145. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut), BGBl. I Nr. 135/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2021, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 5a wird folgender § 5b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 5 a, wird folgender Paragraph 5 b, samt Überschrift eingefügt:
„Mittel zur COVID-19-bedingten Delogierungsprävention und Wohnungssicherung
§ 5b.Paragraph 5 b,
(1)Absatz eins,Zur Durchführung von Projekten zur COVID-19-bedingten Delogierungsprävention und Wohnungssicherung werden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Jahre 2021 bis 2023 zusätzliche Mittel in Höhe von 24 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
(2)Absatz 2,Zielgruppe der Projekte sind Mieterinnen und Mieter mit Hauptwohnsitz in Österreich, die
in Mietwohnungen oder Wohnungen leben, die durch gemeinnützige Bauvereinigungen gemäß dem Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, vermietet werden;in Mietwohnungen oder Wohnungen leben, die durch gemeinnützige Bauvereinigungen gemäß dem Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, vermietet werden;
aufgrund eines durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie entstandenen Rückstands bei der Entrichtung des Mietzinses bzw. Nutzungsentgeltes von Wohnungsverlust bedroht sind und
nicht in der Lage sind, den Wohnungsverlust selbstständig mit eigenen Mitteln und unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips zu verhindern.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in Richtlinien die näheren Voraussetzungen für die Verwendung der Mittel nach Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen fest. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in Richtlinien die näheren Voraussetzungen für die Verwendung der Mittel nach Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen fest. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
Gegenstand und Beschreibung der förderbaren Leistung;
die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Abs. 2;die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Absatz 2,;
die Höhe der pauschalierten Förderung für die Durchführung der Projekte;
den Ablauf der Förderungsgewährung;
Maßnahmen zur Vermeidung von Mehrfachförderungen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 entfällt der Ausdruck „finanziellen“.In Paragraph 6, entfällt der Ausdruck „finanziellen“.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die §§ 5b und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2021 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“Die Paragraphen 5 b und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz