155. Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2021, wird wie folgt geändert:Das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 8a Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes“ durch die Zeile „§ 8a Registrierung von Anbietern des europäischen elektronischen Mautdienstes“ ersetzt, wird nach der Zeile „§ 8c Streitbeilegung“ die Zeile „§ 8d Benannte Stellen“ eingefügt, wird nach der Zeile „§ 26 Behörde“ die Zeile „§ 26a Revision“ eingefügt, wird die Zeile „§ 30 Auskünfte aus der Zulassungsevidenz“ durch die Zeile „§ 30 Auskünfte aus der zentralen Zulassungsevidenz“ ersetzt und werden danach die Zeilen „§ 30a Nationale Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/520“ und „§ 30b Grenzüberschreitende Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut und Verfolgung von Mautprellerei“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 Abs. 3 lautet:Paragraph 7, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der Mautgläubiger hat zur Mautabwicklung eine technische Lösung gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2019/520 einzusetzen, hat Vorgaben für Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS-Anbieter), die gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/520 registriert sind, nach Maßgabe der Artikel 6 Abs. 2, 7 Abs. 2 und 15 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu erstellen und hat ihnen Zugang zu den Mautstrecken einzuräumen (Zulassung), wenn sie diese Vorgaben erfüllen. Zugelassenen EETS-Anbietern gebührt eine Vergütung gemäß den in Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2019/520 niedergelegten Grundsätzen. Der Mautgläubiger hat im Internet unter der Adresse www.asfinag.at eine Liste jener EETS-Anbieter zu führen, mit denen er einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat.“Der Mautgläubiger hat zur Mautabwicklung eine technische Lösung gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2019/520 einzusetzen, hat Vorgaben für Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS-Anbieter), die gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/520 registriert sind, nach Maßgabe der Artikel 6 Absatz 2, 7, Absatz 2 und 15 Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2019/520 zu erstellen und hat ihnen Zugang zu den Mautstrecken einzuräumen (Zulassung), wenn sie diese Vorgaben erfüllen. Zugelassenen EETS-Anbietern gebührt eine Vergütung gemäß den in Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2019/520 niedergelegten Grundsätzen. Der Mautgläubiger hat im Internet unter der Adresse www.asfinag.at eine Liste jener EETS-Anbieter zu führen, mit denen er einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „Artikel 5, 7, 9, 12 bis 14 sowie der Anhänge II bis IV der Entscheidung 2009/750/EG“ durch die Wortfolge „Artikel 5 bis 8, 10, 13, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 2 sowie 17 der Richtlinie (EU) 2019/520“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 4, wird die Wortfolge „Artikel 5, 7, 9, 12 bis 14 sowie der Anhänge römisch zwei bis römisch vier der Entscheidung 2009/750/EG“ durch die Wortfolge „Artikel 5 bis 8, 10, 13, 14 Absatz eins, 15, Absatz eins und 2 sowie 17 der Richtlinie (EU) 2019/520“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 7, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Mautdienstanbieter im Sinne des Artikels 2 Z 2 der Richtlinie (EU) 2019/520 haben den Vorgaben des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu entsprechen.“Mautdienstanbieter im Sinne des Artikels 2 Ziffer 2, der Richtlinie (EU) 2019/520 haben den Vorgaben des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu entsprechen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 8a samt Überschrift lautet:Paragraph 8 a, samt Überschrift lautet:
„Registrierung von Anbietern des europäischen elektronischen Mautdienstes
§ 8a.Paragraph 8 a,
(1)Absatz eins,Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS-Anbieter) mit Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in Österreich bedürfen der Registrierung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, sofern sie nicht schon in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert sind.
(2)Absatz 2,Die Registrierung ist vorzunehmen, wenn der EETS-Anbieter die in Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen erfüllt. Sie ist zu entziehen, sobald diese Anforderungen und jene in Artikel 5 Abs. 1 bis 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen nicht erfüllt werden. Zur Erfüllung der Anforderungen kann eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Registrierung und Entzug der Registrierung erfolgen durch Bescheid.Die Registrierung ist vorzunehmen, wenn der EETS-Anbieter die in Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen erfüllt. Sie ist zu entziehen, sobald diese Anforderungen und jene in Artikel 5 Absatz eins bis 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen nicht erfüllt werden. Zur Erfüllung der Anforderungen kann eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Registrierung und Entzug der Registrierung erfolgen durch Bescheid.
(3)Absatz 3,EETS-Anbieter haben im Antrag auf Registrierung und danach wiederkehrend spätestens bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Registrierung folgenden Kalenderjahres einen von ihnen erstellten globalen Risikomanagementplan und ein von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes Audit über ihren globalen Risikomanagementplan samt einer die wesentlichen Schlussfolgerungen enthaltenden Kurzfassung vorzulegen. Im Antrag auf Registrierung und danach wiederkehrend spätestens bis zum Ende des jeweils folgenden Kalenderjahres vorzulegen sind Belege über die Erfüllung der in Artikel 4 lit. a, d, e und f der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen und ein von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes Gutachten über die Erfüllung dieser Anforderungen. Die Erfüllung der in Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen ist unverzüglich zu belegen, die Erfüllung der in Artikel 5 Abs. 2, 3 und 6 der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen ist wiederkehrend spätestens bis zum Ende eines Kalenderjahres zu belegen.“EETS-Anbieter haben im Antrag auf Registrierung und danach wiederkehrend spätestens bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Registrierung folgenden Kalenderjahres einen von ihnen erstellten globalen Risikomanagementplan und ein von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes Audit über ihren globalen Risikomanagementplan samt einer die wesentlichen Schlussfolgerungen enthaltenden Kurzfassung vorzulegen. Im Antrag auf Registrierung und danach wiederkehrend spätestens bis zum Ende des jeweils folgenden Kalenderjahres vorzulegen sind Belege über die Erfüllung der in Artikel 4 Litera a, d, e und f der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen und ein von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes Gutachten über die Erfüllung dieser Anforderungen. Die Erfüllung der in Artikel 5 Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen ist unverzüglich zu belegen, die Erfüllung der in Artikel 5 Absatz 2, 3 und 6 der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen ist wiederkehrend spätestens bis zum Ende eines Kalenderjahres zu belegen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 8b lautet:Paragraph 8 b, lautet:
„§ 8b.Paragraph 8 b,
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Internet unter der Adresse des Bundesministeriums nach Maßgabe des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2019/520 ein Register zu führen, in dem die Mautstrecken, die von ihr gemäß § 8a Abs. 2 registrierten EETS-Anbieter und die wesentlichen Schlussfolgerungen der gemäß § 8a Abs. 3 durchgeführten Audits verzeichnet sind.“ Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Internet unter der Adresse des Bundesministeriums nach Maßgabe des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2019/520 ein Register zu führen, in dem die Mautstrecken, die von ihr gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, registrierten EETS-Anbieter und die wesentlichen Schlussfolgerungen der gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, durchgeführten Audits verzeichnet sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 8c Abs. 1 lautet:Paragraph 8 c, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder der Behörden kann der Mautgläubiger oder der Anbieter des europäischen elektronischen Mautsystems (EETS-Anbieter) Streitigkeiten aus einem zwischen ihnen bestehenden Vertrags- oder Vertragsverhandlungsverhältnis, insbesondere über den diskriminierenden Charakter von Vertragsbedingungen, über die Vergütung gemäß den in Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2019/520 niedergelegten Grundsätzen und über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß § 7 Abs. 5, der Schienen-Control GmbH als Vermittlungsstelle vorlegen.“Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder der Behörden kann der Mautgläubiger oder der Anbieter des europäischen elektronischen Mautsystems (EETS-Anbieter) Streitigkeiten aus einem zwischen ihnen bestehenden Vertrags- oder Vertragsverhandlungsverhältnis, insbesondere über den diskriminierenden Charakter von Vertragsbedingungen, über die Vergütung gemäß den in Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2019/520 niedergelegten Grundsätzen und über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 7, Absatz 5,, der Schienen-Control GmbH als Vermittlungsstelle vorlegen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 8c Abs. 7 wird die Wortfolge „Grundsätze und konkreten Vorgehensweisen“ durch die Wortfolge „Leitlinien und Verfahren“ ersetzt.In Paragraph 8 c, Absatz 7, wird die Wortfolge „Grundsätze und konkreten Vorgehensweisen“ durch die Wortfolge „Leitlinien und Verfahren“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 8c wird folgender § 8d samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 8 c, wird folgender Paragraph 8 d, samt Überschrift eingefügt:
„Benannte Stellen
§ 8d.Paragraph 8 d,
(1)Absatz eins,Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei Vorliegen eines aufrechten Akkreditierungsbescheides der „Akkreditierung Austria“ oder eines entsprechenden Dokumentes einer anderen nationalen Akkreditierungsstelle gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) 765/2008, in dem bescheinigt wird, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Mindesteignungskriterien gemäß Artikel 19 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/520 zur Durchführung von Verfahren zur Beurteilung der Konformität oder der Gebrauchsfähigkeit der Interoperabilitätskomponenten gemäß Artikel 15 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2019/520 erfüllt, ihre Benennung bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragen.Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei Vorliegen eines aufrechten Akkreditierungsbescheides der „Akkreditierung Austria“ oder eines entsprechenden Dokumentes einer anderen nationalen Akkreditierungsstelle gemäß Artikel 7 Absatz eins, der Verordnung (EG) 765 aus 2008,, in dem bescheinigt wird, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Mindesteignungskriterien gemäß Artikel 19 Absatz 5, der Richtlinie (EU) 2019/520 zur Durchführung von Verfahren zur Beurteilung der Konformität oder der Gebrauchsfähigkeit der Interoperabilitätskomponenten gemäß Artikel 15 Absatz 7, der Richtlinie (EU) 2019/520 erfüllt, ihre Benennung bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragen.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten die Konformitätsbewertungsstelle unter Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche und der zuvor von der Europäischen Kommission zugeteilten Kennnummer zu benennen. Mit der durchgeführten Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle ist der darauf gerichtete Antrag der Konformitätsbewertungsstelle erledigt. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Konformitätsbewertungsstelle über die durchgeführte Benennung zu unterrichten.
(3)Absatz 3,Eine benannte Stelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Einschränkung, die Aussetzung und den Widerruf ihrer Akkreditierung gemäß Abs. 1 mitzuteilen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Benennung einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen und hievon unverzüglich die Europäische Kommission und die anderen EU-Mitgliedstaaten in Kenntnis zu setzen.“Eine benannte Stelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Einschränkung, die Aussetzung und den Widerruf ihrer Akkreditierung gemäß Absatz eins, mitzuteilen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Benennung einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen und hievon unverzüglich die Europäische Kommission und die anderen EU-Mitgliedstaaten in Kenntnis zu setzen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 13 Abs. 3, 4, 6, 8 und 9 wird jeweils das Wort „automatisationsunterstützt“ durch das Wort „automationsunterstützt“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 3, 4, 6, 8 und 9 wird jeweils das Wort „automatisationsunterstützt“ durch das Wort „automationsunterstützt“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 15 Abs. 1 Z 5 wird nach dem Ausdruck „(§ 7 Abs. 1, 3 und 4)“ die Wortfolge „und das Muster für Informationsschreiben (§ 30b Abs. 6)“ eingefügt.In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, wird nach dem Ausdruck „(Paragraph 7, Absatz eins, 3 und 4)“ die Wortfolge „und das Muster für Informationsschreiben (Paragraph 30 b, Absatz 6,)“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 15 Abs. 1 Z 18 wird nach dem Ausdruck „(§ 32 Abs. 1)“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „und Bestimmungen über die Registrierung und Umregistrierung digitaler Streckenmautberechtigungen“ angefügt.In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 18, wird nach dem Ausdruck „(Paragraph 32, Absatz eins,)“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „und Bestimmungen über die Registrierung und Umregistrierung digitaler Streckenmautberechtigungen“ angefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 16a Abs. 2 Z 5 wird nach dem Wort „Mautprellerei“ die Wortfolge „(einschließlich Verdachtsfälle)“ angefügt.In Paragraph 16 a, Absatz 2, Ziffer 5, wird nach dem Wort „Mautprellerei“ die Wortfolge „(einschließlich Verdachtsfälle)“ angefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 16a Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:In Paragraph 16 a, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 6, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:
Daten, die gemäß §§ 30 und 30a Abs. 2 erlangt werden.“Daten, die gemäß Paragraphen 30 und 30 a Absatz 2, erlangt werden.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 16a Abs. 3 Z 4 wird nach dem Wort „Mautprellerei“ die Wortfolge „(einschließlich Verdachtsfälle)“ angefügt.In Paragraph 16 a, Absatz 3, Ziffer 4, wird nach dem Wort „Mautprellerei“ die Wortfolge „(einschließlich Verdachtsfälle)“ angefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 16a Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:In Paragraph 16 a, Absatz 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer 5, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:
Daten, die gemäß §§ 30 und 30a Abs. 2 erlangt werden.“Daten, die gemäß Paragraphen 30 und 30 a Absatz 2, erlangt werden.“
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 16a wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 16 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Spätestens drei Jahre nach Zahlung der Ersatzmaut oder nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens sind Zulassungsdaten, die auf Grund von automationsunterstützten Abrufen im Wege der Nationalen Kontaktstelle gemäß § 30a Abs. 2 erlangt wurden, in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Dies gilt nicht, solange gerichtliche Verfahren über Maut, Ersatzmaut oder Verwaltungsstrafen oder Verfahren zur Vollstreckung der Verwaltungsstrafe anhängig sind.“Spätestens drei Jahre nach Zahlung der Ersatzmaut oder nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens sind Zulassungsdaten, die auf Grund von automationsunterstützten Abrufen im Wege der Nationalen Kontaktstelle gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, erlangt wurden, in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Dies gilt nicht, solange gerichtliche Verfahren über Maut, Ersatzmaut oder Verwaltungsstrafen oder Verfahren zur Vollstreckung der Verwaltungsstrafe anhängig sind.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 19a Abs. 2 wird im ersten Satz nach dem Wort „Fälle“ das Wort „erwiesenermaßen“ eingefügt und wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „Fälle der Mautprellerei“ die Wortfolge „(einschließlich Verdachtsfälle)“ eingefügt.In Paragraph 19 a, Absatz 2, wird im ersten Satz nach dem Wort „Fälle“ das Wort „erwiesenermaßen“ eingefügt und wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „Fälle der Mautprellerei“ die Wortfolge „(einschließlich Verdachtsfälle)“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 19a Abs. 3 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „Daten von Fahrzeugen (Kennzeichen und technische Fahrzeugmerkmale),“ die Wortfolge „und Auskunftsdaten von automationsunterstützten Abrufen gemäß § 30a Abs. 2 betreffend Fahrzeuge“ eingefügt.In Paragraph 19 a, Absatz 3, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „Daten von Fahrzeugen (Kennzeichen und technische Fahrzeugmerkmale),“ die Wortfolge „und Auskunftsdaten von automationsunterstützten Abrufen gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, betreffend Fahrzeuge“ eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 19a Abs. 4 wird im letzten Satz nach dem Wort „Verwaltungsstrafe“ die Wortfolge „oder Verfahren zur Vollstreckung der Verwaltungsstrafe“ eingefügt.In Paragraph 19 a, Absatz 4, wird im letzten Satz nach dem Wort „Verwaltungsstrafe“ die Wortfolge „oder Verfahren zur Vollstreckung der Verwaltungsstrafe“ eingefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 20 Abs. 3 wird nach dem Wort „Fahrzeuges“ die Wortfolge „zum erklärten Fahrzeugantrieb gemäß § 9 Abs. 5 dritter Satz oder“ eingefügt und wird nach dem Wort „verursachen“ der Ausdruck „(§ 9 Abs. 11 zweiter und vierter Satz)“ eingefügt.In Paragraph 20, Absatz 3, wird nach dem Wort „Fahrzeuges“ die Wortfolge „zum erklärten Fahrzeugantrieb gemäß Paragraph 9, Absatz 5, dritter Satz oder“ eingefügt und wird nach dem Wort „verursachen“ der Ausdruck „(Paragraph 9, Absatz 11, zweiter und vierter Satz)“ eingefügt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 24 Abs. 2 wird nach dem Wort „Strafgelder“ die Wortfolge „und der gemäß §§ 20 Abs. 1 und 32 Abs. 1 zweiter Satz eingehobenen Strafgelder in den Fällen der Vorschreibung von Geldstrafen gemäß § 30b Abs. 3 erster Satz“ eingefügt.In Paragraph 24, Absatz 2, wird nach dem Wort „Strafgelder“ die Wortfolge „und der gemäß Paragraphen 20, Absatz eins und 32 Absatz eins, zweiter Satz eingehobenen Strafgelder in den Fällen der Vorschreibung von Geldstrafen gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3, erster Satz“ eingefügt.
23.Novellierungsanordnung 23, Nach § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 26, wird folgender Paragraph 26 a, samt Überschrift eingefügt:
„Revision
§ 26a.Paragraph 26 a,
Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 20, 21 Z 3 und 32 Abs. 1 zweiter Satz Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Verwaltungsgerichte haben Ausfertigungen solcher Entscheidungen unverzüglich der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu übermitteln. “ Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraphen 20, 21, Ziffer 3 und 32 Absatz eins, zweiter Satz Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Verwaltungsgerichte haben Ausfertigungen solcher Entscheidungen unverzüglich der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu übermitteln. “
24.Novellierungsanordnung 24, In § 29 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „§§ 47 Abs. 2 und 49a Abs. 1 VStG“ durch den Ausdruck „§ 47 Abs. 2 VStG“ ersetzt.In Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „§§ 47 Absatz 2 und 49 a Absatz eins, VStG“ durch den Ausdruck „§ 47 Absatz 2, VStG“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 29 erhalten Abs. 3 und 4 die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“; folgender Abs. 3 wird eingefügt:In Paragraph 29, erhalten Absatz 3 und 4 die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“; folgender Absatz 3, wird eingefügt:
„(3)Absatz 3,Die für Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20, 21 und 32 Abs. 1 zweiter Satz durch Anonymverfügung gemäß § 49a VStG vorzuschreibende Geldstrafe beträgt 300 €.“Die für Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 20, 21 und 32 Absatz eins, zweiter Satz durch Anonymverfügung gemäß Paragraph 49 a, VStG vorzuschreibende Geldstrafe beträgt 300 €.“
26.Novellierungsanordnung 26, Die Überschrift vor § 30 lautet:Die Überschrift vor Paragraph 30, lautet:
„Auskünfte aus der zentralen Zulassungsevidenz“.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 30 Abs. 1 wird der Ausdruck „Evidenz“ durch die Wortfolge „zentralen Zulassungsevidenz“ ersetzt und wird die Wortfolge „die kraftfahrzeugbezogenen Daten von Kraftfahrzeugen“ durch die Wortfolge „automationsunterstützt in Echtzeit fahrzeugbezogene Daten“ ersetzt.In Paragraph 30, Absatz eins, wird der Ausdruck „Evidenz“ durch die Wortfolge „zentralen Zulassungsevidenz“ ersetzt und wird die Wortfolge „die kraftfahrzeugbezogenen Daten von Kraftfahrzeugen“ durch die Wortfolge „automationsunterstützt in Echtzeit fahrzeugbezogene Daten“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, § 30 Abs. 2 lautet:Paragraph 30, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres hat aus der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Anfrage automationsunterstützt in Echtzeit die Zulassungsdaten mitzuteilen, soweit diesDer Bundesminister für Inneres hat aus der zentralen Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4, Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Anfrage automationsunterstützt in Echtzeit die Zulassungsdaten mitzuteilen, soweit dies
für die Registrierung digitaler Vignetten (§ 11 Abs. 1), die Umregistrierung digitaler Jahresvignetten (§ 11 Abs. 5) sowie die Registrierung und Umregistrierung digitaler Streckenmautberechtigungen (§ 15 Abs. 1 Z 18, § 32 Abs. 1) undfür die Registrierung digitaler Vignetten (Paragraph 11, Absatz eins,), die Umregistrierung digitaler Jahresvignetten (Paragraph 11, Absatz 5,) sowie die Registrierung und Umregistrierung digitaler Streckenmautberechtigungen (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 18,, Paragraph 32, Absatz eins,) und
bei Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20 und 32 Abs. 1 zweiter Satz für Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut gemäß § 19 Abs. 4bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 20 und 32 Absatz eins, zweiter Satz für Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut gemäß Paragraph 19, Absatz 4
erforderlich ist.“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 30 Abs. 3 wird der Ausdruck „Evidenz“ durch die Wortfolge „zentralen Zulassungsevidenz“ ersetzt und die Wortfolge „unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Tagen, Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers in elektronisch lesbarer Form“ durch die Wortfolge „automationsunterstützt in Echtzeit die Zulassungsdaten“ ersetzt.In Paragraph 30, Absatz 3, wird der Ausdruck „Evidenz“ durch die Wortfolge „zentralen Zulassungsevidenz“ ersetzt und die Wortfolge „unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Tagen, Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers in elektronisch lesbarer Form“ durch die Wortfolge „automationsunterstützt in Echtzeit die Zulassungsdaten“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, Nach § 30 werden folgende §§ 30a und 30b samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 30, werden folgende Paragraphen 30 a und 30 b samt Überschriften eingefügt:
„Nationale Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/520
§ 30a.Paragraph 30 a,
(1)Absatz eins,Nationale Kontaktstelle im Sinne des Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2019/520 ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Nationale Kontaktstelle hat Datenabrufe gemäß Abs. 2 und 3 im Wege der Anbindung an das Europäische Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystem (EUCARIS) zu ermöglichen und übt dabei die Funktion eines Verantwortlichen im Sinne des Artikel 4 Z 7 DSGVO aus. Der Bundesminister für Inneres ist insoweit Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4 Z 8 DSGVO für die Nationale Kontaktstelle; er hat die Verpflichtungen gemäß Artikel 28 Abs. 3 DSGVO zu erfüllen und ist berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.Nationale Kontaktstelle im Sinne des Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2019/520 ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Nationale Kontaktstelle hat Datenabrufe gemäß Absatz 2 und 3 im Wege der Anbindung an das Europäische Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystem (EUCARIS) zu ermöglichen und übt dabei die Funktion eines Verantwortlichen im Sinne des Artikel 4 Ziffer 7, DSGVO aus. Der Bundesminister für Inneres ist insoweit Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4 Ziffer 8, DSGVO für die Nationale Kontaktstelle; er hat die Verpflichtungen gemäß Artikel 28 Absatz 3, DSGVO zu erfüllen und ist berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.
(2)Absatz 2,Sofern der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 und 32 Abs. 1 zweiter Satz auf automatischer Überwachung oder dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht, sind die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und die Behörden als Verantwortliche im Sinne des Artikel 4 Z 7 DSGVO befugt, unter Angabe des vollständigen Kennzeichens des Fahrzeuges automationsunterstützte Datenabrufe aus Fahrzeugzulassungsregistern anderer EU-Mitgliedstaaten zu veranlassen. Die Datenabrufe in diesen Registern sind im Wege der Nationalen Kontaktstelle durchzuführen, haben unter Verwendung der im Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/520 angeführten Anfragedaten zu erfolgen und dürfen nur die dort angeführten Auskunftsdaten umfassen.Sofern der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraphen 20 und 32 Absatz eins, zweiter Satz auf automatischer Überwachung oder dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht, sind die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und die Behörden als Verantwortliche im Sinne des Artikel 4 Ziffer 7, DSGVO befugt, unter Angabe des vollständigen Kennzeichens des Fahrzeuges automationsunterstützte Datenabrufe aus Fahrzeugzulassungsregistern anderer EU-Mitgliedstaaten zu veranlassen. Die Datenabrufe in diesen Registern sind im Wege der Nationalen Kontaktstelle durchzuführen, haben unter Verwendung der im Anhang römisch eins der Richtlinie (EU) 2019/520 angeführten Anfragedaten zu erfolgen und dürfen nur die dort angeführten Auskunftsdaten umfassen.
(3)Absatz 3,Die Nationale Kontaktstelle hat den Nationalen Kontaktstellen anderer EU-Mitgliedstaaten den automationsunterstützten Abruf von Daten aus der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967, die vom Bundesminister für Inneres als Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4 Z 7 DSGVO geführt wird, nach Maßgabe der Artikel 23 und 25 sowie des Anhanges I der Richtlinie (EU) 2019/520 zu ermöglichen.Die Nationale Kontaktstelle hat den Nationalen Kontaktstellen anderer EU-Mitgliedstaaten den automationsunterstützten Abruf von Daten aus der zentralen Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4, des Kraftfahrgesetzes 1967, die vom Bundesminister für Inneres als Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4 Ziffer 7, DSGVO geführt wird, nach Maßgabe der Artikel 23 und 25 sowie des Anhanges römisch eins der Richtlinie (EU) 2019/520 zu ermöglichen.
(4)Absatz 4,Die Nationale Kontaktstelle hat sicherzustellen, dass ausschließlich Abrufe gemäß Abs. 2 und 3 erfolgen. Die Verarbeitung der Daten gemäß Abs. 2 darf nur zum Zweck der Feststellung des Zulassungsbesitzers oder des Fahrzeuglenkers, zur Ausfertigung einer schriftlichen Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut gemäß § 19 Abs. 4 oder zur Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20 und 32 Abs. 1 zweiter Satz vorgenommen werden.Die Nationale Kontaktstelle hat sicherzustellen, dass ausschließlich Abrufe gemäß Absatz 2 und 3 erfolgen. Die Verarbeitung der Daten gemäß Absatz 2, darf nur zum Zweck der Feststellung des Zulassungsbesitzers oder des Fahrzeuglenkers, zur Ausfertigung einer schriftlichen Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut gemäß Paragraph 19, Absatz 4, oder zur Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 20 und 32 Absatz eins, zweiter Satz vorgenommen werden.
(5)Absatz 5,Jeder von einem Abruf gemäß Abs. 3 betroffene Zulassungsbesitzer hat das Recht, von der Nationalen Kontaktstelle nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels III der DSGVO unverzüglich Informationen darüber zu erhalten, welche Daten einem EU-Mitgliedstaat, in dem eine Maut nicht entrichtet wurde, übermittelt wurden, einschließlich des Datums des Abrufs und der Bezeichnung der abrufenden Nationalen Kontaktstelle des EU-Mitgliedstaates.Jeder von einem Abruf gemäß Absatz 3, betroffene Zulassungsbesitzer hat das Recht, von der Nationalen Kontaktstelle nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels römisch drei der DSGVO unverzüglich Informationen darüber zu erhalten, welche Daten einem EU-Mitgliedstaat, in dem eine Maut nicht entrichtet wurde, übermittelt wurden, einschließlich des Datums des Abrufs und der Bezeichnung der abrufenden Nationalen Kontaktstelle des EU-Mitgliedstaates.
(6)Absatz 6,Die Nationale Kontaktstelle hat eine vollständige Protokollierung aller Abrufe gemäß Abs. 2 und 3 vorzunehmen, aus der feststellbar ist, welcher Nationalen Kontaktstelle eines anderen EU-Mitgliedstaates oder welchem Mitarbeiter der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft oder Organwalter bei einer Behörde welche Übermittlungen aus der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 oder aus den Fahrzeugzulassungsregistern anderer EU-Mitgliedstaaten zuzuordnen sind. Diese Protokolldaten sind drei Jahre aufzubewahren und danach in nicht rückführbarer Weise zu löschen.Die Nationale Kontaktstelle hat eine vollständige Protokollierung aller Abrufe gemäß Absatz 2 und 3 vorzunehmen, aus der feststellbar ist, welcher Nationalen Kontaktstelle eines anderen EU-Mitgliedstaates oder welchem Mitarbeiter der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft oder Organwalter bei einer Behörde welche Übermittlungen aus der zentralen Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4, des Kraftfahrgesetzes 1967 oder aus den Fahrzeugzulassungsregistern anderer EU-Mitgliedstaaten zuzuordnen sind. Diese Protokolldaten sind drei Jahre aufzubewahren und danach in nicht rückführbarer Weise zu löschen.
(7)Absatz 7,Der Nationalen Kontaktstelle obliegt die Berichterstattung an die Europäische Kommission gemäß Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2019/520 über die Zahl der von ihr durchgeführten automationsunterstützten Abrufe von Daten bei Nationalen Kontaktstellen anderer EU-Mitgliedstaaten, die Zahl der ergebnislosen Abrufe, die Zahl der von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und von den Behörden an Zulassungsbesitzer übermittelten Informationsschreiben gemäß § 30b Abs. 1 und die Zahl der Fälle, in denen die Ersatzmaut oder die gemäß § 30b Abs. 3 vorgeschriebene Geldstrafe nicht gezahlt wurde. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat für die Nationale Kontaktstelle die Erhebung der Fallzahlen bei den Behörden in anonymisierter Form durchzuführen. Die Behörden haben auf Anfrage die für die Berichterstattung erforderlichen Daten der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur Verfügung zu stellen.Der Nationalen Kontaktstelle obliegt die Berichterstattung an die Europäische Kommission gemäß Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2019/520 über die Zahl der von ihr durchgeführten automationsunterstützten Abrufe von Daten bei Nationalen Kontaktstellen anderer EU-Mitgliedstaaten, die Zahl der ergebnislosen Abrufe, die Zahl der von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und von den Behörden an Zulassungsbesitzer übermittelten Informationsschreiben gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins und die Zahl der Fälle, in denen die Ersatzmaut oder die gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3, vorgeschriebene Geldstrafe nicht gezahlt wurde. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat für die Nationale Kontaktstelle die Erhebung der Fallzahlen bei den Behörden in anonymisierter Form durchzuführen. Die Behörden haben auf Anfrage die für die Berichterstattung erforderlichen Daten der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur Verfügung zu stellen.
(8)Absatz 8,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die Kosten, die dem Bundesminister für Inneres im Zuge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/520 und allfälliger Änderungen dieser Richtlinie entstehen, zu tragen. Die näheren Regelungen sind zwischen dem Bund und der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu vereinbaren.
Grenzüberschreitende Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut und Verfolgung von Mautprellerei
§ 30b.Paragraph 30 b,
(1)Absatz eins,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist befugt, dem nach §§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 5 und 30a oder nach einer anderen Rechtsgrundlage ermittelten Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, mit dem Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20 und 32 Abs. 1 zweiter Satz begangen wurden, ein Informationsschreiben gemäß Artikel 24 und 25 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu übermitteln. Die von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft übermittelten Informationsschreiben gelten als Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut gemäß § 19 Abs. 4. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat den Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass er sich schriftlich zu dem Vorwurf der Verwaltungsübertretung äußern kann, insbesondere Angaben über das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges, mit dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde, machen kann, und dass er die dazu dienlichen Beweismittel der Äußerung beigeben kann.Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist befugt, dem nach Paragraphen 18, Absatz 2, 19, Absatz 5 und 30 a oder nach einer anderen Rechtsgrundlage ermittelten Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, mit dem Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 20 und 32 Absatz eins, zweiter Satz begangen wurden, ein Informationsschreiben gemäß Artikel 24 und 25 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu übermitteln. Die von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft übermittelten Informationsschreiben gelten als Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat den Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass er sich schriftlich zu dem Vorwurf der Verwaltungsübertretung äußern kann, insbesondere Angaben über das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges, mit dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde, machen kann, und dass er die dazu dienlichen Beweismittel der Äußerung beigeben kann.
(2)Absatz 2,Leitet die Behörde auf Grund einer Anzeige der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ein Verwaltungsstrafverfahren ein, so hat die Behörde dem Zulassungsbesitzer ein Informationsschreiben gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu übermitteln, sofern Name und Anschrift des Lenkers des Fahrzeuges, mit dem Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20 Abs. 1 und 2 und 32 Abs. 1 zweiter Satz begangen wurden, nicht bekannt sind.Leitet die Behörde auf Grund einer Anzeige der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ein Verwaltungsstrafverfahren ein, so hat die Behörde dem Zulassungsbesitzer ein Informationsschreiben gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu übermitteln, sofern Name und Anschrift des Lenkers des Fahrzeuges, mit dem Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 20, Absatz eins und 2 und 32 Absatz eins, zweiter Satz begangen wurden, nicht bekannt sind.
(3)Absatz 3,Das von der Behörde übermittelte Informationsschreiben gilt als Anonymverfügung gemäß § 49a VStG und § 29 Abs. 3, durch die eine Geldstrafe von 300 € vorzuschreiben ist. Die Behörde kann im Fall von Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 32 Abs. 1 zweiter Satz das Informationsschreiben mit einer Lenkererhebung gemäß § 103 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 verbinden.Das von der Behörde übermittelte Informationsschreiben gilt als Anonymverfügung gemäß Paragraph 49 a, VStG und Paragraph 29, Absatz 3,, durch die eine Geldstrafe von 300 € vorzuschreiben ist. Die Behörde kann im Fall von Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz das Informationsschreiben mit einer Lenkererhebung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 verbinden.
(4)Absatz 4,Im Informationsschreiben müssen angegeben sein:
die übermittelnde Stelle gemäß Abs. 1 und das Datum der Ausfertigung;die übermittelnde Stelle gemäß Absatz eins und das Datum der Ausfertigung;
die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner der Ort, das Datum und die Uhrzeit ihrer Begehung;
die Verwaltungsstrafbestimmung, die durch die Tat verletzt worden ist;
im Falle eines Informationsschreibens der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die zur Feststellung der Tat verwendete technische Einrichtung;
im Falle eines Informationsschreibens der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die Höhe der zu entrichtenden Ersatzmaut und im Falle eines Informationsschreibens der Behörde die Höhe der mit der Anonymverfügung vorgeschriebenen Geldstrafe sowie die jeweils angewendeten Gesetzesbestimmungen;
die Belehrung über die Rechtsfolgen der Zahlung und die Rechtsfolgen einer Nichtzahlung der Ersatzmaut oder der mit einer Anonymverfügung vorgeschriebenen Geldstrafe sowie allenfalls über die Rechtsfolgen der Nichterteilung oder der unrichtigen oder unvollständigen Erteilung einer Auskunft über den Fahrzeuglenker.
(5)Absatz 5,Das Informationsschreiben der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist in der Sprache der Zulassungsbescheinigung des Fahrzeuges, mit dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde, zu verfassen. Das Informationsschreiben der Behörde ist auch in dieser Sprache zu verfassen. Sofern diese Sprache nicht bekannt ist, ist es in einer der Amtssprachen des EU-Mitgliedstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, zu verfassen.
(6)Absatz 6,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch Verordnung das Muster für Informationsschreiben der Behörde vorzusehen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat in der Mautordnung das Muster für ihre Informationsschreiben vorzusehen. Diese Muster haben dem in Anhang II der Richtlinie (EU) 2019/520 vorgesehenen Muster zu entsprechen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch Verordnung das Muster für Informationsschreiben der Behörde vorzusehen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat in der Mautordnung das Muster für ihre Informationsschreiben vorzusehen. Diese Muster haben dem in Anhang römisch zwei der Richtlinie (EU) 2019/520 vorgesehenen Muster zu entsprechen.
(7)Absatz 7,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat der Nationalen Kontaktstelle bis zum 28. Februar 2023 und danach jeweils alle drei Jahre die für die Erstellung des Berichtes an die Europäische Kommission gemäß § 30a Abs. 7 erforderlichen Daten mitzuteilen.“Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat der Nationalen Kontaktstelle bis zum 28. Februar 2023 und danach jeweils alle drei Jahre die für die Erstellung des Berichtes an die Europäische Kommission gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, erforderlichen Daten mitzuteilen.“
31.Novellierungsanordnung 31, Dem § 33 wird folgender Abs. 17 angefügt:Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17,Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 26a und 30 betreffenden Zeilen, § 13 Abs. 3, 4, 6, 8 und 9, § 15 Abs. 1 Z 18, § 16a Abs. 2 Z 5, § 16a Abs. 3 Z 4, § 19a Abs. 2, § 19a Abs. 4, § 20 Abs. 3, § 26a und § 30 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2021 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 8a, 8d, 30a und 30b betreffenden Zeilen, § 7 Abs. 3 bis 5, § 8a, § 8b, § 8c Abs. 1 und 7, § 8d, § 15 Abs. 1 Z 5, § 16a Abs. 2 Z 7, § 16a Abs. 3 Z 6, § 16a Abs. 4, § 19a Abs. 3, § 24 Abs. 2, § 29 Abs. 2 bis 5, § 30a, § 30b, § 35 Abs. 4 bis 6, § 37 und § 38 Z 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2021 treten mit 19. Oktober 2021 in Kraft. § 26a ist auf Strafverfahren über Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20, 21 Z 3 und 32 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden, die nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2021 begangen werden. § 29 Abs. 3 ist auf Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20, 21 Z 3 und 32 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden, die ab 19. Oktober 2021 begangen werden. Die in §§ 30a und 30b vorgesehenen Regelungen über den Abruf von Zulassungsdaten und über die Übermittlung von Informationsschreiben sind auf Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20 und 32 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden, die ab dem 19. Oktober 2021 begangen werden. Eine Verordnung gemäß § 30b Abs. 6 kann ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2021 folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch nicht vor dem 19. Oktober 2021 in Kraft treten.“Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Paragraphen 26 a und 30 betreffenden Zeilen, Paragraph 13, Absatz 3, 4, 6, 8 und 9, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 18,, Paragraph 16 a, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 16 a, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 19 a, Absatz 2,, Paragraph 19 a, Absatz 4,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 26 a und Paragraph 30, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Paragraphen 8 a, 8 d, 30 a und 30 b betreffenden Zeilen, Paragraph 7, Absatz 3 bis 5, Paragraph 8 a,, Paragraph 8 b,, Paragraph 8 c, Absatz eins und 7, Paragraph 8 d,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 16 a, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 16 a, Absatz 3, Ziffer 6,, Paragraph 16 a, Absatz 4,, Paragraph 19 a, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz 2 bis 5, Paragraph 30 a,, Paragraph 30 b,, Paragraph 35, Absatz 4 bis 6, Paragraph 37 und Paragraph 38, Ziffer 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2021, treten mit 19. Oktober 2021 in Kraft. Paragraph 26 a, ist auf Strafverfahren über Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 20, 21, Ziffer 3 und 32 Absatz eins, zweiter Satz anzuwenden, die nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2021, begangen werden. Paragraph 29, Absatz 3, ist auf Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 20, 21, Ziffer 3 und 32 Absatz eins, zweiter Satz anzuwenden, die ab 19. Oktober 2021 begangen werden. Die in Paragraphen 30 a und 30 b vorgesehenen Regelungen über den Abruf von Zulassungsdaten und über die Übermittlung von Informationsschreiben sind auf Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 20 und 32 Absatz eins, zweiter Satz anzuwenden, die ab dem 19. Oktober 2021 begangen werden. Eine Verordnung gemäß Paragraph 30 b, Absatz 6, kann ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2021, folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch nicht vor dem 19. Oktober 2021 in Kraft treten.“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 35 werden Abs. 4 und 5 durch folgende Abs. 4 bis 6 ersetzt:In Paragraph 35, werden Absatz 4 und 5 durch folgende Absatz 4 bis 6 ersetzt:
„(4)Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie (EU) 2019/520 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Richtlinie (EU) 2019/520 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenützungsgebühren in der Union, ABl. Nr. L 91 vom 29.03.2019 S. 45, und auf gemäß dieser Richtlinie von der Europäischen Kommission erlassene Durchführungsakte und delegierte Rechtsakte.Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie (EU) 2019/520 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Richtlinie (EU) 2019/520 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenützungsgebühren in der Union, Amtsblatt Nummer L 91 vom 29.03.2019 Seite 45, und auf gemäß dieser Richtlinie von der Europäischen Kommission erlassene Durchführungsakte und delegierte Rechtsakte.
(5)Absatz 5,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die DSGVO verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.Soweit in diesem Bundesgesetz auf die DSGVO verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1.
(6)Absatz 6,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) 765/2008 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EG) 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1020, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1.“Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) 765 aus 2008, verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EG) 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 30, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1020, Amtsblatt Nummer L 169 vom 25.06.2019 Seite 1.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 37 lautet:Paragraph 37, lautet:
„§ 37.Paragraph 37,
Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benützung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. Nr. L 187 vom 20.07.1999 S. 42, in der Fassung der Richtlinie 2013/22/EU ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 356 und die Richtlinie (EU) 2019/520 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenützungsgebühren in der Union, ABl. Nr. L 91 vom 29.03.2019 S. 45 umgesetzt.“ Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benützung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 187 vom 20.07.1999 Seite 42, in der Fassung der Richtlinie 2013/22/EU Amtsblatt Nummer L 158 vom 10.06.2013 Seite 356 und die Richtlinie (EU) 2019/520 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenützungsgebühren in der Union, Amtsblatt Nummer L 91 vom 29.03.2019 Seite 45 umgesetzt.“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 38 wird die Z 6 durch folgende Z 6 und 7 ersetzt:In Paragraph 38, wird die Ziffer 6, durch folgende Ziffer 6 und 7 ersetzt:
6. hinsichtlich des § 30a Abs. 8 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;6. hinsichtlich des Paragraph 30 a, Absatz 8, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.“
Van der Bellen
Kurz