136. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Ausschreibungsgesetz 1989 und das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2021)
Der Nationalrat hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
Art."Art". | Gegenstand |
1 | Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 |
2 | Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 |
3 | Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989 |
4 | Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes |
Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 36a Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 36 a, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz eins,Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einer Beamtin oder einem Beamten mit ihrer oder seiner Zustimmung als Telearbeit angeordnet werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung (Homeoffice) oder einer von ihr oder ihm selbst gewählten, nicht zu ihrer oder seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten, wenn
sich die Beamtin oder der Beamte hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
die Erreichung des von der Beamtin oder vom Beamten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Verschwiegenheitspflichten und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2)Absatz 2,In der Anordnung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:In der Anordnung nach Absatz eins, sind insbesondere zu regeln:
der Arbeitserfolg (Art, Umfang und Qualität) der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Dienststelle und der Beamtin oder dem Beamten, die oder der Telearbeit verrichtet,
die Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte, die oder der Telearbeit verrichtet, sich dienstlich erreichbar zu halten hat,
die Anlassfälle und Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte, die oder der Telearbeit verrichtet, verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein und
die Zurverfügungstellung und der Umfang der zur Verrichtung von Telearbeit erforderlichen technischen Ausstattung sowie der dafür notwendigen Arbeitsmittel.“
2.Novellierungsanordnung 2, An die Stelle des bisherigen § 36a Abs. 4 und 5 treten folgende Bestimmungen:An die Stelle des bisherigen Paragraph 36 a, Absatz 4 und 5 treten folgende Bestimmungen:
„(4)Absatz 4,Die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel sind der Beamtin oder dem Beamten vom Bund zur Verfügung zu stellen. Davon kann für die Dauer der angeordneten Telearbeit mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten abgewichen werden, soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen.
(5)Absatz 5,Im Falle einer Abweichung gemäß Abs. 4 zweiter Satz gebührt der Beamtin oder dem Beamten für die zur Verrichtung von Telearbeit zur Verfügung gestellte erforderliche technische Ausstattung eine Aufwandsentschädigung nach § 20 GehG.Im Falle einer Abweichung gemäß Absatz 4, zweiter Satz gebührt der Beamtin oder dem Beamten für die zur Verrichtung von Telearbeit zur Verfügung gestellte erforderliche technische Ausstattung eine Aufwandsentschädigung nach Paragraph 20, GehG.
(6)Absatz 6,Die Anordnung von Telearbeit ist zu widerrufen, wenn
das Vorliegen einer der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr besteht,das Vorliegen einer der Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht mehr besteht,
die Beamtin oder der Beamte einer sich aus Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 bis 5 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,die Beamtin oder der Beamte einer sich aus Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,
die Beamtin oder der Beamte wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt,
die Beamtin oder der Beamte ihre oder seine Zustimmung zur Telearbeit zurückzieht oder
die Beamtin oder der Beamte ihre oder seine Zustimmung gemäß Abs. 4 zweiter Satz zurückzieht.“die Beamtin oder der Beamte ihre oder seine Zustimmung gemäß Absatz 4, zweiter Satz zurückzieht.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 36a erhält der bisherige Abs. 6 die Absatzbezeichnung „(7)“.In Paragraph 36 a, erhält der bisherige Absatz 6, die Absatzbezeichnung „(7)“.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 284 wird folgender Abs. 110 angefügt:Dem Paragraph 284, wird folgender Absatz 110, angefügt:
„(110)Absatz 110,§ 36a Abs. 1, 2 und 4 bis 7 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 136/2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 36 a, Absatz eins, 2 und 4 bis 7 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2021,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5c Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 5 c, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz eins,Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einer oder einem Vertragsbediensteten als Telearbeit vereinbart werden, dass sie oder er regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung (Homeoffice) oder einer von ihr oder ihm selbst gewählten, nicht zu ihrer oder seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik verrichtet, wenn
sich die oder der Vertragsbedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
die Erreichung des von der oder dem Vertragsbediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
die oder der Vertragsbedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Verschwiegenheitspflichten und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2)Absatz 2,In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:In der Vereinbarung nach Absatz eins, sind insbesondere zu regeln:
der Arbeitserfolg (Art, Umfang und Qualität) der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Dienststelle und der oder dem Telearbeit verrichtenden Vertragsbediensteten,
die Zeiten, in denen die oder der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete sich dienstlich erreichbar zu halten hat,
die Anlassfälle und Zeiten, in denen die oder der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein und
die Zurverfügungstellung und der Umfang der zur Verrichtung von Telearbeit erforderlichen technischen Ausstattung sowie der dafür notwendigen Arbeitsmittel.“
2.Novellierungsanordnung 2, An die Stelle des bisherigen § 5c Abs. 4 und 5 treten folgende Bestimmungen:An die Stelle des bisherigen Paragraph 5 c, Absatz 4 und 5 treten folgende Bestimmungen:
„(4)Absatz 4,Die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel sind der oder dem Vertragsbediensteten vom Bund zur Verfügung zu stellen. Davon kann für die Dauer der vereinbarten Telearbeit durch Vereinbarung mit der oder dem Vertragsbediensteten abgewichen werden, soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen.
(5)Absatz 5,Im Falle einer Abweichung gemäß Abs. 4 zweiter Satz gebührt der oder dem Vertragsbediensteten für die zur Verrichtung von Telearbeit zur Verfügung gestellte erforderliche technische Ausstattung eine Aufwandsentschädigung nach § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 GehG.Im Falle einer Abweichung gemäß Absatz 4, zweiter Satz gebührt der oder dem Vertragsbediensteten für die zur Verrichtung von Telearbeit zur Verfügung gestellte erforderliche technische Ausstattung eine Aufwandsentschädigung nach Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 20, GehG.
(6)Absatz 6,Die Vereinbarung von Telearbeit endet
durch Erklärung des Dienstgebers, wenn
das Vorliegen einer der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr besteht,das Vorliegen einer der Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht mehr besteht,
die oder der Vertragsbedienstete einer sich aus Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 bis 5 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,die oder der Vertragsbedienstete einer sich aus Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,
die oder der Vertragsbedienstete wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder
die oder der Vertragsbedienstete durch Erklärung von der Vereinbarung gemäß Abs. 4 zweiter Satz zurücktritt oderdie oder der Vertragsbedienstete durch Erklärung von der Vereinbarung gemäß Absatz 4, zweiter Satz zurücktritt oder
durch Erklärung der oder des Vertragsbediensteten.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5c erhält der bisherige Abs. 6 die Absatzbezeichnung „(7)“.In Paragraph 5 c, erhält der bisherige Absatz 6, die Absatzbezeichnung „(7)“.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 100 wird folgender Abs. 96 angefügt:Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 96, angefügt:
„(96)Absatz 96,§ 5c Abs. 1, 2 und 4 bis 7 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 136/2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 5 c, Absatz eins, 2 und 4 bis 7 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2021,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
Das Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2021, wird wie folgt geändert:Das Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 4 und § 23 Abs. 1 wird die Wortfolge „auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ “ durch die Wortfolge „in der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 23, Absatz eins, wird die Wortfolge „auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ “ durch die Wortfolge „in der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 20 samt Überschrift lautet:Paragraph 20, samt Überschrift lautet:
„Bekanntmachung und Ausschreibungspflicht
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Jede freigewordene oder neu geschaffene Planstelle ist vor der Besetzung öffentlich in der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich auszuschreiben.
(2)Absatz 2,Zur Gewinnung bundesinterner Interessentinnen und Interessenten kann abweichend von Abs. 1 eine ressortinterne oder eine bundesinterne Bekanntmachung im internen Teil der Jobbörse der Republik Österreich erfolgen.“Zur Gewinnung bundesinterner Interessentinnen und Interessenten kann abweichend von Absatz eins, eine ressortinterne oder eine bundesinterne Bekanntmachung im internen Teil der Jobbörse der Republik Österreich erfolgen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 90 wird folgender Abs. 17 angefügt:Dem Paragraph 90, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17,§ 5 Abs. 4, § 20 samt Überschrift und § 23 Abs. 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 136/2021, treten mit 1. September 2021 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 20, samt Überschrift und Paragraph 23, Absatz eins, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2021,, treten mit 1. September 2021 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes
Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 89 Abs. 1 lautet:Paragraph 89, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Arbeitsinspektorin oder der Arbeitsinspektor ist berechtigt, die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen mit allen Nebenräumen jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter oder ihre oder seine bevollmächtigte Person hat dafür zu sorgen, dass die Räumlichkeiten der Arbeitsinspektorin oder dem Arbeitsinspektor jederzeit zugänglich sind und Arbeitsmittel auf Verlangen der Arbeitsinspektorin oder des Arbeitsinspektors in Betrieb gesetzt werden. Die Arbeitsinspektorin oder der Arbeitsinspektor ist zur Durchführung ihrer oder seiner Aufgaben nicht berechtigt, Wohnungen von Bediensteten im Homeoffice zu betreten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 107 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16,§ 89 Abs. 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 136/2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 89, Absatz eins, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2021,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz