Jahrgang 2021 |
Ausgegeben am 7. Jänner 2021 |
Teil römisch zwei |
7. Verordnung: | Änderung der Verordnung betreffend die Datenübermittlung zur Steuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder |
Auf Grund des Paragraph 7, des Internationalen Steuervergütungsgesetzes (IStVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 613 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung zur Steuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 613 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2013,, wird folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:
Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, lautet:
Die gemäß Paragraph 8, Absatz 2, IStVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 613 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021, angeordnete Übermittlung der für die Vollziehung des IStVG erforderlichen Daten vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten an das Finanzamt für Großbetriebe erfolgt bis zum 15. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres. Die zu übermittelnden Daten haben dem Stand zum Ende des Kalendermonats zu entsprechen.“
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz 2, wird die Wortfolge „§ 3“ durch die Wortfolge „§ 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch zwei Nr. 451/2013“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 4, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
Blümel