BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 29. September 2021

Teil römisch eins

178. Bundesgesetz:

Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 1086/A Ausschussbericht 1025 Sitzung 121,, )

178. Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 29, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Litera k, durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Litera l, angefügt:

  1. Litera l
    Erstattung eines Vorschlages für die Wahl der Mitglieder der unabhängigen Kontrollkommission Verfassungsschutz gemäß Paragraph 17 a, Absatz 5, Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 32 b, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Klubs machen die auf sie entfallenden Mitglieder und Ersatzmitglieder dem Präsidenten namhaft; diese gelten damit als gewählt.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 32 b, werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Ist ein Ausschussmitglied verhindert, so wird es durch ein gewähltes Ersatzmitglied desselben Klubs vertreten.
  2. Absatz 4,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ständigen Unterausschüsse behalten ihre Funktion so lange, bis die zuständigen Ausschüsse andere Mitglieder gewählt haben oder bis ein anderes Mitglied gemäß Paragraph 36, Absatz 2, namhaft gemacht wurde.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 32 c, Absatz 2, wird die Wortfolge „nationale Interessen“ durch die Wortfolge „die nationale Sicherheit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 32 d, Absatz 2, wird die Wortfolge „oder vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung“ durch die Wort- und Zeichenfolge „ , vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung, vom Rechtsschutzbeauftragten, der für den in den Kontrollbereich des Unterausschusses fallenden Aufgabenbereich gesetzlich eingerichtet ist, oder vom Vorsitzenden der Kontrollkommission, die für den in den Kontrollbereich des Unterausschusses fallenden Aufgabenbereich gesetzlich eingerichtet ist,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 32 d, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Sitzungen der Unterausschüsse sind, sofern nicht anderes beschlossen wird, geheim gemäß Paragraph 37 a, Absatz 4, Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Unterausschusses sind vom Präsidenten des Nationalrates auf die Einhaltung der Geheimhaltungspflichten zu vereidigen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 32 d, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,An den Sitzungen eines Ständigen Unterausschusses gemäß Paragraph 32 b, können sowohl der Rechtsschutzbeauftragte (Absatz 2,) als auch der Vorsitzende der Kontrollkommission (Absatz 2,) mit beratender Stimme teilnehmen. Über die Teilnahme von weiteren Personen, die nicht dem Unterausschuss als Mitglieder oder Ersatzmitglieder angehören oder deren Teilnahmerecht sich nicht aus Artikel 75, B-VG ergibt, entscheidet für jede Sitzung der Ständige Unterausschuss durch Beschluss.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 32 d, werden folgende Absatz 6 bis 11 angefügt:

  1. Absatz 6,Sitzungen der Ständigen Unterausschüsse gemäß Paragraph 32 b, beginnen in der Regel mit einem Bericht des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung über das aktuelle Lagebild, soweit dieses in den Arbeitsbereich des Unterausschusses fällt, und einer Aussprache darüber. Sofern der Unterausschuss einen entsprechenden Teilnahmebeschluss gemäß Absatz 5, fasst, kann das zuständige Mitglied der Bundesregierung sowohl bei diesem Bericht als auch bei der Aussprache den leitenden Beamten der mit dem Vollzug von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit bzw. von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung eingerichteten Organisationseinheiten beiziehen. Der Obmann hat das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären.
  2. Absatz 7,Der Obmann eines Ständigen Unterausschusses gemäß Paragraph 32 b, hat das Recht, eine Aussprache sowohl mit dem Rechtsschutzbeauftragten (Absatz 2,) als auch mit dem Vorsitzenden der Kontrollkommission (Absatz 2,) festzulegen. Eine solche Aussprache hat stattzufinden, wenn zu Beginn einer Sitzung
    1. Ziffer eins
      der Unterausschuss dies beschließt,
    2. Ziffer 2
      ein Viertel der Mitglieder dies verlangt oder
    3. Ziffer 3
      ein Mitglied dies verlangt und eine solche Aussprache seit mehr als zwölf Monaten nicht stattgefunden hat.
    Der Obmann hat das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären.
  3. Absatz 8,Das gemäß Paragraph 38, zu führende Amtliche Protokoll hat zusätzlich den Sitzungsverlauf, die in der Sitzung behandelten Themen, sowie Verlangen gemäß Absatz 9, zu verzeichnen. Es ist vom Obmann und einem Schriftführer zu unterfertigen und jener Klassifizierungsstufe zugeordnet, die für die jeweilige Sitzung eines Unterausschusses gemäß Absatz 4, gilt. Der Präsident des Nationalrates hat für eine sichere Verwahrung der Protokolle und der Unterlagen, die in Entsprechung von Berichtspflichten dem Unterausschuss übermittelt werden, zu sorgen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Unterausschüsse und von den Klubs gemäß Paragraph 13, InfOG namhaft gemachte Personen können in die jeweiligen Protokolle und Unterlagen Einsicht nehmen.
  4. Absatz 9,Ein Unterausschuss kann ein begründetes schriftliches Ersuchen an den Vorsitzenden der Kontrollkommission (Absatz 2,) im Wege eines Beschlusses oder eines von einem Viertel der Mitglieder des Unterausschusses unterstützten Verlangens richten. Inhalt eines derartigen Ersuchens ist die Prüfung eines bestimmten Umstandes innerhalb des Aufgabenbereichs der Kontrollkommission. Ein Ersuchen ist jener Klassifizierungsstufe zugeordnet, die für die jeweilige Sitzung eines Ständigen Unterausschusses, in der sie eingebracht wurde, gemäß Absatz 4, gilt.
  5. Absatz 10,Jedes Mitglied eines Unterausschusses darf ein Verlangen gemäß Absatz 9, nur zweimal im Jahr unterstützen. Es darf kein weiteres Verlangen gestellt werden, wenn bereits drei Prüfungen aufgrund eines Verlangens anhängig sind. Verlangen sind in einer Sitzung des Unterausschusses einzubringen.
  6. Absatz 11,Wird ein Ersuchen gemäß Absatz 9, von einem Ständigen Unterausschuss gemäß Paragraph 32 b, an den Vorsitzenden der Kontrollkommission (Absatz 2,) gerichtet, hat die Kontrollkommission im Wege ihres Vorsitzenden dem Ständigen Unterausschuss nach Möglichkeit binnen drei Monaten einen schriftlichen Bericht vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 87, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Die Mitglieder der unabhängigen Kontrollkommission Verfassungsschutz gemäß Paragraph 17 a, Absatz 5, Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,, werden auf Vorschlag des Hauptausschusses in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 109, wird nach Absatz 11, folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 32 b, Absatz 2 bis 4, Paragraph 32 c, Absatz 2,, Paragraph 32 d, Absatz 2 und 4 bis 11 sowie Paragraph 87, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2021, treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz