104. Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2020, wird wie folgt geändert:Das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Verboten ist das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat
hinsichtlich der Indikation Vorerntebehandlung, einschließlich „Sikkation“, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist,
für den Anwendungsbereich auf Flächen, die von der Allgemeinheit oder von gefährdeten Personengruppen im Sinne von Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genutzt werden. Das sind öffentlich zugängliche Sport- und Freizeitplätze, Schwimmbäder, Kinderbetreuungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Park- und Gartenanlagen, Friedhöfe, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Einrichtungen der Altenbetreuung, und Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen;für den Anwendungsbereich auf Flächen, die von der Allgemeinheit oder von gefährdeten Personengruppen im Sinne von Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genutzt werden. Das sind öffentlich zugängliche Sport- und Freizeitplätze, Schwimmbäder, Kinderbetreuungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Park- und Gartenanlagen, Friedhöfe, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Einrichtungen der Altenbetreuung, und Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen;
für den Haus- und Kleingartenbereich;
für die nicht-berufliche Verwendung, sofern kein Sachkundenachweis vorliegt.
Bestehende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Glyphosat enthalten, sind vom Bundesamt für Ernährungssicherheit von Amts wegen bis spätestens 2 Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung anzupassen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 15 Abs. 1 Z1 lit. n wird nach dem Wort „entgegen“ die Zeichenfolge „§ 3 Abs. 4,“ eingefügt.In Paragraph 15, Absatz eins, Z1 Litera n, wird nach dem Wort „entgegen“ die Zeichenfolge „§ 3 Absatz 4,,“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 18 wird folgender Abs. 17 angefügt:Paragraph 18, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17Die Aufbrauchfrist gemäß Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel, die nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2021 entsprechen, endet mit Ablauf des 15. Dezember 2021.“Die Aufbrauchfrist gemäß Artikel 46, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel, die nicht den Anforderungen des Paragraph 3, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2021, entsprechen, endet mit Ablauf des 15. Dezember 2021.“
Van der Bellen
Kurz