589. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung 2021 geändert wird (11. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021)
Auf Grund der §§ 16, 25 und 25a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 16, 25 und 25 a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung 2021 – COVID-19-EinreiseV 2021), BGBl. II Nr. 276/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 564/2021, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung 2021 – COVID-19-EinreiseV 2021), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 564 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und § 3 Abs. 1 Z 1 wird jeweils das Wort „Nachname“ durch das Wort „Familienname“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, wird jeweils das Wort „Nachname“ durch das Wort „Familienname“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 2 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „Gültigkeit,“ die Wort- und Zeichenfolge „sofern nichts anderes bestimmt ist,“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz 2, wird nach der Wort- und Zeichenfolge „Gültigkeit,“ die Wort- und Zeichenfolge „sofern nichts anderes bestimmt ist,“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 erhält Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(6)“; folgender Abs. 5 wird eingefügt:In Paragraph 2, erhält Absatz 5, die Absatzbezeichnung „(6)“; folgender Absatz 5, wird eingefügt:
„(5)Absatz 5,Liegt sowohl ein Nachweis gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a oder b als auch ein Nachweis gemäß Abs. 1 Z 4 vor, ist dies einem Nachweis gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d gleichgestellt.“Liegt sowohl ein Nachweis gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, oder b als auch ein Nachweis gemäß Absatz eins, Ziffer 4, vor, ist dies einem Nachweis gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, gleichgestellt.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 Abs. 2 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „9“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 2, wird die Zahl „10“ durch die Zahl „9“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 5 Abs. 2 wird vor dem Wort „Quarantäne“ das Wort „zehntägige“ eingefügt.In Paragraph 5, Absatz 2, wird vor dem Wort „Quarantäne“ das Wort „zehntägige“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 5 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 5, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Liegt kein Impf- oder Genesungszertifikat vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die Verpflichtung nach Abs. 1, ein negatives Testergebnis mitzuführen, gilt nicht für Personen, die einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d mitführen.“Die Verpflichtung nach Absatz eins,, ein negatives Testergebnis mitzuführen, gilt nicht für Personen, die einen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, mitführen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 6 Abs. 1 Z 14 wird die Zahl „8“ durch die Zahl „7“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 14, wird die Zahl „8“ durch die Zahl „7“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 6 Abs. 1 wird in Z 16 das Wort „und“ durch einen Beistrich und in Z 17 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Z 18 wird angefügt:In Paragraph 6, Absatz eins, wird in Ziffer 16, das Wort „und“ durch einen Beistrich und in Ziffer 17, der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Ziffer 18, wird angefügt:
Personen, die einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitführen, wobei die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf.“Personen, die einen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitführen, wobei die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 6, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für Personen, die auch die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 18 erfüllen.“„Dies gilt nicht für Personen, die auch die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 18, erfüllen.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 9 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Testergebnis gemäß“ die Wort- und Zeichenfolge „§ 5 Abs. 2 oder 3 oder“ eingefügt.In Paragraph 9, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „Testergebnis gemäß“ die Wort- und Zeichenfolge „§ 5 Absatz 2, oder 3 oder“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 9 Abs. 5 entfällt; Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.Paragraph 9, Absatz 5, entfällt; Absatz 6, erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.
13.Novellierungsanordnung 13, In Anlage 1 werden an entsprechender alphabetischer Stelle die Wörter „Dänemark“, „Niederlande“, „Norwegen“ sowie die Wortfolge „Vereinigtes Königreich“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, In Anlage C werden jeweils in einer neuen Zeile die Wort- und Zeichenfolgen „COVAXIN/BBV152 von Bharat Biotech International Ltd: 2 Dosen“, „COVOVAX/NVX-CoV2373 von Serum Institute of India Pvt. Ltd: 2 Dosen“ und „NUVAXOVID/NVX-CoV2373 von Novavax CZ a.s.: 2 Dosen“ angefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 12 Abs. 13 erhält die Absatzbezeichnung „(14)“; nach Abs. 12a wird folgender Abs. 13 eingefügt:Paragraph 12, Absatz 13, erhält die Absatzbezeichnung „(14)“; nach Absatz 12 a, wird folgender Absatz 13, eingefügt:
„(13)Absatz 13,§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. a, Abs. 2 und 5, § 3 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3 erster Satz und 4, § 6 Abs. 1 Z 14, 16 bis 18 und Abs. 2, § 9 Abs. 4 und 5, die Anlage 1, die Anlage C, die Anlage D die Anlage E, die Anlage H und die Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 589/2021 treten mit 25. Dezember 2021 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, Absatz 2 und 5, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 2, 3, erster Satz und 4, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 14, 16 bis 18 und Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 4 und 5, die Anlage 1, die Anlage C, die Anlage D die Anlage E, die Anlage H und die Anlage römisch eins in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 589 aus 2021, treten mit 25. Dezember 2021 in Kraft.“
16.Novellierungsanordnung 16, Anlage D lautet:
17.Novellierungsanordnung 17, Anlage E lautet:
18.Novellierungsanordnung 18, Anlage H lautet:
19.Novellierungsanordnung 19, Anlage I lautet:Anlage römisch eins lautet:
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