1. Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherkreditgesetz und das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Verbraucherkreditgesetzes
Das Verbraucherkreditgesetz, BGBl. I Nr. 28/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2017, wird wie folgt geändert:Das Verbraucherkreditgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 2 Z 5 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:
die mit einem begrenzten Kundenkreis im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse geschlossen werden, sei es zinslos oder zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Zinssatz oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen und zu Zinssätzen, die nicht über den marktüblichen Zinssätzen liegen,“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 Abs. 4 lautet der letzte Satz:In Paragraph 7, Absatz 4, lautet der letzte Satz:
„Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.5.2018 S. 2, bleiben unberührt.“„Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.5.2018 Sitzung 2, bleiben unberührt.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 Abs. 5 entfällt.Paragraph 7, Absatz 5, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 8 lautet der letzte Satz:In Paragraph 8, lautet der letzte Satz:
„Die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung bleiben unberührt.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 16 Abs. 1 lautet der letzte Satz:In Paragraph 16, Absatz eins, lautet der letzte Satz:
„Die vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen verringern sich bei vorzeitiger Kreditrückzahlung entsprechend dem dadurch verminderten Außenstand und gegebenenfalls entsprechend der dadurch verkürzten Vertragsdauer; die Kosten verringern sich verhältnismäßig.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 29 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:Dem Paragraph 29, werden folgende Absatz 11 und 12 angefügt:
„(11)Absatz 11§§ 4, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 geschlossen beziehungsweise gewährt werden.Paragraphen 4,, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 geschlossen beziehungsweise gewährt werden.
(12)Absatz 12§ 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 11. September 2019 geschlossen beziehungsweise gewährt werden, sofern die vorzeitige Rückzahlung nach dem 31. Dezember 2020 geleistet wird.“Paragraph 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 11. September 2019 geschlossen beziehungsweise gewährt werden, sofern die vorzeitige Rückzahlung nach dem 31. Dezember 2020 geleistet wird.“
Artikel 2
Änderung des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes
Das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz, BGBl. I Nr. 135/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2017, wird wie folgt geändert:Das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
die mit einem begrenzten Kundenkreis im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse geschlossen werden, sei es zinslos oder zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Zinssatz oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen und zu Zinssätzen, die nicht über den marktüblichen Zinssätzen liegen,“
2.Novellierungsanordnung 2, § 9 Abs. 9 lautet:Paragraph 9, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.5.2018 S. 2, bleiben unberührt.“Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.5.2018 Sitzung 2, bleiben unberührt.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 10 Abs. 4 und 5 lauten:Paragraph 10, Absatz 4 und 5 lauten:
„(4)Absatz 4Wenn eine Datenbankabfrage vorgenommen wird, hat der Kreditgeber den Verbraucher im Einklang mit Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung darüber zu informieren.
(5)Absatz 5Die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung bleiben unberührt.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 11 Abs. 3 lautet:Paragraph 11, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung bleiben unberührt.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 20 Abs. 1 lautet der letzte Satz:In Paragraph 20, Absatz eins, lautet der letzte Satz:
„Die vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen verringern sich bei vorzeitiger Kreditrückzahlung entsprechend dem dadurch verminderten Außenstand und gegebenenfalls entsprechend der dadurch verkürzten Vertragsdauer; die Kosten verringern sich verhältnismäßig.“
6.Novellierungsanordnung 6, Die Bezeichnung des 4. Abschnitts lautet:
„4. Abschnitt
Kreditierungen im Gemeinwohlinteresse“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 27 lautet der Einleitungssatz:In Paragraph 27, lautet der Einleitungssatz:
„Werden in § 5 Abs. 1 genannte Verbraucherkreditverträge oder in § 26 genannte Finanzierungshilfen im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse mit einem begrenzten Kundenkreis geschlossen oder diesem gewährt, sei es zinslos oder zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Zinssatz oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen und zu Zinssätzen, die nicht über den marktüblichen Zinssätzen liegen, so gilt Folgendes:“„Werden in Paragraph 5, Absatz eins, genannte Verbraucherkreditverträge oder in Paragraph 26, genannte Finanzierungshilfen im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse mit einem begrenzten Kundenkreis geschlossen oder diesem gewährt, sei es zinslos oder zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Zinssatz oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen und zu Zinssätzen, die nicht über den marktüblichen Zinssätzen liegen, so gilt Folgendes:“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 31 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 31, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) §§ 5, 9, 10, 11, 20 und 27 sowie die Bezeichnung des 4. Abschnitts in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 geschlossen beziehungsweise gewährt werden.“„(5) Paragraphen 5,, 9, 10, 11, 20 und 27 sowie die Bezeichnung des 4. Abschnitts in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 geschlossen beziehungsweise gewährt werden.“
Van der Bellen
Kurz