BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 19. Februar 2021

Teil römisch zwei

81. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Einrichtung eines Beirats für Baukultur im Bundeskanzleramt

81. Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, mit der die Verordnung über die Einrichtung eines Beirats für Baukultur im Bundeskanzleramt geändert wird

Aufgrund von Paragraph 8, des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundeskanzlers über die Einrichtung eines Beirats für Baukultur im Bundeskanzleramt, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2008,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins und Paragraph 6, Absatz 5, werden die Bezeichnung „Bundeskanzleramt“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 7, werden in der jeweiligen grammatikalischen Form die Bezeichnung „Bundeskanzler“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied in Vertretung folgender Bundesdienststellen:
    1. Litera a
      jedes Bundesministerium;
    2. Litera b
      zusätzlich ein Mitglied und ein Ersatzmitglied in Vertretung des jeweils für die Koordination in Angelegenheiten der Regionalpolitik zuständigen Bundesministeriums;
    3. Litera c
      Bundesimmobiliengesellschaft (BIG);
    4. Litera d
      Bundesdenkmalamt.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz eins, wird das Wort „einmalige“ durch das Wort „mehrmalige“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, Absatz 3, lautet:

„Aus dem Kreis der Mitglieder bestellt der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende des Beirats und zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen des oder der Vorsitzenden auf fünf Jahre. Eine mehrmalige Wiederbestellung ist zulässig.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

„Das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport unterstützt als Geschäftsstelle den Beirat und den Vorsitzenden oder die Vorsitzende bei der Erfüllung der Aufgaben.“

Kogler