BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 31. Dezember 2021

Teil römisch zwei

604. Verordnung:

Rentenabfertigungsverordnung

604. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Paragraph 148 j, Absatz 3, BSVG (Rentenabfertigungsverordnung)

Auf Grund der Paragraphen 148 j, Absatz 3 und 387 Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021,, wird verordnet:

Abfertigungshöhe

Paragraph eins,

Das Abfertigungskapital nach Paragraph 148 j, Absatz 3, BSVG ist wie folgt zu errechnen:

  1. Ziffer eins
    Es gebührt ein altersunabhängiger Betrag in der Höhe vom fünffachen Jahresausmaß der Betriebsrente. Als Jahresausmaß der abzufertigenden Betriebsrente gilt der 14-fache Monatsbetrag der Betriebsrente einschließlich der Zusatzrente für Schwerversehrte nach Paragraph 149 f, BSVG zum Zeitpunkt des Wegfalls der Betriebsrente nach Paragraph 148 i, BSVG.
  2. Ziffer 2
    Zu diesem Betrag gebührt ein Zuschlag, welcher gemäß Paragraph 2, zu berechnen ist. Das Ergebnis dieser Berechnung ergibt – auf Cent gerundet – die Höhe des Abfertigungskapitals.

Zuschlag zur Abfertigung

Paragraph 2,

Zur Abfertigung nach Paragraph eins, gebührt ein Zuschlag im Ausmaß von 2 % pro Jahr der voraussichtlich verbleibenden geschlechtsneutralen Lebenserwartung zum Zeitpunkt des Wegfalls der Betriebsrente. Für die Berechnung der voraussichtlich verbleibenden Lebenserwartung zum Zeitpunkt des Wegfalls der Betriebsrente wird geschlechtsneutral der Zeitraum vom Tag des Wegfalls der Betriebsrente bis zur Vollendung des 80. Lebensjahres herangezogen. Das Lebensjahr, in dem die Betriebsrente wegfällt, ist bei der Berechnung des Zuschlags aliquot zu berücksichtigen.

Inkrafttreten

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.

Mückstein