165. Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Freiwilligengesetzes
Das Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 43/2021, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In §§ 6 und 7 entfällt jeweils die Absatznummerierung „(1)“.In Paragraphen 6 und 7 entfällt jeweils die Absatznummerierung „(1)“.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3)Absatz 3,Einsatzvereinbarungen von Teilnehmer/innen gemäß § 27, die aufgrund von Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen den Dienst mit Zustimmung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Inland fortsetzen, sind entsprechend abzuändern.“Einsatzvereinbarungen von Teilnehmer/innen gemäß Paragraph 27,, die aufgrund von Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen den Dienst mit Zustimmung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Inland fortsetzen, sind entsprechend abzuändern.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 46 wird in den Absätzen 10 und 11 das Datum „31. August 2021“ jeweils durch das Datum „31. Dezember 2022“ ersetzt.Im Paragraph 46, wird in den Absätzen 10 und 11 das Datum „31. August 2021“ jeweils durch das Datum „31. Dezember 2022“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 46 wird ein neuer Absatz 14 angefügt:Dem Paragraph 46, wird ein neuer Absatz 14 angefügt:
„(14)Absatz 14,§ 6, § 7, § 12 Abs. 3, § 46 Abs. 10, 11 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2021 treten mit 1. September 2021 in Kraft.“Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 46, Absatz 10, 11 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2021, treten mit 1. September 2021 in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz