BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 20. Dezember 2021

Teil II

568. Verordnung:

2. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

568. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV) geändert wird (2. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins,, 4a Absatz eins,, 5 Absatz eins und 6 Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2021,, sowie des Paragraph 5 c, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 556 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 12, Absatz 4, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Absatz 2, erster Satz“ und der letzte Satz lautet:

„Satz 1 und 2 gelten nicht für Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und für Besuche gemäß Absatz 3 Punkt “,

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 12, Absatz 6, letzter Satz wird nach dem Wort „Betreiber“ die Wort- und Zeichenfolge „und für Personen, die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 13, Absatz 4, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Absatz 2, erster Satz“ und im letzten Satz wird nach dem Wort „sowie“ die Wort- und Zeichenfolge „für Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 18, Absatz eins, wird nach dem Wort „Gelegenheitsmärkte“ die Wortfolge „oder abgetrennte Areale von Gelegenheitsmärkten, an denen nicht lediglich Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 25, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „21. Dezember“ durch die Wort- und Zeichenfolge „31. Dezember“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 25, werden folgende Absatz 6 bis 8 angefügt:

  1. Absatz 6Am 24., 25. und 26. Dezember 2021 gilt:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3, ist nicht anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 14, Absatz eins bis 3 und 6 ist für Zusammenkünfte von nicht mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten nicht anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 5, ist für Zusammenkünfte, die im privaten Wohnbereich stattfinden, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 7Am 31. Dezember 2021 gilt:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3,, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 5, sind nicht anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 14, Absatz eins bis 3 und 6 ist für Zusammenkünfte von nicht mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten nicht anzuwenden.
  3. Absatz 8Paragraph 12, Absatz 4 und 6, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz eins, sowie Paragraph 25, Absatz eins,, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 568 aus 2021, treten mit 22. Dezember 2021 in Kraft.“

Mückstein