140. Bundesgesetz, mit dem die Bundesabgabenordnung, das Finanzausgleichsgesetz 2017, das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Kommunalinvestitionsgesetz 2020 und das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung der Bundesabgabenordnung |
Artikel 2 | Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017 |
Artikel 3 | Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996 |
Artikel 4 | Änderung des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020 |
Artikel 5 | Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 |
Artikel 1
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2021, wird wie folgt geändert:Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
In § 158 Abs. 4 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach Z 8 folgende Z 9 angefügt:In Paragraph 158, Absatz 4, wird am Ende der Ziffer 8, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach Ziffer 8, folgende Ziffer 9, angefügt:
in die Transparenzdatenbank im Rahmen einer Transparenzportalabfrage gemäß § 32 Abs. 5 Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012.“in die Transparenzdatenbank im Rahmen einer Transparenzportalabfrage gemäß Paragraph 32, Absatz 5, Transparenzdatenbankgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,.“
Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017
Das Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2021 idF BGBl. I Nr. 32/2021, wird wie folgt geändert:Das Finanzausgleichsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 10 Abs. 3 lautet:Paragraph 10, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Vor der länderweisen Verteilung sind von den Anteilen der Länder an der Umsatzsteuer für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union 16,835 % der Eigenmittel mit Ausnahme der traditionellen Eigenmittel abzuziehen; die Höhe dieser Eigenmittel ergibt sich aus den Gutschriften zugunsten des für die Bereitstellung der Eigenmittel auf den Namen der Europäischen Kommission eingerichteten Kontos.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 30 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:Nach Paragraph 30, Absatz eins a, wird folgender Absatz eins b, eingefügt:
„(1b)Absatz eins b,§ 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph 10, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996
Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2019, wird wie folgt geändert:Das Katastrophenfondsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 7 Abs. 2i wird folgender Abs. 2j angefügt:Nach Paragraph 7, Absatz 2 i, wird folgender Absatz 2 j, angefügt:
„(2j)Absatz 2 j,§ 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8 entfällt der letzte Satz und lautet der erste Satz:In Paragraph 8, entfällt der letzte Satz und lautet der erste Satz:
„Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“
Artikel 4
Änderung des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020
Das Kommunalinvestitionsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 56/2020, wird wie folgt geändert:Das Kommunalinvestitionsgesetz 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 2 Z 18 wird die Wortfolge „in den Sommerferien 2020“ durch die Wortfolge „in den Sommerferien 2020, 2021 und 2022“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 18, wird die Wortfolge „in den Sommerferien 2020“ durch die Wortfolge „in den Sommerferien 2020, 2021 und 2022“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 4 Z 1 und Abs. 6 wird das Datum „31. Dezember 2021“ jeweils durch das Datum „31. Dezember 2022“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 6, wird das Datum „31. Dezember 2021“ jeweils durch das Datum „31. Dezember 2022“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 4 wird das Datum „31. Jänner 2024“ durch das Datum „31. Jänner 2025“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 4, wird das Datum „31. Jänner 2024“ durch das Datum „31. Jänner 2025“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
Das Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die den § 27 betreffende Zeile und werden nach der den § 39e betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis entfällt die den Paragraph 27, betreffende Zeile und werden nach der den Paragraph 39 e, betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:
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„Abschnitt 7b
Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF)
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§ 40.Paragraph 40,
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Erfassung von ARF-Leistungen
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§ 40aParagraph 40 a
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ARF-Leistungsarten
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§ 40b.Paragraph 40 b,
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Mitteilungen zu ARF-Leistungen
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§ 40c.Paragraph 40 c,
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Inhalt der ARF-Mitteilungen
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§ 40d.Paragraph 40 d,
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Nachträgliche Zweckwidmung von ARF-Mitteln
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§ 40e.Paragraph 40 e,
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Verwendungskontrolle von ARF-Leistungen
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§ 40f.Paragraph 40 f,
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Vollständigkeitserklärung zu ARF-Leistungen“
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2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis erhält der bisherige § 40 die Paragraphenbezeichnung § 41 und der bisherige § 41 die Paragraphenbezeichnung § 41a.Im Inhaltsverzeichnis erhält der bisherige Paragraph 40, die Paragraphenbezeichnung Paragraph 41 und der bisherige Paragraph 41, die Paragraphenbezeichnung Paragraph 41 a,
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Abs. 1 Z 4 lautet :Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, lautet :
der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des § 4 mit Ausnahme von Sachleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f,“der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des Paragraph 4, mit Ausnahme von Sachleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f,,“
3a.Novellierungsanordnung 3a, § 1 Abs. 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung des Leistungsangebotes gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, des Leistungsangebotes im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank, sowie der Verarbeitung von Daten über Leistungen, die gemäß § 23 Abs. 1 und 4 mitgeteilt oder abgefragt werden.“Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung des Leistungsangebotes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, des Leistungsangebotes im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Transparenzdatenbank, sowie der Verarbeitung von Daten über Leistungen, die gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 4 mitgeteilt oder abgefragt werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (im Folgenden: „Daten“) im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) von Leistungsempfängern und Einkommensbeziehern in der Transparenzdatenbank und im Transparenzportal erfolgt zum Zweck der Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (im Folgenden: „Daten“) im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) von Leistungsempfängern und Einkommensbeziehern in der Transparenzdatenbank und im Transparenzportal erfolgt zum Zweck der
einheitlichen und übersichtlichen Darstellung des Einkommens und sämtlicher angebotener und erhaltener Leistungen im Sinne des § 4 (Informationszweck),einheitlichen und übersichtlichen Darstellung des Einkommens und sämtlicher angebotener und erhaltener Leistungen im Sinne des Paragraph 4, (Informationszweck),
einfachen und raschen Erbringung von Nachweisen für Leistungsempfänger und leistende Stellen (Nachweiszweck),
Auswertung ausschließlich für statistische, planerische und steuernde Zwecke (Steuerungszweck),
Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 erforderlichen Voraussetzungen (Überprüfungszweck),Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des Paragraph 4, erforderlichen Voraussetzungen (Überprüfungszweck),
Verstärkung der Kontrolle einer angemessenen Verwendung öffentlicher Mittel für eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (Wirtschaftlichkeitszweck) und
personenbezogenen Kontrolle über die Verwendung öffentlicher Mittel (Kontrollzweck).“
4a.Novellierungsanordnung 4a, § 23 Abs. 1, 2 und 3 lauten:Paragraph 23, Absatz eins, 2 und 3 lauten:
„(1)Absatz eins,Datenquellen für die Transparenzdatenbank sind:
Mitteilungen gemäß § 25 sowieMitteilungen gemäß Paragraph 25, sowie
Abfragen von in § 25 Abs. 1 aufgezählten Daten aus Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Abfragen von in Paragraph 25, Absatz eins, aufgezählten Daten aus Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
(2)Absatz 2,Jede leistende Stelle (§ 16) hat für Leistungen im Sinne des § 4 nach Maßgabe der §§ 25 und 26 Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß Abs. 1 Z 2 abgefragt werden. Die Mitteilungspflicht umfasst nicht Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f. Für die Übermittlung der Mitteilung kann sich die leistende Stelle eines Auftragsverarbeiters bedienen. Die Mitteilung hat elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung gemäß § 2 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.Jede leistende Stelle (Paragraph 16,) hat für Leistungen im Sinne des Paragraph 4, nach Maßgabe der Paragraphen 25 und 26 Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß Absatz eins, Ziffer 2, abgefragt werden. Die Mitteilungspflicht umfasst nicht Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, Für die Übermittlung der Mitteilung kann sich die leistende Stelle eines Auftragsverarbeiters bedienen. Die Mitteilung hat elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung gemäß Paragraph 2, in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Durch die Mitteilung oder Abfrage der Daten gemäß Abs. 1 ändert sich nichts an der Stellung des Mitteilenden oder die Abfrage Duldenden als Verantwortlicher für die Verarbeitung von Daten außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.“Durch die Mitteilung oder Abfrage der Daten gemäß Absatz eins, ändert sich nichts an der Stellung des Mitteilenden oder die Abfrage Duldenden als Verantwortlicher für die Verarbeitung von Daten außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.“
4b.Novellierungsanordnung 4b, In § 24 Abs. 1 lautet der erste Satz:In Paragraph 24, Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat durch die Einrichtung geeigneter Datenschnittstellen die Abfrage seiner Datenbanken gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 insoweit zu ermöglichen, als das für Zwecke der Darstellung von Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage (§ 32) erforderlich ist.“„Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat durch die Einrichtung geeigneter Datenschnittstellen die Abfrage seiner Datenbanken gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, insoweit zu ermöglichen, als das für Zwecke der Darstellung von Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage (Paragraph 32,) erforderlich ist.“
4c.Novellierungsanordnung 4c, In § 24 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen, des Arbeitsmarktservices und“.In Paragraph 24, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen, des Arbeitsmarktservices und“.
4d.Novellierungsanordnung 4d, In § 24 Abs. 3 lautet der erste Satz:In Paragraph 24, Absatz 3, lautet der erste Satz:
„Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat zum Zweck der Erstellung einer Auswertung (§ 34) die dafür erforderlichen Daten aus seinen Datenbanken im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 2 innerhalb von zehn Werktagen ab Einlangen des Ersuchens indirekt personenbezogen zu übermitteln.“„Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat zum Zweck der Erstellung einer Auswertung (Paragraph 34,) die dafür erforderlichen Daten aus seinen Datenbanken im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, innerhalb von zehn Werktagen ab Einlangen des Ersuchens indirekt personenbezogen zu übermitteln.“
4e.Novellierungsanordnung 4e, Im § 25 Abs. 1 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:Im Paragraph 25, Absatz eins, wird nach der Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt:
die Höhe der ertragsteuerlichen Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b;“die Höhe der ertragsteuerlichen Ersparnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,;“
4f.Novellierungsanordnung 4f, Im § 25 Abs. 1 werden nach der Z 7 folgende Z 7a und 7b eingefügt:Im Paragraph 25, Absatz eins, werden nach der Ziffer 7, folgende Ziffer 7 a und 7 b eingefügt:
den Zeitpunkt oder den Zeitraum, auf den sich die ertragsteuerliche Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1. Z 1 lit. b bezieht;den Zeitpunkt oder den Zeitraum, auf den sich die ertragsteuerliche Ersparnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, bezieht;
das Datum der Erstattung, Gutschrift, Rückzahlung oder sonstigen Verrechnung der ertragsteuerlichen Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b;“das Datum der Erstattung, Gutschrift, Rückzahlung oder sonstigen Verrechnung der ertragsteuerlichen Ersparnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,;“
4g.Novellierungsanordnung 4g, § 25 Abs. 2 lautet:Paragraph 25, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für die Mitteilung von Sachleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f. Die Ziffern 3a, 3b und 3c des Abs. 1 gelten nicht, wenn der Empfänger ein Leistungsverpflichteter (§ 14) ist, bei ertragsteuerlichen Ersparnissen im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. b sowie bei Ermittlung durch Abfrage von bestehenden Datenbanken gemäß § 23 Abs. 1 Z 2.“Absatz eins, gilt nicht für die Mitteilung von Sachleistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, Die Ziffern 3a, 3b und 3c des Absatz eins, gelten nicht, wenn der Empfänger ein Leistungsverpflichteter (Paragraph 14,) ist, bei ertragsteuerlichen Ersparnissen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, sowie bei Ermittlung durch Abfrage von bestehenden Datenbanken gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2,
4h.Novellierungsanordnung 4h, Im § 25 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:Im Paragraph 25, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Der Bundesminister für Finanzen hat Daten über das Brutto- und Nettoeinkommen gemäß § 5, sowie die im Steuerbescheid bzw. im Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) ausgewiesenen Einkünfte von Steuerpflichtigen sowie alle übrigen Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 bzw. im Steuerbescheid gesondert anzuführen sind, zu Zwecken des § 2 innerhalb von 14 Tagen ab Verfügbarkeit dieser Daten im Datawarehouse Steuer in die Transparenzdatenbank zu übermitteln. Dies hat bei natürlichen Personen unter Angabe der in § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b sowie bei nicht natürlichen Personen unter Angabe der in § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a und b genannten Daten zu erfolgen.“Der Bundesminister für Finanzen hat Daten über das Brutto- und Nettoeinkommen gemäß Paragraph 5,, sowie die im Steuerbescheid bzw. im Lohnzettel (Paragraph 84, EStG 1988) ausgewiesenen Einkünfte von Steuerpflichtigen sowie alle übrigen Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß Paragraph 84, EStG 1988 bzw. im Steuerbescheid gesondert anzuführen sind, zu Zwecken des Paragraph 2, innerhalb von 14 Tagen ab Verfügbarkeit dieser Daten im Datawarehouse Steuer in die Transparenzdatenbank zu übermitteln. Dies hat bei natürlichen Personen unter Angabe der in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b sowie bei nicht natürlichen Personen unter Angabe der in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b genannten Daten zu erfolgen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 25 Abs. 3 entfällt nach der Wortfolge „im Sinne des § 31“ die Wortfolge „Abs. 1.“.Im Paragraph 25, Absatz 3, entfällt nach der Wortfolge „im Sinne des Paragraph 31, die Wortfolge „Abs. 1.“.
5a.Novellierungsanordnung 5a, § 27 samt Überschrift entfällt.Paragraph 27, samt Überschrift entfällt.
5b.Novellierungsanordnung 5b, § 29 Abs. 1 Z 1 und Z 2 entfallen.Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, entfallen.
5c.Novellierungsanordnung 5c, Im § 29 Abs. 2 entfallen die Klammerausdrücke „(Abs. 1 Z 1)“ und „(Abs. 1 Z 2)“.Im Paragraph 29, Absatz 2, entfallen die Klammerausdrücke „(Absatz eins, Ziffer eins,)“ und „(Absatz eins, Ziffer 2,)“.
5d.Novellierungsanordnung 5d, Im § 34 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „sowie durch Abfrage von bestehenden Datenbanken zu ermittelnden Daten“ durch die Wortfolge „sowie durch Abfrage aus Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu ermittelnden Daten“ ersetzt.Im Paragraph 34, Absatz 2, wird im ersten Satz die Wortfolge „sowie durch Abfrage von bestehenden Datenbanken zu ermittelnden Daten“ durch die Wortfolge „sowie durch Abfrage aus Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu ermittelnden Daten“ ersetzt.
5e.Novellierungsanordnung 5e, § 35 lautet:Paragraph 35, lautet:
„§ 35.Paragraph 35,
Daten, die aus einem Lohnzettel oder einem Steuerbescheid stammen, sind jeweils in ihrer letztverfügbaren Version anzuzeigen. Alle anderen Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e werden jeweils mit den letztverfügbaren Daten des abgefragten Kalenderjahres im Transparenzportal angezeigt.“ Daten, die aus einem Lohnzettel oder einem Steuerbescheid stammen, sind jeweils in ihrer letztverfügbaren Version anzuzeigen. Alle anderen Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis e werden jeweils mit den letztverfügbaren Daten des abgefragten Kalenderjahres im Transparenzportal angezeigt.“
5f.Novellierungsanordnung 5f, Im § 36d lautet der erste Satz:Im Paragraph 36 d, lautet der erste Satz:
„Der Verantwortliche hat unverzüglich die Berichtigung von Daten der letzten zehn Jahre, die gemäß § 23 Abs. 2 durch leistende Stellen mitgeteilt oder gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 durch Abfrage von der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ermittelt werden, zu veranlassen.“„Der Verantwortliche hat unverzüglich die Berichtigung von Daten der letzten zehn Jahre, die gemäß Paragraph 23, Absatz 2, durch leistende Stellen mitgeteilt oder gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, durch Abfrage von der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ermittelt werden, zu veranlassen.“
5g.Novellierungsanordnung 5g, Im § 39 Abs. 1 Z 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „und § 23 anzupassen“ durch die Wortfolge „und § 23 Abs. 2 anzupassen“ ersetzt.Im Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, wird im ersten Satz die Wortfolge „und Paragraph 23, anzupassen“ durch die Wortfolge „und Paragraph 23, Absatz 2, anzupassen“ ersetzt.
5h.Novellierungsanordnung 5h, § 39 Abs. 1 Z 1 lit. a entfällt.Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, entfällt.
5i.Novellierungsanordnung 5i, In § 39 Abs. 2 Z 3 wird der Klammerausdruck „(§ 27 Abs. 1)“ durch den Klammerausdruck „(§ 23 Abs. 2)“ ersetzt.In Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 27, Absatz eins,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 23, Absatz 2,)“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 39a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „der COVID-19-Krise erbracht werden“ die Wortfolge „(COVID-19-Leistungen)“ eingefügt.In Paragraph 39 a, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „der COVID-19-Krise erbracht werden“ die Wortfolge „(COVID-19-Leistungen)“ eingefügt.
6a.Novellierungsanordnung 6a, Im § 39a Abs. 2 wird die Wortfolge „nach § 23 Abs. 1“ durch die Wortfolge „nach § 23 Abs. 1 Z 2“ ersetzt.Im Paragraph 39 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „nach Paragraph 23, Absatz eins, durch die Wortfolge „nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 39e wird folgender neuer Abschnitt 7b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 39 e, wird folgender neuer Abschnitt 7b samt Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 7b
Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF)
Erfassung von ARF-Leistungen
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Für alle Leistungen, die über Mittel der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß der VERORDNUNG (EU) 2021/241 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert werden (ARF-Leistungen), sind eigene Leistungsangebote anzulegen.
(2)Absatz 2,Ein eigenes Leistungsangebot ist auch dann anzulegen, wenn ein bestehendes Leistungsangebot aufgestockt wird. Die Bezeichnung der Leistungsangebote hat einheitlich mit den Worten „ARF“ zu beginnen. In die Beschreibung der Leistungsangebote ist ein Hinweis mit dem Wortlaut „finanziert von der Europäischen Union – NextGenerationEU“ bzw. bei kofinanzierten Leistungen im Sinne des § 40b Abs. 3 „teilweise finanziert von der Europäischen Union – NextGenerationEU“ aufzunehmen.Ein eigenes Leistungsangebot ist auch dann anzulegen, wenn ein bestehendes Leistungsangebot aufgestockt wird. Die Bezeichnung der Leistungsangebote hat einheitlich mit den Worten „ARF“ zu beginnen. In die Beschreibung der Leistungsangebote ist ein Hinweis mit dem Wortlaut „finanziert von der Europäischen Union – NextGenerationEU“ bzw. bei kofinanzierten Leistungen im Sinne des Paragraph 40 b, Absatz 3, „teilweise finanziert von der Europäischen Union – NextGenerationEU“ aufzunehmen.
ARF-Leistungsarten
§ 40a.Paragraph 40 a,
Zusätzlich zu den Leistungsarten des § 4 Abs. 1 werden folgende Leistungsarten eingeführt: Zusätzlich zu den Leistungsarten des Paragraph 4, Absatz eins, werden folgende Leistungsarten eingeführt:
Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß § 8 sind;Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß Paragraph 8, sind;
übernommene Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien;
nicht in § 11 Abs. 1 genannte Sachleistungen;nicht in Paragraph 11, Absatz eins, genannte Sachleistungen;
übrige Leistungen, die aus ARF-Mitteln finanziert werden.
Mitteilungen zu ARF-Leistungen
§ 40b.Paragraph 40 b,
(1)Absatz eins,Zu Leistungsangeboten der Leistungsarten nach § 40a sind Mitteilungen nach § 25 vorzunehmen. Dies gilt auch bei Mitteilungen über Leistungen an Leistungsverpflichtete und wenn nach § 23 Abs. 1 die Abfrage von bestehenden Datenbanken vorgesehen wäre. § 42 Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.Zu Leistungsangeboten der Leistungsarten nach Paragraph 40 a, sind Mitteilungen nach Paragraph 25, vorzunehmen. Dies gilt auch bei Mitteilungen über Leistungen an Leistungsverpflichtete und wenn nach Paragraph 23, Absatz eins, die Abfrage von bestehenden Datenbanken vorgesehen wäre. Paragraph 42, Absatz 2, zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Bei ARF-Leistungen nach § 40a sind anzugeben:Bei ARF-Leistungen nach Paragraph 40 a, sind anzugeben:
Gelddarlehen mit dem Nominalwert und dem Bruttosubventionsäquivalent im Sinne des Art. 2 Z 22 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union);Gelddarlehen mit dem Nominalwert und dem Bruttosubventionsäquivalent im Sinne des Artikel 2, Ziffer 22, der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, (VERORDNUNG (EU) Nr. 651 aus 2014, DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union);
sonstige Geldzuwendungen mit dem Nominalwert;
übernommene Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien mit dem Nominalwert und mit dem Bruttosubventionsäquivalent im Sinne des Art. 2 Z 22 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union);übernommene Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien mit dem Nominalwert und mit dem Bruttosubventionsäquivalent im Sinne des Artikel 2, Ziffer 22, der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, (VERORDNUNG (EU) Nr. 651 aus 2014, DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union);
Sachleistungen mit den Anschaffungskosten;
Beschaffungsvorgänge mit dem aufgewendeten Betrag;
übrige ARF-Leistungen mit sachgerechten Beträgen.
(3)Absatz 3,Liegt eine aus ARF-Mitteln, nationalen Mitteln und/oder anderen Unionsfonds kofinanzierte Leistung vor, so sind die jeweiligen Anteile dieser Mittel bei der Mitteilung betragsmäßig anzugeben.
(4)Absatz 4,Abweichend von der Außerkrafttretensregelung (§ 43 Abs. 8) sind Mitteilungen und – für rückgezahlte Leistungen – negative Mitteilungen auch später vorzunehmen.Abweichend von der Außerkrafttretensregelung (Paragraph 43, Absatz 8,) sind Mitteilungen und – für rückgezahlte Leistungen – negative Mitteilungen auch später vorzunehmen.
Inhalt der ARF-Mitteilungen
§ 40c.Paragraph 40 c,
(1)Absatz eins,Mitteilungen auf ARF-Leistungen
haben unverzüglich zu erfolgen,
sind als ARF-Mitteilungen zu kennzeichnen und
ausschließlich auf die neu angelegten ARF - Leistungsangebote zu melden.
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu den in § 25 Abs. 1 genannten Datensätze haben Mitteilungen zu ARF-LeistungenZusätzlich zu den in Paragraph 25, Absatz eins, genannten Datensätze haben Mitteilungen zu ARF-Leistungen
den Namen des Endempfängers der Mittel,
den Namen von Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, wenn der Endempfänger ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Unionsrechts oder des nationalen Rechts über die Vergabe öffentlicher Aufträge ist, sowie
Angaben zu Wirkungsindikatoren
zu enthalten.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Mitteilungen im Sinne des Abs. 2 iVm § 25 Abs. 1 für ARF-Leistungen an zusätzliche Vorgaben der Europäischen Kommission durch Verordnung anzupassen („Transparenzdatenbank – ARF - Verordnung“).Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Mitteilungen im Sinne des Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, für ARF-Leistungen an zusätzliche Vorgaben der Europäischen Kommission durch Verordnung anzupassen („Transparenzdatenbank – ARF - Verordnung“).
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen ist zur Erfüllung des Kontrollzweckes nach § 2 Z 6 berechtigt, Abfragen aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, über das Webservice bezogen auf Empfänger von ARF-Leistungen durchzuführen und diese Daten zu verarbeiten.Der Bundesminister für Finanzen ist zur Erfüllung des Kontrollzweckes nach Paragraph 2, Ziffer 6, berechtigt, Abfragen aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, über das Webservice bezogen auf Empfänger von ARF-Leistungen durchzuführen und diese Daten zu verarbeiten.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich ausschließlich auf Leistungen nach § 4 Abs. 1 oder auf Mitteilungen nach § 25 beziehen, gelten sinngemäß auch für ARF-Leistungen und ARF-Mitteilungen.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich ausschließlich auf Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, oder auf Mitteilungen nach Paragraph 25, beziehen, gelten sinngemäß auch für ARF-Leistungen und ARF-Mitteilungen.
Nachträgliche Zweckwidmung von ARF-Mitteln
§ 40d.Paragraph 40 d,
Werden ARF – Mittel bereits erbrachten Leistungen nachträglich zweckgewidmet, so sind bereits in die Transparenzdatenbank übermittelte Mitteilungen unverzüglich nachträglich als ARF-Mitteilung zu kennzeichnen, um die in § 40c Abs. 2 sowie in der Transparenzdatenbank-ARF-Verordnung zusätzlich festgelegten Datensätze zu ergänzen und einem ARF-Leistungsangebot zuzuordnen. Bei kofinanzierten Leistungen ist entsprechend § 40b Abs. 3 vorzugehen. Werden ARF – Mittel bereits erbrachten Leistungen nachträglich zweckgewidmet, so sind bereits in die Transparenzdatenbank übermittelte Mitteilungen unverzüglich nachträglich als ARF-Mitteilung zu kennzeichnen, um die in Paragraph 40 c, Absatz 2, sowie in der Transparenzdatenbank-ARF-Verordnung zusätzlich festgelegten Datensätze zu ergänzen und einem ARF-Leistungsangebot zuzuordnen. Bei kofinanzierten Leistungen ist entsprechend Paragraph 40 b, Absatz 3, vorzugehen.
Verwendungskontrolle von ARF-Leistungen
§ 40e.Paragraph 40 e,
Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, personenbezogene Daten und Auswertungen über ARF-Leistungen an Organe der Europäischen Union zu Kontrollzwecken zu übermitteln.
Vollständigkeitserklärung zu ARF-Leistungen
§ 40f.Paragraph 40 f,
Die Leistenden Stellen haben jeweils zu Quartalsbeginn für das vorletzte Quartal die Vollständigkeit der Mitteilungen zu ARF-Leistungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 40 erhält die Paragraphenbezeichnung § 41.Paragraph 40, erhält die Paragraphenbezeichnung Paragraph 41,
9.Novellierungsanordnung 9, § 41 erhält die Paragraphenbezeichnung § 41a.Paragraph 41, erhält die Paragraphenbezeichnung Paragraph 41 a,
9a.Novellierungsanordnung 9a, § 42 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 42, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2)Absatz 2,Die aufgrund dieses Gesetzes erwachsenden Kosten sind durch jene Stelle zu tragen, bei der sie anfallen. Abweichend davon hat der Bundesminister für Finanzen die dem Dachverband der Sozialversicherungsträger aufgrund dieses Bundesgesetzes erwachsenden Kosten zu tragen, wobei die Beauftragung der notwendigen Arbeiten für die Transparenzdatenbank nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erfolgen hat.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung des Abschnitts 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 ist jede Bundesministerin und jeder Bundesminister nach der jeweiligen Zuständigkeit betraut.“Mit der Vollziehung des Abschnitts 7a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, ist jede Bundesministerin und jeder Bundesminister nach der jeweiligen Zuständigkeit betraut.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 42 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 42, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung des Abschnitts 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2021 ist jede Bundesministerin und jeder Bundesminister nach der jeweiligen Zuständigkeit betraut.“Mit der Vollziehung des Abschnitts 7b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2021, ist jede Bundesministerin und jeder Bundesminister nach der jeweiligen Zuständigkeit betraut.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 43 Abs. 7 wird die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2021“ ersetzt durch die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2022“.Im Paragraph 43, Absatz 7, wird die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2021“ ersetzt durch die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2022“.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 43 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:Im Paragraph 43, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Die Regelungen des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 140/2021, treten wie folgt in Kraft:Die Regelungen des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2021,, treten wie folgt in Kraft:
mit Ablauf des Tages der Kundmachung das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Einträge zu Abschnitt 7b (§§ 40 bis 40f) sowie hinsichtlich der die §§ 41 und 41a betreffenden Zeilen; die §§ 1 Abs. 1 Z 4; 2; 25 Abs. 3; 39a Abs. 1; der Abschnitt 7b (§§ 40 bis 40f); die §§ 41, 41a, 42 Abs. 4 sowie 43 Abs. 7; der Abschnitt 7b (§§ 40 bis 40f) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft. Mitteilungen und negative Mitteilungen (§ 40b Abs. 4) sind auch später vorzunehmen.mit Ablauf des Tages der Kundmachung das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Einträge zu Abschnitt 7b (Paragraphen 40 bis 40 f) sowie hinsichtlich der die Paragraphen 41 und 41 a betreffenden Zeilen; die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 4,; 2; 25 Absatz 3,; 39a Absatz eins,; der Abschnitt 7b (Paragraphen 40 bis 40 f); die Paragraphen 41, 41 a, 42, Absatz 4, sowie 43 Absatz 7,; der Abschnitt 7b (Paragraphen 40 bis 40 f) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft. Mitteilungen und negative Mitteilungen (Paragraph 40 b, Absatz 4,) sind auch später vorzunehmen.
mit 1. Jänner 2022 das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Streichung der § 27 betreffenden Zeile, die §§ 1 Abs. 2; 23 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3; 24 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3; 25 Abs. 1 Z 4a, Z 7a und Z 7b, Abs. 2, Abs. 2a; die Streichung des § 27 und des § 29 Abs. 1 Z 1 und Z 2; die §§ 29 Abs. 2; 34 Abs. 2; 35; 36d; 39 Abs. 1 Z 1; die Streichung des § 39 Abs. 1 Z 1 lit. a; die §§ 39 Abs. 2 Z 3; 39a Abs. 2; der § 42 Abs. 2 und Abs. 3; mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Mitteilungen hat die leistende Stelle sämtliche bis dahin von der Abfrage der Datenbanken des Bundesministers für Finanzen und des Arbeitsmarktservices umfasste Daten in die Transparenzdatenbank zu übermitteln.“mit 1. Jänner 2022 das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Streichung der Paragraph 27, betreffenden Zeile, die Paragraphen eins, Absatz 2,; 23 Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,; 24 Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,; 25 Absatz eins, Ziffer 4 a,, Ziffer 7 a und Ziffer 7 b,, Absatz 2,, Absatz 2 a,; die Streichung des Paragraph 27 und des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,; die Paragraphen 29, Absatz 2,; 34 Absatz 2,; 35; 36d; 39 Absatz eins, Ziffer eins,; die Streichung des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,; die Paragraphen 39, Absatz 2, Ziffer 3,; 39a Absatz 2,; der Paragraph 42, Absatz 2 und Absatz 3,; mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Mitteilungen hat die leistende Stelle sämtliche bis dahin von der Abfrage der Datenbanken des Bundesministers für Finanzen und des Arbeitsmarktservices umfasste Daten in die Transparenzdatenbank zu übermitteln.“
Van der Bellen
Kurz