BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 27. Juli 2021

Teil I

152. Bundesgesetz:

Änderung des Flughafenentgeltegesetzes

(NR: GP römisch XXVII RV 942 AB 995 S. 117. BR: AB 10709 S. 929.)

152. Bundesgesetz, mit dem das Flughafenentgeltegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Flughafenentgeltegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, zweiter Satz wird nach dem Wort „Umweltschutzes“ die Wortfolge „und des Standorts“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verpflichtung zur Differenzierung der Flughafenentgeltregelung

Paragraph 4 a,

  1. Absatz einsDas Flughafenleitungsorgan ist verpflichtet, seinen Antrag gemäß Paragraph 9, Absatz eins, nach Gesichtspunkten des Schutzes vor Lärmimmissionen zu differenzieren. Diese Differenzierung hat nach geeigneten, objektiven und transparenten Kriterien zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Differenzierung gemäß Absatz eins, hat das Ziel zu verfolgen, Maßnahmen zur Reduktion des Lärms im Luftverkehr zu fördern. Als Grundlage für diese Differenzierung hat das Flughafenleitungsorgan dabei verpflichtend heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Lärmzertifikate für Luftfahrzeuge entsprechend den Vorgaben der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) oder
    2. Ziffer 2
      Fluglärmmessungen nach international anerkannten Methoden und auf dieser Grundlage erhobene Daten.
  3. Absatz 3Für die Differenzierung gemäß Absatz eins, kann das Flughafenleitungsorgan weiters insbesondere folgende Grundlagen heranziehen:
    1. Ziffer eins
      technische Vorrichtungen an Luftfahrzeugen, die nachweislich Lärmemissionen reduzieren,
    2. Ziffer 2
      regionale Besonderheiten des betroffenen Flughafens und seiner Umgebung sowie
    3. Ziffer 3
      lärmmindernde Anflugverfahren, sofern derartige Verfahren auf dem betroffenen Flughafen gemäß den anzuwendenden Vorschriften etabliert sind.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Flughafenentgeltregelung hat den in den Paragraphen 4 und 4a festgelegten Grundsätzen zu entsprechen.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Entscheidung der Behörde ist in geeigneter Form zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die Entscheidung der Behörde ist in geeigneter Form zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 10, werden folgende Paragraphen 10 a und 10b jeweils samt Überschrift eingefügt:

„Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis

Paragraph 10 a,

  1. Absatz einsParteien im Verfahren zur Genehmigung der Entgeltregelung gemäß Paragraph 9, Absatz eins und zur ersatzweisen Festlegung der Flughafenentgeltregelung gemäß Paragraph 10, sind:
    1. Ziffer eins
      das Flughafenleitungsorgan im Sinne von Paragraph 3, Ziffer 2, und
    2. Ziffer 2
      die Flughafennutzer im Sinne von Paragraph 3, Ziffer 3,
    des betroffenen Flughafens.
  2. Absatz 2In den in Absatz eins, genannten Verfahren sind die Flughafennutzer durch den Vorsitzenden des Nutzerausschusses (Paragraph 7,) des betroffenen Flughafens zu vertreten. Dieser hat bei der Ausübung der Verfahrensrechte insbesondere die im Rahmen des Konsultationsverfahrens gemäß Paragraph 9, Absatz 3, abgegebenen Stellungnahmen von Flughafennutzern zu berücksichtigen. Er hat weiters die Flughafennutzer in geeigneter Form über das Verfahren zu informieren und deren Stellungnahmen entgegenzunehmen.
  3. Absatz 3Der die in Absatz eins, genannten Verfahren abschließende Bescheid gilt gegenüber den Flughafennutzern mit der Veröffentlichung gemäß Paragraph 9, Absatz 5, beziehungsweise Paragraph 10, Absatz 3, als zugestellt.

Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde

Paragraph 10 b,

 Beschwerden gegen Bescheide gemäß den Paragraphen 9 und 10 haben abweichend von Paragraph 13, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre und der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in der Beschwerde beantragt hat. Diesfalls hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 4 a, ist in Bezug auf Infrastrukturtarife gemäß Absatz 2 und Sicherheitsentgelte gemäß Absatz 3, nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 17 a, samt Überschrift eingefügt:

„Sonderbestimmung in Zusammenhang mit COVID-19

Paragraph 17 a,

  1. Absatz einsAbweichend von Punkt 2.2 der Anlage gilt während des in Absatz 3, bestimmten Zeitraums die Formel L=I.
  2. Absatz 2Abweichend von Punkt 2.3. der Anlage gilt während des in Absatz 3, bestimmten Zeitraums die Formel L=I+0,5.
  3. Absatz 3Die Anwendung der Formeln gemäß Absatz eins und Absatz 2, beginnt mit 1. Jänner 2022 und endet:
    1. Ziffer eins
      mit dem Ablauf des 31. Dezember 2026 oder
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls zu einem vorherigen Zeitpunkt mit dem Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in welchem der dreijährige Durchschnitt der Verkehrsmenge im Sinne von Punkt 3 der Anlage den dreijährigen Durchschnitt der Verkehrsmenge im Zeitraum von 1. August 2016 bis 31. Juli 2019 übersteigt.
  4. Absatz 4Nach dem gemäß Absatz 3, bestimmten Zeitraum sind wieder die Formeln gemäß Punkt 2 der Anlage anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 22, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 4,, Paragraph 4 a, samt Überschrift, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 10 a, samt Überschrift, Paragraph 10 b, samt Überschrift, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 17 a, samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2021,, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  2. Absatz 5Die Flughafenentgeltregelung hat spätestens mit 1. Jänner 2024 den Anforderungen des Paragraph 4 a, zu entsprechen.“

Van der Bellen

Kurz