rufzeichen zuzuweisen. Wird dem Funkamateur innerhalb von fünf Jahren nach Erlöschen der ihm erteilten Amateurfunkbewilligung neuerlich eine Amateurfunkbewilligung erteilt, ist diese auf Wunsch des Funkamateurs im selben Umfang und mit dem in der erloschenen Amateurfunkbewilligung zugewiesenen Rufzeichen neuerlich zuzuweisen. Die Laufzeit einer im Sinn des Absatz 2, verlängerten Amateurfunkbewilligung beginnt mit Ablauf der bisherigen Bewilligung.
  4. Absatz 4Entsprechend der Prüfungskategorie der vom Antragsteller oder vom Stationsverantwortlichen abgelegten Amateurfunkprüfung ist die Amateurfunkbewilligung für eine bestimmte Bewilligungsklasse zu erteilen. Dies gilt auch für Verlängerungen gemäß Absatz 3,
  5. Absatz 5Die Amateurfunkbewilligung ist für eine bestimmte Leistungsstufe zu erteilen. Diese legt die höchste zulässige Sendeleistung fest, mit der die Amateurfunkstelle betrieben werden darf.
  6. Absatz 6Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und auf internationale Vereinbarungen die
    1. Ziffer eins
      Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen, die ohne persönliche Anwesenheit eines Funkamateurs betrieben werden,
    2. Ziffer 2
      Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen an bestimmten Standorten sowie
    3. Ziffer 3
      die Verwendung bestimmter Sendearten, Betriebsarten, Sendeleistungen oder Frequenzbereiche
    von der Durchführung eines Probebetriebes abhängig machen oder Amateurfunkvereinen oder im öffentlichen Interesse tätigen Organisationen vorbehalten. Eine auf Grund dieser Verordnung erteilte Bewilligung kann in sachlich angemessener Weise, maximal mit zehn Jahren, befristet werden und hat die erforderlichen Auflagen zu enthalten.
  7. Absatz 7Durch Verordnung hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Bewilligungsklassen, Leistungsstufen, Sendearten, Frequenzbereiche und Bandbreiten festzusetzen; für bestimmte Bewilligungsklassen und Frequenzbereiche können höchste zulässige Leistungsstufen festgesetzt werden. Dabei ist auf internationale Vereinbarungen, den Stand der Technik, insbesondere auf die Störfestigkeit von Telekommunikationsanlagen und die Erfordernisse des Amateurfunkdienstes Bedacht zu nehmen.
  8. Absatz 8Durch die Erteilung der Amateurfunkbewilligung wird keine Gewähr für einen störungsfreien Amateurfunkbetrieb übernommen.

Sonderrufzeichen

Paragraph 40,

  1. Absatz einsAuf Antrag kann das Fernmeldebüro zur Verwendung bei besonderen Anlässen ein Sonderrufzeichen zuweisen.
  2. Absatz 2Die Zuweisung ist auf die Dauer des besonderen Anlasses zu befristen. Soweit der Antragsteller die Notwendigkeit dafür begründen kann, kann die Dauer der Zuweisung ausgedehnt werden, indem die Befristung auf höchstens zwei Tage vor dem besonderen Anlass oder einen Tag nach dem besonderen Anlass erstreckt wird.
  3. Absatz 3Auf Antrag einer Klubfunkstelle kann ein Sonderrufzeichen für einen sechs Monate nicht übersteigenden Zeitraum zugewiesen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die besonderen Anlässe, bei denen dieses Sonderrufzeichen verwendet werden soll, bereits feststehen und dies der Behörde gegenüber glaubhaft gemacht wird und
    2. Ziffer 2
      es sich dabei um besondere Anlässe mit überregionaler Bedeutung handelt.
  4. Absatz 4In Fällen des Absatz 3, beträgt die Gebühr für die Zuteilung des Sonderrufzeichens für den zweiten und jeden weiteren besonderen Anlass jeweils ein Viertel der in der auf Grund von Paragraph 36, Absatz 6, erlassenen Verordnung für die Zuteilung von Sonderrufzeichen festgesetzten Gebühr.

Nachträgliche Änderungen der Bewilligung

Paragraph 41,

  1. Absatz einsSoweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind, bedarf
    1. Ziffer eins
      jede Standortänderung,
    2. Ziffer 2
      jede Verwendung außerhalb des in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebietes im Fall von beweglichen Anlagen sowie
    3. Ziffer 3
      jede technische Änderung der Anlage
    der vorherigen Bewilligung durch das Fernmeldebüro.
  2. Absatz 2Die Behörde kann erteilte Bewilligungen im öffentlichen Interesse ändern, wenn dies aus wichtigen Gründen
    1. Ziffer eins
      zur Sicherheit des öffentlichen Telekommunikationsverkehrs,
    2. Ziffer 2
      aus technischen oder betrieblichen Belangen,
    3. Ziffer 3
      bei Änderungen der Frequenzzuteilung gemäß Paragraph 21,,
    notwendig ist. Dabei ist nach Paragraph 21 und unter möglichster Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Bewilligungsinhabers vorzugehen.
  3. Absatz 3Der Inhaber der Bewilligung hat jeder gemäß Absatz 2, angeordneten Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.
  4. Absatz 4Ändert sich infolge gestiegener Kommunikationsbedürfnisse eines Nutzers die Belegung der zugeteilten Frequenzen so nachhaltig, dass für andere Nutzer der gleichen Frequenz die bestimmungsmäßige Nutzung nicht mehr möglich ist, kann die Behörde demjenigen, dessen Funkbetrieb die Einschränkung verursacht hat, eine andere Frequenz zuteilen, soweit Abhilfe anderer Art nicht möglich ist. Gleiches gilt, wenn im Zusammenhang mit Erweiterungsanträgen für bestehende Funknetze andere Nutzer in der bestimmungsmäßigen Frequenznutzung eingeschränkt sind.
  5. Absatz 5Die Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 sind bei Bewilligungen im Bereich des Rundfunks im Sinne des BVG-Rundfunk von der KommAustria wahrzunehmen.

Erlöschen der Bewilligung

Paragraph 42,

  1. Absatz einsDie Bewilligung erlischt
    1. Ziffer eins
      durch Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
    2. Ziffer 2
      durch Verzicht seitens des Bewilligungsinhabers;
    3. Ziffer 3
      durch Widerruf;
    4. Ziffer 4
      durch Erlöschen der Frequenzzuteilung gemäß Paragraph 25,
  2. Absatz 2Der Widerruf ist von der Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat, auszusprechen, wenn
    1. Ziffer eins
      dies zur Sicherung des ungestörten Betriebes eines öffentlichen Kommunikationsnetzes notwendig ist;
    2. Ziffer 2
      der Bewilligungsinhaber gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund der Bewilligung zu erfüllenden Auflagen oder Bedingungen grob oder wiederholt verstoßen hat;
    3. Ziffer 3
      die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind;
    4. Ziffer 4
      die Anlagen nicht oder nicht entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck betrieben werden oder
    5. Ziffer 5
      die Anlagen nicht mit den bewilligten technischen Merkmalen betrieben werden und der Bewilligungsinhaber trotz Auftrags Änderungen nicht durchgeführt hat, oder
    6. Ziffer 6
      der Bewilligungsinhaber die gemäß Paragraph 36, vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet.
  3. Absatz 3Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
  4. Absatz 4Widerruf und Verzicht sind an keine Frist gebunden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Behörde zu erfolgen, die die Bewilligung erteilt hat.
  5. Absatz 5Bei Erlöschen der Amateurfunkbewilligung ist die Urkunde über die Amateurfunkbewilligung innerhalb von zwei Monaten dem Fernmeldebüro zurückzustellen.

Untersagung

Paragraph 43,

Der Betrieb einer Funkanlage kann durch die Fernmeldebehörde untersagt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    die in der Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 10, vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet wird, oder
  2. Ziffer 2
    die in der Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 10, für Funkanlagen vorgeschriebenen Bedingungen und Verhaltensvorschriften nicht eingehalten werden, oder
  3. Ziffer 3
    die gemäß Paragraph 36, für Anzeigen vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet werden, oder
  4. Ziffer 4
    bei Nichtvorliegen einer erforderlichen Bewilligung gemäß Paragraph 34, eine Funkanlage betrieben wird oder
  5. Ziffer 5
    bei Nichtverbesserung gemäß Paragraph 33, Absatz 2,

6. Abschnitt
Offenes Internet und Netzsicherheit

Sicherheit und Integrität

Paragraph 44,

  1. Absatz einsBetreiber und Anbieter haben durch technische und organisatorische Maßnahmen ein Sicherheitsniveau zu gewährleisten, das zur angemessenen Beherrschung der Risiken für die Sicherheit von Netzen und Diensten geeignet ist. Dabei sollten diese Maßnahmen unter Berücksichtigung des Standes der Technik ein Sicherheitsniveau der Netze und Dienste gewährleisten, das angesichts des bestehenden Risikos verhältnismäßig und angemessen ist. Insbesondere sind Maßnahmen, einschließlich gegebenenfalls Verschlüsselung, zu ergreifen, um Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen auf Nutzer und auf andere Netze und Dienste zu vermeiden und so gering wie möglich zu halten. Die Regulierungsbehörde kann Betreibern und Anbietern verhältnismäßige und angemessene Sicherheitsmaßnahmen innerhalb bestimmter Fristen vorschreiben. Bei Gefahr in Verzug kann die Regulierungsbehörde auch ohne vorheriges Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 57, AVG gegenüber Betreibern und Anbietern vorläufig die Ergreifung verhältnimäßiger und angemessener Maßnahmen zur Behebung oder Verhinderung eines Sicherheitsvorfalls innerhalb bestimmter Fristen anordnen.
  2. Absatz 2Falls ein Sicherheitsvorfall in öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten eine besondere und erhebliche Gefahr hervorruft, haben die betroffenen Betreiber und Anbieter die von der Gefahr potenziell betroffenen Nutzer kostenlos und unverzüglich über die Gefahr und alle möglichen Schutz- oder Abhilfemaßnahmen, die von den Nutzern ergriffen werden können, zu informieren.
  3. Absatz 3Betreiber und Anbieter sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde im Rahmen ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben nach Aufforderung die zur Beurteilung der Sicherheit ihrer Dienste und Netze erforderlichen Informationen, einschließlich Unterlagen über ihre Sicherheitsmaßnahmen, zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben bei Vorliegen von Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen die Verpflichtung aus Absatz eins, Betreiber und Anbieter verpflichten, sich auf deren Kosten einer Sicherheitsüberprüfung durch die Regulierungsbehörde oder durch eine von ihr beauftragte qualifizierte unabhängige Stelle zu unterziehen.
  5. Absatz 5Betreiber und Anbieter haben der Regulierungsbehörde Sicherheitsvorfälle, die beträchtliche Auswirkungen auf den Betrieb der Netze oder Dienste hatten, in der von der Regulierungsbehörde vorgeschriebenen Form unverzüglich mitzuteilen.

    Zur Feststellung des Ausmaßes der Auswirkungen eines Sicherheitsvorfalls werden — sofern verfügbar — insbesondere folgende Parameter berücksichtigt:

    1. Ziffer eins
      die Zahl der von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Nutzer,
    2. Ziffer 2
      die Dauer des Sicherheitsvorfalls,
    3. Ziffer 3
      die geografische Ausdehnung des von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Gebiets,
    4. Ziffer 4
      das Ausmaß der Beeinträchtigung des Netzes oder Dienstes,
    5. Ziffer 5
      das Ausmaß der Auswirkungen auf wirtschaftliche und gesellschaftliche Tätigkeiten.
  6. Absatz 6Die Regulierungsbehörde hat eine erfolgte Mitteilung nach Absatz 5, unverzüglich an den Bundesminister für Inneres weiterzuleiten. Dieser hat die darin enthaltenen Informationen in das gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz (NISG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2018,, zu erstellende Lagebild aufzunehmen, das im Rahmen der Koordinierungsstrukturen (Paragraph 7, NISG) zu erörtern ist.
  7. Absatz 7Die Regulierungsbehörde kann Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten oder die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) über eine erfolgte Mitteilung nach Absatz 5, informieren. In diesen Fällen hat die Regulierungsbehörde auch den Betreiber oder Anbieter, von dem die Meldung stammt, hievon unverzüglich und formlos in Kenntnis zu setzen.
  8. Absatz 8Liegt die Bekanntgabe des Sicherheitsvorfalls im öffentlichen Interesse, kann die Regulierungsbehörde die Öffentlichkeit selbst in geeigneter Weise darüber informieren oder die betroffenen Betreiber und Anbieter zur Information der Öffentlichkeit auffordern.
  9. Absatz 9Bis 31. März des Folgejahres hat die Regulierungsbehörde der Europäischen Kommission und der ENISA einen zusammenfassenden Bericht über die nach Absatz 5, eingegangenen Mitteilungen und die ergriffenen Maßnahmen vorzulegen.
  10. Absatz 10Die Regulierungsbehörde kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit dem Bundeskanzler und mit dem Bundesminister für Inneres unter Bedachtnahme auf die relevanten internationalen Vorschriften, auf die Art des Netzes oder des Dienstes, auf die technischen Möglichkeiten, auf den Schutz personenbezogener Daten und auf sonstige schutzwürdige Interessen von Nutzern mit Verordnung die näheren Bestimmungen zur Umsetzung dieser Bestimmung über
    1. Ziffer eins
      technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen gemäß Absatz eins, sowie
    2. Ziffer 2
      Umstände, Form und Verfahren in Bezug auf die Meldepflichten gemäß Absatz 5,
    festlegen.
  11. Absatz 11Eine Verordnung gemäß Absatz 10, ist in Bezug auf Rundfunknetze und die Übertragung von Rundfunksignalen von der KommAustria zu erlassen.
  12. Absatz 12Die Regulierungsbehörde hat sich in jenen Fällen, in denen auch die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde berührt ist, mit der Datenschutzbehörde abzustimmen und die gewonnenen Informationen auszutauschen. Personenbezogene Daten dürfen im Rahmen dieses Informationsaustauschs nicht verarbeitet werden.
  13. Absatz 13Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Bestimmung kann die Regulierungsbehörde die Unterstützung eines gemäß Paragraph 14, Absatz eins, NISG eingerichteten Computer-Notfallteams zu Fragen, die zu dessen Aufgaben gemäß Paragraph 14, Absatz 2, NISG gehören, in Anspruch nehmen. In jenen Fällen, in denen auch die Zuständigkeit der in Paragraphen 4 bis 7 NISG angeführten Behörden berührt ist, hat sich die Regulierungsbehörde mit den genannten Behörden abzustimmen und die gewonnenen Informationen auszutauschen.
  14. Absatz 14In der Verordnung nach Absatz 10, kann auch angeordnet werden, dass Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen oder öffentlichen Kommunikationsdiensten, die ihre Netze oder Dienste in Österreich betreiben und über keinen Aufenthalt oder Sitz in der Europäischen Union verfügen, eine inländische Zustelladresse bekannt geben müssen, an die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig zugestellt werden kann. Dies kann auch für Hersteller von Komponenten eines Netzes für elektronische Kommunikation oder für Bereitsteller von Dienstleistungen für solche Netze angeordnet werden, sofern sie ihre Waren oder Dienstleistungen in Österreich anbieten oder nach Österreich importiert werden und sie über keinen Aufenthalt oder Sitz in der Europäischen Union verfügen.

Hochrisikolieferanten

Paragraph 45,

  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann aus Gründen der nationalen Sicherheit Hersteller von Komponenten eines Netzes für elektronische Kommunikation oder Bereitsteller von Dienstleistungen für solche Netze, jeweils mit Ausnahme von Netzen für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk, mit Bescheid als Hochrisikolieferanten einstufen.
  2. Absatz 2Hochrisikolieferant im Sinne des Absatz eins, ist jemand, von dem davon auszugehen ist, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit die für ihn in der Europäischen Union geltenden einschlägigen Normen, insbesondere im Bereich der Informationssicherheit und des Datenschutzes, nicht oder nicht ständig einzuhalten in der Lage ist.
  3. Absatz 3Bei der Beurteilung der Einstufung nach Absatz eins, sind insbesondere folgende Kriterien heranzuziehen, soweit diese geeignet sind, auf ein in Absatz 2, beschriebenes Verhalten hinzuführen:
    1. Ziffer eins
      Mängel in der Qualität der Produkte (einschließlich RAN, Core-Networks und Managed Services) sowie Cybersicherheitspraktiken des Herstellers, insbesondere ein zu geringes Ausmaß an Kontrolle über die eigene Zulieferkette oder eine unzureichende Beachtung einschlägiger Sicherheitspraktiken nach dem Stand der Technik, einschließlich der Berücksichtigung von Schutzzielen der Informationssicherheit (Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität) bei allen bereitgestellten Produkten und Dienstleistungen;
    2. Ziffer 2
      das Fehlen entweder von Sicherheits- oder Datenschutzübereinkommen zwischen der Europäischen Union und dem Sitzstaat des Lieferanten, sofern es sich dabei um einen Drittstaat handelt, oder von Erklärungen der Lieferanten, die spezifische und verbindliche schriftliche Bestimmungen enthalten, die die Lieferanten verpflichten, technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Benutzerdaten rechtswidrig weder in Länder außerhalb der Europäischen Union übertragen werden noch direkt oder indirekt von den Organisationen, Institutionen oder Behörden dieser Länder erhalten werden können;
    3. Ziffer 3
      ein unzureichendes Ausmaß der Fähigkeit des Herstellers zur Gewährleistung einer durchgängigen Versorgung.
  4. Absatz 4Vor ihrer Entscheidung hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus den „Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen“ (Absatz 7,) mit der Angelegenheit zu befassen und ein Gutachten jedenfalls für das Vorliegen der in Absatz 3, genannten Sachverhalte zu beauftragen (Paragraph 52, AVG). Der Fachbeirat hat sein Gutachten tunlichst binnen zwölf Wochen nach Befassung zu erstatten. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat das Gutachten im Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Soweit dies für die Abwehr der in Absatz 2, beschriebenen Gefahr ausreichend ist, hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in ihrer Entscheidung gemäß Absatz eins, auszusprechen, dass
    1. Ziffer eins
      die Einstufung als Hochrisikolieferant auf bestimmte sicherheitsrelevante Geschäftsbereiche, Waren- oder Dienstleistungsgruppen oder einzelne Hardware- oder Softwarekomponenten sowie gegebenenfalls auf einen bestimmten Zeitraum oder ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt wird;
    2. Ziffer 2
      ein Hersteller von der Lieferung sicherheitsrelevanter Komponenten oder Netzbestandteile für Netze im Sinne des Absatz eins, für sämtliche oder einzelne dieser Komponenten ausgeschlossen wird oder
    3. Ziffer 3
      ein Dienstleister von der Bereitstellung sicherheitsrelevanter Dienstleistungen für Netze im Sinne des Absatz eins, für sämtliche oder einzelne dieser Dienstleistungen ausgeschlossen wird.
    Jeder Bescheid gemäß Absatz eins, ist auf eine Dauer von maximal zwei Jahren zu befristen.
  6. Absatz 6Eine Abschrift des Bescheids ist der RTR-GmbH, Fachbereich Telekommunikation und Post, zu übermitteln. Eine Abschrift des Bescheides ist der Datenschutzbehörde zu übermitteln, falls Angelegenheiten des Datenschutzes darin angesprochen sind. Die RTR-GmbH veröffentlicht den Spruch des Bescheides und unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen dessen wesentliche Begründung.
  7. Absatz 7Bei der RTR-GmbH wird ein „Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen“ eingerichtet. Die RTR-GmbH übernimmt den Vorsitz im Fachbeirat, führt dessen Geschäfte und nimmt die Aufgaben einer Geschäftsstelle wahr.
  8. Absatz 8Die Aufgaben des Fachbeirates sind:
    1. Ziffer eins
      die Beratung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu allgemeinen Aspekten der Sicherheit für Netze der elektronischen Kommunikation und
    2. Ziffer 2
      die Erstellung von Gutachten in Verfahren zur Einstufung eines Herstellers von Netzkomponenten (Hardware und Software) als Hochrisikolieferant im Sinne des Absatz 4,
    Zur Erfüllung der in Ziffer eins, genannten Aufgabe hat der Fachbeirat, insbesondere die sicherheitstechnologische Entwicklung von Komponenten von Netzen für elektronische Kommunikation oder für Dienstleistungen für solche Netze in- und außerhalb der Europäischen Union laufend zu beobachten. Der Fachbeirat hat über seine Wahrnehmungen der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus regelmäßig, jedoch mindestens einmal im Jahr zu berichten („Wahrnehmungsbericht“). Für die Erstellung eines Gutachtens gemäß Ziffer 2, hat der Fachbeirat auch die Einhaltung allgemeiner rechtsstaatlicher Standards in den beobachteten Drittstaaten sowie die technischen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf die in Österreich bestehenden Netze für elektronische Kommunikation und deren Betreiber bei seiner Einschätzung zu berücksichtigen.
  9. Absatz 9Der Fachbeirat besteht aus dem Vorsitzenden und zwölf Mitgliedern. Diese Mitglieder werden von der Bundesregierung jeweils für die Dauer von vier Jahren bestellt. Dabei hat die Bundesregierung auf Vorschläge von folgenden Organen oder Einrichtungen für jeweils ein Mitglied des Fachbeirates Bedacht zu nehmen: des Bundeskanzlers; der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus; des Bundesministers für Inneres; des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten; der Bundesministerin für Digitales und Wirtschaftsstandort; der Bundesministerin für Landesverteidigung; des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz; der Wirtschaftskammer Österreich; der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte; der Vereinigung der österreichischen Industrie; des nationalen Computer-Notfallteams und der Austrian Institute of Technology GmbH. Die vom nationalen Computer-Notfallteam und der Austrian Institute of Technology GmbH vorgeschlagenen Mitglieder haben über einschlägige technische Kenntnisse auf dem Gebiet der Informationssicherheit zu verfügen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist durch die Bundesregierung ein neues Mitglied zu bestellen. Das Vorschlagsrecht für dieses Mitglied kommt demjenigen Organ oder derjenigen Einrichtung zu, das oder die das vorzeitig ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hat. Die Bundesregierung hat ein Mitglied von seiner Funktion jedenfalls zu entheben,
    1. Ziffer eins
      wenn es dies beantragt;
    2. Ziffer 2
      wenn jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt;
    3. Ziffer 3
      wenn die Bestellungsanforderungen gemäß Absatz 10, nicht mehr gegeben sind oder im Zeitpunkt der Bestellung nicht gegeben waren.
  10. Absatz 10Der Vorsitzende und die Mitglieder des Fachbeirats dürfen in keinem Arbeits-, Gesellschafts- oder Mandatsverhältnis zu einem Hersteller von Komponenten oder Bereitsteller von Dienstleistungen für ein elektronisches Kommunikationsnetz oder zu einem Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze oder Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste stehen. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Fachbeirates sind in ihrer Tätigkeit für den Fachbeirat gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG weisungsfrei.
  11. Absatz 11Den Vorsitz im Fachbeirat führt der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin der RTR-GmbH, Fachbereich Telekommunikation und Post. In seinem oder ihrem Verhinderungsfall wird er oder sie von jenem Mitglied des Fachbeirates vertreten, das auf Vorschlag der Bundesministerin für Landwirtschaft, Tourismus und Regionen bestellt wurde. Der Fachbeirat ist beschlussfähig, wenn der oder die Vorsitzende und mindestens sechs weitere Mitglieder anwesend sind. Der Fachbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beratungen und Beschlussfassungen im Umlaufweg oder mittels Telekommunikationsanlagen sind zulässig.
  12. Absatz 12Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mit Verordnung eine Geschäftsordnung für den Fachbeirat zu erlassen. Die Fachbeiratsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus festzusetzendes Sitzungsgeld. Die für die Tätigkeit des Fachbeirats anfallenden Kosten trägt das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus. Der Fachbeirat kann zu seinen Beratungen Auskunftspersonen beiziehen.

Dienstequalität

Paragraph 46,

  1. Absatz einsAnbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben umfassende, vergleichbare, angemessene, verlässliche, benutzerfreundliche und aktuelle Informationen für Endnutzer über die Qualität ihrer Dienste – insoweit sie zumindest einige Komponenten des Netzes entweder unmittelbar oder über eine Leistungsvereinbarung kontrollieren – sowie über die zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit für Menschen mit Behinderungen getroffenen Maßnahmen zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Anbieter von öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben zu informieren, ob die Qualität der von ihnen bereitgestellten Dienste von externen Faktoren, wie etwa der Kontrolle über die Signalübertragung oder der Netzwerkkonnektivität, abhängt.
  3. Absatz 3Die Informationen und Maßnahmen gemäß Absatz eins und Absatz 2, sind der Regulierungsbehörde vor der Veröffentlichung bekannt zu geben. Diese müssen mit der Verordnung (EU) 2015/2120 im Einklang stehen.
  4. Absatz 4Die Regulierungsbehörde hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Verordnung – unter Berücksichtigung der GEREK-Leitlinien nach Artikel 4, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) 2018/1971 und unter Berücksichtigung von Anhang römisch zehn der Richtlinie (EU) 2018/1972 – die zu erfassenden Parameter für die Dienstequalität, die anzuwendenden Messverfahren sowie Inhalt, Form und Art der zu veröffentlichenden Angaben einschließlich etwaiger Qualitätszertifizierungsmechanismen vorzuschreiben. In dieser Verordnung können auch geeignete Maßnahmen vorgeschrieben werden, die unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften diese in die Lage versetzen, in gleichem Ausmaß wie Menschen ohne Behinderungen Telekommunikationsdienste und den Zugang zu Vertragsinhalten und vorvertraglichen Informationen in Anspruch zu nehmen.
  5. Absatz 5Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, unabhängige Überprüfungen der Dienstequalität durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Richtigkeit und Vergleichbarkeit der bereitgestellten Informationen und Maßnahmen überprüfen zu können. Die Regulierungsbehörde kann die bereitgestellten Informationen und Maßnahmen sowie das Ergebnis der Überprüfungen der Dienstequalität veröffentlichen.
  6. Absatz 6Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Instrumente und Kontrollmöglichkeiten anzubieten, mit denen Endnutzer in die Lage versetzt werden, die Angaben nach Absatz eins und 2 dieser Bestimmung, Paragraph 132, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2015/2120 zu überprüfen.

Offenes Internet

Paragraph 47,

  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde kann für Anbieter im Sinn von Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EU) 2015/2120 mit Verordnung Anforderungen an technische Merkmale, Mindestanforderungen an die Dienstequalität und sonstige geeignete und erforderliche Maßnahmen gemäß Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2015/2120 festlegen. Sie hat dabei auf die kontinuierliche Verfügbarkeit von nichtdiskriminierenden Internetzugangsdiensten im Sinn von Artikel 2, Ziffer 2, der Verordnung (EU) 2015/2120 mit einem Qualitätsniveau, das den Fortschritt der Technik widerspiegelt, Bedacht zu nehmen. Insbesondere kann die Regulierungsbehörde mit Verordnung Anforderungen an die Bewerbung der Geschwindigkeit und anderer technischer Merkmale von Internetzugangsdiensten im Sinn von Artikel 2, Ziffer 2, der VO (EU) 2015/2120, die sich an Endnutzer richten, derart festlegen, dass bei leitungsgebundenen Internetzugangsdiensten die beworbene Geschwindigkeit ein zu bestimmendes Verhältnis gegenüber der vereinbarten normalerweise zur Verfügung stehenden Geschwindigkeit im Sinn von Artikel 4, Absatz eins, Litera d, der VO (EU) 2015/2120 nicht überschreiten darf. Bei über Funksignal angebundenen stationären Internetzugangsdiensten ist das jeweilige Verhältnis zur beworbenen Geschwindigkeit anhand der vereinbarten geschätzten maximalen Geschwindigkeit im Sinn von Artikel 4, Absatz eins, Litera d, der VO (EU) 2015/2120 im Außenbereich und bei entsprechender Signalverfügbarkeit zu bemessen. Bei der Festlegung dieser Verhältniszahl hat die Regulierungsbehörde auf die schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, Transparenz der Angaben sowie leichte Erkennbarkeit der Qualitätsparameter für die Endnutzer Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Sofern durch eine Maßnahme nach Absatz eins, elektronische Audiomedien und elektronische audiovisuelle Medien im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk, Zusatzdienste im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 44, Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 84 aus 2001,, Video-Sharing-Plattform-Anbieter im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 37 a, AMD-G, oder Kommunikationsplattformen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, des Kommunikationsplattformen-Gesetzes (KoPl-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2020,, betroffen sind, ist das Einvernehmen mit der KommAustria herzustellen.
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde kann für Anbieter im Sinn von Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EU) 2015/2120 mit Verordnung den Detailierungsgrad sowie Zeitpläne für die Übermittlung der gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2015/2120 angeforderten Informationen festlegen.

Leistungsüberprüfungsmechanismus

Paragraph 48,

Die Regulierungsbehörde hat einen Leistungsüberprüfungsmechanismus für Endnutzer anzubieten. Dieser gilt als zertifizierter Überwachungsmechanismus im Sinne des Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2015/2120. Dieser Mechanismus hat dem Stand der Technik zu entsprechen und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die erzielten Messergebnisse als Anscheinsbeweis für die in Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2015/2120 genannten Ansprüche gelten können. Weiters hat der Mechanismus häufig genutzte Internetzugangstechnologien zu unterstützen. Die Regulierungsbehörde kann einen Leitfaden für diesen Leistungsüberprüfungsmechanismus festlegen.

Lage des Netzabschlusspunktes

Paragraph 49,

  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Lage der Netzabschlusspunkte von öffentlichen Kommunikationsnetzen unter Bedachtnahme auf die Art des öffentlichen Kommunikationsnetzes und die technischen Möglichkeiten festlegen. Dabei trägt sie den GEREK Leitlinien zu gemeinsamen Vorgehensweisen bei der Bestimmung des Netzabschlusspunkts für verschiedene Netztopologien weitestmöglich Rechnung. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist das Verfahren gemäß Paragraph 206, durchzuführen.
  2. Absatz 2Soweit
    1. Ziffer eins
      ein Rundfunknetz und ein Telekommunikationsnetz über die selbe physische Infrastruktur bereitgestellt werden, oder
    2. Ziffer 2
      Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk über ein Telekommunikationsnetz verbreitet wird,
    ist bei Erlassung einer Verordnung nach Absatz eins, von der RTR-GmbH das Einvernehmen mit der KommAustria herzustellen.

Interoperabilität

Paragraph 50,

  1. Absatz einsAnbieter von Sprachkommunikationsdiensten und nummerngebundenen Textnachrichten haben Interoperabilität zwischen den Endnutzern aller öffentlichen Sprachkommunikationsdiensten und nummerngebundenen Textnachrichten herzustellen.
  2. Absatz 2Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten und nummerngebundenen Textnachrichten haben im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten, sofern der angerufene Endnutzer nicht Anrufe aus bestimmten geografischen Gebieten aus wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      die Endnutzer in der Lage sind, Dienste unter Verwendung geografisch nicht gebundener Nummern in den EWR-Staaten und der Schweiz zu erreichen und zu nutzen; und
    2. Ziffer 2
      die Endnutzer in der Lage sind, unabhängig von der vom Anbieter verwendeten Technologie und der von ihm genutzten Geräte aller in den EWR-Staaten und der Schweiz bestehenden Nummern, einschließlich der Nummern in den nationalen Nummerierungsplänen der Mitgliedstaaten sowie universeller internationaler gebührenfreier Nummern (UIFN) zu erreichen.
  3. Absatz 3Anbieter nach Absatz eins und 2 haben auf Nachfrage für die Herstellung und Sicherstellung der Interoperabilität angemessene Entgelte zu vereinbaren, sofern nicht eine Verpflichtung nach Paragraph 105, besteht.
  4. Absatz 4Die Regulierungsbehörde kann Anbieter und Betreiber zur Sicherstellung der Interoperabilität der Dienste darüber hinaus zu folgenden Maßnahmen verpflichten:
    1. Ziffer eins
      In begründeten Fällen und in dem erforderlichen Umfang kann sie den Unternehmen, die einer Anzeigepflicht gemäß Paragraph 6, unterliegen und den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen auferlegen, ihre Dienste interoperabel zu machen.
    2. Ziffer 2
      In begründeten Fällen, in denen die durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern wegen mangelnder Interoperabilität zwischen interpersonellen Kommunikationsdiensten bedroht ist, und in dem zur Gewährleistung der durchgehenden Konnektivität zwischen Endnutzern erforderlichen Umfang, kann sie den betreffenden Anbietern nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste, die eine nennenswerte Abdeckung und Nutzerbasis aufweisen, Verpflichtungen auferlegen, ihre Dienste interoperabel zu machen.
  5. Absatz 5Die Verpflichtungen nach Absatz 4, Ziffer 2, dürfen nur auferlegt werden,
    1. Ziffer eins
      soweit sie den zur Sicherstellung der Interoperabilität von interpersonellen Kommunikationsdiensten notwendigen Umfang nicht überschreiten; dies kann auch verhältnismäßige Verpflichtungen für die Anbieter dieser Dienste einschließen, die Anwendung, Änderung und Weiterverbreitung einschlägiger Informationen durch die Behörden oder andere Anbieter zu veröffentlichen und zu genehmigen oder Normen oder Spezifikationen gemäß Artikel 39, Absatz eins, der Richtline (EU) 2018/1972 oder andere einschlägige europäische oder internationale Normen anzuwenden oder umzusetzen, und
    2. Ziffer 2
      wenn die Europäische Kommission nach Konsultation des GEREK und unter weitestgehender Berücksichtigung seiner Stellungnahme festgestellt hat, dass die durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern in der gesamten Union oder in mindestens drei Mitgliedstaaten in nennenswertem Ausmaß bedroht ist, und wenn sie Durchführungsmaßnahmen erlassen hat, in denen Art und Umfang der auferlegbaren Verpflichtungen festgelegt werden.

7. Abschnitt
Netzausbau und Infrastrukturnutzung

Umfang und Inhalt von Leitungsrechten

Paragraph 51,

  1. Absatz einsLeitungsrechte umfassen unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllenden Verpflichtungen das Recht
    1. Ziffer eins
      zur Errichtung und Erhaltung von Kommunikationslinien mit Ausnahme der Errichtung von Antennentragemasten,
    2. Ziffer 2
      zur Errichtung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten, Vermittlungseinrichtungen und sonstigen Leitungsobjekten oder anderem Zubehör,
    3. Ziffer 3
      zur Einführung, Führung und Durchleitung von Kabelleitungen (insbesondere Glasfaser und Drahtleitungen) sowie zu deren Erhaltung in Gebäuden, in Gebäudeteilen (insbesondere in Kabelschächten und sonstigen Einrichtungen zur Verlegung von Kabeln) und sonstigen Baulichkeiten,
    4. Ziffer 4
      zum Betrieb, der Erweiterung und Erneuerung der unter Ziffer eins,, 2, 3 und 5 angeführten Anlagen, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt,
    5. Ziffer 5
      zur Errichtung und zur Erhaltung von Kleinantennen einschließlich deren Befestigungen und der erforderlichen Zuleitungen, sowie
    6. Ziffer 6
      zur Ausästung, worunter das Beseitigen von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner Bäume verstanden wird, sowie zur Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen.
  2. Absatz 2Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes ergibt sich aus der Vereinbarung oder aus der Entscheidung der Regulierungsbehörde. Vereinbarungen über Leitungsrechte sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.

Leitungsrechte an privatem Grundeigentum

Paragraph 52,

  1. Absatz einsBereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4 und Ziffer 6, an in privatem Eigentum stehenden Liegenschaften in Anspruch zu nehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft durch diese Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und
    2. Ziffer 2
      eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach Paragraphen 60, bis 64 auf der Liegenschaft nicht möglich oder nicht tunlich ist.
  2. Absatz 2Dem Eigentümer einer gemäß Absatz eins, belasteten Liegenschaft ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten.
  3. Absatz 3Werden Leitungsrechte nach dieser Bestimmung in Anspruch genommen, hat der Leitungsberechtigte dem Eigentümer das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekanntzumachen und diesem eine Abgeltung gemäß Absatz 2, anzubieten. Bestehen auf der in Anspruch genommenen Liegenschaft andere Anlagen, so ist gegenüber ihren Unternehmern in gleicher Weise vorzugehen.
  4. Absatz 4Kommt zwischen dem Leitungsberechtigten und dem Eigentümer binnen einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Vorhabens nach Absatz 3, keine Vereinbarung über das Leitungsrecht gemäß Absatz eins, oder über die Abgeltung gemäß Absatz 2, zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.

Leitungsrechte an öffentlichem Eigentum

Paragraph 53,

  1. Absatz einsBereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, das Leitungsrecht nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4 und Ziffer 6, an in öffentlichem Eigentum stehenden Liegenschaften in Anspruch zu nehmen, wenn öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und
    1. Ziffer eins
      die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft durch diese Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und
    2. Ziffer 2
      eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach Paragraphen 60 bis 64 nicht möglich oder nicht tunlich ist.
  2. Absatz 2Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, das Leitungsrecht nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5, an in öffentlichem Eigentum stehenden Liegenschaften und Objekten in Anspruch zu nehmen, wenn öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und
    1. Ziffer eins
      die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft oder des Objekts durch diese Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und
    2. Ziffer 2
      eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach Paragraphen 60 bis 64 nicht möglich oder nicht tunlich ist.
  3. Absatz 3Dem durch ein Leitungsrecht gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, belasteten Eigentümer ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten.
  4. Absatz 4Werden Leitungsrechte nach dieser Bestimmung in Anspruch genommen, hat der Leitungsberechtigte dem Eigentümer das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekanntzumachen und diesem eine Abgeltung gemäß Absatz 3, anzubieten.
  5. Absatz 5Kommt zwischen dem Leitungsberechtigten und dem Eigentümer binnen einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Vorhabens nach Absatz 4, keine Vereinbarung über das Leitungsrecht gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, oder über die Abgeltung gemäß Absatz 3, zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.
  6. Absatz 6Besteht an einem öffentlichen Eigentum direktes oder indirektes privates Miteigentum, so hat die Regulierungsbehörde bei der Auferlegung von Zwangsrechten eine Abwägung des öffentlichen Eingriffsinteresses gegen das Privateigentum vorzunehmen.

Leitungsrechte an öffentlichem Gut

Paragraph 54,

  1. Absatz einsBereitsteller eines Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte nach Paragraph 51, Absatz eins, an öffentlichem Gut, wie Straßen, Fußwegen oder öffentlichen Plätzen und dem darüber liegenden Luftraum, unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung nach diesem Gesetz in Anspruch zu nehmen.
  2. Absatz 2Unentgeltlichkeit im Sinne des Absatz eins, betrifft nicht
    1. Ziffer eins
      die rechtlichen Grundlagen der Einhebung von Abgaben, sofern diese bereits am 1. August 1997 bestanden haben;
    2. Ziffer 2
      den Ersatz des vom Belasteten wegen des geltend gemachten Leitungsrechts tatsächlich getragenen Aufwands im nachgewiesenen Umfang und
    3. Ziffer 3
      die Beteiligung am Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen des Mitbenutzungsverpflichteten, insbesondere der Errichtungs- und Betriebskosten für die mitbenutzte Anlage.
  3. Absatz 3Werden Leitungsrechte nach dieser Bestimmung in Anspruch genommen, hat der Leitungsberechtigte dem Verwalter des öffentlichen Gutes das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekannt zu geben. Hat der Verwalter des öffentlichen Gutes gegen das Vorhaben Einwendungen, so hat er diese dem Leitungsberechtigten binnen vier Wochen nach Einlangen der Verständigung schriftlich die Gründe darzulegen und einen Alternativvorschlag zu unterbreiten, widrigenfalls das Leitungsrecht im bekannt gemachten Umfang entsteht.
  4. Absatz 4Werden Einwendungen erhoben und kommt zwischen dem Leitungsberechtigten und dem Verwalter des öffentlichen Gutes binnen einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Vorhabens nach Absatz 3, keine Vereinbarung über die Ausübung des Leitungsrechts zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen. Ebenso kann jeder der Beteiligten bei der Regulierungsbehörde die Feststellung beantragen, ob und in welchem Umfang ein Leitungsrecht gemäß Absatz eins und Absatz 3, besteht.

Richtsätze für die Wertminderung und Abgeltungssätze

Paragraph 55,

Die Regulierungsbehörde hat für die der Wertminderung von Liegenschaften oder Objekten entsprechenden Abgeltungen nach Paragraph 52, Absatz 2,, Paragraph 53, Absatz 3 und Paragraph 59, Absatz 3, durch Verordnung Richtsätze festzulegen. Diese Richtsätze sind, soweit zweckmäßig, getrennt nach Infrastrukturtypen sowie nach Art und Lage der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder des Objekts festzulegen. Bei Erlassung der Verordnung nach dieser Bestimmung hat die Regulierungsbehörde die Zielbestimmungen des Paragraph eins, zu berücksichtigen. Die Verordnung ist regelmäßig zu überprüfen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Allgemeine Bestimmungen zu Leitungsrechten

Paragraph 56,

  1. Absatz einsDen mit der Errichtung, der Erhaltung, dem Betrieb, der Erweiterung oder der Erneuerung der in Paragraph 51, Absatz eins, angeführten Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen Beauftragten ist das Betreten von Liegenschaften und gegebenenfalls Objekten nur insoweit gestattet, als es andere gesetzliche Vorschriften nicht verbieten. Das Betreten des Inneren von Gebäuden, dringende Notfälle ausgenommen, ist nur nach vorheriger Anmeldung beim Eigentümer oder dessen Vertreter und nur insoweit gestattet, als es andere gesetzliche Vorschriften nicht verbieten.
  2. Absatz 2Ausästungen gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, können nur in dem für die Errichtung, die Erhaltung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung der in Paragraph 51, Absatz eins, angeführten Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen unumgänglich notwendigen Umfang beansprucht werden. Durchschläge durch geschlossene Waldungen können von dem Berechtigten nur verlangt werden, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt und die Erhaltung und forstgemäße Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht gefährdet wird. Die Ausästungen und Durchschläge sind, insoweit zwischen den Beteiligten nicht ein Übereinkommen zustande kommt, auf Aufforderung des Leitungsberechtigten vom Belasteten (Verwaltung des öffentlichen Gutes oder Eigentümer der öffentlichen oder privaten Liegenschaft) in angemessener Frist vorzunehmen. Kommt der Belastete der Aufforderung nicht fristgerecht nach oder bei Gefahr im Verzug kann die Ausästung vom Leitungsberechtigten durchgeführt werden. Die Kosten der Ausästung und der Vornahme von Durchschlägen sind in jedem Fall vom Leitungsberechtigten zu tragen.
  3. Absatz 3Die Leitungsberechtigten sind verpflichtet, ihre Kommunikationslinien nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Abwägung der wirtschaftlichen Bedingungen in den Boden zu verlegen, wenn sich der Grundeigentümer begründet gegen eine Verlegung im Luftraum über seiner Liegenschaft ausspricht. Die Leitungsberechtigten sind verpflichtet, dem Grundeigentümer zeitnahe nach Beendigung der Verlegearbeiten ihrer Kommunikationslinien im Boden eine lagegenaue Plandarstellung in Papierform oder auf Wunsch elektronisch zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Leitungsrechte können auch für bereits bestehende Kommunikationslinien samt deren Zubehör durch Entscheidung der Regulierungsbehörde begründet werden.
  5. Absatz 5Leitungsberechtigte haften ohne Rücksicht auf Verschulden für alle Schäden, die durch die Inanspruchnahme und Ausübung eines Leitungsrechts, insbesondere durch die Errichtung, Erhaltung, Erweiterung, Erneuerung, den Betrieb oder die Beseitigung ihrer Kommunikationslinie dem Belasteten entstehen, soweit dieser den Schaden nicht selbst schuldhaft verursacht hat. Zur Entscheidung über derartige Ersatzansprüche sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

Nutzungsrecht an durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen

Paragraph 57,

  1. Absatz einsWird auf einer Liegenschaft eine durch Recht gesicherte Leitung oder Anlage vom Inhaber auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien genutzt, ist dies, soweit dies nicht unter Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 4, fällt, vom Eigentümer zu dulden, wenn dadurch die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird.
  2. Absatz 2Dem Grundeigentümer ist für das Nutzungsrecht eine einmalige Abgeltung zu bezahlen, sofern eine solche nicht bereits für eine Nutzung zu Zwecken der Kommunikation geleistet wurde. Die Regulierungsbehörde hat nach Anhörung der betroffenen Parteien mit Verordnung einen bundesweit einheitlichen Richtsatz zur einmaligen Abgeltung festzulegen.

Inanspruchnahme des Nutzungsrechts und Entscheidung

Paragraph 58,

  1. Absatz einsWerden Nutzungsrechte nach Paragraph 57, in Anspruch genommen, hat der Berechtigte dem Grundeigentümer das beabsichtigte Vorhaben schriftlich und nachweislich bekannt zu geben. Macht der Nutzungsberechtigte dem Grundeigentümer ein Angebot auf Abgeltung nach dem einheitlichen Richtsatz gemäß Paragraph 57, Absatz 2, oder wurde bereits eine Abgeltung für eine Nutzung für Kommunikationslinien geleistet, ist die Nutzung der Liegenschaft für die in Paragraph 57, Absatz eins, genannten Zwecke nicht gehemmt.
  2. Absatz 2Kommt zwischen dem Nutzungsberechtigten und dem Grundeigentümer binnen einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Vorhabens nach Paragraph 58, keine Vereinbarung über die Ausübung des Nutzungsrechts oder die Abgeltung zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Ausübung des Nutzungsrechts oder die Abgeltung beantragen. Ebenso kann jeder der Beteiligten bei der Regulierungsbehörde die Feststellung beantragen, ob und in welchem Umfang ein Nutzungsrecht gemäß Paragraph 57, Absatz eins, besteht.

Standortrecht

Paragraph 59,

  1. Absatz einsStandorte im Sinne dieser Bestimmung sind Antennentragemasten samt allen vor Ort erforderlichen Einrichtungen, die unabhängig von der eingesetzten Technologie für den technischen Betrieb erforderlich sind. Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, soweit dieses der Erbringung von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten dient, sind berechtigt, zu diesem Zweck Standortrechte zur Errichtung, zum Betrieb, zur Erhaltung, Erneuerung und Erweiterung von Standorten an Liegenschaften, die unmittelbar oder mittelbar im ausschließlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, in Anspruch zu nehmen, wenn öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und
    1. Ziffer eins
      die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft durch diese Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und
    2. Ziffer 2
      eine Mitbenutzung nach Paragraph 64, auf der Liegenschaft nicht möglich oder nicht tunlich ist.
  2. Absatz 2Für Standortrechte nach Absatz eins, gilt Paragraph 75, mit der Maßgabe, dass nur Verfügungen wegen nachgewiesener technischer Notwendigkeit zu berücksichtigen sind und der Eigentümer dem Berechtigten einen adäquaten Ersatzstandort anzubieten hat, sofern dies technisch oder wirtschaftlich zumutbar ist.
  3. Absatz 3Dem gemäß Absatz eins, belasteten Grundeigentümer ist eine der Wertminderung durch das Standortrecht entsprechende Abgeltung zu bezahlen.
  4. Absatz 4Wird ein Standortrecht nach dieser Bestimmung in Anspruch genommen, hat der Berechtigte dem Eigentümer das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekanntzumachen und diesem eine Abgeltung gemäß Absatz 3, anzubieten.
  5. Absatz 5Kommt zwischen dem Berechtigten und dem Eigentümer binnen einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Vorhabens nach Absatz 4, keine Vereinbarung über das Standortrecht zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.
  6. Absatz 6Für Standortrechte ist Paragraph 56, sinngemäß anzuwenden.

Mitbenutzungsrechte an für Kommunikationslinien nutzbaren Infrastrukturen oder Anlagen

Paragraph 60,

  1. Absatz einsWer ein Wege-, Leitungs- oder Nutzungsrecht nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen auf Grund eines Bescheides oder einer Vereinbarung ausübt, muss die Mitbenützung der auf Grund dieser Rechte errichteten, für Kommunikationslinien nutzbaren Infrastrukturen oder Anlagen durch Bereitsteller öffentlicher Kommunikationsnetze auf schriftliche Nachfrage insoweit gestatten, als ihm dies wirtschaftlich zumutbar und es technisch vertretbar ist.
  2. Absatz 2Soweit es aus Gründen des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Städteplanung und Raumordnung erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde unter den Voraussetzungen nach Absatz eins, eine Mitbenutzung von Infrastrukturen oder Anlagen für Kommunikationslinien vorschreiben, sofern es technisch vertretbar und den Beteiligten wirtschaftlich zumutbar ist. Entwürfe von Vollziehungsmaßnahmen nach diesem Absatz, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden, sind dem Verfahren nach Paragraph 206, zu unterziehen.

Mitbenutzungsrechte an physischen Infrastrukturen von Netzbereitstellern

Paragraph 61,

Netzbereitsteller haben als Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte physischer Infrastrukturen Bereitstellern öffentlicher Kommunikationsnetze auf schriftliche Nachfrage die Mitbenutzung dieser physischen Infrastrukturen für Zwecke des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation insoweit zu gestatten, als ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es, insbesondere technisch, vertretbar ist.

Mitbenutzungsrechte an gebäudeinternen physischen Infrastrukturen

Paragraph 62,

Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte von hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen haben deren Mitbenutzung für Kommunikationslinien bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilungspunkt durch Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes insoweit gestatten, als ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es technisch vertretbar ist und eine Verdopplung dieser Infrastruktur wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich wäre.

Mitbenutzungsrechte an Verkabelungen samt Zubehör in Gebäuden

Paragraph 63,

  1. Absatz einsEigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte von Verkabelungen samt Zubehör in Gebäuden haben Bereitstellern von Kommunikationsnetzen die Mitbenutzung für Kommunikationslinien innerhalb des Gebäudes oder bis zum ersten außerhalb des Gebäudes liegenden Konzentrations- oder Verteilerpunkt insoweit zu gestatten, als ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es technisch vertretbar ist und eine Verdopplung dieser Infrastruktur wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich wäre.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde kann in Verfahren nach Absatz eins, auch über den Umfang des Absatz eins, hinaus Zugangsverpflichtungen bis zu dem nach dem ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt, den Endnutzern am nächsten gelegenen Zugangspunkt auferlegen, bei dem für effiziente Zugangsnachfrager auf wirtschaftlich tragfähige Weise eine ausreichende Anzahl an Endnutzeranschlüssen zur Verfügung steht, wenn, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung spezifischer Verpflichtungen gemäß Paragraph 89,,
    1. Ziffer eins
      Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nicht ausreichen würden, um beträchtliche und anhaltende wirtschaftliche oder physische Hindernisse für eine Verdopplung der Infrastrukturen zu beseitigen,
    2. Ziffer 2
      eine Marktsituation besteht oder sich abzeichnet, bei der die Wettbewerbsergebnisse für die Endnutzer erheblich beeinträchtigt werden,
    3. Ziffer 3
      Nachfragern kein tragfähiger, vergleichbarer, alternativer Zugangsweg zu den Endnutzern mittels eines Netzes mit sehr hoher Kapazität zu fairen, nichtdiskriminierenden und angemessenen Bedingungen zur Verfügung steht und
    4. Ziffer 4
      die Auferlegung von Verpflichtungen nach diesem Absatz die wirtschaftliche oder finanzielle Tragfähigkeit des Aufbaus neuer Netze, insbesondere im Rahmen kleiner lokaler Projekte, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mitteln finanziert wurden, nicht gefährdet.
    Die Regulierungsbehörde kann aktive oder virtuelle Zugangsverpflichtungen auferlegen, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist.
  3. Absatz 3Sofern das GEREK Leitlinien über
    1. Ziffer eins
      den ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt gemäß Absatz eins ;,
    2. Ziffer 2
      den nach dem ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt gelegenen Zugangspunkt gemäß Absatz 2 ;,
    3. Ziffer 3
      die Frage, welche wirtschaftlichen oder physischen Hindernisse gemäß Absatz 2, Ziffer eins, für eine Verdopplung beträchtlich und anhaltend sind;
    4. Ziffer 4
      die Frage, welcher Aufbau von Netzen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, als neu angesehen werden kann oder
    5. Ziffer 5
      die Frage, welches Projekt gemäß Absatz 2, Ziffer 4, als klein und lokal angesehen werden kann
    erlässt, hat die Regulierungsbehörde diesen Leitlinien weitestgehend Rechnung zu tragen.
  4. Absatz 4Entwürfe von Vollziehungsmaßnahmen nach Absatz 2,, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden, sind den Verfahren nach Paragraphen 206 und 207 zu unterziehen.

Mitbenutzungsrechte an Antennentragemasten und Starkstromleitungsmasten

Paragraph 64,

Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte eines Antennentragemastes oder eines Starkstromleitungsmastes müssen dessen Mitbenutzung durch Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, durch Feuerwehren, Rettungsdienste sowie Sicherheitsbehörden gestatten, sofern ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es technisch, insbesondere frequenztechnisch möglich ist. Aus diesem Grund erforderliche technische Änderungen hat der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn es sich um geringfügige Änderungen handelt und der Mitbenutzungswerber die Kosten dafür übernimmt. Das Recht zur Mitbenutzung beinhaltet auch die Mitbenutzung der für den Betrieb notwendigen Infrastruktur. Der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte darf seine Verfügungsgewalt über die Anlage nicht zu Ungunsten des Mitbenutzers ausüben.

Abgeltung für Mitbenutzungsrechte

Paragraph 65,

Dem durch ein Mitbenutzungsrecht gemäß Paragraphen 60 bis 64 Belasteten ist eine angemessene Abgeltung zu leisten. Dabei sind jedenfalls die Kosten für die Errichtung der mitbenutzten Anlage, einschließlich der Kosten der Akquisition, die laufenden Betriebskosten und die mit der Mitbenützung verbundenen sonstigen Kosten, sowie die Marktüblichkeit von Entgelten angemessen zu berücksichtigen, wobei zur Ermittlung der Kosten Durchschnittswerte zu Grunde gelegt werden können.

Gemeinsame Bestimmungen für Mitbenutzungsrechte

Paragraph 66,

  1. Absatz einsBei Ausübung der Rechte gemäß Paragraphen 60 bis 64 sind die Nutzung bestehender Einrichtungen sowie künftige technische Entwicklungen, welche die vorläufige Freihaltung von Kapazitäten erfordern, im nachgewiesenen Umfang angemessen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Befindet sich auf einer Liegenschaft eine Einrichtung, deren Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigter gemäß Paragraphen 60 bis 64 verpflichtet ist, Mitbenutzung zu gestatten, ist auch diese Mitbenutzung vom Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten der Liegenschaft zu dulden, wenn dadurch die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird. Falls durch die Mitbenutzung eine vermehrte physische Beanspruchung der Liegenschaft nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der Liegenschaft ein Zustimmungsrecht und Anspruch auf angemessene Abgeltung. Die Abgeltung hat sich insbesondere an der Marktüblichkeit zu orientieren.
  3. Absatz 3Mitbenutzungsrechte können auch für bereits bestehende Kommunikationslinien samt deren Zubehör durch Entscheidung der Regulierungsbehörde begründet werden.

Einräumung von Mitbenutzungsrechten und Antrag

Paragraph 67,

  1. Absatz einsJeder gemäß Paragraphen 60 bis 64 und 66 Absatz 2, Verpflichtete muss Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes auf schriftliche Nachfrage ein Angebot zur Mitbenutzung oder zur Duldung der Mitbenutzung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, abgeben.
  2. Absatz 2Jeder gemäß Paragraph 64, Verpflichtete muss Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sowie Feuerwehren, Rettungsdiensten sowie Sicherheitsbehörden auf schriftliche Nachfrage ein Angebot zur Mitbenutzung abgeben.
  3. Absatz 3In der Nachfrage gemäß Absatz eins und 2 sind jeweils die Komponenten des Projekts, für das Mitbenutzung begehrt wird, einschließlich eines genauen Zeitplans anzugeben. Darüber ist auch der Grundeigentümer zu informieren.
  4. Absatz 4Kommt zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten eine Vereinbarung über das Mitbenützungsrecht gemäß Paragraphen 60 bis 64, die Abgeltung gemäß Paragraph 65, oder die Duldung der Mitbenutzung einschließlich der Abgeltung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, binnen einer Frist von vier Wochen ab Einlangen der Nachfrage nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.
  5. Absatz 5Bereitsteller öffentlicher Kommunikationsnetze, über die mobile Kommunikationsdienste öffentlich angeboten werden, sind verpflichtet, Rahmenvereinbarungen für die Mitbenutzung ihrer Antennentragemasten zu erstellen.
  6. Absatz 6Rahmenvereinbarungen gemäß Absatz 5 und Vereinbarungen über sonstige Mitbenutzungsrechte sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.

Angebot über die Koordinierung von Bauarbeiten

Paragraph 68,

  1. Absatz einsNetzbereitsteller, die Bauarbeiten direkt oder indirekt planen oder ausführen, müssen anderen Netzbereitstellern auf Nachfrage ein Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung über die Koordinierung dieser Bauarbeiten abgeben, sofern eine der beteiligten Parteien als Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes den Ausbau von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation plant oder ausführt.
  2. Absatz 2Netzbereitsteller können Nachfragen nach Absatz eins, nur ablehnen,
    1. Litera a
      wenn die nachgefragte Koordinierung gegenüber den geplanten Bauarbeiten zusätzliche Kosten verursachen würde und diese Kosten nicht vom Nachfrager getragen werden,
    2. Litera b
      wenn durch die nachgefragte Koordinierung die Kontrolle über die geplanten Bauarbeiten behindert würde,
    3. Litera c
      wenn bei Einlangen der Nachfrage bereits sämtliche erforderliche Genehmigungen bei den zuständigen Behörden beantragt sind,
    4. Litera d
      sofern Bauvorhaben betroffen sind, hinsichtlich derer die eine Verordnung nach Paragraph 70, erlassen wurde,
    5. Litera e
      wenn die nachgefragte Koordinierung dem die Bauarbeiten planenden oder ausführenden Netzbereitsteller wirtschaftlich unzumutbar oder insbesondere technisch unvertretbar ist.
    Ablehnungen von Nachfragen sind gegenüber dem Nachfrager schriftlich zu begründen und die Voraussetzungen der Ablehnung glaubhaft zu machen.
  3. Absatz 3Die mit der Koordinierung der Bauarbeiten verbundenen Kosten sind in angemessenem Verhältnis aufzuteilen.

Nachfrage und Antrag

Paragraph 69,

  1. Absatz einsNachfragen nach Paragraph 68, Absatz eins, sind schriftlich zu stellen. Der Nachfrager hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 68, Absatz eins, glaubhaft zu machen und sein beabsichtigtes Ausbauvorhaben, einschließlich des Gebiets, in dem eine Koordinierung von Bauarbeiten beabsichtigt ist, samt dem beabsichtigten Zeitplan, detailliert anzugeben.
  2. Absatz 2Kommt zwischen den beteiligten Parteien eine Vereinbarung über die Koordinierung der Bauarbeiten gemäß Paragraph 68, Absatz eins,, einschließlich der angemessenen Kostentragung gemäß Paragraph 68, Absatz 3,, binnen eines Monats ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.

Bauvorhaben von geringer Bedeutung

Paragraph 70,

Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung für Bauvorhaben, die in Bezug auf Wert, Umfang oder Dauer von geringer Bedeutung sind, Ausnahmen von den in den Paragraph 68, festgelegten Pflichten vorsehen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Alle derartigen Ausnahmen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.

Zugang zu Mindestinformationen über Infrastrukturen

Paragraph 71,

  1. Absatz einsBereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Mindestinformationen gemäß Paragraph 80, Absatz 3, über für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen, einschließlich physischer Infrastrukturen, zu erhalten, um die Möglichkeit einer Mitbenutzung gemäß Paragraphen 60 bis 64 prüfen zu können.
  2. Absatz 2Die zentrale Stelle gemäß Paragraph 80, hat, außer in Verfahren gemäß Absatz 5 und 6, dem gemäß Absatz eins, Berechtigten die Mindestinformationen über dessen schriftlichen Antrag unverzüglich, jedenfalls aber binnen sechs Wochen nach dem Einlangen des vollständigen Antrags in elektronischer Form zugänglich zu machen oder den Antragsteller darüber zu verständigen, dass die beantragten Daten nicht vorliegen. Die Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten der Infrastrukturen sind von der zentralen Stelle in angemessener Frist, längstens jedoch binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Zugänglichmachung der Mindestinformationen, über die Identität des Nachfragers und die diesem mitgeteilten Informationen zu informieren.
  3. Absatz 3Netzbereitsteller als Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte von in Absatz eins, genannten Infrastrukturen haben dem gemäß Absatz eins, Berechtigten über dessen gesonderte schriftliche Nachfrage die Mindestinformationen, die nicht gemäß Absatz 2, von der zentralen Stelle zugänglich gemacht werden können, binnen zwei Monaten nach dem Einlangen der vollständigen Nachfrage gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen. Absatz 4, erster Satz gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Der Antragsteller gemäß Absatz 2, hat das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen glaubhaft zu machen und jedenfalls das Gebiet, in dem eine Mitbenutzung gemäß Paragraphen 60 bis 64 beabsichtigt ist, samt dem beabsichtigten Zeitplan detailliert anzugeben. Nachfragen nach Absatz 3, gelten nicht als Nachfragen auf Einräumung von Mitbenutzung gemäß Paragraphen 60 bis 64, können aber mit solchen Nachfragen verbunden werden.
  5. Absatz 5Die Verweigerung des Zugangs zu Mindestinformationen gemäß Absatz 2 und Absatz 3, ist nur insoweit zulässig, als es für die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist oder als es sich auf physische Infrastrukturen bezieht, bei denen durch eine Mitbenutzung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden oder sofern Infrastrukturen betroffen sind, für die eine Verordnung nach Paragraph 82, Absatz 2, erlassen wurde.
  6. Absatz 6Sind bei der Beantwortung von schriftlichen Anträgen (Absatz 2,) Mindestinformationen umfasst, die von einem Netzbereitsteller entsprechend Paragraph 80, Absatz 3, letzter Satz bezeichnet wurden, hat die zentrale Stelle jedenfalls mit Bescheid über die Zugänglichmachung der Daten abzusprechen. Parteistellung im Verfahren hat auch jeder betroffene Netzbereitsteller.
  7. Absatz 7Kommt zwischen dem Nachfrager nach Absatz 3 und dem Verpflichteten eine Vereinbarung über den Zugang zu Mindestinformationen, einschließlich der angemessenen Entgelte, binnen der in Absatz 3, genannten Frist nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.

Zugang zu Mindestinformationen über Bauvorhaben

Paragraph 72,

  1. Absatz einsNetzbereitsteller, die der Regulierungsbehörde nach Paragraph 80, Daten zugänglich gemacht haben, sind berechtigt, Mindestinformationen gemäß Paragraph 80, Absatz 4, über geplante Bauarbeiten an physischen Infrastrukturen zu erhalten, um die Möglichkeit einer Koordinierung von Bauarbeiten gemäß Paragraph 68, prüfen zu können. Ausschließlich Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind unter den im ersten Satz genannten Voraussetzungen berechtigt, Mindestinformationen, die von einem Netzbereitsteller entsprechend Paragraph 80, Absatz 4, letzter Satz bezeichnet wurden, zu erhalten.
  2. Absatz 2Die zentrale Stelle gemäß Paragraph 80, hat, außer in Verfahren gemäß Absatz 5 und 6, dem gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, Berechtigten die Mindestinformationen über dessen schriftlichen Antrag unverzüglich, jedenfalls aber binnen zwei Wochen nach dem Einlangen des vollständigen Antrags in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sie hat ihn ferner darüber zu informieren, wo die beantragten Mindestinformationen in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht wurden oder ihn darüber zu verständigen, dass die beantragten Daten nicht vorliegen. Die in Paragraph 68, Absatz eins, genannten Netzbereitsteller sind von der zentralen Stelle in angemessener Frist, längstens jedoch binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Zugänglichmachung der Mindestinformationen über die Identität des Nachfragers und die diesem mitgeteilten Informationen zu informieren.
  3. Absatz 3Die in Paragraph 68, Absatz eins, genannten Netzbereitsteller haben dem gemäß Absatz eins, Berechtigten über dessen gesonderte schriftliche Nachfrage die Mindestinformationen, die nicht gemäß Absatz 2, von der zentralen Stelle zugänglich gemacht werden können, binnen zwei Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Nachfrage gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen oder ihn darüber zu informieren, wo die begehrten Mindestinformationen in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht wurden. Absatz 4, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Der Antragsteller hat das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen glaubhaft zu machen und jedenfalls das Gebiet, in dem die Koordinierung von Bauarbeiten in Aussicht genommen wird, samt dem beabsichtigten Zeitplan detailliert anzugeben. Nachfragen nach Absatz 3, gelten nicht als Nachfragen auf Koordinierung von Bauarbeiten im Sinn des Paragraph 68,, können aber mit solchen Nachfragen verbunden werden.
  5. Absatz 5Die Verweigerung des Zugangs zu Mindestinformationen nach Absatz 2 und 3 ist nur insoweit zulässig, als es für die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist oder als es sich auf physische Infrastrukturen bezieht, bei denen durch eine gemeinsame Bauführung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden oder sofern Bauvorhaben betroffen sind, für die eine Verordnung nach Paragraph 70, oder Paragraph 82, Absatz 2, erlassen wurde.
  6. Absatz 6Sind bei der Beantwortung von schriftlichen Anträgen gemäß Absatz 2, Mindestinformationen umfasst, die von einem Netzbereitsteller entsprechend Paragraph 80, Absatz 4, letzter Satz bezeichnet wurden, hat die zentrale Stelle jedenfalls mit Bescheid über die Zugänglichmachung der Daten abzusprechen. Parteistellung im Verfahren hat auch jeder betroffene Netzbereitsteller.
  7. Absatz 7Kommt zwischen dem Nachfrager nach Absatz 3 und dem Verpflichteten eine Vereinbarung über den Zugang zu Mindestinformationen, einschließlich der angemessenen Entgelte, binnen zwei Wochen nicht zustande, kann, sofern wenigstens einer der Beteiligten ein Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes ist, jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.

Vor-Ort-Untersuchungen bei Bauvorhaben

Paragraph 73,

  1. Absatz einsNetzbereitsteller haben auf schriftliche Nachfrage eines Bereitstellers eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, der den beabsichtigten Ausbau eines Hochgeschwindigkeitsnetzes für die elektronische Kommunikation glaubhaft macht, die gemeinsame Vor-Ort-Untersuchung von Komponenten ihrer physischen Infrastrukturen innerhalb eines Monats nach dem Einlangen einer schriftlichen Nachfrage gegen angemessenes Entgelt zu ermöglichen.
  2. Absatz 2Der Nachfrager hat das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen und dabei jedenfalls das Gebiet, in dem der Ausbau eines Hochgeschwindigkeitsnetzes für die elektronische Kommunikation beabsichtigt ist, samt dem beabsichtigten Zeitplan detailliert anzugeben.
  3. Absatz 3Die Verweigerung von Vor-Ort-Untersuchungen ist nur insoweit zulässig, als es dem Verpflichteten wirtschaftlich unzumutbar oder es technisch unvertretbar ist, als es für die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist oder als es sich auf physische Infrastrukturen bezieht, bei denen durch eine Mitbenutzung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden oder sofern Infrastrukturen betroffen sind, für die eine Verordnung nach Paragraph 82, Absatz 2, erlassen wurde. Jede Verweigerung ist gegenüber dem Nachfrager schriftlich zu begründen.
  4. Absatz 4Kommt zwischen dem Nachfrager und dem Verpflichteten eine Vereinbarung über die Vor-Ort-Untersuchung, einschließlich der angemessenen Entgelte, binnen der in Absatz eins, genannten Frist nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.

Ausübung von Rechten

Paragraph 74,

  1. Absatz einsBei der Ausübung der Rechte nach Paragraphen 51, bis 70 ist in möglichst wenig belästigender Weise und mit möglichster Schonung der benützten Liegenschaften, Objekte oder der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder physischen Infrastrukturen und der Rechte Dritter vorzugehen.
  2. Absatz 2Der Berechtigte hat, insbesondere während der Ausführung von Arbeiten, auf seine Kosten für die weitest mögliche Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der benützten Liegenschaften, Objekte oder der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder physischen Infrastrukturen zu sorgen und nach Beendigung der Arbeiten ehestmöglich einen klaglosen Zustand herzustellen. Auch auf andere bestehende oder genehmigte Arbeiten ist Rücksicht zu nehmen.

Verfügungsrecht der Belasteten

Paragraph 75,

  1. Absatz einsDurch die Rechte nach Paragraphen 51 bis 70 werden die Belasteten in der freien Verfügung über ihre Liegenschaft, Objekte oder der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder physischen Infrastrukturen (zB Veränderung, Verbauung, Einbauten oder andere Maßnahmen) nicht behindert. Erfordert eine solche Verfügung die Entfernung oder Änderung einer Anlage des Berechtigten oder kann eine solche dadurch beschädigt werden, so hat der Belastete den Berechtigten in angemessener Frist vor Beginn der Arbeiten hiervon zu verständigen (Anzeige). Der Berechtigte hat rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch die Entfernung oder Verlegung seiner Anlage auf eigene Kosten durchzuführen. Der Berechtigte kann dem Belasteten einen Alternativvorschlag unterbreiten. Die Beteiligten haben auf eine einvernehmliche kostengünstige Lösung hinzuwirken.
  2. Absatz 2Wurde die Anzeige gemäß Absatz eins, durch Verschulden des Anzeigepflichtigen nicht rechtzeitig erstattet und der Bestand oder Betrieb der Anlage durch die Maßnahmen des Anzeigepflichtigen geschädigt, so ist dieser zum Schadenersatz verpflichtet. Der Belastete ist ferner zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er vorsätzlich durch eine unrichtige Anzeige die Entfernung oder Verlegung einer Anlage herbeigeführt hat oder wenn der Berechtigte binnen zweier Wochen nach Empfang der Anzeige eine andere Ausführung der beabsichtigten Veränderung, bei der die Anlage ohne Beeinträchtigung des angestrebten Zweckes hätte unverändert bleiben können, unter Anbot der Übernahme allfälliger Mehrkosten, die dem Belasteten erwachsen wären, vorgeschlagen hat und der Belastete darauf ohne triftigen Grund nicht eingegangen ist. Zur Entscheidung über derartige Ersatzansprüche sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
  3. Absatz 3Kommt zwischen dem Belasteten und dem Berechtigten eine Einigung über eine wegen einer Verfügung gemäß Absatz eins, erforderliche Beendigung von Rechten nach Paragraphen 51 bis 70, eine dadurch verursachte Abänderung einer Anlage oder die damit verbundenen Rechtsfolgen binnen einer Frist von vier Wochen ab Einlangen der Verständigung gemäß Absatz eins, nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.
  4. Absatz 4Sollte der Eigentümer oder Bewirtschafter einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft verpflichtet sein, Meldungen an Behörden oder Förderstellen zu erstatten, hat er dem Leitungsberechtigten spätestens bei Abschluss der Vereinbarung oder, im Falle eines Verfahrens vor der Regulierungsbehörde, unmittelbar nach Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde, mitzuteilen, welche Informationen er hierzu benötigt. Der Leitungsberechtigte hat diese Informationen, soweit sie seinem Wirkungsbereich unterliegen, vor Beginn der Arbeiten, mit Ausnahme von Gefahr im Verzug, dem Eigentümer oder Bewirtschafter der belasteten Liegenschaft zur Verfügung zu stellen.

Übergang von Rechten und Verpflichtungen

Paragraph 76,

  1. Absatz einsRechte nach Paragraphen 51, bis 70 gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der auf ihrer Basis errichteten Kommunikationslinien, Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder Kommunikationslinien und den jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Antennentragemastes oder des Starkstromleitungsmastes über.
  2. Absatz 2Rechte nach Paragraphen 51 bis 70 sind gegen jeden Besitzer der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder Objekten sowie der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder Kommunikationslinien oder physischen Infrastrukturen wirksam.
  3. Absatz 3Rechte nach Paragraphen 51 bis 70 bilden keinen Gegenstand grundbücherlicher Eintragung, ihre Ausübung begründet keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
  4. Absatz 4Unbeschadet sonst erforderlicher Bewilligungen und Genehmigungen ist der Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes berechtigt, die ihm nach Paragraphen 51 bis 70 erwachsenen Rechte ganz oder teilweise dritten Personen zur Errichtung zur Erhaltung, zum Betrieb, zur Erweiterung und zur Erneuerung dieses Kommunikationsnetzes zu übertragen.

Vorlage von Verträgen, Bemühungspflicht und Vertragsmuster

Paragraph 77,

  1. Absatz einsVereinbarungen über Rechte und Verpflichtungen nach diesem Abschnitt sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.
  2. Absatz 2Alle Beteiligten haben das Ziel anzustreben, die Inanspruchnahme und Ausübung von Rechten nach diesem Abschnitt zu ermöglichen und zu erleichtern.
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde kann Muster für Vertragsbedingungen betreffend Rechte nach diesem Abschnitt, die ihr als angemessener Interessenausgleich erscheinen, auf ihrer Website veröffentlichen.

Verfahren

Paragraph 78,

  1. Absatz einsWird ein Antrag nach Paragraphen 52 bis 75 an die Regulierungsbehörde gerichtet, ist ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen, sofern nicht alle Verfahrensparteien auf die Durchführung dieses Verfahrens ausdrücklich verzichten. Wird binnen vier Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Regulierungsbehörde einzustellen.
  2. Absatz 2Wird keine einvernehmliche Lösung gemäß Absatz eins, hergestellt, hat die Regulierungsbehörde dem Antragsgegner unverzüglich nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, schriftlich und nachweislich die Gelegenheit zu geben, binnen zweier Wochen Vorbringen zum Antrag zu erstatten, Beweismittel vorzulegen und Anträge zu stellen. Auf begründeten Antrag kann die Regulierungsbehörde diese Frist erforderlichenfalls um längstens weitere zwei Wochen verlängern. In ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde nur fristgerechtes Vorbringen sowie fristgerechte Beweismittel und Anträge zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Stellungnahme ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Absatz 3Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages sind unzulässig.
  4. Absatz 4Die Parteien sind verpflichtet, am Streitschlichtungsverfahren gemäß Absatz eins und am Verfahren gemäß Absatz 2, mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren nach Paragraphen 52 bis 75 unverzüglich, längstens aber binnen sechs Wochen nach dem Ablauf der Frist gemäß Absatz 2, zu entscheiden. Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.
  5. Absatz 5Die Kosten für die einem nichtamtlichen Sachverständigen zustehenden Gebühren sind vom Berechtigten zu tragen. Diese Kosten können in angemessenem Verhältnis geteilt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

Enteignung

Paragraph 79,

  1. Absatz einsLiegt die Errichtung einer Kommunikationslinie im öffentlichen Interesse und führt die Inanspruchnahme der Rechte nach Paragraphen 51 bis 67 nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zum Ziel, ist eine Enteignung zulässig.
  2. Absatz 2Die Errichtung einer Kommunikationslinie durch den Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes gilt jedenfalls als im öffentlichen Interesse gelegen.
  3. Absatz 3Bei der Enteignung hat das jeweils gelindeste Mittel Anwendung zu finden. Wird durch die Enteignung die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes unmöglich oder unzumutbar, ist auf Verlangen des Grundstückseigentümers die zu belastende Grundfläche gegen angemessene Entschädigung in das Eigentum des Enteignungsberechtigten zu übertragen.
  4. Absatz 4Würde durch die Enteignung eines Teiles eines Grundstückes dieses für den Eigentümer die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren, so ist auf sein Verlangen das ganze Grundstück abzulösen.
  5. Absatz 5Für die Durchführung der Enteignung und die Bemessung der vom Enteignungsberechtigten zu leistenden Entschädigung sind von der Regulierungsbehörde die Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, sinngemäß anzuwenden. Zur Enteignung von Liegenschaften, die dem öffentlichen Eisenbahn- oder Luftverkehr dienen, ist die Zustimmung der Eisenbahn- oder Luftfahrtbehörde erforderlich.

Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten

Paragraph 80,

  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen eine zentrale Stelle für Infrastrukturdaten einzurichten, zu führen und regelmäßig zu aktualisieren.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus wird ermächtigt, der Regulierungsbehörde Mindestinformationen im Sinne des Absatz 3 bis 5, die ihr von Förderungswerbern im Zusammenhang mit der Vergabe und Abwicklung von Förderungen des Ausbaus von Kommunikationsinfrastruktur gemeldet werden, zugänglich zu machen. Diese Daten und andere freiwillig gemeldete Daten dürfen von der Regulierungsbehörde in der Zentralen Stelle für Infrastrukturdaten gespeichert und verarbeitet sowie in die Beauskunftung von Abfragen gemäß Paragraphen 71,, 72 und Einsichtnahmen gemäß Paragraph 81, einbezogen werden.
  3. Absatz 3Netzbereitsteller haben der Regulierungsbehörde die bei ihnen in elektronischer Form vorliegenden Informationen über für Kommunikationslinien nutzbare Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen wie beispielsweise Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Richtfunkstrecken, Türme und andere Trägerstrukturen, Rohre, Leitungsrohre, Leerrohre, Kabelschächte, Einstiegsschächte und Verteilerkästen einschließlich physischer Infrastruktur zugänglich zu machen. Diese Informationen haben den Standort und die Leitungswege, die Art und gegenwärtige Nutzung der Infrastrukturen, sowie einen Ansprechpartner (Mindestinformationen) zu umfassen. Netzbereitsteller, die über Informationen in nicht elektronischer Form betreffend für Kommunikationslinien nutzbare Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen verfügen, haben diese Informationen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Regulierungsbehörde in elektronischer Form zugänglich zu machen. Netzbereitsteller können bei der Meldung jene Standorte und Leitungswege bezeichnen, bei denen durch die Mitbenutzung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden.
  4. Absatz 4Netzbereitsteller, die Bauarbeiten an ihren physischen Infrastrukturen direkt oder indirekt planen, haben der Regulierungsbehörde, wenn in den nächsten sechs Monaten die erstmalige Beantragung einer Genehmigung oder, wenn keine Genehmigung erforderlich ist, der Baubeginn vorgesehen ist, als Mindestinformationen über diese Bauarbeiten den Standort und die Art der Arbeiten, die betroffenen Netzkomponenten, den geplanten Beginn und die geplante Dauer der Bauarbeiten sowie einen Ansprechpartner zugänglich zu machen oder sie darüber zu informieren, wo die beantragten Mindestinformationen in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht wurden. Netzbereitsteller können bei der Meldung jene Netzkomponenten bezeichnen, bei denen durch eine gemeinsame Bauführung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden.
  5. Absatz 5Die nach Absatz 3 bis 4 Verpflichteten haben Aktualisierungen und alle neuen Elemente der genannten Infrastrukturen der Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Verfügbarkeit der Information jeweils zum Ende eines Quartals zugänglich zu machen. Die Regulierungsbehörde kann diese Frist über begründetes Ersuchen um höchstens einen Monat verlängern, wenn dies erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit der bereitgestellten Informationen zu garantieren. Absatz 3, Satz 3 gilt entsprechend.
  6. Absatz 6Die Regulierungsbehörde hat die ihr nach Absatz 2 bis 5 zugänglich gemachten Daten nach dem jeweiligen Stand der Technik vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, aus den ihr nach Absatz 2 bis 5 zugänglich gemachten Daten statistische Auswertungen zu erstellen und in geeigneter Form zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Veröffentlichung dieser Statistiken Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben.

Einsichtnahmen in die Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten

Paragraph 81,

  1. Absatz einsNetzbereitsteller, die gemäß Paragraph 80, Absatz 3 bis 5 verpflichtet sind, der Regulierungsbehörde Informationen zugänglich zu machen, sind berechtigt, eine aktuelle Liste mit der Identität der Netzbereitsteller, die gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Bauarbeiten in einem bestimmten Gebiet gemeldet haben, sowie den Zeitraum der Bauarbeiten in Listenform einzusehen.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann der Regulierungsbehörde von ihr für Zwecke der Abwicklung von gemäß Paragraph 3, zweckgebundenen Zuwendungen Bevollmächtigte namhaft machen, die berechtigt sind, in die der Regulierungsbehörde nach Paragraph 80, Absatz 2 bis 5 zugänglich gemachten Mindestinformationen Einsicht zu nehmen. Ausgenommen von dieser Berechtigung zur Einsichtnahme sind Informationen über Netzkomponenten, die nach Paragraph 80, Absatz 3, letzter Satz oder nach Paragraph 80, Absatz 4, letzter Satz bezeichnet wurden.
  3. Absatz 3Von der Regulierungsbehörde bestellte Amtssachverständige sind berechtigt, in die der Regulierungsbehörde nach Paragraph 80, Absatz 2 bis 5 zugänglich gemachten Mindestinformationen Einsicht zu nehmen, um von Parteien im Zuge der Erstellung eines beauftragten Gutachtens mitgeteilte Angaben zu verifizieren. Ausgenommen von dieser Berechtigung zur Einsichtnahme sind Informationen über Netzkomponenten, die nach Paragraph 80, Absatz 3, letzter Satz oder nach Paragraph 80, Absatz 4, letzter Satz bezeichnet wurden.

Verordnungen zur Zentralen Stelle für Infrastrukturdaten

Paragraph 82,

  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die Modalitäten, insbesondere über Art, Umfang, Struktur und Datenformat der ihr nach Paragraph 80, Absatz 3 bis 5 zugänglich zu machenden Informationen und über die Abfrage dieser Daten gemäß den Paragraphen 71 und 72 sowie die Einsichtnahme nach Paragraph 81, festzulegen. Dabei hat die Regulierungsbehörde die Zielbestimmungen des Paragraph eins, sowie die Bestimmung des Paragraph 209, zu berücksichtigen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung in Bezug auf Infrastrukturen, die nicht für Kommunikationslinien nutzbar oder die für den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation technisch ungeeignet sind und für Bauvorhaben, die in Bezug auf Wert, Umfang oder Dauer von geringer Bedeutung sind, Ausnahmen von den in den Paragraph 80, Absatz 3 bis 5 festgelegten Pflichten vorsehen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Alle derartigen Ausnahmen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.

Zentrale Stelle für Genehmigungen

Paragraph 83,

Die Regulierungsbehörde hat als zentrale Stelle für Genehmigungen auf ihrer Homepage allgemeine Informationen über die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für Bauarbeiten, die für den Aufbau von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation notwendig sind, einschließlich allfälliger Informationen über die für solche Komponenten geltenden Ausnahmen von erforderlichen Genehmigungen zu veröffentlichen und diese Informationen auf aktuellem Stand zu halten.

Geografische Erhebungen zur Breitbandversorgung

Paragraph 84,

  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Informationen zur Breitbandversorgung einzuholen und diese in geeigneter Form der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zum Zwecke der Veröffentlichung und der Erstellung von Förderkarten zur Verfügung zu stellen. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, aus den von ihr eingeholten Daten statistische Auswertungen zu erstellen und in geeigneter Form zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, soweit diese nicht allgemein zugängliche Daten zur Breitbandversorgung betreffen.
  2. Absatz 2Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen und Anbieter von öffentlichen Kommunikationsdiensten haben der Regulierungsbehörde Informationen über die jeweils aktuelle und in Aussicht genommene Versorgung von Gebieten mit Breitband, insbesondere privatwirtschaftliche Netzausbaupläne, in elektronischer Form jeweils zum Quartalsende zugänglich zu machen. Diese Informationen müssen auf Ebene von geografischen Einheiten Informationen zur eingesetzten Technologie, zur Reichweite, zur Dienstequalität und deren Parameter sowie zum Nutzungsgrad enthalten. Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, die ihr zugänglich gemachten Informationen zur Breitbandversorgung insbesondere mit den ihr zur Verfügung stehenden Daten gemäß Paragraph 80, zu verifizieren.
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die Modalitäten, insbesondere über Art, Umfang und Datenformat der ihr nach Absatz 2, zugänglich zu machenden Informationen festzulegen. Die Regulierungsbehörde hat für diese Vorausschau einen angemessenen, drei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum festzulegen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist das Verfahren gemäß Paragraph 206, durchzuführen.
  4. Absatz 4Die Regulierungsbehörde hat die erhobenen Informationen zur Breitbandversorgung insbesondere bei der Durchführung der Verfahren zur Marktdefinition und Marktanalyse gemäß Paragraph 87,, bei der Festlegung von an Frequenznutzungsrechte geknüpften Versorgungsverpflichtungen gemäß Paragraph 16, Absatz 11, Ziffer 2 und bei der Überprüfung der Verfügbarkeit von Diensten zu berücksichtigen, die unter die Universaldienstverpflichtung gemäß Paragraph 106, fallen.
  5. Absatz 5Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann nähere Informationen über ein geografisch eindeutig abgegrenztes Gebiet in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Abständen veröffentlichen, wenn festgestellt wird, dass während des betreffenden Vorausschauzeitraums kein Netz mit sehr hoher Kapazität in diesem Gebiet privatwirtschaftlich ausgebaut oder auszubauen geplant ist und auch keine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung seines/ihres Netzes auf eine Leistung mit Download-Geschwindigkeiten von mindestens 100 Mbit/s geplant ist.
  6. Absatz 6Für ein nach Absatz 5, ausgewiesenes Gebiet kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die Regulierungsbehörde beauftragen, Unternehmen und öffentliche Stellen aufzufordern, ihre Absicht bekannt zu geben, während des betreffenden Vorschauzeitraums Netze mit sehr hoher Kapazität aufzubauen. Führt diese Aufforderung dazu, dass ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle die Absicht bekundet, dies zu tun, kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die Regulierungsbehörde beauftragen, andere Unternehmen und öffentliche Stellen aufzufordern, eine etwaige Absicht bekannt zu geben, in diesem Gebiet Netze mit sehr hoher Kapazität aufzubauen oder eine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung ihres Netzes auf eine Leistung mit Download-Geschwindigkeiten von mindestens 100 Mbit/s vorzunehmen. Die Regulierungsbehörde hat anzugeben, welche Informationen in einer solchen Bekanntgabe enthalten sein müssen, und allen Unternehmen oder öffentlichen Stellen, die ihr Interesse bekunden, mitzuteilen, ob das ausgewiesene Gebiet von einem Netz der nächsten Generation mit Download-Geschwindigkeiten von weniger als 100 Mbit/s versorgt wird oder wahrscheinlich versorgt werden wird.
  7. Absatz 7Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat Endnutzern Informationen über die Versorgung von Gebieten mit Breitband in leicht zugänglicher Form zur Verfügung zu stellen, damit diese die Verfügbarkeit von Netzanbindungen in verschiedenen Gebieten mit einem Detailgrad ermitteln können, der geeignet ist, ihnen bei der Auswahl des Diensteanbieters zu helfen.

Kooperationen über aktive Netzkomponenten

Paragraph 85,

  1. Absatz einsAls Kooperationen über aktive Netzkomponenten gelten Vereinbarungen zwischen Bereitstellern öffentlicher Kommunikationsnetze, über die mobile Kommunikationsdienste öffentlich angeboten werden, über die gemeinsame Nutzung aktiver Netzkomponenten oder über den Zugang zu den Funktionalitäten aktiver Netzkomponenten. Aktive Netzkomponenten im Sinne dieser Bestimmung sind Komponenten, die mit elektrischer Energie betrieben werden und für die Signalerzeugung, -verarbeitung und -verstärkung sowie die Netzsteuerung eingesetzt werden.
  2. Absatz 2Bereitsteller gemäß Absatz eins, sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, Kooperationen über aktive Netzkomponenten insoweit einzugehen, als dem insbesondere die in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 festgelegten Regulierungsziele sowie die Bestimmungen des Wettbewerbsrechts nicht entgegenstehen.
  3. Absatz 3Bereitsteller gemäß Absatz eins, haben beabsichtigte Vereinbarungen betreffend Kooperationen über aktive Netzkomponenten in ausformulierter Fassung samt sämtlichen gegebenenfalls bezugnehmenden Beilagen vor Abschluss und Durchführung der Vereinbarung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat unverzüglich nach Einlangen einer solchen Vereinbarung der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt Gelegenheit zu geben, binnen vier Wochen zu den angezeigten Entwürfen eine Stellungnahme abzugeben.
  4. Absatz 4Die Regulierungsbehörde hat binnen vier Wochen nach Ablauf der in Absatz 3, letzter Satz genannten Frist zu entscheiden, ob unter Berücksichtigung der in Absatz 2, genannten Regulierungsziele und des Paragraph 210, eine vertiefte Prüfung der Vereinbarung gemäß Absatz 3, erforderlich ist. Bei dieser Entscheidung hat die Regulierungsbehörde die von der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt gemäß Absatz 3, übermittelten Stellungnahmen weitestgehend zu berücksichtigen. Entscheidungen nach diesem Absatz sind den Bereitstellern gemäß Absatz eins,, die diese Vereinbarung angezeigt haben, der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Gegen Entscheidungen nach diesem Absatz ist keine abgesonderte Beschwerde zulässig.
  5. Absatz 5Entscheidet die Regulierungsbehörde gemäß Absatz 4,, dass keine vertiefte Prüfung erforderlich ist, gilt die Vereinbarung gemäß Absatz 3, in der gemäß Absatz 3, angezeigten Form als genehmigt und entfällt die Berechtigung der Regulierungsbehörde, wegen des der angezeigten Vereinbarung zu Grunde liegenden Sachverhalts einen Antrag gemäß Paragraph 36, Absatz 4, Ziffer 2, Kartellgesetz 2005 an das Kartellgericht zu stellen.
  6. Absatz 6Entscheidet die Regulierungsbehörde gemäß Absatz 4,, dass eine vertiefte Prüfung der angezeigten Vereinbarung gemäß Absatz 3, erforderlich ist, hat sie diese binnen vier Monaten nach der Entscheidung gemäß Absatz 4, mit Bescheid abzuschließen. Dabei sind die von der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt gemäß Absatz 3, übermittelten Stellungnahmen weitestgehend zu berücksichtigen. Bestehen gegen die angezeigte Vereinbarung, gegebenenfalls unter Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen, keine Bedenken im Sinne des Absatz 2 und des Paragraph 210,, ist die Vereinbarung, gegebenenfalls unter geeigneten Beschränkungen oder Auflagen, zu genehmigen. Bestehen gegen diese angezeigte Vereinbarung Bedenken im Sinne des Absatz 2, oder des Paragraph 210,, die nicht durch Beschränkungen oder Auflagen beseitigt werden können, ist der Abschluss und die Durchführung der angezeigten Vereinbarung zu untersagen. Parteistellung im Verfahren nach diesem Absatz haben alle in der angezeigten Vereinbarung als Vertragsparteien in Aussicht genommene Bereitsteller gemäß Absatz eins, Bescheide der Regulierungsbehörde nach diesem Absatz sind der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt zur Kenntnis zu bringen.
  7. Absatz 7Vereinbarungen betreffend Kooperationen über aktive Netzkomponenten, die nicht gemäß Absatz 3, der Regulierungsbehörde angezeigt werden oder die gemäß Absatz 6, untersagt wurden, sind nichtig und dürfen nicht durchgeführt werden.

8. Abschnitt
Wettbewerbsregulierung

Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

Paragraph 86,

  1. Absatz einsEin Unternehmen gilt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, nämlich eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Nutzern zu verhalten.
  2. Absatz 2Verfügt ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann es auch auf horizontal und vertikal oder geografisch benachbarten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht angesehen werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, diese von dem einen auf den anderen Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken.

Verfahren zur Marktdefinition und Marktanalyse

Paragraph 87,

  1. Absatz einsDieses Verfahren dient der Feststellung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte sowie der Feststellung, ob auf diesen jeweils ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist und gegebenenfalls der Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von spezifischen Verpflichtungen.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat im Verfahren gemäß Absatz eins, von Amts wegen mit Bescheid die der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten und im Einklang mit den Grundsätzen des allgemeinen Wettbewerbsrechts unter Berücksichtigung allfälliger geografischer Besonderheiten in Bezug auf die Wettbewerbssituation sowie der Erfordernisse sektorspezifischer Regulierung festzustellen.
  3. Absatz 3Die Feststellung der relevanten Märkte durch die Regulierungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Europäischen Union zu erfolgen. Dabei kommen nur Märkte in Betracht, die durch beträchtliche und anhaltende strukturell, rechtlich oder regulatorisch bedingte Marktzutrittsschranken gekennzeichnet sind, längerfristig nicht zu wirksamem Wettbewerb tendieren und auf denen die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein nicht ausreicht, um dem betreffenden Marktversagen angemessen entgegenzuwirken.
  4. Absatz 4Die Regulierungsbehörde hat im Verfahren gemäß Absatz eins, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Europäischen Union weiters eine Analyse der Märkte nach Absatz 2, durchzuführen.
  5. Absatz 5Bei der Durchführung des Verfahrens zur Marktdefinition und Marktanalyse hat die Regulierungsbehörde in der Vorausschau Entwicklungen zu berücksichtigen, die ohne eine auf die Bestimmungen dieses Abschnittes gestützte Regulierung in dem betreffenden Markt zu erwarten wären, und hat dabei alle der folgenden Elemente zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Marktentwicklungen, die die Wahrscheinlichkeit beeinflussen, dass der relevante Markt zu einem wirksamen Wettbewerb tendiert;
    2. Ziffer 2
      alle relevanten Wettbewerbszwänge auf Vorleistungs- und Endkundenebene, unabhängig davon, ob davon ausgegangen wird, dass die Quellen solcher Wettbewerbszwänge von Kommunikationsnetzen, Kommunikationsdiensten oder anderen Arten von Diensten oder Anwendungen ausgehen, die aus Endnutzersicht vergleichbar sind, und unabhängig davon, ob solche Wettbewerbszwänge Teil des relevanten Marktes sind;
    3. Ziffer 3
      andere Arten der Regulierung oder von Maßnahmen, die auferlegt wurden und sich auf den relevanten Markt oder zugehörige Endkundenmärkte im betreffenden Zeitraum auswirken, sowie
    4. Ziffer 4
      eine allfällige Regulierung anderer relevanter Märkte.
  6. Absatz 6Für das Verfahren gemäß Absatz eins, ist innerhalb von fünf Jahren nach der Verabschiedung einer vorherigen Maßnahme im Zusammenhang mit diesem Markt das Verfahren gemäß Paragraph 207, einzuleiten. Diese Frist kann um bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde der Europäischen Kommission spätestens vier Monate vor Ablauf der Fünfjahresfrist einen mit Gründen versehenen Vorschlag zur Verlängerung gemeldet hat und die Europäische Kommission innerhalb eines Monats nach Meldung der Verlängerung keine Einwände erhoben hat.
  7. Absatz 7Für das Verfahren gemäß Absatz eins, ist abweichend von Absatz 6, innerhalb von drei Jahren nach der Verabschiedung einer Änderung der Empfehlung der Europäischen Kommission über relevante Produkt- und Dienstemärkte des elektronischen Kommunikationssektors hinsichtlich jener Märkte das Verfahren gemäß Paragraph 207, einzuleiten, zu denen die Europäische Kommission keine vorherige Notifizierung nach Paragraph 207, erhalten hat.
  8. Absatz 8Nach Ablauf der in Absatz 6 und 7 genannten Zeiträume kann die Regulierungsbehörde das GEREK um Unterstützung für die Analyse und der aufzuerlegenden spezifischen Verpflichtungen ersuchen. In diesem Fall ist der Maßnahmenentwurf innerhalb von sechs Monaten gemäß Paragraph 207, zu koordinieren.

Länderübergreifende Märkte und Nachfrage

Paragraph 88,

  1. Absatz einsWurden nach Artikel 65, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2018/1972 länderübergreifende Märkte festgelegt, hat die Regulierungsbehörde an dem Verfahren nach Artikel 65, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2018/1972 teilzunehmen. Sie hat dabei auf eine einvernehmliche Feststellung hinzuwirken, ob spezifische Verpflichtungen nach Paragraphen 91 bis 96, 98 und 101 aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind. Sie hat an einem allfälligen Verfahren zur Koordination gemäß Paragraph 207, teilzunehmen.
  2. Absatz 2Auch ohne das Bestehen länderübergreifender Märkte kann die Regulierungsbehörde ein allfälliges Verfahren zur Koordination gemäß Paragraph 207, gemeinsam mit einer anderen nationalen Regulierungsbehörde eines Mitgliedstaates führen, wenn sie die Marktbedingungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich als hinreichend homogen betrachten.
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, gemeinsam mit zumindest einer weiteren nationalen Regulierungsbehörde eines Mitgliedstaates das GEREK um eine Analyse der länderübergreifenden Endnutzernachfrage nach Produkten und Diensten zu ersuchen, die innerhalb der Europäischen Union in einem oder mehreren der in der Empfehlung aufgeführten Märkte angeboten werden.

Auferlegung, Änderung, Aufhebung und Aufsicht betreffend spezifischer Verpflichtungen

Paragraph 89,

  1. Absatz einsStellt die Regulierungsbehörde im Verfahren gemäß Paragraph 87, Absatz eins, fest, dass auf dem relevanten Markt ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen und somit kein effektiver Wettbewerb besteht, hat sie diesem oder diesen Unternehmen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geeignete spezifische Verpflichtungen nach Paragraphen 91 bis 96, 98, 99, 103 und 104 aufzuerlegen. Bereits bestehende spezifische Verpflichtungen für Unternehmen werden von der Regulierungsbehörde nach Maßgabe der Ergebnisse des Verfahrens unter Berücksichtigung der Regulierungsziele neuerlich auferlegt, geändert oder aufgehoben.
  2. Absatz 2Stellt die Regulierungsbehörde auf Grund des Verfahrens gemäß Paragraph 87, Absatz eins, fest, dass ein Markt, der für die sektorspezifische Regulierung definiert wurde, nicht mehr relevant ist oder auf einem relevanten Markt effektiver Wettbewerb besteht und somit kein Unternehmen über beträchtliche Marktmarkt verfügt, darf sie keine Verpflichtungen gemäß Absatz eins, auferlegen; diesfalls hat die Regulierungsbehörde durch Bescheid festzustellen, dass auf dem relevanten Markt effektiver Wettbewerb herrscht. Soweit für Unternehmen noch spezifische Verpflichtungen hinsichtlich dieses Marktes bestehen, werden diese mit Bescheid aufgehoben. In diesem Bescheid ist auch eine angemessene Frist festzusetzen, die den Wirksamkeitsbeginn der Aufhebung festlegt.
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat die Einhaltung der auferlegten Verpflichtungen nach Paragraphen 91 bis 96 zu beobachten, zu überprüfen und allenfalls gemäß Paragraph 184, vorzugehen.
  4. Absatz 4Die Regulierungsbehörde hat die Märkte für elektronische Kommunikation zu beobachten und berücksichtigt die Auswirkungen neuer Marktentwicklungen, unter anderem im Zusammenhang mit kommerziellen Vereinbarungen, die die Wettbewerbsdynamik beeinflussen. Sind die Marktentwicklungen nicht bedeutend genug, um die Durchführung einer neuen Marktanalyse nach Paragraph 87, notwendig zu machen, hat die Regulierungsbehörde die einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auferlegten spezifischen Verpflichtungen zu prüfen und ihre frühere Entscheidung gegebenenfalls abzuändern, um weiterhin sicherzustellen, dass die Verpflichtungen geeignet und verhältnismäßig sind. Derartige Änderungen unterliegen den Verfahren nach Paragraphen 206 und 207.

Verfahrensgrundsätze

Paragraph 90,

  1. Absatz einsDer Bundeswettbewerbsbehörde sowie dem Bundeskartellanwalt ist im Rahmen des Verfahrens gemäß Paragraph 87, Gelegenheit zu geben, zum Entwurf einer Vollziehungshandlung gemäß Paragraph 206, eine Stellungnahme abzugeben.
  2. Absatz 2Partei in Verfahren gemäß Paragraphen 87 bis 89 ist jedenfalls das Unternehmen, dem gegenüber spezifische Verpflichtungen auferlegt, geändert oder aufgehoben werden.
  3. Absatz 3Parteien in Verfahren gemäß Paragraphen 87 bis 89 sind ferner jene, die gemäß Paragraph 202, ihre Betroffenheit glaubhaft gemacht haben.
  4. Absatz 4Hat die Regulierungsbehörde eine mündliche Verhandlung mit Edikt anberaumt, hat das Edikt neben dem in Paragraph 44 d, Absatz 2, AVG genannten Inhalt auch den Hinweis auf die Rechtsfolgen nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG zu enthalten.
  5. Absatz 5Die Regulierungsbehörde hat nach Paragraph 87, Absatz 2 und 4 und Paragraph 89, Absatz eins und 2 erlassene Bescheide zu veröffentlichen und eine Abschrift an die Europäische Kommission zu übermitteln.
  6. Absatz 6Die Regulierungsbehörde hat der Europäischen Kommission die Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, sowie die auferlegten spezifischen Verpflichtungen sowie allfällige Änderungen mitzuteilen.

Transparenzverpflichtung

Paragraph 91,

  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf den Zugang auferlegen.
  2. Absatz 2Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde – unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 181, – Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, insbesondere folgende Informationen zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      Informationen zur Buchhaltung und Kostenrechnung,
    2. Ziffer 2
      Preise,
    3. Ziffer 3
      technische Spezifikationen,
    4. Ziffer 4
      Netzmerkmale und diesbezüglich erwartete neue Entwicklungen,
    5. Ziffer 5
      Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen,
    6. Ziffer 6
      wesentliche Leistungsindikatoren sowie entsprechende Leistungsniveaus sowie
    7. Ziffer 7
      allfällige Bedingungen, die den Zugang zu Diensten und Anwendungen oder deren Nutzung ändern, insbesondere hinsichtlich der Migration von herkömmlichen Infrastrukturen.
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde kann dabei festlegen, welche konkreten Informationen durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu veröffentlichen sind. Dies beinhaltet insbesondere den Adressatenkreis, den Detailgrad und die Form, in der die Veröffentlichungen vorzunehmen sind.
  4. Absatz 4Die Regulierungsbehörde kann von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die Veröffentlichung eines Standardangebots verlangen. Das Unternehmen hat im Standardangebot hinreichend detaillierte Teilleistungen anzubieten, die Diensteangebote dem Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponenten aufzuschlüsseln und die entsprechenden Bedingungen einschließlich der Entgelte anzugeben. Standardangebote sind der Regulierungsbehörde vorzulegen.
  5. Absatz 5Wird einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eine Verpflichtung gemäß Paragraph 95, betreffend den Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung oder gemäß Paragraph 94, betreffend den Zugang zu baulichen Anlagen auferlegt, hat die Regulierungsbehörde auch eine Verpflichtung gemäß Absatz 4, unter Angabe von Mindestkriterien aufzuerlegen.
  6. Absatz 6Die Regulierungsbehörde kann Änderungen des Standardangebots zur Sicherstellung der auferlegten spezifischen Verpflichtungen anordnen.

Gleichbehandlungsverpflichtung

Paragraph 92,

  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Gleichbehandlungsverpflichtungen in Bezug auf den Zugang auferlegen.
  2. Absatz 2Die Gleichbehandlungsverpflichtungen haben insbesondere sicherzustellen, dass ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht anderen Unternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen anbietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereitstellt, wie für seine eigenen Dienste, Dienste verbundener oder dritter Unternehmen.
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen verpflichten, allen Unternehmen, einschließlich sich selbst, Zugangsprodukte und -dienste mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung zu stellen, um die Gleichwertigkeit des Zugangs zu gewährleisten.

Verpflichtung zur getrennten Buchführung

Paragraph 93,

  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht für bestimmte Tätigkeiten in Bezug auf den Zugang Verpflichtungen zur getrennten Buchführung auferlegen.
  2. Absatz 2Zu diesem Zweck kann insbesondere ein vertikal integriertes Unternehmen aufgefordert werden, seine Vorleistungspreise und internen Verrechnungspreise transparent und nachvollziehbar zu gestalten. Die Regulierungsbehörde kann das zu verwendende Format und die zu verwendende Buchführungsmethode festlegen. Dies beinhaltet auch den Detailgrad und die Form, in der die Informationen zur Verfügung zu stellen sind.
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde kann – unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 181, – verlangen, dass die Kostenrechnungs- und Buchhaltungsunterlagen einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente in vorgeschriebener Form und vorgeschriebenem Format vorgelegt werden. Die Regulierungsbehörde kann diese Informationen unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen veröffentlichen, soweit dies zur Förderung des Wettbewerbs erforderlich ist.

Verpflichtung zum Zugang zu baulichen Anlagen

Paragraph 94,

  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht für bestimmte Tätigkeiten in Bezug auf den Zugang dazu verpflichten, Zugang zu baulichen Anlagen und deren Nutzung zu gewähren. Diese Verpflichtung kann unabhängig davon auferlegt werden, ob die unter die Verpflichtung fallenden Anlagen Teil des relevanten Marktes sind.
  2. Absatz 2Der Zugang zu baulichen Anlagen umfasst unter anderem Gebäude oder Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Pfähle, Masten, Leitungsrohre, Leerrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte und Verteilerkästen.

Verpflichtung zum Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung

Paragraph 95,

  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichten, Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung zu gewähren.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung nach Absatz eins, kann insbesondere folgende Verpflichtungen umfassen:
    1. Ziffer eins
      Gewährung des Zugangs zum Netz, zu bestimmten physischen Netzkomponenten, Einrichtungen und deren Nutzung, einschließlich des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss und zu einem Teilabschnitt;
    2. Ziffer 2
      Gewährung des Zugangs zu bestimmten aktiven oder virtuellen Netzkomponenten und –diensten;
    3. Ziffer 3
      Führung von Verhandlungen nach Treu und Glauben mit Unternehmen, die einen Antrag auf Zugang stellen;
    4. Ziffer 4
      keine nachträgliche Verweigerung eines bereits gewährten Zugangs zu Einrichtungen;
    5. Ziffer 5
      Angebot bestimmter Dienste zu Vorleistungsbedingungen für den Weitervertrieb durch Dritte;
    6. Ziffer 6
      Gewährung von offenem Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien, die für die Interoperabilität von Diensten oder Diensten für virtuelle Netze erforderlich sind;
    7. Ziffer 7
      Ermöglichung von Kollokation oder anderen Formen der gemeinsamen Nutzung zugehöriger Einrichtungen;
    8. Ziffer 8
      Schaffung der Voraussetzungen für die Interoperabilität durchgehender Nutzerdienste oder für Roaming in Mobilfunknetzen;
    9. Ziffer 9
      Zusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen sowie
    10. Ziffer 10
      Zugang zu zugehörigen Diensten, wie einem Identitäts-, Standort- und Verfügbarkeitsdienst.
  3. Absatz 3Bei Auferlegung der Verpflichtungen gemäß Absatz 2, hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen im Hinblick auf die Geschwindigkeit der Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung und des Zugangs berücksichtigt werden, einschließlich der Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa des Zugangs zu Leitungsrohren;
    2. Ziffer 2
      die zu erwartende technische Entwicklung in Bezug auf Netzgestaltung und Netzmanagement;
    3. Ziffer 3
      das Erfordernis, für Technologieneutralität zu sorgen, damit die Endnutzer ihre eigenen Netzwerke konzipieren und verwalten können;
    4. Ziffer 4
      die Möglichkeit der Gewährung des Zugangs im Hinblick auf die verfügbare Kapazität;
    5. Ziffer 5
      die Anfangsinvestition des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und der Investitionsrisiken, unter besonderer Berücksichtigung von Investitionen in Netze mit sehr hoher Kapazität und des damit verbundenen Risikoniveaus;
    6. Ziffer 6
      Notwendigkeit zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs unter besonderer Berücksichtigung eines wirtschaftlich effizienten infrastrukturbasierten Wettbewerbs und innovativer Geschäftsmodelle zur Förderung eines dauerhaften Wettbewerbs;
    7. Ziffer 7
      gegebenenfalls gewerbliche Schutzrechte oder Rechte an geistigem Eigentum sowie
    8. Ziffer 8
      Bereitstellung europaweiter Dienste.
  4. Absatz 4Vor Auferlegung einer Verpflichtung nach Absatz eins und 2 hat die Regulierungsbehörde zu prüfen, ob eine Auferlegung von Verpflichtungen nach Paragraph 94, ein verhältnismäßigeres Mittel zur Förderung des Wettbewerbs und der Interessen der Endnutzer darstellt.
  5. Absatz 5Wird einem Betreiber die Verpflichtung auferlegt, Zugang gemäß Absatz eins und 2 bereitzustellen, können technische oder betriebliche Bedingungen festgelegt werden, die vom Betreiber oder von den Nutzern dieses Zugangs erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen.

Verpflichtung zur Entgeltkontrolle und Kostenrechnung für den Zugang

Paragraph 96,

  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht hinsichtlich festzulegender Arten des Zugangs Verpflichtungen betreffend Kostendeckung und Entgeltkontrolle einschließlich kostenorientierter Entgelte auferlegen. Voraussetzung hiefür ist, dass die Regulierungsbehörde im Verfahren gemäß Paragraph 87, feststellt, dass
    1. Ziffer eins
      ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht seine Preise zum Nachteil der Endnutzer auf einem übermäßig hohen Niveau halten oder Preisdiskrepanzen praktizieren könnte,
    2. Ziffer 2
      kein nachweisbarer Preisdruck bei den Endkundenpreisen besteht und
    3. Ziffer 3
      die nach Paragraphen 91 bis 95 auferlegten Verpflichtungen, insbesondere auch eine Verpflichtung zur wirtschaftlichen Replizierbarkeit, keinen effektiven und nichtdiskriminierenden Zugang gewährleisten.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat bei einer Verpflichtung gemäß Absatz eins, zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Notwendigkeit der Förderung des Wettbewerbs und die langfristigen Interessen der Endnutzer hinsichtlich des Aufbaus und der Nutzung von Netzen der nächsten Generation, insbesondere Netzen mit sehr hoher Kapazität,
    2. Ziffer 2
      die Investitionen des Betreibers auch in Netze der nächsten Generation und
    3. Ziffer 3
      die mit stabilen und vorhersehbaren Vorleistungspreisen verbundenen Vorteile im Hinblick darauf, allen Unternehmen einen effizienten Marktzutritt zu ermöglichen und ausreichende Anreize für den Ausbau neuer und verbesserter Netze zu bieten.
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat eine angemessene Rendite für das eingesetzte Kapital unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken und der zukünftigen Marktentwicklung zu ermöglichen.
  4. Absatz 4Wird ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichtet, seine Entgelte an den Kosten zu orientieren, obliegt es diesem Unternehmen, nachzuweisen, dass seine Entgelte sich aus den Kosten sowie einer angemessenen Investitionsrendite errechnen. Zur Ermittlung der Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung kann die Regulierungsbehörde eine von der Kostenberechnung des betreffenden Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen. Die Regulierungsbehörde kann von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die umfassende Rechtfertigung seiner Entgelte verlangen und gegebenenfalls deren Anpassung anordnen. Die Regulierungsbehörde kann auch Entgelte berücksichtigen, die auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten gelten.
  5. Absatz 5Wird einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eine Kostenrechnungsmethode vorgeschrieben, hat die Regulierungsbehörde eine Beschreibung der Kostenrechnungsmethode zu veröffentlichen, in der die wesentlichen Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden. Die Anwendung der vorgeschriebenen Kostenrechnungsmethode ist von der Regulierungsbehörde oder einer von ihr beauftragten qualifizierten unabhängigen Stelle jährlich zu überprüfen. Das Prüfergebnis ist von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.

Zustellungsentgelte

Paragraph 97,

  1. Absatz einsJeder Anbieter von Mobil- oder Festnetzzustellungsdiensten hat für die jeweilige Leistung der Mobil- oder Festnetzzustellung für Sprachkommunikation höchstens das von der Europäischen Kommission nach Artikel 75, der Richtlinie (EU) 2018/1972 festgelegte unionsweite einheitliche maximale Mobil- oder Festnetzzustellungsentgelt zu verrechnen.
  2. Absatz 2Wird von der Europäischen Kommission kein maximales Mobil- oder Festnetzzustellungsentgelt oder keines dieser beiden Höchstentgelte festgelegt und führt die Regulierungsbehörde Marktanalysen der Anrufzustellungsmärkte nach Paragraphen 87 und 89 durch, auf deren Grundlage sie Zustellungsentgelte festzulegen plant, hat sie sich nach den in Anhang römisch III der Richtlinie (EU) 2018/1972 festgelegten Grundsätzen, Kriterien und Parametern zu richten.
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat die Anwendung der unionsweiten Zustellungsentgelte durch die Anbieter von Zustellungsdiensten zu überwachen und für ihre Einhaltung zu sorgen. Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die in Rechnung gestellten Zustellungsentgelte nicht den Vorschriften des Absatz eins, oder Absatz 2, entsprechen, hat sie dem Anbieter von Zustellungsdiensten die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen.
  4. Absatz 4Die Regulierungsbehörde hat der Europäischen Kommission und dem GEREK jährlich über die Anwendung dieser Bestimmung zu berichten.

Kooperationen, Ko-Investitionen und Zugang

Paragraph 98,

  1. Absatz einsUnternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden oder mit großer Wahrscheinlichkeit als solches eingestuft werden, können gegenüber der Regulierungsbehörde Verpflichtungen bezüglich der für ihre Netze geltenden Bedingungen für Kooperationen, Ko-Investitionen oder Zugang anbieten.
  2. Absatz 2Die angebotenen Verpflichtungen nach Absatz eins, können sich unter anderem auf Folgendes beziehen:
    1. Ziffer eins
      Kooperationsvereinbarungen,
    2. Ziffer 2
      Ko-Investitionen für den Aufbau eines neuen Netzes mit sehr hoher Kapazität, das bis zu den Gebäuden der Endnutzer oder der Basisstation aus Glasfaserkomponenten besteht,
    3. Ziffer 3
      den effektiven und nichtdiskriminierenden Zugang für Dritte gemäß Paragraph 100, oder
    4. Ziffer 4
      bestehende oder neue Vorleistungsangebote.
  3. Absatz 3Die angebotenen Verpflichtungen müssen insbesondere im Hinblick auf die Zeitplanung, den Umfang ihrer Umsetzung sowie auf ihre Dauer so ausführlich sein, dass die Regulierungsbehörde die Verpflichtungen umfassend bewerten kann. Bei ihrer Bewertung hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die allgemeine Angemessenheit der angebotenen Verpflichtungen, um einen nachhaltigen Wettbewerb auf nachgelagerten Märkten zu ermöglichen und den kooperativen Aufbau und die Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität im Interesse der Endnutzer zur erleichtern,
    2. Ziffer 2
      die Offenheit der Verpflichtungen gegenüber allen Marktteilnehmern und
    3. Ziffer 3
      die rechtzeitige Verfügbarkeit des Zugangs zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen.
  4. Absatz 4Verpflichtungen nach Absatz eins, können über die gemäß Paragraph 87, Absatz 6, festgelegten Zeiträume für die Durchführung von Marktanalysen hinausgehen.
  5. Absatz 5Verpflichtungen für Ko-Investitionen (Absatz 2, Ziffer 2,) haben folgende Bedingungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Das Angebot für Ko-Investitionen muss während der gesamten Lebensdauer des Netzes jederzeit Betreibern oder Anbietern offenstehen;
    2. Ziffer 2
      Das Angebot für Ko-Investitionen hat anderen Ko-Investoren, die Betreiber oder Anbieter sind, zu ermöglichen, auf den nachgelagerten Märkten, auf denen das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht tätig ist, langfristig wirksam und nachhaltig im Wettbewerb zu bestehen, und zwar zu Bedingungen, die Folgendes umfassen müssen:
      1. Litera a
        faire, angemessene und nichtdiskriminierende Bedingungen, die den Zugang zur vollen Kapazität des Netzes in dem Umfang ermöglichen, der der Ko-Investition entspricht;
      2. Litera b
        Flexibilität hinsichtlich Wert und Zeitpunkt der von den einzelnen Ko-Investoren zugesagten Beteiligung;
      3. Litera c
        die Möglichkeit einer künftigen Aufstockung der Beteiligung und
      4. Litera d
        gegenseitige Rechte, die sich die Ko-Investoren nach Errichtung der gemeinsam finanzierten Infrastruktur gewähren.
    3. Ziffer 3
      Das Unternehmen hat das Angebot rechtzeitig und, wenn es sich nicht um ein ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätiges Unternehmen gemäß Paragraph 101, handelt, spätestens sechs Monate vor dem Beginn des Aufbaus der neuen Netzbestandteile zu veröffentlichen. Dieser Zeitraum kann verlängert werden;
    4. Ziffer 4
      Zugangsnachfrager, die sich nicht an der Ko-Investition beteiligen, müssen von Beginn an von derselben Qualität, derselben Geschwindigkeit und denselben Bedingungen profitieren und dieselben Endnutzer erreichen können wie vor dem Aufbau, wobei ein von der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf den betreffenden Endkundenmärkten bestätigter Mechanismus zur allmählichen Anpassung hinzukommen muss, mit dem die Anreize für eine Beteiligung an den Ko-Investitionen aufrechterhalten werden;
    5. Ziffer 5
      Es hat mindestens den Kriterien in Anhang römisch IV der Richtlinie (EU) 2018/1972 zu entsprechen;
    6. Ziffer 6
      Es dürfen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Ko-Investitionsangebot missbräuchlich erfolgte.
  6. Absatz 6Entsprechen die angebotenen Verpflichtungen den Anforderungen nach den vorhergehenden Absätzen, hat die Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation über die angebotenen Verpflichtungen durchzuführen.
  7. Absatz 7Unter Berücksichtigung der in der Konsultation geäußerten Ansichten sowie der Bewertung nach Absatz 3 und 5 hat die Regulierungsbehörde dem Unternehmen, das gemäß Absatz eins, Verpflichtungen angeboten hat, ihre vorläufige Einschätzung zur Frage mitzuteilen, ob die angebotenen Verpflichtungen den Zielen dieser Bestimmung genügen und unter welchen Bedingungen sie in Erwägung ziehen kann, die Verpflichtungen für bindend zu erklären. Das Unternehmen kann sein ursprüngliches Angebot ändern, um der vorläufigen Einschätzung der Regulierungsbehörde Rechnung zu tragen.
  8. Absatz 8Die Regulierungsbehörde hat nach Anhörung und weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme der Bundeswettbewerbsbehörde die angebotenen Verpflichtungen ganz oder teilweise für einen bestimmten Zeitraum für bindend zu erklären, soweit damit die Ziele dieser Bestimmung erreicht werden. Die Regulierungsbehörde hat die Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Marktentwicklung und die Angemessenheit der spezifischen Verpflichtungen, die sie gemäß Paragraphen 91 bis 96 auferlegt hat oder aufzuerlegen beabsichtigt hätte, zu prüfen.
  9. Absatz 9Gelangt die Regulierungsbehörde zur Auffassung, dass die angebotene Verpflichtung für Ko-Investitionen (Absatz 2, Ziffer 2,) die Bedingungen des Absatz 5, erfüllt, hat sie diese Verpflichtung für bindend zu erklären und keine zusätzlichen Verpflichtungen gemäß Paragraphen 91 bis 96 in Bezug auf die von den Verpflichtungen betroffenen Elemente des neuen Netzes mit sehr hoher Kapazität aufzuerlegen. Voraussetzung hiefür ist, dass zumindest ein potenzieller Ko-Investor eine Ko-Investitionsvereinbarung mit dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingegangen ist.
  10. Absatz 10Unbeschadet von Absatz 9, kann die Regulierungsbehörde spezifische Verpflichtungen gemäß Paragraphen 91 bis 96 in Bezug auf die neuen Netze mit sehr hoher Kapazität auferlegen, beibehalten oder ändern, wenn sie feststellt, dass erhebliche Wettbewerbsprobleme aufgrund der besonderen Merkmale dieser Märkte andernfalls nicht gelöst würden.
  11. Absatz 11Die Regulierungsbehörde hat die Einhaltung der für bindend erklärten Verpflichtungen zu beobachten, zu überprüfen und zu gewährleisten. Im Zusammenhang mit für bindend erklärten Verpflichtungen betreffend Ko-Investitionen (Absatz 2, Ziffer 2,) kann die Regulierungsbehörde vom Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verlangen, ihr jährliche Konformitätserklärungen vorzulegen. Eine Verlängerung des Zeitraums, für den die Verpflichtung für bindend erklärt wurde, ist zulässig.
  12. Absatz 12Entscheidungen über Verpflichtungen unterliegen den Verfahren gemäß Paragraphen 206 und 207.

Funktionelle Trennung

Paragraph 99,

  1. Absatz einsGelangt die Regulierungsbehörde in einem Verfahren nach Paragraphen 87 und 89 zur Feststellung, dass die nach Paragraphen 91 bis 96 auferlegten regulatorischen Verpflichtungen nicht zu wirksamem Wettbewerb geführt haben und wichtige und andauernde Wettbewerbsprobleme oder Marktversagen auf den Märkten der Vorleistungsebene bestehen, kann sie vertikal integrierten Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf diesen Märkten die Verpflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich auszugliedern, dessen Zweck es ist, allen Unternehmen, einschließlich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens, sämtliche Zugangsprodukte und -dienste mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, insbesondere im Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Beabsichtigt die Regulierungsbehörde, einem Unternehmen eine Verpflichtung nach Absatz eins, aufzuerlegen, hat sie bei der Europäischen Kommission einen Antrag zu stellen, der die folgenden Inhalte umfasst:
    1. Ziffer eins
      den Nachweis, dass die in Absatz eins, genannte Schlussfolgerung der Regulierungsbehörde begründet ist;
    2. Ziffer 2
      eine begründete Einschätzung, dass keine oder nur geringe Aussichten bestehen, dass es innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens einen wirksamen und nachhaltigen infrastrukturbedingten Wettbewerb gibt;
    3. Ziffer 3
      eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die Regulierungsbehörde, auf das betroffene Unternehmen, insbesondere auf dessen Personal und auf den Sektor der elektronischen Kommunikation insgesamt, und auf die Anreize, in einen Sektor insgesamt zu investieren, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit, den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu wahren, sowie auf sonstige Interessengruppen, insbesondere einschließlich einer Analyse der erwarteten Auswirkungen auf den Wettbewerb und möglicher Folgen für die Verbraucher;
    4. Ziffer 4
      eine Analyse der Gründe, die dafürsprechen, dass diese Verpflichtung das effizienteste Mittel zur Durchsetzung von Abhilfemaßnahmen wäre, mit denen auf die festgestellten Wettbewerbsprobleme oder Fälle von Marktversagen reagiert werden soll.
  3. Absatz 3Gemeinsam mit dem Antrag nach Absatz 2, hat die Regulierungsbehörde der Europäischen Kommission einen Maßnahmenentwurf zu übermitteln, der folgende Inhalte umfasst:
    1. Ziffer eins
      die genaue Angabe von Art und Ausmaß der Trennung, insbesondere die Angabe des rechtlichen Status des getrennten Geschäftsbereichs;
    2. Ziffer 2
      die Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs sowie die von diesem bereitzustellenden Produkte und Dienstleistungen;
    3. Ziffer 3
      die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Personals des getrennten Geschäftsbereichs sowie die entsprechenden Anreize;
    4. Ziffer 4
      Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der regulatorischen Verpflichtungen;
    5. Ziffer 5
      Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegenüber den anderen Interessensgruppen;
    6. Ziffer 6
      ein Überwachungsprogramm, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, einschließlich der Veröffentlichung eines jährlichen Berichts.
  4. Absatz 4Die Entscheidung der Europäischen Kommission ist der Entscheidung der Regulierungsbehörde über den Maßnahmenentwurf zu Grunde zu legen. Stimmt die Europäische Kommission dem Antrag zu, hat die Regulierungsbehörde im Anschluss gemäß Paragraph 87, eine koordinierte Analyse der betroffenen relevanten Märkte durchzuführen, im Rahmen derer die bestehenden regulatorischen Verpflichtungen gemäß Paragraphen 91 bis 96 in Abhängigkeit vom Ergebnis neu auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden.

Freiwillige funktionelle Trennung

Paragraph 100,

  1. Absatz einsUnternehmen, die auf einem relevanten Markt oder mehreren relevanten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht festgestellt wurden, haben die Regulierungsbehörde mindestens drei Monate im Voraus zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, Vermögenswerte ihres Ortsanschlussnetzes ganz oder zu einem großen Teil auf eine eigene Rechtsperson mit einem anderen Eigentümer zu übertragen oder einen getrennten Geschäftsbereich einzurichten, um allen Nachfragern, einschließlich der eigenen im Endkundenbereich tätigen Unternehmensbereiche, völlig gleichwertige Zugangsprodukte anzubieten. Die Regulierungsbehörde ist auch über alle Änderungen dieser Absicht sowie über das Endergebnis des Trennungsprozesses vorab zu informieren.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat gemäß Paragraphen 87 und 89 unter Berücksichtigung der geplanten Transaktion sowie der gegebenenfalls gemäß Paragraph 98, angebotenen Verpflichtungen eine Analyse der betroffenen relevanten Märkte durchzuführen, in deren Rahmen die bestehenden regulatorischen Verpflichtungen gemäß Paragraphen 91 bis 96 in Abhängigkeit vom Ergebnis neu auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden.

Ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätige Unternehmen

Paragraph 101,

  1. Absatz einsWird ein Unternehmen, das auf keinem Endkundenmarkt für Kommunikationsdienste tätig ist, gemäß Paragraphen 87 und 89 auf einem oder mehreren Vorleistungsmärkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft, hat die Regulierungsbehörde zu prüfen, ob das Unternehmen folgende Merkmale aufweist:
    1. Ziffer eins
      alle Unternehmen und Geschäftsbereiche innerhalb des Unternehmens, alle Unternehmen, die von demselben Endeigentümer kontrolliert werden, und alle Anteilseigner, die eine Kontrolle über das Unternehmen ausüben können, üben keine Aktivitäten auf Endkundenmärkte für Kommunikationsdienste in der Europäischen Union aus;
    2. Ziffer 2
      das Unternehmen ist nicht verpflichtet, mit einem eigenständigen getrennten Unternehmen, das sich nachgelagerten Aktivitäten auf einem Endkundenmarkt für Kommunikationsdienste für Endkunden widmet, zu arbeiten.
  2. Absatz 2Gelangt die Regulierungsbehörde zur Auffassung, dass die Bedingungen gemäß Absatz eins, erfüllt sind, darf sie dem Unternehmen nur Verpflichtungen nach Paragraphen 92 und 95 oder Verpflichtungen in Bezug auf eine faire und angemessene Preisgestaltung auferlegen, wenn dies auf der Grundlage einer Marktanalyse gerechtfertigt ist.
  3. Absatz 3Die nach Absatz 2, verpflichteten Unternehmen haben die Regulierungsbehörde umgehend über alle Änderungen bei den Merkmalen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu informieren.
  4. Absatz 4Die Regulierungsbehörde hat die nach Absatz 2, auferlegten Verpflichtungen zu überprüfen, wenn sie feststellt, dass die Bedingungen nach Absatz eins, nicht mehr erfüllt sind, oder wenn sie aufgrund der Bedingungen, die das Unternehmen anbietet, feststellt, dass Wettbewerbsprobleme zum Nachteil der Endnutzer aufgetreten sind oder voraussichtlich auftreten werden. In diesem Fall hat die Regulierungsbehörde ein Verfahren gemäß Paragraph 89, durchzuführen.

Migration von herkömmlichen Infrastrukturen

Paragraph 102,

  1. Absatz einsUnternehmen, die gemäß Paragraph 87, auf einem oder mehreren relevanten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, haben die Regulierungsbehörde im Voraus und rechtzeitig von ihrer Absicht zu informieren, Teile des Kommunikationsnetzes, hinsichtlich derer spezifische Verpflichtungen gemäß Paragraphen 91 bis 96, 98, 99 und 101 bestehen, außer Betrieb zu nehmen oder durch neue Infrastrukturen zu ersetzen.
  2. Absatz 2Die Information nach Absatz eins, hat einen transparenten Zeitplan und transparente Bedingungen einschließlich einer angemessenen Kündigungsfrist für den Übergang vorzusehen. Die Regulierungsbehörde hat die Verfügbarkeit von Alternativprodukten mit zumindest vergleichbarer Qualität, die den Zugang zu neuer Netzinfrastruktur ermöglichen, soweit dies für die Wahrung des Wettbewerbs und der Rechte der Endnutzer erforderlich ist, zu ermitteln.
  3. Absatz 3In Bezug auf die zur Außerbetriebnahme oder Ersetzung vorgeschlagenen Anlagen hat die Regulierungsbehörde auferlegte spezifische Verpflichtungen aufzuheben, wenn sie feststellt, dass das Unternehmen nach Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      geeignete Voraussetzungen für die Migration geschaffen hat, einschließlich der Bereitstellung eines alternativen Zugangsprodukts mit zumindest vergleichbarer Qualität wie mit der herkömmlichen Infrastruktur, mit dem Zugangsnachfrager dieselben Endnutzer erreichen können, und
    2. Ziffer 2
      die Bedingungen und das Verfahren, die der Regulierungsbehörde gemäß Absatz eins und 2 mitgeteilt wurden, eingehalten hat.
  4. Absatz 4Vor einer allfälligen Aufhebung von spezifischen Verpflichtungen sind die Verfahren gemäß Paragraphen 206 und 207 durchzuführen.

Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer

Paragraph 103,

  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem Endkundenmarkt spezifische Verpflichtungen nach Absatz 2, oder 3 aufzuerlegen, wenn die Regulierungsbehörde in Verfahren gemäß Paragraphen 87 und 89 festgestellt hat, dass auf einem relevanten Endkundenmarkt kein Wettbewerb herrscht und spezifische Verpflichtungen nach Paragraphen 91 bis 96 nicht zur Erreichung der in Paragraph eins, vorgegebenen Ziele führen würden.
  2. Absatz 2Spezifische Verpflichtungen nach Absatz eins, können insbesondere beinhalten, dass es dieses Unternehmen unterlässt,
    1. Ziffer eins
      überhöhte Preise zu verlangen,
    2. Ziffer 2
      den Eintritt neuer Marktteilnehmer zu behindern,
    3. Ziffer 3
      Kampfpreise anzuwenden,
    4. Ziffer 4
      bestimmte Endnutzer unangemessen zu bevorzugen oder
    5. Ziffer 5
      Dienste ungerechtfertigt zu bündeln.
  3. Absatz 3Spezifische Verpflichtungen nach Absatz eins, können auch beinhalten, dass die Regulierungsbehörde diesem Unternehmen geeignete Maßnahmen zur Einhaltung von Obergrenzen bei Endnutzerpreisen oder zur Kontrolle von Einzeltarifen im Hinblick auf kostenorientierte Entgelte oder im Hinblick auf Preise von vergleichbaren Märkten auferlegt.
  4. Absatz 4Unternehmen, denen spezifische Verpflichtungen nach Absatz eins bis 3 auferlegt werden, haben hierzu Kostenrechnungssysteme einzusetzen, deren Format und anzuwendende Berechnungsmethode von der Regulierungsbehörde festgelegt werden können. Die Einhaltung des Kostenrechnungssystems ist durch die Regulierungsbehörde oder eine von ihr beauftragte qualifizierte unabhängige Stelle zu überprüfen. Die Regulierungsbehörde hat sicher zu stellen, dass einmal jährlich eine Erklärung hinsichtlich der Übereinstimmung mit diesen Vorschriften veröffentlicht wird.

Weitergehende Verpflichtungen

Paragraph 104,

Die Regulierungsbehörde kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht andere als die in den Paragraphen 91 bis 96, 98 und 99 festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf Zugang auferlegen. Diesfalls hat die Regulierungsbehörde bei der Europäischen Kommission einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die Entscheidung der Europäischen Kommission ist der Entscheidung der Regulierungsbehörde zugrunde zu legen.

Zusammenschaltung

Paragraph 105,

  1. Absatz einsJeder Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung zu legen. Alle Beteiligten haben hierbei das Ziel anzustreben, im Wege einer Vereinbarung die Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher Kommunikationsnetze untereinander, den Zugang zu den von einem anderen Unternehmen angebotenen Diensten sowie die Interoperabilität von Diensten zu ermöglichen und zu verbessern.
  2. Absatz 2Bei der Gewährung des Zugangs oder der Zusammenschaltung sind unter vergleichbaren Umständen gleichwertige Bedingungen vorzusehen.
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat die Verhandlungen nach Absatz eins,, wenn es die Wettbewerbssituation erfordert und von zumindest einem Verhandlungspartner begehrt wird, zu unterstützen.
  4. Absatz 4Informationen, die Betreiber im Zuge von Verhandlungen über den Netzzugang von anderen Betreibern erhalten, dürfen diese nur für den Zweck nutzen, für den sie die Daten erhalten haben. Die Betreiber haben dabei stets die Vertraulichkeit der übermittelten Information zu wahren, und dürfen diese nicht an Dritte, insbesondere andere Abteilungen, Tochterunternehmen oder Geschäftspartner, für die diese Informationen einen Wettbewerbsvorteil darstellen könnten, weitergeben; es sei denn, es besteht eine anderslautende Vereinbarung zwischen den Betreibern.
  5. Absatz 5Vereinbarungen über Netzzugang sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.

9. Abschnitt
Universaldienst

Umfang und Inhalt des Universaldienstes

Paragraph 106,

  1. Absatz einsDer Universaldienst ist ein Mindestangebot an öffentlichen Kommunikationsdiensten zu erschwinglichen Preisen, das die uneingeschränkte soziale und wirtschaftliche Teilhabe in der Gesellschaft gewährleistet. Der Universaldienst umfasst den Zugang zu einem Internetzugangsdienst mit angemessener Bandbreite und zu Sprachkommunikationsdiensten an einem festen Standort, unabhängig ob leitungsgebunden oder drahtlos erbracht. Auf Wunsch des Endnutzers ist der Anschluss auf einen reinen Sprachkommunikationsdienst zu beschränken.
  2. Absatz 2Der Universaldienst kann von Endnutzern in Anspruch genommen werden, bei denen es sich um Verbraucher, Kleinst- und Kleinunternehmen handelt.
  3. Absatz 3Die für den Universaldienst zur Verfügung stehende Bandbreite muss zumindest die Nutzung der im Anhang römisch fünf der Richtlinie (EU) 2018/1972 angeführten Dienste ermöglichen.
  4. Absatz 4Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung eine nähere Präzisierung dieser Bandbreite vornehmen, soweit dies erforderlich ist, um die uneingeschränkte soziale und wirtschaftliche Teilhabe in der Gesellschaft zu gewährleisten. Sie hat dabei das Nutzungsverhalten der Mehrzahl der Endnutzer zu berücksichtigen. Sie kann sich dabei der Unterstützung der Regulierungsbehörde bedienen und die laufenden Analysen zur Entwicklung des Internetzugangs, wie sie durch die Regulierungsbehörde und GEREK angestellt werden, in ihre Überlegungen einbeziehen.

Verfügbarkeit des Universaldienstes

Paragraph 107,

  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat mit Unterstützung der Regulierungsbehörde jedenfalls alle fünf Jahre zu prüfen, ob die Universaldienstleistungen vom Markt im Wettbewerb erbracht werden. Ist dies der Fall, sind allfällig bisher zur Erbringung der Universaldienstleistung Verpflichtete mit Bescheid von dieser Verpflichtung zu entbinden. Soweit dies nicht der Fall ist, ist die betreffende Universaldienstleistung öffentlich auszuschreiben und nach den Verfahrensvorschriften über die Vergabe von Leistungen mit Bescheid zu vergeben. Sie kann sich dabei der Regulierungsbehörde bedienen. Die Ausschreibung kann nach sachlichen oder regionalen Gesichtspunkten getrennt erfolgen. Ziel der Ausschreibung ist es, jene Anbieter zu ermitteln, die die durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus spezifizierten Universaldienstleistungen mit dem geringsten Zuschussbedarf aus Mitteln des Universaldienstfonds erbringen. Dem Erbringer der Universaldienstleistung gebührt ein Ersatz in Höhe des im Angebot bekannt gegebenen Zuschussbedarfs nach Maßgabe des Paragraph 109, Absatz eins,
  2. Absatz 2Wird im Zuge der Ausschreibung mehr als ein Anbieter mit der Erbringung sachlich oder regional differenzierter Leistungen des Universaldienstes beauftragt, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass insgesamt ein möglichst geringer Betrag an Zuschussbedarf zu leisten ist. Ein durch Ausschreibung verpflichteter Anbieter unterliegt so lange dieser Verpflichtung, bis die Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes einem anderen auferlegt ist oder eine bescheidmäßige Entbindung erfolgt.
  3. Absatz 3Eine Ausschreibung nach Absatz eins, kann entfallen, wenn vor dem Hintergrund einer effizienten Leistungserbringung des Universaldienstes lediglich ein Anbieter die betrieblichen Voraussetzungen für die Erbringung der Universaldienstleistung erfüllt. Eine Ausschreibung nach Absatz eins, ist vorzeitig zu beenden, wenn innerhalb der Ausschreibungsfrist kein Angebot zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung gelegt worden ist. In diesen Fällen hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus den geeignetsten Anbieter dazu zu verpflichten, diese Leistung nach Maßgabe der in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und in den Ausschreibungsbedingungen festgelegten Bedingungen zu erbringen. Es ist dabei darauf Bedacht zu nehmen, dass die anfallenden Nettokosten nach den Bestimmungen des Paragraph 109, möglichst gering sind.
  4. Absatz 4Die Ausschreibung ist zumindest im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ unter Setzung einer angemessenen Bewerbungsfrist und Angabe des zu versorgenden Gebietes sowie der Art der zu erbringenden Leistung zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5Wenn auf konkrete Nachfrage eines Endnutzers an einem bestimmten Standort kein Anbieter Leistungen gemäß Paragraph 106, Absatz eins, erbringt, hat die Regulierungsbehörde die nächstgelegenen drei Anbieter, die nach den vorhandenen Daten gemäß Paragraph 80 und Paragraph 84, an dem nachgefragten Standort Internetzugangsdienste oder Sprachkommunikationsdienste erbringen, einzuladen, innerhalb einer Frist von drei Wochen Angebote zur Erbringung dieser Leistungen am nachgefragten Standort zu legen. Die Einladung ist auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Jeder Anbieter ist berechtigt, ein Angebot zu legen. Die Regulierungsbehörde hat jenen Anbieter mit Bescheid zur Erbringung des Universaldienstes zu beauftragen, der die Leistungen mit dem geringsten Zuschussbedarf anbietet.
  6. Absatz 6Legt kein Anbieter ein Angebot nach Absatz 5,, ist jener Anbieter zu verpflichten, der nach diesem Bundesgesetz oder der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zuletzt mit der Erbringung des Universaldienstes beauftragt war. Diesem sind auf Antrag die durch die Verpflichtung entstandenen Nettokosten nach den Bestimmungen der Paragraphen 109 und 110 abzugelten.
  7. Absatz 7Die für einen Bescheid nach dieser Bestimmung zuständige Behörde hat die Europäische Kommission über jede Verpflichtung eines Anbieters zu Leistungen des Universaldienstes unverzüglich schriftlich zu informieren.

Erschwinglichkeit

Paragraph 108,

  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat die Entwicklung und Höhe der Endnutzerpreise für die in Paragraph 106, Absatz eins g, e, n, a, n, n, t, e, n, Dienste sowie das Angebot an entbündelten Diensten im Sinne des Absatz 3, zu überwachen. Dabei hat sie insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      das Verhältnis zu nationalen Preisen und Einkommen,
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen von Endnutzern mit sozialen Bedürfnissen und geringem Einkommen, wobei nutzbare Zuschussleistungen zu berücksichtigen sind.
  2. Absatz 2Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Endkundenpreise für die in Paragraph 106, Absatz eins, genannten Dienste nicht mehr erschwinglich sind, hat sie Anbieter solcher Dienste zu verpflichten, erschwingliche Produkte anzubieten, die dem Universaldienst entsprechen. Dabei kann sie Preise für bestimmte Endnutzerkreise festlegen, die von unter normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten gemachten Angeboten abweichen und sie kann einheitliche nationale Tarife vorschreiben. Werden Anbieter nach dieser Bestimmung verpflichtet, hat die Regulierungsbehörde unverzüglich die Europäische Kommission darüber schriftlich zu informieren.
  3. Absatz 3Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass auf Grund der Bündelung von Produkten Endnutzern Kosten für Einrichtungen oder Dienste auferlegt werden, die nicht notwendig oder für den betreffenden Dienst nicht erforderlich sind, kann die Regulierungsbehörde mit Bescheid Anbieter verpflichten, Leistungen des Universaldienstes entbündelt anzubieten.
  4. Absatz 4Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass am Markt keine ausreichenden Möglichkeiten zur Bezahlung des Zugangs zum Kommunikationsnetz und zur Nutzung der vom Universaldienst umfassten Kommunikationsdienste auf Vorauszahlungsbasis bestehen, kann sie mit Bescheid Anbieter zur Bezahlmöglichkeit von Leistungen des Universaldienstes auf Vorauszahlungsbasis verpflichten. Ebenso kann die Regulierungsbehörde mittels Bescheid die Bezahlmöglichkeit des Zugangs zum Kommunikationsnetz in Raten anordnen.
  5. Absatz 5Eine Verpflichtung nach Absatz 2 bis Absatz 4, ist nur jenen Anbietern aufzuerlegen, die zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrags gemäß Paragraph 34 a, KOG verpflichtet sind. Anbieter unter dieser Umsatzgrenze können ebenfalls verpflichtet werden, soweit sie ihr Interesse gegenüber der Regulierungsbehörde ausdrücklich, unwiderruflich und schriftlich bekunden. Für diesen Zweck hat die Regulierungsbehörde über geplante Maßnahmen im Sinne des Absatz 2 bis Absatz 4, zumindest über eine Zeitspanne von vier Wochen auf ihrer Website zu informieren.

Kosten für den Universaldienst

Paragraph 109,

  1. Absatz einsDie nachweislich aufgelaufenen Kosten des Universaldienstes in den Fällen des Paragraph 107, Absatz 3 und Absatz 6,, die trotz wirtschaftlicher und kosteneffizienter Betriebsführung nicht hereingebracht werden können, sind auf Antrag nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 abzugelten. In allen anderen Fällen ist der Zuschussbedarf des die Ausschreibung gewinnenden Anbieters unverändert als Basis eines beantragten Universaldienstausgleichs heranzuziehen. Der Antrag ist einmalig für ein gesamtes Geschäftsjahr bei sonstigem Verlust des Anspruches auf Ausgleich binnen einem Jahr ab Ablauf desselben durch den verpflichteten Anbieter bei der Regulierungsbehörde zu stellen.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde legt der Berechnung die Nettokosten zugrunde, die
    1. Ziffer eins
      den Bestandteilen der Kommunikationsdienste, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler wirtschaftlicher Standards erbracht werden können, und
    2. Ziffer 2
      denjenigen Endnutzern, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler wirtschaftlicher Standards bedient werden können, zurechenbar sind, und berücksichtigt den dem verpflichteten Anbieter entstehenden Marktvorteil einschließlich der immateriellen Vorteile sowie Lebenszykluseffekte.
  3. Absatz 3Im Verfahren betreffend die Festsetzung der Höhe des Ausgleichs bilden die zur Entrichtung einer Universaldienstleistungsabgabe Verpflichteten eine Verfahrensgemeinschaft.
  4. Absatz 4Der Regulierungsbehörde sind vom verpflichteten Anbieter bei Antragstellung geeignete Unterlagen vorzulegen, die es ihr ermöglichen, die Angaben hinsichtlich der geltend gemachten Kosten zu überprüfen. Sie kann zu diesem Zweck selbst oder durch einen von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer Einschau in die Bücher und Aufzeichnungen vornehmen, Vergleiche mit anderen Betreibern anstellen sowie sonstige zielführende und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Maßnahmen ergreifen. In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde auch einen geringeren Betrag als den beantragten festsetzen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.

Universaldienstfonds

Paragraph 110,

  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat bei Bedarf einen Universaldienstfonds einzurichten und zu verwalten. Der Fonds dient der Finanzierung des im Rahmen von Ausschreibungsverfahren festgestellten Zuschussbedarfs oder eines nach Paragraph 109, Absatz 2, festgestellten Kostenersatzes. Über die Tätigkeiten und Leistungen des Universaldienstfonds ist jährlich ein Geschäftsbericht zu veröffentlichen, in dem der Zuschussbedarf, der Kostenersatz und die auf die einzelnen Beitragspflichtigen entfallenden Anteile dargelegt werden.
  2. Absatz 2Anbieter mit einem Jahresumsatz im Bundesgebiet von mehr als € 5 000 000 aus dieser Tätigkeit haben, mit Ausnahme von Anbietern im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 8,, nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gesamtumsatz aus Kommunikationsdiensten im Bundesgebiet zu 70 % an der Finanzierung des Universaldienstfonds und zur Finanzierung der Fondsverwaltung beizutragen. Anbieter im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 8, mit mehr als 350 000 Endnutzern im Bundesgebiet tragen zu 30 % an der Finanzierung des Universaldienstfonds und zur Finanzierung der Fondsverwaltung im Verhältnis ihrer Anzahl an Endnutzern im Bundesgebiet bei.
  3. Absatz 3Nach Beendigung des Verfahrens gemäß Absatz eins, setzt die Regulierungsbehörde die Anteile der zu diesem Ausgleich Beitragenden fest und teilt dies den Betroffenen mit. Bei der Berechnung der Höhe der Anteile nimmt die Regulierungsbehörde darauf Bedacht, dass die möglichst geringe Verzerrung des Wettbewerbs und der Nutzernachfrage auftreten.
  4. Absatz 4Die zum Ausgleich nach Paragraph 109, Absatz eins, beitragenden Anbieter sind verpflichtet, die von der Regulierungsbehörde festgesetzten, auf sie entfallenden Anteile innerhalb von drei Monaten an die Regulierungsbehörde zu entrichten. Die Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs der in Absatz 3, genannten Mitteilung.
  5. Absatz 5Ist ein zum Beitrag Verpflichteter mit der Zahlung mehr als vier Wochen im Rückstand, erlässt die Regulierungsbehörde einen Bescheid über die rückständigen Beiträge und treibt diese ein.

10. Abschnitt
Adressierung und Notrufe

Ziele

Paragraph 111,

Ziel dieses Abschnittes ist die effiziente Strukturierung und Verwaltung der Gesamtheit aller Kommunikationsparameter, um den Anforderungen von Endnutzern, Anbietern und Betreibern in offener, objektiver, transparenter, verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Weise zu entsprechen.

Plan für Kommunikationsparameter

Paragraph 112,

  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat mit Verordnung einen Plan im Sinne des Paragraph 111, für Kommunikationsparameter, wie auch Notrufnummern einschließlich auf europäischer Ebene festgelegte Nummern wie die Notrufnummer 112 und die Hotline für vermisste Kinder unter der Rufnummer 116000 zu erlassen, in welchem auch die Voraussetzungen für die Zuteilung von Kommunikationsparametern festzulegen sind. Der Plan für Kommunikationsparameter kann aus Teilplänen bestehen.
  2. Absatz 2In dieser Verordnung können auch
    1. Ziffer eins
      Verhaltensvorschriften, die bei der Nutzung von Kommunikationsparametern zu befolgen sind und Regelungen enthalten sein, die die Weitergabe untergeordneter Elemente sowie die Zuweisung an Nutzer konkretisieren;
    2. Ziffer 2
      Zeitpunkt und Fristen, binnen derer Umstellungen bereits belegter und nicht den Erfordernissen des Plans entsprechender Kommunikationsparametern vorzunehmen sind, festgelegt werden.
  3. Absatz 3Bei der Erstellung dieses Plans ist insbesondere auf die relevanten internationalen Vorschriften, auf die Entwicklung von neuen nationalen und internationalen Diensten sowie auf die Verfügbarkeit einer ausreichenden Anzahl von Kommunikationsparametern Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4Anbieter und Betreiber sind zur Mitwirkung an der Umsetzung der Pläne verpflichtet.

Planänderungen

Paragraph 113,

  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat
    1. Ziffer eins
      zur Sicherheit des öffentlichen Kommunikationsverkehrs,
    2. Ziffer 2
      im Interesse der Öffentlichkeit und Gesamtheit der Nutzer,
    3. Ziffer 3
      zur Anpassung an Markterfordernisse,
    4. Ziffer 4
      aus technischen oder betrieblichen Belangen,
    5. Ziffer 5
      zur Anpassung an auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Nutzungen oder Empfehlungen, sowie
    6. Ziffer 6
      zur Sicherstellung der effizienten Nutzung von Kommunikationsparametern dem Stand der Technik entsprechend Änderungen vorzunehmen.
    Die betroffenen Zuteilungsinhaber sind von der Regulierungsbehörde zu informieren.
  2. Absatz 2Planänderungen sind nur in objektiv gerechtfertigten Fällen und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig. Dabei sind die Auswirkungen auf die Betroffenen, insbesondere die entstehenden direkten und indirekten Umstellungskosten, zu berücksichtigen. Sollten durch Planänderungen bestehende Zuteilungen betroffen sein oder widerrufen werden, so ist unter möglichster Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Zuteilungsinhabers vorzugehen.
  3. Absatz 3Zuteilungsinhaber bestehender Zuteilungen haben den im Plan vorgesehenen Änderungen in angemessener Frist auf ihre Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.

Zuständigkeit zur Zuteilung von Kommunikationsparametern, Verfahren

Paragraph 114,

  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde ist zuständig für die effiziente Verwaltung des Plans, insbesondere für die Erfassung der Nutzung und für die Zuteilung von Kommunikationsparametern an Endnutzer sowie Anbieter und Betreiber. Anbietern und Betreibern kann das Recht gewährt werden, untergeordnete Elemente an einen anderen Anbieter oder Betreiber weiterzugeben oder einem Nutzer für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes zuzuweisen.
  2. Absatz 2Anbieter und Betreiber, denen gemäß Absatz eins, das Recht gewährt wurde, untergeordnete Elemente weiterzugeben, sind verpflichtet, sich gegenüber anderen Anbietern und Betreibern hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nichtdiskriminierend zu verhalten.
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat über Antrag Kommunikationsparameter an Endnutzer, Anbieter und Betreiber zur Nutzung zuzuteilen. Die Regulierungsbehörde hat darüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrages zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Bescheide gemäß Absatz 3, können folgende Nebenbestimmungen enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angabe des Dienstes, für den der Kommunikationsparameter genutzt werden darf,
    2. Ziffer 2
      eine nach Art und Bedeutung des zugeteilten Kommunikationsparameters angemessene Befristung,
    3. Ziffer 3
      Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um eine effektive und effiziente Nutzung des Kommunikationsparameters sicherzustellen, insbesondere die Verpflichtung über die Mitteilung der tatsächlichen Nutzung,
    4. Ziffer 4
      Verpflichtungen, die zur Einhaltung einschlägiger internationaler Vereinbarungen über die Nutzung von Kommunikationsparametern erforderlich sind.
  5. Absatz 5Nutzungsrechte sind nicht frei übertragbar. Über Antrag des Zuteilungsinhabers ist das Nutzungsrecht von der Regulierungsbehörde in einem Verfahren gemäß Absatz 3, auf einen anderen Endnutzer, Anbieter oder Betreiber zu übertragen. Davon ausgenommen sind:
    1. Ziffer eins
      Fälle der Nummernübertragung gemäß Paragraph 119,, wobei die Übertragung des Nutzungsrechts durch Anzeige der Nummernübertragung durch den aufnehmenden Anbieter bei der Regulierungsbehörde zu erfolgen hat;
    2. Ziffer 2
      Fälle der Rückübertragung gemäß Paragraph 119, Absatz 5,, wobei die Übertragung des Nutzungsrechts durch Anzeige der Rückübertragung durch den abgebenden Anbieter zu erfolgen hat;
    3. Ziffer 3
      Fälle der Weitergabe sowie deren Beendigung gemäß Absatz eins,, wobei die Übertragung des Nutzungsrechts durch Anzeige der Weitergabe oder deren Beendigung durch den abgebenden Anbieter bei der Regulierungsbehörde zu erfolgen hat.
    Die Regulierungsbehörde kann die aktuellen Inhaber der Nutzungsrechte veröffentlichen, sofern dieser Veröffentlichung keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken entgegenstehen.
  6. Absatz 6Der gemäß Absatz 5, anzeigepflichtige Anbieter hat diese Anzeige in der in der Verordnung gemäß Absatz 7, vorgesehenen Frist bei der Regulierungsbehörde vorzunehmen. Sofern die im Plan angeführten Verhaltensvorschriften vom aufnehmenden Anbieter nicht erfüllt werden können, hat die Regulierungsbehörde diese Übertragung zu untersagen.
  7. Absatz 7Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Erfassung und Zurverfügungstellung von Daten im Zusammenhang mit der Zuteilung und Nutzung von Nummern in einer zentralen Datenbank festlegen. Dabei ist insbesondere auf die Anzeigeverpflichtungen gemäß Absatz 5, sowie die Erfassung des für die Erreichbarkeit des jeweiligen Endnutzers verantwortlichen Betreibers und Anbieters Bedacht zu nehmen.

Nutzung

Paragraph 115,

  1. Absatz einsAus der Zuteilung von Kommunikationsparametern kann kein Recht auf bestimmte Kommunikationsparameter erwachsen. Es wird ausschließlich das Recht zur Nutzung von Kommunikationsparametern eingeräumt.
  2. Absatz 2Kommunikationsparameter, für die kein ordnungsgemäßes Nutzungsrecht besteht, dürfen nicht verwendet werden.

Nutzungsentgelte

Paragraph 116,

  1. Absatz einsFür jeden Kommunikationsparameter ist ein Nutzungsentgelt zu entrichten. Die Höhe des Nutzungsentgeltes kann von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus durch Verordnung festgelegt werden. Dabei ist insbesondere auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand, auf den wirtschaftlichen Nutzen durch die Zuteilung und auf die optimale Nutzung der Kommunikationsparameter Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt auch für jene Fälle, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Kommunikationsparameter genutzt oder vorrätig gehalten werden.

Erlöschen der Zuteilung

Paragraph 117,

  1. Absatz einsDie Zuteilung erlischt durch
    1. Ziffer eins
      Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
    2. Ziffer 2
      Verzicht des Zuteilungsinhabers;
    3. Ziffer 3
      Widerruf;
    4. Ziffer 4
      Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zuteilungsinhabers, nicht jedoch in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge.
  2. Absatz 2Der Widerruf ist durch die Regulierungsbehörde auszusprechen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine der Voraussetzungen für die Zuteilung nicht mehr gegeben ist;
    2. Ziffer 2
      dies auf Grund von internationalen Vorgaben notwendig ist;
    3. Ziffer 3
      der Inhaber des Nutzungsrechts gegen eine Bestimmung dieses Abschnittes, gegen eine auf Grund von Paragraphen 112,, 114 Absatz 7, oder Paragraph 131, erlassene Verordnung oder gegen die auf Grund der Zuteilung zu erfüllenden Nebenbestimmungen grob oder wiederholt verstoßen hat.
  3. Absatz 3Im Verfahren gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist Paragraph 184, sinngemäß anzuwenden. Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
  4. Absatz 4Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Regulierungsbehörde zu erfolgen.

Wechsel des Anbieters von Internetzugangsdiensten

Paragraph 118,

  1. Absatz einsBei einem Wechsel zwischen Anbietern von Internetzugangsdiensten auf derselben Infrastruktur haben die Anbieter dem Endnutzer vor und während des Wechsels ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen und die Kontinuität des Internetzugangsdienstes zu gewährleisten, sofern dies technisch machbar ist.
  2. Absatz 2Der Anbieterwechsel hat unter der Leitung des neuen Anbieters zu erfolgen, wobei der neue und der bestehende Anbieter nach Treu und Glauben zusammenzuarbeiten haben. Sie dürfen den Anbieterwechsel weder verzögern noch missbrauchen und diesen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Endnutzers durchführen. Der Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem bestehenden Anbieter endet automatisch nach Abschluss des Wechsels.
  3. Absatz 3Der neue Anbieter hat sicherzustellen, dass die Aktivierung des Internetzugangsdienstes am mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Tag und innerhalb des mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Zeitrahmens so schnell wie möglich erfolgt. Der Dienst darf während des Wechsels nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Bis der neue Anbieter seinen Dienst aktiviert, hat der bestehende Anbieter seinen Internetzugangsdienst weiterhin zu den bisherigen Bedingungen bereitzustellen.
  4. Absatz 4Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend den Anbieterwechsel festlegen. Dabei ist die technische Machbarkeit und die Notwendigkeit, den Endnutzern die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten, zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde hat darüber hinaus geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit Endnutzer während des gesamten Wechselvorgangs angemessen informiert sowie geschützt sind und nicht ohne ihre Zustimmung auf einen anderen Anbieter umgestellt werden. Paragraph 119, Absatz 7, gilt entsprechend.

Nummernübertragbarkeit

Paragraph 119,

  1. Absatz einsAnbieter öffentlicher Sprachkommunikationsdienste haben sicherzustellen, dass den Endnutzern mit Nummern aus dem nationalen Nummerierungsplan die Möglichkeit des Wechsels des Anbieters unter Beibehaltung der Nummern ohne Änderung der für den betreffenden Nummernbereich spezifischen Nutzungsart und bei geografisch gebundenen Nummern die Möglichkeit des Wechsels des Standortes innerhalb des für den Nummernbereich festgelegten geografischen Gebietes eingeräumt wird.
  2. Absatz 2Die Nummernübertragung hat unter der Leitung des aufnehmenden Anbieters nach Absatz eins, zu erfolgen, wobei der aufnehmende und der abgebende Anbieter nach Treu und Glauben zusammenzuarbeiten haben. Sie dürfen die Nummernübertragung weder verzögern noch missbrauchen und diese nicht ohne die ausdrückliche zumindest in elektronischer Form erteilte Zustimmung des Endnutzers durchführen. Der Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem abgebenden Anbieter endet automatisch mit erfolgreichem Abschluss der Nummernübertragung, es sei denn, der Endnutzer verlangt ausdrücklich eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses.
  3. Absatz 3Die Übertragung von Nummern und deren anschließende Aktivierung hat jeweils so schnell wie möglich und soweit technisch möglich am mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Tag zu erfolgen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Für Endnutzer, die eine Vereinbarung über eine Nummernübertragung auf einen neuen Anbieter geschlossen haben, ist die Nummer in jedem Fall innerhalb eines Arbeitstags nach dem Tag der mit dem Endnutzer getroffenen Vereinbarung zu aktivieren.
    2. Ziffer 2
      Wenn die Übertragung nicht erfolgreich durchgeführt werden konnte, hat der abgebende Anbieter die Nummer und zusammenhängenden Dienste des Endnutzers zu reaktivieren, bis die Übertragung erfolgreich ist.
    3. Ziffer 3
      Der abgebende Anbieter hat seine Dienste zu den gleichen Bedingungen bereitzustellen, bis die Dienste des aufnehmenden Anbieters aktiviert sind.
    4. Ziffer 4
      In keinem Falle darf der Dienst während der Übertragung von Nummern länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Die Betreiber der Zugangsnetze oder -einrichtungen, die von dem abgebenden oder dem aufnehmenden Anbieter oder von beiden verwendet werden, haben dafür zu sorgen, dass es keine Unterbrechung des Dienstes gibt, die zu einer Verzögerung des Wechsels oder der Übertragung führen würde.
  4. Absatz 4Die Nummernübertragung ist auch dann durchzuführen, wenn sie innerhalb von einem Monat nach Vertragsende beim aufnehmenden Anbieter beantragt wurde, es sei denn, der Endnutzer verzichtet ausdrücklich auf dieses Recht.
  5. Absatz 5Endet das Vertragsverhältnis betreffend eine Nummer zwischen einem Endnutzer und einem Anbieter und stellt der Endnutzer keinen Antrag auf Übertragung der Nummer und gibt es keinen Antrag auf Übertragung des Anschlusses an einen anderen Endnutzer, hat der Anbieter die Nummer innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 4, rückzuübertragen. Die Rückübertragung hat an denjenigen Anbieter zu erfolgen, welchem diese Nummer ursprünglich zugeteilt worden ist oder welchem der dazugehörige Nummernblock zwischenzeitlich übertragen wurde. Andernfalls erfolgt die Rückübertragung an die Regulierungsbehörde.
  6. Absatz 6Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Übertragung von Nummern festlegen. Dabei sind die technische Machbarkeit und die Notwendigkeit, dem Endnutzer die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten, zu berücksichtigen sowie Einzelheiten für den Anbieterwechsel und die Übertragung von Nummern festzulegen. Dazu gehört, falls technisch machbar, auch eine Auflage, die Übertragung über Luftschnittstellen durchzuführen, sofern der Endnutzer nichts Anderes beantragt. Die Regulierungsbehörde hat darüber hinaus geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit Endnutzer während des gesamten Wechsel- und Übertragungsvorgangs angemessen informiert und geschützt sind und nicht ohne ihre Zustimmung auf einen anderen Anbieter umgestellt werden.
  7. Absatz 7Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung Vorschriften über die unkomplizierte und zeitnahe Entschädigung der Endnutzer durch ihre Anbieter für den Fall festlegen, dass ein Anbieter die Verpflichtungen nach dieser Bestimmung nicht einhält, insbesondere durch Verzögerung oder Missbrauch bei Übertragung sowie im Falle von versäumten Kundendienst- und Installationsterminen. Soweit dies zur Information von Endnutzern über das Bestehen der Rechte auf Entschädigung erforderlich ist, hat die Regulierungsbehörde durch Verordnung weitere Informationsplichten für Verträge nach Paragraph 129, festzulegen.
  8. Absatz 8Für die Dauer eines Verfahrens nach Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 3, steht dem Endnutzer das Recht auf eine Übertragung der von ihm genutzten Nummer nicht zu, soweit diese Nummer ein anhängiger Verfahrensgegenstand ist.

Entgeltansprüche bei der Nummernübertragung

Paragraph 120,

Anbieter haben die Höhe der aus Anlass einer Nummernübertragung entstehenden Entgeltansprüche kostenorientiert zu vereinbaren. Vom portierenden Endnutzer darf für die Übertragung der Nummer kein Entgelt verlangt werden. Bei vorausbezahlten Diensten hat der abgebende Anbieter dem Endnutzer auf Anfrage das Restguthaben zu erstatten. Für die Erstattung darf nur dann ein Entgelt berechnet werden, wenn dies im Vertrag festgelegt ist. Etwaige Entgelte müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten stehen, die dem abgebenden Anbieter im Zusammenhang mit der Erstattung entstehen.

Maßnahmen gegen Nummernmissbrauch

Paragraph 121,

  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat als Meldestelle zu fungieren. Endnutzer und Anbieter können dieser Sachverhalte im Zusammenhang mit Nummernmissbrauch bekanntgeben. Die Regulierungsbehörde hat die einlangenden Meldungen je nach deren inhaltlicher Bewertung an die zuständigen Strafverfolgungs- oder Verwaltungsstrafbehörden weiterzuleiten sowie die sich daraus ergebenden Erkenntnisse und Empfehlungen zeitnahe der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Im Falle eines erheblichen Nummernmissbrauchs kann die Regulierungsbehörde Maßnahmen nach Absatz 3 und 4 ergreifen. Unter einem erheblichen Nummernmissbrauch sind alle Verhaltensweisen zu verstehen, die in größerem Umfang wiederholt gesetzt werden und die kumuliert einen ungerechtfertigten und nicht geringfügigen Eingriff in die Privatsphäre oder Vermögenslage von Endnutzern beabsichtigen, darstellen oder zumindest in Kauf nehmen. Die Maßnahmen sind je nach Eingriffsintensität sowie Frequenz des Nummernmissbrauchs entsprechend angemessen, maximal jedoch drei Monate, zu befristen. Ist ein zivilrechtliches Verfahren noch nicht abgeschlossen, kann die Frist um weitere drei Monate verlängert werden.
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat mittels Bescheid gegenüber den Anbietern, welche die durch einen erheblichen Nummernmissbrauch nach Absatz 2, verursachten Entgelte gegenüber den Endnutzern abrechnen, ein Verrechnungsverbot hinsichtlich der entsprechenden Entgeltbestandteile auszusprechen, sofern diese Maßnahme geeignet ist, Schaden von den Endnutzern abzuhalten oder dem missbräuchlichen Verhalten die wirtschaftliche Grundlage zu entziehen. Bereits entrichtete Entgelte sind, sofern nicht ausdrücklich eine Refundierung von den betroffenen Endnutzern verlangt wird, als Gutschrift im Rahmen der nächstfolgenden Rechnungslegung vom Anbieter des Endnutzers zu berücksichtigen. Die Anbieter sind in einem solchen Fall nicht verpflichtet, das Entgelt an Vorleistungspartner zu entrichten und können bereits beglichene Entgeltbeträge wieder zurückfordern.
  4. Absatz 4Die Regulierungsbehörde kann mittels Bescheid Anbietern, dem betroffenen Zuteilungsinhaber oder den Betreibern, in deren Kommunikationsnetze die Nummer geroutet wird, die Sperre von Nummern oder Nummernbereichen auftragen. Sie kann weiters die Vorschaltung kostenfreier automatisierter Sprachinformationen auftragen. Bei der Wahl und Ausgestaltung der aufgetragenen Maßnahmen hat sie deren Effektivität, die schutzwürdigen Interessen der Endnutzer und die technischen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Die angeordnete Sperre begründet keinen Anspruch auf Entschädigung gegen den zur Sperre Verpflichteten.
  5. Absatz 5Bei Gefahr im Verzug kann die Regulierungsbehörde auch ohne vorheriges Ermittlungsverfahren durch Bescheid gemäß Paragraph 57, AVG vorgehen. Bescheide nach Absatz 3 und Absatz 4, sind, soweit die Voraussetzungen vorliegen, jedenfalls gegenüber jenen Anbietern zu erlassen, die zumindest über 50.000 Endnutzer verfügen.
  6. Absatz 6Bescheide nach Absatz 3 und 4 sind auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde hat eine Übersicht der gesperrten Nummern zu führen.

Notrufe

Paragraph 122,

  1. Absatz einsAnbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, Anbieter öffentlicher zahlungspflichtiger Telefone und Betreiber haben die Herstellung der nicht an Zahlungsmittel gebundenen kostenlosen Verbindung zur mittels einer Notrufnummer adressierten und am besten geeigneten Notrufabfragestelle, sowohl für Anrufe als auch für textbasierte Nachrichten, zu gewährleisten und die ununterbrochene Erreichbarkeit sicherzustellen.
  2. Absatz 2Anbieter gemäß Absatz eins und Betreiber haben sicherzustellen, dass bei der Notrufabfragestelle die Nummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereitsteht, auch wenn diese unterdrückt wurde, sofern zur Verbindungsherstellung eine Notrufnummer gewählt wurde.
  3. Absatz 3Der Betreiber der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 hat
    1. Litera a
      eine zentrale Infrastruktur für einen textbasierten Notruf zu betreiben, welche auf europaweit harmonisierten Standards basiert,
    2. Litera b
      eine zentrale Infrastruktur für die Entgegennahme von endgeräteseitig ermittelten Standortdaten im Zuge eines Notrufes zu betreiben,
    3. Litera c
      anderen Betreibern von Notdiensten die Nutzung der gemäß Litera a und b verfügbaren Dienste über eine standardisierte Schnittstelle zum Zwecke der Notrufbearbeitung zu ermöglichen.
  4. Absatz 4Der Betreiber der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 hat textbasierte Notrufe entgegenzunehmen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass eine zweiseitige Kommunikation erfolgen kann. Weiters kann die Regulierungsbehörde mittels Verordnung gemäß Paragraph 112, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, weitere Notdienste verpflichten textbasierte Notrufe entgegen zu nehmen, sowie alternative Notrufnummern festlegen, um auch die Erreichbarkeit von roamenden Endnutzern zu gewährleisten.
  5. Absatz 5Betreiber von Notdiensten haben unbeschadet der in Absatz 4, geregelten Verpflichtung Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe einer gemäß Paragraph 46, Absatz 4, erlassenen Verordnung einen Zugang zu Diensten, der jenem der Mehrheit der Menschen ohne Behinderungen gleichwertig ist, zu gewährleisten. Insbesondere bei textbasierten Notrufen ist sicherzustellen, dass eine zweiseitige Kommunikation erfolgen kann. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Anbieter gemäß Absatz eins und Betreiber die gegenseitige Verbindung zu gewährleisten.
  6. Absatz 6Unternehmen, die Dienste zum Erreichen von Sprachkommunikationsdiensten anbieten oder private Kommunikationsnetze betreiben, über die solche Dienste erbracht werden, sind verpflichtet, die Herstellung der Verbindung zur mittels Notrufnummer adressierten und am besten geeigneten Notrufabfragestelle zu gewährleisten.
  7. Absatz 7Diese Bestimmung ist auch auf roamende Endnutzer anzuwenden.

Ausfallsicherheit

Paragraph 123,

  1. Absatz einsAnbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, Anbieter öffentlicher zahlungspflichtiger Telefone und Betreiber haben für Zwecke der Verbindung zu Notrufnummern sämtliche Einrichtungen, die im Falle des Ausfalls eines Netzes die Verbindung zu Notrufnummern gewährleisten, bereitzuhalten.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik die näheren Bestimmungen für die Gestaltung der technischen Einrichtungen zur Gewährleistung der Ausfallssicherheit unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung der Eintrittswahrscheinlichkeit für allfällige technische Störungen festzusetzen.
  3. Absatz 3Die in Absatz eins, genannten Anbieter und Betreiber haben einmal jährlich die Funktionsfähigkeit der Einrichtung gemäß Absatz eins, zu überprüfen und der Regulierungsbehörde das Ergebnis mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde kann bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Absatz eins, diese Anbieter verpflichten, sich auf deren Kosten einer Sicherheitsüberprüfung durch die Regulierungsbehörde oder durch eine von ihr beauftragte qualifizierte unabhängige Stelle zu unterziehen.
  4. Absatz 4Die in Absatz eins, genannten Anbieter und Betreiber haben der Regulierungsbehörde, den betroffenen Bescheidinhabern von Notrufnummern sowie den betroffenen Notrufabfragestellen Sicherheitsvorfälle, die beträchtliche Auswirkungen auf die Erreichbarkeit von Notrufnummern hatten, unverzüglich mitzuteilen.

Auskünfte an Betreiber von Notdiensten

Paragraph 124,

  1. Absatz einsAnbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, einschließlich Anbieter öffentlicher zahlungspflichtiger Telefone und Betreiber, haben Betreibern von Notdiensten Angaben zum Anruferstandort im Sinne des Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer 9,, auch von einem nicht im Mobilfunknetz registrierten Endgerät, unverzüglich nach Eingang des Anrufs an einer Notrufnummer zu übermitteln. Sie haben unverzüglich auf deren Verlangen Auskünfte über verfügbare Stammdaten im Sinne von Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer 5, Litera a bis d zu erteilen. Erhält ein Betreiber eines Notdienstes in anderer Form als über eine Notrufnummer Kenntnis von einem Notfall, so sind ihm Standort des Endgeräts und Stammdaten der gefährdeten Person auf Verlangen unverzüglich zu übermitteln. Standortdaten sind auch in jenen Fällen zu übermitteln, in denen der Aufenthaltsort eines gefährdeten Menschen nur über die Standortkennung der Endeinrichtung eines Dritten festgestellt werden kann. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Übermittlung ist
    1. Litera a
      ein Notruf des zu ortendenden Anrufers oder
    2. Litera b
      ein Notfall, der nur durch Bekanntgabe dieser Informationen abgewehrt werden kann.
    Den Betreiber des Notdienstes trifft die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens. Diese Auskünfte haben entgeltfrei zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Notwendigkeit der Informationsübermittlung gemäß Absatz eins, Litera b, ist vom Betreiber des Notdienstes zu dokumentieren und dem Anbieter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nachzureichen. Der Anbieter und der Betreiber dürfen die Übermittlung nicht von der vorherigen Darlegung der Notwendigkeit abhängig machen.
  3. Absatz 3Anbieter gemäß Absatz eins und der Betreiber haben eine einheitliche elektronische Schnittstelle zur Erteilung der in Absatz eins, genannten Informationen einzurichten.
  4. Absatz 4Ist eine aktuelle Standortfeststellung gemäß Absatz eins, nicht möglich, darf die zuletzt verfügbare Standortkennung der in Absatz eins, angesprochenen Endeinrichtung verarbeitet werden.
  5. Absatz 5Der Anbieter und der Betreiber haben den betroffenen Endnutzer über eine Auskunft über Standort- und Stammdaten, soweit diese nicht gemäß Absatz eins, erster Satz übermittelt wurden, frühestens nach 48 Stunden, jedoch spätestens nach 30 Tagen grundsätzlich schriftlich zu informieren. Diese Information hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Rechtsgrundlage,
    2. Ziffer 2
      die betroffenen Daten,
    3. Ziffer 3
      das Datum und die Uhrzeit der Abfrage,
    4. Ziffer 4
      Angabe der Stelle, von der die Standortfeststellung in Auftrag gegeben wurde sowie eine entsprechende Kontaktinformation.
  6. Absatz 6Betreiber, über deren Netz auch nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste erbracht werden, haben bei der Ermittlung der Angaben zum Anruferstandort entgeltfrei mitzuwirken, soweit hiefür internationale Standards vorhanden sind.
  7. Absatz 7Anbieter gemäß Absatz eins, sowie Betreiber, über deren Netze auch nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste erbracht werden, haben bei der Übermittlung des endgeräteseitig ermittelten Standortes der Endeinrichtung entgeltfrei mitzuwirken.
  8. Absatz 8Die Regulierungsbehörde kann – erforderlichenfalls nach Konsultation des GEREK gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, Verordnung (EU) 2018/1971 – mit Verordnung die näheren Details der Ermittlung, insbesondere die Genauigkeit und die Zuverlässigkeit der Standortermittlungen und Übertragung des Standortes der Endeinrichtung festlegen. Weiters können mit dieser Verordnung Maßnahmen angeordnet werden, welche die Erfassung und Übermittlung endgeräteseitig ermittelter Standortdaten an Betreiber von Notrufdiensten ermöglichen und unterstützen. Weiters kann die technische Ausgestaltung betreffend der in Absatz 3, angebotenen Schnittstelle definiert werden. Für alle hier angeführten Aufträge hat sie insbesondere auf internationale Standards, grundlegende Anforderungen im öffentlichen Interesse, die technischen Möglichkeiten und die hiefür erforderlichen Investitionen, allfällig bereits bestehende vertragliche Vereinbarungen zwischen Anbietern gemäß Absatz eins und Betreibern von Notdiensten sowie die Angemessenheit des erforderlichen wirtschaftlichen Aufwandes Bedacht zu nehmen.

Öffentliches Warnsystem

Paragraph 125,

  1. Absatz einsAnbieter haben über Auftrag von nach Bundes- oder Landesrecht für Warnungen zuständigen Behörden Endnutzern über textbasierte Nachrichten öffentliche Warnungen im Falle von drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen oder damit im Zusammenhang stehende Aufrufe zu übermitteln. Nach Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz 5, erstreckt sich die Verpflichtung ausschließlich auf jene Systeme, die in dieser Verordnung definiert sind. Solche öffentliche Warnungen sind nach Maßgabe des erteilten Auftrages bundesweit oder regional eingeschränkt zu übermitteln. Dabei ist die unterbrechungsfreie Übertragung dieser Warnungen sicherzustellen.
  2. Absatz 2Öffentliche Warnungen nach Absatz eins, müssen von Endnutzern, einschließlich Roamingkunden, leicht empfangen werden können und haben für diese kostenlos zu sein, sofern dies wirtschaftlich und technisch zumutbar ist.
  3. Absatz 3Der Auftrag hat die Rechtsgrundlage für die Warnung zu benennen und bedarf keiner besonderen Form und ist vom Auftraggeber zu dokumentieren. Die auftraggebende Behörde trifft die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der Warnung. Zur Durchführung des Auftrages darf der Anbieter gemäß Absatz eins, die dafür erforderlichen Stamm- und Standortdaten verarbeiten, soweit dies ausschließlich für die zielgerichtete Information der betreffenden Nutzer im Sinne des Absatz eins, erforderlich ist.
  4. Absatz 4Die auftraggebende Behörde hat unverzüglich die Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH zu informieren. Diese hat alle gemäß Absatz eins, erfolgten Warnungen unverzüglich auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite in Volltext inklusive Empfängerkreis zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Normen und Standards bis spätestens zum 21. Juni 2022 durch Verordnung festzulegen, in welcher technischen Form die Nachrichten im Sinne des Absatz eins, von Anbietern den Endnutzern zu übermitteln sind. Bei der Auferlegung der Verpflichtung ist auf die technischen Möglichkeiten der Anbieter Bedacht zu nehmen.

Nutzerverzeichnis und Auskunftsdienst

Paragraph 126,

  1. Absatz einsAnbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben
    1. Ziffer eins
      ein auf aktuellem Stand zu haltendes Verzeichnis ihrer Nutzer zu führen, welches in gedruckter Form (Buch), als telefonischer Auskunftsdienst, als elektronischer Datenträger oder in einer anderen technischen Kommunikationsform gestaltet sein kann und jedenfalls die nach Paragraph 137, Absatz 2, ermittelten Daten zu enthalten hat, wobei dieser Bestimmung auch dann entsprochen wird, wenn der Anbieter gewährleistet, dass ein solches Nutzerverzeichnis herausgegeben wird,
    2. Ziffer 2
      einen telefonischen Auskunftsdienst über den Inhalt ihres Nutzerverzeichnisses zu unterhalten, wobei dieser Bestimmung auch dann entsprochen wird, wenn der Anbieter gewährleistet, dass ein anderer telefonischer Auskunftsdienst diese Auskünfte erteilt,
    3. Ziffer 3
      ihren Nutzern Zugang zu telefonischen Auskunftsdiensten anderer Anbietern zu gewähren,
    4. Ziffer 4
      auf Nachfrage von anderen Anbietern von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten diesen ihr Nutzerverzeichnis mit den Daten nach Paragraph 137, Absatz 2 und Absatz 3,, sowie auf Nachfrage von Herausgebern anbieterübergreifender Nutzerverzeichnisse oder anbieterübergreifender Auskunftsdienste diesen ihr Nutzerverzeichnis mit den Daten nach Paragraph 137, Absatz 2 und Absatz 3, online oder zumindest wöchentlich in elektronisch lesbarer Form gegen kostenorientiertes Entgelt zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, die Dienste über Verbindungsnetze erbringen, unterliegen hinsichtlich dieser Dienste nicht den Verpflichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4.
  3. Absatz 3Kommt zwischen dem Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten und den in Absatz eins, Ziffer 4, Berechtigten eine Vereinbarung über das Zurverfügungstellen der Daten im Ausmaß des Paragraph 137, Absatz 2 und 3 binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen. Eine Anordnung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.
  4. Absatz 4Soweit ein Nutzer wünscht, dass die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das Nutzerverzeichnis zu unterbleiben hat, dürfen diese Daten außer in den Fällen der Paragraphen 181, Absatz 8 und Paragraph 124, auch nicht an Dritte weitergegeben werden.

11. Abschnitt
Schutz der Nutzer

Ausnahmen vom Anwendungsbereich dieses Abschnittes

Paragraph 127,

  1. Absatz einsMit Ausnahme des Paragraph 128, finden die Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung auf Kleinstunternehmen, die nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste erbringen, außer sie erbringen auch andere Kommunikationsdienste.
  2. Absatz 2Kleinstunternehmen, auf welche die Kriterien des Absatz eins, zutreffen, haben Endnutzer über das Vorliegen einer Ausnahme nach Absatz eins, vor Vertragsabschluss nachweislich in Kenntnis zu setzen.

Nichtdiskriminierung

Paragraph 128,

  1. Absatz einsJedermann ist berechtigt, Kommunikationsdienste einschließlich den Universaldienst unter den Bedingungen der veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelte in Anspruch zu nehmen. Anbieter dürfen auf Endnutzer keine unterschiedlichen Anforderungen oder allgemeine Bedingungen für den Zugang zu den Netzen oder Diensten oder für deren Nutzung anwenden, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung des Endnutzers beruhen, außer, diese unterschiedliche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt.

Informationspflichten für Verträge

Paragraph 129,

  1. Absatz einsBevor ein Verbraucher durch einen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, hat der Anbieter – außer dieser erbringt M2M-Übertragungsdienste – die in Paragraph 5 a, KSchG und Paragraph 4, FAGG sowie die in Anhang römisch VIII der Richtlinie (EU) 2018/1972 angeführten Informationen insoweit zu erteilen, als diese einen von ihm erbrachten Dienst betreffen.
  2. Absatz 2Die Informationen sind in klarer und verständlicher Weise auf einem dauerhaften Datenträger oder – falls die Erteilung auf einem dauerhaften Datenträger nicht realisierbar ist – in einem vom Anbieter bereitgestellten leicht herunterladbaren Dokument zu erteilen. Der Anbieter hat den Verbraucher ausdrücklich auf die Verfügbarkeit dieses Dokuments und darauf aufmerksam zu machen, dass es wichtig ist, dieses für die Zwecke der Dokumentierung, der künftigen Bezugnahme und der unveränderten Wiedergabe herunterzuladen. Die Informationen sind auf Anfrage in einem Format bereitzustellen, das den Anforderungen des Paragraph 3, Ziffer 5, FAGG und des Artikel 4, der Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, ABl. Nr. L 151 vom 7.6.2019, Sitzung 70-115, entspricht.
  3. Absatz 3Die Informationen gemäß Absatz eins,, 2, 4 und 5 sowie Paragraph 130, sind auch Endnutzern, bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, zu erteilen, sofern diese nicht ausdrücklich zugestimmt haben, auf die Anwendung dieser Bestimmungen ganz oder teilweise zu verzichten.
  4. Absatz 4Sofern es sich nicht um die Bereitstellung eines M2M-Übertragungsdienstes handelt, haben Anbieter, die den Verpflichtungen gemäß Absatz eins, unterliegen, den Verbrauchern klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassungen bereit zu stellen. Diese Zusammenfassungen legen die Hauptelemente der Informationspflichten gemäß Absatz eins, dar und haben dem Muster nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243, ABl Nr. L 336, Sitzung 274, zur Festlegung eines Musters für die Vertragszusammenfassung, das von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 zu verwenden ist, zu entsprechen sowie die darin festgelegten Informationen als Hauptelemente zu enthalten. Sie sind ordnungsgemäß mit den entsprechenden Informationen auszufüllen und Verbrauchern vor Abschluss des Vertrages – auch bei Fernabsatzverträgen – kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Erteilung dieser Informationen stellt eine aufschiebende Bedingung für das Zustandekommen des Vertrages dar.
  5. Absatz 5Ist es aus objektiven technischen Gründen nicht möglich, die Vertragszusammenfassung vor Abschluss des Vertrages zur Verfügung zu stellen, hat dies anschließend ohne ungebührliche Verzögerung zu erfolgen. Der Vertrag wird wirksam, wenn der Verbraucher nach Erhalt der Vertragszusammenfassung sein Einverständnis bestätigt hat.
  6. Absatz 6Die in den Absatz eins und 4 genannten Informationen werden zu einem integralen Bestandteil des Vertrags und dürfen nur geändert werden, wenn sich die Vertragsparteien ausdrücklich darauf einigen. Paragraph 135, Absatz 8, bleibt unberührt.

Kostenbeschränkung

Paragraph 130,

  1. Absatz einsWerden Internetzugangsdienste oder interpersonelle Kommunikationsdienste nach Zeit oder Volumen abgerechnet, haben die Anbieter den Verbrauchern Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, mit denen sie ihre Nutzung dieser einzelnen Dienste überwachen und kontrollieren können. Die Einrichtung hat auch Zugang zu zeitnahen Informationen über den Nutzungsumfang der in einem Tarif enthaltenen Dienste zu geben.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde kann für Kommunikationsdienste im Sinne des Absatz eins, mit Verordnung Nutzungsobergrenzen zur Kostenbeschränkung festlegen, wenn dies zur Überwachung und Kontrolle der Kosten erforderlich ist. Bei der Festlegung der Nutzungsobergrenzen hat sie den von Endnutzern durchschnittlich erwarteten Verbrauch zu berücksichtigen, wobei diese Grenzen vor unerwartet hohen Rechnungen schützen sollen. Die Anbieter haben zu informieren, bevor diese Nutzungsobergrenzen erreicht werden und ein in ihrem Produkt enthaltenes Volumen vollständig aufgebraucht ist.
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung über Absatz eins und Absatz 2, hinausgehende Maßnahmen ergreifen und deren Detaillierungsgrad und die Form festlegen. Sie kann anordnen, dass der Endnutzer spezifische Einrichtungen zur Kostenkontrolle wie unentgeltliche Warnhinweise oder das Einrichten kostenfreier Dienstesperren im Falle eines ungewöhnlichen oder übermäßigen Verbraucherverhaltens in Anspruch nehmen kann. Sie hat dabei auf die Art des Vertragsverhältnisses und des Dienstes, die technischen Möglichkeiten, auf den Schutz personenbezogener Daten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Verbraucher ihre Ausgaben steuern können und vor übermäßigem Entgeltanfall zuverlässig geschützt werden.

Entgelte und Regulierung von Diensten Dritter

Paragraph 131,

  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzulegen über:
    1. Ziffer eins
      Entgelte für spezielle Nummernbereiche, die für das Erbringen von gebundenen Kommunikationsdiensten und nummerngebundenen Diensten von Drittanbietern verrechnet werden dürfen,
    2. Ziffer 2
      Nummern, hinsichtlich derer Eventtarifierung besteht,
    3. Ziffer 3
      die Modalitäten der Mitteilung über die Höhe der Entgelte, die für das Erbringen von Diensten verrechnet werden, soweit für diese eine besondere Preisgestaltung gilt oder ein besonderer Bedarf der Nutzer nach erhöhter Tariftransparenz besteht,
    4. Ziffer 4
      die Berechnungsart der Entgelte.
    Dabei ist auf die schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, Transparenz der Entgelte für die Endnutzer, leichte Erkennbarkeit der Entgelte anhand der verwendeten Nummer bei nummerngebundenen Kommunikationsdiensten und nummerngebundenen Diensten von Drittanbietern, auf die technischen Möglichkeiten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Nutzer ihre Ausgaben steuern können.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die näheren Bestimmungen über eine transparente und den erforderlichen Schutz der Nutzer beachtende Erbringung von Diensten von Drittanbietern festlegen. Hierbei können insbesondere Zugangskontrollen hinsichtlich bestimmter Nutzergruppen, Bestimmungen hinsichtlich der Bewerbung, Zeitbeschränkungen, Regelungen über Dialer-Programme sowie Entgeltinformationen, Preisobergrenzen und Berechnungsart der Entgelte, sofern sie über die in einer Verordnung gemäß Absatz eins, geregelten Inhalte hinausgehen, festgesetzt werden. Dabei ist insbesondere auf die schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, auf die technischen Möglichkeiten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Nutzer ihre Ausgaben steuern können.
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat ein Verzeichnis der Nummern für nummerngebundene Dienste von Drittanbietern zu führen, aus welchem auch Name und Anschrift des Erbringers des Dienstes hervorgehen. Die Regulierungsbehörde hat dieses Verzeichnis zu veröffentlichen sowie über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

Transparenz und Veröffentlichung von Informationen

Paragraph 132,

  1. Absatz einsAnbieter haben Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden, sowie die dafür vorgesehenen Entgeltbestimmungen festzulegen und in geeigneter Form kundzumachen. Ihre Inhalte haben klar, umfassend und maschinenlesbar sowie in einem für Endnutzer mit Behinderungen zugänglichen Format zu sein.
  2. Absatz 2Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Anbietern und Endnutzern haben, soweit dies nach der Art des Dienstes möglich ist, zumindest zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Anbieters;
    2. Ziffer 2
      Beschreibung der angebotenen Dienste; darunter insbesondere:
      1. Litera a
        Umfang der angebotenen Dienste und Hauptmerkmale jedes bereitgestellten Dienstes, einschließlich etwaiger Mindestniveaus der Dienstqualität unter weitest möglicher Berücksichtigung der GEREK-Leitlinien nach Artikel 4, Absatz eins, Litera d, Punkt x der Verordnung (EU) 2018/1971 in Bezug auf:
        • Strichaufzählung
          für Internetzugangsdienste: mindestens Latenz, Verzögerungsschwankung und Paketverlust
        • Strichaufzählung
          für öffentlich zugängliche interpersonelle Kommunikationsdienste, wenn Anbieter zumindest einige Elemente des Netzes kontrollieren oder diesbezügliche Leistungsvereinbarungen mit Unternehmen, die Zugang zum Netz bereitstellen: mindestens die Frist bis zum erstmaligen Anschluss, die Ausfallwahrscheinlichkeit, Verzögerungen bei der Rufsignalisierung entsprechend Anhang römisch zehn der Richtlinie (EU) 2018/1972;
      2. Litera b
        die Arten der angebotenen Wartungsdienste und der verfügbaren Kundendienste sowie die Mittel zur Kontaktaufnahme mit diesen Diensten;
      3. Litera c
        alle vom Anbieter auferlegten Beschränkungen für die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Endeinrichtungen;
    3. Ziffer 3
      die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Dienste und des Vertragsverhältnisses einschließlich
      1. Litera a
        der Mindestnutzung oder Mindestnutzungsdauer, die gegebenenfalls erforderlich ist, um in den Genuss von Werbemaßnahmen zu gelangen;
      2. Litera b
        etwaiger bei Beendigung des Vertragsverhältnisses fälligen Entgelte einschließlich Informationen zur Entriegelung des Endgeräts und einer Kostenanlastung für Endeinrichtungen;
      3. Litera c
        Bedingungen für die Kündigung von Bündelverträgen oder Teilen davon;
    4. Ziffer 4
      unbeschadet des Rechts der Endnutzer, gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2015/2120 Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen, etwaige vom Anbieter auferlegte Bedingungen – einschließlich Entgelte – für die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Endgeräte;
    5. Ziffer 5
      Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstequalität oder bei unangemessener Reaktion des Anbieters auf Sicherheitsvorfälle, -bedrohungen oder –lücken;
    6. Ziffer 6
      die Arten von Maßnahmen, mit denen der Anbieter auf Sicherheitsvorfälle, -bedrohungen oder –lücken reagieren kann;
    7. Ziffer 7
      falls der Anbieter nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste bereitstellt, Informationen über den Zugang zu Notdiensten und zur Ermittlung des Anruferstandortes oder alle Beschränkungen in Bezug auf letzteren;
    8. Ziffer 8
      falls der Anbieter nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste bereitstellt, Informationen über das Recht der Endnutzer festzulegen, ob und gegebenenfalls welche ihrer personenbezogenen Daten in ein Verzeichnis aufgenommen werden;
    9. Ziffer 9
      bei Anbietern nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste Informationen darüber, inwieweit der Zugang zu Notdiensten unterstützt werden kann oder nicht;
    10. Ziffer 10
      Einzelheiten über speziell für Nutzer mit Behinderungen bestimmte Produkte und Dienste, sowie wie aktualisierte Informationen eingeholt werden können;
    11. Ziffer 11
      Hinweis auf die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach Paragraph 205, Absatz eins, sowie eine Kurzbeschreibung desselben;
    12. Ziffer 12
      bei Anbietern von Internetzugangsdiensten die Mindestinhalte nach Artikel 4, der Verordnung (EU) 2015/2120;
    13. Ziffer 13
      Informationen darüber, welche personenbezogenen Daten vor der Bereitstellung des Dienstes anzugeben oder im Zuge dessen zu erfassen sind.
  3. Absatz 3Entgeltbestimmungen haben zumindest zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Tarife der angebotenen Dienste, mit Angaben zu dem in bestimmten Tarifen enthaltenen Kommunikationsvolumen einschließlich des Abrechnungszeitraumes und den geltenden Tarifen für zusätzliche Kommunikationseinheiten, Nummern oder Dienste, für die besondere Preisbedingungen gelten;
    2. Ziffer 2
      Zugangsentgelte, Wartungsentgelte, Nutzungsentgelte jeder Art;
    3. Ziffer 3
      besondere sowie zielgruppenspezifische Tarife und Zusatzentgelte;
    4. Ziffer 4
      Kosten für Endgeräte;
    5. Ziffer 5
      die Angabe, mit welchen Mitteln aktuelle Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungsentgelte eingeholt werden können;
    6. Ziffer 6
      Verfahren und direkte Entgelte für die Übertragbarkeit von Nummern und anderen Endnutzerkennungen;
    7. Ziffer 7
      Entgelt für die Aktivierung des Kommunikationsdienstes;
    8. Ziffer 8
      bei einem Tarif oder Tarifen mit einem vorher festgelegten Kommunikationsvolumen die Option, dass Verbraucher das nicht verwendete Volumen eines Abrechnungszeitraumes auf den darauffolgenden Abrechnungszeitraum übertragen können, sofern diese Option vertraglich vorgesehen ist;
    9. Ziffer 9
      Vorkehrungen zur Sicherstellung einer transparenten Abrechnung und zur Überwachung des Nutzungsumfangs;
    10. Ziffer 10
      bei gebündelten Diensten und Bündelverträgen, die sowohl Dienste als auch Endgeräte umfassen, der Preis der einzelnen Bestandteile des Bündels, sofern diese auch einzeln angeboten werden.

Widerspruchsverfahren und Verfahrensvorschriften

Paragraph 133,

  1. Absatz einsAnbieter haben der Regulierungsbehörde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Entgeltbestimmungen sowie jede Änderung derselben in einer von der Regulierungsbehörde durch Verordnung vorgegebenen elektronischen Form vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat dabei die Verfügbarkeit der technischen Möglichkeiten und die möglichst vereinheitlichte Zugänglichkeit zu diesen Informationen zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde hat die Vertragsbedingungen nach Abschluss des Verfahrens zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Die Vertragszusammenfassung nach dem Muster nach der Verordnung (EU) 2019/2243 ist von der Verpflichtung zur Anzeige nach Absatz eins, ausgenommen. Das Recht der Regulierungsbehörde, ein Aufsichtsverfahren gemäß Paragraph 184, einzuleiten, bleibt davon unberührt.
  3. Absatz 3Ausgenommen von der Anzeigepflicht nach Absatz eins, sind Anbieter mit weniger als 1000 Endnutzern, soweit es sich um Anbieter im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 8, handelt, weniger als 350 000 Endnutzern im Bundesgebiet.
  4. Absatz 4Für den Endnutzer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen gilt eine Kundmachungs- und Anzeigefrist von drei Monaten.
  5. Absatz 5Anzeigen von Änderungen haben die zu ändernden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen zu enthalten, in denen jeweils die Änderungen deutlich und nachvollziehbar kenntlich gemacht werden.
  6. Absatz 6Die Regulierungsbehörde kann den nach Absatz eins, angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen, letzteren jedoch nicht hinsichtlich der Höhe der nominellen Entgelte, innerhalb von sechs Wochen bei Nichtübereinstimmung mit diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Paragraphen 879 und 864a ABGB oder Paragraphen 6 und 9 KSchG oder Artikel 4, der Verordnung (EU) 2015/2120 widersprechen. Der Widerspruch bewirkt jedenfalls die Untersagung der weiteren Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Entgeltbestimmungen.
  7. Absatz 7Die Regulierungsbehörde kann bei Nichtübereinstimmung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen von Anbietern gemäß Absatz 3, mit diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Paragraphen 879 und 864a ABGB oder Paragraphen 6 und 9 KSchG oder Artikel 4, der Verordnung (EU) 2015/2120 ein Aufsichtsverfahren gemäß Paragraph 184, einleiten.
  8. Absatz 8Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
  9. Absatz 9Werden bei Anzeigen die Formvorschriften der Absatz eins, oder 5 nicht eingehalten, gilt die Anzeige als nicht erstattet.
  10. Absatz 10Anbieter haben im Verfahren nach Absatz 6, das Recht, die Anzeige gemäß Paragraph 13, Absatz 7, oder Absatz 8, AVG zurückzuziehen oder zu ändern. Wird die Anzeige geändert, beginnt die sechswöchige Frist des Absatz 6, von Neuem zu laufen.
  11. Absatz 11Absatz 6, ist nicht für Betreiber von Rundfunknetzen und für Betreiber, soweit sie die Übertragung von Rundfunksignalen besorgen, anzuwenden.

Tarif- und Angebotsvergleich

Paragraph 134,

  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat – wenn ein solches auf dem Markt nicht kostenlos angeboten wird – auf Grundlage der nach Paragraph 46, Absatz 3 und Paragraph 133, Absatz eins, angezeigten sowie veröffentlichten Daten ein kostenloses Vergleichsinstrument anzubieten, das Endnutzer in die Lage versetzt, verschiedene Internetzugangsdienste, nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste und gegebenenfalls nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste vergleichen und beurteilen zu können in Bezug auf:
    1. Ziffer eins
      die Preise und Tarife der für wiederkehrende oder verbrauchsbasierte direkte Geldzahlungen erbrachten Dienste, und
    2. Ziffer 2
      die Dienstqualität – falls eine Mindestdienstqualität angeboten wird oder das Unternehmen verpflichtet ist, solche Informationen nach Paragraph 46, zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Das Vergleichsinstrument gemäß Absatz eins, muss
    1. Ziffer eins
      unabhängig von den Anbietern solcher Dienste betrieben werden und damit sicherstellen, dass diese Anbieter bei den Suchergebnissen gleichbehandelt werden;
    2. Ziffer 2
      die Inhaber und Betreiber des Vergleichsinstruments eindeutig offenlegen;
    3. Ziffer 3
      klare und objektive Kriterien, auf die sich der Vergleich stützt, enthalten;
    4. Ziffer 4
      eine leicht verständliche und eindeutige Sprache verwenden;
    5. Ziffer 5
      korrekte und aktualisierte Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;
    6. Ziffer 6
      allen Anbietern von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten offenstehen, wobei die einschlägigen Informationen verfügbar gemacht werden und eine breite Palette an Angeboten, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt, umfassen und, falls die gebotenen Informationen keine vollständige Marktübersicht darstellen, eine eindeutige diesbezügliche Erklärung ausgeben müssen, bevor die Ergebnisse angezeigt werden;
    7. Ziffer 7
      ein wirksames Verfahren für die Meldung unrichtiger Informationen vorsehen;
    8. Ziffer 8
      die Möglichkeit einschließen, Preise, Tarife und Dienstqualität zwischen den Endnutzern zur Verfügung stehenden Angeboten zu vergleichen.
  3. Absatz 3Vergleichsinstrumente, die den Anforderungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 8 entsprechen, sind auf Antrag des Anbieters des Instruments von der Regulierungsbehörde mit Bescheid zu zertifizieren. Der Bescheid kann Nebenbestimmungen enthalten, soweit dies zum Nachweis des jeweils aktuellen Vorliegens der Genehmigungskriterien erforderlich ist.
  4. Absatz 4Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen einer Verordnung nach Paragraph 133, Absatz eins, die Form der Anzeige der für das Vergleichsinstrument erforderlichen Daten nach Absatz eins, festlegen. Dabei ist Bedacht zu nehmen, auf die Art des Endnutzerverhältnisses und des Dienstes, die Vergleichbarkeit der Dienste, die leichte Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und die Bedeutung der Information für die Nutzbarkeit des Dienstes. Sie kann auch Anbieter mit weniger als 1000 Endnutzern, soweit es sich um Anbieter im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 8, handelt weniger als 350 000 Endnutzern, von der Anzeigepflicht ausnehmen, sofern der Aufwand aufgrund der zu erwartenden Aussagekraft der Daten unverhältnismäßig wäre. Dritten wird das Recht eingeräumt, die von der Regulierungsbehörde und Anbietern von Internetzugangsdiensten oder interpersonellen Kommunikationsdiensten nach diesem Bundesgesetz veröffentlichten Informationen kostenlos und in offenen Datenformaten zu nutzen, um Vergleichsinstrumente bereitzustellen.

Vertragslaufzeit und –kündigung

Paragraph 135,

  1. Absatz einsVerträge zwischen Verbrauchern und Anbietern, die weder nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste noch M2M-Übetragungsdienste erbringen, dürfen eine Mindestvertragsdauer von 24 Monaten nicht überschreiten. Jedem Verbraucher ist die Möglichkeit einzuräumen, je angebotenem Kommunikationsdienst einen Vertrag mit einer Mindestvertragsdauer von maximal zwölf Monaten abzuschließen.
  2. Absatz 2Unbeschadet etwaiger Mindestvertragslaufzeiten dürfen Verträge von Anbietern keine Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung vorsehen, die für Verbraucher als negativer Anreiz für einen Betreiberwechsel wirken.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 gelten nicht für die Laufzeit eines Ratenzahlungsvertrages, mit dem der Verbraucher in einem gesonderten Vertrag Ratenzahlungen ausschließlich für die Bereitstellung einer physischen Verbindung, insbesondere zu Kommunikationsnetzen mit sehr hoher Kapazität, zugestimmt hat. Ratenzahlungsverträge im Sinne dieses Absatzes dürfen sich nicht auf Endgeräte wie Router oder Modems beziehen.
  4. Absatz 4Die Absatz eins bis 3, sowie 5 bis 7 gelten auch für Endnutzer, bei denen es sich um Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, sofern diese nicht ausdrücklich auf die Anwendung dieser Bestimmungen verzichtet haben.
  5. Absatz 5Anbieter nach Absatz eins, müssen die Beendigung von Verträgen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ermöglichen. Die Vereinbarung einer Mindestvertragsdauer bleibt davon unberührt.
  6. Absatz 6Sofern bei Verträgen eine Mindestvertragsdauer oder eine automatische Verlängerung nach einer Befristung vereinbart ist, haben die Anbieter nach Absatz eins, die Endnutzer deutlich auf einem dauerhaften Datenträger über das Ende der vertraglichen Bindung sowie über die Möglichkeiten der Vertragskündigung zu informieren. Die Information hat zeitnah vor jenem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem die Kündigung spätestens erklärt werden muss, um den Vertrag mit dem Ablauf der Mindestvertragsdauer oder der Befristung beenden zu können.
  7. Absatz 7Anbieter nach Absatz eins, haben Endnutzern, in den Fällen einer automatischen Verlängerung nach einer Befristung, zumindest einmal jährlich, jedenfalls aber zum Zeitpunkt einer Information nach Absatz 6,, über den anhand ihres Nutzungsverhaltens im vergangenen Jahr bestmöglichen Tarif in Bezug auf ihre Dienste zu informieren.
  8. Absatz 8Anbieter, die keine nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienste erbringen, haben den Inhalt von nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen dem Endnutzer mindestens drei Monate vor Inkrafttreten der Änderung auf einem dauerhaften Datenträger mitzuteilen. Gleichzeitig ist der Endnutzer auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen hinzuweisen sowie darauf, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt nach Maßgabe des Absatz 12, zu kündigen.
  9. Absatz 9Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung Detaillierungsgrad, Inhalt und Form der Mitteilung gemäß Absatz 6 und 8 an den Endnutzer festlegen, dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Mitteilung für den Endnutzer transparent erfolgt. Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen, die rein administrativer Natur sind oder auf Grund der Änderung der Rechtslage zwingend und unmittelbar erforderlich werden und die Endnutzer nicht ausschließlich begünstigen, berechtigen diesen nicht zur kostenlosen Kündigung des Vertrages nach Maßgabe des Absatz 12, Bei einem Verstoß gegen Vorschriften nach diesem Absatz kann die Regulierungsbehörde auch ein Aufsichtsverfahren gemäß Paragraph 184, einleiten.
  10. Absatz 10Anhaltende oder häufig auftretende erhebliche Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der im Vertrag angegebenen Leistung eines Kommunikationsdienstes – mit Ausnahme eines Internetzugangsdienstes oder eines nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienstes – gelten als Anlass für die Inanspruchnahme der Rechtsbehelfe nach anderen Rechtsvorschriften, einschließlich des Rechts auf kostenfreie Vertragskündigung.
  11. Absatz 11Wechselt der Verbraucher seinen Wohnsitz, ist der Anbieter, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über Kommunikationsdienste, der zumindest einen Internetzugangsdienst umfasst, geschlossen hat, verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Aktivierung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung nach Maßgabe des Absatz 12, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt.
  12. Absatz 12Ist ein Endnutzer berechtigt, einen Vertrag vor Ablauf einer vereinbarten Mindestvertragsdauer außerordentlich zu kündigen, dürfen Anbieter, soweit diese keinen nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst erbringen, nur dann eine Abschlagszahlung verlangen, wenn der Endnutzer sich entscheidet, ein allfällig überlassenes Endgerät zu behalten.
  13. Absatz 13Zur Berechnung der Abschlagszahlung ist als Ausgangswert 90 vH des Kaufpreises zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses minus der vom Endnutzer geleisteten Zahlungen in Form eines reduzierten Kaufpreises und allfällig geleisteter Ratenzahlungen heranzuziehen. Für den Zeitraum bis zum Ablauf des sechsten Monats der Vertragsdauer wird die Abschlagszahlung pauschal mit 50 % des Ausgangswertes angenommen. Danach ist die pro Monat der Mindestvertragsdauer auszuweisende Abschlagszahlung nach diesem Wert reduziert um einen Abschreibungsbetrag zu bemessen. Der jeweilige Abschreibungsbetrag ist durch Division des Ausgangswerts durch die Anzahl der Monate der vereinbarten Mindestvertragsdauer multipliziert mit der Anzahl der Monate ab Vertragsabschluss bis zum Wirksamwerden der Kündigung zu ermitteln. Die Höhe der so ermittelten Abschlagszahlung ist in Form einer Tabelle in den Vertrag aufzunehmen. Aus dieser Tabelle muss dem Endnutzer leicht erkennbar sein, welche Kosten je nach Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung bezogen auf jeweils einen Kalendermonat anfallen. Die Abschlagszahlung darf nicht höher sein als die noch ausstehenden monatlichen Entgelte bis zum Ende der Mindestvertragsdauer. Darüber hinaus dürfen keine Entgelte verlangt werden. Spätestens nach erfolgter Abschlagszahlung hat der Anbieter alle einschränkenden Bedingungen der Nutzung des Endgeräts in anderen Netzen kostenlos aufzuheben.
  14. Absatz 14Absatz 11 und 12 ist nur für Verträge, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen wurden, anwendbar. Für Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen wurden, darf im Falle einer Kündigung nach Absatz 8, keine Abschlagszahlung verrechnet werden.
  15. Absatz 15Soweit M2M-Übertragungsdienste betroffen sind, kommen die in den Absatz 8 und 12 genannten Rechte nur Endnutzern zugute, bei denen es sich um Verbraucher, Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt.
  16. Absatz 16Zur Bestimmung des Kaufpreises gemäß Absatz 13, ist der unverbindliche Verkaufspreis (UVP) heranzuziehen. Dieser ist vom Anbieter – soweit er Endgeräte gemäß Absatz 12, zur Verfügung stellt – über eine von der Regulierungsbehörde zu errichtende und zu betreibende elektronische Schnittstelle auf deren Webseite zu veröffentlichen. Der UVP ist mindestens halbjährlich zu aktualisieren. Für Endgeräte, für die kein UVP benannt ist, ist die Regulierungsbehörde verpflichtet, einen Ausgangswert für die Abschlagszahlung gemäß Absatz 13, festzusetzen. Für dessen Ermittlung hat sich die Regulierungsbehörde von ihrer Marktbeobachtung und Markterfahrung leiten zu lassen. Die Regulierungsbehörde kann bei der Festsetzung des Ausgangswertes auch Durchschnittswerte heranziehen. Die Regulierungsbehörde ist überdies ermächtigt, Informationen bei Endgeräteherstellern, Anbietern von Endgeräten oder Anbietern von Kommunikationsdiensten einzuholen. Diese haben die Informationen zu erteilen.

Bündelprodukte

Paragraph 136,

  1. Absatz einsWenn bei Verbrauchern ein Bündelprodukt zumindest einen Internetzugangsdienst oder einen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst beinhaltet und zusätzlich weitere Dienste oder Endeinrichtungen inkludiert, gelten Paragraph 129, Absatz 4,, Paragraph 132, Absatz eins,, Paragraph 135, Absatz eins bis 15 und Paragraph 118, für alle Elemente des Pakets einschließlich – soweit anwendbar – derjenigen Bestandteile, die ansonsten nicht unter jene Bestimmungen fallen.
  2. Absatz 2Sind Verbraucher wegen Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen zur Beendigung einzelner Bestandteile eines Bündels gemäß Absatz eins, berechtigt, dürfen sie den Vertrag im Hinblick auf alle Bestandteile des Bündels kündigen.
  3. Absatz 3Durch eine etwaige Bestellung von zusätzlichen Diensten oder Endeinrichtungen, die von demselben Anbieter von Internetzugangsdiensten oder nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten bereitgestellt oder vertrieben werden, darf die ursprüngliche Laufzeit des Vertrages, in dessen Leistungsumfang die betreffenden Dienste oder Endeinrichtungen aufgenommen werden, nicht verlängert werden, sofern der Verbraucher der Verlängerung bei der Bestellung der zusätzlichen Dienste oder Endeinrichtungen nicht ausdrücklich zustimmt.
  4. Absatz 4Die Absätze 1 und 3 dieser Bestimmung gelten auch für Endnutzer, bei denen es sich um Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, sofern sie nicht ausdrücklich zugestimmt haben, auf die Anwendung dieser Bestimmungen ganz oder teilweise zu verzichten.

Eintragung in das Nutzerverzeichnis

Paragraph 137,

  1. Absatz einsNutzer haben unter den in Absatz 2 bis 4 genannten Voraussetzungen das Recht, sich in allgemein zugängliche Nutzerverzeichnisse eintragen zu lassen, ihren Eintrag zu prüfen, zu korrigieren und wieder löschen zu lassen.
  2. Absatz 2Ein Nutzer hat gegenüber dem Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, mit dem er in einem Vertragsverhältnis über die Inanspruchnahme des Anschlusses steht, das Recht, mit folgenden Daten unentgeltlich in das Nutzerverzeichnis des Anbieters aufgenommen zu werden: Familienname, Vorname(n), akademischer Grad, Adresse, Nummer und, sofern der Nutzer dies wünscht, die Berufsbezeichnung.
  3. Absatz 3Mit Einwilligung des Nutzers können noch zusätzliche Daten in das Nutzerverzeichnis aufgenommen werden. Sofern davon auch andere Personen betroffen sind, müssen auch diese einwilligen.
  4. Absatz 4Sofern dies ein Nutzer wünscht, hat die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das Nutzerverzeichnis ganz oder teilweise zu unterbleiben (Nichteintragung). Dafür darf kein Entgelt verlangt werden. Sofern dies ein Nutzer wünscht, hat die Eintragung der ihn betreffenden Daten in ein elektronisches Nutzerverzeichnis, das die Suche anhand anderer Daten als anhand des Namens des Nutzers ermöglicht, zu unterbleiben.
  5. Absatz 5Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben ihre Nutzer über die ihnen gemäß Absatz eins und 2 zustehenden Rechte in geeigneter Weise zu informieren.

Rechnung und Einzelentgeltnachweis

Paragraph 138,

  1. Absatz einsDie Entgelte für einen Internetzugangsdienst oder nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst sind in Form eines Einzelentgeltnachweises darzustellen, in welchem sämtliche Verbindungen, für die ein Entgelt verrechnet wurde, in chronologischer Reihenfolge aufgelistet sind.
  2. Absatz 2Die Endnutzer sind berechtigt, Rechnungen ohne Einzelentgeltnachweis zu erhalten. Die Rechnung hat einen Hinweis auf die Möglichkeit der Überprüfung der Entgelte sowie eine aktuelle Kontaktmöglichkeit zu dem die Rechnung versendenden Anbieter zu enthalten.
  3. Absatz 3Wird die Rechnung oder der Einzelentgeltnachweis in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, muss es dem Endnutzer möglich sein, beides auf gesondertes Verlangen entgeltfrei in Papierform übermittelt zu erhalten. Sofern es sich um ein Endnutzerverhältnis handelt, dessen Vertragsinhalt nicht die Zusendung von Rechnungen oder Einzelentgeltnachweisen in elektronischer Form ermöglicht, hat die Übermittlung der Rechnung oder des Einzelentgeltnachweises in Papierform zu erfolgen.
  4. Absatz 4Wird die Rechnung in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, ist sie in einem speicherfähigen Format, wie z. B. im pdf-Format, an eine vom Endnutzer bekannt gegebene elektronische Adresse zu übermitteln und vom Anbieter für einen Zeitraum von sieben Jahren unentgeltlich zur Verfügung zu halten. Der Anbieter hat dem Endnutzer mitzuteilen, an welche E-Mail-Adresse er die Rechnung oder den Einzelentgeltnachweis übermitteln wird. Der Endnutzer muss auch die Gelegenheit erhalten, dafür eine andere E-Mail-Adresse bekannt zu geben.
  5. Absatz 5Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung des Einzelentgeltnachweises festlegen. Sie hat dabei auf die Art des Nutzerverhältnisses und des Dienstes, die technischen Möglichkeiten, auf den Schutz personenbezogener Daten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Endnutzer ihre Ausgaben steuern können und Erbringer von nummerngebundenen Diensten von Drittanbietern identifiziert sind.
  6. Absatz 6Bei der Erstellung eines Einzelentgeltnachweises dürfen nur jene Daten verarbeitet werden, die dafür unbedingt erforderlich sind. Die passiven Nutzernummern oder sonstigen Angaben zur Identifizierung eines Empfängers einer Nachricht dürfen im Einzelentgeltnachweis nur in verkürzter Form ausgewiesen werden, es sei denn, die Tarifierung einer Verbindung lässt sich nur aus der unverkürzten Nutzernummer ableiten oder der Endnutzer hat schriftlich erklärt, dass er alle bestehenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer informieren wird. Allfällige weitere arbeitsrechtliche Beschränkungen bleiben unberührt. Anrufe oder sonstige Verbindungen, für die keine Entgeltpflicht entsteht, sowie Anrufe bei oder Verbindungen mit Notdiensten dürfen nicht ausgewiesen werden. Die Identität von Erbringern nummerngebundener Dienste von Drittanbietern ist am Einzelentgeltnachweis durch Bekanntgabe der unverkürzten Nummer anzugeben, sofern der Endnutzer nicht schriftlich beantragt hat, dass diese Information für zukünftige Abrechnungszeiträume nur verkürzt anzuführen ist.
  7. Absatz 7Für das Löschen der Daten eines Einzelentgeltnachweises gelten unbeschadet des Absatz 4, dieselben Fristen wie für das Löschen von Verkehrsdaten.

Anzeige der Nummer des Anrufers

Paragraph 139,

  1. Absatz einsBei Sprachkommunikationsdiensten muss dem anrufenden Nutzer außer bei Notrufen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige für jeden Anruf einzeln, selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken. Dem Nutzer muss diese Möglichkeit anschlussbezogen zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2Bei Sprachkommunikationsdiensten muss dem angerufenen Nutzer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige eingehender Anrufe selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken. Wird die Nummer bereits vor der Herstellung der Verbindung angezeigt, muss dem angerufenen Nutzer die Möglichkeit eingeräumt werden, eingehende Anrufe, bei denen die Nummernanzeige unterdrückt wurde, selbständig und entgeltfrei abzuweisen.
  3. Absatz 3Im öffentlichen Kommunikationsnetz muss dem angerufenen Nutzer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige seiner Nummer beim Anrufer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken.
  4. Absatz 4Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben Endnutzern Mehrfrequenzwahlverfahren sowie die Anzeige der Nummer zur Verfügung zu stellen, soweit dies technisch durchführbar ist.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten auch für Anrufe in Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, sowie für Anrufe aus solchen Staaten.
  6. Absatz 6Bei einem Verstoß gegen Vorschriften nach diesen Bestimmungen kann die Regulierungsbehörde ein Aufsichtsverfahren gemäß Paragraph 184, einleiten.

Automatische Anrufweiterschaltung

Paragraph 140,

Die Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten haben bei den von ihnen angebotenen Diensten, bei denen eine Anrufweiterschaltung möglich ist, auf Verlangen des Endnutzers entgeltfrei die von Dritten veranlasste automatische Anrufweiterschaltung zur Endeinrichtung des Endnutzers aufzuheben. Sind mehrere Betreiber an der Rufumleitung beteiligt, haben diese zusammenzuarbeiten.

Fangschaltung, belästigende Anrufe

Paragraph 141,

  1. Absatz einsFangschaltung ist die vom Willen des Anrufenden unabhängige Feststellung der Identität eines anrufenden Anschlusses.
  2. Absatz 2Sofern ein Endnutzer dies zur Verfolgung belästigender Anrufe wünscht, hat der Anbieter eine Fangschaltung für zukünftige Anrufe einzurichten oder beim Betreiber zu veranlassen. Die Fangschaltung kann auch in der Aufhebung der Unterdrückung der Rufnummernanzeige und Speicherung der eingehenden Rufnummern durch den Betreiber bestehen. Er darf dafür ein angemessenes Entgelt verlangen.
  3. Absatz 3Das Ergebnis der Fangschaltung oder der Aufhebung der Unterdrückung der Rufnummernanzeige ist vom Betreiber des Kommunikationsdienstes zu speichern und dem Endnutzer für jene Anrufe bekannt zu geben, für die er die Tatsache von belästigenden Anrufen während der Überwachung glaubhaft macht.

Dienstesperren

Paragraph 142,

  1. Absatz einsAnbieter von Sprachkommunikationsdiensten und nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben, unbeschadet des Rechts, Sicherheitssperren zu setzen, ihren Endnutzern auf Antrag einmal jährlich die entgeltfreie Sperre von Diensten von Drittanbietern oder Internetzugangsdiensten bereit zu stellen, soweit diese verbrauchsabhängig verrechnet werden. Von der Sperre von nummerngebundenen Diensten von Drittanbietern sind alle für Dienste von Drittanbietern gewidmeten Nummernbereiche umfasst, soweit diese mit mehr als EUR 0,20 pro Minute oder Event verrechnet werden können. Dabei ist insbesondere auf die schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, auf die technischen Möglichkeiten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Endnutzer ihre Ausgaben steuern können.
  2. Absatz 2Anbieter haben, unbeschadet abweichender gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen, das Recht, den Anschluss eines Endnutzers für Dienste von Drittanbietern dauerhaft und kostenfrei zu sperren, wenn der Endnutzer Entgelte für solche Dienste in zumindest zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsperioden bestreitet.

Zahlungsverzug

Paragraph 143,

Anbieter von Telekommunikationsdiensten dürfen im Falle des Zahlungsverzugs eines Endnutzers eine Diensteunterbrechung oder -abschaltung nur dann vornehmen, wenn sie den Endnutzer zuvor unter Androhung der Diensteunterbrechung oder -abschaltung und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben. Für die gänzliche Sperre des betroffenen Dienstes, bei dem Zahlungsverzug besteht, darf der Anbieter ein angemessenes Bearbeitungsentgelt vereinbaren. Unterbricht der Anbieter lediglich einzelne Teile des betroffenen Dienstes, darf hiefür kein gesondertes Entgelt vereinbart werden. Eine Unterbrechung des Zugangs zu Notrufen ist nicht zulässig. Eine Abschaltung oder Unterbrechung von Leistungen des Universaldienstes im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins, darf nicht erfolgen, wenn der Endnutzer ausschließlich mit Verpflichtungen aus einem anderen Vertragsverhältnis des Universaldienstes oder aus einem sonstigen Vertragsverhältnis mit dem Anbieter säumig ist.

Weiterleitung von E-Mails

Paragraph 144,

Ein Endnutzer kann bei Beendigung eines Vertrages über einen Internetzugangsdienst, bei dem er eine E-Mail-Adresse mit der Firma oder einer Marke des Anbieters erhalten hat, vom Anbieter verlangen, dass er entsprechende E-Mails in den der Vertragsbeendigung folgenden zwölf Monaten unentgeltlich weiter erhält. Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung technische Einzelheiten, wie der konkrete Prozess zur Weiterleitung abzulaufen hat, festlegen. Sie hat sich dabei auch am zumutbaren Aufwand für Endnutzer und Anbieter, die E-Mails zu erhalten, zu orientieren.

Überprüfung der Entgelte

Paragraph 145,

  1. Absatz einsBezweifelt ein Endnutzer die Richtigkeit der ihm verrechneten Entgelte für einen Kommunikationsdienst, so hat der Anbieter auf schriftlichen Antrag alle der Ermittlung dieses Betrages zugrunde gelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses dieser Überprüfung die Richtigkeit der Verrechnung schriftlich zu bestätigen oder die Verrechnung entsprechend zu ändern. Derartige Anträge können innerhalb von drei Monaten ab Rechnungslegung eingebracht werden.
  2. Absatz 2Wird der Regulierungsbehörde ein Einspruch gegen die von einem Anbieter verrechneten Entgelte für einen Kommunikationsdienst schriftlich zur Kenntnis gebracht, so wird ab diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten und bestrittenen Betrages bis zur Schlichtung aufgeschoben. Der Aufschub der Fälligkeit endet, wenn nicht binnen drei Monaten ab Erhalt der Antwort des Anbieters auf den Einspruch gemäß Absatz eins, ein Antrag nach Paragraph 205, Absatz eins, gestellt wird. Unabhängig davon kann der Anbieter den Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei Abrechnungsperioden entspricht, sofort fällig stellen.
  3. Absatz 3Auf Antrag des Endnutzers hat der Anbieter für die Dauer des Schlichtungsverfahrens jenen Teil des vom Endnutzer bereits geleisteten Entgeltes zu erstatten, der nach Absatz 2, nicht fällig gestellt werden darf. Nach Abschluss des Verfahrens sind zu viel eingehobene Beträge samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zu erstatten.
  4. Absatz 4Für den Fall, dass im Überprüfungsverfahren des Anbieters oder im Schlichtungsverfahren nach Paragraph 205, Absatz eins, kein Anlass zur Neuberechnung des bestrittenen Betrages gefunden wird, können die gesetzlichen Verzugszinsen ab dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum in Rechnung gestellt werden. Der Lauf der Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB ist bezüglich der Gesamtbeträge der nach Absatz 2, bestrittenen Rechnungen für die Dauer des Schlichtungsverfahrens nach Paragraph 205, Absatz eins, gehemmt.
  5. Absatz 5Für den Fall, dass ein Fehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil des Endnutzers ausgewirkt haben könnte und sich das richtige Entgelt nicht ermitteln lässt, ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unbeschadet einer gerichtlichen Entscheidung, eine auf dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme dieses Kommunikationsdienstes durch den Endnutzer basierende Pauschalabgeltung festzusetzen, soweit der Anbieter einen Verbrauch zumindest in diesem Ausmaß glaubhaft machen kann.

12. Abschnitt
Verwendung von Amateurfunkstellen

Berechtigungsumfang

Paragraph 146,

  1. Absatz einsDie Amateurfunkbewilligung berechtigt zur Errichtung und zum Betrieb
    1. Ziffer eins
      einer oder mehrerer fester Amateurfunkstellen an einem oder mehreren in der Amateurfunkbewilligung angegebenen Standorten,
    2. Ziffer 2
      von beweglichen Amateurfunkstellen im gesamten Bundesgebiet sowie
    3. Ziffer 3
      zur vorübergehenden Errichtung und zum Betrieb einer festen Amateurfunkstelle an einem anderen als in der Amateurfunkbewilligung angegebenen Standort im Bundesgebiet. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von längstens drei Monaten.
  2. Absatz 2Die Amateurfunkbewilligung der Klasse 1 berechtigt zur Änderung und zum Selbstbau von Amateurfunksendeanlagen.
  3. Absatz 3Aussendungen dürfen mit einer Amateurfunkstelle nur durchgeführt werden
    1. Ziffer eins
      in den dem Amateurfunkdienst und der jeweiligen Bewilligungsklasse zugewiesenen Frequenzbereichen,
    2. Ziffer 2
      mit den für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten,
    3. Ziffer 3
      mit höchstens jener Sendeleistung, die sich aus der für den jeweiligen Frequenzbereich festgesetzten höchsten zulässigen Leistungsstufe und aus der Amateurfunkbewilligung ergibt,
    4. Ziffer 4
      mit nicht mehr als der jeweils festgesetzten Bandbreite und
    5. Ziffer 5
      wenn der Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder der Mitbenützer der Amateurfunkstelle während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist, es sei denn, es handelt sich um eine Relaisfunkstelle oder einen Bakensender oder eine Remotefunkstelle.
  4. Absatz 4Amateurfunkstellen dürfen mit Telekommunikationsnetzen mittels Internettechnologie verbunden werden, wenn die beteiligten Amateurfunkstellen ausschließlich für den Amateurfunkdienst verwendet werden.
  5. Absatz 5Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zum Zwecke der Ausbildung von Funkamateuren unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Amateurfunkdienstes Ausnahmen von Absatz 3, vorsehen.

Nachrichteninhalt

Paragraph 147,

  1. Absatz einsDer gesamte Amateurfunkverkehr ist in offener Sprache abzuwickeln und auf folgenden Inhalt zu beschränken:
    1. Ziffer eins
      Übertragungsversuche,
    2. Ziffer 2
      technische oder betriebliche Mitteilungen sowie
    3. Ziffer 3
      Bemerkungen persönlicher Natur oder bildliche Darstellungen, für die wegen ihrer Belanglosigkeit eine Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten billigerweise nicht verlangt werden kann.
  2. Absatz 2Der Funkverkehr darf nur zwischen bewilligten Amateurfunkstellen stattfinden.
  3. Absatz 3Ergibt sich während des Funkverkehrs, dass dieser mit einer Funkstelle aufgenommen wurde, die keine bewilligte Amateurfunkstelle ist, so ist die Verbindung sofort abzubrechen.
  4. Absatz 4Im Verkehr mit anderen Funkstellen ist alles zu unterlassen, was das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt.
  5. Absatz 5Der Funkverkehr mit Amateurfunkstellen jener Staaten, die Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben haben, ist nicht zulässig. Die Namen dieser Staaten sind von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Not- und Katastrophenfunkverkehr

Paragraph 148,

  1. Absatz einsNotfunkverkehr ist die Übermittlung von Nachrichten zwischen einer Funkstelle, die selbst in Not ist oder an einem Notfall beteiligt oder Zeuge des Notfalles ist, und einer oder mehreren Hilfe leistenden Funkstellen. Der Funkamateur ist verpflichtet, über Aufforderung der für den Hilfseinsatz zuständigen Behörden im Rahmen seiner Möglichkeiten Unterstützung bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehr zu leisten und hat den Anordnungen der Behörden Folge zu leisten.
  2. Absatz 2Notfall ist ein Ereignis, bei dem die Sicherheit menschlichen Lebens zumindest gefährdet erscheint.
  3. Absatz 3Katastrophenfunkverkehr ist die Übermittlung von Nachrichten, die den nationalen oder internationalen Hilfeleistungsverkehr betreffen, zwischen Funkstellen innerhalb eines Katastrophengebietes sowie zwischen einer Funkstelle im Katastrophengebiet und Hilfe leistenden Organisationen.
  4. Absatz 4Katastrophengebiet ist ein geographisches Gebiet, in welchem eine Katastrophe stattgefunden hat, für die Dauer des Katastrophenfalles.
  5. Absatz 5Im Falle von Not- und Katastrophenfunkverkehr sowie bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen entfallen die Beschränkungen der Paragraphen 146, Absatz 4 und 147 Absatz eins bis 3.
  6. Absatz 6Die Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen ist mindestens sieben Werktage vor Beginn der Übung schriftlich dem Fernmeldebüro anzuzeigen.
  7. Absatz 7Bei Empfang eines Notrufes ist der eigene Funkverkehr sofort zu unterbrechen und jede Störung des Notrufes zu unterlassen. Wird keine Antwort durch andere Funkstellen festgestellt, so ist unverzüglich Verbindung mit der notrufenden Funkstelle aufzunehmen. Erforderlichenfalls sind andere Funkstellen auf den Notruf aufmerksam zu machen.

Rufzeichen

Paragraph 149,

  1. Absatz einsDas zugewiesene Rufzeichen ist zu Beginn, vor Beendigung sowie wiederholt während des Funkverkehrs in der jeweils verwendeten Sendeart vollständig auszusenden.
  2. Absatz 2Beim Betrieb einer Klubfunkstelle ist das der Klubfunkstelle zugewiesene Rufzeichen zu verwenden. Mit Zustimmung des Stationsverantwortlichen darf die Klubfunkstelle auch mit dem dem Mitbenützer zugewiesenen Rufzeichen betrieben werden, jedoch nur im Berechtigungsumfang der Bewilligung, mit der es zugewiesen wurde.

Rufzeichenliste

Paragraph 150,

  1. Absatz einsDie Fernmeldebehörden können in geeigneter Weise Rufzeichenlisten bekannt machen, aus denen die in Absatz 2, genannten Daten ersichtlich sind.
  2. Absatz 2In die Rufzeichenliste sind jeweils aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Name und Vorname des Funkamateurs,
    2. Ziffer 2
      der in der Amateurfunkbewilligung als erstes angeführte Standort der Amateurfunkstelle,
    3. Ziffer 3
      das zugeteilte Rufzeichen und
    4. Ziffer 4
      die Bewilligungsklasse, für die die Amateurfunkbewilligung erteilt wurde.
  3. Absatz 3Die Eintragung der in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten personenbezogenen Daten bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person.
  4. Absatz 4Die in der Rufzeichenliste enthaltenen Daten dürfen nur für Zwecke des Amateurfunkdienstes verwendet werden. Jede andere Verwendung ist unzulässig.

Mitbenützung

Paragraph 151,

  1. Absatz einsDer Inhaber einer Amateurfunkbewilligung oder der Stationsverantwortliche können Personen, die die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben, die Mitbenützung der Amateurfunkstelle gestatten.
  2. Absatz 2Der Mitbenützer einer Amateurfunkstelle darf diese nur in jenem Umfang benützen, der sich aus
    1. Ziffer eins
      der Prüfungskategorie seines Amateurfunkprüfungszeugnisses und
    2. Ziffer 2
      der Bewilligungsklasse und Leistungsstufe der Amateurfunkbewilligung des Inhabers der Amateurfunkstelle oder der Klubfunkstelle ergibt.
  3. Absatz 3Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zum Zwecke der Ausbildung von Funkamateuren unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Amateurfunkdienstes Ausnahmen von Absatz 2, vorsehen.
  4. Absatz 4Der Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder der Stationsverantwortliche bleiben für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen verantwortlich und haben den Betrieb der Funkstelle zu überwachen.

Funktagebuch

Paragraph 152,

  1. Absatz einsEin Funktagebuch ist zu führen
    1. Ziffer eins
      im Fall von Notfunkverkehr, von Katastrophenfunkverkehr und bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen,
    2. Ziffer 2
      über Verlangen der Fernmeldebehörde zur Klärung frequenztechnischer Fragen.
  2. Absatz 2In das Funktagebuch sind die Aussendungen unter Angabe wesentlicher Merkmale einzutragen.
  3. Absatz 3Bei Notfunkverkehr, bei Katastrophenfunkverkehr und bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen ist der vollständige Inhalt, einschließlich der Angaben über die Identität und den Standort der Gegenstelle zusammenfassend aufzuzeichnen.

Sicherungsmaßnahmen

Paragraph 153,

Der Inhaber einer Amateurfunkstelle hat geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Inbetriebsetzung seiner Funkstelle durch unbefugte Personen ausschließen.

13. Abschnitt
Amateurfunkprüfungszeugnisse

Voraussetzungen für die Ausstellung

Paragraph 154,

  1. Absatz einsEin Amateurfunkprüfungszeugnis ist auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller fachlich befähigt ist.
  2. Absatz 2Die fachliche Befähigung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung nachzuweisen.

Antrag auf Ausstellung

Paragraph 155,

Der Antrag auf Ausstellung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses ist beim Fernmeldebüro schriftlich einzubringen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Name und Anschrift des Antragstellers,
  2. <