115. Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, und die Verordnung BGBl. II Nr. 136/2021, wird wie folgt geändert:Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, und die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 12k samt Überschrift lautet:Paragraph 12 k, samt Überschrift lautet:
„Dienstfreistellung wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe
§ 12k.Paragraph 12 k,
(1)Absatz eins,Auf die Beamtin oder den Beamten ist § 258 Abs. 1 bis 3 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, sinngemäß anzuwenden.Auf die Beamtin oder den Beamten ist Paragraph 258, Absatz eins bis 3 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Soweit ein Dritter, dem die Beamtin oder der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, gegenüber dem Dienstgeber zum Ersatz oder zur Übernahme des Personalaufwands verpflichtet ist, ruht diese Verpflichtung für die Dauer einer Dienstfreistellung nach Abs. 1.Soweit ein Dritter, dem die Beamtin oder der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, gegenüber dem Dienstgeber zum Ersatz oder zur Übernahme des Personalaufwands verpflichtet ist, ruht diese Verpflichtung für die Dauer einer Dienstfreistellung nach Absatz eins,
(3)Absatz 3,Die Verpflichtung zur Bemessung, Berechnung und Zahlbarstellung der Bezüge und von sonstigen Geldleistungen bleibt von Abs. 2 unberührt.Die Verpflichtung zur Bemessung, Berechnung und Zahlbarstellung der Bezüge und von sonstigen Geldleistungen bleibt von Absatz 2, unberührt.
(4)Absatz 4,Abweichend von § 1 ist Abs. 1 auch auf andere Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund anzuwenden.Abweichend von Paragraph eins, ist Absatz eins, auch auf andere Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund anzuwenden.
(5)Absatz 5,Ab dem 1. Juli 2021 kann der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Zeiträume bis längstens 31. Dezember 2021 festlegen, in denen eine Freistellung nach § 258 Abs. 3 B-KUVG möglich ist, wenn dies aufgrund der epidemiologischen Gesamtsituation erforderlich ist.Ab dem 1. Juli 2021 kann der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Zeiträume bis längstens 31. Dezember 2021 festlegen, in denen eine Freistellung nach Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG möglich ist, wenn dies aufgrund der epidemiologischen Gesamtsituation erforderlich ist.
(6)Absatz 6,COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 1. Juli 2021 ausgestellt wurden, verlieren mit Ablauf des 30. Juni 2021 ihre Gültigkeit. Wird eine Verordnung nach Abs. 5 erlassen, so besteht in den darin festgelegten Zeiträumen Anspruch auf Freistellung von der Dienstleistung und Fortzahlung des Bezuges, sofern die betroffene Beamtin oder der betroffene Beamte ihrem oder seinem Dienstgeber ein nach dem 30. Juni 2021 ausgestelltes COVID-19-Attest vorlegt und die Maßnahmen nach § 258 Abs. 3 Z 1 und 2 B-KUVG nicht möglich sind.“COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 1. Juli 2021 ausgestellt wurden, verlieren mit Ablauf des 30. Juni 2021 ihre Gültigkeit. Wird eine Verordnung nach Absatz 5, erlassen, so besteht in den darin festgelegten Zeiträumen Anspruch auf Freistellung von der Dienstleistung und Fortzahlung des Bezuges, sofern die betroffene Beamtin oder der betroffene Beamte ihrem oder seinem Dienstgeber ein nach dem 30. Juni 2021 ausgestelltes COVID-19-Attest vorlegt und die Maßnahmen nach Paragraph 258, Absatz 3, Ziffer eins und 2 B-KUVG nicht möglich sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 175 wird folgender Abs. 103 angefügt:Dem Paragraph 175, wird folgender Absatz 103, angefügt:
„(103)Absatz 103,§ 12k samt Überschrift tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2021 folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“Paragraph 12 k, samt Überschrift tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2021, folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, und die Verordnung BGBl. II Nr. 136/2021, wird wie folgt geändert:Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, und die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der den § 29p betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis lautet:Der den Paragraph 29 p, betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis lautet:
„§ 29p.Paragraph 29 p,
Dienstfreistellung wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe“
2.Novellierungsanordnung 2, § 29p samt Überschrift lautet:Paragraph 29 p, samt Überschrift lautet:
„Dienstfreistellung wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe
§ 29p.Paragraph 29 p,
(1)Absatz eins,Auf die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten ist § 258 Abs. 1 bis 3 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, sinngemäß anzuwenden.Auf die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten ist Paragraph 258, Absatz eins bis 3 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Soweit ein Dritter, dem die oder der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung zugewiesen ist, gegenüber dem Dienstgeber zum Ersatz oder zur Übernahme des Personalaufwands verpflichtet ist, ruht diese Verpflichtung für die Dauer einer Dienstfreistellung nach Abs. 1.Soweit ein Dritter, dem die oder der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung zugewiesen ist, gegenüber dem Dienstgeber zum Ersatz oder zur Übernahme des Personalaufwands verpflichtet ist, ruht diese Verpflichtung für die Dauer einer Dienstfreistellung nach Absatz eins,
(3)Absatz 3,Die Verpflichtung zur Bemessung, Berechnung und Zahlbarstellung der Bezüge und von sonstigen Geldleistungen bleibt von Abs. 2 unberührt.Die Verpflichtung zur Bemessung, Berechnung und Zahlbarstellung der Bezüge und von sonstigen Geldleistungen bleibt von Absatz 2, unberührt.
(4)Absatz 4,Abweichend von § 1 ist Abs. 1 auch auf andere Personen in einem vertraglichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund anzuwenden.Abweichend von Paragraph eins, ist Absatz eins, auch auf andere Personen in einem vertraglichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund anzuwenden.
(5)Absatz 5,Ab dem 1. Juli 2021 kann der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Zeiträume bis längstens 31. Dezember 2021 festlegen, in denen eine Freistellung nach § 258 Abs. 3 B-KUVG möglich ist, wenn dies aufgrund der epidemiologischen Gesamtsituation erforderlich ist.Ab dem 1. Juli 2021 kann der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Zeiträume bis längstens 31. Dezember 2021 festlegen, in denen eine Freistellung nach Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG möglich ist, wenn dies aufgrund der epidemiologischen Gesamtsituation erforderlich ist.
(6)Absatz 6,COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 1. Juli 2021 ausgestellt wurden, verlieren mit Ablauf des 30. Juni 2021 ihre Gültigkeit. Wird eine Verordnung nach Abs. 5 erlassen, so besteht in den darin festgelegten Zeiträumen Anspruch auf Freistellung von der Dienstleistung und Fortzahlung des Bezuges, sofern die oder der betroffene Vertragsbedienstete ihrem oder seinem Dienstgeber ein nach dem 30. Juni 2021 ausgestelltes COVID-19-Attest vorlegt und die Maßnahmen nach § 258 Abs. 3 Z 1 und 2 B-KUVG nicht möglich sind.“COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 1. Juli 2021 ausgestellt wurden, verlieren mit Ablauf des 30. Juni 2021 ihre Gültigkeit. Wird eine Verordnung nach Absatz 5, erlassen, so besteht in den darin festgelegten Zeiträumen Anspruch auf Freistellung von der Dienstleistung und Fortzahlung des Bezuges, sofern die oder der betroffene Vertragsbedienstete ihrem oder seinem Dienstgeber ein nach dem 30. Juni 2021 ausgestelltes COVID-19-Attest vorlegt und die Maßnahmen nach Paragraph 258, Absatz 3, Ziffer eins und 2 B-KUVG nicht möglich sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 100 wird folgender Abs. 96 angefügt:Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 96, angefügt:
„(96)Absatz 96,Der den § 29p betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 29p samt Überschrift treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2021 folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“Der den Paragraph 29 p, betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 29 p, samt Überschrift treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2021, folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Van der Bellen
Kurz