Jahrgang 2021 | Ausgegeben am 22. Dezember 2021 | Teil römisch zwei |
574. Verordnung: | Änderung der Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 |
Auf Grund des Paragraph 17, Absatz 4,, Absatz 5 und Absatz 5 a, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2021,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Gewinnermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2013,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 559 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 15, Absatz 2, wird die Wortfolge „Beiträge, die an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen entrichtet wurden“ durch die Wortfolge „Beiträge, die an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen entrichtet wurden, insoweit sie Pflichtbeiträge nach dem BSVG darstellen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 17, Absatz 5, dritter Satz wird der Ausdruck „2021“ jeweils durch die Wortfolge „2021 oder 2022“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 6, angefügt:
Brunner