Jahrgang 2021 |
Ausgegeben am 13. Februar 2021 |
Teil II |
69. Verordnung: | Änderung der COVID-19-Einreiseverordnung |
Auf Grund der §§ 16, 25 und 25a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, wird verordnet:
Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung – COVID-19-EinreiseV), BGBl. II Nr. 445/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 68/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. | zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs; wenn das Zielland nicht Österreich ist, muss die Ausreise sichergestellt sein,“ |
2. § 8 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. | Transitpassagiere oder die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt, sofern die Ausreise sichergestellt ist,“ |
3. § 9 lautet:
Im Fall einer behördlichen Überprüfung gemäß § 12 sind die Ausnahmegründe gemäß den §§ 7 und 8 oder das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 4 glaubhaft zu machen. In den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 1 und des § 8 Abs. 2 Z 1 ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Ausreise sichergestellt ist.“
4. § 14 Abs. 11 erhält die Absatzbezeichnung „(12)“ und nach Abs. 10 wird folgender Abs. 11 eingefügt:
„(11) § 8 Abs. 1 Z 1, § 8 Abs. 2 Z 1 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Anschober