BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 30. Juni 2021

Teil römisch eins

119. Bundesgesetz:

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 1652/A Ausschussbericht 913 Sitzung 113,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10674 Sitzung 927,, )

119. Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 3 und in Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, 2, und 4 sowie Absatz 5, wird jeweils die Wortfolge „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch das Wort „Arbeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1a, In Paragraph 3 a, Absatz eins, wird das Datum „30. Juni 2021“ durch das Datum „30. September 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1b, Nach Paragraph 3 a, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Absatz eins, bis 3 sind ab 1. Juli 2021 nicht anzuwenden, wenn die werdende Mutter gegen SARS-CoV-2 geimpft ist und ein vollständiger Impfschutz vorliegt. Bereits erfolgte Freistellungen enden mit diesem Zeitpunkt. Freigestellte werdende Mütter haben der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber 14 Kalendertage im Vorhinein mitzuteilen, wann der vollständige Impfschutz eintritt.“

Novellierungsanordnung 1c, Paragraph 3 a, Absatz 4, vierter Satz lautet:

„Dabei hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber schriftlich zu bestätigen, dass die Dienstnehmerin noch keinen vollständigen Impfschutz aufweist und eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht möglich war.“

Novellierungsanordnung 1d, Paragraph 3 a, Absatz 5, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Dienstnehmerinnen, auf die das Landarbeitsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021, anzuwenden ist.“

Novellierungsanordnung 1e, Paragraph 3 a, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Absatz eins, 3 a, und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. Absatz eins, bis 5 treten mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft. Die Absatz 4, 5, 7, und 8 sind jedoch weiterhin auf erfolgte Freistellungen gemäß Absatz eins, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3 a, Absatz 8, wird die Wortfolge „der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „des Bundesministers für Arbeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Absatz 3, und 4 wird jeweils die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 39, Absatz 3, und 4 wird jeweils die Wortfolge „Unterricht und Kunst“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

Van der Bellen

Kurz