147. Bundesgesetz, mit dem zur Umsetzung der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz ein Bundesgesetz über die Restrukturierung von Unternehmen geschaffen wird sowie die Insolvenzordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden (Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – RIRUG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz über die Restrukturierung von Unternehmen (Restrukturierungsordnung – ReO)
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
Restrukturierungsmaßnahmen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsAuf Antrag eines Schuldners ist ein Restrukturierungsverfahren einzuleiten, das dem Schuldner ermöglicht, sich zu restrukturieren, um die Zahlungsunfähigkeit abzuwenden und die Bestandfähigkeit sicherzustellen.
(2)Absatz 2Unter den Begriff der Restrukturierung fallen Maßnahmen, die auf die Restrukturierung des Unternehmens des Schuldners abzielen und zu denen die Änderung der Zusammensetzung, der Bedingungen oder der Struktur der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten oder jedes anderen Teils der Kapitalstruktur des Unternehmens des Schuldners gehört, etwa der Verkauf von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen und die Gesamtveräußerung des Unternehmens sowie alle erforderlichen operativen Maßnahmen oder eine Kombination dieser Elemente.
(3)Absatz 3Bei Eintritt einer wahrscheinlichen Insolvenz hat die Unternehmensleitung Schritte einzuleiten, um die Insolvenz abzuwenden und die Bestandfähigkeit sicherzustellen; dabei sind die Interessen der Gläubiger, der Anteilsinhaber und der sonstigen Interessenträger angemessen zu berücksichtigen.
Ausgenommene Schuldner
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf folgende Schuldner nicht anzuwenden:
Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 9 VAG 2016,Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 9 VAG 2016,
Pensionskassen gemäß § 1 Abs. 1 PKG,Pensionskassen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, PKG,
Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG,Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG,
Abbaueinheiten gemäß § 83 BaSAG oder § 2 GSA und Abbaugesellschaften gemäß § 162 BaSAG,Abbaueinheiten gemäß Paragraph 83, BaSAG oder Paragraph 2, GSA und Abbaugesellschaften gemäß Paragraph 162, BaSAG,
Wertpapierfirmen oder Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ABl. 2013 L 176, S. 1,Wertpapierfirmen oder Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 2 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ABl. 2013 L 176, Sitzung 1,
zentrale Gegenparteien gemäß Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. 2012 L 201, S. 1,zentrale Gegenparteien gemäß Artikel 2, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. 2012 L 201, Sitzung 1,
Zentralverwahrer gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer, ABl. Nr. L 257, S. 1,Zentralverwahrer gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer, ABl. Nr. L 257, Sitzung 1,
andere Finanzinstitute und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 BaSAG,andere Finanzinstitute und Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BaSAG,
natürliche Personen, die keine Unternehmer sind.
(2)Absatz 2Unternehmer sind natürliche Personen, die eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben.
Ausgenommene Forderungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsVom Restrukturierungsverfahren sind
bestehende und künftige Forderungen derzeitiger oder ehemaliger Arbeitnehmer,
bestehende und künftige Forderungen zur betrieblichen Vorsorge (§§ 6 und 7 BMSVG),bestehende und künftige Forderungen zur betrieblichen Vorsorge (Paragraphen 6 und 7 BMSVG),
nach Einleitung des Restrukturierungsverfahrens entstehende Forderungen, wobei § 46 Z 1, 2, 4, 5 und 6 IO anzuwenden ist,nach Einleitung des Restrukturierungsverfahrens entstehende Forderungen, wobei Paragraph 46, Ziffer eins,, 2, 4, 5 und 6 IO anzuwenden ist,
Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art und
Forderungen auf gesetzlichen Unterhalt
ausgeschlossen.
(2)Absatz 2Restrukturierungsverfahren haben keine Auswirkungen auf erworbene Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung.
2. Abschnitt
Verfahrenseinleitung
Zuständigkeit
§ 4.Paragraph 4,
Für das Restrukturierungsverfahren ist das Gericht nach § 63 IO zuständig. §§ 64 und 65 IO sind anzuwenden. Für das Restrukturierungsverfahren ist das Gericht nach Paragraph 63, IO zuständig. Paragraphen 64 und 65 IO sind anzuwenden.
Anwendung der Insolvenzordnung
§ 5.Paragraph 5,
Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind die allgemeinen Verfahrensbestimmungen der IO anzuwenden. § 253 Abs. 3 fünfter Satz IO ist nicht anzuwenden. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind die allgemeinen Verfahrensbestimmungen der IO anzuwenden. Paragraph 253, Absatz 3, fünfter Satz IO ist nicht anzuwenden.
Voraussetzungen für die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDie Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens setzt die wahrscheinliche Insolvenz des Schuldners voraus.
(2)Absatz 2Wahrscheinliche Insolvenz liegt vor, wenn der Bestand des Unternehmens des Schuldners ohne Restrukturierung gefährdet wäre, insbesondere bei drohender Zahlungsunfähigkeit; sie wird vermutet, wenn die Eigenmittelquote 8% unterschreitet und die fiktive Schuldentilgungsdauer 15 Jahre übersteigt.
(3)Absatz 3Ein Restrukturierungsverfahren ist nicht einzuleiten, wenn
ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners anhängig ist oder
ein Restrukturierungsplan oder ein Sanierungsplan vor weniger als sieben Jahren bestätigt wurde.
(4)Absatz 4Ist der Schuldner oder ein Mitglied von dessen vertretungsbefugtem Organ innerhalb von drei Jahren vor dem Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens nach § 163a StGB rechtskräftig verurteilt worden, so kann das Restrukturierungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn er bescheinigt, geeignete Maßnahmen zur Behebung der Probleme, die zur Verurteilung geführt haben, ergriffen zu haben.Ist der Schuldner oder ein Mitglied von dessen vertretungsbefugtem Organ innerhalb von drei Jahren vor dem Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens nach Paragraph 163 a, StGB rechtskräftig verurteilt worden, so kann das Restrukturierungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn er bescheinigt, geeignete Maßnahmen zur Behebung der Probleme, die zur Verurteilung geführt haben, ergriffen zu haben.
Antrag auf Einleitung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDer Schuldner hat im Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens das Vorliegen der wahrscheinlichen Insolvenz darzulegen. Er hat dem Antrag Folgendes anzuschließen:
einen Restrukturierungsplan oder ein Restrukturierungskonzept,
eine von ihm unterfertigte Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für die folgenden 90 Tage, aus der sich ergibt, wie die für die Fortführung des Unternehmens und die Bezahlung der laufenden Aufwendungen notwendigen Mittel aufgebracht und verwendet werden sollen (Finanzplan), und
Jahresabschlüsse, zu deren Aufstellung der Schuldner nach Unternehmensrecht verpflichtet ist; betreibt er sein Unternehmen länger als drei Jahre, so genügt die Vorlage für die letzten drei Jahre.
(2)Absatz 2Hat der Schuldner dem Antrag keinen Restrukturierungsplan angeschlossen, so hat er darzulegen, dass mit dem Restrukturierungskonzept die Bestandfähigkeit des Unternehmens erreicht werden kann.
(3)Absatz 3Der Antrag ist unzulässig, wenn der Restrukturierungsplan oder das Restrukturierungskonzept offenbar untauglich ist oder der Antrag missbräuchlich ist, insbesondere weil wahrscheinliche Insolvenz offenbar nicht vorliegt oder sich aus den Exekutionsdaten die Zahlungsunfähigkeit offenkundig ergibt.
(4)Absatz 4Fehlt im Antrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen oder sind ihm nicht alle vorgeschriebenen Urkunden angeschlossen, so ist der Schriftsatz zur Verbesserung binnen einer vom Gericht festzulegenden Frist von höchstens 14 Tagen zurückzustellen. Wird der Antrag nicht fristgerecht verbessert, so ist er zurückzuweisen.
(5)Absatz 5Der Beschluss, mit dem das Restrukturierungsverfahren eingeleitet wird, ist dem Schuldner zuzustellen.
Restrukturierungskonzept - Frist zur Vorlage eines Restrukturierungsplans
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsEin Restrukturierungskonzept hat zumindest die in Aussicht genommenen Restrukturierungsmaßnahmen und eine Auflistung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens einschließlich einer Bewertung der Vermögenswerte zu enthalten.
(2)Absatz 2Hat der Schuldner nur ein Restrukturierungskonzept, aber keinen Restrukturierungsplan nach § 27 vorgelegt, so hat das Gericht ihm auf seinen Antrag eine Frist von höchstens 60 Tagen zur Vorlage eines Restrukturierungsplans einzuräumen. Wird ein solcher Antrag nicht zugleich mit dem Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens oder binnen der zum Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung der Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten bestimmen Frist gestellt, so ist ein Restrukturierungsbeauftragter zu bestellen, der den Schuldner bei der Ausarbeitung des Restrukturierungsplans binnen der vom Gericht gesetzten Frist von höchstens 60 Tagen zu unterstützen hat.Hat der Schuldner nur ein Restrukturierungskonzept, aber keinen Restrukturierungsplan nach Paragraph 27, vorgelegt, so hat das Gericht ihm auf seinen Antrag eine Frist von höchstens 60 Tagen zur Vorlage eines Restrukturierungsplans einzuräumen. Wird ein solcher Antrag nicht zugleich mit dem Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens oder binnen der zum Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung der Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten bestimmen Frist gestellt, so ist ein Restrukturierungsbeauftragter zu bestellen, der den Schuldner bei der Ausarbeitung des Restrukturierungsplans binnen der vom Gericht gesetzten Frist von höchstens 60 Tagen zu unterstützen hat.
3. Abschnitt
Restrukturierungsbeauftragter
Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDas Gericht hat einen Restrukturierungsbeauftragten zur Unterstützung des Schuldners und der Gläubiger bei der Aushandlung und Ausarbeitung des Plans zu bestellen, wenn
das Gericht eine Vollstreckungssperre bewilligt und ein solcher Beauftragter zur Wahrung der Interessen der Gläubiger erforderlich ist,
die Bestätigung des Restrukturierungsplans eines klassenübergreifenden Cram-down bedarf oder
der Schuldner oder die Mehrheit der Gläubiger, die nach dem Betrag der Forderungen zu berechnen ist, dies beantragt; in letzterem Fall aber nur, wenn die Kosten des Restrukturierungsbeauftragten von den die Bestellung beantragenden Gläubigern getragen werden und von diesen ein Kostenvorschuss erlegt wurde. Der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses, der 2 000 Euro nicht übersteigt, kann nicht angefochten werden.
(2)Absatz 2Das Gericht hat weiters einen Restrukturierungsbeauftragten zu bestellen, wenn Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, insbesondere wenn
der Schuldner Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten verletzt,
der Schuldner den Interessen der Gläubiger zuwiderhandelt,
gegen den Schuldner oder ein Mitglied von dessen vertretungsbefugtem Organ ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen eingeleitet wurde,
die Angaben im Finanzplan im Interesse der Gläubiger überprüft werden müssen oder
der Schuldner nach Einleitung des Verfahrens entstehende Forderungen nicht erfüllt oder Forderungen betroffener Gläubiger sicherstellt oder begleicht.
(3)Absatz 3Liegen die Voraussetzungen weder nach Abs. 1 noch nach Abs. 2 vor, so kann das Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen, insbesondereLiegen die Voraussetzungen weder nach Absatz eins, noch nach Absatz 2, vor, so kann das Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen, insbesondere
zur Prüfung, ob eine Zwischenfinanzierung oder Transaktion zu genehmigen ist oder eine neue Finanzierung (§ 36a IO) für die Umsetzung des Restrukturierungsplans geeignet ist,zur Prüfung, ob eine Zwischenfinanzierung oder Transaktion zu genehmigen ist oder eine neue Finanzierung (Paragraph 36 a, IO) für die Umsetzung des Restrukturierungsplans geeignet ist,
zur Erstattung eines Berichts über die voraussichtlichen Ergebnisse der Durchführung eines Insolvenzverfahrens,
bei Festlegung von Verfügungsbeschränkungen oder
zur Prüfung der Forderungen, gegen die Einwendungen vorgebracht worden sind.
(4)Absatz 4Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann ein Stellvertreter des Restrukturierungsbeauftragten bestellt werden, der ihn im Falle der Verhinderung zu vertreten hat. Auf den Stellvertreter sind die für den Restrukturierungsbeauftragten geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(5)Absatz 5Der Beschluss über die Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten ist dem Schuldner und den bekannten betroffenen Gläubigern zuzustellen.
Kostenvorschuss
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsDas Gericht hat dem Schuldner - nach dessen Einvernahme, soweit dies rechtzeitig möglich ist - aufzutragen, binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist einen angemessenen Kostenvorschuss zur Deckung der Anlaufkosten für die Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten zu erlegen.
(2)Absatz 2Der Restrukturierungsbeauftragte hat unverzüglich nach seiner Bestellung dem Gericht einen Kostenvoranschlag, in dem er die voraussichtliche Entlohnung für die ihm aufgetragenen Aufgaben darzulegen hat, vorzulegen und dem Schuldner zu übersenden. Will der Restrukturierungsbeauftragte für seine Tätigkeit eine über den Kostenvoranschlag hinausgehende Entlohnung ansprechen, so hat er einen weiteren Kostenvoranschlag vorzulegen.
(3)Absatz 3Nach Vorlage eines Kostenvoranschlags hat das Gericht dem Schuldner aufzutragen, binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist einen Kostenvorschuss zur Deckung der voraussichtlichen Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten zu erlegen. Das Gericht kann auf Antrag des Schuldners die Zahlung in monatlichen Raten, die dem voraussichtlichen Arbeitsaufwand entsprechen, bewilligen. Diese Bewilligung unterbricht die Frist zum Erlag des Kostenvorschusses.
(4)Absatz 4Der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses, der 2 000 Euro nicht übersteigt, kann nicht, ein darüber hinausgehender Betrag nicht abgesondert angefochten werden.
Auswahl des Restrukturierungsbeauftragten
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsZum Restrukturierungsbeauftragten ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person aus der Liste der Restrukturierungsbeauftragten zu bestellen. Sie muss ausreichende Fachkenntnisse des Restrukturierungs- und Insolvenzrechts, des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben. § 80a IO ist anzuwenden.Zum Restrukturierungsbeauftragten ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person aus der Liste der Restrukturierungsbeauftragten zu bestellen. Sie muss ausreichende Fachkenntnisse des Restrukturierungs- und Insolvenzrechts, des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben. Paragraph 80 a, IO ist anzuwenden.
(2)Absatz 2Der Restrukturierungsbeauftragte muss vom Schuldner und von den Gläubigern unabhängig sein. Er darf kein naher Angehöriger (§ 32 IO) und kein Konkurrent des Schuldners sein. § 80b Abs. 2 und 3 IO ist anzuwenden.Der Restrukturierungsbeauftragte muss vom Schuldner und von den Gläubigern unabhängig sein. Er darf kein naher Angehöriger (Paragraph 32, IO) und kein Konkurrent des Schuldners sein. Paragraph 80 b, Absatz 2, und 3 IO ist anzuwenden.
(3)Absatz 3Zum Restrukturierungsbeauftragten kann auch eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei der Besorgung der Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten vertritt.
Pflichten und Verantwortlichkeit des Restrukturierungsbeauftragten
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsIm Verhältnis zu Dritten ist der Restrukturierungsbeauftragte zu allen Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt.
(2)Absatz 2Der Restrukturierungsbeauftragte hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden. § 84 IO ist anzuwenden.Der Restrukturierungsbeauftragte hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (Paragraph 1299, ABGB) anzuwenden. Paragraph 84, IO ist anzuwenden.
(3)Absatz 3Gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter hat der Restrukturierungsbeauftragte die gemeinsamen Interessen zu wahren.
(4)Absatz 4Der Restrukturierungsbeauftragte ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch die pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich.
Enthebung des Restrukturierungsbeauftragten
§ 13.Paragraph 13,
Das Gericht kann den Restrukturierungsbeauftragten sowohl auf seinen Antrag als auch aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers entheben. Vor der Entscheidung hat das Gericht, wenn tunlich, den Restrukturierungsbeauftragten zu vernehmen.
Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten
§ 14.Paragraph 14,
Das Gericht hat die Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten festzulegen; es kann ihm insbesondere folgende Aufgaben übertragen:
die Unterstützung des Schuldners oder der Gläubiger bei der Ausarbeitung oder Aushandlung eines Restrukturierungsplans,
die Überwachung der Tätigkeit des Schuldners während der Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan und die Berichterstattung an das Gericht,
die Übernahme der teilweisen Kontrolle über die Vermögenswerte oder Geschäfte des Schuldners während der Verhandlungen, insbesondere die Erteilung von Zustimmungen zu Rechtshandlungen des Schuldners nach § 16 Abs. 2.die Übernahme der teilweisen Kontrolle über die Vermögenswerte oder Geschäfte des Schuldners während der Verhandlungen, insbesondere die Erteilung von Zustimmungen zu Rechtshandlungen des Schuldners nach Paragraph 16, Absatz 2,
Ansprüche des Restrukturierungsbeauftragten
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsDer Restrukturierungsbeauftragte hat Anspruch auf eine angemessene Entlohnung für seine Mühewaltung zuzüglich Umsatzsteuer und auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung ist nach dem Umfang, der Schwierigkeit und der Sorgfalt seiner Tätigkeit zu bemessen.
(2)Absatz 2Der Restrukturierungsbeauftragte hat seinen bis zur Restrukturierungsplantagsatzung entstandenen Anspruch nach Abs. 1 bei sonstigem Verluste in dieser Tagsatzung geltend zu machen. War er in der Tagsatzung nicht anwesend, so hat ihm das Gericht eine Frist für die Geltendmachung einzuräumen. Ansprüche, die für Tätigkeiten nach dieser Tagsatzung anfallen, sind binnen 14 Tagen nach Beendigung der Tätigkeit geltend zu machen. § 125 IO ist anzuwenden.Der Restrukturierungsbeauftragte hat seinen bis zur Restrukturierungsplantagsatzung entstandenen Anspruch nach Absatz eins, bei sonstigem Verluste in dieser Tagsatzung geltend zu machen. War er in der Tagsatzung nicht anwesend, so hat ihm das Gericht eine Frist für die Geltendmachung einzuräumen. Ansprüche, die für Tätigkeiten nach dieser Tagsatzung anfallen, sind binnen 14 Tagen nach Beendigung der Tätigkeit geltend zu machen. Paragraph 125, IO ist anzuwenden.
(3)Absatz 3Auf Antrag des Restrukturierungsbeauftragten ist dem Schuldner die Zahlung der Entlohnung samt Barauslagen binnen 14 Tagen aufzutragen, soweit der erlegte Kostenvorschuss nicht ausreicht.
Eigenverwaltung des Schuldners
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsDer Schuldner behält im Restrukturierungsverfahren die Kontrolle über seine Vermögenswerte und den Betrieb seines Unternehmens, soweit nicht dem Restrukturierungsbeauftragten Aufgaben übertragen wurden.
(2)Absatz 2Soweit dies zur Wahrung der Interessen betroffener Gläubiger erforderlich ist, kann das Gericht dem Schuldner für die Dauer des Restrukturierungsverfahrens bestimmte Rechtshandlungen überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Gerichts oder des Restrukturierungsbeauftragten verbieten. Das Gericht darf dem Schuldner jedoch nicht diejenigen Beschränkungen auferlegen, die einen Schuldner kraft Gesetzes im Konkursverfahren treffen.
(3)Absatz 3Rechtshandlungen, die der Schuldner entgegen Abs. 2 ohne Zustimmung vorgenommen hat, werden erst mit vollständiger Erfüllung des Restrukturierungsplans wirksam, wenn der Dritte wusste, dass eine Zustimmung nicht erteilt worden ist.Rechtshandlungen, die der Schuldner entgegen Absatz 2, ohne Zustimmung vorgenommen hat, werden erst mit vollständiger Erfüllung des Restrukturierungsplans wirksam, wenn der Dritte wusste, dass eine Zustimmung nicht erteilt worden ist.
(4)Absatz 4Der Beschluss über die Beschränkung der Eigenverwaltung des Schuldners ist diesem und dem Restrukturierungsbeauftragten zuzustellen. Der Beschluss kann nicht angefochten, aber auf Antrag abgeändert werden.
Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Schuldners
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsDer Schuldner ist verpflichtet, dem Restrukturierungsbeauftragten alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm Einsicht in sämtliche hiefür erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
(2)Absatz 2Ist der Schuldner nach Unternehmensrecht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet, so hat er spätestens in der Restrukturierungsplantagsatzung dem Gericht den Jahresabschluss vorzulegen, für den die Frist zur Aufstellung während des Verfahrens abgelaufen ist.
4. Abschnitt
Finanzierungen
Zwischenfinanzierungen und Transaktionen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsAuf Antrag des Schuldners hat das Gericht eine neue finanzielle Unterstützung, die von einem bestehenden oder einem neuen Gläubiger bereitgestellt wird, zu genehmigen, wenn sie angemessen sowie unverzüglich notwendig ist, damit das Unternehmen des Schuldners seinen Betrieb fortsetzen kann oder der Wert dieses Unternehmens erhalten oder gesteigert wird (Zwischenfinanzierung).
(2)Absatz 2Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht Transaktionen zu genehmigen, wenn sie angemessen und für die Aushandlung eines Restrukturierungsplans unmittelbar notwendig sind.
(3)Absatz 3Transaktionen im Sinne des Abs. 2 sindTransaktionen im Sinne des Absatz 2, sind
die Zahlung von Gebühren und Kosten für die Aushandlung, Annahme oder Bestätigung eines Restrukturierungsplans,
die Zahlung von Gebühren und Kosten für die Inanspruchnahme professioneller Beratung in engem Zusammenhang mit der Restrukturierung,
die Zahlung von Arbeitnehmerlöhnen für bereits geleistete Arbeit, unbeschadet eines anderen vorgesehenen Schutzes, und
andere als in den Z 1 bis 3 genannte Zahlungen im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb.andere als in den Ziffer eins bis 3 genannte Zahlungen im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb.
(4)Absatz 4Der Schuldner kann die Anträge nach Abs. 1 und 2 mit dem Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens verbinden.Der Schuldner kann die Anträge nach Absatz eins und 2 mit dem Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens verbinden.
5. Abschnitt
Vollstreckungssperre und deren Wirkungen
Vollstreckungssperre
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsDas Gericht hat auf Antrag des Schuldners zur Unterstützung der Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens anzuordnen, dass Anträge auf Bewilligung der Exekution auf das Vermögen des Schuldners nicht bewilligt werden dürfen und kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden darf (Vollstreckungssperre).
(2)Absatz 2Das Gericht hat den Antrag auf Bewilligung einer Vollstreckungssperre abzuweisen, wenn
sie zur Erreichung des Restrukturierungsziels nicht erforderlich ist,
sie die Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan nicht unterstützen kann oder
der Schuldner zahlungsunfähig ist.
(3)Absatz 3Der Schuldner hat im Antrag die Gläubiger samt Anschrift zu nennen oder Gläubigerklassen anzugeben, für deren Forderungen die Vollstreckungssperre begehrt wird. Vor der Entscheidung sind die Gläubiger nicht zu vernehmen.
(4)Absatz 4Das Gericht hat durch Einsicht in die Exekutionsdaten zu prüfen, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit wird vermutet, wenn zur Hereinbringung von Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträgen Exekutionsverfahren gegen den Schuldner geführt werden, die weder eingestellt, aufgeschoben noch unter vollständiger Befriedigung des Gläubigers beendet sind. Die Abgabenbehörden und die Sozialversicherungsträger sind zur Auskunft darüber verpflichtet.
Umfang der Vollstreckungssperre
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsDie Vollstreckungssperre kann alle Arten von Forderungen, einschließlich besicherter Forderungen, erfassen. Ansprüche, die in einem Insolvenzverfahren als Aussonderungsansprüche (§ 44 IO) oder Absonderungsansprüche (§ 48 IO) einzustufen wären, werden nur von der Vollstreckungssperre erfasst, wenn sie nicht auf Forderungen des Schuldners gerichtet sind, und nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 und Abs. 3 IO. § 12 IO ist anzuwenden; die Absonderungsrechte leben mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses auf Einstellung des Restrukturierungsverfahrens wieder auf.Die Vollstreckungssperre kann alle Arten von Forderungen, einschließlich besicherter Forderungen, erfassen. Ansprüche, die in einem Insolvenzverfahren als Aussonderungsansprüche (Paragraph 44, IO) oder Absonderungsansprüche (Paragraph 48, IO) einzustufen wären, werden nur von der Vollstreckungssperre erfasst, wenn sie nicht auf Forderungen des Schuldners gerichtet sind, und nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2 und Absatz 3, IO. Paragraph 12, IO ist anzuwenden; die Absonderungsrechte leben mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses auf Einstellung des Restrukturierungsverfahrens wieder auf.
(2)Absatz 2Die Vollstreckungssperre erfasst auch das Recht, bewegliche und unbewegliche Gegenstände des Schuldners außergerichtlich zu verwerten.
Bewilligung der Vollstreckungssperre
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsDas Gericht hat bei Bewilligung der Vollstreckungssperre einen oder mehrere Gläubiger zu nennen oder Gläubigerklassen festzulegen, deren Forderungen unter die Vollstreckungssperre fallen.
(2)Absatz 2Die Bewilligung der Vollstreckungssperre ist dem Schuldner sowie den Gläubigern, deren Forderungen von der Sperre umfasst sind, zuzustellen. Die Rechtswirkungen der Vollstreckungssperre treten mit der Zustellung ihrer Bewilligung an den jeweiligen Gläubiger ein. Das für die Exekution auf das bewegliche Vermögen zuständige Exekutionsgericht sowie der Restrukturierungsbeauftragte sind von der Bewilligung der Sperre zu verständigen.
(3)Absatz 3Der Beschluss über die Bewilligung der Vollstreckungssperre ist nicht anfechtbar.
Dauer der Vollstreckungssperre
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsDie Vollstreckungssperre ist nur für die Dauer zu bewilligen, die zur Erreichung des Restrukturierungszieles unerlässlich ist. Die Dauer der Vollstreckungssperre darf drei Monate nicht übersteigen.
(2)Absatz 2Das Gericht hat auf Antrag des Schuldners oder des Restrukturierungsbeauftragten die Dauer der Vollstreckungssperre zu verlängern oder eine neue Vollstreckungssperre bewilligen, wenn eine solche Verlängerung oder neue Sperre ausreichend begründet ist, der Finanzplan den Verlängerungszeitraum umfasst und
in den Verhandlungen über den Restrukturierungsplan deutliche Fortschritte erzielt wurden, sodass die Verhandlungen vor dem Abschluss stehen, oder
gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans Rekurs erhoben wurde.
(3)Absatz 3Abs. 1 und die §§ 19 bis 21 sind auch auf die Verlängerung oder neuerliche Bewilligung der Vollstreckungssperre anzuwenden.Absatz eins und die Paragraphen 19 bis 21 sind auch auf die Verlängerung oder neuerliche Bewilligung der Vollstreckungssperre anzuwenden.
(4)Absatz 4Die Gesamtdauer der Vollstreckungssperre darf einschließlich Verlängerungen und Erneuerungen sechs Monate nicht überschreiten. Die Gesamtdauer ist mit höchstens vier Monaten begrenzt, wenn der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor Einbringen des Antrags auf Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat nach Österreich verlegt hat.
Aufhebung der Vollstreckungssperre
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz einsDas Gericht hat die Vollstreckungssperre auf Antrag eines Gläubigers, des Restrukturierungsbeauftragten oder von Amts wegen nach Einvernahme des Schuldners und des Restrukturierungsbeauftragten ganz oder teilweise aufzuheben, wenn oder soweit sie
die Verhandlungen über den Restrukturierungsplan nicht mehr unterstützt, insbesondere wenn ein Teil der Gläubiger, der die Annahme des Restrukturierungsplans verhindern könnte, die Fortsetzung der Verhandlungen nicht unterstützt, oder
einen oder mehrere Gläubiger oder eine oder mehrere Gläubigerklassen in unangemessener Weise beeinträchtigt, insbesondere wenn ein Gläubiger von einem vorgelegten Plan nicht betroffen ist, oder
zur Insolvenz des Gläubigers führt oder
die Verwertung von Vermögensobjekten des Schuldners umfasst, die zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners nicht notwendig sind.
(2)Absatz 2Die Vollstreckungssperre ist auf Antrag des Schuldners aufzuheben. Sie endet mit Fristablauf oder dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Einstellung des Restrukturierungsverfahrens, ohne dass es einer Aufhebung bedarf.
(3)Absatz 3Das für die Exekution auf das bewegliche Vermögen zuständige Exekutionsgericht ist von der Aufhebung der Sperre zu verständigen.
Eintritt der Insolvenz
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsDie Verpflichtung des Schuldners, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung zu beantragen, ruht während der Vollstreckungssperre.
(2)Absatz 2Während der Vollstreckungssperre ist über einen auf Überschuldung gestützten Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht zu entscheiden.
(3)Absatz 3Während der Vollstreckungssperre ist ein Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit dann nicht zu eröffnen, wenn die Eröffnung unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nicht im allgemeinen Interesse der Gläubiger ist. Über das Vorliegen des allgemeinen Interesses hat das Gericht im Restrukturierungsverfahren zu entscheiden. Es hat das Insolvenzgericht von der rechtskräftigen Entscheidung zu informieren.
Ausschluss der Haftung
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsWährend der Vollstreckungssperre entfällt die an die Überschuldung anknüpfende Haftung gemäß § 84 Abs. 3 Z 6 AktG und § 25 Abs. 3 Z 2 GmbHG. Ausgenommen ist eine Haftung für Zahlungen an betroffene Gläubiger sowie von Forderungen, für die eine Vollstreckungssperre gilt.Während der Vollstreckungssperre entfällt die an die Überschuldung anknüpfende Haftung gemäß Paragraph 84, Absatz 3, Ziffer 6, AktG und Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, GmbHG. Ausgenommen ist eine Haftung für Zahlungen an betroffene Gläubiger sowie von Forderungen, für die eine Vollstreckungssperre gilt.
(2)Absatz 2Die Haftung nach § 22 Abs. 1 URG entfällt, wenn die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs unverzüglich nach Erhalt des Berichtes des Abschlussprüfers über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs (§ 22 Abs. 1 Z 1 URG) die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens beantragt und das Restrukturierungsverfahren gehörig fortgesetzt haben.Die Haftung nach Paragraph 22, Absatz eins, URG entfällt, wenn die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs unverzüglich nach Erhalt des Berichtes des Abschlussprüfers über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, URG) die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens beantragt und das Restrukturierungsverfahren gehörig fortgesetzt haben.
Verträge
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz einsGläubiger, für die die Vollstreckungssperre gilt, dürfen in Bezug auf vor der Vollstreckungssperre entstandene Forderungen und allein aufgrund der Tatsache, dass die Forderungen vom Schuldner nicht gezahlt wurden, nicht Leistungen aus wesentlichen noch zu erfüllenden Verträgen verweigern oder diese Verträge vorzeitig fällig stellen, kündigen oder in sonstiger Weise zum Nachteil des Schuldners ändern.
(2)Absatz 2Ein wesentlicher noch zu erfüllender Vertrag ist ein Vertrag zwischen dem Schuldner und einem oder mehreren Gläubigern, nach dem die Parteien bei Bewilligung der Vollstreckungssperre noch Verpflichtungen zu erfüllen haben, die für die Weiterführung des täglichen Betriebs des Unternehmens erforderlich sind.
(3)Absatz 3Vertragliche Vereinbarungen über die Verweigerung von Leistungen aus noch zu erfüllenden Verträgen oder deren vorzeitige Fälligstellung, Kündigung oder Abänderung in sonstiger Weise zum Nachteil des Schuldners allein wegen
eines Antrags auf Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens,
eines Antrags auf Bewilligung einer Vollstreckungssperre,
der Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens,
der Bewilligung einer Vollstreckungssperre als solcher oder
einer solchen Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation, die die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens ermöglicht,
sind unzulässig.
(4)Absatz 4Abs. 3 gilt nicht für Nettingmechanismen — einschließlich Close-out-Nettingmechanismen — der in § 20 Abs. 4 IO genannten Geschäfte auf Finanzmärkten, Energiemärkten und Rohstoffmärkten. Abs. 3 ist jedoch anzuwenden auf Verträge über die Lieferung von Waren, die Erbringung von Dienstleistungen oder die Versorgung mit Energie, die für den Betrieb des Unternehmens des Schuldners erforderlich sind, es sei denn, diese Verträge nehmen die Gestalt einer an einer Börse oder einem anderen Markt gehandelten Position an, sodass sie jederzeit zum aktuellen Marktwert ersetzt werden können. Auf die Vollstreckung einer Forderung gegen den Schuldner durch einen Gläubiger, die sich aus der Durchführung eines Nettingmechanismus ergibt, ist die Vollstreckungssperre anzuwenden. Für Nettingmechanismen — einschließlich Close-out-Nettingmechanismen — gilt ausschließlich das Recht, das für den Vertrag über derartige Vereinbarungen maßgebend ist.Absatz 3, gilt nicht für Nettingmechanismen — einschließlich Close-out-Nettingmechanismen — der in Paragraph 20, Absatz 4, IO genannten Geschäfte auf Finanzmärkten, Energiemärkten und Rohstoffmärkten. Absatz 3, ist jedoch anzuwenden auf Verträge über die Lieferung von Waren, die Erbringung von Dienstleistungen oder die Versorgung mit Energie, die für den Betrieb des Unternehmens des Schuldners erforderlich sind, es sei denn, diese Verträge nehmen die Gestalt einer an einer Börse oder einem anderen Markt gehandelten Position an, sodass sie jederzeit zum aktuellen Marktwert ersetzt werden können. Auf die Vollstreckung einer Forderung gegen den Schuldner durch einen Gläubiger, die sich aus der Durchführung eines Nettingmechanismus ergibt, ist die Vollstreckungssperre anzuwenden. Für Nettingmechanismen — einschließlich Close-out-Nettingmechanismen — gilt ausschließlich das Recht, das für den Vertrag über derartige Vereinbarungen maßgebend ist.
(5)Absatz 5Die Beschränkungen nach Abs. 1 sowie nach Abs. 3 Z 5 gelten nicht bei Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten oder anderen Kreditzusagen.Die Beschränkungen nach Absatz eins, sowie nach Absatz 3, Ziffer 5, gelten nicht bei Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten oder anderen Kreditzusagen.
6. Abschnitt
Restrukturierungsplan
Inhalt von Restrukturierungsplänen
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz einsDer Schuldner hat entweder mit dem Antrag auf Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens oder während der ihm zur Vorlage eingeräumten Frist einen Restrukturierungsplan vorzulegen und dessen Abschluss zu beantragen. Mangels ausdrücklichen Verzichts ist davon ein Antrag auf Bestätigung des Restrukturierungsplans nach § 36 mitumfasst.Der Schuldner hat entweder mit dem Antrag auf Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens oder während der ihm zur Vorlage eingeräumten Frist einen Restrukturierungsplan vorzulegen und dessen Abschluss zu beantragen. Mangels ausdrücklichen Verzichts ist davon ein Antrag auf Bestätigung des Restrukturierungsplans nach Paragraph 36, mitumfasst.
(2)Absatz 2Der Restrukturierungsplan hat folgende Informationen zu enthalten:
Name und Anschrift des Schuldners;
Name und Anschrift des bereits bestellten Restrukturierungsbeauftragten;
eine Darstellung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners, insbesondere
eine Auflistung und Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Schuldners zum Zeitpunkt der Antragstellung, einschließlich einer Bewertung des Unternehmens unter Zugrundelegung einer Fortführung und einer Liquidation;
die Anzahl der Arbeitnehmer und deren Tätigkeitsbereiche;
eine Beschreibung der Ursachen und des Umfangs der finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners;
die betroffenen Gläubiger und ihre unter den Restrukturierungsplan fallenden Forderungen sowie den Gesamtbetrag der Forderungen, der die bis zum Tag der Vorlage des Plans angefallenen Zinsen enthält;
die Gläubigerklassen und die jeweilige Höhe der Forderungen in jeder Klasse sowie die Zuordnung der betroffenen Gläubiger zu den Klassen oder die Angabe, dass keine Klassen gebildet werden (§ 29 Abs. 3);die Gläubigerklassen und die jeweilige Höhe der Forderungen in jeder Klasse sowie die Zuordnung der betroffenen Gläubiger zu den Klassen oder die Angabe, dass keine Klassen gebildet werden (Paragraph 29, Absatz 3,);
die vom Restrukturierungsplan nicht betroffenen Gläubiger, die entweder namentlich zu benennen oder, wenn sie nicht namentlich bekannt sind, unter Bezugnahme auf Forderungskategorien zu beschreiben sind, sowie eine Begründung, warum diese Gläubiger nicht betroffen sein sollen;
die Bedingungen des Restrukturierungsplans, insbesondere:
die vorgeschlagenen Restrukturierungsmaßnahmen;
die vorgeschlagene Laufzeit der Restrukturierungsmaßnahmen;
die Modalitäten der Benachrichtigung und Anhörung der im Unternehmen errichteten Organe der Belegschaft (§ 75 Abs. 1 Z 2 IO) und der Arbeitnehmervertreter;die Modalitäten der Benachrichtigung und Anhörung der im Unternehmen errichteten Organe der Belegschaft (Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 2, IO) und der Arbeitnehmervertreter;
die allgemeinen Auswirkungen auf die Arbeitsplätze, wie Kündigungen, Versetzungen, Kurzarbeitsregelungen oder Ähnliches;
eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für die Laufzeit der Restrukturierungsmaßnahmen, aus der sich ergibt, wie die für die Umsetzung des Restrukturierungsplans notwendigen Mittel aufgebracht und verwendet werden sollen (Finanzplan), und
eine von einem bestehenden oder neuen Gläubiger zur Umsetzung des Restrukturierungsplans bereitgestellte neue finanzielle Unterstützung sowie die Gründe, aus denen die Finanzierung für die Umsetzung dieses Plans erforderlich ist;
eine Darlegung der Gründe, aus denen der Restrukturierungsplan die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und den Eintritt der Überschuldung verhindern oder eine bereits eingetretene Überschuldung beseitigen und die Bestandfähigkeit des Unternehmens gewährleisten wird, in Form einer Fortbestehensprognose, die von der Annahme und Bestätigung des Restrukturierungsplans abhängig sein kann (bedingte Fortbestehensprognose), und der notwendigen Voraussetzungen für den Erfolg des Plans;
einen Vergleich mit den Szenarien der IO nach § 35 Abs. 1.einen Vergleich mit den Szenarien der IO nach Paragraph 35, Absatz eins,
(3)Absatz 3Dem Restrukturierungsplan ist eine Liste der betroffenen Gläubiger mit Namen, Adressen und E-Mail-Adressen oder, sofern diese nicht bekannt sind, mit sonstigen individualisierenden Bezeichnungen und Kontaktinformationen anzuschließen. Diese Liste ist nicht Teil des Restrukturierungsplans.
Forderungen
§ 28.Paragraph 28,
Im Restrukturierungsplan sind die vorgeschlagenen Zahlungsfristen der unter den Restrukturierungsplan fallenden Forderungen anzugeben. Die die Zahlung betreffenden Vertragsbedingungen können geändert werden. § 14 Abs. 2, §§ 15, 19 bis 20 und § 21 Abs. 4 IO sind anzuwenden, soweit der Restrukturierungsplan nichts anderes bestimmt. Sollen die unter den Restrukturierungsplan fallenden Forderungen gekürzt werden, so ist anzugeben, auf welchen Bruchteil die Kürzung erfolgen soll. Im Restrukturierungsplan sind die vorgeschlagenen Zahlungsfristen der unter den Restrukturierungsplan fallenden Forderungen anzugeben. Die die Zahlung betreffenden Vertragsbedingungen können geändert werden. Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraphen 15,, 19 bis 20 und Paragraph 21, Absatz 4, IO sind anzuwenden, soweit der Restrukturierungsplan nichts anderes bestimmt. Sollen die unter den Restrukturierungsplan fallenden Forderungen gekürzt werden, so ist anzugeben, auf welchen Bruchteil die Kürzung erfolgen soll.
Gläubigerklassen
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz einsDer Schuldner hat folgende Klassen der Gläubiger, deren Forderungen gekürzt oder gestundet werden (betroffene Gläubiger), zu bilden:
Gläubiger mit Forderungen, für die ein Pfand oder eine vergleichbare Sicherheit aus dem Vermögen des Schuldners bestellt worden ist (besicherte Forderungen),
Gläubiger mit unbesicherten Forderungen,
schutzbedürftige Gläubiger, insbesondere Gläubiger mit Forderungen unter 10 000 Euro, und
Gläubiger nachrangiger Forderungen.
(2)Absatz 2Gläubiger mit besicherten Forderungen werden in der Gläubigerklasse nach Abs. 1 Z 1 mit jenem Betrag erfasst, der durch die Sicherheit gedeckt ist.Gläubiger mit besicherten Forderungen werden in der Gläubigerklasse nach Absatz eins, Ziffer eins, mit jenem Betrag erfasst, der durch die Sicherheit gedeckt ist.
(3)Absatz 3Ist der Schuldner ein Kleinstunternehmen, ein kleines oder ein mittleres Unternehmen (KMU), so ist er nicht verpflichtet, Gläubigerklassen zu bilden. Ein KMU ist ein Schuldner jeder Rechtsform, der zwei der drei Größenmerkmale des § 221 Abs. 1 UGB nicht überschreitet.Ist der Schuldner ein Kleinstunternehmen, ein kleines oder ein mittleres Unternehmen (KMU), so ist er nicht verpflichtet, Gläubigerklassen zu bilden. Ein KMU ist ein Schuldner jeder Rechtsform, der zwei der drei Größenmerkmale des Paragraph 221, Absatz eins, UGB nicht überschreitet.
Prüfung des Restrukturierungsplans
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz einsDas Gericht hat nach Vorlage des Restrukturierungsplans
die Angaben nach § 27 Abs. 2 auf deren Vollständigkeit und Gesetzmäßigkeit,die Angaben nach Paragraph 27, Absatz 2, auf deren Vollständigkeit und Gesetzmäßigkeit,
die Plausibilität der Begründungen nach § 27 Abs. 2 Z 8,die Plausibilität der Begründungen nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 8,,
die Sachgemäßheit der Bildung der Gläubigerklassen nach § 27 Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit § 29 unddie Sachgemäßheit der Bildung der Gläubigerklassen nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 29, und
die Sachgemäßheit der Auswahl der betroffenen Gläubiger nach § 27 Abs. 2 Z 4 und 6die Sachgemäßheit der Auswahl der betroffenen Gläubiger nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 4 und 6
zu prüfen. Mit der Prüfung nach § 27 Abs. 2 Z 8 kann das Gericht den Restrukturierungsbeauftragten oder einen Sachverständigen beauftragen.zu prüfen. Mit der Prüfung nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 8, kann das Gericht den Restrukturierungsbeauftragten oder einen Sachverständigen beauftragen.
(2)Absatz 2Sind die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, so ist dem Schuldner aufzutragen, den Restrukturierungsplan binnen der vom Gericht festgesetzten Frist zu verbessern.Sind die Anforderungen nach Absatz eins, nicht erfüllt, so ist dem Schuldner aufzutragen, den Restrukturierungsplan binnen der vom Gericht festgesetzten Frist zu verbessern.
Abstimmung über den Restrukturierungsplan
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz einsÜber den Restrukturierungsplan ist in einer Tagsatzung abzustimmen, die das Gericht in der Regel auf 30 bis 60 Tage nach Vorlage des Restrukturierungsplans anzuordnen hat. § 145 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 IO ist anzuwenden. Der Schuldner hat den zur Abstimmung gelangenden Restrukturierungsplan den betroffenen Gläubigern spätestens zwei Wochen vor der Abstimmung zu übermitteln.Über den Restrukturierungsplan ist in einer Tagsatzung abzustimmen, die das Gericht in der Regel auf 30 bis 60 Tage nach Vorlage des Restrukturierungsplans anzuordnen hat. Paragraph 145, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, IO ist anzuwenden. Der Schuldner hat den zur Abstimmung gelangenden Restrukturierungsplan den betroffenen Gläubigern spätestens zwei Wochen vor der Abstimmung zu übermitteln.
(2)Absatz 2Auf Antrag des Schuldners sind die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände der Restrukturierungsplantagsatzung beizuziehen. Für ihre Tätigkeit haben die Gläubigerschutzverbände einen Anspruch auf angemessene Belohnung, die der Schuldner zu zahlen hat. Auf Antrag des Gläubigerschutzverbandes ist dem Schuldner die Zahlung der Belohnung binnen 14 Tagen aufzutragen.
(3)Absatz 3Die Restrukturierungsplantagsatzung kann unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden.
(4)Absatz 4In der Restrukturierungsplantagsatzung hat der Restrukturierungsbeauftragte nach § 146 IO zu berichten.In der Restrukturierungsplantagsatzung hat der Restrukturierungsbeauftragte nach Paragraph 146, IO zu berichten.
(5)Absatz 5Die Restrukturierungsplantagsatzung kann erstreckt werden. § 147 Abs. 2 und 3 sowie § 148a Abs. 1 IO sind anzuwenden.Die Restrukturierungsplantagsatzung kann erstreckt werden. Paragraph 147, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 148 a, Absatz eins, IO sind anzuwenden.
(6)Absatz 6Der Schuldner kann den Restrukturierungsplan ändern. § 145a IO ist anzuwenden.Der Schuldner kann den Restrukturierungsplan ändern. Paragraph 145 a, IO ist anzuwenden.
Stimmrecht
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz einsBetroffene Gläubiger haben das Recht, über die Annahme des Restrukturierungsplans abzustimmen. Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Betrag der unter den Restrukturierungsplan fallenden Forderungen zuzüglich der bis zum Tag der Vorlage des Restrukturierungsplans angelaufenen Zinsen.
(2)Absatz 2Die betroffenen Gläubiger sind berechtigt, Einwendungen gegen die unter den Restrukturierungsplan fallenden Forderungen vorzubringen.
(3)Absatz 3Der Restrukturierungsbeauftragte hat zur Prüfung des Bestands und der Höhe der Forderungen Einsicht in die Geschäftsbücher und die Aufzeichnungen des Schuldners zu nehmen.
(4)Absatz 4§ 93 Abs. 3 bis 4 sowie §§ 94, 144 und 148 IO sind anzuwenden.Paragraph 93, Absatz 3 bis 4 sowie Paragraphen 94,, 144 und 148 IO sind anzuwenden.
Annahme des Restrukturierungsplans
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz einsZur Annahme des Restrukturierungsplans ist erforderlich, dass in jeder Klasse die Mehrheit der anwesenden betroffenen Gläubiger dem Plan zustimmt und die Summe der Forderungen der zustimmenden Gläubiger in jeder Klasse zumindest 75 % der Gesamtsumme der Forderungen der anwesenden betroffenen Gläubiger in dieser Klasse beträgt. Wurden keine Klassen gebildet, so berechnen sich die erforderlichen Mehrheiten anhand der insgesamt anwesenden Gläubiger. § 164 Abs. 1 IO ist anzuwenden.Zur Annahme des Restrukturierungsplans ist erforderlich, dass in jeder Klasse die Mehrheit der anwesenden betroffenen Gläubiger dem Plan zustimmt und die Summe der Forderungen der zustimmenden Gläubiger in jeder Klasse zumindest 75 % der Gesamtsumme der Forderungen der anwesenden betroffenen Gläubiger in dieser Klasse beträgt. Wurden keine Klassen gebildet, so berechnen sich die erforderlichen Mehrheiten anhand der insgesamt anwesenden Gläubiger. Paragraph 164, Absatz eins, IO ist anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Teilnahme über ein vom Gericht bestimmtes technisches Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung gilt als Anwesenheit im Sinne des Abs. 1.Die Teilnahme über ein vom Gericht bestimmtes technisches Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung gilt als Anwesenheit im Sinne des Absatz eins,
Bestätigung des Restrukturierungsplans
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz einsDer Restrukturierungsplan bedarf der Bestätigung durch das Gericht. Die Bestätigung des Restrukturierungsplans setzt voraus, dass
der Restrukturierungsplan im Einklang mit §§ 31 bis 33 angenommen wurde,der Restrukturierungsplan im Einklang mit Paragraphen 31 bis 33 angenommen wurde,
Gläubiger in derselben Klasse oder, wenn keine Klassen gebildet wurden, alle betroffenen Gläubiger im Verhältnis zu ihren Forderungen gleich behandelt werden,
der Schuldner bescheinigt, dass er den Restrukturierungsplan an alle betroffenen Gläubiger gemäß § 31 Abs. 1 übermittelt hat,der Schuldner bescheinigt, dass er den Restrukturierungsplan an alle betroffenen Gläubiger gemäß Paragraph 31, Absatz eins, übermittelt hat,
die vereinbarte neue Finanzierung zur Umsetzung des Restrukturierungsplans erforderlich ist und die Interessen der Gläubiger nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt und
die vom Restrukturierungsbeauftragten bis zur Restrukturierungsplantagsatzung entstandene und geltend gemachte Entlohnung gerichtlich bestimmt wurde.
(2)Absatz 2Hat ein ablehnender Gläubiger die Überprüfung der Einhaltung des Kriteriums des Gläubigerinteresses nach § 35 beantragt, so setzt die Bestätigung voraus, dass der Restrukturierungsplan dieses Kriterium erfüllt.Hat ein ablehnender Gläubiger die Überprüfung der Einhaltung des Kriteriums des Gläubigerinteresses nach Paragraph 35, beantragt, so setzt die Bestätigung voraus, dass der Restrukturierungsplan dieses Kriterium erfüllt.
(3)Absatz 3Die Bestätigung ist zu versagen, wenn
ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens unzulässig ist (§ 7 Abs. 3),ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens unzulässig ist (Paragraph 7, Absatz 3,),
der Restrukturierungsplan durch eine gegen § 150a IO verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht wurde oder der Schuldner bei der Angabe der vom Restrukturierungsplan nicht betroffenen Gläubiger nach § 27 Abs. 2 Z 6 wissentlich Gläubiger verschwiegen hat;der Restrukturierungsplan durch eine gegen Paragraph 150 a, IO verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht wurde oder der Schuldner bei der Angabe der vom Restrukturierungsplan nicht betroffenen Gläubiger nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 6, wissentlich Gläubiger verschwiegen hat;
der Schuldner nicht unter den Restrukturierungsplan fallende fällige und feststehende Forderungen nicht bezahlt hat;
eine Prüfung aufgrund spätestens in der Restrukturierungsplantagsatzung zu erhebender begründeter Einwendungen eines betroffenen Gläubigers ergibt, dass der Restrukturierungsplan den nach § 30 Abs. 1 zu überprüfenden Anforderungen nicht entspricht.eine Prüfung aufgrund spätestens in der Restrukturierungsplantagsatzung zu erhebender begründeter Einwendungen eines betroffenen Gläubigers ergibt, dass der Restrukturierungsplan den nach Paragraph 30, Absatz eins, zu überprüfenden Anforderungen nicht entspricht.
(4)Absatz 4Das Gericht hat die Bestätigung weiters zu versagen, wenn offensichtlich ist, dass der Restrukturierungsplan die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder den Eintritt der Überschuldung nicht verhindert, eine bereits eingetretene Überschuldung nicht beseitigt oder die Bestandfähigkeit des Unternehmens nicht gewährleistet.
(5)Absatz 5Die Entscheidung über die Bestätigung eines Restrukturierungsplans hat das Gericht mit Blick auf eine zügige Bearbeitung der Angelegenheit auf effiziente Weise zu treffen.
Kriterium des Gläubigerinteresses
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz einsDas Kriterium des Gläubigerinteresses ist erfüllt, wenn kein ablehnender betroffener Gläubiger durch den Restrukturierungsplan schlechter gestellt wird als im Insolvenzverfahren nach der IO. Zum Vergleich ist das nächstbeste nach den Umständen des Falles voraussichtlich verwirklichbare Alternativszenario für den Fall, dass der Restrukturierungsplan nicht bestätigt werden sollte, heranzuziehen.
(2)Absatz 2Die Einhaltung von Abs. 1 hat das Gericht nur auf Antrag eines ablehnenden betroffenen Gläubigers zu prüfen. Der Antrag ist in der Restrukturierungsplantagsatzung oder binnen sieben Tagen nach dieser Tagsatzung zu stellen.Die Einhaltung von Absatz eins, hat das Gericht nur auf Antrag eines ablehnenden betroffenen Gläubigers zu prüfen. Der Antrag ist in der Restrukturierungsplantagsatzung oder binnen sieben Tagen nach dieser Tagsatzung zu stellen.
Klassenübergreifender Cram-down
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz einsEin Restrukturierungsplan, der nicht in jeder Gläubigerklasse von den betroffenen Gläubigern angenommen worden ist, ist auf Antrag des Schuldners vom Gericht zu bestätigen, wenn
die Voraussetzungen für die Bestätigung erfüllt sind,
ablehnende Gläubigerklassen gleichgestellt werden wie gleichrangige Klassen und bessergestellt werden als nachrangige Klassen und
keine Gläubigerklasse mehr erhält als den vollen Betrag ihrer Forderungen.
Die Beurteilung des Rangs der Klassen nach Z 2 richtet sich nach der Befriedigungsrangfolge des Insolvenzrechts.Die Beurteilung des Rangs der Klassen nach Ziffer 2, richtet sich nach der Befriedigungsrangfolge des Insolvenzrechts.
(2)Absatz 2Weitere Voraussetzung ist, dass der Restrukturierungsplan von einer Mehrheit der Gläubigerklassen einschließlich der Klasse der besicherten Gläubiger oder von einer Mehrheit der Gläubigerklassen, bei welchen davon ausgegangen werden kann, dass deren Gläubiger im Falle einer Bewertung des Schuldners als fortgeführtes Unternehmen im Insolvenzverfahren eine Verteilungsquote erhalten würden, angenommen wurde. Wenn nur zwei Gläubigerklassen gebildet wurden, reicht die Annahme durch eine dieser Klassen aus.
Anteilsinhaber
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz einsDie Anteilsinhaber dürfen die Annahme, die Bestätigung und die Umsetzung eines Restrukturierungsplans nicht grundlos verhindern oder erschweren. Umfasst der Plan Maßnahmen, die einer Zustimmung der Anteilsinhaber bedürfen, so sind die Bestimmungen des Gesellschaftsrechts zu beachten. Greift ein Restrukturierungsplan nicht in die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung der Anteilsinhaber ein, so kann eine gesellschaftsrechtlich erforderliche Zustimmung der Anteilsinhaber durch Beschluss des Gerichts ersetzt werden.
(2)Absatz 2Die Einberufung der Gesellschafterversammlung zur Abstimmung über Maßnahmen, die der Zustimmung der Anteilsinhaber bedürfen, kann mit der im Gesetz vorgesehenen Einberufungsfrist erfolgen, auch wenn der Gesellschaftsvertrag eine längere Frist vorsieht.
(3)Absatz 3Die Abstimmung der Gläubiger über den Restrukturierungsplan hat erst zu erfolgen, wenn die dazu gebotenen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung wirksam sind.
Bewertung
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz einsDas Unternehmen und die Vermögenswerte des Schuldners sind nur zu bewerten, wenn ein ablehnender betroffener Gläubiger in der Restrukturierungsplantagsatzung oder binnen sieben Tagen nach dieser einen Verstoß
gegen das Kriterium des Gläubigerinteresses gemäß § 35 odergegen das Kriterium des Gläubigerinteresses gemäß Paragraph 35, oder
gegen die Bedingungen für einen klassenübergreifenden Cram-down gemäß § 36 Abs. 2gegen die Bedingungen für einen klassenübergreifenden Cram-down gemäß Paragraph 36, Absatz 2,
behauptet.
(2)Absatz 2Das Gericht kann zur Bewertung gemäß Abs. 1 einen Sachverständigen bestellen oder hiemit den Restrukturierungsbeauftragten beauftragen.Das Gericht kann zur Bewertung gemäß Absatz eins, einen Sachverständigen bestellen oder hiemit den Restrukturierungsbeauftragten beauftragen.
(3)Absatz 3Der Kostenersatz für die Gebühren des Sachverständigen und die Kosten des Restrukturierungsbeauftragten richtet sich nach der ZPO. Dem betroffenen Gläubiger, auf dessen Antrag die Überprüfung vorgenommen wird, kann der Erlag eines Kostenvorschusses aufgetragen werden.
Wirkung von Restrukturierungsplänen
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz einsDer vom Gericht bestätigte Restrukturierungsplan ist für alle im Restrukturierungsplan genannten betroffenen Gläubiger und den Schuldner verbindlich. Forderungsgestaltungen nach § 28 werden mit Bestätigung des Restrukturierungsplans wirksam, soweit der Restrukturierungsplan nichts anderes bestimmt. Bei einer Forderungskürzung wird der Schuldner von der Verbindlichkeit befreit, den betroffenen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen.Der vom Gericht bestätigte Restrukturierungsplan ist für alle im Restrukturierungsplan genannten betroffenen Gläubiger und den Schuldner verbindlich. Forderungsgestaltungen nach Paragraph 28, werden mit Bestätigung des Restrukturierungsplans wirksam, soweit der Restrukturierungsplan nichts anderes bestimmt. Bei einer Forderungskürzung wird der Schuldner von der Verbindlichkeit befreit, den betroffenen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen.
(2)Absatz 2Gläubiger, die an der Annahme des Restrukturierungsplans nicht beteiligt waren, werden vom Plan nicht beeinträchtigt. Dies gilt nicht für Gläubiger, die sich trotz Übermittlung des Plans nach § 31 Abs. 1 oder Ladung zur Restrukturierungsplantagsatzung am Verfahren nicht beteiligten.Gläubiger, die an der Annahme des Restrukturierungsplans nicht beteiligt waren, werden vom Plan nicht beeinträchtigt. Dies gilt nicht für Gläubiger, die sich trotz Übermittlung des Plans nach Paragraph 31, Absatz eins, oder Ladung zur Restrukturierungsplantagsatzung am Verfahren nicht beteiligten.
(3)Absatz 3Die Bestätigung des Restrukturierungsplans ersetzt nicht die Erfüllung gesetzlicher und vertraglicher Voraussetzungen, die zur Durchführung sonstiger Restrukturierungsmaßnahmen erforderlich sind. Gläubiger können durch den Restrukturierungsplan nicht zur Abgabe von Vertragserklärungen verpflichtet werden.
(4)Absatz 4§§ 150a, 151, 156 Abs. 2, § 164 Abs. 2 und § 164a IO sind anzuwenden.Paragraphen 150 a,, 151, 156 Absatz 2,, Paragraph 164, Absatz 2 und Paragraph 164 a, IO sind anzuwenden.
(5)Absatz 5§ 156a Abs. 1 bis 3 IO ist anzuwenden, soweit der Restrukturierungsplan nichts anderes bestimmt.Paragraph 156 a, Absatz eins bis 3 IO ist anzuwenden, soweit der Restrukturierungsplan nichts anderes bestimmt.
Rekurs
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz einsGegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans kann von jedem ablehnenden betroffenen Gläubiger, gegen die Versagung der Bestätigung vom Schuldner und von jedem zustimmenden betroffenen Gläubiger Rekurs erhoben werden.
(2)Absatz 2Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Rekurs ist mit Blick auf eine zügige Bearbeitung auf effiziente Weise zu entscheiden.
(3)Absatz 3Dem Rekurs ist auf Antrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn die Umsetzung des Restrukturierungsplans für den Rekurswerber mit einem schwerwiegenden unwiederbringlichen Schaden verbunden wäre, der außer Verhältnis zu den Vorteilen der sofortigen Planumsetzung steht. Zugleich hat das Gericht, das über die Bestätigung des Plans in erster Instanz entschieden hat, zur Sicherstellung eines allfälligen Ausgleichs nach Abs. 5 nach freiem Ermessen eine Sicherheit festzusetzen. Erlegt der Schuldner die Sicherheit, so ist die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Diese Beschlüsse können nicht angefochten werden.Dem Rekurs ist auf Antrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn die Umsetzung des Restrukturierungsplans für den Rekurswerber mit einem schwerwiegenden unwiederbringlichen Schaden verbunden wäre, der außer Verhältnis zu den Vorteilen der sofortigen Planumsetzung steht. Zugleich hat das Gericht, das über die Bestätigung des Plans in erster Instanz entschieden hat, zur Sicherstellung eines allfälligen Ausgleichs nach Absatz 5, nach freiem Ermessen eine Sicherheit festzusetzen. Erlegt der Schuldner die Sicherheit, so ist die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Diese Beschlüsse können nicht angefochten werden.
(4)Absatz 4Das Rekursgericht, das einem Rekurs gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans Folge gibt, kann
die Bestätigung des Restrukturierungsplans aufheben oder
die Bestätigung des Restrukturierungsplans aufrecht erhalten, wenn dies dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger entspricht.
(5)Absatz 5Das Gericht, das über die Bestätigung des Restrukturierungsplans in erster Instanz entschieden hat, hat auf Antrag eines Gläubigers, dem finanzielle Verluste entstanden sind und dessen Rekurs stattgegeben wird, im Falle der Bestätigung eines Plans gemäß Abs. 4 Z 2 einen vom Schuldner zu zahlenden Ausgleich zu gewähren. Die Höhe des Ausgleiches ist vom Gericht nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) durch Beschluss festzusetzen.Das Gericht, das über die Bestätigung des Restrukturierungsplans in erster Instanz entschieden hat, hat auf Antrag eines Gläubigers, dem finanzielle Verluste entstanden sind und dessen Rekurs stattgegeben wird, im Falle der Bestätigung eines Plans gemäß Absatz 4, Ziffer 2, einen vom Schuldner zu zahlenden Ausgleich zu gewähren. Die Höhe des Ausgleiches ist vom Gericht nach freier Überzeugung (Paragraph 273, ZPO) durch Beschluss festzusetzen.
Aufhebung und Einstellung
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz einsDas Restrukturierungsverfahren ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben.
(2)Absatz 2Das Restrukturierungsverfahren ist einzustellen, wenn
der Schuldner innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist keinen Restrukturierungsplan vorgelegt hat,
der Schuldner einem Auftrag zur Verbesserung des Restrukturierungsplans nicht rechtzeitig nachgekommen ist,
der Schuldner den Antrag auf Annahme eines Restrukturierungsplans zurückzieht,
der Schuldner Mitwirkungs- und Auskunftspflichten oder Verfügungsbeschränkungen nach § 16 Abs. 2 beharrlich verletzt,der Schuldner Mitwirkungs- und Auskunftspflichten oder Verfügungsbeschränkungen nach Paragraph 16, Absatz 2, beharrlich verletzt,
der Schuldner den Kostenvorschuss für die Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten nicht rechtzeitig erlegt,
der Schuldner den Jahresabschluss nicht vorlegt, für den die Frist zur Aufstellung während des Verfahrens abgelaufen ist,
ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde,
offensichtlich ist, dass der Restrukturierungsplan die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder den Eintritt der Überschuldung nicht verhindert, eine bereits eingetretene Überschuldung nicht beseitigt oder die Bestandfähigkeit des Unternehmens nicht gewährleistet,
die Gläubiger den Restrukturierungsplan ablehnen und die Tagsatzung nicht erstreckt wird,
ein gebotener Beschluss der Gesellschafterversammlung (§ 37) nicht binnen sechs Monaten ab Beschlussfassung wirksam wird oder ein gebotener Beschluss der Gesellschafterversammlung (Paragraph 37,) nicht binnen sechs Monaten ab Beschlussfassung wirksam wird oder
die Bestätigung des Restrukturierungsplans rechtskräftig versagt wurde.
Anspruch auf Ausfall
§ 42.Paragraph 42,
Hat der Schuldner bei der Angabe der vom Restrukturierungsplan nicht betroffenen Gläubiger gemäß § 27 Abs. 2 Z 6 wissentlich Gläubiger verschwiegen, so kann jeder betroffene Gläubiger, der ohne Verschulden außerstande war, die zur Klage berechtigenden Umstände vor Bestätigung des Restrukturierungplans geltend zu machen, innerhalb von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Restrukturierungsplans mit Klage den Anspruch auf Bezahlung des Ausfalls geltend machen, ohne die Rechte zu verlieren, die ihm der Restrukturierungsplan einräumt. Hat der Schuldner bei der Angabe der vom Restrukturierungsplan nicht betroffenen Gläubiger gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 6, wissentlich Gläubiger verschwiegen, so kann jeder betroffene Gläubiger, der ohne Verschulden außerstande war, die zur Klage berechtigenden Umstände vor Bestätigung des Restrukturierungplans geltend zu machen, innerhalb von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Restrukturierungsplans mit Klage den Anspruch auf Bezahlung des Ausfalls geltend machen, ohne die Rechte zu verlieren, die ihm der Restrukturierungsplan einräumt.
Arbeitnehmer
§ 43.Paragraph 43,
Die individuellen und kollektiven Rechte der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsrecht werden durch das Restrukturierungsverfahren und den Restrukturierungsplan nicht beeinträchtigt; dazu gehören insbesondere
das Recht auf Tarifverhandlungen und Arbeitskampfmaßnahmen und
das Recht auf Unterrichtung und Anhörung im Einklang mit der Richtlinie 2002/14/EG und der Richtlinie 2009/38/EG, insbesondere
die Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter über die jüngste Entwicklung und die wahrscheinliche Weiterentwicklung der Tätigkeit und der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens oder des Betriebs, damit sie dem Schuldner ihre Bedenken hinsichtlich der Geschäftssituation und in Bezug auf die Notwendigkeit, Restrukturierungsmechanismen in Betracht zu ziehen, mitteilen können,
die Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter über ein Restrukturierungsverfahren, das sich auf die Beschäftigung auswirken könnte,
die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter zum Restrukturierungsplan, bevor er zur Annahme durch die Gläubiger oder dem Gericht zur Bestätigung vorgelegt wird, und
die durch die Richtlinien 98/59/EG, 2001/23/EG und 2008/94/EG garantierten Rechte.
7. Abschnitt
Besondere Verfahrensarten
Europäisches Restrukturierungsverfahren
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz einsDas Gericht hat auf einen vor Einleitung des Restrukturierungsverfahrens zu stellenden Antrag des Schuldners die Einleitung des Restrukturierungsverfahrens mit Edikt öffentlich bekannt zu machen (Europäisches Restrukturierungsverfahren). Das Edikt hat zu enthalten:
das Datum der Einleitung des Restrukturierungsverfahrens,
das Gericht, das das Restrukturierungsverfahren eingeleitet hat, und das Aktenzeichen des Verfahrens,
bei einer eingetragenen Personengesellschaft oder einer juristischen Person die Firma, gegebenenfalls frühere Firmen, die Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl, den Sitz und, sofern davon abweichend, die Geschäftsanschrift des Schuldners sowie die Anschriften der Niederlassungen,
bei einer natürlichen Person den Namen, die Wohn- und Geschäftsanschrift und das Geburtsdatum des Schuldners, gegebenenfalls die Firma und Firmenbuchnummer und frühere Namen sowie, falls die Anschrift geschützt ist, den Geburtsort des Schuldners,
den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse eines bestellten Restrukturierungsbeauftragten und, wenn eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung vertritt.
(2)Absatz 2Öffentlich bekanntzumachen sind weiters:
die Tagsatzung zur Abstimmung über den Restrukturierungsplan und der wesentliche Inhalt des Restrukturierungsplans,
Beschränkungen der Eigenverwaltung,
die Bestätigung des Restrukturierungsplans,
die Aufhebung und die Einstellung des Restrukturierungsverfahrens sowie der Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses.
(3)Absatz 3Das Gericht kann festlegen, dass die Vollstreckungssperre alle Gläubiger umfasst (allgemeine Vollstreckungssperre). Der Beschluss über die Bewilligung und über die gänzliche oder teilweise Aufhebung der allgemeinen Vollstreckungssperre ist öffentlich bekannt zu machen; die gesonderte Zustellung an die Gläubiger (§ 21 Abs. 2) kann unterbleiben. Die Rechtswirkungen der Sperre treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses folgt.Das Gericht kann festlegen, dass die Vollstreckungssperre alle Gläubiger umfasst (allgemeine Vollstreckungssperre). Der Beschluss über die Bewilligung und über die gänzliche oder teilweise Aufhebung der allgemeinen Vollstreckungssperre ist öffentlich bekannt zu machen; die gesonderte Zustellung an die Gläubiger (Paragraph 21, Absatz 2,) kann unterbleiben. Die Rechtswirkungen der Sperre treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses folgt.
(4)Absatz 4Auf Antrag des Schuldners sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen aufzufordern. Die Aufforderung ist öffentlich bekanntzumachen. Die Aufforderung hat die Frist für die Anmeldung der Forderungen und die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb dieser Frist bei Gericht anzumelden und eine Ausfertigung der Anmeldung dem Schuldner zu übersenden, sowie eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist zu enthalten. Gläubiger haben ein Recht zur Teilnahme am Verfahren erst nach rechtzeitiger Anmeldung ihrer Forderungen. Der vom Gericht bestätigte Restrukturierungsplan ist auch für betroffene Gläubiger verbindlich, die ihre Forderungen trotz Aufforderung nicht rechtzeitig anmeldeten.
(5)Absatz 5Beantragt der Schuldner, die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen aufzufordern, so kann er die betroffenen Gläubiger und ihre Forderungen im Restrukturierungsplan bloß unter Bezugnahme auf Forderungskategorien benennen; § 27 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 ist erst nach Ablauf der Anmeldefrist anzuwenden.Beantragt der Schuldner, die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen aufzufordern, so kann er die betroffenen Gläubiger und ihre Forderungen im Restrukturierungsplan bloß unter Bezugnahme auf Forderungskategorien benennen; Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3, ist erst nach Ablauf der Anmeldefrist anzuwenden.
(6)Absatz 6§ 253 Abs. 3 fünfter Satz IO ist anzuwenden.Paragraph 253, Absatz 3, fünfter Satz IO ist anzuwenden.
(7)Absatz 7Rechtshandlungen nach § 16 Abs. 3 werden erst mit vollständiger Erfüllung des Restrukturierungsplans wirksam, wenn der Dritte wusste oder wissen musste, dass eine Zustimmung nicht erteilt worden ist.Rechtshandlungen nach Paragraph 16, Absatz 3, werden erst mit vollständiger Erfüllung des Restrukturierungsplans wirksam, wenn der Dritte wusste oder wissen musste, dass eine Zustimmung nicht erteilt worden ist.
(8)Absatz 8§ 22 Abs. 4 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.Paragraph 22, Absatz 4, zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
(9)Absatz 9Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch Aufnahme in die Ediktsdatei. Die Einsicht in die Eintragungen nach dieser Bestimmung ist ein Jahr nach Aufhebung oder Einstellung des Restrukturierungsverfahrens nicht mehr zu gewähren.
Vereinfachtes Restrukturierungsverfahren
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz einsWenn nur Finanzgläubiger betroffene Gläubiger sind, hat das Gericht auf Antrag des Schuldners ein vereinfachtes Restrukturierungsverfahren einzuleiten und nach Einvernahme der betroffenen Gläubiger ohne Durchführung einer Tagsatzung über die Bestätigung der Restrukturierungsvereinbarung zu entscheiden.
(2)Absatz 2Auf das vereinfachte Restrukturierungsverfahren sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Restrukturierungsverfahrens anzuwenden.
(3)Absatz 3Der Schuldner hat im Antrag auf Einleitung des vereinfachten Restrukturierungsverfahrens darzulegen, dass
wahrscheinliche Insolvenz vorliegt,
nur Finanzgläubiger betroffene Gläubiger sind,
eine Mehrheit von mindestens 75% der Gesamtsumme der Forderungen in jeder Gläubigerklasse zugestimmt hat und
der Schuldner und die zustimmenden Gläubiger die Restrukturierungsvereinbarung unter Angabe des Datums der Unterfertigung unterschrieben haben.
(4)Absatz 4Der Schuldner hat dem Antrag
eine Restrukturierungsvereinbarung, die den Inhalt eines Restrukturierungsplans (§ 27 Abs. 2) hat, anzuschließen, wobei die Zustimmungserklärungen der betroffenen Gläubiger, die auch unter der Bedingung der gerichtlichen Bestätigung im Rahmen eines vereinfachten Restrukturierungsverfahrens erfolgt sein können, nicht älter als 14 Tage sein dürfen,eine Restrukturierungsvereinbarung, die den Inhalt eines Restrukturierungsplans (Paragraph 27, Absatz 2,) hat, anzuschließen, wobei die Zustimmungserklärungen der betroffenen Gläubiger, die auch unter der Bedingung der gerichtlichen Bestätigung im Rahmen eines vereinfachten Restrukturierungsverfahrens erfolgt sein können, nicht älter als 14 Tage sein dürfen,
eine Liste nach § 27 Abs. 3 undeine Liste nach Paragraph 27, Absatz 3, und
eine Bestätigung nach Abs. 8 Z 3, in der die Bestätigungsvoraussetzungen nach Abs. 8 Z 3 lit. a bis d dargelegt werdeneine Bestätigung nach Absatz 8, Ziffer 3,, in der die Bestätigungsvoraussetzungen nach Absatz 8, Ziffer 3, Litera a bis d dargelegt werden
anzuschließen.
(5)Absatz 5Die Eigenverwaltung des Schuldners darf nicht beschränkt werden; ein Restrukturierungsbeauftragter ist nicht zu bestellen.
(6)Absatz 6Eine Vollstreckungssperre ist nicht anzuordnen.
(7)Absatz 7Die Restrukturierungsvereinbarung hat die Wirkungen eines Restrukturierungsplans für alle in der Vereinbarung genannten betroffenen Gläubiger, die nach Abs. 1 einvernommen wurden.Die Restrukturierungsvereinbarung hat die Wirkungen eines Restrukturierungsplans für alle in der Vereinbarung genannten betroffenen Gläubiger, die nach Absatz eins, einvernommen wurden.
(8)Absatz 8Das Gericht hat die Restrukturierungsvereinbarung zu bestätigen, wenn
Abs. 3 Z 1 bis 4 erfüllt ist,Absatz 3, Ziffer eins bis 4 erfüllt ist,
die Unterlagen nach Abs. 4 Z 1 bis 3 vorliegen unddie Unterlagen nach Absatz 4, Ziffer eins bis 3 vorliegen und
durch die vom Schuldner vorgelegte Bestätigung eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Gebiet Unternehmensführung, Unternehmensreorganisation, Unternehmenssanierung, Unternehmensliquidation bescheinigt ist, dass
§ 34 Abs. 1 Z 2 und 4 erfüllt ist,Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 erfüllt ist,
die Einteilung der Gläubigerklassen in besicherte und unbesicherte Forderungen unter Berücksichtigung des Verkehrswerts der bestellten Sicherheiten erfolgt ist,
das Kriterium des Gläubigerinteresses gemäß § 35 Abs. 1 erfüllt ist, unddas Kriterium des Gläubigerinteresses gemäß Paragraph 35, Absatz eins, erfüllt ist, und
die Restrukturierungsvereinbarung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und den Eintritt der Überschuldung verhindert oder eine bereits eingetretene Überschuldung beseitigt und die Bestandfähigkeit des Unternehmens gewährleistet.
8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Liste der Restrukturierungsbeauftragten
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz einsDie Liste der Restrukturierungsbeauftragten hat folgende Informationen zu enthalten:
Name, Anschrift, Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse der interessierten Person sowie
Angaben über
die Ausbildung, die berufliche Laufbahn und die Berufserfahrung,
eine Eintragung in eine Berufsliste samt Datum der Eintragung,
besondere Fachkenntnisse des Restrukturierungs- und Insolvenzrechts, des Wirtschaftsrechts und der Betriebswirtschaft,
besondere Branchenkenntnisse,
die bestehende Infrastruktur für die Durchführung eines Restrukturierungsverfahrens (Kanzleiorganisation, Anzahl der Mitarbeiter, technische Ausstattung),
das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit als Restrukturierungsbeauftragter,
die Erfahrung als Restrukturierungsbeauftragter (insbesondere die Anzahl der Bestellungen sowie den Umsatz und die Mitarbeiteranzahl der Unternehmen im Restrukturierungsverfahren),
den angestrebten örtlichen Tätigkeitsbereich und
bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften: Angaben über die Vertretung bei der Besorgung der Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten samt Angaben nach lit. a bis h sowie über die Gesellschafter und die wirtschaftlich Beteiligten.bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften: Angaben über die Vertretung bei der Besorgung der Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten samt Angaben nach Litera a bis h sowie über die Gesellschafter und die wirtschaftlich Beteiligten.
(2)Absatz 2Die Liste der Restrukturierungsbeauftragten ist als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Linz für ganz Österreich zu führen. Eintragungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn sie gegenstandslos sind oder wenn die Gebühr für die Veröffentlichung in der Liste trotz Zahlungsauftrags samt Hinweis auf diese Rechtsfolge nicht innerhalb der im Zahlungsauftrag bestimmten Leistungsfrist entrichtet wurde.
(3)Absatz 3Die an der Restrukturierung interessierten Personen haben sich selbst in die Liste der Restrukturierungsbeauftragten einzutragen. Sie können die Angaben auch jederzeit selbst ändern.
(4)Absatz 4§ 89e GOG ist anzuwenden.Paragraph 89 e, GOG ist anzuwenden.
Verweisungen
§ 47.Paragraph 47,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden; soweit auf Bestimmungen der IO verwiesen wird, sind diese nur sinngemäß anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 48.Paragraph 48,
Dieses Bundesgesetz tritt am 17. Juli 2021 in Kraft.
Vollziehung
§ 49.Paragraph 49,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
Umsetzungshinweis
§ 50.Paragraph 50,
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/1023 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz), ABl. 2019 L 172, S. 18, umgesetzt. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/1023 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz), ABl. 2019 L 172, Sitzung 18, umgesetzt.
Artikel 2
Änderung der Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2021, wird wie folgt geändert:Die Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 25 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „in der Insolvenzdatei“ durch das Wort „öffentlich“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „in der Insolvenzdatei“ durch das Wort „öffentlich“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 32 Abs. 2 Z 3 entfällt die Wendung „§ 5“.In Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt die Wendung „§ 5“.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 36 werden folgende §§ 36a und 36b samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 36, werden folgende Paragraphen 36 a und 36b samt Überschriften eingefügt:
„Schutz für Finanzierungen im Zusammenhang mit einer Restrukturierung
§ 36a.Paragraph 36 a,
(1)Absatz einsNeue Finanzierungen (Abs. 3) und Zwischenfinanzierungen nach § 18 Abs. 1 Restrukturierungsordnung (ReO) sind nach § 31 Abs. 1 Z 3 nicht anfechtbar, wenn dem Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit nicht bekannt war.Neue Finanzierungen (Absatz 3,) und Zwischenfinanzierungen nach Paragraph 18, Absatz eins, Restrukturierungsordnung (ReO) sind nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, nicht anfechtbar, wenn dem Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit nicht bekannt war.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nur für neue Finanzierungen, die in einem vom Gericht bestätigten Restrukturierungsplan enthalten sind, und nur für Zwischenfinanzierungen, die vom Gericht genehmigt wurden.Absatz eins, gilt nur für neue Finanzierungen, die in einem vom Gericht bestätigten Restrukturierungsplan enthalten sind, und nur für Zwischenfinanzierungen, die vom Gericht genehmigt wurden.
(3)Absatz 3Eine neue Finanzierung im Zusammenhang mit einer Restrukturierung nach der ReO ist eine neue finanzielle Unterstützung, die von einem bestehenden oder einem neuen Gläubiger zur Umsetzung eines Restrukturierungsplans bereitgestellt wird und die in diesem Restrukturierungsplan enthalten ist.
Schutz für Transaktionen im Zusammenhang mit einer Restrukturierung
§ 36b.Paragraph 36 b,
(1)Absatz einsTransaktionen im Sinne des § 18 Abs. 2 und 3 ReO während des Restrukturierungsverfahrens sind nicht nach § 31 anfechtbar, wenn sie vom Gericht genehmigt wurden und dem Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit nicht bekannt war; Transaktionen nach § 18 Abs. 3 Z 1 und 2 ReO auch dann nicht, wenn sie innerhalb von 14 Tagen vor dem Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens geleistet wurden.Transaktionen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2 und 3 ReO während des Restrukturierungsverfahrens sind nicht nach Paragraph 31, anfechtbar, wenn sie vom Gericht genehmigt wurden und dem Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit nicht bekannt war; Transaktionen nach Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins und 2 ReO auch dann nicht, wenn sie innerhalb von 14 Tagen vor dem Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens geleistet wurden.
(2)Absatz 2Transaktionen nach § 18 Abs. 3 ReO, die angemessen und für die Umsetzung eines Restrukturierungsplans unmittelbar notwendig sind, sind nicht nach § 31 anfechtbar, wenn sie im Einklang mit dem vom Gericht bestätigten Restrukturierungsplan innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Restrukturierungsplans durchgeführt werden und dem Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit nicht bekannt war.“Transaktionen nach Paragraph 18, Absatz 3, ReO, die angemessen und für die Umsetzung eines Restrukturierungsplans unmittelbar notwendig sind, sind nicht nach Paragraph 31, anfechtbar, wenn sie im Einklang mit dem vom Gericht bestätigten Restrukturierungsplan innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Restrukturierungsplans durchgeführt werden und dem Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit nicht bekannt war.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 57a wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 57 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Forderungen aufgrund von Finanzierungen, Zwischenfinanzierungen und Transaktionen nach §§ 36a und 36b sind nur dann nachrangige Forderungen, wenn die Nachrangigkeit vereinbart wurde.“Forderungen aufgrund von Finanzierungen, Zwischenfinanzierungen und Transaktionen nach Paragraphen 36 a und 36b sind nur dann nachrangige Forderungen, wenn die Nachrangigkeit vereinbart wurde.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 80b Abs. 3 wird nach der Wendung „juristische Person“ die Wortfolge „oder eine eingetragene Personengesellschaft“ und nach der Wendung „juristischen Person“ die Wortfolge „oder dieser eingetragenen Personengesellschaft“ eingefügt.In Paragraph 80 b, Absatz 3, wird nach der Wendung „juristische Person“ die Wortfolge „oder eine eingetragene Personengesellschaft“ und nach der Wendung „juristischen Person“ die Wortfolge „oder dieser eingetragenen Personengesellschaft“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Der Einleitungsteil des § 187 Abs. 1 lautet:Der Einleitungsteil des Paragraph 187, Absatz eins, lautet:
„Bei Eigenverwaltung des Schuldners ist dieser zur Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse in folgendem Umfang befugt:“
7.Novellierungsanordnung 7, § 187 Abs. 1 Z 3 und 4 lautet:Paragraph 187, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 lautet:
Verfügungen des Schuldners über die Insolvenzmasse sind nur wirksam, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. § 3 Abs. 1 gilt entsprechend.Verfügungen des Schuldners über die Insolvenzmasse sind nur wirksam, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Paragraph 3, Absatz eins, gilt entsprechend.
Verbindlichkeiten, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, sind nur dann Masseforderungen, wenn das Insolvenzgericht der Begründung der Verbindlichkeit zustimmt.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 187 Abs. 1 Z 6 lautet:Paragraph 187, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:
Dem Schuldner steht nicht das Recht zu, die kridamäßige Verwertung der Insolvenzmasse zu beantragen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 190 Abs. 1 wird das Zitat „§ 187 Abs. 1 Z 2“ durch das Zitat „§ 187 Abs. 1 Z 1 und 2“ ersetzt.In Paragraph 190, Absatz eins, wird das Zitat „§ 187 Absatz eins, Ziffer 2 “, durch das Zitat „§ 187 Absatz eins, Ziffer eins und 2“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 192 wird das Wort „Rekurses“ durch das Wort „Revisionsrekurses“ ersetzt.In Paragraph 192, wird das Wort „Rekurses“ durch das Wort „Revisionsrekurses“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 194 Abs. 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt.In Paragraph 194, Absatz eins, wird das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 197 Abs. 1 wird die Wendung „haben Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese“ durch die Wendung „haben nur unter der Voraussetzung, dass sie nicht von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verständigt wurden, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote, jedoch nur für die Restlaufzeit des Zahlungsplans, mindestens aber bis zum Ablauf von drei Jahren ab der Annahme des Zahlungsplans, selbst wenn die Laufzeit früher endet, und nur insoweit, als diese Quote“ ersetzt.In Paragraph 197, Absatz eins, wird die Wendung „haben Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese“ durch die Wendung „haben nur unter der Voraussetzung, dass sie nicht von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verständigt wurden, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote, jedoch nur für die Restlaufzeit des Zahlungsplans, mindestens aber bis zum Ablauf von drei Jahren ab der Annahme des Zahlungsplans, selbst wenn die Laufzeit früher endet, und nur insoweit, als diese Quote“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 198 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:Paragraph 198, Absatz eins, Ziffer eins und 2 lautet:
Die in § 194 Abs. 1 vorgesehene Frist zur Beurteilung der Angemessenheit der Quote des Zahlungsplans verkürzt sich um die Hälfte der Frist des Zahlungsplans, während derer Zahlungen geleistet wurden;Die in Paragraph 194, Absatz eins, vorgesehene Frist zur Beurteilung der Angemessenheit der Quote des Zahlungsplans verkürzt sich um die Hälfte der Frist des Zahlungsplans, während derer Zahlungen geleistet wurden;
auf die Dauer der Abtretungserklärung kann der Schuldner die Frist des Zahlungsplans, während derer Zahlungen geleistet wurden, zur Hälfte anrechnen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 199 lautet:Paragraph 199, lautet:
„§ 199.Paragraph 199,
(1)Absatz einsDer Schuldner kann im Lauf des Insolvenzverfahrens, spätestens mit dem Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans, die Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens mit Tilgungsplan oder mit Abschöpfungsplan beantragen.
(2)Absatz 2Der Schuldner hat in den Tilgungsplan die Erklärung aufzunehmen, dass er den pfändbaren Teil seiner Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion für die Zeit von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, an einen vom Gericht zu bestellenden Treuhänder abtritt. Bei einem Abschöpfungsplan hat der Schuldner die Erklärung nach dem ersten Satz mit einer Frist von fünf Jahren aufzunehmen. Hat der Schuldner diese Forderungen bereits vorher an einen Dritten abgetreten oder verpfändet, so ist in der Erklärung darauf hinzuweisen.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 201 erhält Abs. 2 die Absatzbezeichnung „(4)“; nach Abs. 1 werden folgende Abs. 2 und 3 eingefügt:In Paragraph 201, erhält Absatz 2, die Absatzbezeichnung „(4)“; nach Absatz eins, werden folgende Absatz 2 und 3 eingefügt:
„(2)Absatz 2Liegt dem Abschöpfungsverfahren ein Tilgungsplan zugrunde, so ist der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens auch dann abzuweisen, wenn
der Schuldner nicht längstens binnen 30 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses über die Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit im Exekutionsverfahren die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder
der Tatbestand des Abs. 1 Z 3 innerhalb von fünf Jahren erfüllt wurde.der Tatbestand des Absatz eins, Ziffer 3, innerhalb von fünf Jahren erfüllt wurde.
(3)Absatz 3Hat der Schuldner bei dem der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über die Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit vorangegangenen Vollzug kein Unternehmen betrieben, so ist Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt, wenn der Schuldner binnen 30 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung Maßnahmen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit oder zur Vorbereitung des Insolvenzverfahrens ergreift und ab der öffentlichen Bekanntmachung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine neuen Schulden eingeht, die er bei Fälligkeit nicht bezahlen kann.“Hat der Schuldner bei dem der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über die Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit vorangegangenen Vollzug kein Unternehmen betrieben, so ist Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt, wenn der Schuldner binnen 30 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung Maßnahmen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit oder zur Vorbereitung des Insolvenzverfahrens ergreift und ab der öffentlichen Bekanntmachung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine neuen Schulden eingeht, die er bei Fälligkeit nicht bezahlen kann.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 202 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 202, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Wenn der Schuldner keinen, einen unpfändbaren oder keinen den unpfändbaren Freibetrag übersteigenden Bezug hat und dies eine Verletzung der Obliegenheit nach § 210 Abs. 1 Z 1 sein kann, hat das Gericht bei Einleitung des Abschöpfungsverfahrens und anlässlich der Rechnungslegung des Treuhänders jeweils für das nächste Rechnungslegungsjahr dem Schuldner aufzutragen, zu festgelegten Zeitpunkten dem Gericht und dem Treuhänder Auskunft über seine Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit zu erteilen.“„Wenn der Schuldner keinen, einen unpfändbaren oder keinen den unpfändbaren Freibetrag übersteigenden Bezug hat und dies eine Verletzung der Obliegenheit nach Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer eins, sein kann, hat das Gericht bei Einleitung des Abschöpfungsverfahrens und anlässlich der Rechnungslegung des Treuhänders jeweils für das nächste Rechnungslegungsjahr dem Schuldner aufzutragen, zu festgelegten Zeitpunkten dem Gericht und dem Treuhänder Auskunft über seine Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit zu erteilen.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 203 Abs. 2 wird vor dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 203, Absatz 2, wird vor dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Der Treuhänder hat das ihm vom Schuldner herausgegebene Vermögen zu verwerten; er kann stattdessen dem Schuldner die Verwertung auftragen; diese ist nur wirksam, wenn der Treuhänder zustimmt.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 204 Abs. 1 wird der Betrag „10 Euro“ durch den Betrag „15 Euro“ ersetzt.In Paragraph 204, Absatz eins, wird der Betrag „10 Euro“ durch den Betrag „15 Euro“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 204 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 204, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Auf Antrag des Treuhänders kann die Vergütung aus Amtsgeldern gezahlt werden.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 204 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 204, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Die Mindestvergütung kann nicht herabgesetzt werden; im Übrigen sind §§ 82b und 82c anzuwenden.“„Die Mindestvergütung kann nicht herabgesetzt werden; im Übrigen sind Paragraphen 82 b und 82c anzuwenden.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 206 Abs. 3 werden die Worte „die Forderung auf“ durch die Wendung „eine Forderung des Schuldners, insbesondere auf“ ersetzt.In Paragraph 206, Absatz 3, werden die Worte „die Forderung auf“ durch die Wendung „eine Forderung des Schuldners, insbesondere auf“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 207 Abs. 1 wird nach dem Wort „wenn“ die Wendung „sie von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht verständigt wurden,“ eingefügt.In Paragraph 207, Absatz eins, wird nach dem Wort „wenn“ die Wendung „sie von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht verständigt wurden,“ eingefügt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 210 Abs. 1 Z 5a lautet:Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer 5 a, lautet:
dem Gericht und dem Treuhänder zu den vom Gericht nach § 202 Abs. 2 festgelegten Zeitpunkten Auskunft über seine Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit zu erteilen; unterbleibt die Auskunft, so hat das Gericht dem Schuldner eine Nachfrist von zwei Wochen einzuräumen, um die Auskunft zu erteilen;“dem Gericht und dem Treuhänder zu den vom Gericht nach Paragraph 202, Absatz 2, festgelegten Zeitpunkten Auskunft über seine Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit zu erteilen; unterbleibt die Auskunft, so hat das Gericht dem Schuldner eine Nachfrist von zwei Wochen einzuräumen, um die Auskunft zu erteilen;“
24.Novellierungsanordnung 24, § 210 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 210, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Der Treuhänder hat einen Betrag zu bestimmen, den der Schuldner monatlich vorläufig an ihn zu bezahlen hat.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 210a wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 210 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Liegt nach dem Bericht oder der Auskunft des Schuldners über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche offenkundig eine Verletzung einer Obliegenheit vor, so hat der Treuhänder die Insolvenzgläubiger darüber zu informieren.“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 213 Abs. 1 wird nach dem Wort „Abtretungserklärung“ die Wendung „oder wenn die Insolvenzforderungen aller Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, befriedigt wurden,“ eingefügt.In Paragraph 213, Absatz eins, wird nach dem Wort „Abtretungserklärung“ die Wendung „oder wenn die Insolvenzforderungen aller Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, befriedigt wurden,“ eingefügt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 216 Abs. 1 wird nach der Wendung „beeinträchtigt hat“ die Wendung „oder bei einem Tilgungsplan der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 156, 158, 162 oder 292a StGB rechtskräftig verurteilt wurde und diese Verurteilung weder getilgt ist noch der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt“ eingefügt.In Paragraph 216, Absatz eins, wird nach der Wendung „beeinträchtigt hat“ die Wendung „oder bei einem Tilgungsplan der Schuldner wegen einer Straftat nach den Paragraphen 156,, 158, 162 oder 292a StGB rechtskräftig verurteilt wurde und diese Verurteilung weder getilgt ist noch der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt“ eingefügt.
28.Novellierungsanordnung 28, § 243 Abs. 1 lautet:Paragraph 243, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins§§ 244 und 246 bis 251 sind auf Kreditinstitute, die in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Staat) gemäß Art. 8 der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, zuletzt geändert durch Richtlinie 2019/878/EU, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 253, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 212 vom 03.07.2020 S. 20, und Versicherungsunternehmen, die in einem EWR-Staat gemäß Art. 14 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 2018/843/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018 S. 43, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 219 vom 25.07.2014 S. 66, zugelassen wurden, anzuwenden.“Paragraphen 244 und 246 bis 251 sind auf Kreditinstitute, die in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Staat) gemäß Artikel 8, der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 Sitzung 338, zuletzt geändert durch Richtlinie 2019/878/EU, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 Sitzung 253, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 212 vom 03.07.2020 Sitzung 20, und Versicherungsunternehmen, die in einem EWR-Staat gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität römisch II), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 Sitzung 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 2018/843/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018 Sitzung 43, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 219 vom 25.07.2014 Sitzung 66, zugelassen wurden, anzuwenden.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 254 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 254, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Das Gericht hat jede Entscheidung mit Blick auf eine zügige Bearbeitung der Angelegenheit auf effiziente Weise zu treffen.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 258a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 258 a, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aAlle weiteren Zustellungen an die Kapitalgesellschaft sind unbeschadet des § 257 Abs. 2 an die zuletzt dem Gericht bekannte Anschrift der Gesellschafter vorzunehmen. Liegt an der zuletzt dem Gericht bekannten Anschrift eines Gesellschafters keine Abgabestelle vor, oder hat dieser selbst keinen organschaftlichen Vertreter, so ist an die Kapitalgesellschaft in sinngemäßer Anwendung von § 258 Abs. 1 zuzustellen; den übrigen Gesellschaftern ist eine Ausfertigung des Beschlusses zu übersenden.“Alle weiteren Zustellungen an die Kapitalgesellschaft sind unbeschadet des Paragraph 257, Absatz 2, an die zuletzt dem Gericht bekannte Anschrift der Gesellschafter vorzunehmen. Liegt an der zuletzt dem Gericht bekannten Anschrift eines Gesellschafters keine Abgabestelle vor, oder hat dieser selbst keinen organschaftlichen Vertreter, so ist an die Kapitalgesellschaft in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 258, Absatz eins, zuzustellen; den übrigen Gesellschaftern ist eine Ausfertigung des Beschlusses zu übersenden.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 265 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 265, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Sanierungsverfahren, Konkursverfahren, Schuldenregulierungsverfahren, Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie Restrukturierungsverfahren nach der ReO und Reorganisationsverfahren nach dem URG;“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 269 Abs. 1 Z 10 wird nach der Wendung „juristischen Personen“ die Wortfolge „oder eingetragenen Personengesellschaften“ eingefügt.In Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 10, wird nach der Wendung „juristischen Personen“ die Wortfolge „oder eingetragenen Personengesellschaften“ eingefügt.
33.Novellierungsanordnung 33, Nach § 282 wird folgender § 283 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 282, wird folgender Paragraph 283, samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
§ 283.Paragraph 283,
(1)Absatz eins§ 25 Abs. 1 Z 3, § 32 Abs. 2 Z 3, §§ 36a, 36b, 57a Abs. 3, § 80b Abs. 3, § 187 Abs. 1, § 190 Abs. 1, § 192, § 194 Abs. 1, § 197 Abs. 1, § 198 Abs. 1, § 199, § 201 Abs. 2, 3 und 4, § 202 Abs. 2, § 203 Abs. 2, §§ 204, 206 Abs. 3, § 207 Abs. 1, § 210, § 210a Abs. 4, § 213 Abs. 1, § 216 Abs. 1, § 243 Abs. 1, § 254 Abs. 4, § 258a Abs. 1a, § 265 Abs. 1 Z 1 und § 269 Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 147/2021, treten mit 17. Juli 2021 in Kraft.Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraphen 36 a,, 36b, 57a Absatz 3,, Paragraph 80 b, Absatz 3,, Paragraph 187, Absatz eins,, Paragraph 190, Absatz eins,, Paragraph 192,, Paragraph 194, Absatz eins,, Paragraph 197, Absatz eins,, Paragraph 198, Absatz eins,, Paragraph 199,, Paragraph 201, Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 202, Absatz 2,, Paragraph 203, Absatz 2,, Paragraphen 204,, 206 Absatz 3,, Paragraph 207, Absatz eins,, Paragraph 210,, Paragraph 210 a, Absatz 4,, Paragraph 213, Absatz eins,, Paragraph 216, Absatz eins,, Paragraph 243, Absatz eins,, Paragraph 254, Absatz 4,, Paragraph 258 a, Absatz eins a,, Paragraph 265, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 10, in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,, treten mit 17. Juli 2021 in Kraft.
(2)Absatz 2§§ 32, 57a, 187, 190 Abs. 1 und § 265 in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes sind auf Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren) anzuwenden, die nach dem 16. Juli 2021 eröffnet oder wiederaufgenommen (§ 158 Abs. 2) werden.Paragraphen 32,, 57a, 187, 190 Absatz eins und Paragraph 265, in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes sind auf Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren) anzuwenden, die nach dem 16. Juli 2021 eröffnet oder wiederaufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2,) werden.
(3)Absatz 3§§ 36a und 36b in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes sind auf Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte anzuwenden, die nach dem 16. Juli 2021 vorgenommen bzw. eingegangen werden.Paragraphen 36 a und 36b in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes sind auf Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte anzuwenden, die nach dem 16. Juli 2021 vorgenommen bzw. eingegangen werden.
(4)Absatz 4§§ 194 und 197 in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes sind auf Zahlungspläne anzuwenden, wenn der Antrag auf Annahme nach dem 16. Juli 2021 bei Gericht einlangt.Paragraphen 194 und 197 in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes sind auf Zahlungspläne anzuwenden, wenn der Antrag auf Annahme nach dem 16. Juli 2021 bei Gericht einlangt.
(5)Absatz 5§ 198 in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes ist auf Zahlungspläne anzuwenden, wenn der Antrag auf neuerliche Abstimmung nach dem 16. Juli 2021 bei Gericht einlangt.Paragraph 198, in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes ist auf Zahlungspläne anzuwenden, wenn der Antrag auf neuerliche Abstimmung nach dem 16. Juli 2021 bei Gericht einlangt.
(6)Absatz 6§§ 199, 201, 202, 203, 204 Abs. 1 dritter Satz, §§ 206, 207, 210, 210a, 213 und 216 in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes sind auf Abschöpfungsverfahren anzuwenden, wenn der Antrag auf die Einleitung nach dem 16. Juli 2021 bei Gericht einlangt.Paragraphen 199,, 201, 202, 203, 204 Absatz eins, dritter Satz, Paragraphen 206,, 207, 210, 210a, 213 und 216 in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes sind auf Abschöpfungsverfahren anzuwenden, wenn der Antrag auf die Einleitung nach dem 16. Juli 2021 bei Gericht einlangt.
(7)Absatz 7§ 204 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes ist auf Vergütungen für Tätigkeiten nach dem 1. August 2021 anzuwenden.Paragraph 204, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, erster Satz in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes ist auf Vergütungen für Tätigkeiten nach dem 1. August 2021 anzuwenden.
(8)Absatz 8§ 258a in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach dem 31. Juli 2021 bei Gericht einlangt.Paragraph 258 a, in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach dem 31. Juli 2021 bei Gericht einlangt.
(9)Absatz 9Die Bestimmungen über den Tilgungsplan (§§ 199, 201 Abs. 2, § 216 Abs. 1) treten, soweit davon Verbraucher erfasst sind, mit Ablauf des 16. Juli 2026 außer Kraft; diese Bestimmungen bleiben anwendbar, wenn der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung mit Tilgungsplan vor dem 17. Juli 2026 bei Gericht eingelangt ist.“Die Bestimmungen über den Tilgungsplan (Paragraphen 199,, 201 Absatz 2,, Paragraph 216, Absatz eins,) treten, soweit davon Verbraucher erfasst sind, mit Ablauf des 16. Juli 2026 außer Kraft; diese Bestimmungen bleiben anwendbar, wenn der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung mit Tilgungsplan vor dem 17. Juli 2026 bei Gericht eingelangt ist.“
34.Novellierungsanordnung 34, Im gesamten Gesetzestext werden, soweit dies nicht schon der Fall ist, die Paragraphenbezeichnungen dem jeweiligen Paragraphentext unmittelbar vorangestellt; der Punkt am Ende der Überschrift entfällt.
Artikel 3
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2021, wird wie folgt geändert:Das Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Z 1 lit. f lautet:Paragraph 2, Ziffer eins, Litera f, lautet:
für das Insolvenz-, Reorganisations- und Restrukturierungsverfahren erster Instanz:
für das Insolvenzverfahren mit der Verkündung, ohne Verkündung mit der Zustellung des in § 22 angeführten Beschlusses an den Zahlungspflichtigen;für das Insolvenzverfahren mit der Verkündung, ohne Verkündung mit der Zustellung des in Paragraph 22, angeführten Beschlusses an den Zahlungspflichtigen;
für das Reorganisationsverfahren mit der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses (§ 12 URG), für das (vereinfachte) Restrukturierungsverfahren mit der Verkündung, ohne Verkündung mit der Zustellung der Entscheidung über die Bestätigung des Restrukturierungsplans an den Antragsteller;“für das Reorganisationsverfahren mit der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses (Paragraph 12, URG), für das (vereinfachte) Restrukturierungsverfahren mit der Verkündung, ohne Verkündung mit der Zustellung der Entscheidung über die Bestätigung des Restrukturierungsplans an den Antragsteller;“
2.Novellierungsanordnung 2, Abschnitt C Unterabschnitt I lautet:Abschnitt C Unterabschnitt römisch eins lautet:
„I. Insolvenz-, Reorganisations- und Restrukturierungsverfahren
Gebührenbestimmung und Zahlungspflicht im Insolvenzverfahren erster Instanz
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsWenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Schlussverteilung oder mit Einverständnis der Gläubiger erfüllt sind oder alle Voraussetzungen für die Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans oder für die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens vorliegen, hat das Insolvenzgericht mit Beschluss nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 Z I zu bestimmen und den Zahlungspflichtigen (Abs. 2) zur Zahlung dieser Gebühr aufzufordern.Wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Schlussverteilung oder mit Einverständnis der Gläubiger erfüllt sind oder alle Voraussetzungen für die Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans oder für die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens vorliegen, hat das Insolvenzgericht mit Beschluss nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 Z römisch eins zu bestimmen und den Zahlungspflichtigen (Absatz 2,) zur Zahlung dieser Gebühr aufzufordern.
(2)Absatz 2In Verfahren, in denen ein Masseverwalter bestellt ist, ist dieser verpflichtet, die Pauschalgebühr aus der Insolvenzmasse zu bezahlen. In den übrigen Fällen und wenn die Gebühr nicht vollständig aus der Insolvenzmasse beglichen werden kann, sind dafür der Schuldner und jene Personen zahlungspflichtig, die die Haftung für seine Verbindlichkeiten übernommen haben.
(3)Absatz 3Wird die Pauschalgebühr nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhöht, so obliegt die Zahlung des Erhöhungsbetrags dem Schuldner und jenen Personen, die die Haftung für seine Verbindlichkeiten übernommen haben.
(4)Absatz 4Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt wird; im Fall des Sanierungs- oder Zahlungsplans ist dessen Bestätigung davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt oder sichergestellt wird. Im Beschluss nach Abs. 1 ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt wird; im Fall des Sanierungs- oder Zahlungsplans ist dessen Bestätigung davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt oder sichergestellt wird. Im Beschluss nach Absatz eins, ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(5)Absatz 5Ist der Beschluss nach Abs. 1 irrtümlich nicht vor rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens gefasst worden, so ist er auf Antrag des Revisors oder von Amts wegen nachzuholen. Fällt dem Masseverwalter ein Verschulden an der mangelnden Zahlung aus der Insolvenzmasse zur Last, ist auch er für den Fehlbetrag zahlungspflichtig.Ist der Beschluss nach Absatz eins, irrtümlich nicht vor rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens gefasst worden, so ist er auf Antrag des Revisors oder von Amts wegen nachzuholen. Fällt dem Masseverwalter ein Verschulden an der mangelnden Zahlung aus der Insolvenzmasse zur Last, ist auch er für den Fehlbetrag zahlungspflichtig.
Zahlungspflicht im Reorganisations- und Restrukturierungsverfahren erster Instanz
§ 23.Paragraph 23,
Für die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 Z I für Reorganisations- und Restrukturierungsverfahren erster Instanz ist der Antragsteller zahlungspflichtig.“ Für die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 Z römisch eins für Reorganisations- und Restrukturierungsverfahren erster Instanz ist der Antragsteller zahlungspflichtig.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift vor der Tarifpost 5 lautet:
„III. Pauschalgebühren für Insolvenz-, Reorganisations- und Restrukturierungsverfahren“
4.Novellierungsanordnung 4, In der Tarifpost 5 lautet die Z I:
|
Tarifpost
|
Gegenstand
|
Höhe der Gebühren
|
|
5
|
|
|
|
|
Anträge eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
|
47 Euro
|
|
|
Forderungsanmeldungen und Anträge gemäß § 197 Abs. 2 IOForderungsanmeldungen und Anträge gemäß Paragraph 197, Absatz 2, IO
|
je Gläubiger 25 Euro“
|
|
|
|
5.Novellierungsanordnung 5, In der Tarifpost 5 Anmerkung 1a lautet der zweite Satz:
„Soweit eine Forderung mehreren Gläubigern gemeinschaftlich zusteht, kommt es nicht zu einer Kumulierung der Gebühr wegen mehrerer Gläubiger.“
6.Novellierungsanordnung 6, In der Tarifpost 5 wird der Anmerkung 2 folgender Satz angefügt:
„Gläubiger von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder trifft keine Gebührenpflicht nach Tarifpost 5.“
7.Novellierungsanordnung 7, In der Tarifpost 6 Z I lit. b wird die Wendung „oder Einstellung (§§ 12 und 13 URG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 12 URG)“ ersetzt.In der Tarifpost 6 Z römisch eins Litera b, wird die Wendung „oder Einstellung (Paragraphen 12 und 13 URG)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 12, URG)“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In der Tarifpost 6 Z I wird nach der lit. b folgende lit. c eingefügt:In der Tarifpost 6 Z römisch eins wird nach der Litera b, folgende Litera c, eingefügt:
|
Tarifpost
|
Gegenstand
|
Höhe der Gebühren
|
|
|
für das Restrukturierungsverfahren im Falle der Bestätigung des Restrukturierungsplans
|
0,3 vH des zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Betrags, jedoch mindestens 473 Euro und höchstens 30.000 Euro“
|
|
|
|
|
|
9.Novellierungsanordnung 9, In der Tarifpost 6 lauten die Z II und III:In der Tarifpost 6 lauten die Z römisch II und III:
|
|
Pauschalgebühren für Rekurse gegen
|
|
|
|
die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Schlussverteilung (§ 139 IO), die Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans oder die Einleitung des Abschöpfungsverfahrensdie Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Schlussverteilung (Paragraph 139, IO), die Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans oder die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens
|
350 Euro
|
|
|
die Aufhebung des Reorganisationsverfahrens oder die Bestätigung des Restrukturierungsplans
|
350 Euro
|
|
|
Pauschalgebühren für Revisionsrekurse gegen Entscheidungen in Rekursverfahren nach Z II oder in Fällen, in denen die in Z II genannten Entscheidungen vom Rekursgericht getroffen werdenPauschalgebühren für Revisionsrekurse gegen Entscheidungen in Rekursverfahren nach Z römisch II oder in Fällen, in denen die in Z römisch II genannten Entscheidungen vom Rekursgericht getroffen werden
|
1 421 Euro.“
|
|
|
|
10.Novellierungsanordnung 10, In der Tarifpost 6 lautet die Anmerkung 1:
„1. Wird die Entlohnung des Insolvenzverwalters aufgrund einer Nachtragsverteilung erhöht, so ist die Gerichtsgebühr nach der Tarifpost 6 Z I lit. a neu zu bemessen und die bisher bezahlte Gebühr abzuziehen. Sollte ein Restbetrag verbleiben, so hat das Gericht dem Insolvenzverwalter die Zahlung aus der Nachverteilungsmasse aufzutragen.“„1. Wird die Entlohnung des Insolvenzverwalters aufgrund einer Nachtragsverteilung erhöht, so ist die Gerichtsgebühr nach der Tarifpost 6 Z römisch eins Litera a, neu zu bemessen und die bisher bezahlte Gebühr abzuziehen. Sollte ein Restbetrag verbleiben, so hat das Gericht dem Insolvenzverwalter die Zahlung aus der Nachverteilungsmasse aufzutragen.“
11.Novellierungsanordnung 11, In der Tarifpost 6 Anmerkung 3 lautet der erste Satz:
„Steht dem Schuldner im gesamten Schuldenregulierungsverfahren die Eigenverwaltung zu, so ist in keiner Instanz eine Pauschalgebühr zu entrichten.“
12.Novellierungsanordnung 12, In der Tarifpost 6 Anmerkung 6 wird das Wort „Konkursverfahrens“ durch „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Die Tarifpost 14 Z 7 lautet:Die Tarifpost 14 Ziffer 7, lautet:
|
Tarifpost
|
Gegenstand
|
Höhe der Gebühren
|
|
|
für Veröffentlichungen in der Insolvenzverwalterliste (§ 269 Abs. 2 IO), Verwalterliste in Exekutionssachen (§ 436 EO) oder Liste der Restrukturierungsbeauftragten (§ 46 ReO)für Veröffentlichungen in der Insolvenzverwalterliste (Paragraph 269, Absatz 2, IO), Verwalterliste in Exekutionssachen (Paragraph 436, EO) oder Liste der Restrukturierungsbeauftragten (Paragraph 46, ReO)
|
|
|
|
für die Eintragung während des ersten Kalenderjahres
|
215 Euro
|
|
|
für jede Verlängerung der Eintragung um ein Kalenderjahr
|
44 Euro“
|
|
|
|
14.Novellierungsanordnung 14, In Art. VI wird folgende Z 73 angefügt:In Art. römisch VI wird folgende Ziffer 73, angefügt:
§ 2 Z 1 lit. f, Abschnitt C Unterabschnitt I sowie die Tarifposten 5, 6 und 14 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2021 treten mit 17. Juli 2021 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, in denen sich die Gebührenpflicht nach dem 16. Juli 2021 verwirklicht. § 31a ist auf die mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung die für Dezember 2020 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist.“Paragraph 2, Ziffer eins, Litera f,, Abschnitt C Unterabschnitt römisch eins sowie die Tarifposten 5, 6 und 14 Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021, treten mit 17. Juli 2021 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, in denen sich die Gebührenpflicht nach dem 16. Juli 2021 verwirklicht. Paragraph 31 a, ist auf die mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung die für Dezember 2020 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist.“
Artikel 4
Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes
Das Gerichtliche Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2021, wird wie folgt geändert:Das Gerichtliche Einbringungsgesetz (GEG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 entfällt samt Überschrift.Paragraph 4, entfällt samt Überschrift.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 19a wird folgender Absatz angefügt:Dem Paragraph 19 a, wird folgender Absatz angefügt:
„(19)Absatz 19§ 4 samt Überschrift tritt mit 17. Juli 2021 außer Kraft.“Paragraph 4, samt Überschrift tritt mit 17. Juli 2021 außer Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes
Das Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2021, wird wie folgt geändert:Das Rechtsanwaltstarifgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 wird das Wort „Insolvenzverfahren“ durch die Wortfolge „Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren“ ersetzt.In Paragraph 3, wird das Wort „Insolvenzverfahren“ durch die Wortfolge „Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 26a wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 26 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 3, Tarifpost 1 Abschnitt IV, Tarifpost 2 Abschnitt I Z 4 und Abschnitt II Z 4 sowie Tarifpost 3 A Abschnitt I Z 4 lit. a in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 147/2021, treten mit 17. Juli 2021 in Kraft.“Paragraph 3,, Tarifpost 1 Abschnitt römisch IV, Tarifpost 2 Abschnitt römisch eins Ziffer 4 und Abschnitt römisch II Ziffer 4, sowie Tarifpost 3 A Abschnitt römisch eins Ziffer 4, Litera a, in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,, treten mit 17. Juli 2021 in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, Tarifpost 1 Abschnitt IV lautet:Tarifpost 1 Abschnitt römisch IV lautet:
im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren:
Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sofern sie nicht unter Tarifpost 3 fallen;
Forderungsanmeldungen im Restrukturierungsverfahren:“
4.Novellierungsanordnung 4, In der Tarifpost 2 Abschnitt I Z 4 und Abschnitt II Z 4 sowie in der Tarifpost 3 A Abschnitt I Z 4 wird jeweils das Wort „Insolvenzverfahren“ durch die Wortfolge „Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren“ ersetzt.In der Tarifpost 2 Abschnitt römisch eins Ziffer 4 und Abschnitt römisch II Ziffer 4, sowie in der Tarifpost 3 A Abschnitt römisch eins Ziffer 4, wird jeweils das Wort „Insolvenzverfahren“ durch die Wortfolge „Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In der Tarifpost 3 A Abschnitt I Z 4 lit. a wird nach dem Wort „Eigenverwaltung“ die Wortfolge „und auf Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens“ eingefügt.In der Tarifpost 3 A Abschnitt römisch eins Ziffer 4, Litera a, wird nach dem Wort „Eigenverwaltung“ die Wortfolge „und auf Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung der Exekutionsordnung
Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch die Gesamtreform des Exekutionsrechts, BGBl. I Nr. 86/2021, wird wie folgt geändert:Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch die Gesamtreform des Exekutionsrechts, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird am Ende der Z 17 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 18 angefügt:In Paragraph eins, wird am Ende der Ziffer 17, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 18, angefügt:
die im Restrukturierungsverfahren ergangenen rechtskräftigen Beschlüsse, mit denen dem Schuldner die Zahlung der Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten (§ 15 Abs. 3 ReO), der Belohnung der Gläubigerschutzverbände (§ 31 Abs. 2 ReO) oder eines Ausgleichs für finanzielle Verluste eines Gläubigers (§ 40 Abs. 5 ReO) aufgetragen wird.“die im Restrukturierungsverfahren ergangenen rechtskräftigen Beschlüsse, mit denen dem Schuldner die Zahlung der Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten (Paragraph 15, Absatz 3, ReO), der Belohnung der Gläubigerschutzverbände (Paragraph 31, Absatz 2, ReO) oder eines Ausgleichs für finanzielle Verluste eines Gläubigers (Paragraph 40, Absatz 5, ReO) aufgetragen wird.“
2.Novellierungsanordnung 2, Vor § 484 wird folgender § 483a samt Überschrift eingefügt:Vor Paragraph 484, wird folgender Paragraph 483 a, samt Überschrift eingefügt:
„Vollziehung
§ 483a.Paragraph 483 a,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 502 Abs. 4 wird das Zitat „§§ 4a ff“ durch das Zitat „§§ 4 ff“ ersetzt.In Paragraph 502, Absatz 4, wird das Zitat „§§ 4a ff“ durch das Zitat „§§ 4 ff“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Folgende Begriffe werden in der Exekutionsordnung (auch in den Überschriften) in der grammatikalisch jeweils richtigen Form und dem dazu passenden bestimmten oder unbestimmten Artikel unter Berücksichtigung der Klein- und Großschreibung ersetzt:
1.Novellierungsanordnung 1, „Executionsact“ durch „Exekutionsakt“
2.Novellierungsanordnung 2, „Executionsbegehren“ durch „Exekutionsbegehren“
3.Novellierungsanordnung 3, „Executionsaufschiebung“ durch „Exekutionsaufschiebung“
4.Novellierungsanordnung 4, „Executionsmaßregeln“ durch „Exekutionsmaßregeln“
5.Novellierungsanordnung 5, „Executionszuge“ durch „Exekutionszug“
6.Novellierungsanordnung 6, „Recursfrist“ durch „Rekursfrist“
7.Novellierungsanordnung 7, „Nachtheil“ durch „Nachteil“
8.Novellierungsanordnung 8, „Nachtheile“ durch „Nachteile“
9.Novellierungsanordnung 9, „Vermögensachtheil“ durch „Vermögensnachteil“
10.Novellierungsanordnung 10, „Vermögensachtheile“ durch „Vermögensnachteile“
11.Novellierungsanordnung 11, „Vermögensnachtheiles“ durch „Vermögensnachteils“
12.Novellierungsanordnung 12, „Mittheilung“ durch „Mitteilung“
13.Novellierungsanordnung 13, „nachtheiliger“ durch „nachteiliger“
14.Novellierungsanordnung 14, „Miteigenthümer“ durch „Miteigentümer“
15.Novellierungsanordnung 15, „Bergwerkseigenthum“ durch „Bergwerkseigentum“
16.Novellierungsanordnung 16, „Kostenvorschuß“ durch „Kostenvorschuss“
17.Novellierungsanordnung 17, „Caution“ durch „Kaution“.
5.Novellierungsanordnung 5, Folgende Wortfolgen in der Exekutionsordnung werden (auch in den Überschriften) ersetzt:
1.Novellierungsanordnung 1, „dem eingezahlten Meistbotreste“ durch „dem eingezahlten Meistbotrest“
2.Novellierungsanordnung 2, „einem Monate“ durch „einem Monat“
3.Novellierungsanordnung 3, „in einem Protokolle“ durch „in einem Protokoll“
4.Novellierungsanordnung 4, „aus dem früheren Verkaufe“ durch „aus dem früheren Verkauf“
5.Novellierungsanordnung 5, „zum Verkaufe“ durch „zum Verkauf“
6.Novellierungsanordnung 6, „mit dem Zuschlage“ durch „mit dem Zuschlag“
7.Novellierungsanordnung 7, „im Pfändungsprotokolle“ durch „im Pfändungsprotokoll“
8.Novellierungsanordnung 8, „auf dem vorhandenen Pfändungsprotokolle“ durch „auf dem vorhandenen Pfändungsprotokoll“
9.Novellierungsanordnung 9, „dem nämlichen Gerichte“ durch „dem nämlichen Gericht“
10.Novellierungsanordnung 10, „dem zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gerichte“ durch „dem zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gericht“
11.Novellierungsanordnung 11, „vom bewilligenden Gerichte“ durch „vom bewilligenden Gericht“
12.Novellierungsanordnung 12, „vom Gerichte“ durch „vom Gericht“
13.Novellierungsanordnung 13, „hiefür zuständigen Gerichte“ durch „hiefür zuständigen Gericht“
14.Novellierungsanordnung 14, „bezeichneten Gerichte“ durch „bezeichneten Gericht“
15.Novellierungsanordnung 15, „auswärtigen Gerichte“ durch „auswärtigen Gericht“
16.Novellierungsanordnung 16, „im Versteigerungstermine“ durch „im Versteigerungstermin“
17.Novellierungsanordnung 17, „vom Versteigerungstermine“ durch „vom Versteigerungstermin“
18.Novellierungsanordnung 18, „dem neuerlichen Versteigerungstermine“ durch „dem neuerlichen Versteigerungstermin“
19.Novellierungsanordnung 19, „zum Versteigerungstermine“ durch „zum Versteigerungstermin“
20.Novellierungsanordnung 20, „vom Vollstreckungsorgane“ durch „vom Vollstreckungsorgan“
21.Novellierungsanordnung 21, „im gegenwärtigen Gesetze“ durch „im gegenwärtigen Gesetz“
22.Novellierungsanordnung 22, „dem Gesetze“ durch „dem Gesetz“
23.Novellierungsanordnung 23, „vom Gesetze“ durch „vom Gesetz“
24.Novellierungsanordnung 24, „im Gesetze“ durch „im Gesetz“
25.Novellierungsanordnung 25, „einem Vertrage“ durch „einem Vertrag“
26.Novellierungsanordnung 26, „aus dem Versteigerungserlöse“ durch „aus dem Versteigerungserlös“
27.Novellierungsanordnung 27, „mit welchem Betrage“ durch „mit welchem Betrag“
28.Novellierungsanordnung 28, „von dem Vollzuge“ durch „von dem Vollzug“
29.Novellierungsanordnung 29, „in einem anderen Verhältnisse“ durch „in einem anderen Verhältnis“
30.Novellierungsanordnung 30, „in diesem Falle“ durch „in diesem Fall“
31.Novellierungsanordnung 31, „zum Fälligkeitstage“ durch „zum Fälligkeitstag“
32.Novellierungsanordnung 32, „an einem Tage“ durch „an einem Tag“
33.Novellierungsanordnung 33, „vor dem Tage“ durch „vor dem Tag“
34.Novellierungsanordnung 34, „genießen gleiche Priorität mit dem Kapital oder Bezugsrechte.“ durch „genießen gleiche Priorität mit dem Kapital oder Bezugsrecht.“
35.Novellierungsanordnung 35, „zum Tage“ durch „zum Tag“
36.Novellierungsanordnung 36, „vom Tage“ durch „vom Tag“
37.Novellierungsanordnung 37, „zum Zuge“ durch „zum Zug“
38.Novellierungsanordnung 38, „im öffentlichen Buche“ durch „im öffentlichen Buch“
39.Novellierungsanordnung 39, „bis zum Eintritte“ durch „bis zum Eintritt“
Van der Bellen
Kurz