Jahrgang 2021 | Ausgegeben am 23. Dezember 2021 | Teil römisch zwei |
584. Verordnung: | Änderung der Verordnung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind |
Aufgrund des Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Punkt 1.1 des Anhangs der Verordnung wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch das COVID-19-Transparenzgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 4/2021“ ersetzt durch „idgF“.
Novellierungsanordnung 2, Punkt 1.3 lautet:
„Finanzielle Maßnahmen nach diesen Richtlinien können bis 30. Juni 2022 beantragt werden.“
Novellierungsanordnung 3, Punkt 1.4 lautet:
„Der Gesamtrahmen für finanzielle Maßnahmen nach diesen Richtlinien darf den in Paragraph 6 a, Absatz 2, ABBAG-Gesetz genannten Höchstbetrag unter Berücksichtigung seiner Ausschöpfung für sonstige kapital- und liquiditätsstützende Maßnahmen der COFAG, die ihr gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, ABBAG-Gesetz übertragen wurden, nicht übersteigen.“
Novellierungsanordnung 4, In Punkt 12.1.6 wird das Datum „31. Dezember 2021“ durch „30. Juni 2022“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Punkt 15 ist das Satzzeichen (Punkt) „.“ nach der Wortfolge „§ 3b Absatz 3, zu streichen.
Brunner