BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 30. Juni 2021

Teil römisch eins

111. Bundesgesetz:

Änderung des KMU-Förderungsgesetzes und des Garantiegesetzes 1977

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 1653/A Ausschussbericht 934 Sitzung 111,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10680 Sitzung 927,, )

111. Bundesgesetz, mit dem das KMU-Förderungsgesetz und das Garantiegesetz 1977 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel römisch eins
Änderung des KMU-Förderungsgesetzes

Das KMU-Förderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Die Abwicklungsstelle hat die Richtlinien auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, Absatz 2 a, wird die Wortfolge „30. Juni 2021“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, wird nach Absatz 2 b, folgender Absatz 2 c, eingefügt:

  1. Absatz 2 c,(2c) Forderungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer Haftung, mit welcher die AWS oder die ÖHT das Kreditrisiko vollständig abgedeckt haben und für die gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 a, eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes übernommen wurde, auf die AWS oder die ÖHT übergegangen sind, sind bis 31. Dezember 2021 gestundet. Für die gestundeten Forderungen sind bis 31. Dezember 2021 keine Verzugs- oder Stundungszinsen zu entrichten. Die Stundung endet mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7, Absatz 3 a, wird nach der Wortfolge „gemäß Absatz eins, die Wortfolge „in Verbindung mit Absatz 2 a, eingefügt.

Artikel römisch zwei
Änderung des Garantiegesetzes 1977

Das Garantiegesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2 a, wird die Wortfolge „30. Juni 2021“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, wird nach Absatz 2 b, folgender Absatz 2 c, eingefügt:

  1. Absatz 2 c,Forderungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer Garantie, mit welcher die Gesellschaft das Kreditrisiko vollständig abgedeckt hat und für die gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 a, eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes übernommen wurde, auf die Gesellschaft übergegangen sind, sind bis 31. Dezember 2021 gestundet. Für die gestundeten Forderungen sind bis 31. Dezember 2021 keine Verzugs- oder Stundungszinsen zu entrichten. Die Stundung endet mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 14 a, wird nach der Wortfolge „die mit der Eigentümervertretung der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrauten Bundesminister“ die Wortfolge „gemäß Paragraph eins, Absatz 8, Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002, in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.

Van der Bellen

Kurz