BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 6. Juli 2021

Teil römisch eins

128. Bundesgesetz:

Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001 und des Gehaltskassengesetzes 2002

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 1695/A Ausschussbericht 880 Sitzung 113,, Bundesrat:, 10650 Ausschussbericht 10667 Sitzung 927,, )

128. Bundesgesetz, mit dem das Apothekerkammergesetz 2001 und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001

Das Apothekerkammergesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 3, wird das Wort „und“ am Ende der Ziffer 8, durch einen Beistrich ersetzt, der Punkt am Ende der Ziffer 9, durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 10, angefügt:

  1. Ziffer 10
    nähere Vorschriften über die Einrichtung der Schlichtungskommission und das Verfahren vor der Schlichtungskommission.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 4, wird die Wortfolge „pharmazeutischen Berufs“ durch „Apothekerberufs“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch das Wort „und“ ersetzt und die folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß Paragraph 3 c, Absatz 7, Apothekengesetz in der jeweils geltenden Fassung eine fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke absolvieren.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 9, Absatz eins, entfällt das Wort „und“ in der Ziffer 9,, wird der Punkt in der Ziffer 10, durch einen Beistrich und das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 11, angefügt:

  1. Ziffer 11
    die Schlichtungskommission.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 10, Absatz 5, wird nach dem Wort „Abteilungsversammlungen“ die Wortfolge „persönlich oder virtuell“ und nach dem Wort „persönlich“ die Wortfolge „oder virtuell“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 12, Absatz 4, wird nach dem Wort „Abteilungsausschüsse“ die Wortfolge „persönlich oder virtuell“ und nach dem Wort „persönlich“ die Wortfolge „oder virtuell“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 13, Absatz 2, wird nach dem Wort „Mitglieder“ die Wortfolge „persönlich oder virtuell“ und nach dem Wort „persönlich“ die Wortfolge „oder virtuell“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 18, wird folgender Paragraph 18 a, samt Überschrift eingefügt:

„Schlichtungskommission

Paragraph 18 a,

  1. Absatz eins,Der Kammervorstand hat eine Schlichtungskommission einzurichten. Diese besteht aus vier Mitgliedern, die von den kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessenvertretungen der Apotheker zu nominieren und vom Kammervorstand für die Dauer seiner Funktionsperiode zu bestellen sind. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Jeweils ein Mitglied und ein Ersatzmitglied sollten rechtskundig sein.
  2. Absatz 2,Die Schlichtungskommission hat aus ihrer Mitte mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen den Vorsitzenden aus dem Kreis jener Mitglieder zu wählen, die von der Abteilung, die den ersten Vizepräsidenten stellt, nominiert wurden, und dessen Stellvertreter aus dem Kreis jener Mitglieder zu wählen, die von der Abteilung, die den Präsidenten stellt, nominiert wurden.
  3. Absatz 3,Die Schlichtungskommission hat Hinweise auf mögliche Disziplinarvergehen in potentiellem Zusammenhang mit kollektivvertraglichen oder arbeitsrechtlichen Fragen entgegenzunehmen und auf eine konsensuale Beseitigung allfälliger Missstände hinzuwirken.
  4. Absatz 4,Nähere Regelungen über die Arbeitsweise der Schlichtungskommission und die Durchführung der Verfahren sind in einer vom Kammervorstand zu beschließenden Geschäftsordnung der Schlichtungskommission zu treffen.“

Novellierungsanordnung 9, Am Ende des Paragraph 29, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „und in geeigneter Weise kundzumachen“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 31, Absatz eins, wird das Wort „Beamter“ durch das Wort „Bediensteter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 34, Absatz eins, wird die Wortfolge „bisherigen Präsidenten beziehungsweise bisherigen ersten Vizepräsidenten“ durch das Wort „Kammeramtsdirektor“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 34, Absatz 3, wird die Wortfolge „fünf Jahre“ durch die Wortfolge „eine volle Funktionsperiode“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 35, Absatz eins, wird die Wortfolge „bisherigen Obmann beziehungsweise bisherigen Obmannstellvertreter“ durch das Wort „Kammeramtsdirektor“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 37, Absatz eins, wird die Wortfolge „bisherige Präsident beziehungsweise Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle“ durch das Wort „Kammeramtsdirektor“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 42, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die Mitglieder des Disziplinarrates und ihre Stellvertreter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 42, Absatz 3, wird nach dem Wort „Kammervorstandes“ die Wortfolge „und der Schlichtungskommission“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 47, samt Überschrift lautet:

„Durchführung von Erhebungen

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Der Disziplinaranwalt hat die zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände zu erheben.
  2. Absatz 2,Personen, die vom Disziplinaranwalt als Zeugen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen verpflichtet. Hinsichtlich Vernehmung von Zeugen gelten die Paragraphen 155 bis 159 StPO sinngemäß.
  3. Absatz 3,Der Disziplinaranwalt kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen auch die jeweils für die Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Staatsanwaltschaft ersuchen. Diese hat hiebei nach den Bestimmungen der StPO vorzugehen. Die Kosten für die Erhebungen sind vorläufig von der Apothekerkammer zu tragen. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und dessen Verteidiger zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht nach der StPO zu.
  4. Absatz 4,Werden dem Beschuldigten mehrere Disziplinarvergehen zur Last gelegt, kann der Disziplinaranwalt unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, StPO von der Verfolgung einzelner Disziplinarvergehen endgültig oder unter Vorbehalt späterer Verfolgung absehen und die Erhebungen insoweit einstellen, wenn dies voraussichtlich weder auf die Strafen noch auf sonstige Rechtsfolgen wesentlichen Einfluss hat.
  5. Absatz 5,Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger steht das Recht der Akteneinsicht zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind Beratungsprotokolle. Der Disziplinaranwalt kann bis zur Fassung eines Einleitungsbeschlusses einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme durch den Beschuldigten und dessen Verteidiger ausschließen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch die sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet werde.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 48, Absatz eins, lautet:

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Nach Abschluss der Untersuchungen hat der Disziplinaranwalt beim Vorsitzenden des Disziplinarrates die Fassung eines Einstellungsbeschlusses oder die Einleitung des Verfahrens beantragen. Über einen solchen Antrag des Disziplinaranwaltes hat der Disziplinarrat durch Beschluss zu erkennen, ob Grund zu einer Disziplinarbehandlung des Beschuldigten in mündlicher Verhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss).“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 49, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „durch den Erhebungskommissär“.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 52, Absatz 3, wird das Wort „Erhebungskommissär“ jeweils durch „Disziplinaranwalt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 52, Absatz 4, entfällt, die bisherigen Absatz 5 bis 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(6)“.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 71, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Der Klammerausdruck „(Paragraph 61, Absatz eins,)“ entfällt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 71, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Der Disziplinarrat hat die wesentlichen Inhalte der rechtskräftigen Verurteilungen des Disziplinarrates und der Rechtsmittelinstanzen in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ und deren gesamten Wortlaut in anonymisierter Form auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 72, Absatz 2, wird das Wort „und“ am Ende der Ziffer 13, durch einen Beistrich ersetzt, der Punkt am Ende der Ziffer 14, durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 15, angefügt:

  1. Ziffer 15
    die Erlassung von Bescheiden gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins,

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 72, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Bei der Erfüllung der Aufgaben des Kammeramts ist die Verschwiegenheit gemäß Paragraph 21, zu wahren. Die Organe der Apothekerkammer und ihre Mitglieder haben in die vom Kammeramt wahrzunehmenden Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs gemäß Paragraph 2 a, nur insoweit Einsicht, als dies durch eine gesetzliche Grundlage gerechtfertigt ist.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 79 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Absatz eins, sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung im Volltext auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren Inkrafttretenszeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft. Zusätzlich zu der Verlautbarung im Internet kann auch eine Veröffentlichung in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ erfolgen.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 79 c, Absatz eins, wird das Wort „und“ am Ende von Ziffer 9, durch einen Beistrich ersetzt, der Punkt am Ende von Ziffer 10, durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 11, angefügt:

  1. Ziffer 11
    die Schlichtungsordnung.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 79 c, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Absatz eins, sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung im Volltext auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren Inkrafttretenszeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft. Zusätzlich zu der Verlautbarung im Internet kann auch eine Veröffentlichung in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ erfolgen. Eine Aufhebung gemäß Absatz 2, ist ebenfalls allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 29, Dem Paragraph 81, werden folgende Absatz 20 und Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 20,Die laufende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz zum Zeitpunkt der Kundmachung der Änderungen dieses Bundesgesetzes durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2021, gewählten Organe gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 10 verkürzt sich und endet mit Ablauf des 31. März 2022. Die darauf folgende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz gewählten Organe gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 10 beginnt mit 1. April 2022.
  2. Absatz 21,Paragraph 2, Absatz 3 und 4, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 5,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 18 a, samt Überschrift, Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz 2 a und 3, Paragraph 47, samt Überschrift, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz 3 und 4, Paragraph 71, Absatz eins und 2, Paragraph 72, Absatz 2 und 3, Paragraph 79 a, Absatz 3, sowie Paragraph 79 c, Absatz eins und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

Das Gehaltskassengesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 19, Absatz 2, wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    Zeiten einer Lehrtätigkeit an Berufsschulen oder im Rahmen von anderen Berufsausbildungen oder beruflichen Fort- und Weiterbildungen im Höchstausmaß von fünf Jahren, sofern die Lehrtätigkeit pharmazeutische Gegenstände zum Hauptinhalt hat,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Ziffernbezeichnung „3“ durch die Ziffernbezeichnung „3a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 48, Absatz eins, wird nach dem Wort „Dienstgeber“ die Wortfolge „persönlich oder virtuell“ sowie nach dem Wort „persönlich“ die Wortfolge „oder virtuell“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 53, Absatz eins, wird nach dem Wort „Dienstgeber“ die Wortfolge „persönlich oder virtuell“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 71, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Beamter“ durch das Wort „Bediensteter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 75 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3 a,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 53, Absatz eins, sowie Paragraph 71, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

In Paragraph 2, Absatz 4, wird die Wortfolge „pharmazeutischen Berufs“ durch „Apothekerberufs“ ersetzt.

Van der Bellen

Kurz