56. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die COVID-19-Schulverordnung 2020/21 geändert wird
Auf Grund der §§ 6, 10, 21b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63c, 68a bis 81 und 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, der §§ 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, der §§ 5 Abs. 3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, und des § 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, des § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, sowie des § 119 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 6, 10, 21 b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63 c, 68 a bis 81 und 132 c des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, der Paragraphen 18 bis 21, 22, 22 a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82 m des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, der Paragraphen 5, Absatz 3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, und des Paragraph 72 b, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, des Paragraph 16 e, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, sowie des Paragraph 119, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21), BGBl. II Nr. 384/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 19/2021, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 31 Abs. 1 wird die Wendung „durch die Schulbehörde“ durch die Wendung „gemäß § 22“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz eins, wird die Wendung „durch die Schulbehörde“ durch die Wendung „gemäß Paragraph 22, ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 34 lautet:Paragraph 34, lautet:
„§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung gemäß § 6 oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes gemäß § 33 den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit eines anderen Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort, sofern nicht § 31 anwendbar ist, binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung gemäß Paragraph 6, oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes gemäß Paragraph 33, den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit eines anderen Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort, sofern nicht Paragraph 31, anwendbar ist, binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht in Form von Präsenzunterricht anordnen. Am Präsenzunterricht dürfen nur jene Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die Vorkehrungen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie gemäß § 35 treffen. An Volksschulen und der 1. bis 4. Schulstufe der Sonderschulen sind ab 8. Februar 2021 jene Schülerinnen und Schüler vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen, welche die in § 35 vorgesehenen Tests vorlegen. Die §§ 24 bis 27 sind anzuwenden.Abweichend von Absatz eins, kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht in Form von Präsenzunterricht anordnen. Am Präsenzunterricht dürfen nur jene Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die Vorkehrungen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie gemäß Paragraph 35, treffen. An Volksschulen und der 1. bis 4. Schulstufe der Sonderschulen sind ab 8. Februar 2021 jene Schülerinnen und Schüler vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen, welche die in Paragraph 35, vorgesehenen Tests vorlegen. Die Paragraphen 24 bis 27 sind anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der Präsenzunterricht gemäß Abs. 2 ist – außer an Volksschulen und der 1. bis 4. Schulstufe der Sonderschulen – in Form eines Schichtbetriebs zu organisieren. Die Schülerinnen und Schüler sind in Gruppen einzuteilen, zwischen denen kein Wechsel stattfinden darf. An Schultagen, an welchen für eine Gruppe kein Präsenzunterricht stattfindet, befinden sich die Schülerinnen und Schüler dieser Gruppe für die Zeit des stundenplanmäßigen Unterrichts der Klasse im ortsungebundenen Unterricht, eine Teilnahme am Präsenzunterricht mittels elektronischer Kommunikation ist nach Maßgabe technischer Möglichkeiten zulässig. Die Klassen und Gruppen sind im Schichtbetrieb am Montag und Dienstag oder Mittwoch und Donnerstag wochenweise abwechselnd in der Schule zu unterrichten. Schulen ab der 9. Schulstufe und Sonderschulen ab der 5. Schulstufe können vom Schichtbetrieb für die Schule, Klassen, Gruppen oder Teile von diesen mit Zustimmung der Schulbehörde abweichen. Die Schulbehörde kann durch Verordnung einen Verzicht auf einen Präsenzunterricht für Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung anordnen, wenn dies zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 erforderlich ist.Der Präsenzunterricht gemäß Absatz 2, ist – außer an Volksschulen und der 1. bis 4. Schulstufe der Sonderschulen – in Form eines Schichtbetriebs zu organisieren. Die Schülerinnen und Schüler sind in Gruppen einzuteilen, zwischen denen kein Wechsel stattfinden darf. An Schultagen, an welchen für eine Gruppe kein Präsenzunterricht stattfindet, befinden sich die Schülerinnen und Schüler dieser Gruppe für die Zeit des stundenplanmäßigen Unterrichts der Klasse im ortsungebundenen Unterricht, eine Teilnahme am Präsenzunterricht mittels elektronischer Kommunikation ist nach Maßgabe technischer Möglichkeiten zulässig. Die Klassen und Gruppen sind im Schichtbetrieb am Montag und Dienstag oder Mittwoch und Donnerstag wochenweise abwechselnd in der Schule zu unterrichten. Schulen ab der 9. Schulstufe und Sonderschulen ab der 5. Schulstufe können vom Schichtbetrieb für die Schule, Klassen, Gruppen oder Teile von diesen mit Zustimmung der Schulbehörde abweichen. Die Schulbehörde kann durch Verordnung einen Verzicht auf einen Präsenzunterricht für Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung anordnen, wenn dies zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 erforderlich ist.
(4)Absatz 4,Schülerinnen und Schüler an Sonderschulen, welche sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, kann die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 oder § 45 Abs. 4 SchUG erteilt werden.Schülerinnen und Schüler an Sonderschulen, welche sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, kann die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 6, des Schulpflichtgesetzes 1985 oder Paragraph 45, Absatz 4, SchUG erteilt werden.
(5)Absatz 5,An Schulen mit lehrgangsmäßigen Berufsschulen und an Schulen, mit deren Besuch Nächtigungen außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden sind, kann der Präsenzunterricht für jene Schülerinnen und Schüler, die Tests gemäß § 35 vorlegen, an allen Tagen einer Woche im Wechsel mit einer Woche im ortsungebundenen Unterricht durchgeführt werden.“An Schulen mit lehrgangsmäßigen Berufsschulen und an Schulen, mit deren Besuch Nächtigungen außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden sind, kann der Präsenzunterricht für jene Schülerinnen und Schüler, die Tests gemäß Paragraph 35, vorlegen, an allen Tagen einer Woche im Wechsel mit einer Woche im ortsungebundenen Unterricht durchgeführt werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 35 lautet:Paragraph 35, lautet:
„§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist, dass Schülerinnen und Schüler am ersten Tag einer Woche, an welchem sie sich in der Schule aufhalten, einen von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Schnelltest, der für eine Probennahme im anterior-nasalen Bereich in Verkehr gebracht wurde, an der Schule durchführen und vorlegen. Schülerinnen und Schüler an Volksschulen und Sonderschulen sowie Schülerinnen und Schüler, welche sich mehr als zwei Tage einer Woche an der Schule aufhalten, haben zweimal wöchentlich Tests an der Schule durchzuführen und vorzulegen, wobei zwischen den Tests jeweils mindestens ein Kalendertag liegen muss.
(2)Absatz 2,Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben – in Volks- und Sonderschulen nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume – zumindest eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, wenn sie nicht zum Tragen einer einem höheren Standard entsprechenden Maske verpflichtet sind.
(3)Absatz 3,Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe haben eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente oder einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen.
(4)Absatz 4,Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten gleichzuhalten.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 38 lautet:Paragraph 38, lautet:
„§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Wenn für Schülerinnen und Schüler an Mittelschulen und der 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen im ortsungebundenen Unterricht eine häusliche Betreuung ansonsten nicht sichergestellt ist und sie einen Test gemäß § 35 vorlegen, sind sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer dem Unterricht im Lehrerteam gemäß § 31a SchUG entsprechenden Form zu unterstützen.Wenn für Schülerinnen und Schüler an Mittelschulen und der 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen im ortsungebundenen Unterricht eine häusliche Betreuung ansonsten nicht sichergestellt ist und sie einen Test gemäß Paragraph 35, vorlegen, sind sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer dem Unterricht im Lehrerteam gemäß Paragraph 31 a, SchUG entsprechenden Form zu unterstützen.
(2)Absatz 2,Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist für Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 1 durchzuführen, wenn Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 1 zur ganztägigen Schulform angemeldet sind.Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist für Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz eins, durchzuführen, wenn Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz eins, zur ganztägigen Schulform angemeldet sind.
(3)Absatz 3,Praxisschulmäßiger Unterricht ist zulässig. § 35 ist anzuwenden. Studierende gelten als Schülerinnen und Schüler gemäß § 35 Abs. 3.“Praxisschulmäßiger Unterricht ist zulässig. Paragraph 35, ist anzuwenden. Studierende gelten als Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 35, Absatz 3,
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 44 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,§ 31 Abs. 1, § 34, § 35, § 38, § 45 Abs. 3 Z 3 und Anlage A Z 3.2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2021 treten mit 7. Februar 2021 in Kraft und mit 26. März 2021 außer Kraft.“Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 34,, Paragraph 35,, Paragraph 38,, Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer 3 und Anlage A Ziffer 3 Punkt 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2021, treten mit 7. Februar 2021 in Kraft und mit 26. März 2021 außer Kraft.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 45 Abs. 3 Z 3 entfällt.Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer 3, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, Anlage A Z 3.2 lautet:Anlage A Ziffer 3 Punkt 2, lautet:
Mund- und Nasenbereich abdeckende Schutzvorrichtungen
3.2.1 An Schulen, auf welche die Ampelphase Grün oder Gelb anzuwenden ist, müssen alle Personen im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) oder eine äquivalente oder einem höheren Standard entsprechende Maske tragen. Dies gilt während der Pausen für die gesamte Schulliegenschaft, wenn der erhöhte Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
3.2.2 Beim Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer äquivalenten oder einem höheren Standard entsprechenden Maske ist mindestens einmal stündlich während des Durchlüftens gemäß Z 3.1. eine Tragpause einzuhalten.3.2.2 Beim Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer äquivalenten oder einem höheren Standard entsprechenden Maske ist mindestens einmal stündlich während des Durchlüftens gemäß Ziffer 3 Punkt eins, eine Tragpause einzuhalten.
3.2.3 Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen nachgewiesenermaßen nicht zugemutet werden kann, sind vom verpflichtenden Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ausgenommen. Sie haben stattdessen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nachgewiesenermaßen nicht zugemutet werden kann, sind vom verpflichtenden Tragen ausgenommen. Sie haben eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (Gesichtsschild) zu tragen. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Wenn aufgrund der Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen eines Mund-Nasenschutzes nicht möglich ist, so entfällt diese Verpflichtung.
3.2.4 Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt nicht für Schwangere. Stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.“
Faßmann