BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 25. Februar 2021

Teil II

94. Verordnung:

2. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

94. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung geändert wird (2. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins und 5 Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2021,, sowie des Paragraph 15, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2021,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „Alten-, Pflege- und Behindertenheime“ durch die Wortfolge „Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wortfolge „Alten-, Pflege- und Behindertenheimen“ durch die Wortfolge „Alten- und Pflegeheimen sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 6 Absatz 2 bis 7“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 6 Absatz 2 bis 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6, Absatz 7, entfällt, der bisherige Absatz 8, erhält die Absatzbezeichnung „(7)“ und Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Absatz 2 bis 5 gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, wobei zusätzlich
    1. Ziffer eins
      Erbringer körpernaher Dienstleistungen diese nur betreten dürfen, wenn ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 vorliegt, dessen Ergebnis negativ ist und dessen Abnahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegt;
    2. Ziffer 2
      Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen diese nur betreten dürfen, wenn ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 vorliegt, dessen Ergebnis negativ ist und dessen Abnahme nicht länger als sieben Tage zurückliegt. Zudem haben Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA), eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit höher genormtem Standard zu tragen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Alten-, Pflege- und Behindertenheime“ durch die Wortfolge „Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift zu Paragraph 10, lautet:

„Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 9 und Absatz 10, wird jeweils die Wortfolge „Alten-, Pflege- und Behindertenheimen“ durch die Wortfolge „Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    zwei Besuche mit jeweils höchstens zwei Personen pro Bewohner pro Woche,“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 6,, Absatz 3 und Absatz 4 a, wird jeweils das Wort „Behindertenheimen“ durch die Wortfolge „stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7 und in Absatz 7, wird jeweils nach der Wort- und Zeichenfolge „Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. römisch III Nr. 190/2012“ die Wort- und Zeichenfolge „, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. römisch III Nr. 155/2008“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 10, Absatz 5 und 6 wird nach der Wortfolge „Alten- und Pflegeheimen“ die Wortfolge „, sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 10, Absatz 7, entfällt das Wort „nicht-medizinischen“.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 8, entfällt der Punkt nach dem Wort „Menschenrechte“ und wird folgende Wort- und Zeichenfolge angefügt:

„(Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,).“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 11, Absatz 5, wird nach der Wort- und Zeichenfolge „Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. römisch III Nr. 190/2012“ die Wort- und Zeichenfolge „, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. römisch III Nr. 155/2008“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 11, Absatz 3, entfällt das Wort „nicht-medizinische“.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 11, Absatz 5, wird die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 4 und 5“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 3 erster Satz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Zeichenfolge „§ 16 Absatz 3,, 7 und 11“ durch die Zeichenfolge „§ 16 Absatz 3,, 6, 8 und 12“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 16, erhalten die Absatz 7 bis 12 die Absatzbezeichnungen „(8)“ bis „(13)“ und es wird nach Absatz 6, folgender Absatz 7, eingefügt:

  1. Absatz 7Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig oder höher genormtem Standard oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 22, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „27. Februar“ durch die Wort- und Zeichenfolge „9. März“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 22, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 6, Absatz 6 und 7, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 10, samt Überschrift, Paragraph 11, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 7 bis 13 sowie Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2021, treten mit 28. Februar 2021 in Kraft.“

Anschober