BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 26. Juli 2021

Teil römisch eins

140. Bundesgesetz:

Änderung der Bundesabgabenordnung, des Finanzausgleichsgesetzes 2017, des Katastrophenfondsgesetzes 1996, des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020 und des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 948 Ausschussbericht 953 Sitzung 117,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10727 Sitzung 928,, )

140. Bundesgesetz, mit dem die Bundesabgabenordnung, das Finanzausgleichsgesetz 2017, das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Kommunalinvestitionsgesetz 2020 und das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung der Bundesabgabenordnung

Artikel 2

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017

Artikel 3

Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996

Artikel 4

Änderung des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020

Artikel 5

Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Artikel 1
Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 158, Absatz 4, wird am Ende der Ziffer 8, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach Ziffer 8, folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    in die Transparenzdatenbank im Rahmen einer Transparenzportalabfrage gemäß Paragraph 32, Absatz 5, Transparenzdatenbankgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,.“

Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017

Das Finanzausgleichsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 10, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Vor der länderweisen Verteilung sind von den Anteilen der Länder an der Umsatzsteuer für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union 16,835 % der Eigenmittel mit Ausnahme der traditionellen Eigenmittel abzuziehen; die Höhe dieser Eigenmittel ergibt sich aus den Gutschriften zugunsten des für die Bereitstellung der Eigenmittel auf den Namen der Europäischen Kommission eingerichteten Kontos.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 30, Absatz eins a, wird folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins b,Paragraph 10, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996

Das Katastrophenfondsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 7, Absatz 2 i, wird folgender Absatz 2 j, angefügt:

  1. Absatz 2 j,Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, entfällt der letzte Satz und lautet der erste Satz:

„Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“

Artikel 4
Änderung des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020

Das Kommunalinvestitionsgesetz 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 18, wird die Wortfolge „in den Sommerferien 2020“ durch die Wortfolge „in den Sommerferien 2020, 2021 und 2022“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 6, wird das Datum „31. Dezember 2021“ jeweils durch das Datum „31. Dezember 2022“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz 4, wird das Datum „31. Jänner 2024“ durch das Datum „31. Jänner 2025“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Das Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die den Paragraph 27, betreffende Zeile und werden nach der den Paragraph 39 e, betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

 

„Abschnitt 7b

Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF)

Paragraph 40,

Erfassung von ARF-Leistungen

Paragraph 40 a

ARF-Leistungsarten

Paragraph 40 b,

Mitteilungen zu ARF-Leistungen

Paragraph 40 c,

Inhalt der ARF-Mitteilungen

Paragraph 40 d,

Nachträgliche Zweckwidmung von ARF-Mitteln

Paragraph 40 e,

Verwendungskontrolle von ARF-Leistungen

Paragraph 40 f,

Vollständigkeitserklärung zu ARF-Leistungen“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis erhält der bisherige Paragraph 40, die Paragraphenbezeichnung Paragraph 41 und der bisherige Paragraph 41, die Paragraphenbezeichnung Paragraph 41 a,

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, lautet :

  1. Ziffer 4
    der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des Paragraph 4, mit Ausnahme von Sachleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f,,“

Novellierungsanordnung 3a, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung des Leistungsangebotes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, des Leistungsangebotes im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Transparenzdatenbank, sowie der Verarbeitung von Daten über Leistungen, die gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 4 mitgeteilt oder abgefragt werden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (im Folgenden: „Daten“) im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) von Leistungsempfängern und Einkommensbeziehern in der Transparenzdatenbank und im Transparenzportal erfolgt zum Zweck der

  1. Ziffer eins
    einheitlichen und übersichtlichen Darstellung des Einkommens und sämtlicher angebotener und erhaltener Leistungen im Sinne des Paragraph 4, (Informationszweck),
  2. Ziffer 2
    einfachen und raschen Erbringung von Nachweisen für Leistungsempfänger und leistende Stellen (Nachweiszweck),
  3. Ziffer 3
    Auswertung ausschließlich für statistische, planerische und steuernde Zwecke (Steuerungszweck),
  4. Ziffer 4
    Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des Paragraph 4, erforderlichen Voraussetzungen (Überprüfungszweck),
  5. Ziffer 5
    Verstärkung der Kontrolle einer angemessenen Verwendung öffentlicher Mittel für eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (Wirtschaftlichkeitszweck) und
  6. Ziffer 6
    personenbezogenen Kontrolle über die Verwendung öffentlicher Mittel (Kontrollzweck).“

Novellierungsanordnung 4a, Paragraph 23, Absatz eins, 2 und 3 lauten:

  1. Absatz eins,Datenquellen für die Transparenzdatenbank sind:
    1. Ziffer eins
      Mitteilungen gemäß Paragraph 25, sowie
    2. Ziffer 2
      Abfragen von in Paragraph 25, Absatz eins, aufgezählten Daten aus Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
  2. Absatz 2,Jede leistende Stelle (Paragraph 16,) hat für Leistungen im Sinne des Paragraph 4, nach Maßgabe der Paragraphen 25 und 26 Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß Absatz eins, Ziffer 2, abgefragt werden. Die Mitteilungspflicht umfasst nicht Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, Für die Übermittlung der Mitteilung kann sich die leistende Stelle eines Auftragsverarbeiters bedienen. Die Mitteilung hat elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung gemäß Paragraph 2, in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Durch die Mitteilung oder Abfrage der Daten gemäß Absatz eins, ändert sich nichts an der Stellung des Mitteilenden oder die Abfrage Duldenden als Verantwortlicher für die Verarbeitung von Daten außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.“

Novellierungsanordnung 4b, In Paragraph 24, Absatz eins, lautet der erste Satz:

„Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat durch die Einrichtung geeigneter Datenschnittstellen die Abfrage seiner Datenbanken gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, insoweit zu ermöglichen, als das für Zwecke der Darstellung von Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage (Paragraph 32,) erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 4c, In Paragraph 24, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen, des Arbeitsmarktservices und“.

Novellierungsanordnung 4d, In Paragraph 24, Absatz 3, lautet der erste Satz:

„Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat zum Zweck der Erstellung einer Auswertung (Paragraph 34,) die dafür erforderlichen Daten aus seinen Datenbanken im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, innerhalb von zehn Werktagen ab Einlangen des Ersuchens indirekt personenbezogen zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 4e, Im Paragraph 25, Absatz eins, wird nach der Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    die Höhe der ertragsteuerlichen Ersparnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,;“

Novellierungsanordnung 4f, Im Paragraph 25, Absatz eins, werden nach der Ziffer 7, folgende Ziffer 7 a und 7 b eingefügt:

  1. Ziffer 7 a
    den Zeitpunkt oder den Zeitraum, auf den sich die ertragsteuerliche Ersparnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, bezieht;
  2. Ziffer 7 b
    das Datum der Erstattung, Gutschrift, Rückzahlung oder sonstigen Verrechnung der ertragsteuerlichen Ersparnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,;“

Novellierungsanordnung 4g, Paragraph 25, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für die Mitteilung von Sachleistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, Die Ziffern 3a, 3b und 3c des Absatz eins, gelten nicht, wenn der Empfänger ein Leistungsverpflichteter (Paragraph 14,) ist, bei ertragsteuerlichen Ersparnissen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, sowie bei Ermittlung durch Abfrage von bestehenden Datenbanken gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2,

Novellierungsanordnung 4h, Im Paragraph 25, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Der Bundesminister für Finanzen hat Daten über das Brutto- und Nettoeinkommen gemäß Paragraph 5,, sowie die im Steuerbescheid bzw. im Lohnzettel (Paragraph 84, EStG 1988) ausgewiesenen Einkünfte von Steuerpflichtigen sowie alle übrigen Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß Paragraph 84, EStG 1988 bzw. im Steuerbescheid gesondert anzuführen sind, zu Zwecken des Paragraph 2, innerhalb von 14 Tagen ab Verfügbarkeit dieser Daten im Datawarehouse Steuer in die Transparenzdatenbank zu übermitteln. Dies hat bei natürlichen Personen unter Angabe der in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b sowie bei nicht natürlichen Personen unter Angabe der in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b genannten Daten zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 25, Absatz 3, entfällt nach der Wortfolge „im Sinne des Paragraph 31, die Wortfolge „Abs. 1.“.

Novellierungsanordnung 5a, Paragraph 27, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 5b, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, entfallen.

Novellierungsanordnung 5c, Im Paragraph 29, Absatz 2, entfallen die Klammerausdrücke „(Absatz eins, Ziffer eins,)“ und „(Absatz eins, Ziffer 2,)“.

Novellierungsanordnung 5d, Im Paragraph 34, Absatz 2, wird im ersten Satz die Wortfolge „sowie durch Abfrage von bestehenden Datenbanken zu ermittelnden Daten“ durch die Wortfolge „sowie durch Abfrage aus Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu ermittelnden Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5e, Paragraph 35, lautet:

Paragraph 35,

Daten, die aus einem Lohnzettel oder einem Steuerbescheid stammen, sind jeweils in ihrer letztverfügbaren Version anzuzeigen. Alle anderen Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis e werden jeweils mit den letztverfügbaren Daten des abgefragten Kalenderjahres im Transparenzportal angezeigt.“

Novellierungsanordnung 5f, Im Paragraph 36 d, lautet der erste Satz:

„Der Verantwortliche hat unverzüglich die Berichtigung von Daten der letzten zehn Jahre, die gemäß Paragraph 23, Absatz 2, durch leistende Stellen mitgeteilt oder gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, durch Abfrage von der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ermittelt werden, zu veranlassen.“

Novellierungsanordnung 5g, Im Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, wird im ersten Satz die Wortfolge „und Paragraph 23, anzupassen“ durch die Wortfolge „und Paragraph 23, Absatz 2, anzupassen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5h, Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, entfällt.

Novellierungsanordnung 5i, In Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 27, Absatz eins,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 23, Absatz 2,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 39 a, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „der COVID-19-Krise erbracht werden“ die Wortfolge „(COVID-19-Leistungen)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6a, Im Paragraph 39 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „nach Paragraph 23, Absatz eins, durch die Wortfolge „nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 39 e, wird folgender neuer Abschnitt 7b samt Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 7b
Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF)

Erfassung von ARF-Leistungen

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Für alle Leistungen, die über Mittel der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß der VERORDNUNG (EU) 2021/241 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert werden (ARF-Leistungen), sind eigene Leistungsangebote anzulegen.
  2. Absatz 2,Ein eigenes Leistungsangebot ist auch dann anzulegen, wenn ein bestehendes Leistungsangebot aufgestockt wird. Die Bezeichnung der Leistungsangebote hat einheitlich mit den Worten „ARF“ zu beginnen. In die Beschreibung der Leistungsangebote ist ein Hinweis mit dem Wortlaut „finanziert von der Europäischen Union – NextGenerationEU“ bzw. bei kofinanzierten Leistungen im Sinne des Paragraph 40 b, Absatz 3, „teilweise finanziert von der Europäischen Union – NextGenerationEU“ aufzunehmen.

ARF-Leistungsarten

Paragraph 40 a,

Zusätzlich zu den Leistungsarten des Paragraph 4, Absatz eins, werden folgende Leistungsarten eingeführt:

  1. Ziffer eins
    Gelddarlehen;
  2. Ziffer 2
    Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß Paragraph 8, sind;
  3. Ziffer 3
    übernommene Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien;
  4. Ziffer 4
    nicht in Paragraph 11, Absatz eins, genannte Sachleistungen;
  5. Ziffer 5
    Beschaffungsvorgänge;
  6. Ziffer 6
    übrige Leistungen, die aus ARF-Mitteln finanziert werden.

Mitteilungen zu ARF-Leistungen

Paragraph 40 b,

  1. Absatz eins,Zu Leistungsangeboten der Leistungsarten nach Paragraph 40 a, sind Mitteilungen nach Paragraph 25, vorzunehmen. Dies gilt auch bei Mitteilungen über Leistungen an Leistungsverpflichtete und wenn nach Paragraph 23, Absatz eins, die Abfrage von bestehenden Datenbanken vorgesehen wäre. Paragraph 42, Absatz 2, zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Bei ARF-Leistungen nach Paragraph 40 a, sind anzugeben:
    1. Ziffer eins
      Gelddarlehen mit dem Nominalwert und dem Bruttosubventionsäquivalent im Sinne des Artikel 2, Ziffer 22, der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, (VERORDNUNG (EU) Nr. 651 aus 2014, DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union);
    2. Ziffer 2
      sonstige Geldzuwendungen mit dem Nominalwert;
    3. Ziffer 3
      übernommene Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien mit dem Nominalwert und mit dem Bruttosubventionsäquivalent im Sinne des Artikel 2, Ziffer 22, der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, (VERORDNUNG (EU) Nr. 651 aus 2014, DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union);
    4. Ziffer 4
      Sachleistungen mit den Anschaffungskosten;
    5. Ziffer 5
      Beschaffungsvorgänge mit dem aufgewendeten Betrag;
    6. Ziffer 6
      übrige ARF-Leistungen mit sachgerechten Beträgen.
  3. Absatz 3,Liegt eine aus ARF-Mitteln, nationalen Mitteln und/oder anderen Unionsfonds kofinanzierte Leistung vor, so sind die jeweiligen Anteile dieser Mittel bei der Mitteilung betragsmäßig anzugeben.
  4. Absatz 4,Abweichend von der Außerkrafttretensregelung (Paragraph 43, Absatz 8,) sind Mitteilungen und – für rückgezahlte Leistungen – negative Mitteilungen auch später vorzunehmen.

Inhalt der ARF-Mitteilungen

Paragraph 40 c,

  1. Absatz eins,Mitteilungen auf ARF-Leistungen
    1. Ziffer eins
      haben unverzüglich zu erfolgen,
    2. Ziffer 2
      sind als ARF-Mitteilungen zu kennzeichnen und
    3. Ziffer 3
      ausschließlich auf die neu angelegten ARF - Leistungsangebote zu melden.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu den in Paragraph 25, Absatz eins, genannten Datensätze haben Mitteilungen zu ARF-Leistungen
    1. Ziffer eins
      den Namen des Endempfängers der Mittel,
    2. Ziffer 2
      den Namen von Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, wenn der Endempfänger ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Unionsrechts oder des nationalen Rechts über die Vergabe öffentlicher Aufträge ist, sowie
    3. Ziffer 3
      Angaben zu Wirkungsindikatoren
    zu enthalten.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Mitteilungen im Sinne des Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, für ARF-Leistungen an zusätzliche Vorgaben der Europäischen Kommission durch Verordnung anzupassen („Transparenzdatenbank – ARF - Verordnung“).
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen ist zur Erfüllung des Kontrollzweckes nach Paragraph 2, Ziffer 6, berechtigt, Abfragen aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, über das Webservice bezogen auf Empfänger von ARF-Leistungen durchzuführen und diese Daten zu verarbeiten.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich ausschließlich auf Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, oder auf Mitteilungen nach Paragraph 25, beziehen, gelten sinngemäß auch für ARF-Leistungen und ARF-Mitteilungen.

Nachträgliche Zweckwidmung von ARF-Mitteln

Paragraph 40 d,

Werden ARF – Mittel bereits erbrachten Leistungen nachträglich zweckgewidmet, so sind bereits in die Transparenzdatenbank übermittelte Mitteilungen unverzüglich nachträglich als ARF-Mitteilung zu kennzeichnen, um die in Paragraph 40 c, Absatz 2, sowie in der Transparenzdatenbank-ARF-Verordnung zusätzlich festgelegten Datensätze zu ergänzen und einem ARF-Leistungsangebot zuzuordnen. Bei kofinanzierten Leistungen ist entsprechend Paragraph 40 b, Absatz 3, vorzugehen.

Verwendungskontrolle von ARF-Leistungen

Paragraph 40 e,

Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, personenbezogene Daten und Auswertungen über ARF-Leistungen an Organe der Europäischen Union zu Kontrollzwecken zu übermitteln.

Vollständigkeitserklärung zu ARF-Leistungen

Paragraph 40 f,

Die Leistenden Stellen haben jeweils zu Quartalsbeginn für das vorletzte Quartal die Vollständigkeit der Mitteilungen zu ARF-Leistungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 40, erhält die Paragraphenbezeichnung Paragraph 41,

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 41, erhält die Paragraphenbezeichnung Paragraph 41 a,

Novellierungsanordnung 9a, Paragraph 42, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2,Die aufgrund dieses Gesetzes erwachsenden Kosten sind durch jene Stelle zu tragen, bei der sie anfallen. Abweichend davon hat der Bundesminister für Finanzen die dem Dachverband der Sozialversicherungsträger aufgrund dieses Bundesgesetzes erwachsenden Kosten zu tragen, wobei die Beauftragung der notwendigen Arbeiten für die Transparenzdatenbank nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erfolgen hat.
  2. Absatz 3,Mit der Vollziehung des Abschnitts 7a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, ist jede Bundesministerin und jeder Bundesminister nach der jeweiligen Zuständigkeit betraut.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 42, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Mit der Vollziehung des Abschnitts 7b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2021, ist jede Bundesministerin und jeder Bundesminister nach der jeweiligen Zuständigkeit betraut.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 43, Absatz 7, wird die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2021“ ersetzt durch die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2022“.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 43, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Die Regelungen des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2021,, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des Tages der Kundmachung das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Einträge zu Abschnitt 7b (Paragraphen 40 bis 40 f) sowie hinsichtlich der die Paragraphen 41 und 41 a betreffenden Zeilen; die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 4,; 2; 25 Absatz 3,; 39a Absatz eins,; der Abschnitt 7b (Paragraphen 40 bis 40 f); die Paragraphen 41, 41 a, 42, Absatz 4, sowie 43 Absatz 7,; der Abschnitt 7b (Paragraphen 40 bis 40 f) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft. Mitteilungen und negative Mitteilungen (Paragraph 40 b, Absatz 4,) sind auch später vorzunehmen.
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2022 das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Streichung der Paragraph 27, betreffenden Zeile, die Paragraphen eins, Absatz 2,; 23 Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,; 24 Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,; 25 Absatz eins, Ziffer 4 a,, Ziffer 7 a und Ziffer 7 b,, Absatz 2,, Absatz 2 a,; die Streichung des Paragraph 27 und des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,; die Paragraphen 29, Absatz 2,; 34 Absatz 2,; 35; 36d; 39 Absatz eins, Ziffer eins,; die Streichung des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,; die Paragraphen 39, Absatz 2, Ziffer 3,; 39a Absatz 2,; der Paragraph 42, Absatz 2 und Absatz 3,; mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Mitteilungen hat die leistende Stelle sämtliche bis dahin von der Abfrage der Datenbanken des Bundesministers für Finanzen und des Arbeitsmarktservices umfasste Daten in die Transparenzdatenbank zu übermitteln.“

Van der Bellen

Kurz