151. Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, sowie das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2020, wird wie folgt geändert:Das Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, sowie das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 7:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 7 :,
„§ 7.
|
Übungsbereiche und Erprobungsflüge“
|
|
|
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 2. Teil:
| „Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät und unbemannte Luftfahrzeuge“ |
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 20:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 20 :,
„§ 20.
|
Fluggenehmigung für Zivilluftfahrzeuge“
|
|
|
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 4. Abschnitt des Teil 2:
| „Unbemannte Luftfahrzeuge“ |
5.Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den §§ 24c bis 24e.Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den Paragraphen 24 c bis 24e.
6.Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 24h:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 24 h, :,
„§ 24h.
|
Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen“
|
|
|
7.Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 24i:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 24 i, :,
„§ 24i.
|
Unbemannte Wetter- und Forschungsballone“
|
|
|
8.Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 24l:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 24 l, :,
„§ 24l.
|
Persönlichkeitsrechte, Datenschutz“
|
|
|
9.Novellierungsanordnung 9, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 35:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 35 :,
„§ 35.
|
Verweigerung eines Tauglichkeitszeugnisses, eingeschränkte Tauglichkeit“
|
|
|
10.Novellierungsanordnung 10, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 41.Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 41,
11.Novellierungsanordnung 11, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 52:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 52 :,
„§ 52.
|
Übungs- und Prüfungsflüge, Alleinflüge“
|
|
|
12.Novellierungsanordnung 12, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 62:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 62 :,
„§ 62.
|
Benützung von Militärflugplätzen für Zwecke der Zivilluftfahrt“
|
|
|
12a.Novellierungsanordnung 12a, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 80c folgender Eintrag zu § 80d eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 80 c, folgender Eintrag zu Paragraph 80 d, eingefügt:
„§ 80d.
|
Lärmmessungen in der Umgebung von Flughäfen“
|
|
|
13.Novellierungsanordnung 13, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 91a:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 91 a, :,
„§ 91a.
|
Anzeigepflichten“
|
|
|
14.Novellierungsanordnung 14, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 91b:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 91 b, :,
„§ 91b.
|
Bestehende Objekte“
|
|
|
15.Novellierungsanordnung 15, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 96a folgende Einträge zu den §§ 96b bis 96d eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 96 a, folgende Einträge zu den Paragraphen 96 b bis 96d eingefügt:
„§ 96b.
|
Zentrales Luftfahrthindernisregister
|
§ 96c.Paragraph 96 c,
|
Objekte in der Umgebung von Flugplätzen
|
§ 96d.Paragraph 96 d,
|
Luftfahrtkarten“
|
|
|
16.Novellierungsanordnung 16, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 105.Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 105,
17.Novellierungsanordnung 17, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 110 folgender Eintrag zu § 110a eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 110, folgender Eintrag zu Paragraph 110 a, eingefügt:
„§ 110a.
|
Verzicht auf die Ausübung der Berechtigungen für Luftverkehrsunternehmen“
|
|
|
18.Novellierungsanordnung 18, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 120e.Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 120 e,
19.Novellierungsanordnung 19, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 134a folgender Eintrag zu § 134b eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 134 a, folgender Eintrag zu Paragraph 134 b, eingefügt:
„§ 134b.
|
Datenverarbeitung“
|
|
|
20.Novellierungsanordnung 20, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 138:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 138 :,
„§ 138.
|
Zulassung ausländischer militärischer Fachorgane“
|
|
|
21.Novellierungsanordnung 21, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 140:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 140 :,
22.Novellierungsanordnung 22, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 140d folgender Eintrag zu § 140e eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 140 d, folgender Eintrag zu Paragraph 140 e, eingefügt:
„§ 140e.
|
Behördlicher Informationsaustausch“
|
|
|
23.Novellierungsanordnung 23, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 141a folgender Eintrag zu § 141b eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 141 a, folgender Eintrag zu Paragraph 141 b, eingefügt:
„§ 141b.
|
Übermittlung von Verkehrs- und finanziellen Daten“
|
|
|
24.Novellierungsanordnung 24, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 145b folgender Eintrag zu § 145c eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 145 b, folgender Eintrag zu Paragraph 145 c, eingefügt:
„§ 145c.
|
ICAO Sicherheitsaufsichtsprogramme“
|
|
|
25.Novellierungsanordnung 25, In § 2 entfällt nach dem Wort „Luftfahrtgerät“ der Beistrich sowie das Wort „Flugmodelle“.In Paragraph 2, entfällt nach dem Wort „Luftfahrtgerät“ der Beistrich sowie das Wort „Flugmodelle“.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 entfällt jeweils das Wort „Flugmodellen,“.In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 entfällt jeweils das Wort „Flugmodellen,“.
27.Novellierungsanordnung 27, § 4 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Die obere Begrenzung des Luftraumbeschränkungsgebietes ist durch eine waagrechte Fläche zu bilden, deren Höhe in Fuß über dem mittleren Meeresspiegel oder als Flugfläche anzugeben ist.“
28.Novellierungsanordnung 28, In § 5 Abs. 5 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:In Paragraph 5, Absatz 5, wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„In den Verordnungen gemäß Abs. 3 und 4 kann nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der militärischen Interessen die Klassifizierung der beschränkten Lufträume festgelegt werden. Weiters kann festgelegt werden, ob und auf welche Art und Weise die verantwortlichen Piloten von Zivilluftfahrzeugen oder unbemannten Luftfahrzeugen den Anweisungen der für das Luftraumbeschränkungsgebiet jeweils zuständigen militärischen Organe beim Ein-, Aus-, Durchflug oder Betrieb nachkommen müssen.“„In den Verordnungen gemäß Absatz 3 und 4 kann nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der militärischen Interessen die Klassifizierung der beschränkten Lufträume festgelegt werden. Weiters kann festgelegt werden, ob und auf welche Art und Weise die verantwortlichen Piloten von Zivilluftfahrzeugen oder unbemannten Luftfahrzeugen den Anweisungen der für das Luftraumbeschränkungsgebiet jeweils zuständigen militärischen Organe beim Ein-, Aus-, Durchflug oder Betrieb nachkommen müssen.“
29.Novellierungsanordnung 29, In der Überschrift zu § 7 wird das Wort „Erprobungsbereiche“ durch das Wort „Erprobungsflüge“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 7, wird das Wort „Erprobungsbereiche“ durch das Wort „Erprobungsflüge“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 7 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 29)“.In Paragraph 7, Absatz eins, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 29,)“.
31.Novellierungsanordnung 31, § 7 Abs. 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Erprobungsflüge sind auf Grund luftfahrtrechtlicher Bestimmungen bewilligte oder zulässige Flüge, bei denen Luftfahrzeuge zur Feststellung ihres Betriebsverhaltens oder des Betriebsverhaltens von eingebautem Luftfahrtgerät bei verschiedenen Flugzuständen im Fluge betrieben werden, ohne bereits alle Voraussetzungen für die zulässige Verwendung zu erfüllen.“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 7 Abs. 3 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „und Erprobungsbereiche“ und es wird im zweiten Satz die Wortfolge „die in den Abs. 1 und 2 genannten Tätigkeiten“ durch die Wortfolge „Übungsflüge und Erprobungsflüge“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 3, entfällt im ersten Satz die Wortfolge „und Erprobungsbereiche“ und es wird im zweiten Satz die Wortfolge „die in den Absatz eins und 2 genannten Tätigkeiten“ durch die Wortfolge „Übungsflüge und Erprobungsflüge“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „und Erprobungsbereiche“ durch die Wortfolge „sowie die Voraussetzungen für die zulässige Durchführung von Erprobungsflügen“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 4, wird die Wortfolge „und Erprobungsbereiche“ durch die Wortfolge „sowie die Voraussetzungen für die zulässige Durchführung von Erprobungsflügen“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 7 Abs. 5 wird die Wortfolgte „Übungs- und Erprobungsbereiche“ durch das Wort „Übungsbereiche“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 5, wird die Wortfolgte „Übungs- und Erprobungsbereiche“ durch das Wort „Übungsbereiche“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 8 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 64)“ die Wortfolge „bzw. Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden,“ eingefügt.In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 64,)“ die Wortfolge „bzw. Militärflugplätzen, die gemäß Paragraph 62, Absatz 3, für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden,“ eingefügt.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 8 Abs. 3 wird das Wort „Bundesminister“ durch das Wort „Bundesministern“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 3, wird das Wort „Bundesminister“ durch das Wort „Bundesministern“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 10 Abs. 1 Z 1 wird der Klammerausdruck „(Notlandungen)“ durch den Klammerausdruck „(Sicherheitslandungen oder Notlandungen)“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Klammerausdruck „(Notlandungen)“ durch den Klammerausdruck „(Sicherheitslandungen oder Notlandungen)“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 10 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „Segelflugzeugen und“.In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „Segelflugzeugen und“.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 10 Abs. 1 Z 4 wird das Wort „Hänger-“ durch das Wort „Hänge-“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Wort „Hänger-“ durch das Wort „Hänge-“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, In § 10 Abs. 3 wird nach dem Wort „Zivilluftfahrt“ ein Beistrich gesetzt und danach die Wortfolge „ausgenommen Hänge- und Paragleiter sowie Segelflugzeuge, bei deren Außenlandung keine Schäden am Luftfahrzeug und/oder an der Landefläche entstanden sind,“ eingefügt.In Paragraph 10, Absatz 3, wird nach dem Wort „Zivilluftfahrt“ ein Beistrich gesetzt und danach die Wortfolge „ausgenommen Hänge- und Paragleiter sowie Segelflugzeuge, bei deren Außenlandung keine Schäden am Luftfahrzeug und/oder an der Landefläche entstanden sind,“ eingefügt.
41.Novellierungsanordnung 41, Die Überschrift zum 2. Teil lautet:
„Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät und unbemannte Luftfahrzeuge“
42.Novellierungsanordnung 42, § 11 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Für unbemannte Luftfahrzeuge sind die Begriffsbestimmungen gemäß den §§ 24f und 24g anzuwenden.“„Für unbemannte Luftfahrzeuge sind die Begriffsbestimmungen gemäß den Paragraphen 24 f und 24g anzuwenden.“
43.Novellierungsanordnung 43, § 11 Abs. 2 lautet:Paragraph 11, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Österreichische Militärluftfahrzeuge sind bemannte oder unbemannte Luftfahrzeuge, die das Kennzeichen eines österreichischen Militärluftfahrzeuges tragen oder im Dienste des Bundesheeres verwendet werden. Andere bemannte und unbemannte Luftfahrzeuge, die im Militärdienst verwendet werden, sind ausländische Militärluftfahrzeuge. Alle übrigen Luftfahrzeuge sind Zivilluftfahrzeuge.“
44.Novellierungsanordnung 44, § 12 Abs. 4 lautet:Paragraph 12, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, für die zulässige Verwendung eines Zivilluftfahrzeuges ausgestellten Urkunden und Genehmigungen sind auch gültig, wenn das Zivilluftfahrzeug außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EU) 2018/1139 verwendet wird, sofern die unionsrechtlichen Bestimmungen zumindest die gleichen Anforderungen stellen wie die in Österreich anwendbaren Vorschriften.“Die im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 Sitzung 1, in der jeweils geltenden Fassung, für die zulässige Verwendung eines Zivilluftfahrzeuges ausgestellten Urkunden und Genehmigungen sind auch gültig, wenn das Zivilluftfahrzeug außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EU) 2018/1139 verwendet wird, sofern die unionsrechtlichen Bestimmungen zumindest die gleichen Anforderungen stellen wie die in Österreich anwendbaren Vorschriften.“
45.Novellierungsanordnung 45, In § 15 Abs. 4 wird nach dem Wort „GmbH“ die Wortfolge „oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde“ eingefügt.In Paragraph 15, Absatz 4, wird nach dem Wort „GmbH“ die Wortfolge „oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde“ eingefügt.
46.Novellierungsanordnung 46, In § 18 Abs. 2 Z 3 wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:In Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Das Erfordernis der Gegenseitigkeit gilt nicht, wenn der betreffende Staat Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellter Staat ist.“
47.Novellierungsanordnung 47, § 20 samt Überschrift lautet:Paragraph 20, samt Überschrift lautet:
„Fluggenehmigung für Zivilluftfahrzeuge
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsZivilluftfahrzeuge, die nicht allen Voraussetzungen gemäß § 12 entsprechen, dürfen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde im Fluge verwendet werden (Fluggenehmigung – Permit to Fly).Zivilluftfahrzeuge, die nicht allen Voraussetzungen gemäß Paragraph 12, entsprechen, dürfen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde im Fluge verwendet werden (Fluggenehmigung – Permit to Fly).
(2)Absatz 2Die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters eine Fluggenehmigung zu erteilen, wenn das Zivilluftfahrzeug verkehrssicher ist und der Luftfahrzeughalter eine dem § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechende Versicherungsdeckung nachgewiesen hat. Insoweit die Verkehrssicherheit es erfordert, ist die Fluggenehmigung befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen oder andere die zulässige Ausübung der Fluggenehmigung betreffenden Verpflichtungen verstoßen worden ist. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann mit Verordnung unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt die näheren Voraussetzungen für die Erteilung der Fluggenehmigung, wie insbesondere die zulässigen Flugzwecke und Bedingungen für die Durchführung der Flüge, festlegen.Die gemäß Absatz eins, zuständige Behörde hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters eine Fluggenehmigung zu erteilen, wenn das Zivilluftfahrzeug verkehrssicher ist und der Luftfahrzeughalter eine dem Paragraph 164, oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechende Versicherungsdeckung nachgewiesen hat. Insoweit die Verkehrssicherheit es erfordert, ist die Fluggenehmigung befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen oder andere die zulässige Ausübung der Fluggenehmigung betreffenden Verpflichtungen verstoßen worden ist. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann mit Verordnung unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt die näheren Voraussetzungen für die Erteilung der Fluggenehmigung, wie insbesondere die zulässigen Flugzwecke und Bedingungen für die Durchführung der Flüge, festlegen.
(3)Absatz 3Eine Fluggenehmigung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn für das Zivilluftfahrzeug eine Fluggenehmigung gemäß Anhang I (Teil 21) Abschnitt P der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2012 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, erteilt worden ist.Eine Fluggenehmigung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich, wenn für das Zivilluftfahrzeug eine Fluggenehmigung gemäß Anhang römisch eins (Teil 21) Abschnitt P der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2012 Sitzung 1, in der jeweils geltenden Fassung, erteilt worden ist.
(4)Absatz 4Ein Zivilluftfahrzeug mit einer Fluggenehmigung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 darf nur verwendet werden, wenn eine gemäß § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechende Versicherungsdeckung aufrecht vorhanden ist und die genehmigten Flugzwecke und Flugbedingungen sowie vorgeschriebenen Auflagen eingehalten werden. Bei Flügen zur Erprobung oder Prüfung des Zivilluftfahrzeuges ist darauf zu achten, dass die anderen Teilnehmer am Luftverkehr sowie Personen und Sachen auf der Erde nicht gefährdet werden.“Ein Zivilluftfahrzeug mit einer Fluggenehmigung gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, darf nur verwendet werden, wenn eine gemäß Paragraph 164, oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechende Versicherungsdeckung aufrecht vorhanden ist und die genehmigten Flugzwecke und Flugbedingungen sowie vorgeschriebenen Auflagen eingehalten werden. Bei Flügen zur Erprobung oder Prüfung des Zivilluftfahrzeuges ist darauf zu achten, dass die anderen Teilnehmer am Luftverkehr sowie Personen und Sachen auf der Erde nicht gefährdet werden.“
48.Novellierungsanordnung 48, In § 21 Abs. 1 wird am Ende der Z 9 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und danach folgende Z 10 angefügt:In Paragraph 21, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 9, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und danach folgende Ziffer 10, angefügt:
die Aufgaben und Verpflichtungen des Inhabers einer Musterzulassung, die Voraussetzungen für eine Übertragung der Musterzulassung sowie die Bedingungen für die zulässige Verwendung eines Zivilluftfahrzeuges im Falle des Wegfalles des Inhabers der Musterzulassung.“
49.Novellierungsanordnung 49, In § 21 Abs. 1 lautet der Schlussteil:In Paragraph 21, Absatz eins, lautet der Schlussteil:
„Soweit die Europäische Union hiezu Regelungen verabschiedet hat, kann festgelegt werden, dass diese Regelungen auch für den nationalen Regelungsbereich anzuwenden sind.“
50.Novellierungsanordnung 50, In § 21 Abs. 2 wird in der Z 1 der Klammerausdruck „(§ 11 Abs. 2)“ durch die Wortfolge „des Bundesheeres“ ersetzt, in den Z 2 und 3 wird jeweils nach dem Wort „Militärluftfahrzeugen“ die Wortfolge „des Bundesheeres“ eingefügt und in der Z 4 wird nach dem Wort „Militärluftfahrzeuge“ die Wortfolge „des Bundesheeres“ eingefügt.In Paragraph 21, Absatz 2, wird in der Ziffer eins, der Klammerausdruck „(Paragraph 11, Absatz 2,)“ durch die Wortfolge „des Bundesheeres“ ersetzt, in den Ziffer 2 und 3 wird jeweils nach dem Wort „Militärluftfahrzeugen“ die Wortfolge „des Bundesheeres“ eingefügt und in der Ziffer 4, wird nach dem Wort „Militärluftfahrzeuge“ die Wortfolge „des Bundesheeres“ eingefügt.
51.Novellierungsanordnung 51, In § 22 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „oder Flugmodell (§ 24c)“.In Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „oder Flugmodell (Paragraph 24 c,)“.
52.Novellierungsanordnung 52, In § 24a Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1,“ durch den Ausdruck „Verordnung (EU) 2018/1139“ ersetzt.In Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1,“ durch den Ausdruck „Verordnung (EU) 2018/1139“ ersetzt.
53.Novellierungsanordnung 53, § 24a Abs. 2 lautet:Paragraph 24 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Soweit gemäß den unionsrechtlichen Bestimmungen nationale Übergangsregelungen oder nationale Ausnahmen von der Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen zulässig sind, können diese vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festgelegt werden.“
54.Novellierungsanordnung 54, In § 24b Abs. 4 wird vor dem Wort „Abschrift“ die Wortfolge „von der Austro Control GmbH beglaubigte“ eingefügt.In Paragraph 24 b, Absatz 4, wird vor dem Wort „Abschrift“ die Wortfolge „von der Austro Control GmbH beglaubigte“ eingefügt.
55.Novellierungsanordnung 55, In § 24b Abs. 6 wird im ersten Satz nach dem Wort „Vereinbarungen“ die Wortfolge „bzw. ausführende Festlegungen“ eingefügt sowie im zweiten Satz die Wortfolge „Bei ausführenden Vereinbarungen“ durch die Wortfolge „Bei den ausführenden Festlegungen“ ersetzt.In Paragraph 24 b, Absatz 6, wird im ersten Satz nach dem Wort „Vereinbarungen“ die Wortfolge „bzw. ausführende Festlegungen“ eingefügt sowie im zweiten Satz die Wortfolge „Bei ausführenden Vereinbarungen“ durch die Wortfolge „Bei den ausführenden Festlegungen“ ersetzt.
56.Novellierungsanordnung 56, Die Überschrift zum 4. Abschnitt des 2. Teils lautet:
„Unbemannte Luftfahrzeuge“
57.Novellierungsanordnung 57, Die §§ 24c bis 24e samt Überschrift entfallen.Die Paragraphen 24 c bis 24e samt Überschrift entfallen.
58.Novellierungsanordnung 58, § 24f Abs. 1 lautet:Paragraph 24 f, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsUnbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 sind nicht im Militärdienst verwendete und nicht dem Unionsrecht unterliegende unbemannte Fahrzeuge, die selbständig im Fluge verwendet werden können und in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten betrieben werden.“
59.Novellierungsanordnung 59, In § 24f Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „gefährdet“ die Wortfolge „sowie keine Lärmbelästigung herbeigeführt“ angefügt.In Paragraph 24 f, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem Wort „gefährdet“ die Wortfolge „sowie keine Lärmbelästigung herbeigeführt“ angefügt.
60.Novellierungsanordnung 60, In § 24f Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Sicherheit der Luftfahrt“ die Wortfolge „oder zur Vermeidung einer Lärmbelästigung“ eingefügt.In Paragraph 24 f, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Sicherheit der Luftfahrt“ die Wortfolge „oder zur Vermeidung einer Lärmbelästigung“ eingefügt.
61.Novellierungsanordnung 61, Dem § 24f Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 24 f, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Die Bestimmung des § 171 ist sinngemäß anzuwenden.“„Die Bestimmung des Paragraph 171, ist sinngemäß anzuwenden.“
62.Novellierungsanordnung 62, In § 24g Abs. 1 wird die Wortfolge „der Landesverteidigung dienende“ durch „im Militärdienst verwendete und nicht dem Unionsrecht unterliegende“ ersetzt.In Paragraph 24 g, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Landesverteidigung dienende“ durch „im Militärdienst verwendete und nicht dem Unionsrecht unterliegende“ ersetzt.
63.Novellierungsanordnung 63, § 24h samt Überschrift lautet:Paragraph 24 h, samt Überschrift lautet:
„Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen
§ 24h.Paragraph 24 h,
(1)Absatz einsDie im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 sind von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeits-, Betriebstüchtigkeits- oder Zivilluftfahrt-Personalhinweisen vorzuschreiben und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Dabei sind insbesondere die Art und der Umfang der zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlichen Überprüfungen, die Kennzeichnung, die Ausrüstungserfordernisse sowie die für den Betrieb erforderliche Befähigung für den Piloten festzulegen. Diese Lufttüchtigkeits-, Betriebstüchtigkeits- oder Zivilluftfahrt-Personalhinweise sind von den Haltern der unbemannten Luftfahrzeuge der Klasse 1 zu beachten und einzuhalten.Die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 sind von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeits-, Betriebstüchtigkeits- oder Zivilluftfahrt-Personalhinweisen vorzuschreiben und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Dabei sind insbesondere die Art und der Umfang der zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlichen Überprüfungen, die Kennzeichnung, die Ausrüstungserfordernisse sowie die für den Betrieb erforderliche Befähigung für den Piloten festzulegen. Diese Lufttüchtigkeits-, Betriebstüchtigkeits- oder Zivilluftfahrt-Personalhinweise sind von den Haltern der unbemannten Luftfahrzeuge der Klasse 1 zu beachten und einzuhalten.
(2)Absatz 2Soweit gemäß den unionsrechtlichen Bestimmungen (§ 24j) nationale Übergangsbestimmungen oder nationale begleitende oder ausführende Regelungen zulässig sind, können diese von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde unter Beachtung des Interesses der Sicherheit der Luftfahrt mittels Lufttüchtigkeits-, Betriebstüchtigkeits- oder Zivilluftfahrt-Personalhinweisen vorgeschrieben und in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht werden.“Soweit gemäß den unionsrechtlichen Bestimmungen (Paragraph 24 j,) nationale Übergangsbestimmungen oder nationale begleitende oder ausführende Regelungen zulässig sind, können diese von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde unter Beachtung des Interesses der Sicherheit der Luftfahrt mittels Lufttüchtigkeits-, Betriebstüchtigkeits- oder Zivilluftfahrt-Personalhinweisen vorgeschrieben und in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht werden.“
64.Novellierungsanordnung 64, In der Überschrift zu § 24i sowie in § 24i wird jeweils das Wort „Wetterballone“ durch die Wortfolge „Wetter- und Forschungsballone“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 24 i, sowie in Paragraph 24 i, wird jeweils das Wort „Wetterballone“ durch die Wortfolge „Wetter- und Forschungsballone“ ersetzt.
65.Novellierungsanordnung 65, Dem § 24j Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 24 j, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Gemäß Art. 2 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2018/1139 wird festgelegt, dass die unionsrechtlichen Regelungen über die Anforderungen an die Konstruktion und Herstellung unbemannter Luftfahrzeugsysteme sowie über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeugsysteme anzuwenden sind, insoweit die unbemannten Luftfahrzeugsysteme für den Such- und Rettungsdienst, im Dienste der Brandbekämpfung und der Katastrophenhilfe sowie für Tätigkeiten oder Dienste für den Zoll eingesetzt werden.“„Gemäß Artikel 2, Absatz 6, der Verordnung (EU) 2018/1139 wird festgelegt, dass die unionsrechtlichen Regelungen über die Anforderungen an die Konstruktion und Herstellung unbemannter Luftfahrzeugsysteme sowie über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeugsysteme anzuwenden sind, insoweit die unbemannten Luftfahrzeugsysteme für den Such- und Rettungsdienst, im Dienste der Brandbekämpfung und der Katastrophenhilfe sowie für Tätigkeiten oder Dienste für den Zoll eingesetzt werden.“
66.Novellierungsanordnung 66, In § 24k erster Satz wird die Wortfolge „diese auf Grund der in § 24j genannten unionsrechtlichen Regelungen zertifiziert oder bewilligt sind“ durch die Wortfolge „die Einflüge auf Grund der in § 24j genannten unionsrechtlichen Regelungen zulässig sind“ eingefügt.In Paragraph 24 k, erster Satz wird die Wortfolge „diese auf Grund der in Paragraph 24 j, genannten unionsrechtlichen Regelungen zertifiziert oder bewilligt sind“ durch die Wortfolge „die Einflüge auf Grund der in Paragraph 24 j, genannten unionsrechtlichen Regelungen zulässig sind“ eingefügt.
67.Novellierungsanordnung 67, § 24l samt Überschrift lautet:Paragraph 24 l, samt Überschrift lautet:
„Persönlichkeitsrechte und Datenschutz
§ 24l.Paragraph 24 l,
Die Zulässigkeit bzw. Genehmigung des Betriebes von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und 2 gemäß den §§ 24f bis 24k entbinden die Betreiber bzw. Piloten nicht von ihrer Verpflichtung zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte Dritter, wie zB zum Schutz personenbezogener Daten nach den Art. 5 ff der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.“ Die Zulässigkeit bzw. Genehmigung des Betriebes von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und 2 gemäß den Paragraphen 24 f bis 24k entbinden die Betreiber bzw. Piloten nicht von ihrer Verpflichtung zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte Dritter, wie zB zum Schutz personenbezogener Daten nach den Artikel 5, ff der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1.“
68.Novellierungsanordnung 68, In § 28 Abs. 1 wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:In Paragraph 28, Absatz eins, wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Soweit die Europäische Union hiezu Regelungen verabschiedet hat, kann vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung festgelegt werden, dass diese Regelungen auch für den nationalen Regelungsbereich anzuwenden sind.“
69.Novellierungsanordnung 69, In § 30 Abs. 2 wird im letzten Satz das Wort „Bundesminister“ durch das Wort „Bundesministers“ ersetzt.In Paragraph 30, Absatz 2, wird im letzten Satz das Wort „Bundesminister“ durch das Wort „Bundesministers“ ersetzt.
70.Novellierungsanordnung 70, In § 33 Abs. 4 wird die Wortfolge „medizinische Daten“ durch das Wort „Gesundheitsdaten“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 4, wird die Wortfolge „medizinische Daten“ durch das Wort „Gesundheitsdaten“ ersetzt.
71.Novellierungsanordnung 71, Dem § 33 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Im Falle der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses unter Anwendung der unionsrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sind die entsprechenden Veröffentlichungen der zuständigen Behörde gemäß § 57b anzuwenden.“Im Falle der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses unter Anwendung der unionsrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sind die entsprechenden Veröffentlichungen der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 57 b, anzuwenden.“
72.Novellierungsanordnung 72, In der Überschrift zu § 35 wird die Wortfolge „Ausstellung durch die Behörde“ durch die Wortfolge „eingeschränkte Tauglichkeit“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 35, wird die Wortfolge „Ausstellung durch die Behörde“ durch die Wortfolge „eingeschränkte Tauglichkeit“ ersetzt.
73.Novellierungsanordnung 73, § 35 Abs. 2 lautet:Paragraph 35, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis kann binnen vier Wochen nach dem Erhalt einer Mitteilung gemäß Abs. 1 bei der Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) die Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses beantragen. Die Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) hat in diesem Fall die Tauglichkeit des Bewerbers zu beurteilen und das Tauglichkeitszeugnis gegebenenfalls mit den zur Gewährleistung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Einschränkungen auszustellen. Im Falle der Feststellung der Untauglichkeit ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.“Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis kann binnen vier Wochen nach dem Erhalt einer Mitteilung gemäß Absatz eins, bei der Aufsichtsbehörde (Paragraph 34, Absatz 3,) die Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses beantragen. Die Aufsichtsbehörde (Paragraph 34, Absatz 3,) hat in diesem Fall die Tauglichkeit des Bewerbers zu beurteilen und das Tauglichkeitszeugnis gegebenenfalls mit den zur Gewährleistung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Einschränkungen auszustellen. Im Falle der Feststellung der Untauglichkeit ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.“
74.Novellierungsanordnung 74, Dem § 35 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Stellt die flugmedizinische Stelle bei der Untersuchung eine eingeschränkte Tauglichkeit fest, sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.“Stellt die flugmedizinische Stelle bei der Untersuchung eine eingeschränkte Tauglichkeit fest, sind die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.“
75.Novellierungsanordnung 75, Dem § 40 Abs. 2 Z 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, wird folgender Satz angefügt:
„Das Erfordernis der Gegenseitigkeit gilt nicht, wenn der betreffende Staat Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellter Staat ist.“
76.Novellierungsanordnung 76, § 41 samt Überschrift entfällt.Paragraph 41, samt Überschrift entfällt.
77.Novellierungsanordnung 77, § 44 Abs. 6 lautet:Paragraph 44, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Soweit die Europäische Union Regelungen betreffend die Schulung von sonstigem zivilem Luftfahrtpersonal und die Genehmigungsvoraussetzungen für diese Schulen verabschiedet hat, kann durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festgelegt werden, dass diese Regelungen auch für den nationalen Regelungsbereich anzuwenden sind. Abs. 5 zweiter bis vierter Satz bleibt unberührt.“Soweit die Europäische Union Regelungen betreffend die Schulung von sonstigem zivilem Luftfahrtpersonal und die Genehmigungsvoraussetzungen für diese Schulen verabschiedet hat, kann durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festgelegt werden, dass diese Regelungen auch für den nationalen Regelungsbereich anzuwenden sind. Absatz 5, zweiter bis vierter Satz bleibt unberührt.“
78.Novellierungsanordnung 78, In § 46 Abs. 2 wird die Wortfolge „das gemäß § 45 Abs. 2 zu führende“ durch die Wortfolge „ein von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde zu führendes und im Internet zu veröffentlichendes“ ersetzt.In Paragraph 46, Absatz 2, wird die Wortfolge „das gemäß Paragraph 45, Absatz 2, zu führende“ durch die Wortfolge „ein von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde zu führendes und im Internet zu veröffentlichendes“ ersetzt.
79.Novellierungsanordnung 79, § 47 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
eine der Voraussetzungen für die Genehmigung (§ 46) nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Genehmigung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder“eine der Voraussetzungen für die Genehmigung (Paragraph 46,) nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Genehmigung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder“
80.Novellierungsanordnung 80, § 52 Abs. 1 lautet:Paragraph 52, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsAusbildungsflüge im Rahmen der praktischen Ausbildung bzw. Prüfungsflüge sind unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines dazu berechtigten Zivilfluglehrers (§ 44) bzw. Prüfers durchzuführen. Bei Ausbildungs- und Übungsflügen bzw. bei Prüfungsflügen in Begleitung von Zivilfluglehrern bzw. Prüfern gelten diese als verantwortliche Piloten (§ 125).“Ausbildungsflüge im Rahmen der praktischen Ausbildung bzw. Prüfungsflüge sind unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines dazu berechtigten Zivilfluglehrers (Paragraph 44,) bzw. Prüfers durchzuführen. Bei Ausbildungs- und Übungsflügen bzw. bei Prüfungsflügen in Begleitung von Zivilfluglehrern bzw. Prüfern gelten diese als verantwortliche Piloten (Paragraph 125,).“
81.Novellierungsanordnung 81, § 52 Abs. 2 lautet:Paragraph 52, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Sind gemäß einer Verordnung auf Grund des § 36 Abs. 2 oder gemäß den unionsrechtlichen Bestimmungen im Sinne des § 57a im Rahmen einer praktischen Ausbildung oder einer Prüfung Flüge ohne Begleitung eines Zivilfluglehrers bzw. Prüfers (Alleinflüge) erforderlich, ist keine gesonderte Erlaubnis nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Die Zivilluftfahrerschule, in deren Rahmen die Alleinflüge stattfinden, bzw. der Prüfer haben sicherzustellen, dass dabei die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt beachtet werden.“Sind gemäß einer Verordnung auf Grund des Paragraph 36, Absatz 2, oder gemäß den unionsrechtlichen Bestimmungen im Sinne des Paragraph 57 a, im Rahmen einer praktischen Ausbildung oder einer Prüfung Flüge ohne Begleitung eines Zivilfluglehrers bzw. Prüfers (Alleinflüge) erforderlich, ist keine gesonderte Erlaubnis nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Die Zivilluftfahrerschule, in deren Rahmen die Alleinflüge stattfinden, bzw. der Prüfer haben sicherzustellen, dass dabei die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt beachtet werden.“
82.Novellierungsanordnung 82, In § 54 wird vor dem Wort „Militärluftfahrzeug“ das Wort „österreichisches“ eingefügt.In Paragraph 54, wird vor dem Wort „Militärluftfahrzeug“ das Wort „österreichisches“ eingefügt.
83.Novellierungsanordnung 83, In § 57a Abs. 1 werden die Wortfolge „sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008“ durch die Wortfolge „sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EU) 2018/1139“ sowie die Wortfolge „des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2015 S. 1, und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 216/2008“ durch die Wortfolge „ , ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2015 S. 1, und in anderen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zur Verordnung (EU) 2018/1139“ ersetzt.In Paragraph 57 a, Absatz eins, werden die Wortfolge „sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008“ durch die Wortfolge „sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EU) 2018/1139“ sowie die Wortfolge „des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2015 Sitzung 1, und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 216/2008“ durch die Wortfolge „ , ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2015 Sitzung 1, und in anderen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zur Verordnung (EU) 2018/1139“ ersetzt.
84.Novellierungsanordnung 84, In § 57b wird nach der Wortfolge „zuständige Behörde“ die Wortfolge „im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt“ eingefügt.In Paragraph 57 b, wird nach der Wortfolge „zuständige Behörde“ die Wortfolge „im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt“ eingefügt.
85.Novellierungsanordnung 85, In § 62 Abs. 4 werden der Ausdruck „74 bis 75“ durch den Ausdruck „74, 75, 77 Abs. 1 lit. f, 78, 79,“ und der Ausdruck „94,“ durch den Ausdruck „93 Abs. 1 Z 2, 94, 96b bis 96d,“ ersetzt sowie werden in der Z 1 nach dem Wort „Bewilligungen,“ die Worte „Zertifizierungen, Zeugniserteilungen, Feststellungen,“ eingefügt.In Paragraph 62, Absatz 4, werden der Ausdruck „74 bis 75“ durch den Ausdruck „74, 75, 77 Absatz eins, Litera f,, 78, 79,“ und der Ausdruck „94,“ durch den Ausdruck „93 Absatz eins, Ziffer 2,, 94, 96b bis 96d,“ ersetzt sowie werden in der Ziffer eins, nach dem Wort „Bewilligungen,“ die Worte „Zertifizierungen, Zeugniserteilungen, Feststellungen,“ eingefügt.
86.Novellierungsanordnung 86, In § 74 Abs. 1 werden die Worte „die Verkehrssicherheit“ durch die Wortfolge „das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt“ ersetzt und es entfällt der Klammerausdruck „(Zivilflugplatz-Betriebsordnung)“.In Paragraph 74, Absatz eins, werden die Worte „die Verkehrssicherheit“ durch die Wortfolge „das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt“ ersetzt und es entfällt der Klammerausdruck „(Zivilflugplatz-Betriebsordnung)“.
87.Novellierungsanordnung 87, § 74 Abs. 6 und Abs. 7 lautet:Paragraph 74, Absatz 6 und Absatz 7, lautet:
„(6)Absatz 6Soweit Bestimmungen über die Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf eines Zeugnisses für Flugplätze oder Erklärungen in der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie in der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 oder in anderen unionsrechtlichen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68 Abs. 2). Wird im Fall einer fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Erklärung der Mangel nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist behoben, hat die zuständige Behörde mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, dass die Vorfeldkontrolldienste nicht ausgeübt werden dürfen. Die in der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 festgelegten Sofortmaßnahmen bleiben unberührt.Soweit Bestimmungen über die Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf eines Zeugnisses für Flugplätze oder Erklärungen in der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie in der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 oder in anderen unionsrechtlichen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (Paragraph 68, Absatz 2,). Wird im Fall einer fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Erklärung der Mangel nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist behoben, hat die zuständige Behörde mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, dass die Vorfeldkontrolldienste nicht ausgeübt werden dürfen. Die in der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 festgelegten Sofortmaßnahmen bleiben unberührt.
(7)Absatz 7Soweit nationale Ausnahmen von der Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen gemäß Abs. 6 zulässig sind, können diese vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festgelegt werden.“Soweit nationale Ausnahmen von der Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen gemäß Absatz 6, zulässig sind, können diese vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festgelegt werden.“
88.Novellierungsanordnung 88, Der Text des bisherigen § 77 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Einleitungssatz lautet:Der Text des bisherigen Paragraph 77, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Einleitungssatz lautet:
„Die Zivilflugplatz-Bewilligung ist von der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (§ 68 Abs. 2) zu widerrufen, wenn“„Die Zivilflugplatz-Bewilligung ist von der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (Paragraph 68, Absatz 2,) zu widerrufen, wenn“
89.Novellierungsanordnung 89, In § 77 wird nach dem neuen Abs. 1 folgender Abs. 2 angefügt:In Paragraph 77, wird nach dem neuen Absatz eins, folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Ist vom Inhaber der Zivilflugplatz-Bewilligung beabsichtigt, teilweise oder gänzlich auf gemäß § 68 Abs. 1 erteilte Bewilligungen zu verzichten, hat dieser bei der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (§ 68 Abs. 2) zu beantragen, die Zivilflugplatz-Bewilligung im Umfang des beabsichtigten Verzichtes zu widerrufen. Die zuständige Behörde hat diesem Antrag stattzugeben, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.“Ist vom Inhaber der Zivilflugplatz-Bewilligung beabsichtigt, teilweise oder gänzlich auf gemäß Paragraph 68, Absatz eins, erteilte Bewilligungen zu verzichten, hat dieser bei der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (Paragraph 68, Absatz 2,) zu beantragen, die Zivilflugplatz-Bewilligung im Umfang des beabsichtigten Verzichtes zu widerrufen. Die zuständige Behörde hat diesem Antrag stattzugeben, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.“
90.Novellierungsanordnung 90, § 80a Abs. 1 lautet:Paragraph 80 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsSind auf einem Zivilflugplatz die in der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer in dieser Anlage angegebenen Menge vorhanden, sind die §§ 84b, 84c, 84d, 84e, 84f, 84g, 84h, 84i, 84k, 84l Abs. 2 bis 4, 6 und 7 und 84o GewO 1994 sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Betrieben, BGBl. II Nr. 229/2015 idgF, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dassSind auf einem Zivilflugplatz die in der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer in dieser Anlage angegebenen Menge vorhanden, sind die Paragraphen 84 b,, 84c, 84d, 84e, 84f, 84g, 84h, 84i, 84k, 84l Absatz 2 bis 4, 6 und 7 und 84o GewO 1994 sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Betrieben, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2015, idgF, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
unter Behörde die gemäß § 68 Abs. 2 zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde bzw. die in § 62 Abs. 4 Z 1 normierten Behörden,unter Behörde die gemäß Paragraph 68, Absatz 2, zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde bzw. die in Paragraph 62, Absatz 4, Ziffer eins, normierten Behörden,
unter Betrieb der gesamte Zivilflugplatzbetrieb mit Ausnahme jener Bereiche, für die eine Betriebsanlagengenehmigung gemäß der GewO 1994 erteilt worden ist, und
unter Betriebsinhaber der Zivilflugplatzhalter
zu verstehen sind. Bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 71 Abs. 1 lit. a sind auch neue Entwicklungen in der Nachbarschaft des Flugplatzes zu berücksichtigen, wenn diese Ansiedlungen oder Entwicklungen Ursache von schweren Unfällen im Sinne des § 84b Z 12 GewO 1994 sein oder das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.“zu verstehen sind. Bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, sind auch neue Entwicklungen in der Nachbarschaft des Flugplatzes zu berücksichtigen, wenn diese Ansiedlungen oder Entwicklungen Ursache von schweren Unfällen im Sinne des Paragraph 84 b, Ziffer 12, GewO 1994 sein oder das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.“
91.Novellierungsanordnung 91, In § 80b Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 68)“ durch den Klammerausdruck „(§ 68 Abs. 2)“ ersetzt.In Paragraph 80 b, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 68,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 68, Absatz 2,)“ ersetzt.
92.Novellierungsanordnung 92, In § 80b Abs. 4 wird das Wort „Hubschraubermustern“ durch das Wort „Hubschrauberbaumustern“ ersetzt.In Paragraph 80 b, Absatz 4, wird das Wort „Hubschraubermustern“ durch das Wort „Hubschrauberbaumustern“ ersetzt.
92a.Novellierungsanordnung 92a, Nach § 80c wird folgender § 80d samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 80 c, wird folgender Paragraph 80 d, samt Überschrift eingefügt:
„Lärmmessungen in der Umgebung von Flughäfen
§ 80d.Paragraph 80 d,
Die Halter von Flughäfen sind verpflichtet, in der Umgebung des jeweiligen Flughafens mindestens einen Messpunkt in Hauptstartrichtung und einen Messpunkt in Hauptlanderichtung zur Messung von Fluglärmimmission zu errichten und die Ergebnisse dieser Messungen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt elektronisch selbst oder durch eine sachkundige dritte Stelle zu veröffentlichen. An Stelle eines der Messpunkte in Hauptstart- und Hauptlanderichtung kann ein Messpunkt im Bereich des am dichtesten besiedelten angrenzenden Wohngebiets errichtet werden.“
93.Novellierungsanordnung 93, In § 85 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Kräne“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „Antennen und dergleichen“ eingefügt.In Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Kräne“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „Antennen und dergleichen“ eingefügt.
94.Novellierungsanordnung 94, In § 85 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „übersteigt“ durch die Wortfolge „beträgt oder übersteigt“ ersetzt.In Paragraph 85, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „übersteigt“ durch die Wortfolge „beträgt oder übersteigt“ ersetzt.
95.Novellierungsanordnung 95, In § 87 Abs. 5 wird nach dem Wort „Sicherheitszonen-Verordnung“ die Wortfolge „gemäß Abs. 4“ eingefügt.In Paragraph 87, Absatz 5, wird nach dem Wort „Sicherheitszonen-Verordnung“ die Wortfolge „gemäß Absatz 4 “, eingefügt.
96.Novellierungsanordnung 96, In § 91a Abs. 1 wird nach dem Wort „Errichtung“ ein Beistrich gesetzt und danach das Wort „Abänderung“ eingefügt.In Paragraph 91 a, Absatz eins, wird nach dem Wort „Errichtung“ ein Beistrich gesetzt und danach das Wort „Abänderung“ eingefügt.
97.Novellierungsanordnung 97, Dem § 91a wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 91 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Ergibt sich nachträglich, dass ein gemäß Abs. 5 errichtetes, geändertes oder erweitertes Luftfahrthindernis die Sicherheit der Luftfahrt gefährdet, hat die zuständige Behörde mit Bescheid die zur Hintanhaltung dieser Gefährdung geeigneten Kennzeichnungsmaßnahmen vorzuschreiben. Die Behörde hat dabei die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu beachten und mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.“Ergibt sich nachträglich, dass ein gemäß Absatz 5, errichtetes, geändertes oder erweitertes Luftfahrthindernis die Sicherheit der Luftfahrt gefährdet, hat die zuständige Behörde mit Bescheid die zur Hintanhaltung dieser Gefährdung geeigneten Kennzeichnungsmaßnahmen vorzuschreiben. Die Behörde hat dabei die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu beachten und mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.“
98.Novellierungsanordnung 98, In der Überschrift zu § 91b wird das Wort „Luftfahrthindernisse“ durch das Wort „Objekte“ ersetzt; dem § 91b wird folgender Abs. 3 angefügt:In der Überschrift zu Paragraph 91 b, wird das Wort „Luftfahrthindernisse“ durch das Wort „Objekte“ ersetzt; dem Paragraph 91 b, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Für Objekte gemäß § 85 Abs. 1, die im Falle der Festlegung einer neuen oder geänderten Sicherheitszone bei Flughäfen oder Flugfeldern bereits bestehen, ist von der gemäß § 93 Abs. 1 zuständigen Behörde unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt von Amts wegen mit Bescheid festzulegen, ob und auf welche Weise diese Objekte erstmalig gekennzeichnet werden müssen oder ob eine allenfalls bereits bestehende Kennzeichnung geändert werden muss. Die Behörde hat dabei die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu beachten und mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen. § 95 Abs. 2 ist anzuwenden. Im Falle einer bereits bestehenden Ausnahmebewilligung gemäß § 91 kann in der Sicherheitszonen-Verordnung festgelegt werden, dass diese Ausnahmebewilligung samt Vorschreibung der Kennzeichnungen als gemäß § 93 Abs. 1 erteilt gilt. Wenn darauf im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht verzichtet werden kann, ist von der gemäß § 93 Abs. 1 zuständigen Behörde von Amts wegen mit Bescheid die Entfernung des Objektes auf Kosten des Zivilflugplatzhalters vorzuschreiben. Diese Kosten umfassen nicht den entgangenen Gewinn. Dieser Bescheid kann bedingt oder mit einer Frist zur Durchführung der Entfernung erlassen werden, wenn das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegensteht. Die Bestimmung des § 97 bleibt unberührt.“Für Objekte gemäß Paragraph 85, Absatz eins,, die im Falle der Festlegung einer neuen oder geänderten Sicherheitszone bei Flughäfen oder Flugfeldern bereits bestehen, ist von der gemäß Paragraph 93, Absatz eins, zuständigen Behörde unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt von Amts wegen mit Bescheid festzulegen, ob und auf welche Weise diese Objekte erstmalig gekennzeichnet werden müssen oder ob eine allenfalls bereits bestehende Kennzeichnung geändert werden muss. Die Behörde hat dabei die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu beachten und mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen. Paragraph 95, Absatz 2, ist anzuwenden. Im Falle einer bereits bestehenden Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 91, kann in der Sicherheitszonen-Verordnung festgelegt werden, dass diese Ausnahmebewilligung samt Vorschreibung der Kennzeichnungen als gemäß Paragraph 93, Absatz eins, erteilt gilt. Wenn darauf im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht verzichtet werden kann, ist von der gemäß Paragraph 93, Absatz eins, zuständigen Behörde von Amts wegen mit Bescheid die Entfernung des Objektes auf Kosten des Zivilflugplatzhalters vorzuschreiben. Diese Kosten umfassen nicht den entgangenen Gewinn. Dieser Bescheid kann bedingt oder mit einer Frist zur Durchführung der Entfernung erlassen werden, wenn das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegensteht. Die Bestimmung des Paragraph 97, bleibt unberührt.“
99.Novellierungsanordnung 99, In § 94 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „innerhalb der Sicherheitszone eines Zivilflugplatzes befindet, die zur Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung“ durch die Wortfolge „innerhalb der Sicherheitszone eines Zivilflugplatzes (§ 85 Abs. 1) befindet, die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung“ ersetzt; der zweite Satz entfällt.In Paragraph 94, Absatz 2, wird im ersten Satz die Wortfolge „innerhalb der Sicherheitszone eines Zivilflugplatzes befindet, die zur Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung“ durch die Wortfolge „innerhalb der Sicherheitszone eines Zivilflugplatzes (Paragraph 85, Absatz eins,) befindet, die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung“ ersetzt; der zweite Satz entfällt.
100.Novellierungsanordnung 100, Dem § 94 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 94, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Anlagengröße von 100m² sind von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen. Innerhalb und unterhalb von festgelegten Sicherheitszonen (§ 87) ist für diese Anlagen der Stand der Technik in Bezug auf die Beurteilung von Blendungen einzuhalten.“Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Anlagengröße von 100m² sind von der Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins, ausgenommen. Innerhalb und unterhalb von festgelegten Sicherheitszonen (Paragraph 87,) ist für diese Anlagen der Stand der Technik in Bezug auf die Beurteilung von Blendungen einzuhalten.“
101.Novellierungsanordnung 101, In § 95a Abs. 1 wird die Wortfolge „dem örtlich zuständigen Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „der gemäß § 93 zuständigen Behörde“ ersetzt sowie nach der Wortfolge „Vermessung ermittelten“ die Wortfolge „grundlegenden Daten sowie“ eingefügt.In Paragraph 95 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „dem örtlich zuständigen Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „der gemäß Paragraph 93, zuständigen Behörde“ ersetzt sowie nach der Wortfolge „Vermessung ermittelten“ die Wortfolge „grundlegenden Daten sowie“ eingefügt.
102.Novellierungsanordnung 102, In § 95a Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 85 Abs. 2 und 3“ durch den Ausdruck „§ 85 Abs. 3“ ersetzt sowie folgender Satz angefügt:In Paragraph 95 a, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 85 Absatz 2 und 3“ durch den Ausdruck „§ 85 Absatz 3 “, ersetzt sowie folgender Satz angefügt:
„Der Landeshauptmann kann von der Vorschreibung des Kostenbeitrages absehen, wenn dies im Sinne einer zweckmäßigen, sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung geboten erscheint.“
103.Novellierungsanordnung 103, In § 96a Abs. 1 erster Satz wird das Wort „trotz“ durch das Wort „bei“ ersetzt.In Paragraph 96 a, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „trotz“ durch das Wort „bei“ ersetzt.
104.Novellierungsanordnung 104, Nach § 96a werden folgende §§ 96b bis 96d jeweils samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 96 a, werden folgende Paragraphen 96 b bis 96d jeweils samt Überschriften eingefügt:
„Zentrales Luftfahrthindernisregister
§ 96b.Paragraph 96 b,
(1)Absatz einsDie Luftfahrthindernisse gemäß § 85 Abs. 1 und 2 sind in einem digitalen Zentralen Luftfahrthindernisregister aufzunehmen. Ebenso sind jene Objekte, die sich innerhalb der Flächen in der Umgebung von Flughäfen gemäß § 96c befinden, in dieses Register aufzunehmen.Die Luftfahrthindernisse gemäß Paragraph 85, Absatz eins und 2 sind in einem digitalen Zentralen Luftfahrthindernisregister aufzunehmen. Ebenso sind jene Objekte, die sich innerhalb der Flächen in der Umgebung von Flughäfen gemäß Paragraph 96 c, befinden, in dieses Register aufzunehmen.
(2)Absatz 2Das Zentrale Luftfahrthindernisregister ist auf Basis des digitalen Landschaftsmodells vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) zu erstellen sowie auf dem aktuellen Stand zu halten und vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu betreiben.
(3)Absatz 3Die Aufnahme der Luftfahrthindernisse bzw. Objekte in der Umgebung von Flughäfen (§ 96c) in das Zentrale Luftfahrthindernisregister bzw. deren Entfernung daraus erfolgtDie Aufnahme der Luftfahrthindernisse bzw. Objekte in der Umgebung von Flughäfen (Paragraph 96 c,) in das Zentrale Luftfahrthindernisregister bzw. deren Entfernung daraus erfolgt
periodisch durch eine flächendeckende Auswertung von Luftbildern auf Grund von Befliegungen des Bundesgebietes sowie
laufend mittels elektronischer Meldung durch die zur Erteilung der jeweiligen Ausnahmebewilligung für ein Luftfahrthindernis zuständigen Behörden, wobei neben dem Namen und der Anschrift des Eigentümers des Luftfahrthindernisses und den genauen Angaben über die Lage, Höhenwerte, Art und Beschaffenheit des Luftfahrthindernisses auch etwaige Kennzeichnungsmaßnahmen oder die erfolgte Beseitigung des Luftfahrthindernisses anzugeben sind.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der Bundesminister für Landesverteidigung, das BEV sowie die Landeshauptleute können zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben unentgeltlich Einsicht in das Zentrale Luftfahrthindernisregister nehmen. Die Austro Control GmbH kann den aktuellen Datenbestand des Zentralen Luftfahrthindernisregisters über einen vom BEV bereitzustellenden Geodatenservice abrufen und hat die im Zentralen Luftfahrthindernisregister enthaltenen Angaben über die Lage, Höhenwerte, Art und Beschaffenheit der Luftfahrthindernisse samt den etwaigen Kennzeichnungsmaßen sowie die etwaige Beseitigung des Luftfahrthindernisses luftfahrtüblich kundzumachen.
(5)Absatz 5Die Austro Control GmbH hat die ausführenden Bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 73/2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum (ADQ-Verordnung), ABl. Nr. L 23 vom 27.1.2010 S. 23, bzw. zur Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber, ABl. Nr. L 62 vom 8.3.2017 S. 1, und zur Verordnung (EU) Nr. 139/2014, in der jeweils geltenden Fassung, zu erlassen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.Die Austro Control GmbH hat die ausführenden Bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 73/2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum (ADQ-Verordnung), ABl. Nr. L 23 vom 27.1.2010 Sitzung 23, bzw. zur Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber, ABl. Nr. L 62 vom 8.3.2017 Sitzung 1, und zur Verordnung (EU) Nr. 139/2014, in der jeweils geltenden Fassung, zu erlassen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
(6)Absatz 6Ergibt sich bei der Aufnahme von Luftfahrthindernissen in das Zentrale Luftfahrthindernisregister, dass die tatsächliche Lage, Höhenwerte, Art oder Beschaffenheit des Luftfahrthindernisses von den Angaben in der Ausnahmebewilligung gemäß § 92 abweicht, hat die zur Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständige Behörde von Amts wegen eine entsprechende Berichtigung der Ausnahmebewilligung vorzunehmen, soweit nicht § 96 anzuwenden ist.Ergibt sich bei der Aufnahme von Luftfahrthindernissen in das Zentrale Luftfahrthindernisregister, dass die tatsächliche Lage, Höhenwerte, Art oder Beschaffenheit des Luftfahrthindernisses von den Angaben in der Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 92, abweicht, hat die zur Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständige Behörde von Amts wegen eine entsprechende Berichtigung der Ausnahmebewilligung vorzunehmen, soweit nicht Paragraph 96, anzuwenden ist.
Objekte in der Umgebung von Flugplätzen
§ 96c.Paragraph 96 c,
In das Zentrale Luftfahrthindernisregister gemäß § 96b sind Objekte, die innerhalb folgender Flächen in der Umgebung von Flugplätzen mit Instrumentenlandebahn gelegen sind, aufzunehmen: In das Zentrale Luftfahrthindernisregister gemäß Paragraph 96 b, sind Objekte, die innerhalb folgender Flächen in der Umgebung von Flugplätzen mit Instrumentenlandebahn gelegen sind, aufzunehmen:
Flächen, die anschließend an den Sicherheitsstreifen im Bereich der An- und Abflugfläche bis 10 km entfernt vom Sicherheitsstreifen verlaufen, wobei die seitliche Öffnung der Fläche beiderseits 15% beträgt und die Fläche in einem Verhältnis von 1:83,3 beginnend beim Sicherheitsstreifen ansteigt,
Flächen, die beiderseits des Sicherheitsstreifens seitlich anschließend an die An- und Abflugfläche bis 10 km entfernt vom Sicherheitsstreifen ansteigend in einem Verhältnis von 1:83,3 verlaufen, sowie
Flächen, die ident mit verlautbarten Nahverkehrsbereichen (TMA) um einen Zivilflugplatz außerhalb der in Z 1 und 2 genannten Flächen in einer Höhe von 100 m über dem natürlichen Gelände verlaufen.Flächen, die ident mit verlautbarten Nahverkehrsbereichen (TMA) um einen Zivilflugplatz außerhalb der in Ziffer eins und 2 genannten Flächen in einer Höhe von 100 m über dem natürlichen Gelände verlaufen.
Luftfahrtkarten
§ 96d.Paragraph 96 d,
(1)Absatz einsDie Austro Control GmbH hat zumindest folgende Luftfahrtkarten zu erstellen und zu veröffentlichen:
Luftfahrtkarte - ICAO 1:500 000,
Karte für Radarmindestflughöhen – ICAO sowie
Übersichtskarten (insbesondere zur Luftraumstruktur, zu Luftraumbeschränkungen, zu temporären zivilen Luftraumreservierungen, zu militärisch reservierten Bereichen, zu den IFR Enroute Minima und zum Free Route Airspace (FRA)).
(2)Absatz 2Die Austro Control GmbH hat für die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 unterliegenden Flugplätze folgende flugplatzbezogene Luftfahrtkarten zu erstellen und zu veröffentlichen, soweit die Gegebenheiten auf den jeweiligen Flugplätzen dies erfordern:
Luftfahrzeug-Abstell-/Andockkarte - ICAO,
Flugplatz-Bodenbewegungskarte – ICAO,
Flugplatz-Hinderniskarte – ICAO Typ A (außer im Falle des Vorliegens einer Karte gemäß Z 5) und optional Flugplatzhinderniskarte – ICAO Typ B,Flugplatz-Hinderniskarte – ICAO Typ A (außer im Falle des Vorliegens einer Karte gemäß Ziffer 5,) und optional Flugplatzhinderniskarte – ICAO Typ B,
Flugplatz-Gelände- und Hinderniskarte (elektronisch),
Karte für Radarmindestflughöhen - ICAO,
Instrumentenanflug-Karte - ICAO,
Bodenprofilkarte für Präzisionsanflug – ICAO,
Standard-Instrumentenanflug-Karte (STAR) - ICAO,
Standard-Instrumentenabflug-Karte (SID) - ICAO,
Sichtanflug-Karte - ICAO sowie
(3)Absatz 3Zur Erstellung der Luftfahrtkarten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 hat die Austro Control GmbH die im Zentralen Luftfahrthindernisregister enthaltenen Angaben heranzuziehen, soweit dies erforderlich ist.“Zur Erstellung der Luftfahrtkarten gemäß Absatz eins und Absatz 2, hat die Austro Control GmbH die im Zentralen Luftfahrthindernisregister enthaltenen Angaben heranzuziehen, soweit dies erforderlich ist.“
105.Novellierungsanordnung 105, In § 99 Abs. 6 wird das Wort „Zivilluftahrt“ durch das Wort „Zivilluftfahrt“ ersetzt.In Paragraph 99, Absatz 6, wird das Wort „Zivilluftahrt“ durch das Wort „Zivilluftfahrt“ ersetzt.
106.Novellierungsanordnung 106, In § 100 wird das Wort „Bundesministeriums“ durch das Wort „Bundesministers“ ersetzt.In Paragraph 100, wird das Wort „Bundesministeriums“ durch das Wort „Bundesministers“ ersetzt.
107.Novellierungsanordnung 107, In § 101 Einleitungssatz entfällt die Wortfolge „mit Luftfahrzeugen“.In Paragraph 101, Einleitungssatz entfällt die Wortfolge „mit Luftfahrzeugen“.
108.Novellierungsanordnung 108, In § 102 Abs. 1 wird nach dem Wort „Freiballonen“ ein Beistrich gesetzt und danach das Wort „Fesselballonen“ eingefügt.In Paragraph 102, Absatz eins, wird nach dem Wort „Freiballonen“ ein Beistrich gesetzt und danach das Wort „Fesselballonen“ eingefügt.
109.Novellierungsanordnung 109, Dem § 102 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 102, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Selbstkostenflüge dürfen nicht öffentlich beworben werden.“
110.Novellierungsanordnung 110, Dem § 102 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 102, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Werden Beförderungsleistungen im Sinne der Abs. 1 und 2 angeboten, ist vom Anbieter die Identität des ausführenden Beförderers (§ 157 Abs. 1) bekannt zu geben.“Werden Beförderungsleistungen im Sinne der Absatz eins und 2 angeboten, ist vom Anbieter die Identität des ausführenden Beförderers (Paragraph 157, Absatz eins,) bekannt zu geben.“
111.Novellierungsanordnung 111, In § 104 Abs. 2 lit. f lautet:In Paragraph 104, Absatz 2, Litera f, lautet:
die Anzahl und Art der vorgesehenen Luftfahrzeuge oder Fesselballone,“
112.Novellierungsanordnung 112, § 105 samt Überschrift entfällt.Paragraph 105, samt Überschrift entfällt.
113.Novellierungsanordnung 113, In § 106 Z 1 lit. a entfällt die Wortfolge „und fachlich geeignet“.In Paragraph 106, Ziffer eins, Litera a, entfällt die Wortfolge „und fachlich geeignet“.
114.Novellierungsanordnung 114, In § 106 Z 1 lit. b wird die Wortfolge „verlässlich und fachlich geeignet sind,“ durch die Wortfolge „verlässlich sind, und“ ersetzt.In Paragraph 106, Ziffer eins, Litera b, wird die Wortfolge „verlässlich und fachlich geeignet sind,“ durch die Wortfolge „verlässlich sind, und“ ersetzt.
115.Novellierungsanordnung 115, In § 106 Z 2 wird das Wort „und“ am Ende des Satzes durch einen Punkt ersetzt und die Z 3 entfällt.In Paragraph 106, Ziffer 2, wird das Wort „und“ am Ende des Satzes durch einen Punkt ersetzt und die Ziffer 3, entfällt.
116.Novellierungsanordnung 116, Dem § 106 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 106, wird folgender Satz angefügt:
„Diese Rundflüge dürfen nur mit Luftfahrzeugen durchgeführt werden, für die ein gemäß international angewandten Standards ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis gültig vorliegt und die zu grenzüberschreitenden Flügen im internationalen Luftverkehr berechtigt sind.“
117.Novellierungsanordnung 117, In § 108 Abs. 2 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „gewährleistet ist“ die Wortfolge „sowie der Abschluss der dem § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechenden Versicherungen nachgewiesen wurde“ angefügt.In Paragraph 108, Absatz 2, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „gewährleistet ist“ die Wortfolge „sowie der Abschluss der dem Paragraph 164, oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechenden Versicherungen nachgewiesen wurde“ angefügt.
118.Novellierungsanordnung 118, § 108 Abs. 3 lautet:Paragraph 108, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Ist auf Grund einer Verordnung gemäß § 131 oder auf Grund unionsrechtlicher Bestimmungen für die Durchführung von den in § 102 Abs. 1 genannten Beförderungen ein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis oder die Abgabe einer Erklärung über die Fähigkeit und Mittel zur Erfüllung der Verantwortlichkeiten erforderlich, ersetzt die Ausstellung dieses Zeugnisses oder die Abgabe der Erklärung die Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung gemäß Abs. 1. Zusätzlich ist der Austro Control GmbH der Abschluss der dem § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechenden Versicherungen nachzuweisen.“Ist auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 131, oder auf Grund unionsrechtlicher Bestimmungen für die Durchführung von den in Paragraph 102, Absatz eins, genannten Beförderungen ein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis oder die Abgabe einer Erklärung über die Fähigkeit und Mittel zur Erfüllung der Verantwortlichkeiten erforderlich, ersetzt die Ausstellung dieses Zeugnisses oder die Abgabe der Erklärung die Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung gemäß Absatz eins, Zusätzlich ist der Austro Control GmbH der Abschluss der dem Paragraph 164, oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechenden Versicherungen nachzuweisen.“
119.Novellierungsanordnung 119, In § 110 Z 2 wird nach der Wortfolge „ungültig ist“ die Wortfolge „oder ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid gemäß § 131 Abs. 6 vorliegt“ angefügt.In Paragraph 110, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „ungültig ist“ die Wortfolge „oder ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 131, Absatz 6, vorliegt“ angefügt.
120.Novellierungsanordnung 120, In § 110 Z 3 wird nach der Wortfolge „geruht hat“ die Wortfolge „oder die Betriebsaufnahmebewilligung oder das Luftverkehrsbetreiberzeugnis nicht innerhalb eines Jahres ab Erteilung der Beförderungsbewilligung beantragt worden ist oder eine Erklärung nicht innerhalb eines Jahres ab Erteilung der Beförderungsbewilligung abgegeben worden ist“ angefügt.In Paragraph 110, Ziffer 3, wird nach der Wortfolge „geruht hat“ die Wortfolge „oder die Betriebsaufnahmebewilligung oder das Luftverkehrsbetreiberzeugnis nicht innerhalb eines Jahres ab Erteilung der Beförderungsbewilligung beantragt worden ist oder eine Erklärung nicht innerhalb eines Jahres ab Erteilung der Beförderungsbewilligung abgegeben worden ist“ angefügt.
121.Novellierungsanordnung 121, Nach § 110 wird folgender § 110a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 110, wird folgender Paragraph 110 a, samt Überschrift eingefügt:
„Verzicht auf die Ausübung der Berechtigungen für Luftverkehrsunternehmen
§ 110a.Paragraph 110 a,
Ist vom Inhaber einer Betriebsgenehmigung oder einer Beförderungsbewilligung beabsichtigt, auf die gemäß § 102 Abs. 2 oder gemäß § 106 erteilte Berechtigung zur Beförderung von Personen und Sachen zu verzichten, gilt die Betriebsgenehmigung oder Beförderungsbewilligung mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als widerrufen.“ Ist vom Inhaber einer Betriebsgenehmigung oder einer Beförderungsbewilligung beabsichtigt, auf die gemäß Paragraph 102, Absatz 2, oder gemäß Paragraph 106, erteilte Berechtigung zur Beförderung von Personen und Sachen zu verzichten, gilt die Betriebsgenehmigung oder Beförderungsbewilligung mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als widerrufen.“
122.Novellierungsanordnung 122, In § 120 Abs. 2 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 119 Abs. 2 Z 1 lit. a)“ die Wortfolge „und/oder Flugwetterdiensten (§ 119 Abs. 2 Z 1 lit. c)“ eingefügt.In Paragraph 120, Absatz 2, wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,)“ die Wortfolge „und/oder Flugwetterdiensten (Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c,)“ eingefügt.
123.Novellierungsanordnung 123, In § 120b Abs. 4 wird die Wortfolge „Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008 und (EU) Nr. 691/2010, ABl. Nr. L 271 vom 18.10.2011 S. 23“ durch die Wortfolge „der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373“ ersetzt.In Paragraph 120 b, Absatz 4, wird die Wortfolge „Anhang römisch eins der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008 und (EU) Nr. 691/2010, ABl. Nr. L 271 vom 18.10.2011 Sitzung 23“ durch die Wortfolge „der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373“ ersetzt.
124.Novellierungsanordnung 124, In § 120c Abs. 2 wird nach dem Wort „Durchführungsregelungen“ die Wortfolge „sowie in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373“ eingefügt; der letzte Satz entfällt.In Paragraph 120 c, Absatz 2, wird nach dem Wort „Durchführungsregelungen“ die Wortfolge „sowie in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373“ eingefügt; der letzte Satz entfällt.
125.Novellierungsanordnung 125, In § 120d Abs. 1 werden der vierte und fünfte Satz durch folgende Sätze ersetzt:In Paragraph 120 d, Absatz eins, werden der vierte und fünfte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) 2018/1139 und Art. 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 können Anbieter von Fluginformationsdiensten erklären, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit der Erbringung der Dienste verbunden sind. Werden im Falle einer fehlenden oder nicht bzw. nicht mehr ordnungsgemäßen Erklärung die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 aufgetragenen Abhilfemaßnahmen nicht erfüllt, hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, dass die Erbringung der Dienste nicht zulässig ist.“„Gemäß Artikel 41, der Verordnung (EU) 2018/1139 und Artikel 7, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 können Anbieter von Fluginformationsdiensten erklären, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit der Erbringung der Dienste verbunden sind. Werden im Falle einer fehlenden oder nicht bzw. nicht mehr ordnungsgemäßen Erklärung die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 aufgetragenen Abhilfemaßnahmen nicht erfüllt, hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, dass die Erbringung der Dienste nicht zulässig ist.“
126.Novellierungsanordnung 126, § 120e samt Überschrift entfällt.Paragraph 120 e, samt Überschrift entfällt.
127.Novellierungsanordnung 127, § 121 Abs. 2 lautet:Paragraph 121, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2In der Verordnung gemäß Abs. 1 ist auch festzulegen, auf welche Art und Weise die verantwortlichen Piloten von Zivilluftfahrzeugen sowie von unbemannten Luftfahrzeugen den Anweisungen der für den jeweiligen für die militärische Nutzung reservierten Bereich zuständigen militärischen Flugleitung beim Ein-, Aus- oder Durchflug oder Betrieb nachkommen müssen. Weiters kann in dieser Verordnung nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der militärischen Interessen die Klassifizierung der militärisch reservierten Lufträume festgelegt werden.“In der Verordnung gemäß Absatz eins, ist auch festzulegen, auf welche Art und Weise die verantwortlichen Piloten von Zivilluftfahrzeugen sowie von unbemannten Luftfahrzeugen den Anweisungen der für den jeweiligen für die militärische Nutzung reservierten Bereich zuständigen militärischen Flugleitung beim Ein-, Aus- oder Durchflug oder Betrieb nachkommen müssen. Weiters kann in dieser Verordnung nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der militärischen Interessen die Klassifizierung der militärisch reservierten Lufträume festgelegt werden.“
128.Novellierungsanordnung 128, In § 122 Abs. 1 wird die Wortfolge „Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung“ durch die Wortfolge „Errichtung oder die wesentliche Änderung“ ersetzt.In Paragraph 122, Absatz eins, wird die Wortfolge „Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung“ durch die Wortfolge „Errichtung oder die wesentliche Änderung“ ersetzt.
129.Novellierungsanordnung 129, In § 122 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und das Betreiben“.In Paragraph 122, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „und das Betreiben“.
130.Novellierungsanordnung 130, In § 122 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 122, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDie Flugsicherungsorganisationen haben dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Fertigstellung eines gemäß Abs. 1 bewilligten Vorhabens anzuzeigen und gleichzeitig zu bestätigen, dass das Vorhaben bewilligungsgemäß errichtet oder abgeändert worden ist. Vor Erstattung der Fertigstellungsanzeige darf die Flugsicherungsanlage nicht benützt werden. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann ab Einlangen der Fertigstellungsanzeige in geeigneter Weise die Übereinstimmung der Flugsicherungsanlage mit der diesbezüglich erteilten Bewilligung überprüfen. Werden Mängel festgestellt, ist deren Behebung unter Setzung einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Bei Gefährdung des Interesses der Sicherheit der Luftfahrt ist die Benützung der Flugsicherungsanlage bis zur Behebung der Mängel im erforderlichen Umfang zu untersagen.“Die Flugsicherungsorganisationen haben dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Fertigstellung eines gemäß Absatz eins, bewilligten Vorhabens anzuzeigen und gleichzeitig zu bestätigen, dass das Vorhaben bewilligungsgemäß errichtet oder abgeändert worden ist. Vor Erstattung der Fertigstellungsanzeige darf die Flugsicherungsanlage nicht benützt werden. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann ab Einlangen der Fertigstellungsanzeige in geeigneter Weise die Übereinstimmung der Flugsicherungsanlage mit der diesbezüglich erteilten Bewilligung überprüfen. Werden Mängel festgestellt, ist deren Behebung unter Setzung einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Bei Gefährdung des Interesses der Sicherheit der Luftfahrt ist die Benützung der Flugsicherungsanlage bis zur Behebung der Mängel im erforderlichen Umfang zu untersagen.“
131.Novellierungsanordnung 131, In § 122 Abs. 5 wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste, ABl. Nr. L 341 vom 7.12.2006 S. 3“ durch den Ausdruck „Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum, ABl. Nr. L 56 vom 25.2.2019 S. 1“ ersetzt.In Paragraph 122, Absatz 5, wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste, ABl. Nr. L 341 vom 7.12.2006 Sitzung 3“ durch den Ausdruck „Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum, ABl. Nr. L 56 vom 25.2.2019 Sitzung 1“ ersetzt.
132.Novellierungsanordnung 132, § 122 Abs. 5 zweiter Satz lautet:Paragraph 122, Absatz 5, zweiter Satz lautet:
„Die Höhe der Gebührensätze ist vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Gültigkeit im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kundzumachen.“
133.Novellierungsanordnung 133, In § 124 Abs. 2 wird der vierte Satz durch folgende Sätze ersetzt:In Paragraph 124, Absatz 2, wird der vierte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Soweit unionsrechtliche Bestimmungen über gemeinsame Luftverkehrsregeln in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH. Soweit jedoch der zuständigen nationalen Behörde Aufsichtsbefugnisse im Hinblick auf die Flugsicherungsorganisationen zukommen, ist § 120c Abs. 2 anzuwenden. Die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zulässigen nationalen Übergangsbestimmungen und begleitenden oder ausführenden Regelungen sowie Sonderregelungen und Ausnahmen können vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festgelegt werden. Die zulässigen Ausnahmen von der Flugplanpflicht bei grenzüberschreitenden Flügen und die Aussetzung dieser Ausnahmen sowie Sonderregelungen über den Flugplaninhalt können luftfahrtüblich kundgemacht werden.“„Soweit unionsrechtliche Bestimmungen über gemeinsame Luftverkehrsregeln in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH. Soweit jedoch der zuständigen nationalen Behörde Aufsichtsbefugnisse im Hinblick auf die Flugsicherungsorganisationen zukommen, ist Paragraph 120 c, Absatz 2, anzuwenden. Die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zulässigen nationalen Übergangsbestimmungen und begleitenden oder ausführenden Regelungen sowie Sonderregelungen und Ausnahmen können vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festgelegt werden. Die zulässigen Ausnahmen von der Flugplanpflicht bei grenzüberschreitenden Flügen und die Aussetzung dieser Ausnahmen sowie Sonderregelungen über den Flugplaninhalt können luftfahrtüblich kundgemacht werden.“
134.Novellierungsanordnung 134, § 126 Abs. 2 lautet:Paragraph 126, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Bewilligung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass öffentliche Interessen, insbesondere das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, durch die Veranstaltung gefährdet werden können oder es zu einer unverhältnismäßigen Lärmbelästigung kommen kann.“
135.Novellierungsanordnung 135, In § 126 Abs. 4 wird das Wort „Bundesministerium“ durch das Wort „Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 126, Absatz 4, wird das Wort „Bundesministerium“ durch das Wort „Bundesminister“ ersetzt.
136.Novellierungsanordnung 136, In § 128 Abs. 3 wird die Wortfolge „innerhalb von Sicherheitszonen und unterhalb von Sicherheitszonen sowie in einem Umkreis von 2 500 m um den Flugplatzbezugspunkt im Sinne des § 88 Abs. 2 ist verboten“ durch die Wortfolge „ist nur mit einer Bewilligung gemäß § 94 zulässig“ ersetzt.In Paragraph 128, Absatz 3, wird die Wortfolge „innerhalb von Sicherheitszonen und unterhalb von Sicherheitszonen sowie in einem Umkreis von 2 500 m um den Flugplatzbezugspunkt im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2, ist verboten“ durch die Wortfolge „ist nur mit einer Bewilligung gemäß Paragraph 94, zulässig“ ersetzt.
137.Novellierungsanordnung 137, In § 130 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „zivilem Luftfahrtgerät, Flugmodellen oder unbemannten Luftfahrzeugen“ durch die Wortfolge „zivilem Luftfahrtgerät oder unbemannten Luftfahrzeugen“ ersetzt.In Paragraph 130, Absatz eins und Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „zivilem Luftfahrtgerät, Flugmodellen oder unbemannten Luftfahrzeugen“ durch die Wortfolge „zivilem Luftfahrtgerät oder unbemannten Luftfahrzeugen“ ersetzt.
138.Novellierungsanordnung 138, In § 131 Abs. 2 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:In Paragraph 131, Absatz 2, wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Soweit die Europäische Union hiezu Regelungen verabschiedet hat, kann festgelegt werden, dass diese Regelungen auch für den nationalen Regelungsbereich anzuwenden sind.“
139.Novellierungsanordnung 139, In § 131 Abs. 2 Z 14 wird nach dem Wort „Eingriffen“ die Wortfolge „oder von durch den Einfluss psychoaktiver Substanzen oder von Alkohol bedingten Gefährdungen“ eingefügt.In Paragraph 131, Absatz 2, Ziffer 14, wird nach dem Wort „Eingriffen“ die Wortfolge „oder von durch den Einfluss psychoaktiver Substanzen oder von Alkohol bedingten Gefährdungen“ eingefügt.
140.Novellierungsanordnung 140, In § 131 Abs. 4 wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sowie in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 216/2008“ durch den Ausdruck „Verordnung (EU) 2018/1139 sowie in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, der Verordnung (EU) 2018/395 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Ballonen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139, ABl. Nr. L 71 vom 14.3.2018 S. 10, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139, ABl. Nr. L 326 vom 20.12.2018 S. 64, und in anderen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zur Verordnung (EU) 2018/1139“ ersetzt.In Paragraph 131, Absatz 4, wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sowie in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 Sitzung 1, und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 216/2008“ durch den Ausdruck „Verordnung (EU) 2018/1139 sowie in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, der Verordnung (EU) 2018/395 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Ballonen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139, ABl. Nr. L 71 vom 14.3.2018 Sitzung 10, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139, ABl. Nr. L 326 vom 20.12.2018 Sitzung 64, und in anderen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zur Verordnung (EU) 2018/1139“ ersetzt.
141.Novellierungsanordnung 141, In § 131 Abs. 6 wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 216/2008“ durch den Ausdruck „Verordnung (EU) 2018/1139“ ersetzt sowie nach dem Ausdruck „Verordnung (EU) Nr. 965/2012“ der Ausdruck „oder der Verordnung (EU) 2018/395 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976“ eingefügt.In Paragraph 131, Absatz 6, wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 216/2008“ durch den Ausdruck „Verordnung (EU) 2018/1139“ ersetzt sowie nach dem Ausdruck „Verordnung (EU) Nr. 965/2012“ der Ausdruck „oder der Verordnung (EU) 2018/395 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976“ eingefügt.
142.Novellierungsanordnung 142, § 131 Abs. 7 lautet:Paragraph 131, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Soweit gemäß den unionsrechtlichen Bestimmungen nationale Übergangsregelungen oder nationale Ausnahmen von der Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen zulässig sind, können diese vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festgelegt werden.“
143.Novellierungsanordnung 143, Der Schlusssatz des § 132a Abs. 1 lautet:Der Schlusssatz des Paragraph 132 a, Absatz eins, lautet:
„Das Erfordernis einer aufrechten Versicherung gemäß § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 bleibt unberührt.“„Das Erfordernis einer aufrechten Versicherung gemäß Paragraph 164, oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 bleibt unberührt.“
144.Novellierungsanordnung 144, Dem § 132a wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 132 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Die Austro Control GmbH kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt mittels Betriebstüchtigkeits- bzw. Lufttüchtigkeitsanweisungen oder Betriebstüchtigkeits- bzw. Lufttüchtigkeitshinweisen nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen des zulässigen Betriebes der in der Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Luftfahrzeuge erlassen.“Die Austro Control GmbH kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt mittels Betriebstüchtigkeits- bzw. Lufttüchtigkeitsanweisungen oder Betriebstüchtigkeits- bzw. Lufttüchtigkeitshinweisen nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen des zulässigen Betriebes der in der Verordnung gemäß Absatz eins, festgelegten Luftfahrzeuge erlassen.“
145.Novellierungsanordnung 145, In § 134 Abs. 2 wird das Wort „Bundesministerien“ durch das Wort „Bundesministern“ ersetzt.In Paragraph 134, Absatz 2, wird das Wort „Bundesministerien“ durch das Wort „Bundesministern“ ersetzt.
146.Novellierungsanordnung 146, § 134a lautet:Paragraph 134 a, lautet:
„§ 134a.Paragraph 134 a,
(1)Absatz einsDer Flughafenausweis für Personen, denen der Zivilflugplatzhalter unbegleiteten Zugang zu den Sicherheitsbereichen des Flughafens gewähren möchte, darf nur jenen Personen ausgestellt werden, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002, ABl. Nr. L 97 vom 9.4.2008 S. 72, und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, ABl. Nr. L 299 vom 14.11.2015 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, unterzogen haben und die einen legitimen Grund für den Zugang zum Sicherheitsbereich haben.Der Flughafenausweis für Personen, denen der Zivilflugplatzhalter unbegleiteten Zugang zu den Sicherheitsbereichen des Flughafens gewähren möchte, darf nur jenen Personen ausgestellt werden, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002, ABl. Nr. L 97 vom 9.4.2008 Sitzung 72, und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, ABl. Nr. L 299 vom 14.11.2015 Sitzung 1, in der jeweils geltenden Fassung, unterzogen haben und die einen legitimen Grund für den Zugang zum Sicherheitsbereich haben.
(2)Absatz 2Zum Zweck der Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Abs. 1 hat der Zivilflugplatzhalter die personenbezogenen Daten jener Personen, die sich bei ihm um die Ausstellung eines Flughafenausweises beworben haben, mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen. Diese Daten haben den Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls den Geburtsnamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, den Geburtsort (einschließlich des Geburtslandes), die Staatsangehörigkeiten, die Vornamen der Eltern, den Hauptwohnsitz, die Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und jegliche Lücken während der letzten fünf Jahre, ausländische Strafregisterbescheinigungen oder vergleichbare Nachweise der Wohnsitzstaaten der letzten fünf Jahre in beglaubigter Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache, welche bei erstmaliger Vorlage nicht älter als 6 Monate sein dürfen, die Angabe der Art der beabsichtigten Tätigkeit und die Zustimmung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit zu enthalten. Weiters ist zur Feststellung der Identität der zu überprüfenden Person eine Kopie eines Reisepasses, Personalausweises, Identitätsausweises, Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses vorzulegen.Zum Zweck der Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Absatz eins, hat der Zivilflugplatzhalter die personenbezogenen Daten jener Personen, die sich bei ihm um die Ausstellung eines Flughafenausweises beworben haben, mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen. Diese Daten haben den Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls den Geburtsnamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, den Geburtsort (einschließlich des Geburtslandes), die Staatsangehörigkeiten, die Vornamen der Eltern, den Hauptwohnsitz, die Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und jegliche Lücken während der letzten fünf Jahre, ausländische Strafregisterbescheinigungen oder vergleichbare Nachweise der Wohnsitzstaaten der letzten fünf Jahre in beglaubigter Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache, welche bei erstmaliger Vorlage nicht älter als 6 Monate sein dürfen, die Angabe der Art der beabsichtigten Tätigkeit und die Zustimmung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit zu enthalten. Weiters ist zur Feststellung der Identität der zu überprüfenden Person eine Kopie eines Reisepasses, Personalausweises, Identitätsausweises, Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses vorzulegen.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Daten gemäß Abs. 2 unverzüglich den Sicherheitsbehörden zum Zweck der Mitwirkung an der Zuverlässigkeitsüberprüfung (§ 140d) zu übermitteln. Der Zivilflugplatzhalter darf den Flughafenausweis nur ausstellen, wenn der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt hat, dass gegen die überprüfte Person Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bestehen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach eine Person nicht mehr zuverlässig sein könnte, ist die Überprüfung der Zuverlässigkeit zu wiederholen. Eine Verlängerung des Flughafenausweises ist nur zulässig, wenn sich die betreffende Person einer erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen hat.Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Daten gemäß Absatz 2, unverzüglich den Sicherheitsbehörden zum Zweck der Mitwirkung an der Zuverlässigkeitsüberprüfung (Paragraph 140 d,) zu übermitteln. Der Zivilflugplatzhalter darf den Flughafenausweis nur ausstellen, wenn der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt hat, dass gegen die überprüfte Person Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bestehen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach eine Person nicht mehr zuverlässig sein könnte, ist die Überprüfung der Zuverlässigkeit zu wiederholen. Eine Verlängerung des Flughafenausweises ist nur zulässig, wenn sich die betreffende Person einer erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen hat.
(4)Absatz 4Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 3 obliegt die Entscheidung, ob einer Person der unbegleitete Zugang zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens gewährt und somit ein Flughafenausweis ausgestellt werden soll, ausschließlich dem Zivilflugplatzhalter im Rahmen der Ausübung seiner zivilen Verfügungsrechte. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den unbegleiteten Zugang zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens und auf Ausstellung eines Flughafenausweises. Andere mittels Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 festgelegte Bestimmungen über das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes sowie das Recht des Zivilflugplatzhalters, jedem das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes zu verweigern, bleiben unberührt.Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Absatz eins bis 3 obliegt die Entscheidung, ob einer Person der unbegleitete Zugang zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens gewährt und somit ein Flughafenausweis ausgestellt werden soll, ausschließlich dem Zivilflugplatzhalter im Rahmen der Ausübung seiner zivilen Verfügungsrechte. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den unbegleiteten Zugang zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens und auf Ausstellung eines Flughafenausweises. Andere mittels Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz eins, festgelegte Bestimmungen über das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes sowie das Recht des Zivilflugplatzhalters, jedem das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes zu verweigern, bleiben unberührt.
(5)Absatz 5Der Flugbesatzungsausweis für ein von einem Luftfahrtunternehmen beschäftigtes Besatzungsmitglied darf vom Luftfahrtunternehmen nur jenen Personen ausgestellt werden, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 unterzogen haben. Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden. Die Entscheidung, ob einer Person ein Flugbesatzungsausweis ausgestellt werden soll, obliegt ausschließlich dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Ausübung seiner zivilen Rechte. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Flugbesatzungsausweises.Der Flugbesatzungsausweis für ein von einem Luftfahrtunternehmen beschäftigtes Besatzungsmitglied darf vom Luftfahrtunternehmen nur jenen Personen ausgestellt werden, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 unterzogen haben. Die Absatz eins bis 3 sind sinngemäß anzuwenden. Die Entscheidung, ob einer Person ein Flugbesatzungsausweis ausgestellt werden soll, obliegt ausschließlich dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Ausübung seiner zivilen Rechte. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Flugbesatzungsausweises.
(6)Absatz 6Für alle nicht von den Abs. 1 und 5 erfassten Personen, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu unterziehen haben, sind die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 erster und vorletzter Satz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die erforderlichen personenbezogenen Daten vom jeweiligen Arbeitgeber bzw. Auftraggeber dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln sind. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dem Arbeitgeber nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt worden ist, dass gegen die überprüfte Person Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bestehen.Für alle nicht von den Absatz eins und 5 erfassten Personen, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu unterziehen haben, sind die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 erster und vorletzter Satz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die erforderlichen personenbezogenen Daten vom jeweiligen Arbeitgeber bzw. Auftraggeber dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln sind. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dem Arbeitgeber nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt worden ist, dass gegen die überprüfte Person Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bestehen.
(7)Absatz 7Für alle Zuverlässigkeitsüberprüfungen gilt, dass die Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Person jedenfalls nicht gegeben ist, wenn dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie von den Sicherheitsbehörden gemäß § 140d übermittelt wird, dassFür alle Zuverlässigkeitsüberprüfungen gilt, dass die Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Person jedenfalls nicht gegeben ist, wenn dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie von den Sicherheitsbehörden gemäß Paragraph 140 d, übermittelt wird, dass
die Person wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig gerichtlich verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, oder
gegen die Person ein Strafverfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, anhängig ist, oder
gegen die Person innerhalb der letzten fünf Jahre ein Waffenverbot nach dem Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, verhängt wurde und das Waffenverbot weiterhin aufrecht ist, odergegen die Person innerhalb der letzten fünf Jahre ein Waffenverbot nach dem Waffengesetz 1996 – WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, verhängt wurde und das Waffenverbot weiterhin aufrecht ist, oder
die Person keine identitätsbezeugenden Originaldokumente des Staates vorgelegt hat, deren Staatsangehörigkeit sie nach eigenen Angaben besitzt, oder
die Person ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder
die Person ein Naheverhältnis zu einer kriminellen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben oder Vergehen nach dem Fremdenpolizei-gesetz 2005 – FPG, BGBl. Nr. 100/2005, (insbesondere Schlepperei) begangen werden oder nicht ausgeschlossen werden können.die Person ein Naheverhältnis zu einer kriminellen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben oder Vergehen nach dem Fremdenpolizei-gesetz 2005 – FPG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005,, (insbesondere Schlepperei) begangen werden oder nicht ausgeschlossen werden können.
Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. Dieser Absatz ist bei der Wiederholung der Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich absolviert hat, nicht anzuwenden.Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. Dieser Absatz ist bei der Wiederholung der Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich absolviert hat, nicht anzuwenden.
(8)Absatz 8Liegt für eine Person eine gültige Prüfbescheinigung nach erfolgter Verlässlichkeitsprüfung gemäß den §§ 23 f des Militärbefugnisgesetzes – MBG, BGBl. I Nr. 86/2000, vor, oder hat sich die Person einer Sicherheitsüberprüfung gemäß dem Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 – LSG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, unterzogen, ist das Erfordernis der Zuverlässigkeitsüberprüfung bis zur erforderlichen Wiederholung der Zuverlässigkeitsüberprüfung (Abs. 10) erfüllt.Liegt für eine Person eine gültige Prüfbescheinigung nach erfolgter Verlässlichkeitsprüfung gemäß den Paragraphen 23, f des Militärbefugnisgesetzes – MBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, vor, oder hat sich die Person einer Sicherheitsüberprüfung gemäß dem Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 – LSG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, unterzogen, ist das Erfordernis der Zuverlässigkeitsüberprüfung bis zur erforderlichen Wiederholung der Zuverlässigkeitsüberprüfung (Absatz 10,) erfüllt.
(9)Absatz 9Zivilflugplatzhaltern, Luftfahrtunternehmen und Stellen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 ist auf Verlangen, sofern es die von ihnen gestellten Ersuchen auf Zuverlässigkeitsüberprüfung betrifft, vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Akteneinsicht zu gewähren, soweit diese nicht gemäß § 17 Abs. 3 AVG einzuschränken ist. Dieses Recht steht auch der Person zu, deren Zuverlässigkeit überprüft wurde. Jedenfalls sind von der Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Gefährdung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden herbeiführen würde.Zivilflugplatzhaltern, Luftfahrtunternehmen und Stellen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 ist auf Verlangen, sofern es die von ihnen gestellten Ersuchen auf Zuverlässigkeitsüberprüfung betrifft, vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Akteneinsicht zu gewähren, soweit diese nicht gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AVG einzuschränken ist. Dieses Recht steht auch der Person zu, deren Zuverlässigkeit überprüft wurde. Jedenfalls sind von der Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Gefährdung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden herbeiführen würde.
(10)Absatz 10Unbeschadet der Übergangsbestimmung des Punktes 11.1.12. des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/910 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1998, (EU) 2019/103 und (EU) 2019/1583, ABl. Nr. L 208 vom 1.7.2020 S. 43, gelten Zuverlässigkeitsüberprüfungen für Tätigkeiten gemäß Punkt 11.1.2. des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1583 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit in Bezug auf Cybersicherheitsmaßnahmen, ABl. Nr. L 246 vom 26.9.2019 S. 15, mit Ausnahme jener von diesem Punkt erfassten Tätigkeiten, für die eine Sicherheitsüberprüfung gemäß dem LSG 2011 erforderlich ist, ab dem 31. Dezember 2021 als normale Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, die spätestens alle drei Jahre zu wiederholen sind. Alle anderen ab dem 31. Dezember 2021 durchgeführte Zuverlässigkeitsüberprüfungen gelten als erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1998 und sind jährlich zu wiederholen. Anlässlich der Wiederholung der Zuverlässigkeitsüberprüfung sind die personenbezogenen Daten und die Zustimmungserklärung jedenfalls vier Wochen vor Ablauf des jeweiligen Zeitrahmens dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen.“Unbeschadet der Übergangsbestimmung des Punktes 11.1.12. des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/910 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1998, (EU) 2019/103 und (EU) 2019/1583, ABl. Nr. L 208 vom 1.7.2020 Sitzung 43, gelten Zuverlässigkeitsüberprüfungen für Tätigkeiten gemäß Punkt 11.1.2. des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1583 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit in Bezug auf Cybersicherheitsmaßnahmen, ABl. Nr. L 246 vom 26.9.2019 Sitzung 15, mit Ausnahme jener von diesem Punkt erfassten Tätigkeiten, für die eine Sicherheitsüberprüfung gemäß dem LSG 2011 erforderlich ist, ab dem 31. Dezember 2021 als normale Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, die spätestens alle drei Jahre zu wiederholen sind. Alle anderen ab dem 31. Dezember 2021 durchgeführte Zuverlässigkeitsüberprüfungen gelten als erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1998 und sind jährlich zu wiederholen. Anlässlich der Wiederholung der Zuverlässigkeitsüberprüfung sind die personenbezogenen Daten und die Zustimmungserklärung jedenfalls vier Wochen vor Ablauf des jeweiligen Zeitrahmens dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen.“
147.Novellierungsanordnung 147, Nach § 134a wird folgender § 134b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 134 a, wird folgender Paragraph 134 b, samt Überschrift eingefügt:
„Datenverarbeitung
§ 134b.Paragraph 134 b,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine Plattform zu führen, in der die gemäß § 134a Abs. 2 für die Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Diese Plattform gliedert sich in mehrere technisch getrennte Bereiche, welche mit unterschiedlichen Zugriffsrechten ausgestattet sind. Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen und Stellen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 haben die personenbezogenen Daten (§ 134a Abs. 2) einer zu überprüfenden Person mittels der ihnen hiefür vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellten Plattform zu übermitteln. Die Sicherheitsbehörden dürfen die über die Plattform übermittelten Daten in der für die Erfüllung der gemäß § 140d übertragenen Aufgaben notwendigen Weise verwenden und haben dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie das Ergebnis der Überprüfung über die Plattform zu übermitteln. Allfällige sicherheitspolizeiliche Bedenken dürfen von den Sicherheitsbehörden nur an den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt werden.Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine Plattform zu führen, in der die gemäß Paragraph 134 a, Absatz 2, für die Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Diese Plattform gliedert sich in mehrere technisch getrennte Bereiche, welche mit unterschiedlichen Zugriffsrechten ausgestattet sind. Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen und Stellen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 haben die personenbezogenen Daten (Paragraph 134 a, Absatz 2,) einer zu überprüfenden Person mittels der ihnen hiefür vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellten Plattform zu übermitteln. Die Sicherheitsbehörden dürfen die über die Plattform übermittelten Daten in der für die Erfüllung der gemäß Paragraph 140 d, übertragenen Aufgaben notwendigen Weise verwenden und haben dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie das Ergebnis der Überprüfung über die Plattform zu übermitteln. Allfällige sicherheitspolizeiliche Bedenken dürfen von den Sicherheitsbehörden nur an den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt werden.
(2)Absatz 2Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen und Stellen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sind berechtigt, den Status der Zuverlässigkeitsüberprüfung des selbst eingetragenen Arbeitnehmers bzw. Auftragnehmers über die Plattform abzufragen. Auf Ansuchen der überprüften Person hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Abfragemöglichkeit des Status der Zuverlässigkeitsüberprüfung für weitere Arbeitgeber bzw. Auftraggeber einzurichten, sofern ein rechtliches Interesse am Status der Zuverlässigkeitsüberprüfung besteht. Die Abfragemöglichkeit besteht auch, wenn eine erstmalige oder neuerliche Zuverlässigkeitsüberprüfung zur Feststellung der Unzuverlässigkeit der überprüften Person geführt hat. Der Status der Unzuverlässigkeit ist, bis zu einem Jahr, längstens jedoch bis zum ursprünglich vorgesehenen Ablaufzeitpunkt der Zuverlässigkeitsüberprüfung, abrufbar.
(3)Absatz 3Sämtliche Daten einer überprüften Person sind spätestens zehn Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der zuletzt durchgeführten Zuverlässigkeitsüberprüfung zu löschen. Daten von im Zeitpunkt des Ablaufes der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung minderjährigen Personen sind ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeit zu löschen. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine wiederholt überprüfte Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, handelt. Daten über strafrechtliche Verurteilungen sowie das Vorliegen von Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind, ausgenommen in den in § 134a Abs. 7 genannten Fällen, fünf Jahre nach dem negativen Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung zu löschen.Sämtliche Daten einer überprüften Person sind spätestens zehn Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der zuletzt durchgeführten Zuverlässigkeitsüberprüfung zu löschen. Daten von im Zeitpunkt des Ablaufes der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung minderjährigen Personen sind ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeit zu löschen. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine wiederholt überprüfte Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, handelt. Daten über strafrechtliche Verurteilungen sowie das Vorliegen von Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind, ausgenommen in den in Paragraph 134 a, Absatz 7, genannten Fällen, fünf Jahre nach dem negativen Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung zu löschen.
(4)Absatz 4Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind zu speichern und vier Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.“
148.Novellierungsanordnung 148, In § 136 Abs. 2 wird die Wortfolge „Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 betreffen“ durch die Wortfolge „Luftfahrzeuge, die nicht von der Verordnung (EU) 2018/1139 erfasst sind“ ersetzt.In Paragraph 136, Absatz 2, wird die Wortfolge „Luftfahrzeuge gemäß Anhang römisch II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 betreffen“ durch die Wortfolge „Luftfahrzeuge, die nicht von der Verordnung (EU) 2018/1139 erfasst sind“ ersetzt.
149.Novellierungsanordnung 149, In § 136 Abs. 4 wird die Wortfolge „72 Stunden“ durch die Wortfolge „zwei Werktagen“ ersetzt und es wird nach dem Verweis „BGBl. I Nr. 97/1998“ die Wortfolge „ , oder gemäß § 34 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes – GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998,“ eingefügt.In Paragraph 136, Absatz 4, wird die Wortfolge „72 Stunden“ durch die Wortfolge „zwei Werktagen“ ersetzt und es wird nach dem Verweis „BGBl. römisch eins Nr. 97/1998“ die Wortfolge „ , oder gemäß Paragraph 34, Absatz eins, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes – GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,,“ eingefügt.
150.Novellierungsanordnung 150, § 136 Abs. 5 lautet:Paragraph 136, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Die Austro Control GmbH ist Ansprechstelle für die Informationsübertragung gemäß Art. 8 Abs. 2, den Informationsaustausch gemäß Art. 9 Abs. 3 sowie für Informationsanfragen interessierter Kreise gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014. Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat den Sicherheitsbericht gemäß Art. 13 Abs. 11 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 zu veröffentlichen. Die in Abs. 4 genannten Aufsichtsbehörden haben der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes die für den Sicherheitsbericht benötigten Informationen in einem durch die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes vorgegebenen Format zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Stelle gemäß Art. 16 Abs. 12 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014.“Die Austro Control GmbH ist Ansprechstelle für die Informationsübertragung gemäß Artikel 8, Absatz 2,, den Informationsaustausch gemäß Artikel 9, Absatz 3, sowie für Informationsanfragen interessierter Kreise gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 376/2014. Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat den Sicherheitsbericht gemäß Artikel 13, Absatz 11, der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 zu veröffentlichen. Die in Absatz 4, genannten Aufsichtsbehörden haben der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes die für den Sicherheitsbericht benötigten Informationen in einem durch die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes vorgegebenen Format zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Stelle gemäß Artikel 16, Absatz 12, der Verordnung (EU) Nr. 376/2014.“
151.Novellierungsanordnung 151, § 139a Abs. 3 lautet:Paragraph 139 a, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Bei der Streitbeilegung gemäß Abs. 1 und 2 ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier-und Fahrgastrechte, BGBl. I Nr. 61/2015, festgelegte Verfahrensweise anzuwenden. Die Schienen-Control GmbH ist berechtigt, die Einhaltung der Vorgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 zu überprüfen. Zu diesem Zweck haben die Luftfahrtunternehmen und Zivilflugplatzhalter alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren, soweit dies für die Überprüfung erforderlich ist.“Bei der Streitbeilegung gemäß Absatz eins und 2 ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier-und Fahrgastrechte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2015,, festgelegte Verfahrensweise anzuwenden. Die Schienen-Control GmbH ist berechtigt, die Einhaltung der Vorgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 zu überprüfen. Zu diesem Zweck haben die Luftfahrtunternehmen und Zivilflugplatzhalter alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren, soweit dies für die Überprüfung erforderlich ist.“
152.Novellierungsanordnung 152, Dem § 139a wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 139 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Die Schienen-Control GmbH hat in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Verstöße gegen die Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 Parteistellung. Sie ist berechtigt, in alle Verfahrensakte Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben und dabei die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 geltend zu machen.“Die Schienen-Control GmbH hat in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Verstöße gegen die Bestimmungen gemäß Absatz eins bis Absatz 3, Parteistellung. Sie ist berechtigt, in alle Verfahrensakte Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben und dabei die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Absatz eins bis Absatz 3, geltend zu machen.“
153.Novellierungsanordnung 153, § 140 Abs. 4 lautet:Paragraph 140, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Landesverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichtes, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der den Luftverkehr betreffenden unionsrechtlichen Regelungen ergangen sind, wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Verwaltungsgerichte haben unverzüglich nach Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu übermitteln.“Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Landesverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichtes, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der den Luftverkehr betreffenden unionsrechtlichen Regelungen ergangen sind, wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Verwaltungsgerichte haben unverzüglich nach Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu übermitteln.“
154.Novellierungsanordnung 154, In § 140a wird der Ausdruck „§§ 70 Abs. 2 und 3, 82 Abs. 2 und 105“ durch den Ausdruck „§§ 70 Abs. 2 und 3 sowie 82 Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 140 a, wird der Ausdruck „§§ 70 Absatz 2 und 3, 82 Absatz 2 und 105“ durch den Ausdruck „§§ 70 Absatz 2 und 3 sowie 82 Absatz 2 “, ersetzt.
155.Novellierungsanordnung 155, In § 140b Abs. 1 entfallen in der Z 2 die Wortfolge „ ; Bewilligung des Betriebes von Flugmodellen“ sowie in der Z 4 das Wort „Luftfahrtgesetz“.In Paragraph 140 b, Absatz eins, entfallen in der Ziffer 2, die Wortfolge „ ; Bewilligung des Betriebes von Flugmodellen“ sowie in der Ziffer 4, das Wort „Luftfahrtgesetz“.
156.Novellierungsanordnung 156, In § 140b Abs. 5 entfällt nach dem Wort „Luftfahrtgerät“ die Wortfolge „ , Flugmodelle“.In Paragraph 140 b, Absatz 5, entfällt nach dem Wort „Luftfahrtgerät“ die Wortfolge „ , Flugmodelle“.
157.Novellierungsanordnung 157, In § 140d Abs. 1 wird der Ausdruck „Verordnung (EU) Nr. 185/2010“ durch den Ausdruck „Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998“ ersetzt.In Paragraph 140 d, Absatz eins, wird der Ausdruck „Verordnung (EU) Nr. 185/2010“ durch den Ausdruck „Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998“ ersetzt.
158.Novellierungsanordnung 158, In § 140d Abs. 2 wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt sowie im zweiten Satz nach dem Wort „Sicherheitsbehörden“ die Wortfolge „das Vorliegen eines bekannt gewordenen Umstandes gemäß § 134a Abs. 7 oder in sonstigen Fällen“ eingefügt.In Paragraph 140 d, Absatz 2, wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt sowie im zweiten Satz nach dem Wort „Sicherheitsbehörden“ die Wortfolge „das Vorliegen eines bekannt gewordenen Umstandes gemäß Paragraph 134 a, Absatz 7, oder in sonstigen Fällen“ eingefügt.
159.Novellierungsanordnung 159, Nach § 140d wird folgender § 140e samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 140 d, wird folgender Paragraph 140 e, samt Überschrift eingefügt:
„Behördlicher Informationsaustausch
§ 140e.Paragraph 140 e,
(1)Absatz einsWerden bei der Vollziehung luftfahrtrechtlicher Bestimmungen Tatsachen bekannt, die auf eine mangelnde Verlässlichkeit oder mangelnde fachliche Befähigung oder mangelnde flugmedizinische Tauglichkeit von Inhabern luftfahrtrechtlicher Berechtigungen oder Bewilligungen schließen lassen, ist die jeweilige Behörde verpflichtet, diese Informationen den für die Erteilung dieser Berechtigungen oder Bewilligungen zuständigen Behörden zu übermitteln, wenn dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person oder im öffentlichen Interesse der Sicherheit der Luftfahrt gelegen ist.
(2)Absatz 2Werden bei der Vollziehung anderer als luftfahrtrechtlicher Bestimmungen Tatsachen bekannt, die auf eine mangelnde Verlässlichkeit oder mangelnde flugmedizinische Tauglichkeit von Inhabern luftfahrtrechtlicher Berechtigungen oder Bewilligungen schließen lassen, ist die jeweilige Behörde berechtigt, diese Informationen den für die Erteilung dieser Berechtigungen oder Bewilligungen zuständigen Behörden zu übermitteln, wenn dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person oder im öffentlichen Interesse der Sicherheit der Luftfahrt gelegen ist.“
160.Novellierungsanordnung 160, In § 141 Abs. 1a wird der Verweis „Abs. 2 bis 6“ durch den Verweis „Abs. 2 bis 5“ ersetzt.In Paragraph 141, Absatz eins a, wird der Verweis „Abs. 2 bis 6“ durch den Verweis „Abs. 2 bis 5“ ersetzt.
161.Novellierungsanordnung 161, In § 141 Abs. 4 werden die Wortfolge „die Betreiber von Flugmodellen“ durch die Wortfolge „die Passagiere, die Zivilflugplatzhalter, die Flugsicherungsstellen, die Betreiber von selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät“ sowie das Wort „Urkunden“ durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.In Paragraph 141, Absatz 4, werden die Wortfolge „die Betreiber von Flugmodellen“ durch die Wortfolge „die Passagiere, die Zivilflugplatzhalter, die Flugsicherungsstellen, die Betreiber von selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät“ sowie das Wort „Urkunden“ durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.
162.Novellierungsanordnung 162, Nach § 141a wird folgender § 141b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 141 a, wird folgender Paragraph 141 b, samt Überschrift eingefügt:
„Übermittlung von Verkehrs- und finanziellen Daten
§ 141b.Paragraph 141 b,
(1)Absatz einsZur Übermittlung von Verkehrsdaten, inklusive Passagier- und Ladegutzahlen, gemäß Abs. 3 sind verpflichtetZur Übermittlung von Verkehrsdaten, inklusive Passagier- und Ladegutzahlen, gemäß Absatz 3, sind verpflichtet
Halter von Flughäfen zu ihren jeweils abgefertigten Flugbewegungen und
Luftverkehrsunternehmer zu ihrer jeweiligen Verkehrsleistung sowie zu einzelnen Luftfahrzeugen und deren Treibstoffverbrauch.
(2)Absatz 2Halter von Flughäfen und Luftverkehrsunternehmer sind darüber hinaus zur Übermittlung solcher finanzieller Daten verpflichtet, die aus ihrem jeweiligen Jahresabschluss ersichtlich sind.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt den Verpflichteten periodisch Formblätter, die von diesen binnen vier Wochen ausgefüllt zu retournieren sind. Die Formblätter haben eine detaillierte Aufschlüsselung der gemäß Abs. 1 und Abs. 2 benötigten Daten zu enthalten, sodass die Verpflichteten lediglich die entsprechenden Zahlen einzufügen haben.Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt den Verpflichteten periodisch Formblätter, die von diesen binnen vier Wochen ausgefüllt zu retournieren sind. Die Formblätter haben eine detaillierte Aufschlüsselung der gemäß Absatz eins und Absatz 2, benötigten Daten zu enthalten, sodass die Verpflichteten lediglich die entsprechenden Zahlen einzufügen haben.
(4)Absatz 4Die in Abs. 1 und 2 genannten Daten dürfen vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ausschließlich zur Erfüllung dessen gesetzlichen Aufgaben im öffentlichen Interesse sowie zur Übermittlung an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation verarbeitet werden.“Die in Absatz eins und 2 genannten Daten dürfen vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ausschließlich zur Erfüllung dessen gesetzlichen Aufgaben im öffentlichen Interesse sowie zur Übermittlung an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation verarbeitet werden.“
163.Novellierungsanordnung 163, In § 144 Abs. 1 wird die Wortfolge „mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr“ durch die Wortfolge „in regelmäßigen Abständen mindestens dreimal im Kalenderjahr“ ersetzt.In Paragraph 144, Absatz eins, wird die Wortfolge „mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr“ durch die Wortfolge „in regelmäßigen Abständen mindestens dreimal im Kalenderjahr“ ersetzt.
164.Novellierungsanordnung 164, In § 145 Abs. 1 wird vor dem Wort „Militärluftfahrzeuge“ das Wort „österreichische“ eingefügt und die Wortfolge „Zivilluftfahrzeuge des Bundes, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ wird durch die Wortfolge „Zivilluftfahrzeuge des Bundes sowie unbemannte Luftfahrzeuge des Bundes, die im Bereich der Sicherheitsverwaltung, der Kriminalpolizei, des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie der Verkehrsbeobachtung“ ersetzt.In Paragraph 145, Absatz eins, wird vor dem Wort „Militärluftfahrzeuge“ das Wort „österreichische“ eingefügt und die Wortfolge „Zivilluftfahrzeuge des Bundes, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ wird durch die Wortfolge „Zivilluftfahrzeuge des Bundes sowie unbemannte Luftfahrzeuge des Bundes, die im Bereich der Sicherheitsverwaltung, der Kriminalpolizei, des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie der Verkehrsbeobachtung“ ersetzt.
165.Novellierungsanordnung 165, In § 145 Abs. 2 wird nach dem Wort „Zivilluftfahrzeugen“ die Wortfolge „und unbemannten Luftfahrzeugen“ eingefügt sowie die Wortfolge „das Bundesministerium“ durch die Wortfolge „der Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 145, Absatz 2, wird nach dem Wort „Zivilluftfahrzeugen“ die Wortfolge „und unbemannten Luftfahrzeugen“ eingefügt sowie die Wortfolge „das Bundesministerium“ durch die Wortfolge „der Bundesminister“ ersetzt.
166.Novellierungsanordnung 166, In § 145a Abs. 1 erster Satz wird vor dem Wort „Militärluftfahrzeugen“ das Wort „österreichischen“ eingefügt; im zweiten Satz entfällt die Wortfolge „mit Militärluftfahrzeugen“.In Paragraph 145 a, Absatz eins, erster Satz wird vor dem Wort „Militärluftfahrzeugen“ das Wort „österreichischen“ eingefügt; im zweiten Satz entfällt die Wortfolge „mit Militärluftfahrzeugen“.
167.Novellierungsanordnung 167, In § 145a Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.In Paragraph 145 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.
168.Novellierungsanordnung 168, In § 145b Abs. 3 wird der Punkt am Ende des ersten Satzes durch einen Beistrich ersetzt und danach folgender Halbsatz angefügt:In Paragraph 145 b, Absatz 3, wird der Punkt am Ende des ersten Satzes durch einen Beistrich ersetzt und danach folgender Halbsatz angefügt:
„wobei die in Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umge-bungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.7.2002 S. 12, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/996 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG, ABl. Nr. L 168 vom 1.7.2015 S. 1, anzuwendenden Lärmbewertungsmethoden auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kundzumachen sind.“„wobei die in Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umge-bungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.7.2002 Sitzung 12, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/996 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG, ABl. Nr. L 168 vom 1.7.2015 Sitzung 1, anzuwendenden Lärmbewertungsmethoden auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kundzumachen sind.“
169.Novellierungsanordnung 169, Nach § 145b wird folgender § 145c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 145 b, wird folgender Paragraph 145 c, samt Überschrift eingefügt:
„ICAO Sicherheitsaufsichtsprogramme
§ 145c.Paragraph 145 c,
Zur Erfüllung der Verpflichtung des Nachweises über die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorgaben des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (AIZ) können mit der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation Abkommen über die Durchführung der Sicherheitsaufsichtsprogramme abgeschlossen werden. In diesen Abkommen kann insbesondere festgelegt werden, dass die für die Sicherheitsaufsicht erforderlichen Daten übermittelt sowie die erforderlichen Auskünfte und Zutritte zu Räumlichkeiten der Luftfahrtbehörden oder Dritter erteilt bzw. gewährt werden.“
170.Novellierungsanordnung 170, In § 146 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „Umrechung“ durch das Wort „Umrechnung“ ersetzt.In Paragraph 146, Absatz 2, zweiter Satz wird das Wort „Umrechung“ durch das Wort „Umrechnung“ ersetzt.
171.Novellierungsanordnung 171, In § 156 Abs. 2 erster Satz wird die Zahl „113 100“ durch die Zahl „128 821“ ersetzt.In Paragraph 156, Absatz 2, erster Satz wird die Zahl „113 100“ durch die Zahl „128 821“ ersetzt.
172.Novellierungsanordnung 172, In § 160 Abs. 1 werden die Zahl „19“ durch die Zahl „22“ und die Zahl „1 131“ durch die Zahl „1 288“ ersetzt.In Paragraph 160, Absatz eins, werden die Zahl „19“ durch die Zahl „22“ und die Zahl „1 131“ durch die Zahl „1 288“ ersetzt.
173.Novellierungsanordnung 173, In § 164 Abs. 2 wird die Zahl „113 100“ durch die Zahl „128 821“ ersetzt.In Paragraph 164, Absatz 2, wird die Zahl „113 100“ durch die Zahl „128 821“ ersetzt.
174.Novellierungsanordnung 174, § 169 Abs. 1 Z 3 lit. d lautet:Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, lautet:
der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit,“
175.Novellierungsanordnung 175, § 169 Abs. 1 Z 3 lit. l bis n lautet:Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera l bis n lautet:
der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber,
der Verordnung (EU) Nr. 73/2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum,
der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum,“
176.Novellierungsanordnung 176, Dem § 169 Abs. 1 Z 3 werden folgende lit. dd bis lit. gg angefügt:Dem Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, werden folgende Litera d, d bis Litera g, g, angefügt:
der Verordnung (EU) 2018/395 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Ballonen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139,
der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139,
der delegierten Verordnung (EU) 2019/945 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandsbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme,
der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge,“
176a.Novellierungsanordnung 176a, Dem § 169 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 169, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben beim Verdacht des widerrechtlichen Betriebes von unbemannten Luftfahrzeugen die Bezirksverwaltungsbehörde durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu unterstützen.“
177.Novellierungsanordnung 177, § 169 Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 169, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Die Bezirksverwaltungsbehörde kann vom Halter eines nach dem Kennzeichen bestimmten Zivilluftfahrzeuges oder eines nach der Registrierungsnummer bestimmten unbemannten Luftfahrzeuges Auskünfte darüber verlangen, wer dieses Luftfahrzeug oder unbemannte Luftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt als verantwortlicher Pilot im Fluge verwendet hat.“
178.Novellierungsanordnung 178, Dem § 172a wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 172 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Die jeweils zuständige nationale Behörde im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1139 kann die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) herausgegebenen Safety Information Bulletins (SIBs) in luftfahrtüblicher Weise veröffentlichen.“
179.Novellierungsanordnung 179, Dem § 173 Abs. 41 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 173, Absatz 41, werden folgende Sätze angefügt:
„Die Schlechtwetterflugwege-Verordnung, BGBl. II Nr. 4/1999, tritt mit Ablauf des 30. September 2013 außer Kraft. Die aufgrund dieser Verordnung erteilten Ausnahmebewilligungen gemäß § 92 für Seil- und Drahtverspannungen sind mit 1. Oktober 2013 nicht mehr anzuwenden.“„Die Schlechtwetterflugwege-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 1999,, tritt mit Ablauf des 30. September 2013 außer Kraft. Die aufgrund dieser Verordnung erteilten Ausnahmebewilligungen gemäß Paragraph 92, für Seil- und Drahtverspannungen sind mit 1. Oktober 2013 nicht mehr anzuwenden.“
180.Novellierungsanordnung 180, In § 173 Abs. 45 wird die Datumsbezeichnung „1. Jänner 2021“ durch die Datumsbezeichnung „1. Jänner 2019“ ersetzt.In Paragraph 173, Absatz 45, wird die Datumsbezeichnung „1. Jänner 2021“ durch die Datumsbezeichnung „1. Jänner 2019“ ersetzt.
181.Novellierungsanordnung 181, Dem § 173 werden folgende Abs. 46 und 47 angefügt:Dem Paragraph 173, werden folgende Absatz 46 und 47 angefügt:
„(46)Absatz 46Das Inhaltsverzeichnis, § 2, § 4, § 5 Abs. 5, die Überschrift zu § 7, § 7, § 8 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 1 und 3, die Überschrift zum 2. Teil, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 4, § 15 Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 20 samt Überschrift, § 21, § 22 Abs. 1, § 24a, § 24b Abs. 4 und 6, die Überschrift zum 4. Abschnitt des 2. Teils, § 24f Abs. 1 bis 4, § 24g Abs. 1, § 24h samt Überschrift, § 24i samt Überschrift, § 24j Abs. 1, § 24k, § 24l samt Überschrift, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 33 Abs. 4 und 6, die Überschrift zu § 35, § 35 Abs. 2 und 3, § 40 Abs. 2, § 44 Abs. 6, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 52, § 54, § 57a Abs. 1, § 57b, § 62 Abs. 4, § 74 Abs. 1, 6 und 7, § 77, § 80a Abs. 1, § 80b Abs. 1 und 4, § 80d samt Überschrift, § 85 Abs. 1 und 2, § 87 Abs. 5, § 91a Abs. 1 und 8, die Überschrift zu § 91b, § 91b Abs. 3, § 94 Abs. 2 und 4, § 95a Abs. 1 und 2, § 96a Abs. 1, die §§ 96b bis 96d jeweils samt Überschriften, § 99 Abs. 6, § 100, § 101, § 102 Abs. 1, 4 und 6, § 104 Abs. 2, § 106, § 108 Abs. 2 und 3, § 110, § 110a samt Überschrift, § 120 Abs. 2, § 120b Abs. 4, § 120c Abs. 2, § 120d Abs. 1, § 121 Abs. 2, § 122 Abs. 1, 2, 2a und 5, § 124 Abs. 2, § 126 Abs. 2 und 4, § 128 Abs. 3, § 130 Abs. 1 und 2, § 131 Abs. 2, 4, 6 und 7, § 132a Abs. 1 und 3, § 134 Abs. 2, § 134a, § 134b samt Überschrift, § 136 Abs. 2, 4 und 5, § 139a Abs. 3 und 4, § 140 Abs. 4, § 140a, § 140b Abs. 1 und 5, § 140d Abs. 1 und 2, § 140e samt Überschrift, § 141 Abs. 1a und 4, § 141b samt Überschrift, § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1 und 2, § 145a Abs. 1 und 3, § 145b Abs. 3, § 145c samt Überschrift, § 146 Abs. 2, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1, § 164 Abs. 2, § 169 Abs. 1 und 5, § 172a Abs. 4 und § 174a Abs. 1, jeweils in der Fassung des BGBl. I Nr. 151/2021, treten mit 1. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 24c, 24d, 24e, 41, 105 und § 120e sowie die §§ 24c, 24d, 24e, 41, 105 und 120e jeweils samt Überschrift außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 5,, die Überschrift zu Paragraph 7,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins und 3, Paragraph 10, Absatz eins und 3, die Überschrift zum 2. Teil, Paragraph 11, Absatz eins und 2, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 20, samt Überschrift, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 24 a,, Paragraph 24 b, Absatz 4 und 6, die Überschrift zum 4. Abschnitt des 2. Teils, Paragraph 24 f, Absatz eins bis 4, Paragraph 24 g, Absatz eins,, Paragraph 24 h, samt Überschrift, Paragraph 24 i, samt Überschrift, Paragraph 24 j, Absatz eins,, Paragraph 24 k,, Paragraph 24 l, samt Überschrift, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 4 und 6, die Überschrift zu Paragraph 35,, Paragraph 35, Absatz 2 und 3, Paragraph 40, Absatz 2,, Paragraph 44, Absatz 6,, Paragraph 46, Absatz 2,, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 52,, Paragraph 54,, Paragraph 57 a, Absatz eins,, Paragraph 57 b,, Paragraph 62, Absatz 4,, Paragraph 74, Absatz eins,, 6 und 7, Paragraph 77,, Paragraph 80 a, Absatz eins,, Paragraph 80 b, Absatz eins und 4, Paragraph 80 d, samt Überschrift, Paragraph 85, Absatz eins und 2, Paragraph 87, Absatz 5,, Paragraph 91 a, Absatz eins und 8, die Überschrift zu Paragraph 91 b,, Paragraph 91 b, Absatz 3,, Paragraph 94, Absatz 2 und 4, Paragraph 95 a, Absatz eins und 2, Paragraph 96 a, Absatz eins,, die Paragraphen 96 b bis 96d jeweils samt Überschriften, Paragraph 99, Absatz 6,, Paragraph 100,, Paragraph 101,, Paragraph 102, Absatz eins,, 4 und 6, Paragraph 104, Absatz 2,, Paragraph 106,, Paragraph 108, Absatz 2 und 3, Paragraph 110,, Paragraph 110 a, samt Überschrift, Paragraph 120, Absatz 2,, Paragraph 120 b, Absatz 4,, Paragraph 120 c, Absatz 2,, Paragraph 120 d, Absatz eins,, Paragraph 121, Absatz 2,, Paragraph 122, Absatz eins,, 2, 2a und 5, Paragraph 124, Absatz 2,, Paragraph 126, Absatz 2 und 4, Paragraph 128, Absatz 3,, Paragraph 130, Absatz eins und 2, Paragraph 131, Absatz 2,, 4, 6 und 7, Paragraph 132 a, Absatz eins und 3, Paragraph 134, Absatz 2,, Paragraph 134 a,, Paragraph 134 b, samt Überschrift, Paragraph 136, Absatz 2,, 4 und 5, Paragraph 139 a, Absatz 3 und 4, Paragraph 140, Absatz 4,, Paragraph 140 a,, Paragraph 140 b, Absatz eins und 5, Paragraph 140 d, Absatz eins und 2, Paragraph 140 e, samt Überschrift, Paragraph 141, Absatz eins a und 4, Paragraph 141 b, samt Überschrift, Paragraph 144, Absatz eins,, Paragraph 145, Absatz eins und 2, Paragraph 145 a, Absatz eins und 3, Paragraph 145 b, Absatz 3,, Paragraph 145 c, samt Überschrift, Paragraph 146, Absatz 2,, Paragraph 156, Absatz 2,, Paragraph 160, Absatz eins,, Paragraph 164, Absatz 2,, Paragraph 169, Absatz eins und 5, Paragraph 172 a, Absatz 4 und Paragraph 174 a, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2021,, treten mit 1. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 24 c,, 24d, 24e, 41, 105 und Paragraph 120 e, sowie die Paragraphen 24 c,, 24d, 24e, 41, 105 und 120e jeweils samt Überschrift außer Kraft.
(47)Absatz 47Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2021 dürfen bereits vor dem 1. August 2021 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.“Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2021, dürfen bereits vor dem 1. August 2021 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.“
182.Novellierungsanordnung 182, In § 174a Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012 S.1,“ die Wortfolge „sowie die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.7.2002 S. 12, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/996 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG, ABl. Nr. L 168 vom 1.7.2015 S. 1,“ eingefügt.In Paragraph 174 a, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012 S.1,“ die Wortfolge „sowie die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.7.2002 Sitzung 12, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/996 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG, ABl. Nr. L 168 vom 1.7.2015 Sitzung 1,“ eingefügt.
Van der Bellen
Kurz