BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 13. Februar 2021

Teil römisch zwei

69. Verordnung:

Änderung der COVID-19-Einreiseverordnung

69. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 16, 25 und 25 a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2021,, wird verordnet:

Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung – COVID-19-EinreiseV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs; wenn das Zielland nicht Österreich ist, muss die Ausreise sichergestellt sein,“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Transitpassagiere oder die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt, sofern die Ausreise sichergestellt ist,“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 9, lautet:

Paragraph 9,

Im Fall einer behördlichen Überprüfung gemäß Paragraph 12, sind die Ausnahmegründe gemäß den Paragraphen 7 und 8 oder das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 5, Absatz 4, glaubhaft zu machen. In den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Ausreise sichergestellt ist.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 14, Absatz 11, erhält die Absatzbezeichnung „(12)“ und nach Absatz 10, wird folgender Absatz 11, eingefügt:

  1. Absatz 11,Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 9, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Anschober