BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 6. Juli 2021

Teil I

126. Bundesgesetz:

Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001 und des Heeresdisziplinargesetzes 2014

(NR: GP XXVII RV 851 AB 863 S. 113. BR: AB 10652 S. 927.)

126. Bundesgesetz, mit dem das Heeresgebührengesetz 2001 und das Heeresdisziplinargesetz 2014 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

Das Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 5 :,

„§ 5.

Grundvergütung, Freiwilligen- und Kaderausbildungsprämie“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 9,

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Für die Kalendermonate, in denen Anspruchsberechtigte, die nicht den Grundwehrdienst leisten, zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, herangezogen werden, gebührt an Stelle des Monatsgeldes nach Absatz eins, das Einsatzmonatsgeld. Die Höhe des für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzmonatsgeldes beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

   

Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, WG 2001

 
 

Litera a,

 

Litera b und c

Dienstgradgruppe

     

Rekruten und Chargen

73,74 vH

 

68,06 vH

Unteroffiziere

89,24 vH

 

80,98 vH

Offiziere

109,92 vH

 

99,58 vH

Darüber hinaus gebührt jenen Anspruchsberechtigten, die nicht den Grundwehrdienst leisten und die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung das Einsatzmonatsgeld in der halben Höhe des während des Einsatzes gebührenden Betrages. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, samt Überschrift lautet:

„Grundvergütung, Freiwilligen- und Kaderausbildungsprämie

Paragraph 5,

  1. Absatz einsAnspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst leisten, gebührt
    1. Ziffer eins
      für jeden Kalendermonat eine Grundvergütung in der Höhe von 4,41 vH des Bezugsansatzes und
    2. Ziffer 2
      während der Heranziehung zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c WG 2001 an Stelle der Grundvergütung nach Ziffer eins, eine erhöhte Grundvergütung in der Höhe von 15,42 vH des Bezugsansatzes.
  2. Absatz 2Wehrpflichtigen, die sich freiwillig zur Leistung von Milizübungen nach Paragraph 21, Absatz 2, WG 2001 gemeldet haben und auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für die Heranbildung zu einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres in Betracht kommen, gebührt während des Grundwehrdienstes, frühestens jedoch ab dem dritten Monat dieses Präsenzdienstes, für jeden Kalendermonat bis zum Ende des Grundwehrdienstes eine Freiwilligenprämie in der Höhe von 14,86 vH des Bezugsansatzes. Der Kalendermonat, in dem die Meldung erfolgt, ist dabei einzurechnen.
  3. Absatz 3Anspruchsberechtigten mit Anspruch auf eine Freiwilligenprämie nach Absatz 2,, die auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für eine Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion in der Einsatzorganisation nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 WG 2001 zu einer diesen Funktionen entsprechenden vorbereitenden Milizausbildung eingeteilt wurden, gebührt für jeden Kalendermonat dieser Ausbildung bis zum Ende des Grundwehrdienstes zusätzlich eine Kaderausbildungsprämie in der Höhe von 7,43 vH des Bezugsansatzes.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6, Absatz 2, sowie Paragraph 9, samt Überschrift entfallen.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 9 a, wird folgender Satz angefügt:

„Eine Milizprämie gebührt nicht während der Heranziehung zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c WG 2001 oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 49 b, wird die Wortfolge „Summe aus Monatsgeld, Dienstgradzulage, Anerkennungsprämie, Monatsprämie, Einsatzvergütung, Ausbildungsprämie, Journaldienstvergütung und Auslandsübungszulage“ durch die Wortfolge „Summe aus Monatsgeld, Einsatzmonatsgeld, Dienstgradzulage, Anerkennungsprämie, Monatsprämie, Ausbildungsprämie, Journaldienstvergütung und Auslandsübungszulage“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 52, wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle eines Aufschubpräsenzdienstes, der im Anschluss an den Grundwehrdienst geleistet wird, gebührt während der Heranziehung zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c WG 2001 oder während der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes neben der Grundvergütung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, das Einsatzmonatsgeld nach Paragraph 3, Absatz 2 Punkt “,

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 60, wird nach Absatz 2 u, folgender Absatz 2 v, eingefügt:

  1. Absatz 2 vDas Inhaltsverzeichnis betreffend Paragraph 5,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 5, samt Überschrift, Paragraph 9 a,, Paragraph 49 b und Paragraph 52,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2021,, treten mit 1. August 2021 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 60, wird nach Absatz 4 g, folgender Absatz 4 h, angefügt:

  1. Absatz 4 hMit Ablauf des 31. Juli 2021 treten das Inhaltsverzeichnis betreffend Paragraph 9,, Paragraph 6, Absatz 2, sowie Paragraph 9, samt Überschrift außer Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2014

Das Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 47, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aWird eine Pflichtverletzung während eines Zeitraumes begangen, für den ein Anspruch auf eine erhöhte Grundvergütung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, HGG 2001 besteht, so ist dieser Bezug in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dies gilt auch, wenn eine Entscheidung betreffend eine solche Pflichtverletzung erst nach Beendigung dieses Anspruches getroffen wird.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    ein Einsatzmonatsgeld nach Paragraph 3, Absatz 2, HGG 2001 oder“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Im Falle eines Anspruches auf Geldleistungen nach Paragraph 47, Absatz 3 a, oder Paragraph 52, Absatz 4, ist der Abzug auch von diesen Geldleistungen durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 89, lautet:

Paragraph 89,

  1. Absatz einsVollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
  2. Absatz 2In der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, sind in Kraft getreten
    1. Ziffer eins
      Paragraph 11, Absatz 2, mit 25. Mai 2018 und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 89, Absatz eins, mit 18. Mai 2018.
  3. Absatz 3In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, sind in Kraft getreten
    1. Ziffer eins
      Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 5, mit 1. April 2019 und
    2. Ziffer 2
      das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 15, samt Überschrift, Paragraph 19,, Paragraph 21,, Paragraph 23,, Paragraph 25, Absatz eins und 3, Paragraph 27, Absatz eins und 3, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3,, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 36, Absatz 5,, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraph 39, Ziffer eins,, Paragraph 40, Absatz 3,, 4 und 6, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 42, Absatz 2,, Paragraph 43, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 52, Absatz 3,, Paragraph 62, Absatz 4,, die Bezeichnung des 2. Abschnitts des 2. Hauptstücks des Besonderen Teils samt Überschrift, Paragraph 68, Absatz eins und 2, Paragraph 69, Absatz eins und 4, Paragraph 71,, Paragraph 72, Absatz eins und 2, Paragraph 73, Absatz 3,, 4, 6 und 7, Paragraph 75, Absatz eins,, Paragraph 82, Absatz 5,, 6 und 11, Paragraph 85, Absatz 6, sowie Paragraph 90, Absatz 3, mit 9. Juli 2019.
  4. Absatz 4In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, sind die Paragraphen 16 bis 18 und 20, jeweils samt Überschrift, mit Ablauf des 8. Juli 2019 außer Kraft getreten.
  5. Absatz 5In der Fassung des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, sind Paragraph 7, Absatz 2 und 5, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins und 4, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 37,, Paragraph 44, Absatz 4,, Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 66, Abs. la, Paragraph 67, Absatz eins bis 4, Paragraph 72, Absatz 4,, Paragraph 75, Absatz 3 und 4, Paragraph 84, sowie Paragraph 91, mit 1. Dezember 2019 in Kraft getreten.
  6. Absatz 6Paragraph 47, Absatz 3 a,, Paragraph 52, Absatz 4 und Paragraph 77, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2021,, treten mit 1. August 2021 in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz