BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 30. Juni 2021

Teil I

118. Bundesgesetz:

Änderung des Berufsausbildungsgesetzes und des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG)

(NR: GP XXVII AB 908 S. 113. BR: AB 10673 S. 927.)

118. Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz und das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Berufsausbildungsgesetzes

Das Berufsausbildungsgesetz – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 13, Absatz 7, letzter Satz wird das Datum „30. Juni 2021“ durch das Datum „30. Juni 2022“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 36, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15Paragraph 13, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes

Das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt:

„Überprüfung außerhalb der Lohnsteuerprüfung

Paragraph 12 a,

  1. Absatz einsDas zuständige Finanzamt ist berechtigt, Kurzarbeitsbeihilfen gemäß Paragraph 37 b, Absatz 7 und 9 AMSG mittels Durchführung von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen (Paragraph 143,, Paragraph 144, BAO) auch außerhalb einer Lohnsteuerprüfung zu überprüfen. Das zuständige Finanzamt darf um deren Durchführung das Amt für Betrugsbekämpfung sowie den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge ersuchen. Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung sowie des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge werden dabei als Organe des zuständigen Finanzamtes tätig.
  2. Absatz 2Das die Aufsichtsmaßnahme durchführende Organ ist berechtigt, die Richtigkeit der vom Kurzarbeitsbeihilfenempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Kurzarbeitsbeihilfe gemäß Paragraph 37 b, Absatz 7 und 9 AMSG erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Auszahlung angegebenen Daten zu überprüfen.“

Van der Bellen

Kurz