161. Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2020, wird wie folgt geändert:Das Umweltförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 2f wird der Punkt nach Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; nach Z 2 wird folgende Z 3 eingefügt:In Paragraph 6, Absatz 2 f, wird der Punkt nach Ziffer 2, durch einen Strichpunkt ersetzt; nach Ziffer 2, wird folgende Ziffer 3, eingefügt:
für Zwecke der Ausweitung und Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1a Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2021 bis 2030 jährlich einem Barwert von jeweils maximal 30 Millionen Euro entsprechen, wobei in den Jahren 2022 bis 2024 der jährliche Barwert jedenfalls 15 Millionen Euro beträgt; nicht ausgeschöpfte Zusagerahmen eines Jahres können auch in die Folgejahre übertragen werden.“für Zwecke der Ausweitung und Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins a, Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2021 bis 2030 jährlich einem Barwert von jeweils maximal 30 Millionen Euro entsprechen, wobei in den Jahren 2022 bis 2024 der jährliche Barwert jedenfalls 15 Millionen Euro beträgt; nicht ausgeschöpfte Zusagerahmen eines Jahres können auch in die Folgejahre übertragen werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 23 Abs. 1 wird der Punkt nach Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt; nach Z 3 wird folgende Z 4 eingefügt:In Paragraph 23, Absatz eins, wird der Punkt nach Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt; nach Ziffer 3, wird folgende Ziffer 4, eingefügt:
den Ausbau und die Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen voranzutreiben und damit – unter Einrechnung von Abwärme im Sinne von § 5 Abs. 1 Z 1 EAG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021 – einen Beitrag zur Steigerung des jährlichen Anteils des Einsatzes der erneuerbaren Energieträger in der Fernwärme und –kälte im Ausmaß von mindestens 1,5 vH zu leisten sowie zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2040 beizutragen.“den Ausbau und die Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen voranzutreiben und damit – unter Einrechnung von Abwärme im Sinne von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, EAG, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, – einen Beitrag zur Steigerung des jährlichen Anteils des Einsatzes der erneuerbaren Energieträger in der Fernwärme und –kälte im Ausmaß von mindestens 1,5 vH zu leisten sowie zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2040 beizutragen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 23 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:In Paragraph 23, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, eingefügt:
„(3)Absatz 3,Im Hinblick auf die Zielsetzungen gemäß Abs. 1 Z 4 sind die Förderbedingungen in geeigneter Weise festzulegen, dassIm Hinblick auf die Zielsetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind die Förderbedingungen in geeigneter Weise festzulegen, dass
die Förderung in Abstimmung mit der Förderung von Fernwärme- oder Fernkältesystemen auf Basis erneuerbarer Energieträger ausgerichtet sowie die Erreichung der langfristigen Zielsetzungen angestrebt wird;
unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit bestehende Energieeinsparpotentiale sowie der Potenziale zur Reduktion des Primärenergieträgereinsatzes zur Fernwärme- oder Fernkälteversorgung genutzt werden;
durch die Errichtung von Kältenetzen der Stromverbrauchszuwachs für Klimatisierung gedämpft wird;
die Emission von Luftschadstoffen, insbesondere in Sanierungsgebieten gemäß § 2 Abs. 8 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, verringert werden;die Emission von Luftschadstoffen, insbesondere in Sanierungsgebieten gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, verringert werden;
der Ausbau von Fernwärme- und Fernkältesystemen in den Ballungszentren beschleunigt wird.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Rahmen der Evaluierung gemäß § 14 darzulegen, in welchem Umfang zur Zielerreichung durch diese Förderungen beigetragen wird. Soweit keine für die Zielsetzungen dieser Förderungen angemessenen Beiträge erzielt werden, sind die inhaltlichen Förderbedingungen in geeigneter Weise anzupassen.“Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Rahmen der Evaluierung gemäß Paragraph 14, darzulegen, in welchem Umfang zur Zielerreichung durch diese Förderungen beigetragen wird. Soweit keine für die Zielsetzungen dieser Förderungen angemessenen Beiträge erzielt werden, sind die inhaltlichen Förderbedingungen in geeigneter Weise anzupassen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 24 Abs. 1 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:In Paragraph 24, Absatz eins, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:
Investitionen zum Ausbau von Fernwärmeleitungs- und Fernkälteleitungssystemen einschließlich der damit verbundenen Infrastrukturanlagen und –leitungen, die – unter Einrechnung von industrieller Abwärme – einen Anteil von weniger als 80 vH an Fernwärme oder Fernkälte aus erneuerbaren Energien aufweisen, Kältemaschinen auf Basis erneuerbarer Energieträger oder von Abwärme im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 4, wobei bei Kompressionskälteanlagen mindestens 50 vH der bei diesen Anlagen anfallenden Abwärme genutzt und in das Fernwärmenetz eingespeist werden, sowie Gebäudeanschlüsse;“Investitionen zum Ausbau von Fernwärmeleitungs- und Fernkälteleitungssystemen einschließlich der damit verbundenen Infrastrukturanlagen und –leitungen, die – unter Einrechnung von industrieller Abwärme – einen Anteil von weniger als 80 vH an Fernwärme oder Fernkälte aus erneuerbaren Energien aufweisen, Kältemaschinen auf Basis erneuerbarer Energieträger oder von Abwärme im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4,, wobei bei Kompressionskälteanlagen mindestens 50 vH der bei diesen Anlagen anfallenden Abwärme genutzt und in das Fernwärmenetz eingespeist werden, sowie Gebäudeanschlüsse;“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 25 Abs. 1 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:In Paragraph 25, Absatz eins, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:
- soweit eine Investition gemäß § 24 Abs. 1 Z 1a gefördert werden soll –- soweit eine Investition gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins a, gefördert werden soll –
das Förderungsansuchen ab dem Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 161/2021 bei der Abwicklungsstelle eingereicht wird,das Förderungsansuchen ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2021, bei der Abwicklungsstelle eingereicht wird,
dem Förderungsansuchen ein Umstellungsplan (Dekarbonisierungspfad) beigelegt ist, aus dem hervorgeht, wie bei bestehenden Verteilnetzen bis 2030 – unter Einrechnung von Abwärme im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 4 – ein Anteil von 60 vH und bis 2035 ein Anteil von 80 vH erneuerbarer Energie in der Fernwärme- oder Fernkältebereitstellung erreicht werden soll. Der Umstellungsplan hat jedenfalls Angaben zum Zielzustand des Netzes und zur Mindestreduktion der eingespeisten Wärme aus fossilen Energieträgern und des Primärenergieeinsatzes zu enthalten unddem Förderungsansuchen ein Umstellungsplan (Dekarbonisierungspfad) beigelegt ist, aus dem hervorgeht, wie bei bestehenden Verteilnetzen bis 2030 – unter Einrechnung von Abwärme im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4, – ein Anteil von 60 vH und bis 2035 ein Anteil von 80 vH erneuerbarer Energie in der Fernwärme- oder Fernkältebereitstellung erreicht werden soll. Der Umstellungsplan hat jedenfalls Angaben zum Zielzustand des Netzes und zur Mindestreduktion der eingespeisten Wärme aus fossilen Energieträgern und des Primärenergieeinsatzes zu enthalten und
ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahmen des Investitionsvorhabens im Fernwärme- oder Fernkälteleitungssystem mindestens 50 vH erneuerbare Energien, 50 vH Abwärme, 75 vH Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder 50 vH einer Kombination dieser Energien zur Versorgung mit Wärme oder Kälte genutzt werden oder durch das Investitionsvorhaben ein Anschluss an ein Fernwärme- oder Fernkälteleitungssystem erfolgt, das diese Kriterien erfüllt;
durch das Projekt zumindest ein Endverbraucher mit Fernwärme oder Fernkälte versorgt wird, der nicht mit dem Fernwärmeunternehmen konzernmäßig im Sinne des § 189a Z 8 UGB, dRGBl. S 219/1897, in der jeweils geltenden Fassung, verbunden ist;“durch das Projekt zumindest ein Endverbraucher mit Fernwärme oder Fernkälte versorgt wird, der nicht mit dem Fernwärmeunternehmen konzernmäßig im Sinne des Paragraph 189 a, Ziffer 8, UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, in der jeweils geltenden Fassung, verbunden ist;“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem Text des § 27 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und das Zitat „§ 24 Z 1 bis Z 5“ durch das Zitat „§ 24 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5“ ersetzt.Dem Text des Paragraph 27, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und das Zitat „§ 24 Ziffer eins bis Ziffer 5, durch das Zitat „§ 24 Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5 ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 27 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 angefügt:In Paragraph 27, wird nach Absatz eins, folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Das Förderungsausmaß für Förderungen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1a beträgt 20 vH der umweltrelevanten Kosten der Investition. Bei Anlagen mit einer hohen Steigerung des Anteils an eingesetzten erneuerbarer Energieträgern kann das Förderungsausmaß bis zu 25 vH der umweltrelevanten Investitionskosten betragen. Wird dadurch die beihilfenrechtliche Höchstgrenze überschritten, ist das Förderungsausmaß entsprechend zu kürzen.“Das Förderungsausmaß für Förderungen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins a, beträgt 20 vH der umweltrelevanten Kosten der Investition. Bei Anlagen mit einer hohen Steigerung des Anteils an eingesetzten erneuerbarer Energieträgern kann das Förderungsausmaß bis zu 25 vH der umweltrelevanten Investitionskosten betragen. Wird dadurch die beihilfenrechtliche Höchstgrenze überschritten, ist das Förderungsausmaß entsprechend zu kürzen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 53 wird folgender Abs. 24 angefügt:Dem Paragraph 53, wird folgender Absatz 24, angefügt:
„(24)Absatz 24,§ 6 Abs. 2f Z 3, § 23 Abs. 1 Z 4, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 1 Z 1a, § 25 Abs, 1 Z 1a und § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer 3,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins a,, Paragraph 25, Abs, 1 Ziffer eins a und Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2021, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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