Jahrgang 2021 | Ausgegeben am 23. Dezember 2021 | Teil II |
583. Verordnung: | Änderung der Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) |
Aufgrund des Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014, idgF, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Die Verordnung erhält einen neuen Kurztitel, dieser lautet „Verlustersatz II“.
Novellierungsanordnung 2, In Punkt 1.1 wird die Wortfolge „, zuletzt geändert durch das COVID-19-Transparenzgesetz, BGBl. römisch II Nr. 4/2021“ durch „idgF“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Punkt 1.2 des Anhangs der Verordnung wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Satz wird die Zahl „10“ durch die Zahl „12“ ersetzt;
b) Der letzten Satz lautet:
„Die Europäische Kommission hat der Gewährung eines Verlustersatzes mit der Entscheidung SA.58661 (2020/N) vom 20. November 2020, ergänzt durch die Änderungsentscheidungen SA.61614 (2020/N) vom 9. Februar 2021 sowie SA.100831 (2021/N), die Zustimmung erteilt.“
Novellierungsanordnung 4, In Punkt 1.3 (iii) wird die die Angabe der Nummer des BGBl. römisch II „252/2021“ durch die Nummer „568/2020“ ersetzt und die Abkürzung „Mrd“ durch das Wort „Milliarden“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Punkt 4.1 wird die Wortfolge „ab einem Umsatzausfall von mindestens 50% und“ gestrichen.
Novellierungsanordnung 6, Punkt 4.3 lautet:
„Die Höhe des Verlustersatzes entspricht 70% der gemäß Punkt 4.2 ermittelten Bemessungsgrundlage. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs römisch eins zur AGVO erhöht sich die Ersatzrate auf 90% der Bemessungsgrundlage. In beiden Fällen ist der Verlustersatz pro Unternehmen betragsmäßig mit höchstens EUR 12 Millionen begrenzt. Zuschüsse, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) für Betrachtungszeiträume vom 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 gewährt wurden, sind bei der Ermittlung der betraglichen Höchstgrenze zu berücksichtigen. Soweit der Verlustersatz Betriebsausgaben beziehungsweise einen Betriebsausgabenüberhang abdeckt, gilt dieser für steuerliche Zwecke als unmittelbar mit diesen Betriebsausgaben zusammenhängend; somit ist Paragraph 20, Absatz 2, EStG 1988 anwendbar. Auch ist ein Zuschuss, der gemäß den gegenständlichen Richtlinien gewährt wird, bei der Ermittlung der betraglichen Höchstgrenze eines Zuschusses gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) insoweit zu berücksichtigen, als sonst ein Betrag von insgesamt EUR 12 Millionen überschritten wäre.“
Novellierungsanordnung 7, In Punkt 4.4.2 wird am Ende ein neuer Absatz eingefügt:
„Im Fall von Betrachtungszeiträumen, für die ein Ausfallsbonus im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus römisch II), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 2021,, oder der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus römisch III), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2021,, beantragt werden kann, hat die Beantragung eines Ausfallsbonus römisch II für die Monate Juli, August und September 2021 oder eines Ausfallsbonus römisch III für die Monate November und Dezember 2021 vor einem Antrag auf Gewährung eines Verlustersatzes gemäß den gegenständlichen Richtlinien zu erfolgen. Wurde die Auszahlung der ersten Tranche des Verlustersatzes gemäß Punkt 5.3 bereits beantragt, hat die Beantragung eines Ausfallsbonus römisch II oder Ausfallsbonus römisch III vor jener zur Auszahlung der zweiten Tranche des Verlustersatzes zu erfolgen.“
Novellierungsanordnung 8, In Punkt 5.3 Litera a, wird das Datum „31. Dezember 2021“ durch „9. Jänner 2022“, in Litera b, das Datum „1. Jänner 2022“ durch „10. Jänner 2022“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, Punkt 6.1 wird wie folgt geändert:
a) Infolge der Anfügung eines neuen Unterpunktes 6.1.7 wird das Satzzeichen (Punkt) „.“ am Ende des Punktes 6.1.6 durch dieses Satzzeichen (Strichpunkt) „;“ ersetzt;
b) Als neuer Unterpunkt 6.1.7 wird eingefügt:
c) Im abschließenden Satz des Punktes 6.1 wird der Verweis „6.1.6“ durch „6.1.7“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 10, Punkt 6.2 wird wie folgt geändert:
a) Infolge der Anfügung eines neuen Unterpunktes 6.2.8 wird das Satzzeichen (Punkt) „.“ am Ende des Punktes 6.2.7 durch dieses Satzzeichen (Strichpunkt) „;“ ersetzt;
b) Als neuer Unterpunkt 6.2.8 wird eingefügt:
c) Im abschließenden Satz des Punktes 6.2 wird der Verweis „6.2.7“ durch „6.2.8“ ersetzt.
Brunner