BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 27. Juli 2021

Teil römisch eins

149. Bundesgesetz:

IFI-Beitragsgesetz 2021 und Änderung des Bundesschatzscheingesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 891 Ausschussbericht 952 Sitzung 117,, )

149. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2021) erlassen und das Bundesschatzscheingesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2021)

Paragraph eins,

Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:

  1. Ziffer eins
    Zwölfte Wiederauffüllung der Mittel des Asiatischen Entwicklungsfonds und siebente Wiederauffüllung des Technische Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank (AsEF-13)
    18 922 510,00 €
  2. Ziffer 2
    Zwölfte Wiederauffüllung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD-12)
    16 000 000,00 €

Paragraph 2,

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in Paragraph eins, genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

Paragraph 3,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 2
Änderung des Bundesschatzscheingesetzes

Das Bundesschatzscheingesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundesschatzscheine zu begeben“ durch die Wortfolge „Bundesschatzscheine in elektronischer Form zu begeben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Sämtliche Bundesschatzscheine, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung in Papierform ausgestellt wurden und noch nicht zur Gänze eingelöst sind, werden digitalisiert und behalten ihre Gültigkeit. Die physische Ausfertigung ist sodann zu vernichten.“

Van der Bellen

Kurz