556. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV) geändert wird (1. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2021, sowie des § 5c des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins,, 4a Absatz eins,, 5 Absatz eins und 6 Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2021,, sowie des Paragraph 5 c, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2021,, wird verordnet:
Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 537/2021, wird wie folgt geändert:Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 3 lautet:Paragraph 2, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Im Hinblick auf Personen im schulpflichtigen Alter ist ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), BGBl. II Nr. 374/2021, (Corona-Testpass) einem 2G-Nachweis gleichgestellt. Dies gilt, sofern die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 eingehalten werden, auch am sechsten und siebenten Tag nach der ersten Testung.“Im Hinblick auf Personen im schulpflichtigen Alter ist ein Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021,, (Corona-Testpass) einem 2G-Nachweis gleichgestellt. Dies gilt, sofern die Testintervalle gemäß Paragraph 19, Absatz eins, C-SchVO 2021/22 eingehalten werden, auch am sechsten und siebenten Tag nach der ersten Testung.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 2 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aAbs. 3 gilt für Personen im schulpflichtigen Alter sinngemäß, wenn dem § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 gleichartige Tests und Testintervalle nachgewiesen werden können.“Absatz 3, gilt für Personen im schulpflichtigen Alter sinngemäß, wenn dem Paragraph 19, Absatz eins, C-SchVO 2021/22 gleichartige Tests und Testintervalle nachgewiesen werden können.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 14 Abs. 2 Z 6 wird nach der Zeichenfolge „§ 7“ die Zeichenfolge „Abs. 1 bis 4 und 6 erster Satz“ eingefügt.In Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 6, wird nach der Zeichenfolge „§ 7“ die Zeichenfolge „Abs. 1 bis 4 und 6 erster Satz“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 14 Abs. 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2 gilt“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 1 Schlussteil und Abs. 2 gelten“ vorangestellt.In Paragraph 14, Absatz 3, wird die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2 gilt“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 1 Schlussteil und Absatz 2, gelten“ vorangestellt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 14 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Abs. 2 Z 3 und 4 gilt nicht für Zusammenkünfte, die im privaten Wohnbereich stattfinden.“Absatz 2, Ziffer 3 und 4 gilt nicht für Zusammenkünfte, die im privaten Wohnbereich stattfinden.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 19 Abs. 8 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:In Paragraph 19, Absatz 8, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:
Kultureinrichtungen, an denen nicht überwiegend Zusammenkünfte stattfinden, wie insbesondere Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 21 Abs. 13 entfällt.Paragraph 21, Absatz 13, entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 25 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 2 Abs. 3 und 3a, § 14 Abs. 2 Z 6, Abs. 3 und Abs. 8 sowie § 19 Abs. 8 Z 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 556/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 21 Abs. 13 außer Kraft.“Paragraph 2, Absatz 3 und 3a, Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 6,, Absatz 3 und Absatz 8, sowie Paragraph 19, Absatz 8, Ziffer 3 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 556 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 21, Absatz 13, außer Kraft.“
Mückstein