118. Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz und das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Berufsausbildungsgesetzes
Das Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2021, wird wie folgt geändert:Das Berufsausbildungsgesetz – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 13 Abs. 7 letzter Satz wird das Datum „30. Juni 2021“ durch das Datum „30. Juni 2022“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 7, letzter Satz wird das Datum „30. Juni 2021“ durch das Datum „30. Juni 2022“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 36 wird folgender Abs. 15 angefügt:Paragraph 36, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15§ 13 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.“Paragraph 13, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes
Das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG, BGBl. I Nr. 44/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 3/2021, wird wie folgt geändert:Das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt:
„Überprüfung außerhalb der Lohnsteuerprüfung
§ 12a.Paragraph 12 a,
(1)Absatz einsDas zuständige Finanzamt ist berechtigt, Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs. 7 und 9 AMSG mittels Durchführung von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen (§ 143, § 144 BAO) auch außerhalb einer Lohnsteuerprüfung zu überprüfen. Das zuständige Finanzamt darf um deren Durchführung das Amt für Betrugsbekämpfung sowie den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge ersuchen. Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung sowie des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge werden dabei als Organe des zuständigen Finanzamtes tätig.Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, Kurzarbeitsbeihilfen gemäß Paragraph 37 b, Absatz 7 und 9 AMSG mittels Durchführung von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen (Paragraph 143,, Paragraph 144, BAO) auch außerhalb einer Lohnsteuerprüfung zu überprüfen. Das zuständige Finanzamt darf um deren Durchführung das Amt für Betrugsbekämpfung sowie den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge ersuchen. Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung sowie des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge werden dabei als Organe des zuständigen Finanzamtes tätig.
(2)Absatz 2Das die Aufsichtsmaßnahme durchführende Organ ist berechtigt, die Richtigkeit der vom Kurzarbeitsbeihilfenempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b Abs. 7 und 9 AMSG erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Auszahlung angegebenen Daten zu überprüfen.“Das die Aufsichtsmaßnahme durchführende Organ ist berechtigt, die Richtigkeit der vom Kurzarbeitsbeihilfenempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Kurzarbeitsbeihilfe gemäß Paragraph 37 b, Absatz 7 und 9 AMSG erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Auszahlung angegebenen Daten zu überprüfen.“
Van der Bellen
Kurz