152. Bundesgesetz, mit dem das Flughafenentgeltegesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Flughafenentgeltegesetz, BGBl. I Nr. 41/2012, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:Das Flughafenentgeltegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 zweiter Satz wird nach dem Wort In Paragraph 4, zweiter Satz wird nach dem Wort „Umweltschutzes“ die Wortfolge „und des Standorts“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:
„Verpflichtung zur Differenzierung der Flughafenentgeltregelung
§ 4a.Paragraph 4 a,
(1)Absatz einsDas Flughafenleitungsorgan ist verpflichtet, seinen Antrag gemäß § 9 Abs. 1 nach Gesichtspunkten des Schutzes vor Lärmimmissionen zu differenzieren. Diese Differenzierung hat nach geeigneten, objektiven und transparenten Kriterien zu erfolgen.Das Flughafenleitungsorgan ist verpflichtet, seinen Antrag gemäß Paragraph 9, Absatz eins, nach Gesichtspunkten des Schutzes vor Lärmimmissionen zu differenzieren. Diese Differenzierung hat nach geeigneten, objektiven und transparenten Kriterien zu erfolgen.
(2)Absatz 2Die Differenzierung gemäß Abs. 1 hat das Ziel zu verfolgen, Maßnahmen zur Reduktion des Lärms im Luftverkehr zu fördern. Als Grundlage für diese Differenzierung hat das Flughafenleitungsorgan dabei verpflichtend heranzuziehen:Die Differenzierung gemäß Absatz eins, hat das Ziel zu verfolgen, Maßnahmen zur Reduktion des Lärms im Luftverkehr zu fördern. Als Grundlage für diese Differenzierung hat das Flughafenleitungsorgan dabei verpflichtend heranzuziehen:
Lärmzertifikate für Luftfahrzeuge entsprechend den Vorgaben der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) oder
Fluglärmmessungen nach international anerkannten Methoden und auf dieser Grundlage erhobene Daten.
(3)Absatz 3Für die Differenzierung gemäß Abs. 1 kann das Flughafenleitungsorgan weiters insbesondere folgende Grundlagen heranziehen:Für die Differenzierung gemäß Absatz eins, kann das Flughafenleitungsorgan weiters insbesondere folgende Grundlagen heranziehen:
technische Vorrichtungen an Luftfahrzeugen, die nachweislich Lärmemissionen reduzieren,
regionale Besonderheiten des betroffenen Flughafens und seiner Umgebung sowie
lärmmindernde Anflugverfahren, sofern derartige Verfahren auf dem betroffenen Flughafen gemäß den anzuwendenden Vorschriften etabliert sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 Abs. 2 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Flughafenentgeltregelung hat den in den §§ 4 und 4a festgelegten Grundsätzen zu entsprechen.“Die Flughafenentgeltregelung hat den in den Paragraphen 4 und 4a festgelegten Grundsätzen zu entsprechen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die Entscheidung der Behörde ist in geeigneter Form zu veröffentlichen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Die Entscheidung der Behörde ist in geeigneter Form zu veröffentlichen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 10 werden folgende §§ 10a und 10b jeweils samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 10, werden folgende Paragraphen 10 a und 10b jeweils samt Überschrift eingefügt:
„Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis
§ 10a.Paragraph 10 a,
(1)Absatz einsParteien im Verfahren zur Genehmigung der Entgeltregelung gemäß § 9 Abs. 1 und zur ersatzweisen Festlegung der Flughafenentgeltregelung gemäß § 10 sind:Parteien im Verfahren zur Genehmigung der Entgeltregelung gemäß Paragraph 9, Absatz eins und zur ersatzweisen Festlegung der Flughafenentgeltregelung gemäß Paragraph 10, sind:
das Flughafenleitungsorgan im Sinne von § 3 Z 2 unddas Flughafenleitungsorgan im Sinne von Paragraph 3, Ziffer 2, und
die Flughafennutzer im Sinne von § 3 Z 3die Flughafennutzer im Sinne von Paragraph 3, Ziffer 3,
des betroffenen Flughafens.
(2)Absatz 2In den in Abs. 1 genannten Verfahren sind die Flughafennutzer durch den Vorsitzenden des Nutzerausschusses (§ 7) des betroffenen Flughafens zu vertreten. Dieser hat bei der Ausübung der Verfahrensrechte insbesondere die im Rahmen des Konsultationsverfahrens gemäß § 9 Abs. 3 abgegebenen Stellungnahmen von Flughafennutzern zu berücksichtigen. Er hat weiters die Flughafennutzer in geeigneter Form über das Verfahren zu informieren und deren Stellungnahmen entgegenzunehmen.In den in Absatz eins, genannten Verfahren sind die Flughafennutzer durch den Vorsitzenden des Nutzerausschusses (Paragraph 7,) des betroffenen Flughafens zu vertreten. Dieser hat bei der Ausübung der Verfahrensrechte insbesondere die im Rahmen des Konsultationsverfahrens gemäß Paragraph 9, Absatz 3, abgegebenen Stellungnahmen von Flughafennutzern zu berücksichtigen. Er hat weiters die Flughafennutzer in geeigneter Form über das Verfahren zu informieren und deren Stellungnahmen entgegenzunehmen.
(3)Absatz 3Der die in Abs. 1 genannten Verfahren abschließende Bescheid gilt gegenüber den Flughafennutzern mit der Veröffentlichung gemäß § 9 Abs. 5 beziehungsweise § 10 Abs. 3 als zugestellt.Der die in Absatz eins, genannten Verfahren abschließende Bescheid gilt gegenüber den Flughafennutzern mit der Veröffentlichung gemäß Paragraph 9, Absatz 5, beziehungsweise Paragraph 10, Absatz 3, als zugestellt.
Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde
§ 10b.Paragraph 10 b,
Beschwerden gegen Bescheide gemäß den §§ 9 und 10 haben abweichend von § 13 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre und der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in der Beschwerde beantragt hat. Diesfalls hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“ Beschwerden gegen Bescheide gemäß den Paragraphen 9 und 10 haben abweichend von Paragraph 13, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre und der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in der Beschwerde beantragt hat. Diesfalls hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 4a ist in Bezug auf Infrastrukturtarife gemäß Abs. 2 und Sicherheitsentgelte gemäß Abs. 3 nicht anzuwenden.“Paragraph 4 a, ist in Bezug auf Infrastrukturtarife gemäß Absatz 2 und Sicherheitsentgelte gemäß Absatz 3, nicht anzuwenden.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 17 a, samt Überschrift eingefügt:
„Sonderbestimmung in Zusammenhang mit COVID-19
§ 17a.Paragraph 17 a,
(1)Absatz einsAbweichend von Punkt 2.2 der Anlage gilt während des in Abs. 3 bestimmten Zeitraums die Formel L=I. gilt während des in Absatz 3, bestimmten Zeitraums die Formel L=I.
(2)Absatz 2Abweichend von Punkt 2.3. der Anlage gilt während des in Abs. 3 bestimmten Zeitraums die Formel L=I+0,5. gilt während des in Absatz 3, bestimmten Zeitraums die Formel L=I+0,5.
(3)Absatz 3Die Anwendung der Formeln gemäß Abs. 1 und Abs. 2 beginnt mit 1. Jänner 2022 und endet:Die Anwendung der Formeln gemäß Absatz eins und Absatz 2, beginnt mit 1. Jänner 2022 und endet:
mit dem Ablauf des 31. Dezember 2026 oder
gegebenenfalls zu einem vorherigen Zeitpunkt mit dem Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in welchem der dreijährige Durchschnitt der Verkehrsmenge im Sinne von Punkt 3 der Anlage den dreijährigen Durchschnitt der Verkehrsmenge im Zeitraum von 1. August 2016 bis 31. Juli 2019 übersteigt.
(4)Absatz 4Nach dem gemäß Abs. 3 bestimmten Zeitraum sind wieder die Formeln gemäß Punkt 2 der Nach dem gemäß Absatz 3, bestimmten Zeitraum sind wieder die Formeln gemäß Punkt 2 der Anlage anzuwenden.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 22 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 22, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4§ 4, § 4a samt Überschrift, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 3, § 10a samt Überschrift, § 10b samt Überschrift, § 11 Abs. 4, § 17a samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Paragraph 4,, Paragraph 4 a, samt Überschrift, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 10 a, samt Überschrift, Paragraph 10 b, samt Überschrift, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 17 a, samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2021,, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(5)Absatz 5Die Flughafenentgeltregelung hat spätestens mit 1. Jänner 2024 den Anforderungen des § 4a zu entsprechen.“Die Flughafenentgeltregelung hat spätestens mit 1. Jänner 2024 den Anforderungen des Paragraph 4 a, zu entsprechen.“
Van der Bellen
Kurz