146. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften und das Islamgesetz 2015 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften |
Artikel 2 | Änderung des Islamgesetzes 2015 |
Artikel 1
Änderung des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften
Das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl. I Nr. 19/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2013 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem Titel wird der Klammerausdruck „(BekenntnisgemeinschaftenG – BekGG)“ angefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 11a wird folgender § 11b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 11 a, wird folgender Paragraph 11 b, samt Überschrift eingefügt:
„Koordinationsbestimmung
§ 11b.Paragraph 11 b,
Die Bundesminister haben, soweit in ihrem Wirkungsbereich die Stellung oder die Rechte der Kirchen und Religionsgesellschaften oder die Rechtspersönlichkeit der religiösen Bekenntnisgemeinschaften berührt sind, den mit Angelegenheiten des Kultus betrauten Bundesminister zu informieren und anzuhören. Entgegenstehende Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Der Titel sowie § 11b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Der Titel sowie Paragraph 11 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2021, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Islamgesetzes 2015
Das Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften (Islamgesetz 2015), BGBl. I Nr. 39/2015, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften (Islamgesetz 2015), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2015,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 2 wird im Einleitungsteil nach dem Wort „Kultusgemeinde“ die Wortfolge „oder einer nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtung, die für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit erlangt hat (§ 23 Abs. 4),“ eingefügt.In Paragraph 5, Absatz 2, wird im Einleitungsteil nach dem Wort „Kultusgemeinde“ die Wortfolge „oder einer nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtung, die für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit erlangt hat (Paragraph 23, Absatz 4,),“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 5 Abs. 2 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:Nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
bei Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 4 ein Versagungsgrund gemäß Abs. 1 Z 1 vorliegt und, nach Einbindung der Religionsgesellschaft, eine unverzügliche Aufhebung zum Schutz der dort genannten Interessen zwingend erforderlich ist, auch ohne Aufforderung zur Abstellung,“bei Einrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz 4, ein Versagungsgrund gemäß Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt und, nach Einbindung der Religionsgesellschaft, eine unverzügliche Aufhebung zum Schutz der dort genannten Interessen zwingend erforderlich ist, auch ohne Aufforderung zur Abstellung,“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 5, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Der Bundeskanzler hat die Rechtspersönlichkeit einer Kultusgemeinde nach Einbindung der Religionsgesellschaft mit Bescheid aufzuheben, wenn bei einer Einrichtung der Kultusgemeinde ein Versagungsgrund nach Abs. 1 Z 1 vorliegt und die Kultusgemeinde den beanstandeten Missstand nicht unverzüglich und ohne weiteren Aufschub behebt.“Der Bundeskanzler hat die Rechtspersönlichkeit einer Kultusgemeinde nach Einbindung der Religionsgesellschaft mit Bescheid aufzuheben, wenn bei einer Einrichtung der Kultusgemeinde ein Versagungsgrund nach Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt und die Kultusgemeinde den beanstandeten Missstand nicht unverzüglich und ohne weiteren Aufschub behebt.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 7 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 und 5 werden angefügt:In Paragraph 7, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 4 und 5 werden angefügt:
die Vorlage der Aufzeichnungen über die Rechnungslegung, insbesondere der Rechnungsabschlüsse und diesbezüglichen sonstigen Finanzunterlagen, zum Zweck der Überprüfung des § 6 Abs. 2;die Vorlage der Aufzeichnungen über die Rechnungslegung, insbesondere der Rechnungsabschlüsse und diesbezüglichen sonstigen Finanzunterlagen, zum Zweck der Überprüfung des Paragraph 6, Absatz 2,;
das Führen einer Aufstellung aller ihr zugehörigen Einrichtungen und aller ihrer Funktionsträger und -trägerinnen, einschließlich religiöser Funktionsträger und -trägerinnen. Religiöse Funktionsträger und -trägerinnen sind nur soweit erfasst, als ihnen die Verbreitung der religiösen Lehre der Religionsgesellschaft zurechenbar ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 23 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die Umwandlung, Vereinigung oder Auflösung von Einrichtungen nach § 23 Abs. 4 hat in gleicher Form zu erfolgen und erlangt, unbeschadet der vermögensrechtlichen Wirkungen einer solchen Maßnahme, für den staatlichen Bereich Rechtswirksamkeit mit dem Tag des Einlangens der Anzeige beim Bundeskanzler, der das Einlangen schriftlich zu bestätigen hat.“Die Umwandlung, Vereinigung oder Auflösung von Einrichtungen nach Paragraph 23, Absatz 4, hat in gleicher Form zu erfolgen und erlangt, unbeschadet der vermögensrechtlichen Wirkungen einer solchen Maßnahme, für den staatlichen Bereich Rechtswirksamkeit mit dem Tag des Einlangens der Anzeige beim Bundeskanzler, der das Einlangen schriftlich zu bestätigen hat.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 24 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „an der Universität Wien“.In Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz entfällt die Wortfolge „an der Universität Wien“.
7.Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift zu § 25 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 25, lautet:
„Anzeige-, Melde- und Vorlageverpflichtungen“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem Text des § 25 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgende Abs. 2 bis 5 werden angefügt:Dem Text des Paragraph 25, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgende Absatz 2 bis 5 werden angefügt:
„(2)Absatz 2,Die Religionsgesellschaft hat dem Bundeskanzler
alle Einrichtungen der Religionsgesellschaft und Kultusgemeinden oder den Wechsel von Einrichtungen einer Kultusgemeinde zu einer anderen gemäß § 7 Z 5, sowiealle Einrichtungen der Religionsgesellschaft und Kultusgemeinden oder den Wechsel von Einrichtungen einer Kultusgemeinde zu einer anderen gemäß Paragraph 7, Ziffer 5,, sowie
die Funktionsträger und -trägerinnen einschließlich religiöser Funktionsträger und -trägerinnen auf Verlangen
bekanntzugeben.
(3)Absatz 3,Von der Bekanntgabe nach Abs. 2 Z 2 erfasst sind temporär tätige Funktionsträger und -trägerinnen, die nicht bereits bei einer Einrichtung der Religionsgesellschaft gemeldet sind.Von der Bekanntgabe nach Absatz 2, Ziffer 2, erfasst sind temporär tätige Funktionsträger und -trägerinnen, die nicht bereits bei einer Einrichtung der Religionsgesellschaft gemeldet sind.
(4)Absatz 4,Die Bekanntgabe oder deren Änderungen gemäß Abs. 2 Z 2 erfolgt unter Nennung der Funktion und deren Beginn, der Einrichtung einschließlich deren Anschrift, Angabe des Namens, des Geburtsdatums, der Staatsbürgerschaft und der Anschrift. Bei außenvertretungsbefugten Organen ist eine Kopie eines amtlich gültigen Lichtbildausweises für die Identifikation beizulegen und zudem sind eine Telefonnummer sowie eine E-Mailadresse bekanntzugeben.Die Bekanntgabe oder deren Änderungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, erfolgt unter Nennung der Funktion und deren Beginn, der Einrichtung einschließlich deren Anschrift, Angabe des Namens, des Geburtsdatums, der Staatsbürgerschaft und der Anschrift. Bei außenvertretungsbefugten Organen ist eine Kopie eines amtlich gültigen Lichtbildausweises für die Identifikation beizulegen und zudem sind eine Telefonnummer sowie eine E-Mailadresse bekanntzugeben.
(5)Absatz 5,Die Religionsgesellschaft, die Kultusgemeinde und die Einrichtungen nach § 23 Abs. 4 sind zum Nachweis der Aufbringung der Mittel gemäß § 6 Abs. 2 verpflichtet, die Aufzeichnungen über die Rechnungslegung und diesbezüglichen Unterlagen hinsichtlich aller ihrer Einrichtungen auf Nachfrage innerhalb einer vom Bundeskanzler festzusetzenden Frist vorzulegen. Erfolgt die Finanzierung durch eine andere juristische Person, so sind auch die diesbezüglichen Unterlagen dieser vorzulegen.“Die Religionsgesellschaft, die Kultusgemeinde und die Einrichtungen nach Paragraph 23, Absatz 4, sind zum Nachweis der Aufbringung der Mittel gemäß Paragraph 6, Absatz 2, verpflichtet, die Aufzeichnungen über die Rechnungslegung und diesbezüglichen Unterlagen hinsichtlich aller ihrer Einrichtungen auf Nachfrage innerhalb einer vom Bundeskanzler festzusetzenden Frist vorzulegen. Erfolgt die Finanzierung durch eine andere juristische Person, so sind auch die diesbezüglichen Unterlagen dieser vorzulegen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 30 samt Überschrift lautet:Paragraph 30, samt Überschrift lautet:
„Durchsetzung von behördlichen Entscheidungen
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Bei Verstößen gegen
§ 4 Abs. 3 und 4,Paragraph 4, Absatz 3 und 4,
§ 6 Abs. 2,Paragraph 6, Absatz 2,,
§ 7 Z 4 und 5,Paragraph 7, Ziffer 4 und 5,
§§ 14 und 21,Paragraphen 14 und 21,
§ 23 Abs. 2 oderParagraph 23, Absatz 2, oder
§ 25 Abs. 2 und 5Paragraph 25, Absatz 2 und 5
ordnet der Bundeskanzler mit Bescheid an, binnen angemessener Frist gesetzwidriges Verhalten zu unterlassen oder die zur Herstellung eines gesetzeskonformen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu setzen.
(2)Absatz 2,Geldmittel, die entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 2 aufgebracht wurden, können für verfallen erklärt werden.Geldmittel, die entgegen der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, aufgebracht wurden, können für verfallen erklärt werden.
(3)Absatz 3,Zur Vollstreckung von Bescheiden nach Abs. 1 können die Bezirksverwaltungsbehörden abweichend von § 5 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, Geldbußen bei festgestellten VerstößenZur Vollstreckung von Bescheiden nach Absatz eins, können die Bezirksverwaltungsbehörden abweichend von Paragraph 5, Absatz 3 und 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, Geldbußen bei festgestellten Verstößen
gegen § 6 Abs. 2 bis zum Geldwert jener Mittel, welche gesetzwidrig im Ausland aufgebracht wurden,gegen Paragraph 6, Absatz 2 bis zum Geldwert jener Mittel, welche gesetzwidrig im Ausland aufgebracht wurden,
soweit sich ein Geldwert nach Z 1 nicht bestimmten lässt, bis 3 600 Euro,soweit sich ein Geldwert nach Ziffer eins, nicht bestimmten lässt, bis 3 600 Euro,
gegen § 25 Abs. 5 bis zu 3 600 Euro,gegen Paragraph 25, Absatz 5 bis zu 3 600 Euro,
nach Z 3 durch Religionsgesellschaften bis zu 36 000 Euro,nach Ziffer 3, durch Religionsgesellschaften bis zu 36 000 Euro,
verhängen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem Text des § 32 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph 32, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 5 Abs. 2 und 2a, § 7 Z 3 bis 5, § 23 Abs. 5, § 24 Abs. 1, die §§ 25 und 30 samt Überschriften sowie die Bezeichnung des § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 2 und 2 a, Paragraph 7, Ziffer 3 bis 5, Paragraph 23, Absatz 5,, Paragraph 24, Absatz eins,, die Paragraphen 25 und 30 samt Überschriften sowie die Bezeichnung des Paragraph 32, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2021, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz