BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 4. Juni 2021

Teil römisch eins

101. Bundesgesetz:

Änderung des Heizkostenabrechnungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 768 Ausschussbericht 855 Sitzung 105,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10636 Sitzung 926,, )

 

[CELEX-Nr.: 32012L0027, 32018L2002]

101. Bundesgesetz, mit dem das Heizkostenabrechnungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Heizkostenabrechnungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 827 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel des Gesetzes lautet:

„Bundesgesetz über die sparsamere Nutzung von Energie durch verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz-, Warmwasser- und Kältekosten (Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz – HeizKG)“

Novellierungsanordnung 2, Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

 

römisch eins. Abschnitt

 

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Ziel des Gesetzes

Paragraph 2

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3

Geltungsbereich

Paragraph 4

Verhältnis zu anderen Regelungen

 

römisch zwei. Abschnitt

 

Aufteilung der verbrauchsabhängigen Versorgungskosten und Ermittlung der Verbrauchsanteile

Paragraph 5

Voraussetzungen für die Verbrauchsermittlung

Paragraph 6

Ausstattung mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile

Paragraph 7

Maßnahmen zur sparsameren Nutzung von Energie

Paragraph 8

Stammblatt; Prüfpflichten

Paragraph 9

Trennung der Versorgungskosten für Heizung und Warmwasser

Paragraph 10

Verbrauchsabhängige Aufteilung der gesamten Versorgungskosten

Paragraph 11

Ermittlung der Verbrauchsanteile

Paragraph 12

Aufteilung der nicht verbrauchsabhängigen Anteile an den Versorgungskosten

Paragraph 13

Zulässige Vereinbarungen; ergänzende Regelungen

Paragraph 14

Wechsel des Abnehmers oder Abgebers

Paragraph 15

Ersichtlichmachung der Aufteilungsschlüssel im Grundbuch

 

römisch drei. Abschnitt

 

Abrechnung

Paragraph 16

Abrechnungsperiode

Paragraph 17

Abrechnung der Versorgungskosten

Paragraph 18

Information über die Abrechnung (Abrechnungsübersicht)

Paragraph 19

Einsicht in Abrechnung und Belegsammlung

Paragraph 20

Durchsetzung der Abrechnung

Paragraph 21

Vorauszahlung und Folgen der Abrechnung

Paragraph 22

Nachträgliche Berichtigung der Abrechnung

Paragraph 23

Zwischenermittlung; Überschüsse und Fehlbeträge

Paragraph 24

Genehmigung der Abrechnung

Paragraph 24 a

Nachträgliche Inbetriebnahme einer Zusatzheizung

Paragraph 24 b

Abnehmern gleichgestellte Personen

 

römisch vier. Abschnitt

 

Besondere Verfahrensvorschriften

Paragraph 25

Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen

 

römisch fünf. Abschnitt

Paragraph 26

Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975

 

römisch sechs. Abschnitt

Paragraph 27

Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

 

römisch sieben. Abschnitt

Paragraph 28

Änderung des Mietrechtsgesetzes

 

römisch acht. Abschnitt

Paragraph 29

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 29 a

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 30

Vollziehung“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zur rationellen und sparsamen Energieverwendung in Gebäuden mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die durch gemeinsame Wärme- oder Kälteversorgungsanlagen mit Wärme oder Kälte versorgt werden, sind die Heiz-, Warmwasser- und Kältekosten unabhängig von der Rechtsform zum überwiegenden Teil auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs abzurechnen, sofern die Wärme- und Kälteabnehmer Einfluss auf den Verbrauch haben und die erwartete Energieeinsparung die Kosten übersteigt, die sich aus dem Einbau und Betrieb der Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile ergeben.
  2. Absatz 2,Durch dieses Bundesgesetz werden Bestimmungen der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, Amtsblatt Nummer L 315 vom 14.11.2012 Seite 1 zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018 aus 2002, zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz vom 11. Dezember 2018, Amtsblatt Nummer L 328 Seite 210-238 vom 21.12.2018 umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, samt Überschrift lautet:

„Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Wärme die Energie zur Raumbeheizung (Raumwärme) sowie zur Warmwasserbereitung;
  2. Ziffer eins a
    Kälte die Energie zur Raumkühlung (Raumkälte);
  3. Ziffer 2
    gemeinsame Versorgungsanlage eine Einrichtung, die für ein oder mehrere Gebäude einer oder mehrerer abgeschlossener wirtschaftlicher Einheiten, von denen zumindest eine mindestens vier Nutzungsobjekte umfassen muss, Wärme oder Kälte erzeugt und bereitstellt;
  4. Ziffer 3
    Abgeber denjenigen, der
    1. Litera a
      eine gemeinsame Versorgungsanlage im eigenen Namen betreibt und Wärme oder Kälte unmittelbar an die Abnehmer weitergibt oder
    2. Litera b
      Wärme oder Kälte vom Erzeuger übernimmt und im eigenen Namen an die Abnehmer weitergibt;
  5. Ziffer 4
    Abnehmer denjenigen, der ein mit Wärme oder Kälte versorgtes Nutzungsobjekt im Sinn der Ziffer 5, entweder
    1. Litera a
      als Eigentümer oder Fruchtnießer des Gebäudes selbst oder
    2. Litera b
      als einer, der sein Benützungsrecht am Nutzungsobjekt unmittelbar vom Eigentümer oder Fruchtnießer des Gebäudes ableitet, oder
    3. Litera c
      als Wohnungseigentümer
    nutzt;
  6. Ziffer 5
    Nutzungsobjekte die mit Wärme oder Kälte versorgten Wohnungen, sonstigen selbständigen Räumlichkeiten und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge - diese jedoch nur, wenn der Verbrauch durch Messung zugeordnet und vom Abnehmer beeinflusst werden kann - im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 – WEG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,, einschließlich solcher, die der allgemeinen Benützung dienen, und jener, deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht (wie Hobbyraum und Sauna);
  7. Ziffer 6
    versorgbare Nutzfläche
    1. Litera a
      jedenfalls die Nutzfläche im Sinne des Paragraph 2, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 7, des WEG 2002, ausgenommen jener offener Loggien sowie jener von Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge, die nicht von einer gemeinsamen Versorgungsanlage mit Wärme oder Kälte versorgt werden, und
    2. Litera b
      die Flächen von sonstigen Räumen im Sinne der Ziffer 5, sowie von Keller-, Dachboden- und Hobbyräumen und Saunen; diese jedoch nur dann, wenn sie von einer gemeinsamen Versorgungsanlage mit Wärme oder Kälte versorgt werden;
  8. Ziffer 7
    wirtschaftliche Einheit eine Mehrzahl von Nutzungsobjekten in einem oder mehreren Gebäuden oder Gebäudeteilen mit gemeinsamer Wärme- oder Kälteversorgung und -abrechnung, unabhängig davon, ob die Gebäude oder Gebäudeteile auf einer Liegenschaft oder auf mehreren Liegenschaften errichtet sind;
  9. Ziffer 8
    Versorgungskosten die Energiekosten sowie die sonstigen Kosten des Betriebes; im Fall einer Wärme- oder Kälteversorgung nach Paragraph 4, Absatz 2, die Kosten der Wärme- oder Kälteversorgung auf Grund der vertraglich in den Wärme- oder Kältelieferungsverträgen vereinbarten oder behördlich festgesetzten Preise;
  10. Ziffer 9
    Energiekosten die Kosten jener Energieträger, die zur Umwandlung in Wärme oder Kälte bestimmt sind, wie Kohle, Öl, Gas, Strom, Biomasse oder Abwärme, und die Kosten der sonst für den Betrieb der gemeinsamen Versorgungsanlage erforderlichen Energieträger, wie etwa Stromkosten für die Umwälzpumpe, für den Brenner oder für die Regelung der Aggregate;
  11. Ziffer 10
    sonstige Kosten des Betriebes alle übrigen Kosten des Betriebes, zu denen die Kosten für die Betreuung und Wartung einschließlich des Ersatzes von Verschleißteilen - insbesondere von Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile - und die angemessenen Kosten der Abrechnung, nicht aber der Aufwand für die Errichtung, die Finanzierung, die Erhaltung oder Verbesserung der gemeinsamen Versorgungsanlage zählen;
  12. Ziffer 11
    Verbrauchsanteile die auf die einzelnen Nutzungsobjekte entfallenden Anteile an der gesamten Heizungs-, Warmwasser- oder Kälteversorgung;
  13. Ziffer 12
    Stand der Technik den auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.“

Novellierungsanordnung 5, In den Paragraphen 7, Absatz eins, 8, Absatz eins, 9, Absatz eins und 14 Absatz 2, wird jeweils das Wort „Wärmeversorgungsanlage“ durch das Wort „Versorgungsanlage“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In den Paragraphen 19, Absatz 2, 21, Absatz eins und 6, 22 Absatz 3, 25, Absatz eins, Ziffer 2, 29, Absatz 7, wird jeweils die Wortfolge „Heiz- und Warmwasserkosten“ durch das Wort „Versorgungskosten“ ersetzt; in der Überschrift des Paragraph 9, sowie Paragraph 9, Absatz eins,, sowie in Paragraph 29, Absatz 6, wird jeweils die Wortfolge „Heiz- und Warmwasserkosten“ durch die Wortfolge „Versorgungskosten für Heizung und Warmwasser“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In den Paragraphen 6, Absatz eins,, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 11, Absatz 2, 14, 15, 19, Absatz 3, 20, 21, Absatz 3 bis 5, 22 Absatz eins und 3, 23, 24, 24 a, 25 Absatz 3, 1. Satz und 29 Absatz 7, sowie in der Überschrift zu Paragraph 14, wird jeweils das Wort „Wärmeabnehmer“ durch das Wort „Abnehmer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In den Paragraphen 8, Absatz eins und 2, 9 Absatz eins, 1. Satz, 11 Absatz eins, 14, 15, 19, Absatz eins, 20, 21, Absatz 3 und 5, 22 Absatz eins und 3, 24, 25 Absatz 3, 1. Satz und 29 Absatz 7, sowie in der Überschrift zu Paragraph 14, wird jeweils das Wort „Wärmeabgeber“ durch das Wort „Abgeber“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In den Paragraphen 11, Absatz 2 und 25 Absatz eins, Ziffer 7, wird jeweils die Wortfolge „beheizbaren Nutzfläche“ durch die Wortfolge „versorgbaren Nutzfläche“ ersetzt und in Paragraph 29, Absatz 4, wird die Wortfolge „beheizbaren Nutzflächen“ durch die Wortfolge „versorgbaren Nutzflächen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 25, Absatz 3, 2. Satz werden das Wort „Wärmeabrechnung“ durch das Wort „Abrechnung“, das Wort „Wärmeerzeuger“ durch das Wort „Versorger“ und in Paragraph 29, Absatz 8, das Wort „Wärmeversorgung“ durch das Wort „Versorgung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 3, samt Überschrift lautet:

„Geltungsbereich

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für die Aufteilung der Versorgungskosten in Gebäuden und wirtschaftlichen Einheiten mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die
    1. Ziffer eins
      durch eine gemeinsame Versorgungsanlage mit Wärme, Warmwasser oder Kälte versorgt werden und
    2. Ziffer 2
      mit Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile ausgestattet sind oder nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach anderen Rechtsvorschriften oder auf Grund vertraglicher Verpflichtungen auszustatten sind.
  2. Absatz 2,Im Falle einer Wärme- oder Kälteversorgung nach Paragraph 4, Absatz 2, sind die Paragraphen 16 bis 24 a mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      die gesamten Versorgungskosten nach den vertraglich in den Wärme- oder Kältelieferungsverträgen vereinbarten oder behördlich festgesetzten Preisen abzurechnen sind (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2,) und
    2. Ziffer 2
      sich die in Paragraph 19, vorgesehene Verpflichtung zur Einsichtsgewährung in die Abrechnung und die Belegsammlung und die in Paragraph 20, vorgesehene Durchsetzung der Abrechnung nur auf die das Gebäude (die wirtschaftliche Einheit) betreffenden Kosten der Wärme- oder Kälteversorgung sowie die Information über die Abrechnung (Abrechnungsübersicht) gemäß Paragraph 18, Absatz eins, beziehen.
  3. Absatz 3,Für Gebäude und wirtschaftliche Einheiten, für die bereits vor dem 1. Oktober 1992 Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abgerechnet wurden, gelten der römisch eins. bis römisch vier. Abschnitt nach Maßgabe des Paragraph 29,
  4. Absatz 4,Für Gebäude und wirtschaftliche Einheiten, für die bereits vor dem 25. Oktober 2020 Kältekosten verbrauchsabhängig abgerechnet wurden, gelten der römisch eins. bis römisch vier. Abschnitt nach Maßgabe des Paragraph 29,

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 4, samt Überschrift lautet:

„Verhältnis zu anderen Regelungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Sonstige bundesgesetzliche oder vertragliche Regelungen über die Versorgungskosten sind nur anzuwenden, soweit sie nicht mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen.
  2. Absatz 2,Wird ein Gebäude (eine wirtschaftliche Einheit)
    1. Ziffer eins
      mit Wärme oder Kälte versorgt, die nicht im Gebäude (in der wirtschaftlichen Einheit) erzeugt wird oder
    2. Ziffer 2
      mit Wärme versorgt, die von einem gewerbsmäßigen Versorger mit Zustimmung der Abnehmer im Gebäude (in der wirtschaftlichen Einheit) erzeugt wird,
    richten sich die Erhaltungspflichten betreffend die gemeinsame Versorgungsanlage nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Wärme- oder Kältelieferungsverträgen. Liegen solche Vereinbarungen nicht vor, ist Paragraph 7, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 13, Die Überschrift des römisch zwei. Abschnitts lautet:

„Aufteilung der verbrauchsabhängigen Versorgungskosten und Ermittlung der Verbrauchsanteile“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 5, samt Überschrift lautet:

„Voraussetzungen für die Verbrauchsermittlung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Können die Verbrauchsanteile durch Verfahren, die dem Stand der Technik entsprechen, ermittelt werden und ist der Energieverbrauch – bezogen auf das Gebäude (wirtschaftliche Einheit) – überwiegend von den Abnehmern beeinflussbar, so sind die Energiekosten überwiegend nach den Verbrauchsanteilen aufzuteilen.
  2. Absatz 2,Ist die Erfassung (Messung) des Wärme- oder Kälteverbrauchs nicht wirtschaftlich oder aus technischen Gründen, insbesondere infolge der wärmetechnischen Ausgestaltung des Gebäudes oder der Gestaltung der gemeinsamen Versorgungsanlage und der Heiz- oder der Kühlsysteme zur zumindest näherungsweisen Ermittlung der Verbrauchsanteile nicht tauglich, so hat das Gericht auf Antrag auszusprechen, dass die Energiekosten mit Wirksamkeit für die der Entscheidung folgenden Abrechnungen zur Gänze nach der versorgbaren Nutzfläche aufzuteilen sind.
  3. Absatz 3,Eine Untauglichkeit im Sinn des Absatz 2, liegt jedenfalls dann vor, wenn der Wärme- oder Kälteverbrauch im Gebäude (wirtschaftliche Einheit) nicht überwiegend von den Abnehmern beeinflusst werden kann.
  4. Absatz 4,Eine Unwirtschaftlichkeit im Sinne des Absatz 2, liegt jedenfalls dann vor, wenn die Summe der laufenden Kosten für den Betrieb der Vorrichtungen zur Erfassung der Verbrauchsanteile und der laufenden Kosten für die Erfassung höher ist als die Energiekosten.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 6, Absatz 2, wird die Wortfolge „Gewerbeordnung 1973“ durch die Wortfolge „Gewerbeordnung 1994“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 7, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Jedenfalls nach thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude ist der Betrieb der gemeinsamen Versorgungsanlage an den geänderten Raumwärmebedarf anzupassen, um einerseits einen unnötigen Energieverbrauch der gemeinsamen Versorgungsanlage zu vermeiden und andererseits die überwiegende Beeinflussbarkeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zu gewährleisten.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 8, Absatz eins, wird das Wort „Heizkörper“ durch die Wortfolge „Heiz- oder Kühlsysteme“ ersetzt; dem Absatz eins, wird der Satz „Die Angabe bezüglich der Heiz- oder Kühlsysteme entfällt bei der Ausstattung mit Zählern.“ angefügt; in Absatz 2, wird nach dem Wort „Wärme“ die Wortfolge „oder Kälte“ eingefügt und die Wortfolge „Auftrags übernahme“ durch das Wort „Auftragsübernahme“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Diese Trennung hat nach den Ergebnissen der Messung des jeweiligen Wärmeverbrauchs durch dem Stand der Technik entsprechende Vorrichtungen zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 9, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Eine Verpflichtung zur Messung besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die getrennte Messung nicht wirtschaftlich ist. In einem solchen Fall hat die Trennung des Wärmeverbrauchs durch Ermittlung nach Verfahren zu erfolgen, die dem Stand der Technik entsprechen.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 9, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Ist weder eine Messung nach Absatz eins, noch eine Ermittlung nach Absatz 2, möglich, so sind von den gesamten Versorgungskosten für Heizung und Warmwasser mindestens 50 vH und höchstens 70 vH der Heizung und der jeweilige Rest dem Warmwasser zuzuordnen.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 10, samt Überschrift lautet:

„Verbrauchsabhängige Aufteilung der gesamten Versorgungskosten

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Von den Kosten für Heizung und den nach Paragraph 9, ermittelten Kostenanteilen für Heizung und Warmwasser hat der Abgeber mindestens 55 vH und höchstens 85 vH der Energiekosten und von den Kosten für Kälte mindestens 80 vH der Energiekosten nach den Verbrauchsanteilen und den jeweiligen Rest nach der versorgbaren Nutzfläche aufzuteilen.
  2. Absatz 2,Sieht der Wärme- oder Kältelieferungsvertrag in den Fällen der Versorgung nach Paragraph 4, Absatz 2, eine Trennung des Preises in einen verbrauchsabhängigen Anteil (Arbeitspreis) und einen verbrauchsunabhängigen Anteil (Grundpreis, Messpreis) vor, so ist der verbrauchsabhängige Anteil für Heizung und Warmwasser zu mindestens 55 vH und der verbrauchsabhängige Anteil für Kälte zu mindestens 80 vH nach den Verbrauchsanteilen und ein allenfalls verbleibender Rest nach der versorgbaren Nutzfläche aufzuteilen.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 11, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Eine Selbstablesung durch den Abnehmer darf höchstens für eine Abrechnungsperiode erfolgen, danach ist die Ablesung wieder durch den Abgeber oder ein besonders darauf ausgerichtetes Unternehmen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, durchzuführen. Die Bekanntgabe der Ergebnisse der Selbstablesung hat in schriftlicher oder elektronischer Form zu erfolgen. Wenn offenkundig unrichtige Selbstablesewerte mitgeteilt werden oder für die der Selbstablesung folgende Abrechnungsperiode keine Ablesung durch den Abgeber oder ein besonders darauf ausgerichtetes Unternehmen ermöglicht wird, ist nach Absatz 3, vorzugehen.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 11, Absatz 3, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 12, samt Überschrift lautet:

„Aufteilung der nicht verbrauchsabhängigen Anteile an den Versorgungskosten

Paragraph 12,

Die nicht verbrauchsabhängig aufzuteilenden Energiekosten und die sonstigen Kosten des Betriebes sowie ein verbrauchsunabhängiger Anteil im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, (Grundpreis, Messpreis) sind nach dem Verhältnis der versorgbaren Nutzfläche der versorgten Nutzungsobjekte aufzuteilen.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 13, samt Überschrift lautet:

„Zulässige Vereinbarungen; ergänzende Regelungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Abnehmer und der Abgeber können einstimmig festlegen:
    1. Ziffer eins
      die Zuordnung der Versorgungskosten für Heizung und Warmwasser gemäß Paragraph 9, Absatz 3,,
    2. Ziffer 2
      jenen Teil der Energiekosten, der nach Verbrauchsanteilen zu tragen ist, innerhalb des in Paragraph 10, vorgegebenen Rahmens und
    3. Ziffer 3
      die Aufteilung des nicht verbrauchsabhängigen Anteils an den Versorgungskosten, besonders zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten der Abnehmer, abweichend von Paragraph 12,
  2. Absatz 2,Vereinbarungen über diese Festlegungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Sie werden frühestens für die ihnen nachfolgende Abrechnungsperiode wirksam.
  3. Absatz 3,Mangels einer entsprechenden Vereinbarung haben
    1. Ziffer eins
      die Trennung der Anteile von Versorgungskosten für Heizung und Warmwasser gemäß Paragraph 9, Absatz 3, in einem Verhältnis von 60 vH für Heizung zu 40 vH für Warmwasser und
    2. Ziffer 2
      die Aufteilung der Energiekosten für Heizung und Warmwasser zu 70 vH nach den Verbrauchsanteilen und zu 30 vH nach der versorgbaren Nutzfläche zu erfolgen.
    3. Ziffer 3
      die Aufteilung der Energiekosten für Kälte zu 90 vH nach den Verbrauchsanteilen und zu 10 vH nach der versorgbaren Nutzfläche zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 16, samt Überschrift lautet:

„Abrechnungsperiode

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die gesamten Versorgungskosten sowie die Verbrauchsanteile sind für einen Zeitraum von zwölf Monaten zu ermitteln (Abrechnungsperiode). Ein Abweichen von diesem Zeitraum ist nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen, wie etwa in der Erstbezugsphase, bei baulichen Veränderungen, Änderungen der gemeinsamen Versorgungsanlage oder der Verbrauchsermittlung, zulässig. Beginn und Ende der Abrechnungsperiode hat der Abgeber festzulegen, wobei die Dauer von 16 Monaten nicht überschritten werden darf.
  2. Absatz 2,Die Ablesung ist fristgerecht, wenn sie innerhalb der Heiz- oder Kühlperiode in einem Zeitraum von zwei Wochen vor bis zwei Wochen nach und außerhalb der Heiz- oder Kühlperiode in einem Zeitraum von drei Wochen vor bis drei Wochen nach dem dem letztjährigen Hauptablesetermin entsprechenden Zeitpunkt durchgeführt wird.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 17, samt Überschrift lautet:

„Abrechnung der Versorgungskosten

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Über die einer Abrechnungsperiode (Paragraph 16,) zugeordneten gesamten Versorgungskosten hat der Abgeber spätestens sechs Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode eine schriftliche Abrechnung zu erstellen, jeden Abnehmer nach Paragraph 18, zu informieren und ihm Einsicht in die Abrechnung und die Belege zu gewähren. Für die Rechtzeitigkeit der Legung der Abrechnung ist der Beginn der Auflagefrist (Paragraph 19, Absatz 3,) maßgeblich.
  2. Absatz 2,Die Abrechnung hat alle in der Abrechnungsperiode fällig gewordenen Versorgungskosten zu umfassen.
  3. Absatz 3,Sind die fällig gewordenen Versorgungskosten überwiegend einer anderen Abrechnungsperiode zuzuordnen, so darf der Abgeber eine Rechnungsabgrenzung vornehmen. Bei Energieträgern mit Bevorratung (beispielsweise Öl oder Biomasse) hat immer eine Rechnungsabgrenzung zu erfolgen. Die derart abgegrenzten Kosten sind in der Abrechnung ersichtlich zu machen.
  4. Absatz 4,Sind fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert, so sind den Abnehmern von den Abgebern innerhalb der Heiz- und Kühlperioden Verbrauchsinformationen auf Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von im Nutzungsobjekt befindlichen Heizkostenverteilern auf Verlangen oder wenn die Abnehmer sich für die Zustellung der Abrechnung auf elektronischem Wege entschieden haben mindestens vierteljährlich und ansonsten zweimal im Jahr bereitzustellen.
  5. Absatz 5,Sind fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert, so sind den Abnehmern von den Abgebern ab dem 1. Jänner 2022 innerhalb der Heiz- und Kühlperioden Verbrauchsinformationen auf Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern mindestens monatlich bereitzustellen. Diese Informationen können auch über das Internet zur Verfügung gestellt und so oft aktualisiert werden, wie es die eingesetzten Messgeräte und Messsysteme zulassen.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 18, samt Überschrift lautet:

„Information über die Abrechnung (Abrechnungsübersicht)

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Jedem Abnehmer ist eine Information zu übersenden, die in übersichtlicher Form mindestens zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      den Beginn und das Ende der Abrechnungsperiode,
    2. Ziffer eins a
      die geltenden tatsächlichen Preise der Energieträger bis zum Stichtag des Zeitpunktes der Ablesung, bei Energieträgern mit Bevorratung die tatsächlich gezahlten Preise,
    3. Ziffer eins b
      Informationen über den eingesetzten Brennstoffmix und die damit verbundenen jährlichen Mengen an Treibhausgasemissionen, jedoch nur bei Lieferungen aus Fernwärmesystemen mit einer thermischen Gesamtnennleistung über 20 MW pro einzelner Versorgungsanlage, und eine Erläuterung der erhobenen Steuern, Abgaben und Zolltarife,
    4. Ziffer eins c
      die Mengen der Energieträger,
    5. Ziffer 2
      die für das gesamte Gebäude (für die wirtschaftliche Einheit) zu verrechnenden Versorgungskosten summenmäßig, getrennt nach Energiekosten und sonstigen Kosten des Betriebes,
    6. Ziffer 3
      die versorgbare Gesamtnutzfläche des Gebäudes (der wirtschaftlichen Einheit),
    7. Ziffer 4
      den ermittelten Gesamtverbrauch für das Gebäude (für die wirtschaftliche Einheit),
    8. Ziffer 5
      die versorgbare Nutzfläche des jeweiligen Nutzungsobjekts,
    9. Ziffer 6
      die für das jeweilige Nutzungsobjekt ermittelten Verbrauchsanteile,
    10. Ziffer 6, Litera a
      den Vergleich der gegenwärtigen für das jeweilige Nutzungsobjekt ermittelten Verbrauchsanteile mit seinem Energieverbrauch im gleichen Zeitraum der vorhergegangen Abrechnungsperiode, vorzugsweise in grafischer Form, mit einer dem Stand der Technik entsprechenden klimabezogenen Korrektur für die Wärmeversorgung,
    11. Ziffer 7
      das Verhältnis zwischen den nach Verbrauchsanteilen und den nach versorgbarer Nutzfläche zu tragenden Energiekosten,
    12. Ziffer 8
      den auf das jeweilige Nutzungsobjekt entfallenden betragsmäßigen Anteil an den Energiekosten und - bei Abgebern im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, zumindest gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, aufgeschlüsselten - sonstigen Kosten des Betriebes,
    13. Ziffer 9
      die für dieses Nutzungsobjekt während der Abrechnungsperiode geleisteten Vorauszahlungen,
    14. Ziffer 10
      den sich daraus ergebenden Überschuß oder Fehlbetrag,
    15. Ziffer 11
      den Ort und den Zeitraum (Beginn und Ende), an bzw. zu dem in die Abrechnung und die Belegsammlung Einsicht genommen werden kann,
    16. Ziffer 12
      einen ausdrücklichen Hinweis auf die Folgen der Abrechnung (Paragraphen 21 bis 24),
    17. Ziffer 13
      Kontaktinformationen, darunter Internetadressen, von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können,
    18. Ziffer 14
      Informationen über damit verbundene Beschwerdeverfahren, Dienste von Bürgerbeauftragten oder alternative Streitbeilegungsverfahren,
    19. Ziffer 15
      Vergleiche mit dem durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsabnehmer derselben Nutzerkategorie derselben Liegenschaft. Im Fall elektronischer Rechnungen kann ein solcher Vergleich alternativ online bereitgestellt und in der Rechnung entsprechend darauf verwiesen werden.
  2. Absatz 2,Einem Abnehmer, der sein Benützungsrecht am Nutzungsobjekt nicht selbst ausübt und dem Abgeber einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bekanntgegeben hat, ist die Information über die Abrechnung an die angegebene Anschrift zu übersenden. Unterlässt der Abnehmer diese Bekanntgabe, so genügt für eine gehörige Rechnungslegung ihm gegenüber die Zusendung der Information über die Abrechnung an die Anschrift des Nutzungsobjekts.
  3. Absatz 3,Ein Wohnungseigentümer, der sein Benützungsrecht am Nutzungsobjekt nicht selbst ausübt, sondern dieses vermietet hat, hat dem Mieter eine Ausfertigung (Abschrift, Ablichtung) der Information über die Abrechnung zu übermitteln, es sei denn, der Abgeber ist gegenüber dem Mieter zur Übermittlung einer solchen Information verpflichtet (Paragraph 24 b,).
  4. Absatz 4,Die Kosten der Abrechnungsinformationen und Verbrauchsinformationen über den individuellen Verbrauch von Wärme, Kälte und Warmwasser sind auf nichtkommerzieller Grundlage (Selbstkostenpreis) als sonstige Kosten des Betriebes gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, aufzuteilen.
  5. Absatz 5,Die Abnehmer haben die Abrechnungsinformationen und Verbrauchsinformationen kostenfrei – auch auf elektronischem Weg – zu erhalten, und ihnen ist in geeigneter Weise ein kostenfreier Zugang zu ihren Verbrauchsdaten zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 20, wird der Betrag „5.800 Euro“ durch den Betrag „10.000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 21, Absatz eins, wird die Wortfolge „zu jedem Monatsersten“ durch die Wortfolge „am fünften eines jeden Kalendermonats“ ersetzt, der Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Dieser Betrag ist aus dem auf das jeweilige Nutzungsobjekt entfallenden Anteil des Gesamtbetrags der Versorgungskosten für die vorangegangene Abrechnungsperiode zu ermitteln und kann während der Abrechnungsperiode nur insoweit angepasst werden, als erhebliche, bei der Ermittlung nicht berücksichtigte Änderungen eingetreten sind.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 23, Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung Absatz 6,, das Wort „Wärmeabnehmer“ wird jeweils durch das Wort „Abnehmer“ ersetzt, das Wort „Wärmeabgeber“ wird durch das Wort „Abgeber“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 23, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Eine Zwischenermittlung hinsichtlich Raumwärme kann entweder durch eine Zwischenablesung oder durch eine dem Stand der Technik entsprechende Hochrechnung erfolgen. Die verbrauchsunabhängigen Kosten sind nach gleich hohen monatlichen Anteilen zu berechnen.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 23, werden folgende Absatz 3 bis 5 eingefügt:

  1. Absatz 3,Eine Zwischenermittlung hinsichtlich Warmwasser kann entweder durch eine Zwischenablesung oder durch eine dem Stand der Technik entsprechenden Hochrechnung - allenfalls anhand des entsprechenden Vorjahresverbrauchs - erfolgen. Die verbrauchsunabhängigen Kosten sind nach gleich hohen monatlichen Anteilen zu berechnen.
  2. Absatz 4,Eine Zwischenermittlung hinsichtlich Raumkälte kann entweder durch eine Zwischenablesung oder durch eine dem Stand der Technik entsprechende Hochrechnung erfolgen. Die verbrauchsunabhängigen Kosten sind nach gleich hohen monatlichen Anteilen zu berechnen.
  3. Absatz 5,Fehlbeträge, die sich aus der Abrechnung ergeben, sind von demjenigen nachzuzahlen, in dessen Nutzungszeitraum der jeweilige Fehlbetrag angefallen ist. Überschüsse kann nur derjenige zurückfordern, in dessen Nutzungszeitraum der jeweilige Überschuss angefallen ist. Wird bei einem Abnehmerwechsel keine Zwischenermittlung vorgenommen, so ist der Verbrauch nach gleich hohen monatlichen Anteilen und nur insoweit zu berücksichtigen, als der Abnehmerwechsel während der der Rechnungslegung unmittelbar vorangegangenen Abrechnungsperiode eingetreten ist.“

Novellierungsanordnung 34, Nach Paragraph 24 a, wird folgender Paragraph 24 b, samt Überschrift eingefügt:

„Abnehmern gleichgestellte Personen

Paragraph 24 b,

  1. Absatz eins,Für den Anwendungsbereich des römisch drei. Abschnitts (Abrechnung) sind den Abnehmern die Mieter, Pächter und Fruchtnießer von im Wohnungseigentum stehenden Nutzungsobjekten gleichgestellt, wenn sie
    1. Ziffer eins
      mit dem Abgeber in einem Vertragsverhältnis stehen oder
    2. Ziffer 2
      auf Grund einer Vereinbarung mit dem Wohnungseigentümer die Versorgungskosten zu tragen haben, die sich aus der Abrechnung für das Nutzungsobjekt ergeben.
  2. Absatz 2,In den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Fällen bestehen die Verständigungspflichten des Abgebers (Paragraph 17, Absatz 4 und 5, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz eins,) gegenüber der gleichgestellten Person aber nur dann, wenn der Abgeber über den Mieter, Pächter oder Fruchtnießer in Kenntnis gesetzt wurde.“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „Wärmeverbrauchs“ durch das Wort „Energieverbrauchs“ ersetzt, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Bestimmung der verbrauchsunabhängigen Aufteilung der Energiekosten infolge Untauglichkeit oder Unwirtschaftlichkeit der Messung (Paragraph 5, Absatz 2,);“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Erhaltung, Wartung, Betrieb und Anpassung im Sinne einer Einregulierung der gemeinsamen Versorgungsanlage (Paragraph 7, Absatz eins,);“

Novellierungsanordnung 37, Dem Paragraph 25, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„In den in Absatz eins, Ziffer 8 und 8 a genannten Angelegenheiten können Anträge auch von den Abnehmern gleichgestellten Personen (Paragraph 24 b, Absatz eins,) gestellt werden.“

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 25, Absatz 5 und 6 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt, in Paragraph 25, Absatz 6, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Justiz“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 29, wird nach Absatz eins d, folgender Absatz eins e, eingefügt:

  1. Absatz eins e,Titel, Paragraph eins,, Paragraph 2, samt Überschrift, Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 4, samt Überschrift, die Überschrift des römisch zwei. Abschnitts, Paragraph 5, samt Überschrift, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8,, Paragraph 9, samt Überschrift, Paragraph 10, samt Überschrift, Paragraph 11,, Paragraph 12, samt Überschrift, Paragraph 13, samt Überschrift, Paragraph 14, samt Überschrift, Paragraph 15,, Paragraph 16, samt Überschrift, Paragraph 17, samt Überschrift, Paragraph 18, samt Überschrift, Paragraph 19,, Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 22,, Paragraph 23,, Paragraph 24,, Paragraph 24 a,, Paragraph 24 b, samt Überschrift, Paragraph 25, mit der Maßgabe, dass die Bestimmung in dieser Fassung nicht auf bereits anhängige gerichtliche Verfahren anwendbar ist, Paragraph 29,, Paragraph 29 a, samt Überschrift und Paragraph 30, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 29, wird folgender Absatz 10, eingefügt:

  1. Absatz 10,Auf die Versorgungskosten, die einer Abrechnungsperiode zugeordnet werden, die vor dem 31. Dezember 2021begonnen hat, findet dieses Bundesgesetz insoweit Anwendung, als die letzten angewendeten Aufteilungsgrundsätze als gemäß Paragraph 13, Absatz eins, als vereinbart gelten.“

Novellierungsanordnung 41, Nach Paragraph 29, wird folgender Paragraph 29 a, samt Überschrift eingefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 29 a,

Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 30, lautet:

Paragraph 30,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen die Paragraphen 26 bis 28 - ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz betraut.“

Van der Bellen

Kurz