BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 27. Juli 2021

Teil I

162. Bundesgesetz:

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 und des Symbole-Gesetzes

(NR: GP XXVII RV 854 AB 872 S. 115. BR: AB 10731 S. 929.)

162. Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Symbole-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

2

Änderung des Symbole-Gesetzes

Artikel 1
Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In den Paragraphen 10, Absatz 4, Ziffer 2 und 58c Absatz eins, wird die Bezeichnung „Dritten“ jeweils durch die Bezeichnung „Deutschen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Einem Staatsbürger kann die Staatsbürgerschaft ferner entzogen werden, wenn er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung nach den Paragraphen 278 b,, 278c, 278d, 278e, 278f, 278g oder 282a StGB zu einer unbedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, sofern er dadurch nicht staatenlos wird. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, wenn sie in einem den Grundsätzen des Artikel 6, EMRK entsprechenden Verfahren ergangen ist und den Täter wegen einer Tat schuldig spricht, die auch nach einem im ersten Satz genannten Tatbestand gerichtlich strafbar wäre.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 39 a, wird nach Absatz 8, folgender Absatz 8 a, eingefügt:

  1. Absatz 8 aWird ein Staatsbürger wegen einer in Paragraph 33, Absatz 3, genannten gerichtlich strafbaren Handlung zu einer unbedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt, so ist das Strafgericht verpflichtet, die Staatsbürgerschaftsbehörde hiervon unter Anschluss der das Strafverfahren abschließenden Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Eine solche Mitteilung kann unterbleiben, wenn feststeht, dass der Betroffene ausschließlich österreichischer Staatsbürger ist. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat die Mitteilung durch elektronische Übermittlung dieser Daten an die Staatsbürgerschaftsbehörde zu erfolgen (Paragraph 15 b, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes – StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,).“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 44, Absatz 3, wird die Wendung „Bürgerkarte (Paragraphen 4, ff des EGovernment-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,)“ durch die Wendung „des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß Paragraphen 4, ff des EGovernment-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 64 a, wird folgender Absatz 33, angefügt:

  1. Absatz 33Die Paragraphen 10, Absatz 4, Ziffer 2,, 33 Absatz 3,, 39a Absatz 8 a und 58c Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 44, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 24, Absatz 6, letzter Satz E-GovG im Bundesgesetzblatt kundmacht.“

Artikel 2
Änderung des Symbole-Gesetzes

Das Symbole-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    der Gruppierung Hisbollah;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    der Gruppierung Identitäre Bewegung Österreich (IBÖ);“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph eins, werden folgende Ziffer 11 bis 15 angefügt:

  1. Ziffer 11
    der Gruppierung Die Österreicher (DO5);
  2. Ziffer 12
    der Gruppierung Hizb ut-Tahrir (HuT);
  3. Ziffer 13
    der Gruppierung Kaukasus-Emirat;
  4. Ziffer 14
    der Gruppierung Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front (DHKP-C);
  5. Ziffer 15
    von Gruppierungen, die Teil- oder Nachfolgeorganisationen der in Ziffer eins bis 14 genannten Gruppierungen oder diesen zuzurechnen sind.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wendung „von Gruppierungen nach Paragraph eins, Ziffer 8 und 10“ durch die Wendung „von Gruppierungen nach Paragraph eins, Ziffer 8 und 15“ ersetzt und wird nach der Wendung „Symbole im Sinne des Absatz eins “, die Wendung „ , wobei auch grafisch veränderte Darstellungen von bezeichneten Symbolen, wie insbesondere farbliche Abweichungen, vom Verwendungsverbot umfasst sind“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph eins, Ziffer 7 und Ziffer 10 bis 15 und Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz