Jahrgang 2021 |
Ausgegeben am 27. Juli 2021 |
Teil römisch eins |
149. Bundesgesetz: | IFI-Beitragsgesetz 2021 und Änderung des Bundesschatzscheingesetzes |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 891 Ausschussbericht 952 Sitzung 117,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in Paragraph eins, genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut.
Das Bundesschatzscheingesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundesschatzscheine zu begeben“ durch die Wortfolge „Bundesschatzscheine in elektronischer Form zu begeben“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
Van der Bellen
Kurz