156. Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz vom 16. Juli 1971, betreffend die Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz 1971 – BStG 1971), BGBl. Nr. 286/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2017, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz vom 16. Juli 1971, betreffend die Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz 1971 – BStG 1971), Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des Abschnitts V.:Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des Abschnitts römisch fünf.:
„V. Sachverständige, Kosten und Gebühren“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zum Abschnitt V. folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zum Abschnitt römisch fünf. folgender Eintrag eingefügt:
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1, 3 und 5, § 4a Abs. 2, § 5 Abs. 7, § 5a Abs. 1, 4, 6, 8 und 10, § 5b Abs. 1, 3, 4 und 6, § 5c Abs. 1, § 5d, § 7 Abs. 2 und 7, § 7a Abs. 5, § 14 Abs. 1, § 21 Abs. 5 und § 33 Abs. 4 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt, die Wortfolge „der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt und die Wortfolge „Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 4, Absatz eins, 3 und 5, Paragraph 4 a, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 7,, Paragraph 5 a, Absatz eins, 4, 6, 8 und 10, Paragraph 5 b, Absatz eins, 3, 4 und 6, Paragraph 5 c, Absatz eins,, Paragraph 5 d,, Paragraph 7, Absatz 2 und 7, Paragraph 7 a, Absatz 5,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz 5 und Paragraph 33, Absatz 4, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt, die Wortfolge „der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt und die Wortfolge „Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Durch Anschlussstellen werden Verbindungen
zum übrigen öffentlichen Straßennetz,
zu Frachtenbahnhöfen, Güterterminals oder Güterverkehrszentren (Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 50 ha,zu Frachtenbahnhöfen, Güterterminals oder Güterverkehrszentren (Eisenbahnanlagen im Sinne des Paragraph 10, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 50 ha,
zu Flughäfen im Sinne des § 64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957,zu Flughäfen im Sinne des Paragraph 64, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,,
zu Häfen im Sinne des § 2 Z 20 des Schifffahrtsgesetzes (SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997, oder Länden im Sinne des § 2 Z 23 SchFG, die Schiffen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1 350 t zugänglich sind, oderzu Häfen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 20, des Schifffahrtsgesetzes (SchFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, oder Länden im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 23, SchFG, die Schiffen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1 350 t zugänglich sind, oder
zu Park & Ride Anlagen mit mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge
hergestellt. Anschlussstellen auf Rampen von Anschlussstellen und Zu- und Abfahrtsstraßen sind unzulässig. Außer am Anfang oder Ende einer Bundesstraße sind Anschlussstellen niveaufrei auszuführen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 wird nach dem Wort „Parkflächen“ das Klammerzitat „(zB Park & Ride Anlagen und Park & Drive Anlagen)“ eingefügt.In Paragraph 3, wird nach dem Wort „Parkflächen“ das Klammerzitat „(zB Park & Ride Anlagen und Park & Drive Anlagen)“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 4 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:Nach Paragraph 4, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a und eins b eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Anschlussstellen, die im Zeitraum zwischen dem 10. Februar 1983 und dem 14. März 1999 errichtet wurden und für die keine Verordnung zur Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1 in der im Zeitpunkt ihrer Errichtung geltenden Fassung) erlassen wurde, gelten als gemäß diesem Bundesgesetz genehmigt. Dies gilt auch für die in dieser Zeitspanne durchgeführten Ausbau- und Umbaumaßnahmen an bestehenden Anschlussstellen.Anschlussstellen, die im Zeitraum zwischen dem 10. Februar 1983 und dem 14. März 1999 errichtet wurden und für die keine Verordnung zur Bestimmung des Straßenverlaufes (Paragraph 4, Absatz eins, in der im Zeitpunkt ihrer Errichtung geltenden Fassung) erlassen wurde, gelten als gemäß diesem Bundesgesetz genehmigt. Dies gilt auch für die in dieser Zeitspanne durchgeführten Ausbau- und Umbaumaßnahmen an bestehenden Anschlussstellen.
(1b)Absatz eins b,Anbindungen des übrigen öffentlichen Straßennetzes über Betriebe gemäß § 27 an Bundesstraßen (Fahrverbindungen), die im Zeitraum zwischen dem 22. März 1990 und dem 14. März 1999 errichtet wurden und für die keine Verordnung zur Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1 in der im Zeitpunkt ihrer Errichtung geltenden Fassung) erlassen wurde, gelten als gemäß diesem Bundesgesetz genehmigt. Dies gilt auch für die in dieser Zeitspanne durchgeführten Ausbau- und Umbaumaßnahmen an derartigen Anbindungen.“Anbindungen des übrigen öffentlichen Straßennetzes über Betriebe gemäß Paragraph 27, an Bundesstraßen (Fahrverbindungen), die im Zeitraum zwischen dem 22. März 1990 und dem 14. März 1999 errichtet wurden und für die keine Verordnung zur Bestimmung des Straßenverlaufes (Paragraph 4, Absatz eins, in der im Zeitpunkt ihrer Errichtung geltenden Fassung) erlassen wurde, gelten als gemäß diesem Bundesgesetz genehmigt. Dies gilt auch für die in dieser Zeitspanne durchgeführten Ausbau- und Umbaumaßnahmen an derartigen Anbindungen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 4 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und“.In Paragraph 4, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und“.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 4 werden folgende Abs. 6, 7 und 8 angefügt:Dem Paragraph 4, werden folgende Absatz 6, 7 und 8 angefügt:
„(6)Absatz 6,Für die Abs. 7 und 8 sowie für § 24 Abs. 6 gelten folgende Begriffsbestimmungen:Für die Absatz 7 und 8 sowie für Paragraph 24, Absatz 6, gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Seveso-Betrieb“ ist ein Betrieb, der in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fällt. Seveso-Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse (Art. 3 Z 2 der Richtlinie 2012/18/EU) oder Betriebe der oberen Klasse (Art. 3 Z 3 der Richtlinie 2012/18/EU);„Seveso-Betrieb“ ist ein Betrieb, der in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fällt. Seveso-Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse (Artikel 3, Ziffer 2, der Richtlinie 2012/18/EU) oder Betriebe der oberen Klasse (Artikel 3, Ziffer 3, der Richtlinie 2012/18/EU);
„schwerer Unfall“ ist ein Ereignis (zB eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes), das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem Seveso-Betrieb oder aber auch durch äußere Einwirkung aufgrund von Naturereignissen ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Seveso-Betriebes zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe im Sinn von Art. 3 Z 10 der Richtlinie 2012/18/EU beteiligt sind;„schwerer Unfall“ ist ein Ereignis (zB eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes), das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem Seveso-Betrieb oder aber auch durch äußere Einwirkung aufgrund von Naturereignissen ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Seveso-Betriebes zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe im Sinn von Artikel 3, Ziffer 10, der Richtlinie 2012/18/EU beteiligt sind;
„Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes“ ist jener angemessene Sicherheitsabstand von der Betriebsanlage, der sich aufgrund von mengenschwellenbezogenen Abstandsmodellen oder standardisierten Einzelfallbetrachtungen ergibt.
(7)Absatz 7,In einem Antrag gemäß Abs. 1 ist in der planlichen Darstellung der Antragsunterlagen der Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes auszuweisen.In einem Antrag gemäß Absatz eins, ist in der planlichen Darstellung der Antragsunterlagen der Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes auszuweisen.
(8)Absatz 8,Eine Genehmigung für Straßenbauvorhaben gemäß Abs. 1 im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes darf überdies nur erteilt werden, wenn bei Planung, Bau und Betrieb solcher Vorhaben darauf Bedacht genommen wird – insbesondere durch das Vorsehen von baulichen oder organisatorischen Vorkehrungen –, dass durch das Vorhaben weder schwere Unfälle bewirkt noch das Risiko oder die Folgen solcher Unfälle vergrößert oder verschlimmert werden können.“Eine Genehmigung für Straßenbauvorhaben gemäß Absatz eins, im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes darf überdies nur erteilt werden, wenn bei Planung, Bau und Betrieb solcher Vorhaben darauf Bedacht genommen wird – insbesondere durch das Vorsehen von baulichen oder organisatorischen Vorkehrungen –, dass durch das Vorhaben weder schwere Unfälle bewirkt noch das Risiko oder die Folgen solcher Unfälle vergrößert oder verschlimmert werden können.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 4a Abs. 3 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.In Paragraph 4 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 5a Abs. 11 und § 5c Abs. 5 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt und die Wortfolge „des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.In Paragraph 5 a, Absatz 11 und Paragraph 5 c, Absatz 5, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt und die Wortfolge „des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 14 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:Nach Paragraph 14, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a und eins b eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Zur Sicherung der Durchführung von Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vor Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1) das in einem Lageplan bezeichnete Gelände, das für die örtliche Lage dieser Ausbaumaßnahmen in Betracht kommt, durch Verordnung zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklären. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn nach dem Stand der Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten die Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1) innerhalb von drei Jahren zu erwarten ist und zu befürchten ist, dass durch bauliche Veränderungen in diesem Gelände die geplante Ausbaumaßnahme erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird.Zur Sicherung der Durchführung von Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vor Bestimmung des Straßenverlaufes (Paragraph 4, Absatz eins,) das in einem Lageplan bezeichnete Gelände, das für die örtliche Lage dieser Ausbaumaßnahmen in Betracht kommt, durch Verordnung zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklären. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn nach dem Stand der Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten die Bestimmung des Straßenverlaufes (Paragraph 4, Absatz eins,) innerhalb von drei Jahren zu erwarten ist und zu befürchten ist, dass durch bauliche Veränderungen in diesem Gelände die geplante Ausbaumaßnahme erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird.
(1b)Absatz eins b,Zur Sicherung der Durchführung von baulichen Maßnahmen, die keine Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen sind (insbesondere solche nach § 4 Abs. 2), oder zur Sicherung der Errichtung von betriebsnotwendigen Anlagen kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vor Realisierung das in einem Lageplan bezeichnete Gelände, das für die spätere Umsetzung der baulichen Maßnahmen oder für die Errichtung betriebsnotwendiger Anlagen in Betracht kommt, durch Verordnung zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklären. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn nach dem Stand der Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten die bauliche Umsetzung innerhalb von drei Jahren zu erwarten ist und zu befürchten ist, dass durch bauliche Veränderungen in diesem Gelände die geplante bauliche Maßnahme oder Anlage erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird.“Zur Sicherung der Durchführung von baulichen Maßnahmen, die keine Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen sind (insbesondere solche nach Paragraph 4, Absatz 2,), oder zur Sicherung der Errichtung von betriebsnotwendigen Anlagen kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vor Realisierung das in einem Lageplan bezeichnete Gelände, das für die spätere Umsetzung der baulichen Maßnahmen oder für die Errichtung betriebsnotwendiger Anlagen in Betracht kommt, durch Verordnung zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklären. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn nach dem Stand der Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten die bauliche Umsetzung innerhalb von drei Jahren zu erwarten ist und zu befürchten ist, dass durch bauliche Veränderungen in diesem Gelände die geplante bauliche Maßnahme oder Anlage erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 14 Abs. 6 erster Satz lautet:Paragraph 14, Absatz 6, erster Satz lautet:
„(6)Absatz 6,Die Verordnung hat einen Hinweis auf Planunterlagen zu enthalten, welche beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, beim Amt der Landesregierung des jeweiligen Landes und in den betroffenen Gemeinden für die Dauer der Wirksamkeit der Rechtsfolgen der Verordnung gemeinsam mit dieser zur Einsichtnahme aufliegen.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 19 wird die Wortfolge „beim Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „bei der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann“ ersetzt.In Paragraph 19, wird die Wortfolge „beim Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „bei der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 20 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 20 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Landeshauptmannes“ durch die Wortfolge „der Landeshauptfrau bzw. des Landeshauptmannes“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz 3, wird die Wortfolge „des Landeshauptmannes“ durch die Wortfolge „der Landeshauptfrau bzw. des Landeshauptmannes“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 20 Abs. 4 wird die Wortfolge „vom Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „von der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz 4, wird die Wortfolge „vom Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „von der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 21 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Behörde“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Behörde“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 21 Abs. 6, § 25 und § 26 Abs. 2, 3 und 5 wird die Wortfolge „Die Behörde“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 6,, Paragraph 25 und Paragraph 26, Absatz 2, 3 und 5 wird die Wortfolge „Die Behörde“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 24 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die Inhaber von Seveso-Betrieben und die Projektwerber bezüglich solcher Betriebe haben dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken zur Verfügung zu stellen. Bei Betrieben der unteren Klasse (Art. 3 Z 2 der Richtlinie 2012/18/EU) sind diese Informationen nur auf Verlangen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zur Verfügung zu stellen.“Die Inhaber von Seveso-Betrieben und die Projektwerber bezüglich solcher Betriebe haben dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken zur Verfügung zu stellen. Bei Betrieben der unteren Klasse (Artikel 3, Ziffer 2, der Richtlinie 2012/18/EU) sind diese Informationen nur auf Verlangen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zur Verfügung zu stellen.“
21.Novellierungsanordnung 21, Die Überschrift des Abschnitts V. lautet:Die Überschrift des Abschnitts römisch fünf. lautet:
„V. Sachverständige, Kosten und Gebühren“
22.Novellierungsanordnung 22, Nach der Überschrift des Abschnitts V. wird folgender § 30 samt Überschrift eingefügt:Nach der Überschrift des Abschnitts römisch fünf. wird folgender Paragraph 30, samt Überschrift eingefügt:
„Sachverständige
§ 30.Paragraph 30,
Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren sowie für behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz ist auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.“ Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren sowie für behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz ist auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 31a wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt und die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.In Paragraph 31 a, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt und die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 31a Z 1 wird das Wort „seinem“ durch die Wortfolge „ihrem bzw. seinem“ ersetzt.In Paragraph 31 a, Ziffer eins, wird das Wort „seinem“ durch die Wortfolge „ihrem bzw. seinem“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, § 32 lautet:Paragraph 32, lautet:
„§ 32.Paragraph 32,
Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann für alle Angelegenheiten, die nicht der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorbehalten sind,
die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Erlassung von Verordnungen und Bescheiden, die ihr bzw. ihm nach diesem Bundesgesetz vorbehalten sind.“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 35 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt und die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.In Paragraph 35, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt und die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, § 37 lautet:Paragraph 37, lautet:
„§ 37.Paragraph 37,
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur, ABl. Nr. L 319 vom 29.11.2008, S. 59,Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur, Amtsblatt Nummer L 319 vom 29.11.2008, Seite 59,
Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012, S. 1.“Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, Amtsblatt Nummer L 197 vom 24.7.2012, Seite 1.“
Van der Bellen
Kurz