114. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2021, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 49 Abs. 3 Z 20 wird dem Ausdruck „der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln“ der Ausdruck „oder die durch den Dienstgeber für seine Dienstnehmer/innen übernommenen Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel, wenn die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist“ angefügt.Im Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 20, wird dem Ausdruck „der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln“ der Ausdruck „oder die durch den Dienstgeber für seine Dienstnehmer/innen übernommenen Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel, wenn die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist“ angefügt.
1a.Novellierungsanordnung 1a, § 705 Abs. 3 lautet:Paragraph 705, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3§ 351c Abs. 10 tritt mit 31. Dezember 2023 außer Kraft. § 351c Abs. 10 in der am 30. April 2017 geltenden Fassung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Für Verfahren, in denen die Antragstellung durch das vertriebsberechtigte Unternehmen oder die Einleitung des Verfahrens durch den Dachverband vor dem 1. Jänner 2024 erfolgt, ist § 351c Abs. 10 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“Paragraph 351 c, Absatz 10, tritt mit 31. Dezember 2023 außer Kraft. Paragraph 351 c, Absatz 10, in der am 30. April 2017 geltenden Fassung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Für Verfahren, in denen die Antragstellung durch das vertriebsberechtigte Unternehmen oder die Einleitung des Verfahrens durch den Dachverband vor dem 1. Jänner 2024 erfolgt, ist Paragraph 351 c, Absatz 10, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
1b.Novellierungsanordnung 1b, Dem § 735 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 735, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Beurteilung der individuellen Risikosituation ist der Impf- und Immunitätsstatus in Hinblick auf SARS-CoV-2 bzw. COVID-19 der betroffenen Person zu berücksichtigen.“
1c.Novellierungsanordnung 1c, § 735 Abs. 2a lautet:Paragraph 735, Absatz 2 a, lautet:
„(2a)Absatz 2 aDer Krankenversicherungsträger hat jedem behandelnden Arzt für die erstmalige Ausstellung des COVID-19-Risiko-Attests nach Abs. 2 ein pauschales Honorar in Höhe von 50 Euro zu bezahlen. Für ein nach dem 30. Juni 2021 ausgestelltes Folgeattest hat dieser ein pauschales Honorar in Höhe von 20 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der betroffenen Person sind unzulässig. Hat die betroffene Person allerdings mehr als einen Arzt aufgesucht, so ist der Krankenversicherungsträger berechtigt, den 50 Euro bzw. den 20 Euro übersteigenden Betrag des ausbezahlten Honorars von der betroffenen Person zurückzufordern. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2021 hinaus ist ausgeschlossen.“Der Krankenversicherungsträger hat jedem behandelnden Arzt für die erstmalige Ausstellung des COVID-19-Risiko-Attests nach Absatz 2, ein pauschales Honorar in Höhe von 50 Euro zu bezahlen. Für ein nach dem 30. Juni 2021 ausgestelltes Folgeattest hat dieser ein pauschales Honorar in Höhe von 20 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der betroffenen Person sind unzulässig. Hat die betroffene Person allerdings mehr als einen Arzt aufgesucht, so ist der Krankenversicherungsträger berechtigt, den 50 Euro bzw. den 20 Euro übersteigenden Betrag des ausbezahlten Honorars von der betroffenen Person zurückzufordern. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2021 hinaus ist ausgeschlossen.“
1d.Novellierungsanordnung 1d, Im § 735 werden nach dem Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:Im Paragraph 735, werden nach dem Absatz 3, folgende Absatz 3 a und 3b eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aAb dem 1. Juli 2021 kann der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Zeiträume bis längstens 31. Dezember 2021 festlegen, in denen eine Freistellung nach Abs. 3 möglich ist, wenn dies aufgrund der epidemiologischen Gesamtsituation erforderlich ist.Ab dem 1. Juli 2021 kann der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Zeiträume bis längstens 31. Dezember 2021 festlegen, in denen eine Freistellung nach Absatz 3, möglich ist, wenn dies aufgrund der epidemiologischen Gesamtsituation erforderlich ist.
(3b)Absatz 3 bCOVID-19-Risikoatteste, die vor dem 1. Juli 2021 ausgestellt wurden, verlieren mit Ablauf des 30. Juni 2021 ihre Gültigkeit. Wird eine Verordnung nach Abs. 3a erlassen, so besteht in den darin festgelegten Zeiträumen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, sofern die betroffene Person ihrem Dienstgeber ein nach dem 30. Juni 2021 ausgestelltes COVID-19-Risikoattest vorlegt und die Maßnahmen nach Abs. 3 Z 1 und 2 nicht möglich sind.“COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 1. Juli 2021 ausgestellt wurden, verlieren mit Ablauf des 30. Juni 2021 ihre Gültigkeit. Wird eine Verordnung nach Absatz 3 a, erlassen, so besteht in den darin festgelegten Zeiträumen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, sofern die betroffene Person ihrem Dienstgeber ein nach dem 30. Juni 2021 ausgestelltes COVID-19-Risikoattest vorlegt und die Maßnahmen nach Absatz 3, Ziffer eins und 2 nicht möglich sind.“
1e.Novellierungsanordnung 1e, § 735 Abs. 4a lautet:Paragraph 735, Absatz 4 a, lautet:
„(4a)Absatz 4 aFür Dienstnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz unterliegen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft sind, bzw. die ab 1. Juli 2021 dem Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, unterliegen, ist Abs. 4 so anzuwenden, dass an die Stelle des Krankenversicherungsträgers das Land tritt.“Für Dienstnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz unterliegen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft sind, bzw. die ab 1. Juli 2021 dem Landarbeitsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, unterliegen, ist Absatz 4, so anzuwenden, dass an die Stelle des Krankenversicherungsträgers das Land tritt.“
1f.Novellierungsanordnung 1f, § 735 Abs. 6 erster Satz lautet:Paragraph 735, Absatz 6, erster Satz lautet:
„Mit der Vollziehung dieser Bestimmung ist in Bezug auf Abs. 3 und 3a der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, im Übrigen der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz alleine betraut.“„Mit der Vollziehung dieser Bestimmung ist in Bezug auf Absatz 3 und 3a der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, im Übrigen der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz alleine betraut.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 736 Abs. 7 und 8 wird jeweils der Ausdruck „30. Juni“ durch den Ausdruck „30. September“ ersetzt.Im Paragraph 736, Absatz 7 und 8 wird jeweils der Ausdruck „30. Juni“ durch den Ausdruck „30. September“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 736 Abs. 7 letzter Satz wird der Ausdruck „Wintersemester 2020/2021“ durch den Ausdruck „Sommersemester 2021“ ersetzt.Im Paragraph 736, Absatz 7, letzter Satz wird der Ausdruck „Wintersemester 2020/2021“ durch den Ausdruck „Sommersemester 2021“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift zu § 742a lautet:Die Überschrift zu Paragraph 742 a, lautet:
„COVID-19-Tests von asymptomatischen Personen“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 742a wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:Im Paragraph 742 a, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aFür die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen sowie die Vertragsambulatorien gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zunächst durch Verordnung nähere Bestimmungen über die konkreten Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der elektronischen Meldung, festzulegen hat. Diese Verordnung darf rückwirkend in Kraft treten.“Für die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen sowie die Vertragsambulatorien gelten die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe, dass der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zunächst durch Verordnung nähere Bestimmungen über die konkreten Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der elektronischen Meldung, festzulegen hat. Diese Verordnung darf rückwirkend in Kraft treten.“
5a.Novellierungsanordnung 5a, Im § 742b Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Jänner 2006“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2012“ ersetzt.Im Paragraph 742 b, Absatz 2, wird der Ausdruck „1. Jänner 2006“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2012“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 747 Abs. 1 wird der Ausdruck „30. September“ durch den Ausdruck „31. Dezember“ ersetzt.Im Paragraph 747, Absatz eins, wird der Ausdruck „30. September“ durch den Ausdruck „31. Dezember“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 748 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 748, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Jene Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen, selbstständigen Ambulatorien, die in einem Vertragsverhältnis zu einem Krankenversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz stehen, sowie Primärversorgungseinheiten und öffentliche Apotheken erhalten die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten, die für die Implementierung der für den Elektronischen Impfpass notwendigen Software sowie die Anschaffung eines Scanners angefallen sind, gegen entsprechenden Nachweis durch die Österreichische Gesundheitskasse ersetzt.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 748 Abs. 2 lautet:Paragraph 748, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten zu ersetzen, wobei ein Betrag in Höhe von 7,1 Mio. Euro aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu bedecken ist.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 756 wird folgender § 757 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 756, wird folgender Paragraph 757, samt Überschrift eingefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2021„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2021,
§ 757.Paragraph 757,
(1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2021 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2021, in Kraft:
mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag die §§ 705 Abs. 3 und 748 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2;mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag die Paragraphen 705, Absatz 3 und 748 Absatz eins, erster Satz und Absatz 2 ;,
mit 1. Juli 2021 die §§ 735 Abs. 2, 2a, 3a, 3b, 4a sowie Abs. 6 erster Satz, 736 Abs. 7 und 8, 742b Abs. 2 und 747 Abs. 1;mit 1. Juli 2021 die Paragraphen 735, Absatz 2,, 2a, 3a, 3b, 4a sowie Absatz 6, erster Satz, 736 Absatz 7 und 8, 742b Absatz 2 und 747 Absatz eins ;,
rückwirkend mit 8. Juni 2021 die Überschrift zu § 742a und Abs. 2a.rückwirkend mit 8. Juni 2021 die Überschrift zu Paragraph 742 a und Absatz 2 a,
(2)Absatz 2§ 49 Abs. 3 Z 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Der dritte Halbsatz ist nur auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Wochen-, Monats- oder Jahreskarte nach dem 30. Juni 2021 erworben wird.“Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Der dritte Halbsatz ist nur auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Wochen-, Monats- oder Jahreskarte nach dem 30. Juni 2021 erworben wird.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2021, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 378 Abs. 5 wird der Ausdruck „30. Juni“ durch den Ausdruck „30. September“ ersetzt.Im Paragraph 378, Absatz 5, wird der Ausdruck „30. Juni“ durch den Ausdruck „30. September“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu § 380a lautet:Die Überschrift zu Paragraph 380 a, lautet:
„COVID-19-Tests von asymptomatischen Personen“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 380a wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:Im Paragraph 380 a, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aFür die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen sowie die Vertragsambulatorien gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zunächst durch Verordnung nähere Bestimmungen über die konkreten Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der elektronischen Meldung, festzulegen hat. Diese Verordnung darf rückwirkend in Kraft treten.“Für die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen sowie die Vertragsambulatorien gelten die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe, dass der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zunächst durch Verordnung nähere Bestimmungen über die konkreten Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der elektronischen Meldung, festzulegen hat. Diese Verordnung darf rückwirkend in Kraft treten.“
3a.Novellierungsanordnung 3a, Im § 380b Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Jänner 2006“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2012“ ersetzt.Im Paragraph 380 b, Absatz 2, wird der Ausdruck „1. Jänner 2006“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2012“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 384 Abs. 1 wird der Ausdruck „30. September“ durch den Ausdruck „31. Dezember“ ersetzt.Im Paragraph 384, Absatz eins, wird der Ausdruck „30. September“ durch den Ausdruck „31. Dezember“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 389 wird folgender § 390 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 389, wird folgender Paragraph 390, samt Überschrift eingefügt:
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2021„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2021,
§ 390.Paragraph 390,
Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2021 in Kraft: Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2021, in Kraft:
mit 1. Juli 2021 die §§ 378 Abs. 5, 380b Abs. 2 und 384 Abs. 1;mit 1. Juli 2021 die Paragraphen 378, Absatz 5,, 380b Absatz 2 und 384 Absatz eins ;,
rückwirkend mit 8. Juni 2021 die Überschrift zu § 380a und Abs. 2a.“rückwirkend mit 8. Juni 2021 die Überschrift zu Paragraph 380 a und Absatz 2 a, Punkt “,
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2021, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 372 Abs. 4 wird der Ausdruck „30. Juni“ durch den Ausdruck „30. September“ ersetzt.Im Paragraph 372, Absatz 4, wird der Ausdruck „30. Juni“ durch den Ausdruck „30. September“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu § 374a lautet:Die Überschrift zu Paragraph 374 a, lautet:
„COVID-19-Tests von asymptomatischen Personen“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 374a wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:Im Paragraph 374 a, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aFür die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen sowie die Vertragsambulatorien gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zunächst durch Verordnung nähere Bestimmungen über die konkreten Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der elektronischen Meldung, festzulegen hat. Diese Verordnung darf rückwirkend in Kraft treten.“Für die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen sowie die Vertragsambulatorien gelten die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe, dass der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zunächst durch Verordnung nähere Bestimmungen über die konkreten Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der elektronischen Meldung, festzulegen hat. Diese Verordnung darf rückwirkend in Kraft treten.“
3a.Novellierungsanordnung 3a, Im § 374b Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Jänner 2006“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2012“ ersetzt.Im Paragraph 374 b, Absatz 2, wird der Ausdruck „1. Jänner 2006“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2012“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 378 Abs. 1 wird der Ausdruck „30. September“ durch den Ausdruck „31. Dezember“ ersetzt.Im Paragraph 378, Absatz eins, wird der Ausdruck „30. September“ durch den Ausdruck „31. Dezember“ ersetzt.
4a.Novellierungsanordnung 4a, Im § 383 wird der Ausdruck „10. Mai 2021“ durch den Ausdruck „19. Mai 2021“ ersetzt.Im Paragraph 383, wird der Ausdruck „10. Mai 2021“ durch den Ausdruck „19. Mai 2021“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 383 wird folgender § 384 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 383, wird folgender Paragraph 384, samt Überschrift eingefügt:
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2021„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2021,
§ 384.Paragraph 384,
Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2021 in Kraft: Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2021, in Kraft:
mit 1. Juli 2021 die §§ 372 Abs. 4, 374b Abs. 2 und 378 Abs. 1;mit 1. Juli 2021 die Paragraphen 372, Absatz 4,, 374b Absatz 2 und 378 Absatz eins ;,
rückwirkend mit 8. Juni 2021 die Überschrift zu § 374a und Abs. 2a.“rückwirkend mit 8. Juni 2021 die Überschrift zu Paragraph 374 a und Absatz 2 a, Punkt “,
Artikel 4
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2021, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1a.Novellierungsanordnung 1a, Dem § 258 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 258, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Beurteilung der individuellen Risikosituation ist der Impf- und Immunitätsstatus in Hinblick auf SARS-CoV-2 bzw. COVID-19 der betroffenen Person zu berücksichtigen.“
1b.Novellierungsanordnung 1b, § 258 Abs. 2a lautet:Paragraph 258, Absatz 2 a, lautet:
„(2a)Absatz 2 aDie Versicherungsanstalt hat jedem behandelnden Arzt für die erstmalige Ausstellung des COVID-19-Risiko-Attests nach Abs. 2 ein pauschales Honorar in Höhe von 50 Euro zu bezahlen. Für ein nach dem 30. Juni 2021 ausgestelltes Folgeattest hat diese ein pauschales Honorar in Höhe von 20 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der betroffenen Person sind unzulässig. Hat die betroffene Person allerdings mehr als einen Arzt aufgesucht, so ist die Versicherungsanstalt berechtigt, den 50 Euro bzw. den 20 Euro übersteigenden Betrag des ausbezahlten Honorars von der betroffenen Person zurückzufordern. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2021 hinaus ist ausgeschlossen.“Die Versicherungsanstalt hat jedem behandelnden Arzt für die erstmalige Ausstellung des COVID-19-Risiko-Attests nach Absatz 2, ein pauschales Honorar in Höhe von 50 Euro zu bezahlen. Für ein nach dem 30. Juni 2021 ausgestelltes Folgeattest hat diese ein pauschales Honorar in Höhe von 20 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der betroffenen Person sind unzulässig. Hat die betroffene Person allerdings mehr als einen Arzt aufgesucht, so ist die Versicherungsanstalt berechtigt, den 50 Euro bzw. den 20 Euro übersteigenden Betrag des ausbezahlten Honorars von der betroffenen Person zurückzufordern. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2021 hinaus ist ausgeschlossen.“
1c.Novellierungsanordnung 1c, Im § 258 werden nach dem Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:Im Paragraph 258, werden nach dem Absatz 3, folgende Absatz 3 a und 3b eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aAb dem 1. Juli 2021 kann der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Zeiträume bis längstens 31. Dezember 2021 festlegen, in denen eine Freistellung nach Abs. 3 möglich ist, wenn dies aufgrund der epidemiologischen Gesamtsituation erforderlich ist.Ab dem 1. Juli 2021 kann der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Zeiträume bis längstens 31. Dezember 2021 festlegen, in denen eine Freistellung nach Absatz 3, möglich ist, wenn dies aufgrund der epidemiologischen Gesamtsituation erforderlich ist.
(3b)Absatz 3 bCOVID-19-Risikoatteste, die vor dem 1. Juli 2021 ausgestellt wurden, verlieren mit Ablauf des 30. Juni 2021 ihre Gültigkeit. Wird eine Verordnung nach Abs. 3a erlassen, so besteht in den darin festgelegten Zeiträumen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, sofern die betroffene Person ihrem Dienstgeber ein nach dem 30. Juni 2021 ausgestelltes COVID-19-Risikoattest vorlegt und die Maßnahmen nach Abs. 3 Z 1 und 2 nicht möglich sind.“COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 1. Juli 2021 ausgestellt wurden, verlieren mit Ablauf des 30. Juni 2021 ihre Gültigkeit. Wird eine Verordnung nach Absatz 3 a, erlassen, so besteht in den darin festgelegten Zeiträumen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, sofern die betroffene Person ihrem Dienstgeber ein nach dem 30. Juni 2021 ausgestelltes COVID-19-Risikoattest vorlegt und die Maßnahmen nach Absatz 3, Ziffer eins und 2 nicht möglich sind.“
1d.Novellierungsanordnung 1d, § 258 Abs. 6 erster Satz lautet:Paragraph 258, Absatz 6, erster Satz lautet:
„Mit der Vollziehung dieser Bestimmung ist in Bezug auf Abs. 3 und 3a der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, im Übrigen der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz alleine betraut.“„Mit der Vollziehung dieser Bestimmung ist in Bezug auf Absatz 3 und 3a der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, im Übrigen der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz alleine betraut.“
1e.Novellierungsanordnung 1e, Im § 259 Abs. 5 wird der Ausdruck „30. Juni“ durch den Ausdruck „30. September“ ersetzt.Im Paragraph 259, Absatz 5, wird der Ausdruck „30. Juni“ durch den Ausdruck „30. September“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu § 261a lautet:Die Überschrift zu Paragraph 261 a, lautet:
„COVID-19-Tests von asymptomatischen Personen“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 261a wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:Im Paragraph 261 a, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aFür die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen sowie die Vertragsambulatorien gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zunächst durch Verordnung nähere Bestimmungen über die konkreten Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der elektronischen Meldung, festzulegen hat. Diese Verordnung darf rückwirkend in Kraft treten.“Für die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen sowie die Vertragsambulatorien gelten die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe, dass der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zunächst durch Verordnung nähere Bestimmungen über die konkreten Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der elektronischen Meldung, festzulegen hat. Diese Verordnung darf rückwirkend in Kraft treten.“
3a.Novellierungsanordnung 3a, Im § 261b Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Jänner 2006“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2012“ ersetzt.Im Paragraph 261 b, Absatz 2, wird der Ausdruck „1. Jänner 2006“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2012“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 263 Abs. 1 wird der Ausdruck „30. September“ durch den Ausdruck „31. Dezember“ ersetzt.Im Paragraph 263, Absatz eins, wird der Ausdruck „30. September“ durch den Ausdruck „31. Dezember“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 269 wird folgender § 270 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 269, wird folgender Paragraph 270, samt Überschrift eingefügt:
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2021„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2021,
§ 270.Paragraph 270,
Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2021 in Kraft: Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2021, in Kraft:
mit 1. Juli 2021 die §§ 258 Abs. 2, 2a, 3a, 3b sowie Abs. 6 erster Satz, 259 Abs. 5, 261b Abs. 2 und 263 Abs. 1;mit 1. Juli 2021 die Paragraphen 258, Absatz 2,, 2a, 3a, 3b sowie Absatz 6, erster Satz, 259 Absatz 5,, 261b Absatz 2 und 263 Absatz eins ;,
rückwirkend mit 8. Juni 2021 die Überschrift zu § 261a und Abs. 2a.“rückwirkend mit 8. Juni 2021 die Überschrift zu Paragraph 261 a und Absatz 2 a, Punkt “,
Van der Bellen
Kurz