BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 16. Februar 2021

Teil römisch zwei

70. Verordnung:

1. Novelle 2021 der Geflügelpest-Verordnung 2007

70. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Änderung der Verordnung über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (1. Novelle 2021 der Geflügelpest-Verordnung 2007)

Aufgrund des Paragraph eins, Absatz 5, sowie der Paragraphen 2 und 2 c, 7, 8, 23 Absatz 2 und 45 a des Tierseuchengesetzes (TSG) RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2021,, wird die Geflügelpest-Verordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 546 aus 2020,, geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Ausgenommen von den Anforderungen von Absatz eins, sind Betriebe mit weniger als 350 Tieren, wenn sich diese in Haltungen befinden, bei denen sichergestellt ist, dass in allen gemischten Haltungen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart erfolgt, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist und
    1. Ziffer eins
      das Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder
    2. Ziffer 2
      die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt und die Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 62, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 8, Absatz 2, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Anschober