76. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung geändert wird (1. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, sowie des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins und 5 Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2021,, sowie des Paragraph 15, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:
Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 58/2021, wird wie folgt geändert:Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 5 Abs. 1 Z 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht, sofern sich der Kundenbereich der Betriebsstätte im Freien befindet und ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige § 6 Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“ und der nunmehrige Abs. 7 lautet:Der bisherige Paragraph 6, Absatz 7, erhält die Absatzbezeichnung „(8)“ und der nunmehrige Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Auswärtige Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz ASchG dürfen durch Erbringer körpernaher Dienstleistungen nur betreten werden, wenn ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 vorliegt, dessen Ergebnis negativ ist und dessen Abnahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegt.“Auswärtige Arbeitsstellen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz ASchG dürfen durch Erbringer körpernaher Dienstleistungen nur betreten werden, wenn ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 vorliegt, dessen Ergebnis negativ ist und dessen Abnahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegt.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 10 Abs. 4 wird nach dem Wort „Bewohnern“ die Wortfolge „eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA),“ eingefügt und die Wortfolge „mindestens gleichwertig“ durch das Wort „höher“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 4, wird nach dem Wort „Bewohnern“ die Wortfolge „eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA),“ eingefügt und die Wortfolge „mindestens gleichwertig“ durch das Wort „höher“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 10 Abs. 4a wird nach dem Wort „Bewohnern“ die Wortfolge „eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA),“ eingefügt und die Wortfolge „mindestens gleichwertig“ durch das Wort „höher“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 4 a, wird nach dem Wort „Bewohnern“ die Wortfolge „eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA),“ eingefügt und die Wortfolge „mindestens gleichwertig“ durch das Wort „höher“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 10 Abs. 10 Z 5 entfällt die Wortfolge „wobei der Betreiber nicht-medizinische externe Dienstleister nur dann in die Einrichtung einlassen darf, wenn diese zur Aufrechterhaltung des Betriebs unbedingt erforderlich sind“.In Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 5, entfällt die Wortfolge „wobei der Betreiber nicht-medizinische externe Dienstleister nur dann in die Einrichtung einlassen darf, wenn diese zur Aufrechterhaltung des Betriebs unbedingt erforderlich sind“.
6.Novellierungsanordnung 6, § 11 Abs. 3 lautet:Paragraph 11, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Beim Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, gilt für Besucher und Begleitpersonen § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 5 Abs. 4 sinngemäß. Beim Betreten durch nicht-medizinische externe Dienstleister gilt jeweils bei Patienten- und Besucherkontakt § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 5 Abs. 4 sinngemäß. Beim Betreten durch Mitarbeiter ist bei Kontakt mit Patienten durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA), eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit höher genormtem Standard zu tragen und gilt § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 5 Abs. 4 sinngemäß. Dies gilt sinngemäß auch für Gesundheits- und Pflegedienstleistungserbringer. Ferner hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.“Beim Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, gilt für Besucher und Begleitpersonen Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Paragraph 5, Absatz 4, sinngemäß. Beim Betreten durch nicht-medizinische externe Dienstleister gilt jeweils bei Patienten- und Besucherkontakt Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz 4, sinngemäß. Beim Betreten durch Mitarbeiter ist bei Kontakt mit Patienten durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA), eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit höher genormtem Standard zu tragen und gilt Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Paragraph 5, Absatz 4, sinngemäß. Dies gilt sinngemäß auch für Gesundheits- und Pflegedienstleistungserbringer. Ferner hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 11 Abs. 4 erster Satz entfällt zweimal das Wort „bettenführenden“ und wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 11, Absatz 4, erster Satz entfällt zweimal das Wort „bettenführenden“ und wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt sinngemäß für Betreiber von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, sowie Gesundheits- und Pflegedienstleistungserbringer für das Einlassen ihrer Mitarbeiter und das Betreten durch Gesundheits- und Pflegedienstleistungserbringer.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 11 Abs. 5 entfällt, die Abs. 6 und 7 erhalten die Absatzbezeichnung „(5)“ und „(6)“.Paragraph 11, Absatz 5, entfällt, die Absatz 6 und 7 erhalten die Absatzbezeichnung „(5)“ und „(6)“.
9.Novellierungsanordnung 9, § 13 Abs. 7 lautet:Paragraph 13, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Bei Zusammenkünften gemäß Abs. 3 Z 9 darf der Mindestabstand von zwei Metern zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausnahmsweise unterschritten werden, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.“Bei Zusammenkünften gemäß Absatz 3, Ziffer 9, darf der Mindestabstand von zwei Metern zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausnahmsweise unterschritten werden, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 13 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Kann bei Zusammenkünften gemäß Abs. 3 Z 9 auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme von Personen das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.“Kann bei Zusammenkünften gemäß Absatz 3, Ziffer 9, auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme von Personen das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 22 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird die Wort- und Zeichenfolge „17. Februar 2021“ durch die Wort- und Zeichenfolge „27. Februar 2021“ ersetzt.Paragraph 22, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird die Wort- und Zeichenfolge „17. Februar 2021“ durch die Wort- und Zeichenfolge „27. Februar 2021“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 22 wird folgender Abs. 2 angefügt:Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 7 (neu) und 8, § 10 Abs. 4, 4a und 10, § 11 Abs. 3, 4, 5 (neu) und 6, § 13 Abs. 7 und 8 sowie § 22 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2021 treten mit 18. Februar 2021 in Kraft, gleichzeitig tritt § 11 Abs. 5 (alt) außer Kraft.“Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 7, (neu) und 8, Paragraph 10, Absatz 4,, 4a und 10, Paragraph 11, Absatz 3,, 4, 5 (neu) und 6, Paragraph 13, Absatz 7 und 8 sowie Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2021, treten mit 18. Februar 2021 in Kraft, gleichzeitig tritt Paragraph 11, Absatz 5, (alt) außer Kraft.“
Anschober