112. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994 und das Alkoholsteuergesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2021, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 124b Z 348 lautet:Paragraph 124 b, Ziffer 348, lautet:
Steuerfrei sind ab dem 1. März 2020:
Zuwendungen, die aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds – COVID-19-FondsG, BGBl. I Nr. 12/2020, aufgebracht werden.Zuwendungen, die aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds – COVID-19-FondsG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, aufgebracht werden.
Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020).Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,).
Zuschüsse auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014 idF BGBl. I Nr. 44/2020.Zuschüsse auf der Grundlage von Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, ABBAG-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,.
Sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden.
Von der Steuerfreiheit ausgenommen sind ab der Veranlagung 2020 Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze nach lit. b und c sowie der NPO-Lockdown-Zuschuss gemäß § 7a der 2. NPO-FondsRLV, BGBl. II Nr. 99/2021, und ab der Veranlagung 2021 Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze nach lit. a und d. Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze sind bei Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung gemäß § 17 Abs. 3a im Rahmen der Veranlagung 2020 wie Umsätze im Sinne des UStG 1994 zu behandeln, sofern der dem Jahr 2020 zuzuordnende Umsatzersatz höher ist als die Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) aus Umsätzen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994.“Von der Steuerfreiheit ausgenommen sind ab der Veranlagung 2020 Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze nach Litera b und c sowie der NPO-Lockdown-Zuschuss gemäß Paragraph 7 a, der 2. NPO-FondsRLV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2021,, und ab der Veranlagung 2021 Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze nach Litera a und d, Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze sind bei Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung gemäß Paragraph 17, Absatz 3 a, im Rahmen der Veranlagung 2020 wie Umsätze im Sinne des UStG 1994 zu behandeln, sofern der dem Jahr 2020 zuzuordnende Umsatzersatz höher ist als die Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) aus Umsätzen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 124b Z 373 mit der Wortfolge „§ 67 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft.“ erhält die Ziffernbezeichnung „376.“.Paragraph 124 b, Ziffer 373, mit der Wortfolge „§ 67 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021, tritt mit 1. April 2021 in Kraft.“ erhält die Ziffernbezeichnung „376.“.
Artikel 2
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2021, wird wie folgt geändert:Das Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 23 Abs. 4 lautet:Paragraph 23, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Kunden unmittelbar zugutekommen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 25b Abs. 1 wird nach dem ersten Satz der Satz „Diese Bestimmung gilt nicht für verbrauchsteuerpflichtige Waren.“ angefügt.In Paragraph 25 b, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz der Satz „Diese Bestimmung gilt nicht für verbrauchsteuerpflichtige Waren.“ angefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 28 Abs. 43 Z 2 wird die Wortfolge „§ 23 Abs. 1, 3, 4 und 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015“ durch die Wortfolge „§ 23 Abs. 1, 3 und 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015“ ersetzt und der Satz „§ 23 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt nicht in Kraft“ angefügt.In Paragraph 28, Absatz 43, Ziffer 2, wird die Wortfolge „§ 23 Absatz eins, 3, 4 und 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 163/2015“ durch die Wortfolge „§ 23 Absatz eins, 3 und 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 163/2015“ ersetzt und der Satz „§ 23 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, tritt nicht in Kraft“ angefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 28 Abs. 54 wird die Wortfolge „1. Juli 2021“ durch die Wortfolge „1. Jänner 2022“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 54, wird die Wortfolge „1. Juli 2021“ durch die Wortfolge „1. Jänner 2022“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 28 wird folgender Abs. 55 angefügt:In Paragraph 28, wird folgender Absatz 55, angefügt:
„(55)Absatz 55,
§ 23 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2021, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.Paragraph 23, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2021,, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
§ 25b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft und ist erstmals auf Lieferungen anzuwenden, für die die Zahlung nach dem 30. Juni 2021 angenommen wird.“Paragraph 25 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2021,, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft und ist erstmals auf Lieferungen anzuwenden, für die die Zahlung nach dem 30. Juni 2021 angenommen wird.“
Artikel 3
Änderung des Alkoholsteuergesetzes
Das Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2021, wird wie folgt geändert:Das Alkoholsteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
In § 116n Abs. 5 wird das Datum „30. Juni 2021“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ und das Datum „1. Juli 2021“ durch das Datum „1. Jänner 2022“ ersetzt.In Paragraph 116 n, Absatz 5, wird das Datum „30. Juni 2021“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ und das Datum „1. Juli 2021“ durch das Datum „1. Jänner 2022“ ersetzt.
Van der Bellen
Kurz