12. Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 und das KWK-Gesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1:
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Änderung des Ökostromgesetzes 2012
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Artikel 2:
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Änderung des KWK-Gesetzes
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Artikel 1
Änderung des Ökostromgesetzes 2012
Das Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 57d folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 57 d, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 57e Inkrafttretensbestimmung | der ÖSG-Novelle BGBl. I Nr. 12/2021“der ÖSG-Novelle BGBl. römisch eins Nr. 12/2021“ |
2.Novellierungsanordnung 2, (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
„Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1.Paragraph eins,
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“
2a.Novellierungsanordnung 2a, In § 15 Abs. 7 wird im letzten Satz nach der Wortfolge „wobei im Jahr 2020“ die Wortfolge „und im Jahr 2021“ sowie nach der Wortfolge „im Jänner 2020“ die Wortfolge „und im Jänner 2021“ eingefügt.In Paragraph 15, Absatz 7, wird im letzten Satz nach der Wortfolge „wobei im Jahr 2020“ die Wortfolge „und im Jahr 2021“ sowie nach der Wortfolge „im Jänner 2020“ die Wortfolge „und im Jänner 2021“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem Text des § 56a wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph 56 a, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Eine am 3. November 2020 laufende Frist für die Inbetriebnahme nach §§ 15 Abs. 6, 26 Abs. 5, 27 Abs. 5 und 27a Abs. 6, die in weniger als einem Jahr endet, wird um 12 Monate verlängert. Eine in dem Zeitraum vom 3. November 2020 bis 31. Dezember 2020 zu laufen beginnende Frist für die Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen wird um 6 Monate verlängert.“Eine am 3. November 2020 laufende Frist für die Inbetriebnahme nach Paragraphen 15, Absatz 6, 26, Absatz 5,, 27 Absatz 5 und 27 a Absatz 6,, die in weniger als einem Jahr endet, wird um 12 Monate verlängert. Eine in dem Zeitraum vom 3. November 2020 bis 31. Dezember 2020 zu laufen beginnende Frist für die Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen wird um 6 Monate verlängert.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 57d wird folgender § 57e samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 57 d, wird folgender Paragraph 57 e, samt Überschrift eingefügt:
„Inkrafttretensbestimmung der ÖSG 2012-Novelle BGBI. I Nr. 12/2021„Inkrafttretensbestimmung der ÖSG 2012-Novelle BGBI. römisch eins Nr. 12/2021
§ 57e.Paragraph 57 e,
(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, samt Überschrift tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis, § 15 Abs. 7 und § 56a Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 15, Absatz 7 und Paragraph 56 a, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2021,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des KWK-Gesetzes
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung neu erlassen werden (KWK-Gesetz), BGBl. I Nr. 111/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung neu erlassen werden (KWK-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
„Verfassungsbestimmung
§ 1.Paragraph eins,
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 12a wird folgender Abs. 2 angefügt:Paragraph 12 a, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Eine am 3. November 2020 laufende Frist nach § 7 Abs. 6, die in weniger als einem Jahr endet, wird um 6 Monate verlängert.“Eine am 3. November 2020 laufende Frist nach Paragraph 7, Absatz 6,, die in weniger als einem Jahr endet, wird um 6 Monate verlängert.“
3.Novellierungsanordnung 3, (Verfassungsbestimmung) § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt:(Verfassungsbestimmung) Paragraph 13, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 1 samt Überschrift und § 12a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph eins, samt Überschrift und Paragraph 12 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2021,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz