124. Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2021 wird wie folgt geändert:Das Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 38a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „auf Leben, Gesundheit oder Freiheit“ ein Beistrich und die Wortfolge „insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt,“ eingefügt.In Paragraph 38 a, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „auf Leben, Gesundheit oder Freiheit“ ein Beistrich und die Wortfolge „insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt,“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 38a Abs. 8 wird nach der Wortfolge „14 Tagen ab Kontaktaufnahme“ das Wort „erstmals“ eingefügt.In Paragraph 38 a, Absatz 8, wird nach der Wortfolge „14 Tagen ab Kontaktaufnahme“ das Wort „erstmals“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 56 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
an Interventionsstellen (§ 25 Abs. 3) sowie Beratungsstellen für Gewaltprävention (§ 25 Abs. 4), soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen oder zur Gewaltpräventionsberatung erforderlich ist, wobei im Falle der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots (§ 38a) die Dokumentation (§ 38a Abs. 6) sowie ansonsten die dem Inhalt einer solchen Dokumentation entsprechenden personenbezogenen Daten zu übermitteln sind;“an Interventionsstellen (Paragraph 25, Absatz 3,) sowie Beratungsstellen für Gewaltprävention (Paragraph 25, Absatz 4,), soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen oder zur Gewaltpräventionsberatung erforderlich ist, wobei im Falle der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots (Paragraph 38 a,) die Dokumentation (Paragraph 38 a, Absatz 6,) sowie ansonsten die dem Inhalt einer solchen Dokumentation entsprechenden personenbezogenen Daten zu übermitteln sind;“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 58c Abs. 1 wird nach der Wortfolge „zu schützender Menschen ausschließlich“ die Wortfolge „Namen, Erreichbarkeitsdaten,“ eingefügt.In Paragraph 58 c, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „zu schützender Menschen ausschließlich“ die Wortfolge „Namen, Erreichbarkeitsdaten,“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 94 Abs. 51 wird folgender Abs. 51a angefügt:Nach Paragraph 94, Absatz 51, wird folgender Absatz 51 a, angefügt:
„(51a)Absatz 51 a§ 38a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2021 tritt mit 1. September 2021 in Kraft. Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2021 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung dieses Bundesgesetzes beziehen, die es durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2020 erhalten würde.“Paragraph 38 a, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2021, tritt mit 1. September 2021 in Kraft. Die Anordnungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2021, sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung dieses Bundesgesetzes beziehen, die es durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2020, erhalten würde.“
Van der Bellen
Kurz