BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 17. Dezember 2021

Teil II

562. Verordnung:

9. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021

562. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung 2021 geändert wird (9. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021)

Auf Grund der Paragraphen 16,, 25 und 25a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021,, wird verordnet:

Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung 2021 – COVID-19-EinreiseV 2021), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Im Hinblick auf Personen im schulpflichtigen Alter gilt ein Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021,, (Corona-Testpass) als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Dies gilt, sofern die Testintervalle gemäß Paragraph 19, Absatz eins, C-SchVO 2021/22 eingehalten werden, auch am sechsten und siebenten Tag nach der ersten Testung.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aAbsatz 4, gilt für Personen im schulpflichtigen Alter sinngemäß, wenn dem Paragraph 19, Absatz eins, C-SchVO 2021/22 gleichartige Tests und Testintervalle nachgewiesen werden können.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, samt Überschrift lautet:

„Einreise in das Bundesgebiet

Paragraph 5,

  1. Absatz einsPersonen, die in das Bundesgebiet einreisen und glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in nicht in Anlage 1 genannten Staaten oder Gebieten aufgehalten haben, haben einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitzuführen.
  2. Absatz 2Liegt kein negatives Testergebnis vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, sobald ein negatives Testergebnis vorliegt.
  3. Absatz 3Österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat, die über keinen Impf- oder Genesungsnachweis verfügen, haben eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.“

Novellierungsanordnung 4, In der Überschrift zu Paragraph 6 und in Paragraph 6, Absatz eins, wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „Anlage 2“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Anlage 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „dem Vatikan“ durch das Wort „Vatikanstadt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 6, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Personen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 17 haben einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein weiterer Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.“

Novellierungsanordnung 7, Die Paragraphen 7 und 7a entfallen.

Novellierungsanordnung 8, Die Paragraphen 8 bis 13 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 7“ bis „§ 12“.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 7, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „bis 7“ durch die Wort- und Zeichenfolge „und 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 8, Absatz eins und 2 wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „Anlage 2“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Anlage 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 9, Absatz 3, wird die Wortfolge „Ergebnisses eines Tests“ durch das Wort „Testergebnisses“ ersetzt und wird nach dem Wort „gemäß“ die Wort- und Zeichenfolge „§ 5 Absatz eins, und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 9, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Ist das Testergebnis gemäß Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz positiv, gilt die Quarantäne als beendet, wenn ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder der Anlage römisch eins vorgelegt wird, welches das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, erneut bestätigt.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 9, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5Die Verpflichtung nach dieser Verordnung, zusätzlich zu einem Impf- oder Genesungsnachweis ein negatives Testergebnis mitzuführen, gilt nicht für Personen, die über einen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, verfügen.
  2. Absatz 6Die Verpflichtung zum Mitführen eines Impf- oder Genesungsnachweises gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz 2, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können,
    2. Ziffer 2
      Schwangere,
    3. Ziffer 3
      Fremde, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021, verfügen,
    4. Ziffer 4
      Personen, die für den Zweck des Dienstantritts als Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder als Angestellte internationaler Organisationen, einreisen, sowie die Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und
    5. Ziffer 5
      Personen, die zu beruflichen Zwecken eine internationale Einrichtung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Amtssitzgesetzes besuchen.

In den Fällen der Ziffer eins und 2 ist ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage A oder der Anlage B mitzuführen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 10, lautet:

Paragraph 10,

Für Minderjährige bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr, die unter Aufsicht eines Erwachsenen reisen, entfällt die Verpflichtung zum Mitführen eines Nachweises über eine geringe epidemiologische Gefahr. Hinsichtlich der Quarantäne- und der Registrierungspflicht gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht sie reisen. Gilt die Quarantäne des Erwachsenen als beendet, gilt auch die Quarantäne für sie als beendet.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 11, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Im Fall einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahmegründe gemäß den Paragraphen 7 und 9 oder das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, glaubhaft zu machen. In den Fällen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Ausreise sichergestellt ist.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 12, Absatz 2, entfällt; die Absatz 3 bis 12 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(11)“.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 12, wird nach Absatz 11, folgender Absatz 12, eingefügt:

  1. Absatz 12Paragraph 2, Absatz 4 und 4a, Paragraph 5, samt Überschrift, Paragraph 6, Absatz eins und 2 samt Überschrift, Paragraphen 7 bis 12, die Anlage 1, die Anlage A, die Anlage B, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 562 aus 2021, treten mit 20. Dezember 2021 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 7 a und die Anlage 2 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 12, Absatz 13, wird die Wort- und Zeichenfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wort- und Zeichenfolge „31. Jänner 2022“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Anlage 1 lautet:

Novellierungsanordnung 20, Anlage A lautet:

Novellierungsanordnung 21, Anlage B lautet:

Novellierungsanordnung 22, Anlage D lautet:

Novellierungsanordnung 23, Anlage E lautet:

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