130. Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Gentechnikgesetz (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 59/2018 und BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:Das Gentechnikgesetz (GTG), Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 105 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 105, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 105a | Vertraulichkeit von Informationen“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 37 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 37, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Der Antrag gemäß Abs. 2 muss in Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 39f der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/1381, ABl Nr. L 231 vom 06.09.2019 S. 1 festgelegten Standarddatenformaten vorgelegt werden.“Der Antrag gemäß Absatz 2, muss in Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 39f der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, Amtsblatt Nummer L 31 vom 01.02.2002 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/1381, Amtsblatt Nummer L 231 vom 06.09.2019 Seite 1 festgelegten Standarddatenformaten vorgelegt werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 55 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 55, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Der Antrag gemäß Abs. 2 muss in Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 39f der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegten Standarddatenformaten vorgelegt werden.“Der Antrag gemäß Absatz 2, muss in Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 39f der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, festgelegten Standarddatenformaten vorgelegt werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 105 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 105, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Bei Verfahren nach dem III. Abschnitt finden die lit. c bis g keine Anwendung.“„Bei Verfahren nach dem römisch drei. Abschnitt finden die Litera c, bis g keine Anwendung.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 105a samt Überschrift lautet:Paragraph 105 a, samt Überschrift lautet:
„Vertraulichkeit von Informationen
§ 105a.Paragraph 105 a,
(1)Absatz eins,Der Antragsteller kann unter Angabe nachprüfbarer Gründe die Behörde darum ersuchen, dass bestimmte Teile von im Rahmen eines Verfahrens nach dem III. Abschnitt übermittelten Informationen gemäß Abs. 2 vertraulich behandelt werden.Der Antragsteller kann unter Angabe nachprüfbarer Gründe die Behörde darum ersuchen, dass bestimmte Teile von im Rahmen eines Verfahrens nach dem römisch drei. Abschnitt übermittelten Informationen gemäß Absatz 2, vertraulich behandelt werden.
(2)Absatz 2,Auf Ersuchen des Antragstellers darf die Behörde eine vertrauliche Behandlung nur für die folgenden Informationen gewähren, wenn der Antragsteller unter Angabe nachprüfbarer Gründe darlegt, dass deren Offenlegung seinen Interessen erheblich schaden könnte:
Informationen gemäß Artikel 39 Abs. 2 lit. a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,Informationen gemäß Artikel 39 Absatz 2, Litera a,, b und c der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002,,
DNA-Sequenzinformationen, außer über Sequenzen, die für den Nachweis, die Identifizierung und die Quantifizierung des Transformationsereignisses verwendet werden, und
Zuchtprofile und Zuchtstrategien.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat nach vorheriger Anhörung des Antragstellers darüber zu entscheiden, welche Informationen vertraulich zu behandeln sind, und den Antragsteller über ihre Entscheidung zu unterrichten.
(4)Absatz 4,Unbeschadet der Abs. 2 und 3 hat die Behörde bei unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt die Informationen gemäß Abs. 2 offenzulegen, soweit die Offenlegung zum Schutz dieser Güter geeignet ist.Unbeschadet der Absatz 2, und 3 hat die Behörde bei unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt die Informationen gemäß Absatz 2, offenzulegen, soweit die Offenlegung zum Schutz dieser Güter geeignet ist.
(5)Absatz 5,Wird ein Antrag gemäß § 37 Abs. 2 oder § 55 Abs. 1 zurückgezogen, so hat die Behörde die Vertraulichkeit über Informationen, um die nach den Abs. 1 bis 3 ersucht oder die gewährt wurde, zu wahren.“Wird ein Antrag gemäß Paragraph 37, Absatz 2, oder Paragraph 55, Absatz eins, zurückgezogen, so hat die Behörde die Vertraulichkeit über Informationen, um die nach den Absatz eins, bis 3 ersucht oder die gewährt wurde, zu wahren.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 112 lautet:Paragraph 112, lautet:
„§ 112.Paragraph 112,
Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG, ABl. Nr. L 106 vom 17.4.2001 S.1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/1381 über die Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risikobewertung im Bereich der Lebensmittelkette und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 2065/2003, (EG) Nr. 1935/2004, (EG) Nr. 1331/2008, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) 2015/2283 und der Richtlinie 2001/18/EG, ABl. Nr. L 231 vom 6.9.2019 S.1, und die Richtlinie 2009/41/EG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, ABl. L 125 vom 21.5.2009 S. 75, umgesetzt.“ Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG, ABl. Nr. L 106 vom 17.4.2001 S.1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/1381 über die Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risikobewertung im Bereich der Lebensmittelkette und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178 aus 2002,, (EG) Nr. 1829 aus 2003,, (EG) Nr. 1831 aus 2003,, (EG) Nr. 2065 aus 2003,, (EG) Nr. 1935 aus 2004,, (EG) Nr. 1331 aus 2008,, (EG) Nr. 1107 aus 2009,, (EU) 2015/2283 und der Richtlinie 2001/18/EG, ABl. Nr. L 231 vom 6.9.2019 S.1, und die Richtlinie 2009/41/EG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, Amtsblatt , L 125 vom 21.5.2009 S. 75, umgesetzt.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 113d wird folgender § 113e samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 113 d, wird folgender Paragraph 113 e, samt Überschrift eingefügt:
„§ 113e.Paragraph 113 e,
Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 37 Abs. 2a, 55 Abs. 2a, 105 Abs. 2, 105a samt Überschrift und 112 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2021 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.“ Das Inhaltsverzeichnis, die Paragraphen 37, Absatz 2 a, 55, Absatz 2 a, 105, Absatz 2, 105 a, samt Überschrift und 112 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz