111. Bundesgesetz, mit dem das KMU-Förderungsgesetz und das Garantiegesetz 1977 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Änderung des KMU-Förderungsgesetzes
Das KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2021, wird wie folgt geändert:Das KMU-Förderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 4, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Die Abwicklungsstelle hat die Richtlinien auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 Abs. 2a wird die Wortfolge „30. Juni 2021“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2021“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 2 a, wird die Wortfolge „30. Juni 2021“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2021“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 wird nach Abs. 2b folgender Abs. 2c eingefügt:In Paragraph 7, wird nach Absatz 2 b, folgender Absatz 2 c, eingefügt:
„Absatz 2 c,(2c) Forderungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer Haftung, mit welcher die AWS oder die ÖHT das Kreditrisiko vollständig abgedeckt haben und für die gemäß Abs. 1 iVm Abs. 2a eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes übernommen wurde, auf die AWS oder die ÖHT übergegangen sind, sind bis 31. Dezember 2021 gestundet. Für die gestundeten Forderungen sind bis 31. Dezember 2021 keine Verzugs- oder Stundungszinsen zu entrichten. Die Stundung endet mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners.“(2c) Forderungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer Haftung, mit welcher die AWS oder die ÖHT das Kreditrisiko vollständig abgedeckt haben und für die gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 a, eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes übernommen wurde, auf die AWS oder die ÖHT übergegangen sind, sind bis 31. Dezember 2021 gestundet. Für die gestundeten Forderungen sind bis 31. Dezember 2021 keine Verzugs- oder Stundungszinsen zu entrichten. Die Stundung endet mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 7 Abs. 3a wird nach der Wortfolge „gemäß Abs. 1“ die Wortfolge „in Verbindung mit Abs. 2a“ eingefügt.In Paragraph 7, Absatz 3 a, wird nach der Wortfolge „gemäß Absatz eins, die Wortfolge „in Verbindung mit Absatz 2 a, eingefügt.
Artikel IIArtikel römisch zwei
Änderung des Garantiegesetzes 1977
Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2021, wird wie folgt geändert:Das Garantiegesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 2a wird die Wortfolge „30. Juni 2021“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2021“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2 a, wird die Wortfolge „30. Juni 2021“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2021“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 wird nach Abs. 2b folgender Abs. 2c eingefügt:In Paragraph eins, wird nach Absatz 2 b, folgender Absatz 2 c, eingefügt:
„(2c)Absatz 2 c,Forderungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer Garantie, mit welcher die Gesellschaft das Kreditrisiko vollständig abgedeckt hat und für die gemäß Abs. 1 iVm Abs. 2a eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes übernommen wurde, auf die Gesellschaft übergegangen sind, sind bis 31. Dezember 2021 gestundet. Für die gestundeten Forderungen sind bis 31. Dezember 2021 keine Verzugs- oder Stundungszinsen zu entrichten. Die Stundung endet mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners.“Forderungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer Garantie, mit welcher die Gesellschaft das Kreditrisiko vollständig abgedeckt hat und für die gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 a, eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes übernommen wurde, auf die Gesellschaft übergegangen sind, sind bis 31. Dezember 2021 gestundet. Für die gestundeten Forderungen sind bis 31. Dezember 2021 keine Verzugs- oder Stundungszinsen zu entrichten. Die Stundung endet mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 14a wird nach der Wortfolge „die mit der Eigentümervertretung der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrauten Bundesminister“ die Wortfolge „gemäß § 1 Abs. 8 Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, BGBl. I Nr. 130/2002 in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.In Paragraph 14 a, wird nach der Wortfolge „die mit der Eigentümervertretung der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrauten Bundesminister“ die Wortfolge „gemäß Paragraph eins, Absatz 8, Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002, in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
Van der Bellen
Kurz