BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 6. Juli 2021

Teil I

123. Bundesgesetz:

Passgesetz-Novelle 2021

(NR: GP römisch XXVII RV 860 AB 875 S. 113. BR: AB 10658 S. 927.)

123. Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992, das Gebührengesetz 1957 und das Bundeskriminalamt-Gesetz geändert werden (Passgesetz-Novelle 2021)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des Passgesetzes 1992

2

Änderung des Gebührengesetzes 1957

3

Änderung des Bundeskriminalamt-Gesetzes

Artikel 1
Änderung des Passgesetzes 1992

Das Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 3 :,

„§ 3

Ausstellung von Reisepässen und Personalausweisen“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 9,

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 22 d, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 22e

Übermittlung personenbezogener Daten“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 25, folgende Einträge eingefügt:

„§ 25a

Verweisungen

Paragraph 25 b,

Anhängige Verfahren

Paragraph 25 c,

Sprachliche Gleichbehandlung“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz 2 a, lautet der letzte Satz:

„An identitätsbezogenen Daten sind Namen, Geschlecht, akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Größe, besondere Kennzeichen, Lichtbild, die Unterschrift des Dokumenteninhabers, eine sechsstellige Zugangsnummer sowie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ein Barcode vorzusehen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, werden nach Absatz 2 a, folgende Absatz 2 b und 2c eingefügt:

  1. Absatz 2 bDie maschinenlesbare Zone hat die Namen, das Geschlecht, die Staatsbürgerschaft, das Geburtsdatum, den ausstellenden Staat, die Dokumentenart, die Pass- oder Personalausweisnummer und die Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder Personalausweises zu enthalten. Der Barcode im Sinne des Absatz 2 a, hat diese Daten sowie – außer bei Reisepässen gemäß Paragraph 4 a, – das Lichtbild zu enthalten.
  2. Absatz 2 cAkademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen im Sinne des Absatz 2 a, sind nur in abgekürzter Form einzutragen. Dies gilt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch für hochgestellte geschlechtsspezifische Zusätze.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 3, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 3, Absatz 5, dritter Satz entfällt das Wort „elektronisch“.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 3, Absatz 5, vierter Satz wird die Wortfolge „die Datenseite des Reisepasses“ durch die Wortfolge „die maschinenlesbare Zone oder die sechsstellige Zugangsnummer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 3, Absatz 6, zweiter Satz wird die Wortfolge „nach Ablauf von vier Monaten nach Versendung“ durch die Wortfolge „nach 90 Tagen ab Ausstellung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 9, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 13, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie der Absatz 2,

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, wird die Wendung „StGB“ durch die Wendung „des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 14, entfällt der Absatz 3 und Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 19, Absatz 2, wird die Wendung „der Paragraphen 9, Absatz 7 und 15 Absatz 5 “, durch die Wendung „des Paragraph 15, Absatz 5 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 19, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 19, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „sowie die Miteintragung von Kindern und die Ungültigerklärung einer Miteintragung“.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 19, Absatz 5, wird die Wortfolge „die Entziehung, die Einschränkung der Gültigkeitsdauer sowie die Ungültigerklärung einer Miteintragung“ durch die Wortfolge „die Entziehung und die Einschränkung der Gültigkeitsdauer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 22 a, Absatz eins, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können,“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 22 a, Absatz eins, Litera m, lautet:

  1. Litera m
    das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK) gemäß Paragraph 9, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,,“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 22 a, Absatz eins, Litera n, entfällt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 22 a, Absatz 3, wird das Zitat „§ 9 E-Government-Gesetz“ durch das Zitat „§ 9 E-GovG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 22 a, Absatz 5 a, lautet:

  1. Absatz 5 aDie Daten nach Absatz eins, Litera k, sind spätestens 90 Tage ab Ausstellung des Dokuments (Paragraph 3, Absatz 6,) zu löschen, sonst mit wirksamer Zurückziehung oder rechtskräftiger Zurück- oder Abweisung des Antrages.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 22 b, Absatz eins, Litera f, wird das Zitat „§ 9 des E-Government-Gesetzes“ durch das Zitat „§ 9 E-GovG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 22 b, Absatz 2, wird die Wortfolge „akademischen Grad“ durch die Wortfolge „akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 22 b, Absatz 2, wird das Zitat „§ 9 E-Government-Gesetz“ durch das Zitat „§ 9 E-GovG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 22 b, Absatz 2, wird das Wort „Passnummer“ durch die Wortfolge „Pass- oder Personalausweisnummer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Nach Paragraph 22 d, wird folgender Paragraph 22 e, samt Überschrift eingefügt:

„Übermittlung personenbezogener Daten

Paragraph 22 e,

  1. Absatz einsKriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte sind ermächtigt, den Passbehörden nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Passbehörden in Verfahren betreffend die Ausstellung und Entziehung von Reisedokumenten erforderlich ist. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens obliegt die Übermittlung dieser Daten an das zuständige Verwaltungsgericht der jeweiligen Passbehörde.
  2. Absatz 2Die Ermächtigung gemäß Absatz eins, umfasst auch die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO. Eine Weiterverarbeitung durch die Passbehörden in den Anwendungen gemäß Paragraph 22 a und Paragraph 22 b, ist unzulässig.
  3. Absatz 3Eine Übermittlung gemäß Absatz eins und 2 hat zu unterbleiben, sofern es sich um personenbezogene Daten handelt, die durch eine körperliche oder molekulargenetische Untersuchung gemäß Paragraphen 123 und 124 StPO ermittelt worden sind.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „seinen“ durch das Wort „sein“ und die Wortfolge „gemeldeten Reisepaß“ durch die Wortfolge „gemeldetes Reisedokument“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Dem Paragraph 25, werden folgende Absatz 20 und 21 angefügt:

  1. Absatz 20Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 3,, Paragraph 22 e und Paragraph 25 a bis Paragraph 25 c,, Paragraph 3, Absatz 2 a bis 2c sowie Absatz 5 und 6, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 2 und 5, Paragraph 22 a, Absatz eins, Litera c und m, Paragraph 22 a, Absatz 3 und 5a, Paragraph 22 b, Absatz eins, Litera f, sowie Absatz 2,, Paragraph 22 e, samt Überschrift, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 25 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021, treten mit 2. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 9, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz 3, sowie Paragraph 22 a, Absatz eins, Litera n, außer Kraft.
  2. Absatz 21Paragraph 3, Absatz 2 a und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021, sind in Bezug auf die sechsstellige Zugangsnummer für jene Reisepässe anzuwenden, die ab 1. Juli 2023 ausgestellt werden. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, einen anderen – nicht nach dem 1. Juli 2025 liegenden – Zeitpunkt durch Verordnung zu bestimmen, sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu einem anderen Zeitpunkt vorliegen.“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 25 c, wird die Wortfolge „Frauen und Männer“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

Artikel 2
Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957 (GebG), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Erfolgt die Ausstellung des Reisedokumentes durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu.
    1. Ziffer eins
      Der Pauschalbetrag beträgt, wenn der Antrag vor dem 2. August 2021 gestellt wird, in den Fällen
      • Strichaufzählung
        des Absatz eins, Ziffer eins,
        53,03 Euro,
         
      • Strichaufzählung
        des Absatz eins, Ziffer 2,
        79 Euro,
         
      • Strichaufzählung
        des Absatz eins, Ziffer 2 a,
        199 Euro,
         
      • Strichaufzählung
        des Absatz eins, Ziffer 5,
        34,50 Euro,
         
      • Strichaufzählung
        des Absatz eins, Ziffer 8,
        30,50 Euro,
         
      • Strichaufzählung
        des Absatz 2, Ziffer eins,
        35 Euro.
         
    2. Ziffer 2
      Abweichend von Ziffer eins, beträgt der Pauschalbetrag, wenn der Antrag nach dem 1. August 2021 gestellt wird, in den Fällen
      • Strichaufzählung
        des Absatz eins, Ziffer eins,
        53,03 Euro,
         
      • Strichaufzählung
        des Absatz eins, Ziffer 2,
        79 Euro,
         
      • Strichaufzählung
        des Absatz eins, Ziffer 2 a,
        199 Euro,
         
      • Strichaufzählung
        des Absatz eins, Ziffer 5,
        34,50 Euro,
         
      • Strichaufzählung
        des Absatz eins, Ziffer 8,
        30,50 Euro,
         
      • Strichaufzählung
        des Absatz 2, Ziffer eins,
        40,13 Euro.
         
      In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 2a erhöht sich der Pauschalbetrag um 0,84 Euro, wenn der Reisepass mit einem zusätzlichen Sekundärlichtbild in der Personaldatenseite ausgestattet ist.
    3. Ziffer 3
      Abweichend von Ziffer eins und Ziffer 2, beträgt der Pauschalbetrag, wenn der Antrag ab dem 1. Juli 2023 gestellt wird, in den Fällen
      • Strichaufzählung
        des Absatz eins, Ziffer eins,
        59,10 Euro,
         
      • Strichaufzählung
        des Absatz eins, Ziffer 2,
        85,07 Euro,
         
      • Strichaufzählung
        des Absatz eins, Ziffer 2 a,
        205,07 Euro,
         
      • Strichaufzählung
        des Absatz eins, Ziffer 5,
        34,50 Euro,
         
      • Strichaufzählung
        des Absatz eins, Ziffer 8,
        30,50 Euro,
         
      • Strichaufzählung
        des Absatz 2, Ziffer eins,
        40,13 Euro.
         
      Wird das Datum des 1. Juli 2023 gemäß Paragraph 25, Absatz 21, erster Satz Passgesetz 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021,, durch eine Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß Paragraph 25, Absatz 21, zweiter Satz Passgesetz 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021,, verschoben, sind die Pauschalbeträge für Anträge, die ab dem durch die Verordnung festgesetzten Zeitpunkt gestellt werden, anzuwenden.
    4. Ziffer 4
      In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 4a sowie des Absatz 2, Ziffer eins a und 2 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 44, angefügt:

  1. Absatz 44Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021, tritt mit 15. Juli 2021 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Bundeskriminalamt-Gesetzes

Das Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    durch die Geldwäschemeldestelle die Entgegennahme und Analyse von Meldungen über verdächtige Transaktionen und sonstigen Informationen, die im Hinblick auf Geldwäscherei, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung relevant sind, sowie die Weiterleitung des Analyseergebnisses und zusätzlicher relevanter Informationen an inländische Behörden oder Stellen, soweit dies erforderlich ist zur Bekämpfung von
    1. Litera a
      Geldwäscherei, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung oder
    2. Litera b
      sonstigen Straftaten im Sinne des Anhangs römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates, ABl. L 135 vom 24.05.2016 S. 53, und ein begründetes Ersuchen nationaler Behörden oder Stellen vorliegt,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „Informationsaustausch mit“ die Wortfolge „Europol und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aAnalyseergebnisse und Informationen, die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, durch die Geldwäschemeldestelle weitergeleitet wurden, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Geldwäschemeldestelle zu anderen als den der Weiterleitung zugrundeliegenden Zwecken verarbeitet werden.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021, tritt mit 1. August 2021 in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz