123. Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992, das Gebührengesetz 1957 und das Bundeskriminalamt-Gesetz geändert werden (Passgesetz-Novelle 2021)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art.
|
Gegenstand / Bezeichnung
|
1
|
Änderung des Passgesetzes 1992
|
2
|
Änderung des Gebührengesetzes 1957
|
3
|
Änderung des Bundeskriminalamt-Gesetzes
|
|
|
Artikel 1
Änderung des Passgesetzes 1992
Das Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2020, wird wie folgt geändert:Das Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 3:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 3 :,
„§ 3 | Ausstellung von Reisepässen und Personalausweisen“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 9.Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 9,
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 22d folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 22 d, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 22e | Übermittlung personenbezogener Daten“ |
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 25 folgende Einträge eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 25, folgende Einträge eingefügt:
„§ 25a | Verweisungen |
§ 25bParagraph 25 b, | Anhängige Verfahren |
§ 25cParagraph 25 c, | Sprachliche Gleichbehandlung“ |
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 2a lautet der letzte Satz:In Paragraph 3, Absatz 2 a, lautet der letzte Satz:
„An identitätsbezogenen Daten sind Namen, Geschlecht, akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Größe, besondere Kennzeichen, Lichtbild, die Unterschrift des Dokumenteninhabers, eine sechsstellige Zugangsnummer sowie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ein Barcode vorzusehen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 3 werden nach Abs. 2a folgende Abs. 2b und 2c eingefügt:In Paragraph 3, werden nach Absatz 2 a, folgende Absatz 2 b und 2c eingefügt:
„(2b)Absatz 2 bDie maschinenlesbare Zone hat die Namen, das Geschlecht, die Staatsbürgerschaft, das Geburtsdatum, den ausstellenden Staat, die Dokumentenart, die Pass- oder Personalausweisnummer und die Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder Personalausweises zu enthalten. Der Barcode im Sinne des Abs. 2a hat diese Daten sowie – außer bei Reisepässen gemäß § 4a – das Lichtbild zu enthalten.Die maschinenlesbare Zone hat die Namen, das Geschlecht, die Staatsbürgerschaft, das Geburtsdatum, den ausstellenden Staat, die Dokumentenart, die Pass- oder Personalausweisnummer und die Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder Personalausweises zu enthalten. Der Barcode im Sinne des Absatz 2 a, hat diese Daten sowie – außer bei Reisepässen gemäß Paragraph 4 a, – das Lichtbild zu enthalten.
(2c)Absatz 2 cAkademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen im Sinne des Abs. 2a sind nur in abgekürzter Form einzutragen. Dies gilt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch für hochgestellte geschlechtsspezifische Zusätze.“Akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen im Sinne des Absatz 2 a, sind nur in abgekürzter Form einzutragen. Dies gilt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch für hochgestellte geschlechtsspezifische Zusätze.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 3 Abs. 4 entfällt.Paragraph 3, Absatz 4, entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 3 Abs. 5 dritter Satz entfällt das Wort In Paragraph 3, Absatz 5, dritter Satz entfällt das Wort „elektronisch“.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 3 Abs. 5 vierter Satz wird die Wortfolge In Paragraph 3, Absatz 5, vierter Satz wird die Wortfolge „die Datenseite des Reisepasses“ durch die Wortfolge „die maschinenlesbare Zone oder die sechsstellige Zugangsnummer“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 3 Abs. 6 zweiter Satz wird die Wortfolge In Paragraph 3, Absatz 6, zweiter Satz wird die Wortfolge „nach Ablauf von vier Monaten nach Versendung“ durch die Wortfolge „nach 90 Tagen ab Ausstellung“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 9 samt Überschrift entfällt.Paragraph 9, samt Überschrift entfällt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 13 entfallen die Absatzbezeichnung In Paragraph 13, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie der Abs. 2. sowie der Absatz 2,
13.Novellierungsanordnung 13, In § 14 Abs. 1 Z 5 wird die Wendung In Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, wird die Wendung „StGB“ durch die Wendung „des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974,“„des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,,“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 14 entfällt der Abs. 3 und Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung In Paragraph 14, entfällt der Absatz 3 und Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 19 Abs. 2 wird die Wendung In Paragraph 19, Absatz 2, wird die Wendung „der §§ 9 Abs. 7 und 15 Abs. 5“„der Paragraphen 9, Absatz 7 und 15 Absatz 5 “, durch die Wendung „des § 15 Abs. 5“„des Paragraph 15, Absatz 5 “, ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 19 Abs. 3 entfällt.Paragraph 19, Absatz 3, entfällt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 19 Abs. 5 entfällt die Wortfolge In Paragraph 19, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „sowie die Miteintragung von Kindern und die Ungültigerklärung einer Miteintragung“.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 19 Abs. 5 wird die Wortfolge In Paragraph 19, Absatz 5, wird die Wortfolge „die Entziehung, die Einschränkung der Gültigkeitsdauer sowie die Ungültigerklärung einer Miteintragung“ durch die Wortfolge „die Entziehung und die Einschränkung der Gültigkeitsdauer“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 22a Abs. 1 lit. c lautet:Paragraph 22 a, Absatz eins, Litera c, lautet:
akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können,“
20.Novellierungsanordnung 20, § 22a Abs. 1 lit. m lautet:Paragraph 22 a, Absatz eins, Litera m, lautet:
das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 9 des Edas bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK) gemäß Paragraph 9, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004,“Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,,“
21.Novellierungsanordnung 21, § 22a Abs. 1 lit. n entfällt.Paragraph 22 a, Absatz eins, Litera n, entfällt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 22a Abs. 3 wird das Zitat In Paragraph 22 a, Absatz 3, wird das Zitat „§ 9 E-Government-Gesetz“ durch das Zitat „§ 9 E-GovG“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 22a Abs. 5a lautet:Paragraph 22 a, Absatz 5 a, lautet:
„(5a)Absatz 5 aDie Daten nach Abs. 1 lit. k sind spätestens 90 Tage ab Ausstellung des Dokuments (§ 3 Abs. 6) zu löschen, sonst mit wirksamer Zurückziehung oder rechtskräftiger Zurück- oder Abweisung des Antrages.“Die Daten nach Absatz eins, Litera k, sind spätestens 90 Tage ab Ausstellung des Dokuments (Paragraph 3, Absatz 6,) zu löschen, sonst mit wirksamer Zurückziehung oder rechtskräftiger Zurück- oder Abweisung des Antrages.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 22b Abs. 1 lit. f wird das Zitat In Paragraph 22 b, Absatz eins, Litera f, wird das Zitat „§ 9 des E-Government-Gesetzes“ durch das Zitat „§ 9 E-GovG“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 22b Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 22 b, Absatz 2, wird die Wortfolge „akademischen Grad“ durch die Wortfolge „akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 22b Abs. 2 wird das Zitat In Paragraph 22 b, Absatz 2, wird das Zitat „§ 9 E-Government-Gesetz“ durch das Zitat „§ 9 E-GovG“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 22b Abs. 2 wird das Wort In Paragraph 22 b, Absatz 2, wird das Wort „Passnummer“ durch die Wortfolge „Pass- oder Personalausweisnummer“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, Nach § 22d wird folgender § 22e samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 22 d, wird folgender Paragraph 22 e, samt Überschrift eingefügt:
„Übermittlung personenbezogener Daten
§ 22e.Paragraph 22 e,
(1)Absatz einsKriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte sind ermächtigt, den Passbehörden nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Passbehörden in Verfahren betreffend die Ausstellung und Entziehung von Reisedokumenten erforderlich ist. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens obliegt die Übermittlung dieser Daten an das zuständige Verwaltungsgericht der jeweiligen Passbehörde.Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte sind ermächtigt, den Passbehörden nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Passbehörden in Verfahren betreffend die Ausstellung und Entziehung von Reisedokumenten erforderlich ist. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens obliegt die Übermittlung dieser Daten an das zuständige Verwaltungsgericht der jeweiligen Passbehörde.
(2)Absatz 2Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 umfasst auch die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Eine Weiterverarbeitung durch die Passbehörden in den Anwendungen gemäß § 22a und § 22b ist unzulässig.Die Ermächtigung gemäß Absatz eins, umfasst auch die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO. Eine Weiterverarbeitung durch die Passbehörden in den Anwendungen gemäß Paragraph 22 a und Paragraph 22 b, ist unzulässig.
(3)Absatz 3Eine Übermittlung gemäß Abs. 1 und 2 hat zu unterbleiben, sofern es sich um personenbezogene Daten handelt, die durch eine körperliche oder molekulargenetische Untersuchung gemäß §§ 123 und 124 StPO ermittelt worden sind.“Eine Übermittlung gemäß Absatz eins und 2 hat zu unterbleiben, sofern es sich um personenbezogene Daten handelt, die durch eine körperliche oder molekulargenetische Untersuchung gemäß Paragraphen 123 und 124 StPO ermittelt worden sind.“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 24 Abs. 1 Z 2 wird das Wort In Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „seinen“ durch das Wort „sein“ und die Wortfolge „gemeldeten Reisepaß“ durch die Wortfolge „gemeldetes Reisedokument“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, Dem § 25 werden folgende Abs. 20 und 21 angefügt:Dem Paragraph 25, werden folgende Absatz 20 und 21 angefügt:
„(20)Absatz 20Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 3, § 22e und § 25a bis § 25c, § 3 Abs. 2a bis 2c sowie Abs. 5 und 6, § 13, § 14 Abs. 1 Z 5 und Abs. 4, § 19 Abs. 2 und 5, § 22a Abs. 1 lit. c und m, § 22a Abs. 3 und 5a, § 22b Abs. 1 lit. f sowie Abs. 2, § 22e samt Überschrift, § 24 Abs. 1 Z 2 und § 25c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2021 treten mit 2. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten § 3 Abs. 4, § 9 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 19 Abs. 3 sowie § 22a Abs. 1 lit. n außer Kraft.Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 3,, Paragraph 22 e und Paragraph 25 a bis Paragraph 25 c,, Paragraph 3, Absatz 2 a bis 2c sowie Absatz 5 und 6, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 2 und 5, Paragraph 22 a, Absatz eins, Litera c und m, Paragraph 22 a, Absatz 3 und 5a, Paragraph 22 b, Absatz eins, Litera f, sowie Absatz 2,, Paragraph 22 e, samt Überschrift, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 25 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021, treten mit 2. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 9, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz 3, sowie Paragraph 22 a, Absatz eins, Litera n, außer Kraft.
(21)Absatz 21§ 3 Abs. 2a und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2021 sind in Bezug auf die sechsstellige Zugangsnummer für jene Reisepässe anzuwenden, die ab 1. Juli 2023 ausgestellt werden. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, einen anderen – nicht nach dem 1. Juli 2025 liegenden – Zeitpunkt durch Verordnung zu bestimmen, sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu einem anderen Zeitpunkt vorliegen.“Paragraph 3, Absatz 2 a und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021, sind in Bezug auf die sechsstellige Zugangsnummer für jene Reisepässe anzuwenden, die ab 1. Juli 2023 ausgestellt werden. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, einen anderen – nicht nach dem 1. Juli 2025 liegenden – Zeitpunkt durch Verordnung zu bestimmen, sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu einem anderen Zeitpunkt vorliegen.“
31.Novellierungsanordnung 31, In § 25c wird die Wortfolge In Paragraph 25 c, wird die Wortfolge „Frauen und Männer“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
Artikel 2
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957 (GebG), BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2021, wird wie folgt geändert:Das Gebührengesetz 1957 (GebG), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 14 Tarifpost 9 Abs. 5 lautet:Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Erfolgt die Ausstellung des Reisedokumentes durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu.
Der Pauschalbetrag beträgt, wenn der Antrag vor dem 2. August 2021 gestellt wird, in den Fällen
des Abs. 1 Z 1des Absatz eins, Ziffer eins,
53,03 Euro,
des Abs. 1 Z 2des Absatz eins, Ziffer 2,
79 Euro,
des Abs. 1 Z 2ades Absatz eins, Ziffer 2 a,
199 Euro,
des Abs. 1 Z 5des Absatz eins, Ziffer 5,
34,50 Euro,
des Abs. 1 Z 8des Absatz eins, Ziffer 8,
30,50 Euro,
des Abs. 2 Z 1des Absatz 2, Ziffer eins,
35 Euro.
Abweichend von Z 1 beträgt der Pauschalbetrag, wenn der Antrag nach dem 1. August 2021 gestellt wird, in den FällenAbweichend von Ziffer eins, beträgt der Pauschalbetrag, wenn der Antrag nach dem 1. August 2021 gestellt wird, in den Fällen
des Abs. 1 Z 1des Absatz eins, Ziffer eins,
53,03 Euro,
des Abs. 1 Z 2des Absatz eins, Ziffer 2,
79 Euro,
des Abs. 1 Z 2ades Absatz eins, Ziffer 2 a,
199 Euro,
des Abs. 1 Z 5des Absatz eins, Ziffer 5,
34,50 Euro,
des Abs. 1 Z 8des Absatz eins, Ziffer 8,
30,50 Euro,
des Abs. 2 Z 1des Absatz 2, Ziffer eins,
40,13 Euro.
In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2 und 2a erhöht sich der Pauschalbetrag um 0,84 Euro, wenn der Reisepass mit einem zusätzlichen Sekundärlichtbild in der Personaldatenseite ausgestattet ist.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 2a erhöht sich der Pauschalbetrag um 0,84 Euro, wenn der Reisepass mit einem zusätzlichen Sekundärlichtbild in der Personaldatenseite ausgestattet ist.
Abweichend von Z 1 und Z 2 beträgt der Pauschalbetrag, wenn der Antrag ab dem 1. Juli 2023 gestellt wird, in den FällenAbweichend von Ziffer eins und Ziffer 2, beträgt der Pauschalbetrag, wenn der Antrag ab dem 1. Juli 2023 gestellt wird, in den Fällen
des Abs. 1 Z 1des Absatz eins, Ziffer eins,
59,10 Euro,
des Abs. 1 Z 2des Absatz eins, Ziffer 2,
85,07 Euro,
des Abs. 1 Z 2ades Absatz eins, Ziffer 2 a,
205,07 Euro,
des Abs. 1 Z 5des Absatz eins, Ziffer 5,
34,50 Euro,
des Abs. 1 Z 8des Absatz eins, Ziffer 8,
30,50 Euro,
des Abs. 2 Z 1des Absatz 2, Ziffer eins,
40,13 Euro.
Wird das Datum des 1. Juli 2023 gemäß § 25 Abs. 21 erster Satz Passgesetz 1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2021, durch eine Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß § 25 Abs. 21 zweiter Satz Passgesetz 1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2021, verschoben, sind die Pauschalbeträge für Anträge, die ab dem durch die Verordnung festgesetzten Zeitpunkt gestellt werden, anzuwenden.Wird das Datum des 1. Juli 2023 gemäß Paragraph 25, Absatz 21, erster Satz Passgesetz 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021,, durch eine Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß Paragraph 25, Absatz 21, zweiter Satz Passgesetz 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021,, verschoben, sind die Pauschalbeträge für Anträge, die ab dem durch die Verordnung festgesetzten Zeitpunkt gestellt werden, anzuwenden.
In den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4 und 4a sowie des Abs. 2 Z 1a und 2 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.“In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 4a sowie des Absatz 2, Ziffer eins a und 2 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 37 wird folgender Abs. 44 angefügt:Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 44, angefügt:
„(44)Absatz 44§ 14 Tarifpost 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2021 tritt mit 15. Juli 2021 in Kraft.“Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021, tritt mit 15. Juli 2021 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bundeskriminalamt-Gesetzes
Das Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
durch die Geldwäschemeldestelle die Entgegennahme und Analyse von Meldungen über verdächtige Transaktionen und sonstigen Informationen, die im Hinblick auf Geldwäscherei, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung relevant sind, sowie die Weiterleitung des Analyseergebnisses und zusätzlicher relevanter Informationen an inländische Behörden oder Stellen, soweit dies erforderlich ist zur Bekämpfung von
Geldwäscherei, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung oder
sonstigen Straftaten im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates, ABl. L 135 vom 24.05.2016 S. 53, und ein begründetes Ersuchen nationaler Behörden oder Stellen vorliegt,“sonstigen Straftaten im Sinne des Anhangs römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates, ABl. L 135 vom 24.05.2016 S. 53, und ein begründetes Ersuchen nationaler Behörden oder Stellen vorliegt,“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 2 Z 2 wird nach der Wortfolge In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „Informationsaustausch mit“ die Wortfolge „Europol und“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 4, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aAnalyseergebnisse und Informationen, die gemäß Abs. 2 Z 1 durch die Geldwäschemeldestelle weitergeleitet wurden, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Geldwäschemeldestelle zu anderen als den der Weiterleitung zugrundeliegenden Zwecken verarbeitet werden.“Analyseergebnisse und Informationen, die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, durch die Geldwäschemeldestelle weitergeleitet wurden, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Geldwäschemeldestelle zu anderen als den der Weiterleitung zugrundeliegenden Zwecken verarbeitet werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 8 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7§ 4 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2021 tritt mit 1. August 2021 in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021, tritt mit 1. August 2021 in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz