BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 27. Juli 2021

Teil römisch eins

168. Bundesgesetz:

Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 1547/A Ausschussbericht 838 Sitzung 107,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10637 Sitzung 926,, )

168. Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz 4 b, lautet:

  1. Absatz 4 b,Abweichend von Absatz 4, Ziffer 2, kann durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung zugelassen werden, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit bis zum 30. Juni 2025 55 Stunden und bis zum 30. Juni 2028 52 Stunden betragen kann. Absatz eins b, ist nicht anzuwenden. Eine solche Arbeitszeitverlängerung ist darüber hinaus nur zulässig, wenn auch der einzelne Dienstnehmer/die einzelne Dienstnehmerin im Vorhinein schriftlich zugestimmt hat.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 15, Absatz 2 n, wird folgender Absatz 2 o, eingefügt:

  1. Absatz 2 o,Paragraph 4, Absatz 4 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, und 2 wird der Ausdruck „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ jeweils durch den Ausdruck „Arbeit“ ersetzt.

Van der Bellen

Kurz