601. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV) geändert wird (4. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2021, sowie des § 5c des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins,, 4a Absatz eins,, 5 Absatz eins und 6 Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2021,, sowie des Paragraph 5 c, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:
Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 537/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 588/2021, wird wie folgt geändert:Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 588 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 2 Z 1 entfällt die lit. b und erhalten die lit. c und d die Literabezeichnungen „b)“ und „c)“.In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt die Litera b und erhalten die Litera c und d die Literabezeichnungen „b)“ und „c)“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c lautet:Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, lautet:
weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a und b mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen.“weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der Litera a und b mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 entfallen die Abs. 3 und 3a und erhält Abs. 3b die Absatzbezeichnung „(3)“.In Paragraph 2, entfallen die Absatz 3 und 3a und erhält Absatz 3 b, die Absatzbezeichnung „(3)“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 3 entfällt die Zeichenfolge „oder b“ und wird die Zeichenfolge „Abs. 2 Z 1 lit. d“ durch die Zeichenfolge „Abs. 2 Z 1 lit. c“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 3, entfällt die Zeichenfolge „oder b“ und wird die Zeichenfolge „Abs. 2 Ziffer eins, Litera d, “, durch die Zeichenfolge „Abs. 2 Ziffer eins, Litera c, “, ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr“.In Paragraph 3, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „und für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr“.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 14 Abs. 2 Z 1a lit. c wird die Zeichenfolge „§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. d“ durch die Zeichenfolge „§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. c“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, wird die Zeichenfolge „§ 2 Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, “, durch die Zeichenfolge „§ 2 Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, “, ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 21 Abs. 7 lautet:Paragraph 21, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Die Beschränkungen für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, und die Verpflichtung zur Vorlage
eines Nachweises gemäß § 2 Abs. 2,eines Nachweises gemäß Paragraph 2, Absatz 2,,
eines 2G-Nachweises und zusätzlich eines Nachweises über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, und
eines Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c und zusätzlich eines Nachweises über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,eines Nachweises gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c und zusätzlich eines Nachweises über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
gelten nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 21 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:Nach Paragraph 21, Absatz 7, wird folgender Absatz 7 a, eingefügt:
„(7a)Absatz 7 aAbs. 7 gilt auch für Personen im schulpflichtigen Alter, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, sofern sie einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 der COVID-19-Schulverordnung (2021/22) (C-SchVO 2021/22), BGBl. II Nr. 374/2021 (Corona-Testpass) oder dem § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 gleichartige Tests und Testintervalle vorweisen können. Sofern die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 eingehalten werden, gilt dies auch am sechsten und siebenten Tag nach der ersten Testung.“Absatz 7, gilt auch für Personen im schulpflichtigen Alter, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, sofern sie einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, der COVID-19-Schulverordnung (2021/22) (C-SchVO 2021/22), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021, (Corona-Testpass) oder dem Paragraph 19, Absatz eins, C-SchVO 2021/22 gleichartige Tests und Testintervalle vorweisen können. Sofern die Testintervalle gemäß Paragraph 19, Absatz eins, C-SchVO 2021/22 eingehalten werden, gilt dies auch am sechsten und siebenten Tag nach der ersten Testung.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 25 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wort- und Zeichenfolge „10. Jänner 2022“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wort- und Zeichenfolge „10. Jänner 2022“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 25 Abs. 7 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „31. Dezember 2021“ die Wort- und Zeichenfolge „und 1. Jänner 2022“ eingefügt.In Paragraph 25, Absatz 7, wird nach der Wort- und Zeichenfolge „31. Dezember 2021“ die Wort- und Zeichenfolge „und 1. Jänner 2022“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 25 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:Dem Paragraph 25, werden folgende Absatz 10 und 11 angefügt:
„(10)Absatz 10§ 25 Abs. 1 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 601/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Paragraph 25, Absatz eins und 7 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 601 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(11)Absatz 11§ 2, § 3 Abs. 4, § 14 Abs. 2 Z 1a lit. c sowie § 21 Abs. 7 und 7a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 601/2021 treten mit 3. Jänner 2022 in Kraft.“Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, sowie Paragraph 21, Absatz 7 und 7a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 601 aus 2021, treten mit 3. Jänner 2022 in Kraft.“
Mückstein