66. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird
Auf Grund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2020, wird verordnet:Auf Grund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 580/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 580 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Promulgationsklausel lautet:
„Auf Grund der §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 3, 19 Abs. 3, 21a Abs. 6, 24 Abs. 1, 43b, 50a Abs. 3, 62 und 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2020, wird verordnet:“„Auf Grund der Paragraphen 8, Absatz 2, 9, Absatz 3, 19, Absatz 3, 21 a, Absatz 6, 24, Absatz eins, 43 b, 50 a, Absatz 3, 62 und 81 Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020,, wird verordnet:“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach dem 4b. Abschnitt wird folgender 4c. Abschnitt eingefügt:
„4c. Abschnitt
Zu §§ 43b und 62 NAGZu Paragraphen 43 b und 62 NAG
Weitere Tätigkeiten im Sinne der §§ 43b Abs. 1 Z 2 und 62 Abs. 1 Z 2Weitere Tätigkeiten im Sinne der Paragraphen 43 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 62 Absatz eins, Ziffer 2
§ 10c.Paragraph 10 c,
(1)Absatz eins,Als weitere Tätigkeiten im Sinne des § 43b Abs. 1 Z 2 NAG gelten Tätigkeiten, die gemäß § 1 Z 1, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 der Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 263/2019, vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.Als weitere Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 43 b, Absatz eins, Ziffer 2, NAG gelten Tätigkeiten, die gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, 2, 4, 7, 8, 9, oder 12 der Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2019,, vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.
(2)Absatz 2,Als weitere Tätigkeiten im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 2 NAG gelten Tätigkeiten, die gemäß § 1 Z 3, 5, 10 oder 15 AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.“Als weitere Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, NAG gelten Tätigkeiten, die gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, 5, 10, oder 15 AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 12 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:Dem Paragraph 12, werden folgende Absatz 10 und 11 angefügt:
„(10)Absatz 10,Bis zum Ablauf des 1. August 2021 können Anmeldebescheinigungen gemäß § 3 Abs. 1 auch nach dem Muster der Anlage B, Bescheinigungen des Daueraufenthalts gemäß § 3 Abs. 2 auch nach dem Muster der Anlage C und Bestätigungen über die rechtzeitige Antragstellung gemäß § 50a Abs. 3 NAG auch nach dem Muster der Anlage I, jeweils in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 66/2021, ausgestellt werden.Bis zum Ablauf des 1. August 2021 können Anmeldebescheinigungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, auch nach dem Muster der Anlage B, Bescheinigungen des Daueraufenthalts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, auch nach dem Muster der Anlage C und Bestätigungen über die rechtzeitige Antragstellung gemäß Paragraph 50 a, Absatz 3, NAG auch nach dem Muster der Anlage römisch eins, jeweils in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2021,, ausgestellt werden.
(11)Absatz 11,Für die Ausfertigung von Dokumenten, die auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H ausgestellt werden, können bis zum Ablauf des 1. August 2021 auch von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 66/2021, verwendet werden.“Für die Ausfertigung von Dokumenten, die auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H ausgestellt werden, können bis zum Ablauf des 1. August 2021 auch von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2021,, verwendet werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 13 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14,Die Promulgationsklausel, § 12 Abs. 10 und 11 sowie die Anlagen B, C, H und I in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 66/2021, treten mit 1. März 2021 in Kraft. Der 4c. Abschnitt in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 66/2021, tritt am 23. März 2021 in Kraft.“Die Promulgationsklausel, Paragraph 12, Absatz 10 und 11 sowie die Anlagen B, C, H und römisch eins in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2021,, treten mit 1. März 2021 in Kraft. Der 4c. Abschnitt in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2021,, tritt am 23. März 2021 in Kraft.“
6.Novellierungsanordnung 6, Die Anlagen B, C, H und I lauten: (siehe Anlagen)Die Anlagen B, C, H und römisch eins lauten: (siehe Anlagen)
Nehammer