BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 6. Juli 2021

Teil römisch eins

130. Bundesgesetz:

Änderung des Gentechnikgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 861 Ausschussbericht 886 Sitzung 113,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10670 Sitzung 927,, )

 

[CELEX-Nr.: 32001L0018, 32009L0041]

130. Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gentechnikgesetz (GTG), Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 105, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 105a

Vertraulichkeit von Informationen“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 37, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Der Antrag gemäß Absatz 2, muss in Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 39f der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, Amtsblatt Nummer L 31 vom 01.02.2002 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/1381, Amtsblatt Nummer L 231 vom 06.09.2019 Seite 1 festgelegten Standarddatenformaten vorgelegt werden.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 55, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Der Antrag gemäß Absatz 2, muss in Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 39f der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, festgelegten Standarddatenformaten vorgelegt werden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 105, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Bei Verfahren nach dem römisch drei. Abschnitt finden die Litera c, bis g keine Anwendung.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 105 a, samt Überschrift lautet:

„Vertraulichkeit von Informationen

Paragraph 105 a,

  1. Absatz eins,Der Antragsteller kann unter Angabe nachprüfbarer Gründe die Behörde darum ersuchen, dass bestimmte Teile von im Rahmen eines Verfahrens nach dem römisch drei. Abschnitt übermittelten Informationen gemäß Absatz 2, vertraulich behandelt werden.
  2. Absatz 2,Auf Ersuchen des Antragstellers darf die Behörde eine vertrauliche Behandlung nur für die folgenden Informationen gewähren, wenn der Antragsteller unter Angabe nachprüfbarer Gründe darlegt, dass deren Offenlegung seinen Interessen erheblich schaden könnte:
    1. Ziffer eins
      Informationen gemäß Artikel 39 Absatz 2, Litera a,, b und c der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002,,
    2. Ziffer 2
      DNA-Sequenzinformationen, außer über Sequenzen, die für den Nachweis, die Identifizierung und die Quantifizierung des Transformationsereignisses verwendet werden, und
    3. Ziffer 3
      Zuchtprofile und Zuchtstrategien.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat nach vorheriger Anhörung des Antragstellers darüber zu entscheiden, welche Informationen vertraulich zu behandeln sind, und den Antragsteller über ihre Entscheidung zu unterrichten.
  4. Absatz 4,Unbeschadet der Absatz 2, und 3 hat die Behörde bei unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt die Informationen gemäß Absatz 2, offenzulegen, soweit die Offenlegung zum Schutz dieser Güter geeignet ist.
  5. Absatz 5,Wird ein Antrag gemäß Paragraph 37, Absatz 2, oder Paragraph 55, Absatz eins, zurückgezogen, so hat die Behörde die Vertraulichkeit über Informationen, um die nach den Absatz eins, bis 3 ersucht oder die gewährt wurde, zu wahren.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 112, lautet:

Paragraph 112,

Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG, ABl. Nr. L 106 vom 17.4.2001 S.1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/1381 über die Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risikobewertung im Bereich der Lebensmittelkette und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178 aus 2002,, (EG) Nr. 1829 aus 2003,, (EG) Nr. 1831 aus 2003,, (EG) Nr. 2065 aus 2003,, (EG) Nr. 1935 aus 2004,, (EG) Nr. 1331 aus 2008,, (EG) Nr. 1107 aus 2009,, (EU) 2015/2283 und der Richtlinie 2001/18/EG, ABl. Nr. L 231 vom 6.9.2019 S.1, und die Richtlinie 2009/41/EG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, Amtsblatt , L 125 vom 21.5.2009 S. 75, umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 113 d, wird folgender Paragraph 113 e, samt Überschrift eingefügt:

Paragraph 113 e,

Das Inhaltsverzeichnis, die Paragraphen 37, Absatz 2 a, 55, Absatz 2 a, 105, Absatz 2, 105 a, samt Überschrift und 112 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz